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Document 32024R2464
Commission Implementing Regulation (EU) 2024/2464 of 12 September 2024 concerning the authorisation of pine white essential oil from Pinus pinaster Aiton as a feed additive for all animal species
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2464 der Kommission vom 12. September 2024 zur Zulassung von weißem ätherischen Kiefernöl von Pinus pinaster Aiton als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2464 der Kommission vom 12. September 2024 zur Zulassung von weißem ätherischen Kiefernöl von Pinus pinaster Aiton als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten
C/2024/6381
ABl. L, 2024/2464, 13.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2464/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version:
13/09/2024
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2464 |
13.9.2024 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2464 DER KOMMISSION
vom 12. September 2024
zur Zulassung von weißem ätherischen Kiefernöl von Pinus pinaster Aiton als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor. |
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(2) |
Der Stoff weißes ätherisches Kiefernöl von Pinus pinaster Aiton wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Stoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt der Kategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aromastoffe“ in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. |
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(3) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung von weißem ätherischen Kiefernöl von Pinus pinaster Aiton als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
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(4) |
Der Antragsteller beantragte, dass der Zusatzstoff auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen wird. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von „Aromastoffen“ zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs in Tränkwasser nicht zugelassen werden. |
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(5) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 21. März 2023 (3) den Schluss, dass weißes ätherisches Kiefernöl von Pinus pinaster Aiton bei bestimmten, für jede Art näher festgelegten Höchstkonzentrationen sicher ist. Darüber hinaus schlussfolgerte sie, dass weißes ätherisches Kiefernöl von Pinus pinaster Aiton bei der vorgeschlagenen Verwendungsmenge in Futtermitteln für Verbraucher und Umwelt sicher ist. Sie gelangte zu dem Schluss, dass weißes ätherisches Kiefernöl von Pinus pinaster Aiton als haut- und augenreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte. Die Behörde schlussfolgerte ferner, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da Kiefern-Oleoresine und ihre Zubereitungen als Aromastoffe in Lebensmitteln anerkannt sind und die Funktion von weißem ätherischen Kiefernöl von Pinus pinaster Aiton in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
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(6) |
Daher ist die Kommission der Auffassung, dass weißes ätherisches Kiefernöl von Pinus pinaster Aiton die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieses Stoffs zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffes zu vermeiden. |
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(7) |
Nach Auffassung der Kommission ist eine Festlegung von Höchstgehalten für weißes ätherisches Kiefernöl von Pinus pinaster Aiton aus Sicherheitsgründen nicht erforderlich. Um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen, sollte der empfohlene Höchstgehalt auf dem Etikett der Futtermittelzusatzstoffe angegeben werden. Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sollten auf dem Etikett der betreffenden Vormischungen bestimmte Angaben gemacht werden. |
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(8) |
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für weißes ätherisches Kiefernöl von Pinus pinaster Aiton aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben. |
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(9) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Zulassung
Der im Anhang beschriebene Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aromastoffe“ angehört, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Übergangsmaßnahmen
(1) Der gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassene Futtermittelzusatzstoff weißes ätherisches Kiefernöl von Pinus pinaster Aiton sowie die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 3. April 2025 gemäß den vor dem 3. Oktober 2024 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die den in Absatz 1 aufgeführten Zusatzstoff enthalten und vor dem 3. Oktober 2025 gemäß den vor dem 3. Oktober 2024 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die den in Absatz 1 aufgeführten Futtermittelzusatzstoff enthalten und vor dem 3. Oktober 2026 gemäß den vor dem 3. Oktober 2024 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. September 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.
(2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1970/524/oj).
(3) EFSA Journal 2023;21(2):7952.
ANHANG
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Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe. |
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2b340-eo |
Weißes ätherisches Kiefernöl |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Ätherisches Öl aus Oleoresin von Pinus pinaster Aiton Flüssig Charakterisierung des Wirkstoffs Weißes ätherisches Kiefernöl Ätherisches Öl im Sinne der Definition des Europarats (1), das aus Oleoresin von Pinus pinaster Aiton durch Dampfdestillation und anschließende Rektifikation des Oleoresins gewonnen wird CAS-Nummer: 8002-09-3 FEMA-Nummer: 3089 CoE-Nummer: 340 Spezifikation α-Pinen (Pin-2(3)-en) 70,85 % β-Pinen (Pin-2(10)-en) 11,20 % Longifolen 0,2-2,5 % β-Caryophyllen 0,3-3,0 % Camphen 0,6-1,5 % Myrcen 0,4-1,5 % Analysemethode (2) Zur Bestimmung der phytochemischen Marker Pin-2(3)-en und Pin-2(10)-en im Futtermittelzusatzstoff (weißes ätherisches Kiefernöl)
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Alle Tierarten |
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3. Oktober 2034 |
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(1) Natural sources of flavourings — Report No. 2 (2007).
(2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2464/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)