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Document 32024R2464

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2464 der Kommission vom 12. September 2024 zur Zulassung von weißem ätherischen Kiefernöl von Pinus pinaster Aiton als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten

C/2024/6381

ABl. L, 2024/2464, 13.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2464/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 13/09/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2464/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/2464

13.9.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2464 DER KOMMISSION

vom 12. September 2024

zur Zulassung von weißem ätherischen Kiefernöl von Pinus pinaster Aiton als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Der Stoff weißes ätherisches Kiefernöl von Pinus pinaster Aiton wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Stoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt der Kategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aromastoffe“ in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung von weißem ätherischen Kiefernöl von Pinus pinaster Aiton als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Der Antragsteller beantragte, dass der Zusatzstoff auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen wird. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von „Aromastoffen“ zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs in Tränkwasser nicht zugelassen werden.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 21. März 2023 (3) den Schluss, dass weißes ätherisches Kiefernöl von Pinus pinaster Aiton bei bestimmten, für jede Art näher festgelegten Höchstkonzentrationen sicher ist. Darüber hinaus schlussfolgerte sie, dass weißes ätherisches Kiefernöl von Pinus pinaster Aiton bei der vorgeschlagenen Verwendungsmenge in Futtermitteln für Verbraucher und Umwelt sicher ist. Sie gelangte zu dem Schluss, dass weißes ätherisches Kiefernöl von Pinus pinaster Aiton als haut- und augenreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte. Die Behörde schlussfolgerte ferner, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da Kiefern-Oleoresine und ihre Zubereitungen als Aromastoffe in Lebensmitteln anerkannt sind und die Funktion von weißem ätherischen Kiefernöl von Pinus pinaster Aiton in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Daher ist die Kommission der Auffassung, dass weißes ätherisches Kiefernöl von Pinus pinaster Aiton die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieses Stoffs zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffes zu vermeiden.

(7)

Nach Auffassung der Kommission ist eine Festlegung von Höchstgehalten für weißes ätherisches Kiefernöl von Pinus pinaster Aiton aus Sicherheitsgründen nicht erforderlich. Um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen, sollte der empfohlene Höchstgehalt auf dem Etikett der Futtermittelzusatzstoffe angegeben werden. Wird der empfohlene Höchstgehalt überschritten, sollten auf dem Etikett der betreffenden Vormischungen bestimmte Angaben gemacht werden.

(8)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für weißes ätherisches Kiefernöl von Pinus pinaster Aiton aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(9)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Der im Anhang beschriebene Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aromastoffe“ angehört, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

(1)   Der gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassene Futtermittelzusatzstoff weißes ätherisches Kiefernöl von Pinus pinaster Aiton sowie die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 3. April 2025 gemäß den vor dem 3. Oktober 2024 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die den in Absatz 1 aufgeführten Zusatzstoff enthalten und vor dem 3. Oktober 2025 gemäß den vor dem 3. Oktober 2024 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3)   Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die den in Absatz 1 aufgeführten Futtermittelzusatzstoff enthalten und vor dem 3. Oktober 2026 gemäß den vor dem 3. Oktober 2024 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. September 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1970/524/oj).

(3)   EFSA Journal 2023;21(2):7952.


ANHANG

Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe.

2b340-eo

Weißes ätherisches Kiefernöl

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ätherisches Öl aus Oleoresin von Pinus pinaster Aiton

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Weißes ätherisches Kiefernöl

Ätherisches Öl im Sinne der Definition des Europarats (1), das aus Oleoresin von Pinus pinaster Aiton durch Dampfdestillation und anschließende Rektifikation des Oleoresins gewonnen wird

CAS-Nummer: 8002-09-3

FEMA-Nummer: 3089

CoE-Nummer: 340

Spezifikation

α-Pinen (Pin-2(3)-en) 70,85 %

β-Pinen (Pin-2(10)-en) 11,20 %

Longifolen 0,2-2,5 %

β-Caryophyllen 0,3-3,0 %

Camphen 0,6-1,5 %

Myrcen 0,4-1,5 %

Analysemethode  (2)

Zur Bestimmung der phytochemischen Marker Pin-2(3)-en und Pin-2(10)-en im Futtermittelzusatzstoff (weißes ätherisches Kiefernöl)

Gaschromatografie mit Flammenionisationsdetektion (GC-FID) (ISO 11020)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

35 mg für alle Lege- oder Zuchtgeflügelarten;

25 mg für Jungtiere aller Lege- und Zuchtgeflügelarten, ausgenommen Jungtruthühner für die Zucht;

33 mg für Masttruthühner und Jungtruthühner für die Zucht;

25 mg für Masthühner und Mastgeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung;

14 mg für Ziervögel;

35 mg für alle Suidae;

50 mg für alle Wiederkäuer, Camelidae und Equiden;

35 mg für Salmoniden und Fische von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung;

50 mg für Zierfische;

35 mg für Kaninchen;

50 mg für Hunde;

20 mg für Katzen;

20 mg für andere Tierarten oder -kategorien“.

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.

5.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Atem-, Augen- und Hautschutzausrüstung zu verwenden.

3. Oktober 2034


(1)  Natural sources of flavourings — Report No. 2 (2007).

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2464/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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