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Document 32024R1781

    Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

    PE/106/2023/REV/1

    ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1781

    28.6.2024

    VERORDNUNG (EU) 2024/1781 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 13. Juni 2024

    zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Bei dem in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 dargelegten europäischen Grünen Deal handelt es sich um Europas Strategie für nachhaltiges Wachstum mit dem Ziel, die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, wettbewerbsfähigen und klimaneutralen Kreislaufwirtschaft umzugestalten und eine schadstofffreie Umwelt zu schaffen. Mit dem Grünen Deal wird das hochgesteckte Ziel gesetzt, die Union bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen. Dabei werden die Vorteile von Investitionen in die wettbewerbsfähige Nachhaltigkeit der Union durch den Aufbau eines gerechteren, umweltfreundlicheren und digitaleren Europas gewürdigt. Bei diesem Wandel kommt Produkten eine entscheidende Rolle zu. Im Grünen Deal wird herausgestellt, dass die derzeitigen Produktionsverfahren und Verbrauchsmuster nach wie vor zu linear sind und vom Durchsatz neuer Werkstoffe, die abgebaut, gehandelt, zu Waren verarbeitet und schließlich als Abfall entsorgt oder als Emissionen ausgestoßen werden, abhängig sind, und unterstrichen, dass der Übergang zu einem Kreislaufwirtschaftsmodell dringend erforderlich ist und noch erhebliche Fortschritte erzielt werden müssen. Ferner wird darin Energieeffizienz als Priorität für die Dekarbonisierung der Energiebranche und die Verwirklichung der Klimaziele 2030 und 2050 genannt.

    (2)

    Um den Übergang zu einem Kreislaufwirtschaftsmodell zu beschleunigen, hat die Kommission in ihrer Mitteilung von 11. März 2020 mit dem Titel „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ eine zukunftsorientierte Agenda aufgestellt, um den Rechtsrahmen an die Erfordernisse einer nachhaltigen Zukunft anzupassen. In dem Plan wird betont: „Den Bürgerinnen und Bürgern wird die Kreislaufwirtschaft hochwertige, funktionelle und sichere Produkte bieten, die effizient und erschwinglich, langlebiger und auf Wiederverwendung und Reparatur sowie ein hochwertiges Recycling ausgelegt sind“.. Im Aktionsplan wird ausgeführt, dass es gegenwärtig kein umfassendes Paket von Vorschriften gibt‚ die sicherstellen würden, dass alle in der EU in Verkehr gebrachten Produkte immer nachhaltiger werden und in der Kreislaufwirtschaft bestehen können. Insbesondere die Produktgestaltung fördert die Nachhaltigkeit nicht ausreichend über den gesamten Lebenszyklus. Deshalb werden Produkte häufig ersetzt, was zu einem erheblichen Energie- und Ressourcenverbrauch führt, denn es müssen neue Produkte hergestellt und vertrieben und alte Produkte entsorgt werden. Für Wirtschaftsbeteiligte und Bürgerinnen und Bürger ist es nach wie vor zu schwierig, bei der Produktwahl nachhaltige Entscheidungen zu treffen, weil es an relevanten Informationen und erschwinglichen Optionen fehlt. Das führt dazu, dass Chancen hinsichtlich der Nachhaltigkeit und Werterhaltung verpasst und Sekundärrohstoffe nur wenig nachgefragt werden und die Einführung von kreislauforientierten Geschäftsmodellen behindert wird.

    (3)

    Ein voll funktionsfähiger Binnenmarkt für nachhaltige Produkte ist eine Voraussetzung für die Schaffung einer Kreislaufwirtschaft in der Union. Gemeinsame Ökodesign-Anforderungen auf Unionsebene würden die Entwicklung, Einführung und Ausweitung neuer Geschäftsmodelle der Kreislaufwirtschaft im gesamten Binnenmarkt ermöglichen. Solche Maßnahmen würden auch die Belastung für Unternehmen verringern und der Industrie und den Verbrauchern Zugang zu zuverlässigen und klaren Daten verschaffen, sodass nachhaltigere Entscheidungen getroffen werden könnten.

    (4)

    In der Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel „Eine neue Industriestrategie für Europa“ wird das übergeordnete Ziel der EU festgelegt, den Übergang zur Klimaneutralität und eine Führungsrolle im digitalen Bereich zu fördern. Darin wird ebenso wie im europäischen Grünen Deal auf die führende Rolle hingewiesen, die die europäische Industrie dabei spielen muss, indem sie ihren CO2- Fußabdruck und ihren Materialfußabdruck reduziert und das Kreislaufprinzip wirtschaftsweit integriert; ferner wird darin auf die Notwendigkeit hingewiesen, von traditionellen Modellen Abstand zu nehmen und die Art und Weise zu revolutionieren, in der Produkte gestaltet, hergestellt, verwendet und entsorgt werden, sowie auf das Erfordernis einer sicheren Versorgung mit Rohstoffen. Durch Recycling und die Verwendung von Sekundärrohstoffen wird dazu beigetragen, die Abhängigkeit der Union zu verringern. In der Mitteilung der Kommission vom 5. Mai 2021 mit dem Titel „Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen“ werden die Kernbotschaften der Strategie von 2020 bekräftigt und die Erkenntnisse aus der COVID-19-Krise, einschließlich der notwendigen Stärkung der Resilienz, in den Mittelpunkt gestellt.

    (5)

    In Ermangelung von Unionsrecht sind bereits divergierende nationale Ansätze zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten entstanden, die von Informationspflichten über die Dauer der Softwarekompatibilität elektronischer Geräte bis hin zur Pflicht, über die Handhabung unverkaufter nicht verderblicher Waren Bericht zu erstatten, reichen. Dies deutet darauf hin, dass noch mehr nationale Maßnahmen zur Verfolgung der Ziele dieser Verordnung wahrscheinlich zu einer weiteren Fragmentierung des Binnenmarkts führen würden. Um zum Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, bedarf es daher eines ambitionierten Rechtsrahmens für die schrittweise Einführung von Ökodesign-Anforderungen für Produkte. Mit dieser Verordnung wird ein solcher Rahmen geschaffen, indem der Ökodesign-Ansatz, der ursprünglich in der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegt wurde, auf so viele Produkte wie möglich ausgeweitet wird.

    (6)

    Mit dieser Verordnung werden Produktions- und Verbrauchsmuster gefördert, die mit den allgemeinen Nachhaltigkeitszielen der Union, darunter Klima-, Umwelt-, Energie-, Ressourcennutzungs- und Biodiversitätsziele, in Einklang stehen und gleichzeitig die Grenzen des Planeten nicht übersteigen; hierzu wird ein Rechtsrahmen festgelegt, mit dem dazu beigetragen wird, dass Produkte geschaffen werden, die den Erfordernissen einer klimaneutralen und ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft entsprechen, und dass das Abfallaufkommen verringert und sichergestellt wird, dass die Leistung von Vorreitern in Sachen Nachhaltigkeit zur Norm wird. Mit der Verordnung sollen neue Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden, um die Funktionsbeständigkeit, Zuverlässigkeit, Reparierbarkeit, Nachrüstbarkeit, Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit zu verbessern, die Möglichkeiten zur Instandsetzung und Wartung von Produkten ausgeweitet, das Vorhandensein gefährlicher Chemikalien in Produkten angegangen, die Energie- und Ressourceneffizienz von Produkten, darunter auch im Hinblick auf die Verwertung strategischer und kritischer Rohstoffe, erhöht, das voraussichtliche Aufkommen an Abfall verringert und der Rezyklatanteil in Produkten gesteigert und gleichzeitig deren Leistung und Sicherheit erhöht, Wiederaufarbeitung und hochwertiges Recycling ermöglicht sowie der CO2- und der Umweltfußabdruck reduziert werden.

    (7)

    Bei den Ökodesign-Anforderungen sollten auch Praktiken im Zusammenhang mit vorzeitiger Obsoleszenz berücksichtigt werden. Solche Praktiken wirken sich insgesamt negativ auf die Umwelt aus, und zwar in Form eines erhöhten Abfallaufkommens und eines verstärkten Einsatzes von Energie und Materialien, die durch Ökodesign-Anforderungen verringert werden können, wodurch zugleich zu einem nachhaltigen Konsum beigetragen wird.

    (8)

    Das Europäische Parlament begrüßte in seiner Entschließung vom 25. November 2020 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einem nachhaltigeren Binnenmarkt für Unternehmen und Verbraucher“ (4) die Förderung langlebiger Produkte, die leichter repariert, wiederverwendet und recycelt werden können. Das Parlament betonte in seiner Entschließung vom 10. Februar 2021 zu dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (5) unter anderem, dass nachhaltige, kreislauforientierte, sichere und schadstofffreie Produkte und Materialien auf dem Binnenmarkt nicht die Ausnahme sein dürfen, sondern zur Regel werden und als für alle Verbraucher attraktive, erschwingliche und erhältliche Standardoption gelten sollten. Das Europäische Parlament forderte ferner verbindliche Ziele der Union, um den Material- und Verbrauchsfußabdruck der Union erheblich zu verringern. Nach Auffassung des Europäischen Parlaments kann der Übergang zur Kreislaufwirtschaft Lösungen zur Bewältigung der aktuellen ökologischen Herausforderungen und der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Wirtschaftskrise mit sich bringen. Der Rat begrüßte in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Dezember 2020 mit dem Titel „Den Aufbau kreislauffähig und grün gestalten“ auch die von der Kommission geplante Vorlage von Gesetzgebungsvorschlägen als Teil eines umfassenden und integrierten Rahmens für eine nachhaltige Produktpolitik, der Klimaneutralität, Energie- und Ressourceneffizienz und eine schadstofffreie Kreislaufwirtschaft fördert, die öffentliche Gesundheit und die biologische Vielfalt schützt und die Verbraucher und öffentlichen Auftraggeber stärkt und schützt.

    (9)

    Diese Verordnung wird zur Verwirklichung der Klima- und Energieziele der Union beitragen. Im Einklang mit den Zielen des Übereinkommen von Paris, das am 12. Dezember 2015 im Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (6) (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) angenommen und von der Union am 5. Oktober 2016 (7) gebilligt wurde, sieht die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eine verbindliche Verpflichtung der Union vor, die Nettotreibhausgasemissionen der EU bis 2030 um mindestens 55 % zu reduzieren, und schreibt das Ziel der gesamtwirtschaftlichen Klimaneutralität bis 2050 fest. 2021 nahm die Kommission das Paket „Fit für 55“ an, um die Klima- und die Energiepolitik der Union für die Verwirklichung dieser Ziele zu rüsten. Hierzu muss die Energieeffizienz im Einklang mit dem in der Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) verankerten Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ bis 2030 deutlich schneller auf rund 36 % des Endenergieverbrauchs erhöht werden. Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Produkte werden bei der Verwirklichung dieses Ziels eine wichtige Rolle spielen, indem der Energiefußabdruck von Produkten erheblich gesenkt wird. Diese Energieeffizienzanforderungen werden auch die Anfälligkeit der Verbraucher gegenüber Energiepreissteigerungen verringern. Wie im Übereinkommen von Paris anerkannt wird, spielt die Verbesserung der Nachhaltigkeit von Verbrauch und Produktion ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Bewältigung des Klimawandels.

    (10)

    Diese Verordnung wird auch zur Verwirklichung der allgemeinen Umweltziele der Union beitragen. Das mit dem Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichtete 8. Umweltaktionsprogramm verankert das Ziel der Union, die Belastungsgrenzen des Planeten nicht zu überschreiten, in einem Rechtsrahmen und nennt die Voraussetzungen für die Verwirklichung prioritärer Ziele, zu denen auch der Übergang zu einer schadstofffreien Kreislaufwirtschaft gehört. Mit dem europäischen Grünen Deal wird die Union auch aufgefordert, die Verschmutzung von Luft, Wasser, Boden und Konsumgütern besser zu überwachen, Bericht darüber zu erstatten, ihr vorzubeugen und dagegen vorzugehen. Folglich müssen Chemikalien, Materialien und Produkte während ihres Lebenszyklus sicher und nachhaltig sein, sodass die Materialkreisläufen schadstofffrei werden, wie in der Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2021 über den EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ und in der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit — Für eine schadstofffreie Umwelt“, in der dazu aufgerufen wird, Null-Schadstoff-Ziele bei der Produktion und beim Verbrauch zu verfolgen, dargelegt wird. Darüber hinaus wird sowohl im europäischen Grünen Deal als auch im Aktionsplan der Union für die Kreislaufwirtschaft anerkannt, dass der Binnenmarkt eine kritische Masse bietet und dadurch Einfluss auf globale Normen mit Blick auf die Nachhaltigkeit und die Gestaltung von Produkten nehmen kann. Diese Verordnung wird daher bei der Erreichung mehrerer Ziele, die im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen gesteckt wurden, insbesondere bei Zielvorgaben im Rahmen des Ziels 12 für nachhaltige Entwicklung („Nachhaltige/r Konsum und Produktion“), sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union eine wichtige Rolle spielen.

    (11)

    Mit der Richtlinie 2009/125/EG wurde ein Rahmen für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte geschaffen. Zusammen mit der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) hat sie die Unionsnachfrage nach Primärenergie für Produkte erheblich reduziert, und es wird davon ausgegangen, dass diese Einsparungen weiter zunehmen. Zu den gemäß der Richtlinie 2009/125/EG angenommenen Umsetzungsmaßnahmen zählen auch Anforderungen zu Kreislaufaspekten wie Funktionsbeständigkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit. Zugleich gibt es Instrumente wie das EU-Umweltzeichen, das mit der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) eingeführt wurde, oder die in der Mitteilung der Kommission vom 16. Juli 2008 mit dem Titel „Umweltorientiertes Öffentliches Beschaffungswesen“ festgelegten EU-Kriterien für die umweltorientierte öffentliche Beschaffung, die breiter angelegt, aber aufgrund der begrenzten Wirkung freiwilliger Ansätze nicht so wirksam sind.

    (12)

    Die Richtlinie 2009/125/EG hat die Energieeffizienz und bestimmte Kreislaufaspekte energieverbrauchsrelevanter Produkte im Großen und Ganzen erfolgreich gefördert, und ihr Ökodesign-Ansatz hat das Potenzial, schrittweise die Nachhaltigkeit aller Produkte anzugehen. Um den Selbstverpflichtungen des europäischen Grünen Deals nachzukommen, sollte dieser Ansatz auf weitere Produktgruppen ausgedehnt werden und durch verbindliche Anforderungen Schlüsselaspekte für die Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten systematisch angehen. Indem sichergestellt wird, dass nur Produkte, die diesen Anforderungen genügen, in der Union in Verkehr gebracht werden, wird diese Verordnung nicht nur den freien Warenverkehr verbessern, da nationale Unterschiede vermieden werden, sondern auch die negativen Umweltauswirkungen von Produkten, für die diese Anforderungen festgelegt sind, während ihres gesamten Lebenszyklus verringern.

    (13)

    Um einen wirksamen und zukunftsfähigen harmonisierten Rechtsrahmen zu schaffen, muss dafür gesorgt werden, dass Ökodesign-Anforderungen für alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Bauteilen wie Reifen und Zwischenprodukten, festgelegt werden. Auch digitale Inhalte, die integraler Bestandteil eines physischen Produkts sind, müssen in den Anwendungsbereich aufgenommen werden. So kann die Kommission bei der Priorisierung der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen so viele Produkte wie möglich berücksichtigen und dadurch die Wirksamkeit der Anforderungen maximieren. Erforderlichenfalls können bei der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen spezifische Ausnahmen vorgesehen werden, insbesondere wenn Ökodesign-Anforderungen nicht erforderlich sind, um zur ökologischen Nachhaltigkeit bestimmter Produkte beizutragen, oder beispielsweise für Produkte mit einer bestimmten Verwendung, Produkte mit einem bestimmten Zweck, der bei Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen nicht erreicht werden könnte, oder für Produkte, die in sehr geringen Mengen hergestellt werden, oder unter Berücksichtigung der Besonderheiten und der Größe des Produktmarkts. Außerdem sollte diese Verordnung nicht für Produkte gelten, für die bereits feststeht, dass Ökodesign-Anforderungen nicht angemessen sind, oder andere Rahmen die Festlegung solcher Anforderungen vorsehen. Dies dürfte der Fall sein bei Lebens- und Futtermitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (13), bei Arzneimitteln im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14), bei Tierarzneimitteln im Sinne der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates (15), bei lebenden Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen, Produkten menschlichen Ursprungs und Erzeugnissen von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen, und bei Fahrzeugen, im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (16), Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) für diejenigen Produktaspekte, für die in bereichsspezifischen Rechtsakten der Union, die für diese Fahrzeuge gelten, Anforderungen festgelegt sind. Diese Fahrzeuge unterliegen mehreren produktspezifischen Anforderungen und verschiedenen harmonisierten Typgenehmigungssystemen im Rahmen von Rechtsakten der Union, wie den Richtlinien 2000/53/EG (19) und 2005/64/EG (20) des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2018/858. Zusätzliche harmonisierte Anforderungen an Fahrzeuge sollten auf Aspekte beschränkt werden, die derzeit nicht behandelt werden, z. B. Umweltanforderungen in Bezug auf Reifen. Elektrofahrräder und Elektroroller sollten jedoch nicht vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

    (14)

    Die Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten, die Teil der Gebäudehülle sind, und Systemanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Überwachung der gebäudetechnischen Systeme in neuen oder bestehenden Gebäuden, festlegen. Es steht im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung, dass diese Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz unter bestimmten Umständen die Installation energieverbrauchsrelevanter Produkte gemäß dieser Verordnung und ihrer delegierten Rechtsakte einschränken können, sofern diese Anforderungen keine ungerechtfertigte Marktbarriere darstellen.

    (15)

    Um die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten zu verbessern und den freien Warenverkehr im Binnenmarkt sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Ökodesign-Anforderungen zu ergänzen. Diese Ökodesign-Anforderungen sollten in der Regel für spezifische Produktgruppen wie Haushaltswaschmaschinen oder Haushaltswaschtrockner gelten. Um die Wirksamkeit der Ökodesign-Anforderungen zu maximieren und die ökologische Nachhaltigkeit der Produkte effizient zu verbessern, sollte es zudem möglich sein, eine oder mehrere horizontale Ökodesign-Anforderungen für umfassendere Produktgruppen wie z. B. elektronische Geräte oder Textilien festzulegen. Horizontale Ökodesign-Anforderungen sollten dann festgelegt werden, wenn es aufgrund der technischen Ähnlichkeiten von Produktgruppen möglich ist, ihre ökologische Nachhaltigkeit durch dieselben Anforderungen zu verbessern. Es ist wichtig, dass horizontale Anforderungen insbesondere in Bezug auf Funktionsbeständigkeit und Reparierbarkeit ausgearbeitet werden.

    (16)

    Die Ökodesign-Anforderungen sollten gegebenenfalls Leistungsanforderungen oder Informationsanforderungen oder beide umfassen. Diese Anforderungen sollten der Verbesserung von Produktaspekten dienen, die für die ökologische Nachhaltigkeit relevant sind, wie z. B. Funktionsbeständigkeit, Wiederverwendbarkeit, Reparierbarkeit, Energieeffizienz, Recyclingfähigkeit sowie CO2- und Umweltfußabdruck. Die Ökodesign-Anforderungen sollten transparent, objektiv und verhältnismäßig sein und mit den internationalen Handelsregeln im Einklang stehen.

    (17)

    Die Gebrauchtwarenbranche spielt eine wichtige Rolle bei der Förderung nachhaltiger Produktions- und Verbrauchsmuster, auch bei der Entwicklung neuer kreislauforientierter Geschäftsmodelle, und trägt dazu bei, die Lebensdauer von Produkten zu verlängern und zu verhindern, dass sie Abfall werden. Bei gebrauchten Produkte, insbesondere Produkten, die aufgearbeitet oder repariert werden und ihren Ursprung in der Union haben, handelt es sich nicht um neue Produkte, und sie können im Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, ohne die delegierten Rechtsakte einhalten zu müssen, in denen die Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind, die nach ihrem Inverkehrbringen in Kraft getreten sind. Wiederaufgearbeitete Produkte gelten jedoch als neue Produkte und werden Ökodesign-Anforderungen unterliegen, wenn sie in den Anwendungsbereich eines delegierten Rechtsakts fallen.

    (18)

    Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für eine bestimmte Produktgruppe erlassen hat, sollte es den Mitgliedstaaten, im Interesse des Funktionierens des Binnenmarkts, nicht mehr gestattet sein, nationale Leistungs- oder Informationsanforderungen festzulegen, die auf Produktparametern beruhen, die durch die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten Leistungs- bzw. Informationsanforderungen abgedeckt sind. Um die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten zu verbessern und ihren freien Verkehr im Binnenmarkt sicherzustellen, sollte die Kommission ermächtigt werden, festzulegen, dass keine Ökodesign-Anforderungen in Form von Leistungs- oder Informationsanforderungen in Bezug auf einen spezifischen Produktparameter erforderlich sind, wenn eine Anforderung in Bezug auf diesen spezifischen Produktparameter negative Auswirkungen auf die für die Produktgruppe in Betracht gezogenen Ökodesign-Anforderungen hätte.

    (19)

    Bei der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen sollte die Kommission der Art und dem Verwendungszweck der betreffenden Produkte sowie den Merkmalen der entsprechenden Märkte Rechnung tragen. Verteidigungsgüter beispielsweise müssen unter spezifischen und zuweilen schwierigen Bedingungen eingesetzt werden können, und dies muss bei der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen berücksichtigt werden. Bestimmte Informationen über Verteidigungsgüter sollten nicht offengelegt werden und sollten geschützt werden. Daher sollten für Produkte, die einzig der Verteidigung oder nationalen Sicherheit dienen, keine Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden. Es ist wichtig, dass bei den Ökodesign-Anforderungen für andere militärische oder sensible Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22) den Sicherheitserfordernissen und den Merkmalen des Verteidigungsmarktes Rechnung getragen wird. Auch die Raumfahrtindustrie ist für Europa und seine technologische Unabhängigkeit von strategischer Bedeutung. Da Raumfahrttechnologien unter extremen Bedingungen eingesetzt werden, müssen bei etwaigen Ökodesign-Anforderungen für Raumfahrtprodukte Nachhaltigkeitsaspekte gegen Resilienz und erwartete Leistung aufgewogen werden. Bei Medizinprodukten im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) und In-vitro-Diagnostika im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) sollte die Kommission ferner berücksichtigen, dass die Gesundheit und Sicherheit von Patienten und Nutzern nicht beeinträchtigt werden darf. Darüber hinaus sollte die Kommission bei der Bewertung der Merkmale des Marktes und der Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen bestrebt sein, nationale Besonderheiten wie die unterschiedlichen klimatischen Bedingungen in den Mitgliedstaaten und die in den Mitgliedstaaten angewandten Verfahren und Technologien mit nachweislich positiven Umweltauswirkungen zu berücksichtigen.

    (20)

    Zur Vermeidung von Regulierungsaufwand sollte für Kohärenz zwischen dieser Verordnung und den Anforderungen gesorgt werden, die in anderem Unionsrecht insbesondere in Bezug auf Produkte, Chemikalie, Verpackungen und Abfall gelten oder dort festgelegt sind. Die Existenz von Ermächtigungen im Rahmen anderen Unionsrecht zur Festlegung von Anforderungen mit gleicher oder ähnlicher Wirkung wie die Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung sollte jedoch die Ermächtigungen in dieser Verordnung nicht einschränken, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

    (21)

    Bei der Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen sollte die Kommission eine Reihe von Elementen berücksichtigen, insbesondere die Prioritäten der Union, einschlägiges Unionsrecht und Recht der Mitgliedstaaten, einschlägige internationale Übereinkünfte sowie Selbstregulierungsmaßnahmen und einschlägige Normen. Die Kommission sollte auch die Prioritäten in den Bereichen Klima, Umwelt, Energieeffizienz, Ressourceneffizienz und -sicherheit, einschließlich einer schadstofffreien Kreislaufwirtschaft, sowie andere damit zusammenhängende Prioritäten und Ziele der Union berücksichtigen. Es gilt, den im Beschluss (EU) 2022/591 festgelegten Zielen des 8. Umweltaktionsprogramms Rechnung zu tragen, darunter dem Ziel, dass die Menschen bis spätestens 2050 innerhalb der planetarischen Grenzen in einer Ökonomie des Wohlergehens gut leben, und das Prinzip der Schadensvermeidung und die Abfallhierarchie im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (25) sowie die Verpflichtungen der Union zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt zu berücksichtigen, wie sie auch in der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 — Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ und im Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal zum Ausdruck kommen, der auf der 15. Konferenz der Vertragsstaaten (COP15) der Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angenommen wurde.

    (22)

    Delegierte Rechtsakte mit Ökodesign-Anforderungen sollten, wie dies auch bei den Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG der Fall war, jeweils Gegenstand einer Folgenabschätzung und einer Konsultation der Interessenträger sein; ihr Wortlaut sollte im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung formuliert werden, und es sollte eine Bewertung der internationalen Dimension und der Auswirkungen auf Drittländer erfolgen. Die Kommission sollte sich bei ihrer Folgenabschätzung auf die besten verfügbaren Fakten stützen und sämtliche Aspekte des Lebenszyklus des Produkts gebührend berücksichtigen. Bei der Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen sollte die Kommission einem wissenschaftlichen Ansatz folgen und auch relevante technische Informationen, die als Grundlage für insbesondere aus der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 und der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (26) sowie technische Bewertungskriterien gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) und die EU-Kriterien für umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen genutzt werden, oder aus diesen abgeleitet wurden, berücksichtigen.

    (23)

    Um der Vielfalt der Produkte Rechnung zu tragen, sollte die Kommission die Methoden zur Bewertung der Festlegung der Ökodesign-Anforderungen auswählen und diese gegebenenfalls weiterentwickeln. Diese Methoden sollten auf die Art des Produkts, seine relevantesten Aspekte und seine Auswirkungen während seines Lebenszyklus gestützt werden. Dabei sollte die Kommission ihre Erfahrungen mit der Bewertung der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG und die fortlaufenden Bemühungen um die Entwicklung und Verbesserung wissenschaftsbasierter Bewertungsinstrumente, darunter die aktualisierte Methodik für die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, und die in der Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission (28) dargelegten Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten sowie die Entwicklung von Normen durch internationale und europäische Normungsorganisation auch zur Materialeffizienz energieverbrauchsrelevanter Produkte berücksichtigen. Aufbauend auf diesen Instrumenten und gegebenenfalls unter Heranziehung einschlägiger Studien sollte die Kommission Kreislaufaspekte (wie Funktionsbeständigkeit, Reparierbarkeit samt Reparierbarkeitswert, Recyclingfähigkeit, Wiederverwendbarkeit, Ermittlung von Wiederverwendung und Recycling erschwerenden Chemikalien) bei der Bewertung von Produkten auf der Grundlage eines Lebenszyklusansatzes sowie im Hinblick auf die Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen weiter stärken und gegebenenfalls neue Methoden oder Instrumente entwickeln. Angaben im Zusammenhang mit ökologischen Lebenszyklusindikatoren, wie dem CO2-Fußabdruck, sollten unter Berücksichtigung international etablierter Methoden, die bereits in Unionsrecht aufgenommenen wurden, berechnet werden. Es ist auch wichtig, von internationalen und europäischen Normungsorganisationen empfohlenen wissenschaftlichen Methoden zu berücksichtigen. Vor allem bei der Modellierung der bei Herstellungsverfahren verbrauchten Energie sollte besonderes Augenmerk auf die Modellierung des Energiemixes gerichtet werden, bei der auch Fragen wie Strombezugsverträgen, Herkunftsnachweisen und der eigenen Stromerzeugung Rechnung getragen würde. Für die Ausarbeitung verbindlicher Kriterien für die Vergabe öffentlicher Aufträge und für Verbote der Vernichtung unverkaufter Konsumgüter könnten unter Umständen ebenfalls neue Ansätze erforderlich sein.

    (24)

    Leistungsanforderungen sollten sich auf einen ausgewählten, für den betreffenden Produktaspekt relevanten Produktparameter beziehen, für den festgestellt wurde, dass er Potenzial zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit aufweist. Diese Anforderungen könnten Mindest- oder Höchstwerte für den Produktparameter, auf die Leistungsverbesserung bei dem Produktparameter abzielende, nicht quantitative Anforderungen oder Anforderungen an die funktionale Leistung eines Produkts umfassen, um sicherzustellen, dass die ausgewählten Leistungsanforderungen sich nicht negativ auf die Fähigkeit des Produkts auswirken, die Funktion zu erfüllen, für die es entworfen und in Verkehr gebracht wurde. Im Falle der Mindest- oder Höchstwerte könnten sie beispielsweise die Form einer Obergrenze für den Energieverbrauch in der Nutzungsphase oder für die Mengen eines bestimmten, in dem Produkt enthaltenen Materials, eines vorgeschriebenen Mindestrezyklatanteils oder einer Obergrenze für eine bestimmte Umweltauswirkungskategorie oder eine Aggregation aller relevanten Umweltauswirkungen annehmen. Ein Beispiel für eine nicht quantitative Anforderung ist das Verbot einer spezifischen technischen Lösung, die sich nachteilig auf die Reparierbarkeit des Produkts auswirkt. Leistungsanforderungen werden eingesetzt, um sicherzustellen, dass die Produkte mit der schlechtesten Leistung vom Markt genommen werden und ein allmählicher Übergang zu den leistungsstärksten Produkten erfolgt, wo dies erforderlich ist, um zu den ökologischen Nachhaltigkeitszielen dieser Verordnung beizutragen. Die Leistungsanforderungen könnten auch die Ressourcennutzung, darunter Anforderungen in Bezug auf die Nutzung erneuerbarer Ressourcen oder von Materialien mit biologischen Inhaltsstoffen im Produkt, und die Freisetzung von Nano- und Mikroplastik betreffen. Wenn die Kommission eine Kombination von Anforderungen in Betracht zieht, sollte sie diese als Ganzes bewerten und die Kombination von Anforderungen ermitteln, die den größten Nutzen mit Blick auf die ökologische Nachhaltigkeit bietet.

    (25)

    Im Interesse der Kohärenz sollten die Leistungsanforderungen die Umsetzung des Abfallrechts der Union ergänzen. Die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Verpackungen als Endprodukt sind zwar Gegenstand der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (29), aber diese Verordnung könnte die Richtlinie durch Produktanforderungen ergänzen, deren Schwerpunkt auf der Verpackung spezifischer Produkte bei ihrem Inverkehrbringen liegt. Gegebenenfalls sollten diese ergänzenden Anforderungen insbesondere dazu beitragen, die Menge des verwendeten Verpackungsmaterials zu minimieren, was wiederum zur Abfallvermeidung in der Union beiträgt.

    (26)

    Die Stoffsicherheit ist ein anerkanntes Element der Produktnachhaltigkeit. Sie basiert auf den inhärenten Gefahren von Chemikalien für die Gesundheit oder die Umwelt bei spezifischer oder allgemeiner Exposition und ist Gegenstand des Chemikalienrechts der Union wie z. B. der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 (30), der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (31), der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (32), der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (33), der Verordnung (EU) 2017/745, der Verordnung (EU) 2019/1021 (34) und der Richtlinie 2009/48/EG (35) des Europäischen Parlaments und des Rates. Im Rahmen dieser Verordnung sollte es nicht möglich sein, die Verwendung von Stoffen, wie im Rahmen anderen Unionsrechts, in erster Linie aus Gründen der Stoffsicherheit zu beschränken. Im Chemikalienrecht der Union ist im Zusammenhang mit der Sicherheit oder dem Risiko bereits eine Beschränkung für Stoffe oder Gemische vorgesehen, wo dies erforderlich ist. Mit der Festlegung von Leistungsanforderungen sollten jedoch auch, wo dies erforderlich ist, erhebliche Risiken für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt verringert werden. Die Aufklärungsanforderungen mit Blick auf das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe werden ebenfalls zur Verringerung der Exposition gegenüber Chemikalien beitragen und die in anderem Unionsrecht vorgesehenen Risikomanagementmaßnahmen ergänzen. Desgleichen sollte es im Rahmen dieser Verordnung auch nicht möglich sein, die Verwendung von Stoffen aus Gründen der Lebensmittelsicherheit zu beschränken. Gemäß dem Chemikalien- und das Lebensmittelrecht der Union ist es jedoch nicht möglich, durch Beschränkungen der Verwendung bestimmter Stoffe gegen nicht mit der Stoffsicherheit oder der Lebensmittelsicherheit im Zusammenhang stehende Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit vorzugehen. Um diese Lücke zu schließen, sollte es im Rahmen dieser Verordnung möglich sein, unter bestimmten Bedingungen die Verwendung von Stoffen, die sich negativ auf die Nachhaltigkeit von Produkten auswirken, in Produkten oder bei ihrer Herstellung zu beschränken. Diese Verordnung sollte die Beschränkungen der Verwendung von Stoffen gemäß der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (36), die den Schutz der Gesundheit des Menschen und der Umwelt einschließlich der umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zum Ziel hat, erforderlichenfalls ergänzen, aber nicht duplizieren oder ersetzen.

    (27)

    Die Kommission sollte bei der Festlegung von Leistungsanforderungen Anforderungen formulieren können, mit denen die Aufnahme bestimmter Stoffe in ein Produkt verhindert wird. Die Ermittlung solcher Stoffe sollte Teil der Bewertung der Kommission vor der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für eine bestimmte Produktgruppe sein, und die Kommission sollte bei dieser Bewertung beispielsweise berücksichtigen, ob ein Stoff die Wiederverwendung oder das Recycling eines Produkts komplizierter macht oder sich nachteilig auf die Eigenschaften des recycelten Materials auswirkt, zum Beispiel durch seine Farbe oder seinen Geruch. Wurde ein Stoff bereits für eine Produktgruppe als Stoff ermittelt, der das Kreislaufprinzip beeinträchtigt, so kann dies ein Hinweis darauf sein, dass er auch bei anderen Produktgruppen das Kreislaufprinzip beeinträchtigt. Die Identifizierung und mögliche Beschränkung eines Stoffes sollte ebenfalls dazu führen, dass eine Informationsanforderung greift.

    (28)

    Zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten sollten sich Informationsanforderungen auf einen bestimmten, für einen Produktaspekt relevanten Produktparameter beziehen wie z. B. den Umweltfußabdruck, den CO2-Fußabdruck und die Funktionsbeständigkeit. So sollte von den Herstellern verlangt werden, Informationen über die Produktleistung für einen ausgewählten Produktparameter bereitzustellen oder andere Informationen, die die Art und Weise beeinflussen können, in der das Produkt von anderen Parteien als dem Hersteller gehandhabt wird, um die Leistung für diesen Parameter zu verbessern. Diese Informationsanforderungen sollten gegebenenfalls zusätzlich zu oder anstelle von Leistungsanforderungen für denselben Produktparameter festgelegt werden. Wichtig ist, dass die Kommission ihre Entscheidung ordnungsgemäß begründet, wenn sie beschließt, nur Informationsanforderungen anstelle von Leistungsanforderungen festzulegen. Sieht ein delegierter Rechtsakt Informationsanforderungen vor, sollte darin angegeben werden, wie die verlangten Informationen leicht zugänglich bereitzustellen sind, beispielsweise durch Veröffentlichung auf einer frei zugänglichen Website, einem digitalen Produktpass oder einem Produktetikett. Wesentliche Informationen über die Gesundheit, die Sicherheit und die Rechte der Endverbraucher sollten den Verbrauchern stets auf physische Weise zur Verfügung gestellt werden und über einen dem Produkt beigefügten Datenträger abrufbar sein. Informationsanforderungen sind notwendig, um die zur Verwirklichung der ökologischen Nachhaltigkeitsziele dieser Verordnung erforderlichen Verhaltensänderungen herbeizuführen. Die für eine fundierte Kaufentscheidung maßgeblichen Informationen sollten dem Verbraucher vor dem Kauf des Produkts zur Verfügung gestellt werden. Da Informationsanforderungen Käufern und Behörden geeignete Mittel für den Vergleich von Produkten auf der Basis ihrer ökologischen Nachhaltigkeit an die Hand geben, dürften sie Verbraucher und Behörden dazu bewegen, sich für nachhaltigere Produkte zu entscheiden. Die Informationsanforderungen sollten auch dazu beitragen, dass die Mitgliedstaaten die Sammelquoten für relevante Produktgruppen verbessern, insbesondere für diejenigen, bei denen ein erhebliches Potenzial hinsichtlich der Wiederverwendung und Aufarbeitung besteht, etwa Mobiltelefone, bei denen die Sammelquote in den Mitgliedstaaten 5 % nicht übersteigt, beispielsweise durch die Erleichterung von Informationen über Rücknahmesysteme mittels finanzieller Anreize und Pfanderstattung, Datenschutzgarantien, Datenbanken zu Rücknahmestellen und maßgeschneiderte Informationen über den Wert des Produkts am Ende des Lebenszyklus und über bewährte Verfahren für die ordnungsgemäße Entsorgung anhand eines digitalen Produktpasses.

    (29)

    Sehen delegierte Rechtsakte Informationsanforderungen vor, könnten darin zusätzlich Leistungsklassen für relevante Produktparameter festgelegt werden, um Vergleiche zwischen Produkten zu erleichtern. Die Leistungsklassen sollten eine Differenzierung zwischen Produkten auf der Grundlage ihrer jeweiligen Nachhaltigkeit ermöglichen und könnten sowohl von Verbrauchern als auch von Behörden herangezogen werden. Sie sollen die Marktentwicklung in Richtung nachhaltigere Produkte steuern.

    (30)

    Die Informationsanforderungen in Bezug auf Reparierbarkeit und Funktionsbeständigkeit tragen wesentlich dazu bei, dass sich die Verbraucher für einen nachhaltigen Konsum entscheiden. Diese Verordnung sollte die Festlegung von Reparierbarkeits- oder Funktionsbeständigkeitswerten für Produkte ermöglichen, wenn entsprechende Werte im Hinblick auf den Umweltnutzen und eine bessere Information der Verbraucher für angemessen erachtet werden. Damit die Verbraucher Produkte wirksam bewerten und vergleichen können, ist es wichtig, dass bei Format, Inhalt und Anzeige solcher Werte für Reparierbarkeit und Funktionsbeständigkeit leicht verständliche Sprache und Piktogramme verwendet werden und dass sich der Reparierbarkeitswert auf eine harmonisierte Methode stützt, die für das Produkt oder die Produktgruppe spezifiziert wird und bei der Parameter wie die Verfügbarkeit und der Preis von Ersatzteilen, die Demontagefreundlichkeit und die Verfügbarkeit von Werkzeugen in einem einzigen Wert zusammengefasst werden.

    (31)

    Informationen über das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Produkten sind ein wichtiger Faktor für die Ermittlung und Förderung von Produkten, die nachhaltig sind. Die chemische Zusammensetzung von Produkten bestimmt weitgehend sowohl ihre Funktionen und Auswirkungen als auch die Möglichkeit ihrer Wiederverwendung oder ihrer Verwertung, wenn sie zu Abfall geworden sind. In der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit — Für eine schadstofffreie Umwelt“ wird gefordert, das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Produkten zu minimieren und sicherzustellen, dass Informationen über die chemische Zusammensetzung und sichere Verwendung verfügbar sind, indem Informationsanforderungen eingeführt und vorhandene besorgniserregende Stoffe während des gesamten Lebenszyklus von Materialien und Produkten verfolgt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und anderes geltendes Chemikalienrecht wie die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sorgen bereits für die Kommunikation über Gefahren für die Gesundheit oder die Umwelt durch bestimmte besorgniserregende Stoffe als solche oder in einer Mischung. Die Nutzer von Stoffen und Gemischen sollten auch relevante Informationen bekommen. Zudem sollten die Nutzer von anderen Produkten als Stoffen oder Gemischen und die Bewirtschafter der Abfälle von solchen Produkten ebenfalls relevante Informationen erhalten, einschließlich solcher, die sich in erster Linie auf die Gefahren von Chemikalien für die Gesundheit oder die Umwelt beziehen. Daher sollte diese Verordnung die Festlegung von Anforderungen für die Verfolgung und die Kommunikation von Nachhaltigkeitsinformationen vorsehen, einschließlich Informationen über das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus auch im Hinblick auf die Dekontaminierung und Verwertung dieser Produkte, wenn sie zu Abfall werden. Ein solcher Rahmen sollte darauf abzielen, schrittweise die besorgniserregenden Stoffe in allen Produkten zu erfassen, die in von der Kommission zu erlassenden Arbeitsplänen genannt sind. Diese Anforderungen an die Rückverfolgung besorgniserregender Stoffe sollten standardmäßig aufgenommen werden, wenn im Rahmen dieser Verordnung eine Informationsanforderung festzulegen ist, es sei denn, eine solche Informationsanforderung ist Teil horizontaler Ökodesign-Anforderungen. Um den Kriterien, die die Ökodesign-Anforderungen erfüllen müssen, Rechnung zu tragen und insbesondere einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsakteure zu verhindern, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, je nach Produktgruppe Schwellenwerte für die Konzentration von Stoffen in dem Produkt oder den relevanten Bestandteilen, die die Rückverfolgungspflicht auslösen, festzulegen, differenzierte Anwendungsfristen zu setzen und in hinreichend begründeten Fällen Ausnahmen von der Rückverfolgungspflicht vorzusehen. Bei der Festlegung der Einzelheiten der erforderlichen Informationen und der Schwellenwerte sollte die Kommission die Informationsanforderungen und Schwellenwerte, die im Unionsrecht insbesondere in den Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 und (EG) Nr. 1272/2008 sowie in sonstigen branchenspezifischen Rechtsvorschriften zu Produkten vorgesehen sind, berücksichtigen. Eine Ausnahme aufgrund der technischen Durchführbarkeit könnte in Fällen greifen, in denen sich das Vorhandensein eines Stoffes in einem Produkt mit der derzeit verfügbaren Technik nicht überprüfen lässt.

    (32)

    Die gemäß dieser Verordnung festgelegten Informationsanforderungen sollten auch die Anforderung umfassen, einen digitalen Produktpass bereitzustellen. Der digitale Produktpass ist ein wichtiges digitales Instrument, um Informationen für Akteure entlang der gesamten Wertschöpfungskette bereitzustellen, und wird erwartet, dass die Verfügbarkeit eines digitalen Produktpasses die Rückverfolgbarkeit eines Produkts während seines gesamten Lebenszyklus erheblich verbessert. Es ist davon auszugehen, dass der digitale Produktpass den Kunden dabei hilft, fundierte Entscheidungen zu treffen, indem er ihren Zugang zu relevanten Informationen verbessert, Wirtschaftsteilnehmern, nämlich Herstellern, Bevollmächtigten, Importeuren, Vertreibern, Händlern und Fulfilment-Dienstleistern und anderen Akteuren der Wertschöpfungskette, etwa Kunden, fachlich kompetenten Reparateuren, unabhängigen Wirtschaftsteilnehmern, Generalinstandsetzungsbetrieben, Wiederaufbereitungsunternehmen, Recyclingbetrieben Marktüberwachungs- und Zollbehörden, zivilgesellschaftliche Organisationen, Forscher, Gewerkschaften und die Kommission, oder jede in ihrem Namen handelnde Organisation, Zugang zu relevanten Daten, deren Eingabe oder Aktualisierung ermöglicht und Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erleichtert, ohne den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zu gefährden. Daher ist es wichtig, dass der digitale Produktpass benutzerfreundlich ist und die darin enthaltenen Daten richtig, vollständig und aktuell sind. Der digitale Produktpass sollte erforderlichenfalls durch nicht-digitale Formen der Informationsübermittlung wie das Produkthandbuch oder Etiketten ergänzt werden. Zudem sollte es möglich sein, den digitalen Produktpass für das Zurverfügungstellen Informationen über die jeweilige Produktgruppe zu nutzen, die gemäß anderem Unionsrecht bereitgestellt werden müssen.

    (33)

    Um der Art des Produkts und seines Markts Rechnung zu tragen, sollten bei der Ausarbeitung produktspezifischer Regeln für jedes Produkt einzeln gründlich geprüft werden, welche Daten in den digitalen Produktpass aufzunehmen sind. Um den Zugang zu den jeweiligen Daten zu optimieren und gleichzeitig die Rechte des geistigen Eigentums zu schützen, muss der digitale Produktpass so gestaltet und umgesetzt werden, dass je nach Art der Informationen und Typologie der Interessenträger ein differenzierter Zugang zu den Daten im digitalen Produktpass möglich ist. Um zu verhindern, dass Unternehmen und der Öffentlichkeit Kosten entstehen, die nicht im Verhältnis zum allgemeinen Nutzen stehen, sollte der digitale Produktpass ferner für das konkrete Produkt, die Charge oder das Produktmodell spezifisch sein, je nach z. B. der Komplexität der Wertschöpfungskette, der Größe, der Art oder Auswirkungen der betreffenden Produkte. In den Folgenabschätzungen, die in Vorbereitung delegierter Rechtsakte zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen durchgeführt werden, sollten die Kosten und der Nutzen der Festlegung von Informationsanforderungen mittels digitalen Produktpässen auf Modell-, Chargen- oder Artikelebene analysiert werden. Der Begriff „Modell“ bezeichnet in der Regel eine Version eines Produkts, bei der sämtliche Exemplare die gleichen im Hinblick auf die Ökodesign-Anforderungen relevanten technischen Merkmale und dieselbe Modellkennung aufweisen, der Begriff „Charge“ bezeichnet in der Regel eine Untermenge eines bestimmten Modells, die aus allen zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem bestimmten Herstellungsbetrieb hergestellten Produkten besteht, und der Begriff „Artikel“ bezeichnet in der Regel ein einziges Exemplar eines Modells. Sofern der digitale Produktpass auf kostenpflichtigen Normen beruht, sollte in der Folgenabschätzung sollte auch geprüft werden, ob diese Tatsache. angemessen ist und wie unverhältnismäßige Kosten für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) verhindert werden können.

    (34)

    Da auch sonst im Unionsrecht Informationsanforderungen für Produkte festgelegt sind und Systeme eingerichtet werden, um diese Informationen den Wirtschaftsakteuren und Kunden zur Verfügung zu stellen, sollte die Kommission in Erwägung ziehen, die Informationsanforderungen gemäß dieser Verordnung mit diesen anderen Informationsanforderungen zu verknüpfen etwa mit der Verpflichtung zur Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern für Stoffe und Gemische gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Nach Möglichkeit sollte die Kommission den digitalen Produktpass auch mit bestehenden Datenbanken und Instrumenten der Union wie der Europäischen Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (EPREL) oder der Datenbank für Informationen über besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen als solche oder in komplexen Gegenständen (SCIP) verknüpfen.

    (35)

    Damit sich die Festlegung von anderen Ökodesign-Anforderungen als die den digitalen Produktpass betreffenden nicht über Gebühr verzögert bzw. um sicherzustellen, dass Produktpässe wirksam umgesetzt werden können, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, Produktgruppen von den digitalen Produktpassanforderungen zu befreien, wenn keine technischen Spezifikationen für die wesentlichen Anforderungen an die technische Konzeption und den Einsatz des digitalen Produktpasses verfügbar sind. Desgleichen sollte die Kommission, um unnötigen Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsteilnehmer zu verhindern, die Möglichkeit haben, Produktgruppen von den digitalen Produktpassanforderungen zu befreien, wenn anderes Unionsrecht bereits ein System für die digitale Bereitstellung von Produktinformationen vorsieht, das Akteuren entlang der Wertschöpfungskette Zugang zu relevanten Produktinformationen gibt und die Prüfung der Produktkonformität durch die zuständigen nationalen Behörden erleichtert. Diese Befreiungen sollten unter Berücksichtigung inzwischen verfügbarer technischer Spezifikationen regelmäßig überprüft werden.

    (36)

    Die eindeutige Kennung von Produkten ist eine Voraussetzung für die Rückverfolgbarkeit entlang der gesamten Lieferkette. Daher sollte der digitale Produktpass mit einer eindeutigen Produktkennung verknüpft werden. Zudem sollte der digitale Produktpass, sofern angemessen, mit einer eindeutigen Kennung des Wirtschaftsteilnehmers und einer eindeutigen Kennung der Einrichtungen verknüpft werden, was die Rückverfolgbarkeit der Akteure und Produktionsanlagen des betreffenden Produkts ermöglichen würde. Im Interesse der Interoperabilität sollten der Datenträger, die eindeutigen Kennungen der Wirtschaftsteilnehmer und die eindeutigen Kennungen der Einrichtungen, die eine Rückverfolgung ermöglichen, internationalen Normen entsprechen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung nach Maßgabe des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts durch Ersetzung oder Hinzufügung von Normen zu ändern, nach denen die Datenträger, die eindeutigen Kennungen der Wirtschaftsteilnehmer und die eindeutigen Kennungen der Einrichtungen freigegeben werden können. Dies soll sicherstellen, dass die im digitalen Produktpass enthaltenen Daten von allen Wirtschaftsteilnehmern aufgezeichnet und übermittelt werden können, und die Kompatibilität der eindeutigen Kennung mit externen Komponenten wie Scangeräten garantieren. Die Daten sollten zudem über ein offenes interoperables Netz für den Datenaustausch ohne Anbieterbindung übertragbar sein.

    (37)

    Digitalisierte Informationen über das Produkt und seinen Lebenszyklus oder gegebenenfalls sein digitaler Produktpass sollten durch das Scannen eines Datenträgers wie eines Wasserzeichens oder eines QR-Codes leicht zugänglich sein. Der Datenträger sollte sich möglichst auf oder an dem Produkt selbst befinden, damit die Daten während seines gesamten Lebenszyklus zugänglich bleiben. Je nach Art, Abmessungen oder Verwendungszweck der betreffenden Produkte sollten jedoch Ausnahmen möglich sein.

    (38)

    Um den Zugang zum digitalen Produktpass während des in den erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Zeitraums sicherzustellen, auch nach einer Insolvenz, einer Liquidation oder der Einstellung seiner Tätigkeit in der Union, sollte der Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt, auch eine Sicherungskopie des digitalen Produktpasses über einen Digitalproduktpass-Dienstleister, der ein unabhängiger Dritter ist, zur Verfügung stellen.

    (39)

    Um eine wirksame Einführung des digitalen Produktpasses sicherzustellen, sollten seine technische Gestaltung, seine Datenanforderungen und seine Funktionsweise einer Reihe grundlegender technischer Anforderungen genügen, die eine Grundlage für die einheitliche Einführung des digitalen Produktpasses in allen Wirtschaftsbereichen bieten. Es sollten technische Spezifikationen festgelegt werden, damit diese grundlegenden Anforderungen wirksam umgesetzt werden können, und zwar entweder in Form harmonisierter Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder als Ausweichlösung in Form von gemeinsamen Spezifikationen, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen wurden. Die technische Gestaltung sollte sicherstellen, dass die Daten im digitalen Produktpass gemäß den einschlägigen Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre geschützt sind. Es ist notwendig, dass der digitale Produktpass in einem offenen Dialog mit internationalen Partnern entwickelt wird, damit deren Standpunkte bei der Erarbeitung der technischen Spezifikationen berücksichtigt werden und sichergestellt ist, dass sie zum Abbau von Handelshemmnissen für umweltfreundlichere Produkte mit längerem Lebenszyklus und längerem Verbleib in der Kreislaufwirtschaft beitragen, die Kosten für nachhaltige Investitionen, Vermarktung und Befolgung der Auflagen senken und Innovationen fördern. Es ist wichtig, dass technische Spezifikationen und Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit entlang der Wertschöpfungskette, damit sie wirksam umgesetzt werden können, so weit wie möglich einvernehmlich sowie unter Einbeziehung von und in konstruktiver Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Akteuren, einschließlich Normungsgremien, Industrieverbänden, Start-up-Unternehmen, Verbraucherorganisationen, Sachverständigen, nichtstaatlichen Organisationen und internationalen Partnern einschließlich Entwicklungsländern erarbeitet werden.

    (40)

    Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, indem die Rolle und die Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure wie Ausstellungsstellen und Diensteanbieter, die an der Erstellung, Authentifizierung, Verarbeitung und Speicherung von Daten und gegebenenfalls der Entfernung wichtiger Elemente des digitalen Produktpasses wie eindeutige Kennungen und Datenträger beteiligt sind, klar definiert werden. Die Kommission könnte in diesem Sinne eine Folgenabschätzung durchführen, um die Zweckmäßigkeit der Ausarbeitung eines Zertifizierungssystems für Digitalproduktpass-Dienstleister zu prüfen.

    (41)

    Damit der digitale Produktpass flexibel, anpassbar und marktorientiert ist und mit Geschäftsmodellen, Märkten und der Innovation Schritt hält, sollte er auf einem dezentralen Datensystem basieren und von Wirtschaftsteilnehmern eingerichtet und gepflegt werden. Zu Durchsetzungs- und Überwachungszwecken ist es erforderlich, dass die zuständigen nationalen Behörden und die Kommission unmittelbar Zugang zu einem Verzeichnis sämtlicher eindeutigen Kennungen von in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Produkten haben. Hierzu sollte die Kommission ein digitales Produktpassregister (im Folgenden „Register“) einrichten und pflegen, um diese Informationen abzuspeichern. Um die Durchsetzung erforderlichenfalls noch weiter zu erleichtern, sollte die Kommission angeben, welche weiteren im digitalen Produktpass enthaltenen Informationen im Register abgespeichert werden müssen.

    (42)

    Die Kommission sollte ein benutzerfreundliches und öffentlich zugängliches Webportal einrichten und pflegen, auf dem Interessenträger wie Kunden, Wirtschaftsteilnehmer und andere relevante Akteure Zugang zu den in den digitalen Produktpässen enthaltenen Daten und die Möglichkeit haben, die in diesen Pässen enthaltenen Daten entsprechend ihren jeweiligen Zugangsrechten, die in den delegierten Rechtsakten zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind, zu suchen und zu vergleichen. Das Webportal sollte Links zu Daten enthalten, die der Wirtschaftsteilnehmer bereits in seinem dezentralen digitalen Produktpass gespeichert hat.

    (43)

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung hat gemäß den geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu erfolgen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten hat im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze des Datenschutzes durch Technikgestaltung und des Datenschutzes durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen zu erfolgen. Jedwede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission, insbesondere der im Register gespeicherten Daten, muss im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (38) erfolgen. Personenbezogene Daten von Kunden dürfen nicht in dem digitalen Produktpass gespeichert werden.

    (44)

    Die wirksame Durchsetzung in Bezug auf Produkte, die in der Union in Verkehr gebracht werden, unabhängig davon, ob sie in der Union hergestellt oder eingeführt wurden, ist für die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung von wesentlicher Bedeutung. Daher haben die Zollbehörden, sobald die die Kommission ein Register eingerichtet hat, zu diesem über die mit der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates (39) eingerichtete Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll unmittelbar Zugang. Die Zollbehörden sollten mindestens überprüfen, dass die eindeutige Registrierungskennung eines Produkts, die ihnen mitgeteilt werden muss und die entsprechenden Angaben der Zollanmeldung den Daten entsprechen, die im Register gespeichert sind. Dies würde den Zollbehörden die Überprüfung ermöglichen, ob ein digitaler Produktpass für eingeführte Waren existiert. Gegebenenfalls sollte die Kommission in ihrem Durchführungsrechtsakt über das Register die Verpflichtungen für Wirtschaftsteilnehmer festlegen, die im Register gespeicherten Daten auf dem neuesten Stand zu halten.

    (45)

    Die im digitalen Produktpass enthaltenen Daten sind darauf ausgelegt, den Zollbehörden die Verbesserung und Erleichterung des Risikomanagements ermöglichen und gezieltere Kontrollen an den Grenzen durchzuführen. Aus diesem Grund sollten die Zollbehörden in der Lage sein, auf die im digitalen Produktpass und dem zugehörigen Register enthaltenen Daten zuzugreifen und sie zu nutzen, um ihre Aufgaben im Einklang mit dem Unionsrecht wahrzunehmen, einschließlich des Risikomanagements gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (40).

    (46)

    Um Verbraucher zu nachhaltigen Entscheidungen zu bewegen, sollten Etiketten, sofern dies in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen ist, klare und leicht verständliche Informationen enthalten, die einen wirksamen Vergleich von Produkten ermöglichen, z. B. durch Angabe von Leistungsklassen. Insbesondere für Verbraucher können physische Etiketten im Geschäft eine zusätzliche Informationsquelle sein. Sie sollten Verbrauchern eine schnelle visuelle Grundlage für die Unterscheidung zwischen Produkten nach ihrer Leistung in Bezug auf einen bestimmten Produktparameter oder ein Bündel von Produktparametern bieten. Sie sollten gegebenenfalls auch den Zugang zu zusätzlichen Informationen ermöglichen, indem sie spezifische Hinweise in Form von Internetadressen, dynamischen QR-Codes, Links zu Etiketten im Internet oder jeder sonstigen geeigneten verbraucherorientierten Form enthalten. Die Kommission sollte in dem entsprechenden delegierten Rechtsakt festlegen, wie solche Etiketten — auch im Online-Fernabsatz — am wirksamsten angebracht werden, unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Kunden und die Wirtschaftsteilnehmer sowie der Merkmale der betreffenden Produkte. Die Kommission sollte auch vorschreiben können, dass das Etikett auf die Verpackung des Produkts aufgedruckt wird.

    (47)

    Die Verordnung (EU) 2017/1369, mit der ein Rahmen für die Energieverbrauchskennzeichnung festgelegt wurde, gilt, parallel zu dieser Verordnung, für energieverbrauchsrelevante Produkte. Energielabels sind ein erfolgreiches Instrument zur Bereitstellung geeigneter Informationen über energieverbrauchsrelevante Produkte für Verbraucher. Im Rahmen dieser Verordnung festgelegte Leistungsklassen sollten gegebenenfalls als zusätzliche Informationen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2017/1369 in das Energieetikett aufgenommen werden. In Fällen, in denen relevante Informationen über die Leistung eines Produkts in Bezug auf einen Produktparameter nicht als zusätzliche Information in das Energieetikett aufgenommen werden können, sollte die Kommission gegebenenfalls die Erstellung eines Etiketts gemäß der vorliegenden Verordnung anstelle des Energieetiketts verlangen können, in das die relevanten Informationen aus dem Energieetikett so aufgenommen werden können.

    (48)

    Die Verbraucher müssen vor irreführenden Informationen, die ihre Entscheidungen für nachhaltigere Produkte beeinflussen könnten, geschützt werden. Aus diesen Gründen sollte es untersagt sein, Produkte in Verkehr zu bringen oder in Betrieb zu nehmen, wenn sie Etiketten tragen oder mit Etiketten versehen sind, die geeignet sind, die Kunden durch Nachahmung der entsprechend dieser Verordnung vorgesehenen Etiketten irrezuführen oder zu verwirren, oder wenn ihnen andere Informationen beigefügt sind, die geeignet sind, die Kunden in Bezug auf die in dieser Verordnung vorgesehenen Etiketten irrezuführen oder zu verwirren. Das EU-Umweltzeichen und andere auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell anerkannte Umweltzeichen nach EN ISO 14024 Typ I werden nicht als irreführende oder verwirrenden Etiketten angesehen, sofern die im Rahmen dieser Etikettierungssysteme entwickelten Kriterien mindestens ebenso streng sind wie die Ökodesign-Anforderungen.

    (49)

    Um die Ziele des europäischen Grünen Deals so effizient wie möglich zu verwirklichen und zuerst die Produkte mit den größten Auswirkungen anzugehen, sollte die Kommission eine Priorisierung der im Rahmen dieser Verordnung zu regulierenden Produkte und der für sie geltenden Anforderungen durchführen. Ausgehend von dem Priorisierungsprozess gemäß der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission einen Arbeitsplan festlegen, der sich über mindestens drei Jahre erstreckt und eine Liste der Produktgruppen enthält, für die sie den Erlass delegierter Rechtsakte anstrebt, sowie der Produktaspekte, für die sie den Erlass delegierter Rechtsakte mit horizontalem Anwendungsbereich plant. Die Kommission sollte ihre Priorisierung nach Kriterien vornehmen, die insbesondere den potenziellen Beitrag der delegierten Rechtsakte zur Verwirklichung der Klima-, Umwelt- und Energieziele der Union sowie ihr Potenzial zur Verbesserung der jeweiligen Produktaspekte betreffen, ohne dass der Öffentlichkeit und den Wirtschaftsteilnehmern unverhältnismäßige Kosten entstehen. Die Mitgliedstaaten und Interessenträger sollten über ein von der Kommission einzurichtendes Ökodesign-Forum konsultiert werden. Wegen der Komplementaritäten zwischen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/1369 für energieverbrauchsrelevante Produkte sollten der Zeitplan für den Arbeitsplan gemäß dieser Verordnung und der Zeitplan für den Arbeitsplan gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/1369 abgestimmt werden. Bei der Priorisierung von Zwischenprodukten sollte die Kommission auch die Auswirkungen auf die Endprodukte berücksichtigen, die unter Verwendung solcher Zwischenprodukte hergestellt werden. Angesichts ihrer Bedeutung für die Verwirklichung der Energieziele der Union sollten die Arbeitspläne eine adäquate Zahl an Maßnahmen für energieverbrauchsrelevante Produkte umfassen. Fahrzeuge, die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 genannt werden, unterliegen bereits umfassenden Bestimmungen, einschließlich spezifischer Umweltanforderungen, und sollten daher bei der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen nicht vorrangig behandelt werden. Für den ersten Arbeitsplan sollte die Kommission Eisen, Stahl, Aluminium, Textilien, insbesondere Bekleidung und Schuhwerk, Möbeln, einschließlich Matratzen, Reifen, Waschmitteln, Anstrichmitteln, Schmierstoffen, Chemikalien, Produkten der Informations- und Kommunikationstechnologie und sonstigen Elektronikgeräten sowie energieverbrauchsrelevanten Produkten Vorrang einräumen, für die erstmals Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden sollen oder für die bestehende Maßnahmen, die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erlassen wurden, im Rahmen dieser Verordnung überprüft werden sollen. Die Kommission sollte eine angemessene Begründung vorlegen, falls sie beschließt, diese Liste zu ändern.

    (50)

    Die Zementindustrie verursacht derzeit als einer der energie-, material- und CO2-intensivsten Wirtschaftszweige rund 7 % der weltweiten und 4 % der unionsweiten CO2-Emissionen, was sie zu einer der wichtigsten Branchen macht, wenn es darum geht, eine Anpassung an das Übereinkommen von Paris und die Klimaziele der Union so schnell wie möglich zu erreichen. Bauprodukte, einschließlich Zement, werden zwar unter die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (im Folgenden „Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten“) fallen, fallen aber auch weiterhin in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung. Damit es nicht an den Produktanforderungen für die Produkte nach der Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten fehlt, die dringend erforderlich sind, um die Klima- und Umweltziele der Union zu erreichen, sollte die Kommission frühestens am 31. Dezember 2028 und spätestens am 1. Januar 2030 delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Zement erlassen.

    (51)

    Für Bauprodukte sollten in dieser Verordnung nur dann Anforderungen für Endprodukte festgelegt werden, wenn die mit der Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauproduktenauferlegten Verpflichtungen und deren Umsetzung voraussichtlich nicht hinreichend zur Verwirklichung der ökologischen Nachhaltigkeitsziele dieser Verordnung beitragen werden. Außerdem sollte die Kommission bei der Ausarbeitung von Arbeitsplänen berücksichtigen, dass — in Fortsetzung der derzeitigen Praxis — die Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten in Bezug auf energieverbrauchsrelevante Produkte, bei denen es sich ebenfalls um Bauprodukte handelt, den in dieser Verordnung festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen Vorrang einräumt. Dies sollte beispielsweise bei Heizgeräten, Heizkesseln, Wärmepumpen, Geräten für Warmwasserbereitung und Raumheizung, Ventilatoren, Kühl- und Lüftungssystemen und Fotovoltaikprodukten, mit Ausnahme von in Gebäude integrierten Fotovoltaik-Paneelen, der Fall sein. Die Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten kann für diese Produkte erforderlichenfalls ergänzend gelten, und zwar hauptsächlich in Bezug auf Sicherheitsaspekte, wobei auch anderes Unionsrecht über Produkte wie Gasgeräte, Niederspannungsbetriebsmittel und Maschinen berücksichtigt werden.

    (52)

    Damit eine angemessene Konsultation aller interessierten Kreise stattfindet, sollte die Kommission ein Ökodesign-Forum einrichten, das sich aus von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen und sonstigen interessierten Kreisen, darunter Vertreter aus der Industrie, auch aus KMU und Handwerk, Sozialunternehmen, Gewerkschaften, Groß- und Einzelhändler, Importeure, Verbraucher- und Umweltorganisationen, Akteure der Kreislaufwirtschaft, europäische Normungsorganisationen sowie Forscher, zusammensetzt. Im Rahmen des Ökodesign-Forums sollte die Kommission eine Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten einsetzen, die zur Ausarbeitung neuer Ökodesign-Anforderungen, zur Bewertung von Selbstregulierungsmaßnahmen, zum Austausch von Informationen und über bewährte Vorgehensweisen zwischen den Mitgliedstaaten mit Blick auf Maßnahmen zur Verbesserung der Einhaltung dieser Verordnung, z. B. Bildungs- und Informationskampagnen oder Unterstützung von KMU, sowie zur Festlegung von Prioritäten beitragen soll.

    (53)

    Um die Selbstregulierung als gültige Alternative zu Regulierungsansätzen zu fördern, sollte diese Verordnung aufbauend auf der Richtlinie 2009/125/EG die Möglichkeit für die Industrie vorsehen, Selbstregulierungsmaßnahmen Produkte vorzulegen, die nicht in den Arbeitsplan aufgenommen wurden. Die Selbstregulierungsmaßnahmen sollten auf die Ziele dieser Verordnung abgestimmt werden. Die Kommission sollte die von der Industrie vorgeschlagenen Selbstregulierungsmaßnahmen zusammen mit den von den Unterzeichnern vorgelegten Informationen und Nachweisen bewerten, auch vor dem Hintergrund der internationalen Handelsverpflichtungen der Union und der Notwendigkeit, für Kohärenz mit dem Unionsrecht zu sorgen. Es ist auch angemessen, dass die Kommission beispielsweise angesichts der relevanten Markt- oder Technologieentwicklungen innerhalb der betroffenen Produktgruppe eine überarbeitete Fassung der Selbstregulierungsmaßnahme anfordern kann, wenn dies für notwendig erachtet wird. Sobald eine Selbstregulierungsmaßnahme in einem Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, der eine Liste aller Selbstregulierungsmaßnahmen enthält, welche die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen, können die Wirtschaftsteilnehmer berechtigterweise davon ausgehen, dass die Kommission zuerst den Inhalt dieser Maßnahme erwägt, bevor sie einen delegierten Rechtsakt zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für die betreffende spezifische Produktgruppe vorschlägt. Die Kommission sollte dennoch Ökodesign-Anforderungen erlassen können, die auch für einige oder alle Produkte gelten, die unter eine anerkannte Selbstregulierungsmaßnahme fallen, und zwar für die Produktaspekte, die nicht Gegenstand dieser Selbstregulierungsmaßnahme sind. Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Selbstregulierungsmaßnahme die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt, sollte sie diese aus diesem Durchführungsrechtsakt streichen. Danach sollte es möglich sein, Ökodesign-Anforderungen für die Produktgruppen festzulegen, die zuvor Gegenstand der Selbstregulierungsmaßnahme waren.

    (54)

    KMU könnten stark von einer steigenden Nachfrage nach nachhaltigen Produkten profitieren, aber aufgrund einiger Anforderungen auch mit Kosten und Schwierigkeiten konfrontiert sein. Die Kommission sollte bei der Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen den Auswirkungen der Anforderungen auf KMU und insbesondere auf Kleinstunternehmen Rechnung tragen, die in der jeweiligen Produktsektor tätig sind. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen angemessene Informationen einschließlich Leitlinien bereitstellen, gezielte und spezialisierte Schulungen anbieten und KMU, die in der Herstellung von Produkten tätig sind, für die Ökodesign-Anforderungen festgelegt sind, gezielt unterstützen und fördern, auch in finanzieller Hinsicht. Diese Maßnahmen sind besonders wichtig für Produktgruppen, bei denen die Präsenz von KMU von Bedeutung ist. Die Kommission sollte gegebenenfalls die Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten unterstützen, indem sie digitale Instrumente wie Instrumente für die Lebenszyklusanalyse bereitstellt und die Umsetzung des digitalen Produktpasses fördert. Es ist wichtig, dass die Kommission die Vertreter von KMU, insbesondere von Kleinstunternehmen, finanziell unterstützt, damit sie wirksam am Ökodesign-Forum teilnehmen können, und dass sie KMU darüber hinaus leicht zugängliche Informationen über verfügbare finanzielle Unterstützung und Finanzierungsprogramme bereitstellt. Die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen sollten mit den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang steht. Bei der Entwicklung und Umsetzung dieser Maßnahmen können die Mitgliedstaaten auf die Unterstützung aus Unionsprogrammen und -initiativen für KMU zurückgreifen.

    (55)

    Die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte wie Textilien und Schuhe durch Wirtschaftsteilnehmer wird zunehmend zu einem weitverbreiteten Umweltproblem in der gesamten Union, insbesondere aufgrund des raschen Anstiegs von Online-Verkäufen. Durch die Vernichtung gehen wertvolle wirtschaftliche Ressourcen verloren, da Waren hergestellt, befördert und anschließend vernichtet werden, ohne jemals für ihren Verwendungszweck genutzt zu werden. Daher ist es im Interesse des Umweltschutzes erforderlich, dass mit dieser Verordnung ein Rahmen geschaffen wird, um die Vernichtung unverkaufter Produkte, die in erster Linie für Verbraucher bestimmt sind, zu verhindern, auch von Produkten, die nicht zum Verkauf angeboten wurden oder von einem Verbraucher im Zuge seines Widerrufsrechts gemäß der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (41) oder während einer von dem Einzelhändler eingeräumten längeren Widerrufsfrist zurückgegeben wurden. Das Konzept der Vernichtung gemäß dieser Verordnung sollte die letzten drei Tätigkeiten umfassen, d. h. Recycling, sonstige Verwertung und Beseitigung. Die Vorbereitung zur Wiederverwendung sowie auch die Instandsetzung und Wiederaufarbeitung sollten nicht als Vernichtung betrachtet werden. Durch die Vorbeugung der Vernichtung werden die Umweltauswirkungen dieser Produkte verringert, indem das Abfallaufkommen reduziert und die Überproduktion unattraktiv gemacht wird. Die Wirtschaftsteilnehmer sollten Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um zu verhindern, dass unverkaufte Verbraucherprodukte vernichtet werden müssen. Mehrere Mitgliedstaaten haben nationale Rechtsvorschriften über die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte erlassen, was zu Marktverzerrungen führt; daher sind harmonisierte Vorschriften in Bezug auf die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte erforderlich, damit für Vertreiber, Einzelhändler und andere Wirtschaftsteilnehmer in allen Mitgliedstaaten dieselben Vorschriften und Anreize gelten.

    (56)

    Um die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte unattraktiv zu machen und weitere Daten über das Auftreten dieser Praxis zu gewinnen, sollte mit dieser Verordnung eine Transparenzpflicht für Wirtschaftsteilnehmer — mit Ausnahme von Kleinst- und Kleinunternehmen — eingeführt werden, und sie sollten dazu verpflichtet werden, zumindest auf einer leicht zugänglichen Seite ihrer Website Informationen über die Menge und das Gewicht der unverkauften Verbraucherprodukte offenzulegen, die pro Jahr entsorgt werden. Gegebenenfalls sollten sie auch die Möglichkeit haben, diese Informationen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (42) in ihre Lageberichte aufzunehmen. Für mittlere Unternehmen sollte diese Pflicht erstmals sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung finden. Der Wirtschaftsteilnehmer sollte die Produktart oder -kategorie, die Gründe für die Entsorgung von Produkten und ihre nachfolgende Zuführung zu Abfallbehandlungsverfahren sowie die Maßnahmen angeben, die er getroffen oder geplant hat, um die Vernichtung unverkaufter Konsumgüter zu verhindern.

    (57)

    Die unnötig hohen Produktionsmengen und die kurze Nutzungsdauer von Textilien, von denen Bekleidung den größten Anteil am Verbrauch in der Union ausmacht, verursachen erhebliche Umweltauswirkungen, wie in der Mitteilung der Kommission vom 30. März 2022 mit dem Titel „EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien“ beschrieben. Neu hergestellte, aber unverkaufte Textilien — insbesondere Bekleidung — gehören zu den Artikeln, die Berichten zufolge vernichtet werden. Bekleidung sollte einem Höheren Wert beigemessen werden und sie sollte länger getragen und besser gepflegt werden, als es in der heutigen Fast-Fashion-Kultur der Fall ist. Aus Sicht der Kreislaufwirtschaft steht eine solche Verschwendung wertvoller Ressourcen in klarem Widerspruch zu den Zielen dieser Verordnung. Daher ist es gerechtfertigt, die Vernichtung von unverkaufter Bekleidung und Bekleidungszubehör, die für Verbraucher vorgesehen sind, sowie von Schuhwerk zu verbieten.

    (58)

    Um den Umweltauswirkungen der Vernichtung anderer Arten unverkaufter Verbraucherprodukte Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ändern, indem der Liste der Gruppen von Verbraucherprodukten, deren Vernichtung durch Wirtschaftsteilnehmer verboten ist, neue Produkte hinzugefügt werden. Angesichts des breiten Spektrums von Produkten, die möglicherweise vernichtet werden können, ohne jemals verkauft oder verwendet zu werden, ist es erforderlich, dass die Kommission bewertet, in welchem Umfang solche Produkte in der Praxis vernichtet werden, wobei gegebenenfalls die von den Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung gestellten Informationen zu berücksichtigen sind. Um sicherzustellen, dass diese Verpflichtung verhältnismäßig ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem spezifische Ausnahmeregelungen festgelegt werden, nach denen die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte weiterhin zulässig sein kann, beispielsweise aus Gründen der Gesundheit und Sicherheit. Zur Überwachung der Wirksamkeit dieses Verbots und um seine Umgehung unattraktiv zu machen, sollten die Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet werden, die Menge und das Gewicht der entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte, die Gründe für die Entsorgung dieser Produkte und die geltenden Ausnahmeregelungen offenzulegen. Um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen zu vermeiden, sollten diese von dem in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verbot der Vernichtung bestimmter Produkte ausgenommen werden. Für mittlere Unternehmen sollte dieses Verbot erstmals sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung finden. Liegen jedoch stichhaltige Beweise dafür vor, dass Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen dazu genutzt werden könnten, dieses Verbot zu umgehen, sollte die Kommission in delegierten Rechtsakten für einige Produktgruppen verlangen können, dass das Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte oder die Offenlegungspflicht auch für diese Unternehmen für bestimmte Produkte gelten.

    (59)

    Die Mitgliedstaaten sollten nicht daran gehindert werden, nationale Maßnahmen in Bezug auf die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte für Produkte einzuführen oder beizubehalten, die nicht unter das Verbot gemäß dieser Verordnung fallen, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit dem Unionsrecht stehen.

    (60)

    Auf der Grundlage der von den Wirtschaftsteilnehmern offengelegten Informationen und anderer verfügbarer Nachweise sollte die Kommission auf ihrer Website konsolidierte Informationen über die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte veröffentlichen und im Arbeitsplan die Produkte angeben, für die ein Vernichtungsverbot in Betracht gezogen werden sollte. Elektro- und Elektronikgeräte sollten in den ersten Arbeitsplan aufgenommen werden.

    (61)

    Die Wirtschaftsteilnehmer sollten entsprechend ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette dafür verantwortlich sein, dass die Produkte die Ökodesign-Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, sodass der freie Verkehr dieser Produkte im Binnenmarkt gewährleistet und ihre Nachhaltigkeit verbessert wird. Wirtschaftsteilnehmer, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie ausschließlich Produkte auf dem Markt bereitstellen, die mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten im Einklang stehen.

    (62)

    Da Hersteller die Einzelheiten des Gestaltungs- und Fertigungsprozesses kennen, sollten sie dafür verantwortlich sein, die anwendbare Konformitätsbewertung durchzuführen oder sie in ihrem Namen durchführen zu lassen.

    (63)

    Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass Produkte aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten entsprechen, unabhängig davon, ob sie als Produkte, Bauteile oder Zwischenprodukte eingeführt werden. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass die Hersteller geeignete Konformitätsbewertungsverfahren für diese Produkte durchgeführt haben. Die Importeure sollten verpflichtet werden, sicherzustellen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte diesen Anforderungen entsprechen und dass die CE-Kennzeichnung sowie die von den Herstellern erstellten Unterlagen den zuständigen nationalen Behörden zur Überprüfung zur Verfügung stehen. Die Importeure sollten ebenfalls dazu verpflichtet werden, gegebenenfalls sicherzustellen, dass für diese Produkte ein digitaler Produktpass vorliegt.

    (64)

    Beim Inverkehrbringen eines Produkts sollten Importeure auf dem Produkt ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie der Postanschrift und elektronische Kommunikationsmittel, über die sie erreicht werden können, angeben. Ausnahmeregelungen sollten in Fällen gelten, in denen die Größe des Produkts solche Angaben nicht zulässt oder in denen Importeure die Verpackung öffnen müssten, um Namen und Anschrift auf dem Produkt anzugeben, oder in denen das Produkt zu klein ist, um derlei Angaben anzubringen.

    (65)

    Da Vertreiber Produkte auf dem Markt bereitstellen, nachdem diese Produkte vom Hersteller oder Importeur dort in Verkehr gebracht wurden, sollten sie in Bezug auf die geltenden Ökodesign-Anforderungen die gebotene Sorgfalt walten lassen. Vertreiber sollten auch sicherstellen, dass ihre Handhabung der Produkte die Konformität dieser Produkte mit dieser Verordnung oder den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten nicht beeinträchtigt.

    (66)

    Da Vertreiber und Importeure dem Markt nahestehen und bei der Gewährleistung der Produktkonformität eine wichtige Rolle innehaben, sollten sie in die Marktüberwachungsaufgaben der zuständigen nationalen Behörden eingebunden werden und darauf eingestellt sein, aktiv mitzuwirken, indem sie diesen Behörden alle nötigen Informationen zu dem betreffenden Produkt zur Verfügung stellen.

    (67)

    Da Händler Produkte an bzw. für Kunden oder potenzielle Kunden oder Errichter zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf anbieten oder ausstellen, müssen Händler sicherstellen, dass ihre Kunden, einschließlich potenzieller Kunden, wirksam auf die nach dieser Verordnung erforderlichen Informationen zugreifen können; dies gilt auch für den Fernabsatz. Insbesondere sollte diese Verordnung die Händler verpflichten, dafür zu sorgen, dass der digitale Produktpass für ihre Kunden, einschließlich potenzieller Kunden, zugänglich ist und dass die Etiketten im Einklang mit den geltenden Anforderungen deutlich sichtbar angebracht werden. Händler sollten dieser Verpflichtung bei jedem Verkauf, jeder Vermietung oder jedem Ratenkauf eines Produkts nachkommen.

    (68)

    Um die Entscheidung für nachhaltigere Produkte zu erleichtern, sollten die Etiketten erforderlichenfalls deutlich sichtbar und erkennbar angebracht werden. Sie sollten als Etikett des betreffenden Produkts erkennbar sein, ohne dass Kunden, einschließlich potenzieller Kunden, den Markennamen und die Modellnummer auf dem Etikett lesen muss. Etiketten sollten die Aufmerksamkeit der Kunden beim Sichten der ausgestellten Produkte wecken. Um sicherzustellen, dass das Etikett den Kunden vor ihrer Kaufentscheidung zugänglich ist, sollten sowohl der Händler als auch der verantwortliche Wirtschaftsteilnehmer es bei jeder Werbung für das Produkt auch im Falle des Fernabsatzes anbringen, auch im Internet.

    (69)

    Importeure oder Vertreiber, die ein Produkt, das unter einen gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringen oder ein solches Produkt vor seiner Inbetriebnahme so verändern, dass die Konformität mit dieser Verordnung oder dem einschlägigen delegierten Rechtsakt beeinträchtigt werden könnte, sollte als Hersteller gelten und Herstellerpflichten wahrnehmen.

    (70)

    Anbieter von Online-Marktplätzen spielen in der Lieferkette eine entscheidende Rolle, da Wirtschaftsteilnehmer mit ihrer Hilfe eine große Zahl von Kunden erreichen können. Angesichts ihrer wichtigen Rolle als Vermittler zwischen Wirtschaftsteilnehmern und Kunden beim Verkauf von Produkten sollten Anbieter von Online-Marktplätzen die Verantwortung für den Verkauf von Produkten tragen, die nicht den Ökodesign-Anforderungen entsprechen, und mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten. Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (43) enthält den allgemeinen Rahmen für den elektronischen Geschäftsverkehr und es werden darin bestimmte Pflichten für Online-Plattformen festgeschrieben. Die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates (44) regelt die Verantwortung und Rechenschaftspflicht der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten im Hinblick auf illegale Inhalte, einschließlich Produkten, die nicht den Ökodesign-Anforderungen entsprechen. Aufbauend auf diesem allgemeinen Rahmen sollten spezifische Anforderungen eingeführt werden, um wirksam gegen den Verkauf nicht konformer Produkte im Internet vorzugehen.

    (71)

    Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Anbieter von Online-Marktplätzen eng mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten. Den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft wird gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (45) in Bezug auf unter die genannte Verordnung fallende Produkte, einschließlich Produkten, für die Ökodesign-Anforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegt sind, eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden auferlegt. Zu diesem Zweck sollten die in Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2065 verankerten allgemeinen Verpflichtungen gelten, insbesondere die Verpflichtung der Anbieter von Online-Marktplätzen zur Konformität durch Technikgestaltung, die in Artikel 31 der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegt ist. Für die Zwecke des Artikels 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 sollten Anbieter von Online-Marktplätzen unter anderem die Informationen nutzen, die über die öffentliche Benutzerschnittstelle des in der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Informations- und Kommunikationssystems verfügbar sind. Anbieter von Online-Marktplätzen sollten auch mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten, um gegen illegale Inhalte im Zusammenhang mit nicht konformen Produkten vorzugehen. Die Maßnahmen im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollten die Einrichtung eines regelmäßigen und strukturierten Informationsaustauschs über die von Anbietern von Online-Marktplätzen ergriffenen Maßnahmen, einschließlich der Entfernung von Angeboten, umfassen. Um den Marktüberwachungsbehörden dabei zu helfen, nicht konforme Produkte zu erkennen, die online verkauft werden, sollten die Anbieter von Online-Marktplätze auch Zugang zu ihren Schnittstellen gewähren. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Marktüberwachungsbehörden möglicherweise auch Daten von den Online-Marktplätzen extrahieren müssten.

    (72)

    Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 haben Marktüberwachungsbehörden die Befugnis, die Entfernung von Inhalten von einer Online-Schnittstelle, in der auf die nicht konformen Produkte Bezug genommen wird, zu verlangen, sofern es keine anderen Möglichkeiten gibt, ein ernstes Risiko zu beseitigen. Die Befugnisse, die den Marktüberwachungsbehörden durch die genannte Verordnung übertragen werden, sollten auch im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung gelten. Um jedoch eine wirksame Marktüberwachung im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten und zu verhindern, dass sich nicht konforme Produkte auf dem Unionsmarkt befinden, sollte diese Befugnis in allen Fällen, in denen dies erforderlich und angemessen ist, auch für Produkte, mit denen kein ernstes Risiko verbunden ist, gelten. Diese Befugnis sollte gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2065 ausgeübt werden.

    (73)

    Die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit eines Produkts über die gesamte Lieferkette erleichtert den Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgabe, Wirtschaftsteilnehmer aufzuspüren, die nicht konforme Produkte in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt haben. Wirtschaftsteilnehmer sollten daher verpflichtet werden, die Informationen über ihre Transaktionen für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren.

    (74)

    Um die Überprüfung der Konformität von in Verkehr gebrachten Produkten zu beschleunigen und zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem Wirtschaftsteilnehmer erforderlichenfalls verpflichtet werden, sowohl den zuständigen nationalen Behörden als auch der Kommission bestimmte Teile der technischen Unterlagen digital zur Verfügung zu stellen. Dies würde es den zuständigen nationalen Behörden ermöglichen, ohne Anfrage auf derlei Informationen zuzugreifen und gleichzeitig den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und von Rechten des geistigen Eigentums zu gewährleisten. Mögliche Mittel zur digitalen Bereitstellung von derlei Informationen sollten in der Regel einen digitalen Produktpass oder die Aufnahme in den Konformitätsteil der Produktdatenbank gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 oder auf einer Website des Wirtschaftsteilnehmers umfassen. Durch eine solche Verpflichtung sollte das Recht der zuständigen nationalen Behörden, auf Anfrage Zugang zu anderen Teilen der technischen Unterlagen zu erhalten, nicht beeinträchtigt werden.

    (75)

    Um eine bessere Einschätzung der Marktdurchdringung relevanter Produkte zu ermöglichen, Studien, die in die Ausarbeitung oder Aktualisierung von Ökodesign-Anforderungen und -Arbeitsplänen einfließen, besser zu untermauern und zur Ermittlung des Marktanteils bestimmter Produktgruppen beizutragen, sodass Ökodesign-Anforderungen rascher formuliert oder überarbeitet werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem die Erhebung geeigneter und zuverlässiger Daten über den Verkauf von Produkten vorgeschrieben wird und von der Kommission oder in ihrem Namen direkt bei Herstellern oder Einzelhändlern durchgeführt werden kann. Bei der Annahme von Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung sollte die Kommission der Notwendigkeit Rechnung tragen, möglichst viele Daten über die Marktdurchdringung zu erlangen und den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für KMU, so gering wie möglich zu halten.

    (76)

    Um künftige Ökodesign-Anforderungen zu verbessern und das Vertrauen der Endnutzer in Bezug darauf zu stärken, dass Abweichungen zwischen unter Prüfbedingungen und im tatsächlichen Betrieb gemessenem Energieverbrauch im Betrieb und anderen Leistungsparametern ermittelt und korrigiert werden, sollte die Kommission Zugang zu nicht personenbezogenen Daten über den tatsächlichen Energieverbrauch der Produkte im Betrieb und gegebenenfalls zu anderen Leistungsparametern haben. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie vorschreibt, dass für einzelne Produkte, ähnlich wie bei Straßenfahrzeugen, der Energieverbrauch im Betrieb und andere einschlägige Leistungsparameter aufgezeichnet und die damit verbundenen Daten für den Endnutzer angezeigt werden müssen. Für Produkte, die mit dem Internet vernetzt sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung dadurch zu ergänzen, dass die Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet werden, während des Betriebs gewonnene nicht personenbezogene Daten aus der Ferne zu erheben und der Kommission diese Daten zu melden, da diese für die Bestimmung der Funktionsweise von Produkten und für die Information der Öffentlichkeit von wesentlicher Bedeutung sind. Bei Produkten, deren Gebrauchsleistung auch in erheblichem Maße von klimatischen oder geografischen Bedingungen abhängt, sollten auch allgemeine klimatische oder geografische Informationen erfasst und gemeldet werden, und zwar in einer Weise, die es nicht ermöglicht, den spezifischen Standort einzelner Geräte zu erfassen. Die Endnutzer sollten der Erhebung von Informationen, deren Weitergabe sie für angemessen halten, ausdrücklich zustimmen. Die Erhebung von Informationen über das Verhalten von Geräten in einem Kontext, in dem eine Einzelperson vernünftigerweise erwarten kann, dass keine Beobachtung oder Aufzeichnung stattfindet, oder die Erhebung von Informationen, die die Identifizierung von Personen oder die Rückschlüsse auf ihr Verhalten ermöglichen könnten, sollten nicht zulässig sein.

    (77)

    Um zur Erleichterung der Überprüfung der Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen, einschließlich der Erleichterung der Konformitätsbewertung und der Marktüberwachung, beizutragen, sollte die Kommission ermächtigt werden, in hinreichend begründeten Fällen zu verlangen, dass Akteure der Lieferkette unentgeltlich Informationen darüber bereitstellen, was sie liefern, etwa die Menge und Art oder die chemische Zusammensetzung der verwendeten Materialien oder die angewandten Fertigungsprozesse, oder Informationen über die Bedingungen der Erbringung ihrer Dienstleistungen. Ferner sollte es möglich sein, den Herstellern den Zugang zu den Unterlagen, in denen diese Informationen enthalten sind, oder zu den Anlagen der Akteure der Lieferkette zu erlauben, damit sie unmittelbar auf die erforderlichen Informationen zugreifen können, wenn die Akteure der Lieferkette die angeforderten Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist bereitstellen. Die Kommission sollte außerdem ermächtigt werden, notifizierten Stellen und nationalen Behörden die Möglichkeit zu geben, die Richtigkeit der Informationen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Akteure der Lieferkette zu überprüfen.

    (78)

    Um die wirksame und harmonisierte Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Ökodesign-Anforderungen zu gewährleisten, auch in Bezug auf Aspekte wie Energieverbrauch oder Energieeffizienz, Funktionsbeständigkeit und Zuverlässigkeit sowie Rezyklatanteil, sollte die Konformität mit diesen Anforderungen anhand zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen werden, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Produkte sollten in der Regel die Spezifikationen für Prüfungen, Messungen oder Berechnungen enthalten, die zur Feststellung oder Überprüfung der Konformität erforderlich sind. Darüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, indem die Verwendung von digitalen Instrumenten vorgeschrieben wird, die die geltenden Berechnungsanforderungen widerspiegeln, um ihre harmonisierte Anwendung zu gewährleisten.

    (79)

    Um sicherzustellen, dass die Ökodesign-Anforderungen ihre beabsichtigte Wirkung entfalten, sollte diese Verordnung umfassende und übergeordnete Bestimmungen enthalten, die für alle Produkte gelten, für die Ökodesign-Anforderungen bestehen, und die Umgehung dieser Anforderungen verbieten. Daher sollte jede Praxis, die zu einer ungerechtfertigten Änderung der Leistung des Produkts während der Konformitätskontrolle oder innerhalb eines kurzen Zeitraums nach der Inbetriebnahme des Produkts führt, sodass die tatsächliche Leistung des Produkts im Betrieb nicht der erklärten Leistung entspricht, verboten sein.

    (80)

    Gegebenenfalls sollte es möglich sein, in delegierten Rechtsakten zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen auf die Verwendung von Normen zu verweisen, um die Konformität mit den Anforderungen festzustellen oder zu überprüfen. Um sicherzustellen, dass es im Binnenmarkt keine Handelshemmnisse gibt, sollten Normen auf Unionsebene harmonisiert werden. Sobald ein Verweis auf solche Normen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (46) angenommen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, sollten Produkte, die diesen Normen entsprechen, als mit den gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegten Ökodesign-Anforderungen konform betrachtet werden, soweit sie von den einschlägigen harmonisierten Normen abgedeckt werden. Ebenso sollten Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden, die mit harmonisierten Normen übereinstimmen, als mit den Anforderungen an die Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden gemäß den einschlägigen delegierten Rechtsakten zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen konform betrachtet werden, soweit sie von den einschlägigen harmonisierten Normen abgedeckt werden.

    (81)

    Der bestehende Normungsrahmen der Union, dem die Grundsätze der neuen Konzeption gemäß der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung (47) und die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zugrunde liegen, bildet den Standardrahmen für die Ausarbeitung von Normen, die eine Konformitätsvermutung mit den in der vorliegenden Verordnung einschlägigen festgelegten Anforderungen vorsehen. In Ermangelung von einschlägigen Verweisen auf harmonisierte Normen sollte die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von gemeinsamen Spezifikationen als ausnahmsweise Ausweichlösung erlassen können, um die Einhaltung beispielsweise wenn das Normungsverfahren aufgrund eines fehlenden Konsenses zwischen den Interessenträgern blockiert ist oder es zu Verzögerungen bei der Ausarbeitung einer harmonisierten Norm kommt und die vorgeschriebene Frist nicht eingehalten werden kann. Solche Verzögerungen könnten z. B. auftreten, wenn die erforderliche Qualität nicht erreicht wird. Darüber hinaus sollte auf diese Lösung zurückgegriffen werden können, wenn die Kommission die Verweise auf einschlägige harmonisierte Normen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eingeschränkt oder gestrichen hat. Die Konformität mit gemeinsamen Spezifikationen sollte ebenfalls eine Konformitätsvermutung begründen. Im Interesse der Effizienz sollte die Kommission die einschlägigen Interessenträger in den Prozess der Festlegung der gemeinsamen Spezifikationen, die die gemäß der vorliegenden Verordnung angenommenen Ökodesign-Anforderungen abdecken, einbeziehen.

    (82)

    Damit die Wirtschaftsteilnehmer nachweisen können, dass die auf dem Markt bereitgestellten Produkte die gemäß dieser Verordnung erlassenen Ökodesign-Anforderungen erfüllen, und damit die zuständigen Behörden dies überprüfen können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Konformitätsbewertungsverfahren zu ergänzen, die in Bezug auf die Art des betreffenden Produkts und die regulierten Produktparameter angemessen und verhältnismäßig sind. Um die Vereinbarkeit mit anderem Unionsrecht zu gewährleisten, sollten die Konformitätsbewertungsverfahren aus dem in dieser Verordnung enthaltenen Modul für die interne Fertigungskontrolle und aus den Modulen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (48) beginnend bei den am wenigsten strengen bis zu den strengsten Verfahren ausgewählt werden. Um darüber hinaus sicherzustellen, dass das anwendbare Modul in Bezug auf die Art des betreffenden Produkts und die regulierten Produktparameter angemessen und verhältnismäßig ist, sollte die Kommission das gewählte Modul erforderlichenfalls entsprechend anpassen.

    (83)

    Die Hersteller sollten eine EU-Konformitätserklärung ausstellen, um Informationen über die Konformität der Produkte mit dieser Verordnung bereitzustellen. Die Hersteller könnten auch aufgrund anderen Unionsrechts verpflichtet sein, eine EU-Konformitätserklärung auszustellen. Um einen wirksamen Zugang zu Informationen für die Zwecke der Marktüberwachung zu gewährleisten, sollte eine einzige EU-Konformitätserklärung für das gesamte Unionsrecht ausgestellt werden. Um den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer zu verringern, sollte es zulässig sein, dass diese einzige EU-Konformitätserklärung aus einer Akte besteht, die die einschlägigen einzelnen EU-Konformitätserklärungen enthält.

    (84)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (49) werden Bestimmungen für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen festgelegt, und es sind die allgemeinen Grundsätze für die CE-Kennzeichnung und deren Zusammenhang mit anderen Kennzeichnungen enthalten. Die genannte Verordnung sollte für die unter die vorliegende Verordnung fallenden Produkte gelten, um sicherzustellen, dass Produkte, die in der Union frei verkehren dürfen, Anforderungen genügen, die ein hohes Niveau beim Schutz der öffentlichen Interessen wie etwa der menschlichen Gesundheit, Sicherheit und Umwelt gewährleisten. Wurden Ökodesign-Anforderungen für ein Produkt festgelegt, so sollte die CE-Kennzeichnung einen Hinweis auf die Konformität des Produkts mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage festgelegten Ökodesign-Anforderungen enthalten, soweit sie sich auf das Produkt beziehen. Da diese Verordnung die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für eine große Produktpalette vorsieht, sollten delegierte Rechtsakte zur Festlegung dieser Anforderungen Vorschriften über die Konformitätskennzeichnung in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen festlegen, um die Kohärenz mit den Anforderungen des Unionsrechts für die betreffenden Produkte zu gewährleisten, Verwechslungen mit anderen Kennzeichnungen zu vermeiden und den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer so gering wie möglich zu halten.

    (85)

    Einige der im Beschluss Nr. 768/2008/EG festgelegten Konformitätsbewertungsmodule erfordern das Tätigwerden von Konformitätsbewertungsstellen. Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleistet sind, sollten die Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission diese Stellen notifizieren.

    (86)

    Um ein einheitliches Qualitätsniveau bei der Durchführung der Konformitätsbewertung sicherzustellen, müssen auch die Anforderungen an die notifizierenden Behörden, die bei der Bewertung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen tätig sind, festgelegt werden. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die notifizierende Behörde in Bezug auf ihre Tätigkeit objektiv und unparteiisch ist. Des Weiteren sollten die notifizierenden Behörden einerseits verpflichtet sein, die Vertraulichkeit der von ihnen erlangten Informationen zu wahren, andererseits jedoch in der Lage sein, Informationen über notifizierte Stellen mit den nationalen Behörden, den notifizierenden Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission auszutauschen, um eine kohärente Konformitätsbewertung zu gewährleisten. Um die Kompetenz und Unabhängigkeit der antragstellenden Stellen wirksam feststellen und überwachen zu können, sollten die notifizierenden Behörden nur die konkrete juristische Person überprüfen, die den Antrag auf Notifizierung stellt, ohne Nachweise von Mutter- oder Schwesterunternehmen zu berücksichtigen. Aus demselben Grund sollten die notifizierenden Behörden die antragstellenden Stellen anhand aller einschlägigen Anforderungen und Konformitätsbewertungsaufgaben bewerten und sich auf die harmonisierten Normen für die Anforderungen und die von diesen Normen erfassten Aufgaben stützen.

    (87)

    Angesichts ihrer zentralen Rolle bei der Gewährleistung der Zuverlässigkeit der Konformitätsbewertungen in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die notifizierenden Behörden über eine ausreichende Zahl kompetenter Mitarbeiter und ausreichende Finanzmittel verfügen, damit sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können.

    (88)

    Es ist von entscheidender Bedeutung, dass alle notifizierten Stellen ihre Tätigkeit auf dem gleichen Niveau und unter gleichen Wettbewerbsbedingungen und in Autonomie ausüben. Daher sollten Anforderungen für Konformitätsbewertungsstellen festgelegt werden, die den Status einer notifizierten Stelle erlangen möchten, um Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführen zu können. Diese Anforderungen sollten fortlaufend Anwendung finden, um sicherzustellen, dass die Kompetenz als notifizierte Stelle aufrechterhalten wird. Um ihre Autonomie zu gewährleisten, sollten die notifizierte Stelle und die von ihr beschäftigten Mitarbeiter verpflichtet sein, von Wirtschaftsteilnehmern in der Wertschöpfungskette der Produkte, für die die Stelle notifiziert wurde, und von anderen Unternehmen, einschließlich Unternehmensverbänden, Mutter- und Schwesterunternehmen, Tochtergesellschaften und Unterauftragnehmer unabhängig zu bleiben.

    (89)

    Wenn eine Konformitätsbewertungsstelle die Konformität mit den Kriterien harmonisierter Normen nachweist, sollte davon ausgegangen werden, dass sie den entsprechenden Anforderungen der vorliegenden Verordnung genügt.

    (90)

    Häufig vergeben Konformitätsbewertungsstellen Teile ihrer Arbeit im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung an Unterauftragnehmer oder übertragen sie an Zweigunternehmen. Um sicherzustellen, dass die in der Union in Verkehr gebrachten Produkte den Ökodesign-Anforderungen entsprechen, sollten die für die Durchführung der Konformitätsbewertung zuständigen Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen in Bezug auf die Wahrnehmung der Konformitätsbewertungsaufgaben im Rahmen dieser Verordnung dieselben Anforderungen erfüllen wie die notifizierten Stellen. Um sicherzustellen, dass dies der Fall ist, sollten die jeweiligen notifizierten Stellen Verfahren für die laufende Überwachung der Kompetenzen, der Tätigkeiten und der Leistung ihrer Unterauftragnehmer oder Zweigunternehmen, etwa durch eine Qualifikationsmatrix, festlegen.

    (91)

    Damit die notifizierenden Behörden die Kompetenz und Unabhängigkeit der antragstellenden Stellen wirksam feststellen und überwachen können, sollten die notifizierten Stellen autonom sein und bleiben. Daher sollten bestimmte Tätigkeiten und Entscheidungsprozesse sowohl in Bezug auf die Konformitätsbewertung von Produkten als auch andere interne Tätigkeiten der notifizierten Stelle ausschließlich von der einzelnen notifizierten Stelle selbst durchgeführt werden.

    (92)

    Um den Prozess der Feststellung und Überwachung der Kompetenz und Unabhängigkeit der antragstellenden Stellen zu erleichtern, sollten die antragstellenden Stellen eine Beschreibung bereitstellen, inwieweit ihr einschlägiges Personal und der Status und die Aufgaben dieses Personals der Konformitätsbewertung und den Aufgaben, für die diese Stellen notifiziert werden möchte, entsprechen, etwa in Form einer Qualifikationsmatrix, damit die notifizierende Behörde die Angemessenheit der Personalausstattung und die fortdauernde Autonomie der notifizierten Stellen wirksamer bewerten kann. Die notifizierten Stellen sollten für eine Rotation des Personals sorgen, das die verschiedenen Konformitätsbewertungsaufgaben wahrnimmt.

    (93)

    Da die Dienstleistungen notifizierter Stellen in einem Mitgliedstaat Produkte betreffen könnten, die auf dem Markt in der gesamten Union bereitgestellt werden, sollten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission die Möglichkeit erhalten, Einwände im Hinblick auf eine notifizierte Stelle zu erheben.

    (94)

    Um das Konformitätsbewertungsverfahren zu erleichtern und zu beschleunigen und die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer sicherzustellen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die notifizierten Stellen die Konformitätsbewertungsverfahren einheitlich und ohne unnötige Belastungen für die Wirtschaftsteilnehmer anwenden.

    (95)

    Bevor eine endgültige Entscheidung darüber getroffen wird, ob einem Produkt eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt werden kann, sollte der Wirtschaftsteilnehmer, der dieses Produkt in Verkehr bringen möchte, die einschlägigen Unterlagen nur einmal ergänzen dürfen. Diese Beschränkung ist notwendig, um sicherzustellen, dass die notifizierten Stellen die Hersteller nicht bei Änderungen unterstützen können, bis die Konformität erreicht ist, da dies bedeuten würde, dass der erbrachte Dienst einem Beratungsdienst ähnelt und in der Praxis dazu führen könnte, dass die Wahrnehmung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der notifizierten Stellen geschwächt wird. Gegebenenfalls sollten die notifizierten Stellen auch in der Lage sein, Bescheinigungen oder Zulassungen einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen.

    (96)

    Um die Ermittlung und Lösung von Fällen der Nichtkonformität notifizierter Stellen, Hersteller oder Produkte zu erleichtern, sollten die notifizierten Stellen die ihnen vorliegenden einschlägigen Informationen proaktiv an die notifizierenden Behörden oder Marktüberwachungsbehörden weiterleiten.

    (97)

    Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass ein effizienter Informationsaustausch zwischen notifizierten Stellen und Marktüberwachungsbehörden, auch aus anderen Mitgliedstaaten, sichergestellt wird. Zu diesem Zweck sollten die notifizierenden Behörden und die notifizierten Stellen sicherstellen, dass Auskunftsersuchen von Marktüberwachungsbehörden nachgekommen wird.

    (98)

    Die Kommission ermöglicht eine zweckmäßige Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den notifizierten Stellen. Um eine einheitliche Anwendung der Ökodesign-Anforderungen zu gewährleisten, sollten die notifizierten Stellen Themenbereiche, in denen es zu Divergenzen kommen kann, erörtern und koordinieren. Dabei sollten sie etwaige von den zuständigen Fachausschüssen der europäischen Normungsorganisationen herausgegebenen einschlägigen Leitlinien und Empfehlungen Rechnung tragen.

    (99)

    Um Anreize für nachhaltige Entscheidungen für die Verbraucher zu schaffen, insbesondere wenn die nachhaltigsten Produkte nicht erschwinglich genug sind, könnten Mechanismen wie Öko-Schecks und eine ökologisch ausgerichtete Besteuerung vorgesehen werden. Beschließen die Mitgliedstaaten, Anreize zu nutzen, um die leistungsstärksten Produkte zu belohnen, so sollten sie diese Anreize auf die in den beiden höchsten Leistungsklassen befindlichen Produkte ausrichten, die in den aufgrund dieser Verordnung angenommenen delegierten Rechtsakten festgelegt wurden, und zwar nicht notwendigerweise kumulativ, falls Leistungsklassen in Bezug auf mehr als einen Parameter festgelegt werden. Für energieverbrauchsrelevante Produkte, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/1369 fallen, oder für Reifen, für die Kennzeichnungsanforderungen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter gemäß der Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates (50) gelten, sollten anstelle der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien die in jenen beiden Instrumenten festgelegten Kriterien gelten. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch das Inverkehrbringen eines Produkts nicht auf der Grundlage seiner Leistungsklasse verbieten dürfen. Die Einführung von Anreizen durch die Mitgliedstaaten sollte die Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen unberührt lassen.

    (100)

    Die Vergabe öffentlicher Aufträge hat ein Volumen von 14 % des BIP der Union. Als Beitrag zum Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität, der Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz und des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft, die die öffentliche Gesundheit und die biologische Vielfalt schützt, indem sichergestellt wird, dass eine ausreichende Nachfrage nach ökologisch nachhaltigeren Produkten besteht, sollten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber ihre Beschaffung gegebenenfalls an spezifische Anforderungen für eine umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge anpassen. Gegenüber einem freiwilligen Ansatz wird durch verbindliche Anforderungen für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge sichergestellt, dass die Hebelwirkung der öffentlichen Ausgaben zur Steigerung der Nachfrage nach leistungsfähigeren Produkten maximiert wird. Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten den nationalen öffentlichen Auftraggebern Unterstützung bei der Weiterbildung und Umschulung des für eine umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge zuständigen Personals leisten. Diese Anforderungen für eine umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge sollten Mindestanforderungen sein, was bedeutet, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber zusätzliche und strengere Anforderungen festlegen können sollten. Diese Anforderungen sollten transparent, objektiv und diskriminierungsfrei sein. Das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge sollte von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern im Einklang mit den Richtlinien 2014/24/EU (51) und 2014/25/EU (52) des Europäischen Parlaments und des Rates und den geltenden branchenspezifischen Rechtsvorschriften sowie mit den internationalen Verpflichtungen der Union, einschließlich des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen und anderer internationaler Übereinkünfte, an die die Union gebunden ist, durchgeführt werden. Diese Anforderungen gelten unbeschadet der (öffentlichen) Auftraggebern offenstehenden Möglichkeit, sich auf im Unionsrecht, insbesondere in den Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU, festgelegte Abweichungen oder Ausnahmen in Bezug auf öffentliche Aufträge zu stützen. Die für bestimmte Produktgruppen festgelegten Anforderungen sollten nicht nur bei der direkten Beschaffung dieser Produkte im Rahmen öffentlicher Lieferaufträge, sondern auch bei öffentlichen Bau- oder Dienstleistungsaufträgen eingehalten werden, wenn diese Produkte für Tätigkeiten verwendet werden, die Gegenstand dieser Aufträge sind. Diese Anforderungen sollten in Bezug auf die Produktaspekte festgelegt werden, die in dem delegierten Rechtsakt zur Regulierung der betreffenden Produkte behandelt werden. Im Rahmen dieser Anforderungen könnte die Kommission verbindliche technische Mindestspezifikationen festlegen, in denen vorgeschrieben wird, dass Produkte die in den einschlägigen delegierten Rechtsakten festgelegten bestmöglichen Leistungswerte erreichen müssen, und, falls zutreffend, auch die beiden höchsten Leistungsklassen oder Punktzahlen. So wären beispielsweise öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber verpflichtet, vorzuschreiben, dass die Produkte der Bieter bestimmte Anforderungen im Hinblick auf den CO2-Fußabdruck erfüllen. Im Einklang mit dem Rahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge sollte bei diesen verbindlichen Mindestspezifikationen vermieden werden, dass der Wettbewerb künstlich eingeschränkt wird und bestimmte Wirtschaftsteilnehmer begünstigt werden. Die Kommission könnte auch verbindliche Mindestzuschlagskriterien für die Vergabe festlegen und diesen Kriterien eine bestimmte Gewichtung zwischen 15 % und 30 % zuweisen, um sicherzustellen, dass sie die Auswahl der Produkte zugunsten der ökologisch nachhaltigsten Produkte maßgeblich beeinflussen können. So wären öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber beispielsweise verpflichtet, den Rezyklatanteil der betreffenden Produkte mit mindestens 20 % bis 30 % zu gewichten. Folglich hätten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber im Rahmen des jeweiligen Vergabeverfahrens die Möglichkeit, den Rezyklatanteil mit mehr als 30 %, nicht aber mit weniger als 20 % zu gewichten. Wenn Unsicherheiten hinsichtlich der Verfügbarkeit oder der Kosten der leistungsfähigsten Produkte auf dem Unionsmarkt bestehen, sollten Zuschlagskriterien technischen Spezifikationen vorgezogen werden. Die Kommission könnte auch Bedingungen für die Auftragsausführung oder Zielvorgaben festlegen, nach denen beispielsweise öffentliche Auftraggeber uns Auftraggeber bei mindestens 50 % ihrer jährlichen Beschaffung bestimmter Produkte auf diejenigen Produkte zurückgreifen sollten, die mehr als 70 % recycelbare Materialien enthalten. Infolgedessen könnten die Mitgliedstaaten noch höhere Ziele für die Beschaffung dieser Produkte festlegen. Bei der Ausarbeitung von Durchführungsrechtsakten und insbesondere bei der Prüfung, ob dies für die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber wirtschaftlich durchführbar ist, sollte die Kommission die bestmöglichen auf dem Markt verfügbaren umweltverträglichen Produkte und Lösungen, die Auswirkungen der Anforderungen auf den Wettbewerb und den Umstand berücksichtigen, dass verschiedene öffentliche Auftraggeber in verschiedenen Mitgliedstaaten über unterschiedliche Haushaltskapazitäten verfügen oder anderen Sachzwängen, etwa im Zusammenhang mit den Klimabedingungen oder der Netzinfrastruktur, unterliegen könnten.

    (101)

    Die Mitgliedstaaten sollten nicht daran gehindert werden, nationale Maßnahmen für eine umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge in Bezug auf Produktgruppen einzuführen oder beizubehalten, für die im Rahmen dieser Verordnung noch keine Anforderungen bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegt wurden, oder strengere nationale Anforderungen in Bezug auf Produkte einzuführen, die in den Anwendungsbereich von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung von Anforderungen für eine umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge fallen, sofern diese Maßnahmen und Anforderungen im Einklang mit dem Unionsrecht stehen.

    (102)

    Die wirksame Durchsetzung der Ökodesign-Anforderungen ist von entscheidender Bedeutung, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt zu sorgen und sicherzustellen, dass der erwartete Nutzen dieser Verordnung und ihr erwarteter Beitrag zur Verwirklichung der Klima-, Energie- und Kreislaufwirtschaftsziele der Union erreicht werden. Daher sollte die Verordnung (EU) 2019/1020, mit der ein horizontaler Rahmen für die Marktüberwachung und die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, festgelegt wird, für Produkte gelten, für die Ökodesign-Anforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, sofern die vorliegende Verordnung keine spezifischen Bestimmungen mit demselben Ziel, derselben Art oder Wirkung enthält. Um problematische Ausmaße der Nichtkonformität von Produkten, die unter die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsmaßnahmen fallen, zu verringern und die Nichtkonformität mit künftigen Ökodesign-Anforderungen wirksamer zu verhindern, und unter Berücksichtigung des breiteren Geltungsbereichs und der ehrgeizigeren Ziele der vorliegenden Verordnung gegenüber der Richtlinie 2009/125/EG sollte die vorliegende Verordnung darüber hinaus spezifische zusätzliche Vorschriften enthalten, die den durch die Verordnung (EU) 2019/1020 geschaffenen Rahmen ergänzen. Diese Vorschriften sollten darauf abzielen, die Planung, Koordinierung und Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten weiter zu stärken, und der Kommission zusätzliche Instrumente an die Hand geben, um dazu beizutragen, sicherzustellen, dass die Marktüberwachungsbehörden ausreichende Maßnahmen ergreifen, um die Nichtkonformität mit den Ökodesign-Anforderungen zu verhindern.

    (103)

    Neben den Marktüberwachungsbehörden spielen auch die Zollbehörden eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der vorliegenden Verordnung in Bezug auf eingeführte Waren und können sich zu diesem Zweck auf die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates (53) stützen.

    (104)

    Um sicherzustellen, dass geeignete Kontrollen in Bezug auf die Ökodesign-Anforderungen in angemessenem Umfang durchgeführt werden, sollten die Mitgliedstaaten in ihrer in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehenen nationalen Marktüberwachungsstrategie einen speziellen Abschnitt erstellen, in dem die Produkte oder Anforderungen, die sie gemäß dieser Verordnung als vorrangig für die Marktüberwachung ermittelt haben, und die geplanten Tätigkeiten zur Verringerung oder Beendigung der Nichtkonformität einschlägiger Produkte mit einschlägigen Ökodesign-Anforderungen aufgeführt sind.

    (105)

    Die Prioritäten für die Marktüberwachung im Rahmen dieser Verordnung sollten auf der Grundlage objektiver Kriterien wie dem Ausmaß der festgestellten Nichtkonformität oder den Umweltauswirkungen, die sich aus der Nichtkonformität ergeben, festgelegt werden. Die geplanten Tätigkeiten zur Umsetzung dieser Prioritäten sollten ihrerseits in einem angemessenen Verhältnis zu den Fakten stehen, die zu ihrer Priorisierung geführt haben.

    (106)

    Auf der Grundlage der in das Informations- und Kommunikationssystem gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 eingegebenen Daten sollte die Kommission einen Bericht erstellen, der Informationen über Art und Anzahl der durchgeführten Kontrollen, das Ausmaß der festgestellten Nichtkonformität sowie Art und Schwere der in den vier vorangegangenen Kalenderjahren im Zusammenhang mit Nichtkonformität mit Ökodesign-Anforderungen verhängten Sanktionen enthält. Der Bericht sollte einen Vergleich der Tätigkeiten der Mitgliedstaaten mit den geplanten Tätigkeiten, Richtwerte und eine Liste von Prioritäten für die Marktüberwachungsbehörden enthalten. Erwägt die Kommission, Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 zu erlassen, sollte sie die Ergebnisse der Berichte berücksichtigen, die sie gemäß der vorliegenden Verordnung auf der Grundlage der Informationen erstellt hat, die die Marktüberwachungsbehörden in das in der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem eingegeben haben, und sich gegebenenfalls mit den Produkten oder Produktgruppen befassen, die in den Anwendungsbereich der gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte fallen und bei denen kontinuierlich spezifische Risiken oder schwerwiegende Verstöße festgestellt wurden, um für ein hohes Maß an Konformität mit der vorliegenden Verordnung zu sorgen.

    (107)

    Um die Koordinierung der Marktüberwachungsbehörden weiter zu verstärken, sollte die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 eingesetzte Gruppe für die Verwaltungszusammenarbeit (ADCO) zur Bestimmung von Produkten oder Anforderungen, die gemäß der vorliegenden Verordnung als vorrangig für die Marktüberwachung ermittelt wurden, und der Tätigkeiten, die zur Verringerung oder Beendigung der Nichtkonformität mit der vorliegenden Verordnung geplant sind, in regelmäßigen Abständen zusammentreten und gemeinsame Prioritäten für die Marktüberwachung, die in den nationalen Marktüberwachungsstrategien der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind, Prioritäten für die Bereitstellung von Unterstützung durch die Union und gemäß dieser Verordnung erlassener Anforderungen ermitteln, die unterschiedlich angewandt oder ausgelegt werden und so zu Marktverzerrungen führen.

    (108)

    Zur Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten, mit denen gewährleistet werden soll, dass ausreichende Maßnahmen ergriffen werden, um die Nichtkonformität mit den der Ökodesign-Anforderungen zu verhindern, sollte die Kommission gegebenenfalls von den in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen Gebrauch machen. Die Kommission sollte gemeinsame Marktüberwachungs- und Prüfprojekte in Bereichen von gemeinsamem Interesse, gemeinsame Investitionen in Marktüberwachungskapazitäten und gemeinsame Schulungsprogramme für das Personal der Marktüberwachungsbehörden, der Zollbehörden, der notifizierenden Behörden und der notifizierten Stellen organisieren und gegebenenfalls finanzieren. Darüber hinaus sollte die Kommission Leitlinien für die Anwendung und Durchsetzung der gemäß dieser Verordnung erlassenen Anforderungen erstellen, wenn dies zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung erforderlich ist.

    (109)

    Produkte sollten nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht mit einem Risiko verbunden sind. Um eine bessere Angleichung an den spezifischen Charakter der Ökodesign-Anforderungen zu erreichen und sicherzustellen, dass der Schwerpunkt der Marktüberwachung auf der Ermittlung der Nichtkonformität mit diesen Anforderungen liegt, sollte ein Produkt, mit dem ein Risiko verbunden ist, für die Zwecke dieser Verordnung als Produkt definiert werden, das durch Nichtkonformität mit einer Ökodesign-Anforderung oder weil ein verantwortlicher Wirtschaftsteilnehmer eine Ökodesign-Anforderung nicht erfüllt, die Umwelt oder andere öffentliche Interessen beeinträchtigen könnte, die durch diese Anforderung geschützt werden. Diese spezifischere Definition sollte bei der Anwendung der Artikel 19 und 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 verwendet werden.

    (110)

    Es sollte ein Verfahren bestehen, in dessen Rahmen interessierte Parteien über geplante Maßnahmen in Bezug auf Produkte unterrichtet werden, mit denen ein Risiko verbunden ist. Dieses Verfahren sollte es den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten ferner gestatten, in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern bei derartigen Produkten zu einem frühen Zeitpunkt einzuschreiten. Zu diesem Zweck sollte die derzeit in der Richtlinie 2009/125/EG enthaltene Schutzklausel aktualisiert und an die Schutzklauselverfahren angepasst werden, die in anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und im Beschluss Nr. 768/2008/EG enthalten sind.

    (111)

    Die Marktüberwachungsbehörden sollten das Recht haben, von den Wirtschaftsteilnehmern zu verlangen, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, wenn festgestellt wurde, dass das Produkt entweder nicht den Ökodesign-Anforderungen entspricht oder der Wirtschaftsteilnehmer gegen die Vorschriften über das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder gegen andere ihn betreffende Vorschriften verstößt.

    (112)

    Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (54) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

    (113)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: a) Festlegung von Verfahren für die Ausstellung und Überprüfung der digitalen Zertifikate für den Zugang zu den im digitalen Produktpass gespeicherten Daten durch Wirtschaftsteilnehmer und andere relevante Akteure aufgrund ihren jeweiligen Rechten; b) Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Verknüpfung des Registers und des System für den Austausch von Bescheinigungen im Rahmen des EU-Single-Windows für den Zoll, einschließlich der Mitteilung der eindeutigen Registrierungskennung; c) Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Gestaltung der Etiketten; d) Annahme und Aktualisierung einer Liste von Selbstregulierungsmaßnahmen, die als gültige Alternativen zu einem gemäß der vorliegenden Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt wurden; e) Festlegung der Einzelheiten und des Formats für die Offenlegung der Informationen über unverkaufte Verbraucherprodukte, die entsorgt wurden; f) Festlegung, Änderung oder Aufhebung gemeinsamer Spezifikationen für Ökodesign-Anforderungen, für die wesentlichen Anforderungen für digitale Produktpässe oder für Anforderungen für Prüf-, Mess- oder Berechnungsmethoden; g) Festlegung von Mindestanforderungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge für die Beschaffung von Produkten, die unter Ökodesign-Anforderungen fallen, oder von Bau- oder Dienstleistungen, wenn diese Produkte für Tätigkeiten verwendet werden, die Gegenstand solcher Aufträge sind; und h) Entscheidung nach dem Schutzklauselverfahren der Union, ob eine nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (55) ausgeübt werden.

    (114)

    Um das Vertrauen in die in Verkehr gebrachten Produkte zu stärken, insbesondere im Hinblick auf die Konformität der Produkte mit den Ökodesign-Anforderungen, muss sich die Öffentlichkeit sicher sein können, dass Wirtschaftsteilnehmer, die nicht konforme Produkte in Verkehr bringen, mit Sanktionen belegt werden. Die Mitgliedstaaten müssen daher Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und dafür sorgen, dass diese Vorschriften umgesetzt werden. Die vorgesehenen Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und zumindest Geldbußen und einen zeitlich begrenzten Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge umfassen. Unbeschadet der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten und des Ermessensspielraums der zuständigen Behörden und der Richter, in Einzelfällen angemessene Sanktionen zu verhängen, sollte eine nicht erschöpfende Reihe gemeinsamer Kriterien für die Bestimmung der Art und der Höhe der Sanktionen festgelegt werden, die bei Verstößen gegen die vorliegende Verordnung zu verhängen sind, um eine einheitlichere Anwendung von Sanktionen zu erleichtern. Zu diesen Kriterien sollten unter anderem die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, die Finanzlage der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz oder den Jahreseinkünften ablesen lässt, sowie der durch den Verstoß erzielte und erzeugte wirtschaftliche Vorteil gehören, sofern sich dieser Vorteil beziffern lässt.

    (115)

    Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Verordnung vornehmen. Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sollte diese Evaluierung auf den fünf Kriterien der Effizienz, der Effektivität, der Relevanz, der Kohärenz und des Mehrwerts beruhen und die Grundlage für die Abschätzung der Folgen möglicher weiterer Maßnahmen bilden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und ihre Auswirkungen auf die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten und das Funktionieren des Binnenmarkts vorlegen. Dem Bericht sollte gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung der Verordnung beigefügt sein.

    (116)

    Die Kommission sollte den potenziellen Nutzen einer Festlegung von Anforderungen auch in Bezug auf soziale Aspekte von Produkten bewerten. Im Rahmen dieser Bewertung sollte die Kommission prüfen, inwieweit diese Anforderungen das Unionsrecht ergänzen könnten, und sich dabei mit negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die sozialen Rechte befassen, die sich aus der Geschäftstätigkeit von Unternehmen und aus Produkten ergeben. Die Kommission sollte daher innerhalb von vier Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung liegt den potenziellen Nutzen bewerten, der sich daraus ergeben würde, wenn Anforderungen im Hinblick auf die soziale Nachhaltigkeit in den Geltungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über diese Bewertung vorlegen. Dem Bericht sollte gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt werden.

    (117)

    Um die Durchsetzung dieser Verordnung durch Private zu erleichtern, sollten Verbraucher, die aufgrund der Nichtkonformität eines Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen einen Schaden erlitten haben, das Recht haben, vom Hersteller des Produkts oder, falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist, vom Importeur oder vom Bevollmächtigten des Herstellers oder, falls keiner dieser Wirtschaftsteilnehmer in der Union niedergelassen ist, vom Fulfilment-Dienstleister einen entsprechenden Schadenersatz zu verlangen. Dieses Recht auf Schadenersatz sollte andere Rechtsbehelfe, die Verbrauchern nach dem Unionsrecht zur Verfügung stehen, wie etwa Rechtsbehelfe gegen den Verkäufer bei Vertragswidrigkeit der verkauften Waren gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates (56), unberührt lassen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, Rechte für Verbraucher im Hinblick auf weitere Rechtsbehelfe im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen, etwa auf Reparatur oder Austausch von Produkten, die gegen die Ökodesign-Anforderungen verstoßen.

    (118)

    Die Verbraucher sollten das Recht haben, ihre Rechte in Bezug auf die Verpflichtungen, die Herstellern und, falls zutreffend, Importeuren, Bevollmächtigten und Fulfilment-Dienstleistern im Rahmen dieser Verordnung auferlegt werden, durch Verbandsklagen gemäß der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates (57) durchzusetzen. Zu diesem Zweck sollte in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, dass die Richtlinie (EU) 2020/1828 auf Verbandsklagen wegen Verstößen gegen die vorliegende Verordnung, die den Kollektivinteressen der Verbraucher schaden oder schaden könnten, durch Hersteller und, falls zutreffend, Importeure, Bevollmächtigte und Fulfilment-Dienstleister, die gemäß Artikel 3 Nummer 2 der genannten Richtlinie als Unternehmer gelten, anwendbar ist. Folglich sollte Anhang I jener Richtlinie entsprechend geändert werden. Es obliegt den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass sich diese Änderung in den Umsetzungsmaßnahmen, die sie gemäß jener Richtlinie erlassen, niederschlägt, wenngleich der Erlass diesbezüglicher nationaler Umsetzungsmaßnahmen keine Voraussetzung dafür ist, dass die Richtlinie auf diese Verbandsklagen Anwendung findet. Jene Richtlinie sollte ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung auf Verbandsklagen gegen Verstöße von Herstellern und, falls zutreffend, Importeuren, Bevollmächtigten und Fulfilment-Dienstleistern gegen Bestimmungen dieser Verordnung, die den Kollektivinteressen der Verbraucher schaden oder schaden könnten, anwendbar sein.

    (119)

    Es ist notwendig, dass Ökodesign-Anforderungen für ein möglichst breites Spektrum von Produkten und nicht nur für energieverbrauchsrelevante Produkte gelten und dass die Definition von Ökodesign-Anforderungen auf alle Aspekte der Kreislaufwirtschaft ausgeweitet wird. Ferner ist es notwendig, diese Verordnung an den neuen Rechtsrahmen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und des Beschlusses Nr. 768/2008/EG anzupassen und die Bestimmungen über die Marktüberwachung zu verbessern. Die Richtlinie 2009/125/EG sollte daher aufgehoben werden. Um ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung für alle Wirtschaftsteilnehmer Rechtssicherheit zu gewährleisten und gleiche Wettbewerbsbedingungen für im Binnenmarkt tätige Unternehmen sicherzustellen, sollten die Bestimmungen, die Transparenzpflichten in Bezug auf die Entsorgung unverkaufter Verbraucherprodukte, die Umgehung und die Marktüberwachung enthalten, für alle Wirtschaftsteilnehmer in der gesamten Union einheitlich gelten. Die Richtlinie 2009/125/EG sollte daher durch eine Verordnung ersetzt werden.

    (120)

    In dem in der Mitteilung der Kommission vom 4. Mai 2022 dargelegten Arbeitsprogramm für Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung 2022-2024 wurden die politischen Prioritäten für die Arbeit an energieverbrauchsrelevanten Produkten festgelegt. Sobald die Bestimmungen dieser Verordnung in Kraft treten, werden die vorbereitenden Arbeiten zur Bewertung der Durchführbarkeit der Ökodesign-Anforderungen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG in Bezug auf Photovoltaikmodule, Raum- und Kombiheizgeräte, Warmwasserbereiter, Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, Raumklimageräte einschließlich Luft-Luft-Wärmepumpen und Komfortventilatoren, Festbrennstoffkessel, Lüftungsanlagen für Luftheizungs- und Kühlungsprodukte, Staubsauger, Kochgeräte, Wasserpumpen, Industrieventilatoren, Umwälzpumpen, externe Netzteile, Computer, Server und Datenspeicherprodukte, Leistungstransformatoren, gewerbliche Kühlgeräte und bildgebende Geräte erheblich voranschreiten. Dank dieser vorbereitenden Arbeiten konnten zahlreiche Bereiche ermittelt werden, in denen Energie und Material eingespart werden können; außerdem fanden umfassende Konsultationen von Bürgern und Interessenträgern statt. Ein Neustart dieser vorbereitenden Arbeiten im Rahmen der vorliegenden Verordnung würde die Annahme von Anforderungen im Hinblick auf Energie- und Materialeinsparungen für diese Produkte erheblich verzögern. Damit die Früchte dieser vorbereitenden Arbeiten nicht verloren gehen, müssen daher Übergangsbestimmungen festgelegt werden, die es ermöglichen, Durchführungsmaßnahmen für diese Produkte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG bis 31. Dezember 2026 zu erlassen. Um das ordnungsgemäße Funktionieren der gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsmaßnahmen zu gewährleisten, sollten darüber hinaus bis zum 31. Dezember 2030 die erforderlichen Änderungen, mit denen die technischen Fragen angegangen werden, gegebenenfalls im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen jener Richtlinie angenommen werden.

    (121)

    Um Rechtssicherheit und Kontinuität für Produkte zu gewährleisten, die in Übereinstimmung mit den gemäß der Richtlinie 2009/125/EG in ihrer zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung erlassenen Durchführungsmaßnahmen in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, sollten diese Maßnahmen über diesen Zeitpunkt hinaus und bis zur Aufhebung durch einen gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt in Kraft bleiben. Aus denselben Gründen sollte eine Reihe von Bestimmungen der Richtlinie 2009/125/EG im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Durchführungsmaßnahmen in vollem Umfang wirksam bleiben. Dies betrifft insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 2009/125/EG zur Ausnahme der Beförderung von Gütern oder Personen von ihrem Geltungsbereich, zur Festlegung von für Durchführungsmaßnahmen relevanten Begriffsbestimmungen, zur Festlegung der Verantwortlichkeiten der Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf in Verkehr gebrachte Produkte, zur Festlegung der Einzelheiten der einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren und der EU-Konformitätserklärung, zur Feststellung einer Konformitätsvermutung für Produkte, für die das EU-Umweltzeichen vergeben wurde, und zur Ermöglichung der erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf harmonisierte Normen. Angesichts der Bedeutung, die der Gewährleistung des freien Warenverkehrs, dem Verbot von Praktiken zur unrechtmäßigen Änderung der Leistung von Produkten, um ein günstigeres Ergebnis zu erzielen, und der ordnungsgemäßen Durchsetzung der Ökodesign-Anforderungen zukommt, sollten die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung für energieverbrauchsrelevante Produkte gelten, die gemäß den Durchführungsmaßnahmen nach der Richtlinie 2009/125/EG in Verkehr gebracht werden.

    (122)

    Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten und die Gewährleistung des freien Warenverkehrs für Produkte im Binnenmarkt, für die Ökodesign-Anforderungen bestehen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    (1)   Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen geschaffen, die Produkte erfüllen müssen, um in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen zu werden, um so die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten zu verbessern, damit nachhaltige Produkte zur Norm werden, der CO2-Fußabdruck und ihr Umweltfußabdruck über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg verringert wird und der freie Verkehr nachhaltiger Produkte im Binnenmarkt sichergestellt ist.

    Mit dieser Verordnung wird zudem ein digitaler Produktpass eingeführt, es werden verbindliche Anforderungen für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge eingeführt und ein Rahmen geschaffen, um zu verhindern, dass unverkaufte Verbraucherprodukte vernichtet werden.

    (2)   Diese Verordnung gilt für alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Bauteile und Zwischenprodukte. Sie gilt jedoch nicht für

    a)

    Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,

    b)

    Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,

    c)

    Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG;

    d)

    Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6,

    e)

    lebende Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen,

    f)

    Erzeugnisse menschlichen Ursprungs,

    g)

    Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,

    h)

    Fahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 in Bezug auf diejenigen Produktaspekte, für die in sektorspezifischen Rechtsakten der Union, die für diese Fahrzeuge gelten, Anforderungen festgelegt sind.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1.

    „Produkt“ alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden;

    2.

    „Bauteil“ ein Produkt, das zum Einbau in ein anderes Produkt bestimmt ist;

    3.

    „Zwischenprodukt“ ein Produkt, das einer weiteren Handhabung oder Verarbeitung wie z. B. Mischung, Beschichtung oder Zusammensetzung bedarf, um es für Endnutzer geeignet zu machen;

    4.

    „energieverbrauchsrelevantes Produkt“ jedes Produkt, dessen Nutzung sich auf den Verbrauch von Energie auswirkt;

    5.

    „Produktgruppe“ eine Reihe von Produkten, die ähnlichen Zwecken dienen und hinsichtlich der Verwendung ähnlich sind oder ähnliche funktionelle Eigenschaften haben und hinsichtlich der Wahrnehmung durch den Verbraucher ähnlich sind;

    6.

    „Ökodesign“ die Einbeziehung von Erwägungen der ökologischen Nachhaltigkeit in die Merkmale eines Produkts und die Prozesse, die entlang der gesamten Wertschöpfungskette des Produkts stattfinden;

    7.

    „Ökodesign-Anforderung“ eine Leistungs- oder Informationsanforderung, die darauf abzielt, ein Produkt, einschließlich der Prozesse, die entlang der gesamten Wertschöpfungskette des Produkts stattfinden, ökologisch nachhaltiger zu gestalten;

    8.

    „Leistungsanforderung“ eine quantitative oder nicht quantitative Anforderung an oder in Bezug auf ein Produkt zur Erreichung eines bestimmten Leistungsniveaus im Hinblick auf einen in Anhang I genannten Produktparameter;

    9.

    „Informationsanforderung“ die Verpflichtung, einem Produkt Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 2 beizufügen;

    10.

    „Lieferkette“ alle vorgelagerten Tätigkeiten und Prozesse der Wertschöpfungskette des Produkts bis zu dem Punkt, an dem das Produkt den Kunden erreicht;

    11.

    „Wertschöpfungskette“ alle Tätigkeiten und Prozesse, die Teil des Lebenszyklus eines Produkts sind, sowie dessen mögliche Wiederaufarbeitung;

    12.

    „Lebenszyklus“ die aufeinanderfolgenden und miteinander verknüpften Phasen der Lebensdauer eines Produkts, die aus der Rohstoffgewinnung oder Rohstofferzeugung aus natürlichen Ressourcen, der Vorbehandlung, Herstellung, Lagerung, dem Vertrieb, der Installation, Nutzung, Wartung, Reparatur, Nachrüstung, Instandsetzung und Wiederverwendung sowie dem Ende der Lebensdauer bestehen;

    13.

    „Ende der Lebensdauer“ die Phase des Lebenszyklus, die beginnt, wenn ein Produkt entsorgt wird, und endet, wenn die Abfallstoffe des Produkts in die Natur zurückkehren oder in den Lebenszyklus eines anderen Produkts eintreten;

    14.

    „Umweltauswirkung“ jede positive oder negative Veränderung der Umwelt, die einem Produkt während seines Lebenszyklus ganz oder teilweise zuzurechnen ist;

    15.

    „Leistungsklasse“ ein Spektrum von Leistungsniveaus in Bezug auf einen oder mehrere der in Anhang I genannten Produktparameter, das auf der Basis einer gemeinsamen Methode für das Produkt bzw. die Produktgruppe erstellt wird und das so angeordnet ist, dass eine Produktdifferenzierung möglich ist;

    16.

    „Wiederaufarbeitung“ Tätigkeiten, durch die ein neues Produkt aus Gegenständen hergestellt wird, bei denen es sich um Abfälle, Produkte oder Bauteile handelt, und durch die mindestens eine Änderung vorgenommen wird, die sich erheblich auf die Sicherheit, die Leistung, den Zweck oder die Art des Produkts auswirkt;

    17.

    „Nachrüstung“ Maßnahmen, die durchgeführt werden, um die Funktionalität, Leistung, Kapazität, Sicherheit oder Ästhetik eines Produkts zu verbessern;

    18.

    „Instandsetzung“ Maßnahmen zur Vorbereitung, Reinigung, Prüfung, Wartung und erforderlichenfalls zur Reparatur eines Gegenstands, oder entsorgten Produkts, um seine Leistung oder seine Funktionalität, die im Rahmen des in der Produktentwicklungsphase ursprünglich vorgesehenen Verwendungszwecks und Leistungsbereichs festgelegt wurde und zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts galt, wiederherzustellen;

    19.

    „Wartung“ eine oder mehrere Maßnahmen, die durchgeführt werden, um ein Produkt in einem Zustand zu halten, in dem es seinen vorgesehenen Verwendungszweck erfüllen kann;

    20.

    „Reparatur“ eine oder mehrere Maßnahmen, die durchgeführt werden, um ein fehlerhaftes Produkt oder Abfall in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird;

    21.

    „vorzeitige Obsoleszenz“ ein Produktgestaltungsmerkmal oder ein späteres Tätigwerden oder Unterlassen, das dazu führt, dass das Produkt nicht funktionsfähig oder weniger leistungsfähig wird, ohne dass es sich bei diesen Änderungen der Funktionalität oder Leistung um das Ergebnis normaler Abnutzung handelt;

    22.

    „Funktionsbeständigkeit“ die Fähigkeit eines Produkts, unter bestimmten Verwendungs-, Wartungs- und Reparaturbedingungen seine Funktion und Leistung langfristig zu behalten;

    23.

    „Zuverlässigkeit“ die Wahrscheinlichkeit, dass ein Produkt unter bestimmten Bedingungen während eines bestimmten Zeitraums erwartungsgemäß funktioniert, ohne dass ein Ereignis eintritt, das dazu führt, dass eine Haupt- oder Nebenfunktion des Produkts nicht mehr erfüllt wird;

    24.

    „Umweltfußabdruck“ eine Quantifizierung der Umweltauswirkungen eines Produkts während seines Lebenszyklus, sei es in Bezug auf eine einzige Kategorie von Umweltauswirkungen oder eine aggregierte Reihe von Wirkungskategorien auf der Grundlage der in der Empfehlung (EU) 2021/2279 festgelegten Methode zur Berechnung des Umweltfußabdrucks von Produkten oder anderer wissenschaftlicher Methoden, die von internationalen Organisationen entwickelt, in Zusammenarbeit mit verschiedenen Wirtschaftszweigen umfassend getestet und von der Kommission in anderem Unionsrecht übernommen oder umgesetzt wurden;

    25.

    „CO2-Fußabdruck“ die Summe der Mengen von Treibhausgasen, die in einem Produktsystem emittiert oder entnommen werden, angegeben als CO2-Äquivalente und beruhend auf einer Lebenszyklusanalyse unter Verwendung der einzigen Wirkungskategorie „Klimawandel“;

    26.

    „Materialfußabdruck“ die Gesamtmenge der Rohstoffe, die zur Deckung des Endverbrauchs abgebaut werden;

    27.

    „besorgniserregender Stoff“ einen Stoff, der

    a)

    die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Kriterien erfüllt und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung ermittelt wurde,

    b)

    in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in eine der folgenden Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien eingestuft ist:

    i)

    Karzinogenität der Kategorien 1 und 2,

    ii)

    Keimzell-Mutagenität der Kategorien 1 und 2,

    iii)

    Reproduktionstoxizität der Kategorien 1 und 2,

    iv)

    endokriner Disruptor mit Wirkung auf die Gesundheit des Menschen, Kategorien 1 und 2,

    v)

    endokriner Disruptor mit Wirkung auf die Umwelt, Kategorien 1 und 2,

    vi)

    persistente, mobile und toxische Eigenschaften oder sehr persistente, sehr mobile Eigenschaften,

    vii)

    persistente, bioakkumulierbare und toxische Eigenschaften oder sehr persistente, sehr bioakkumulierbare Eigenschaften,

    viii)

    Sensibilisierung der Atemwege der Kategorie 1,

    ix)

    Sensibilisierung der Haut der Kategorie 1,

    x)

    gewässergefährdend — Kategorien Chronisch 1 bis 4,

    xi)

    die Ozonschicht schädigend,

    xii)

    spezifisch zielorgantoxisch (wiederholte Exposition) der Kategorien 1 und 2,

    xiii)

    spezifisch zielorgantoxisch (einmalige Exposition) der Kategorien 1 und 2,

    c)

    unter die Verordnung (EU) 2019/1021 fällt oder

    d)

    negative Auswirkungen auf die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien in dem Produkt hat, in dem er enthalten ist;

    28.

    „digitaler Produktpass“ einen produktspezifischen Datensatz, der die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt genannten Informationen enthält und der gemäß Kapitel III elektronisch über einen Datenträger zugänglich ist;

    29.

    „Datenträger“ einen Strichcode, ein zweidimensionales Symbol oder ein anderes automatisches Datenerfassungsmedium, das von einem Gerät gelesen werden kann;

    30.

    „eindeutige Produktkennung“ eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung eines Produkts, die auch einen Weblink zum digitalen Produktpass ermöglicht;

    31.

    „eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers“ eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung eines an der Wertschöpfungskette eines Produkts beteiligten Akteurs;

    32.

    „Digitalproduktpass-Dienstleister“ eine natürliche oder juristische Person, die ein Dritter ist, die im Auftrag des Wirtschaftsteilnehmers, der das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, die digitalen Produktpassdaten für dieses Produkt verarbeitet, um diese Daten Wirtschaftsteilnehmern und anderen relevanten Akteuren zur Verfügung zu stellen, die nach dieser Verordnung oder anderen Unionsvorschriften ein Recht auf Zugang zu diesen Daten haben;

    33.

    „eindeutige Kennung der Einrichtung“ eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung von Standorten oder Gebäuden, die an der Wertschöpfungskette eines Produkts beteiligt sind oder von Akteuren genutzt werden, die an der Wertschöpfungskette eines Produkts beteiligt sind;

    34.

    „Vernichtung“ die vorsätzliche Beschädigung oder Entsorgung eines Produkts als Abfall, mit Ausnahme der Entsorgung zum alleinigen Zweck der Bereitstellung des entsorgten Produkts zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, einschließlich der Instandsetzung oder der Wiederaufarbeitung;

    35.

    „Kunde“ eine natürliche oder juristische Person, die ein Produkt für den Eigengebrauch kauft, mietet oder erhält, unabhängig davon, ob sie zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, oder nicht;

    36.

    „Verbraucherprodukt“ jedes Produkt mit Ausnahme von Bauteilen und Zwischenprodukten, das in erster Linie für Verbraucher bestimmt ist;

    37.

    „unverkauftes Verbraucherprodukt“ ein Verbraucherprodukt, das nicht verkauft wurde, darunter Warenüberschuss, überhöhte Lagerbestände, und totes Inventar sowie Produkte, die von einem Verbraucher auf der Grundlage seines Widerrufsrechts gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2011/83/EU oder gegebenenfalls während einer vom Unternehmer gewährten längeren Widerrufsfrist zurückgegeben wurden;

    38.

    „Selbstregulierungsmaßnahme“ eine freiwillige Vereinbarung oder ein Verhaltenskodex, die bzw. der von Wirtschaftsteilnehmern auf eigene Initiative geschlossen wird und für deren/dessen Durchsetzung sie zuständig sind;

    39.

    „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

    40.

    „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;

    41.

    „Inbetriebnahme“ die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts in der Union;

    42.

    „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

    43.

    „Bevollmächtigter“ eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Herstellers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen;

    44.

    „Importeur“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

    45.

    „Vertreiber“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Importeurs;

    46.

    „Wirtschaftsteilnehmer“ den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Importeur, den Vertreiber, den Händler und den Fulfilment-Dienstleister;

    47.

    „unabhängiger Wirtschaftsteilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die unabhängig vom Hersteller ist und die direkt oder indirekt an der Instandsetzung, Reparatur, Wartung oder Umnutzung eines Produkts beteiligt ist, einschließlich Abfallbewirtschaftern, Instandsetzungsbetrieben, Reparaturbetrieben, Herstellern oder Vertreibern von Reparaturausstattung, Werkzeugen bzw. Ersatzteilen, sowie Herausgebern von technischen Informationen, Anbietern von Inspektions- und Prüfdienstleistungen und Einrichtungen für die Aus- und Weiterbildung von Errichtern, Herstellern und Reparaturbetrieben mit Blick auf Geräte;

    48.

    „fachlich kompetenter Reparateur“ eine natürliche oder juristische Person, die fachgerechte Reparatur- und Wartungsdienstleistungen an einem Produkt erbringt, unabhängig davon, ob sie im Vertriebsnetz des Herstellers oder unabhängig tätig ist;

    49.

    „technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung genügen müssen;

    50.

    „CE-Kennzeichnung“ eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das jeweilige Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind;

    51.

    „Konformitätsbewertung“ das Verfahren zur Bewertung, ob die Ökodesign-Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakte erfüllt wurden;

    52.

    „Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;

    53.

    „notifizierte Stelle“ eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß Kapitel IX notifiziert wurde;

    54.

    „Anbieter eines Online-Marktplatzes“ einen Anbieter eines Vermittlungsdienstes, der unter Einsatz einer Online-Schnittstelle bereitgestellt wird, die es Kunden ermöglicht, mit Wirtschaftsteilnehmern Fernabsatzverträge über den Verkauf von Produkten zu schließen, die unter die gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte fallen;

    55.

    „Händler“ einen Vertreiber oder eine sonstige natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, auch im Fernabsatz, Produkte an bzw. für Endnutzer zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt; dies umfasst auch alle natürlichen oder juristischen Personen, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit ein Produkt in Betrieb nehmen;

    56.

    „Fernabsatz“ das Angebot zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf von Produkten im Internet oder über eine andere Form des Fernabsatzes, bei dem der potenzielle Kunde keinen physischen Zugriff auf das Produkt hat;

    57.

    „Produkt, mit dem ein Risiko verbunden ist“ ein Produkt, das durch Nichteinhaltung einer in dieser Verordnung oder im Einklang mit ihr festgelegten Ökodesignanforderung, mit Ausnahme der in Artikel 71 Absatz 1 aufgeführten Anforderungen, die Umwelt oder andere durch diese Anforderung geschützte öffentliche Interessen beeinträchtigen könnte;

    58.

    „Produkt, mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist“ ein Produkt, das ein Risiko birgt, das gemäß einer Bewertung aufgrund des Ausmaßes der betreffenden Nichtkonformität oder des damit verbundenen Schadens ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich macht, auch wenn die Nichtkonformität keine unmittelbaren Auswirkungen hat.

    Es gelten die Begriffsbestimmungen für „KMU“, „kleine Unternehmen“ und „Kleinstunternehmen“ in Titel I Artikel 2 Nummern 1, 2 bzw. 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (58).

    Es gelten die Begriffsbestimmungen für „Stoff“ und „Gemisch“ in Artikel 3 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

    Es gelten die Begriffsbestimmungen für „Akkreditierung“ und „nationale Akkreditierungsstelle“ in Artikel 2 Nummern 10 bzw. 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

    Es gelten die Begriffsbestimmungen für „Abfall“, „gefährlicher Abfall“, „Wiederverwendung“, „Verwertung“, „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ und „Recycling“ in Artikel 3 Nummern 1, 2, 13, 15, 16 bzw. 17 der Richtlinie 2008/98/EG.

    Es gilt die Begriffsbestimmung für „harmonisierte Norm“ in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012.

    Es gelten die Begriffsbestimmungen für „öffentliche Auftraggeber“ in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU und für „Auftraggeber“ in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU. Der Ausdruck „öffentliche Aufträge“ bezeichnet Aufträge, die unter die Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU fallen.

    Es gilt die Begriffsbestimmung für „Verarbeitung“ in Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/1807 des Europäischen Parlaments und des Rates (59).

    Es gilt die Begriffsbestimmung für „Verbraucher“ in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/771.

    Des Weiteren gelten die Begriffsbestimmungen für „Marktüberwachung“, „Marktüberwachungsbehörde“, „Fulfilment-Dienstleister“, „Online-Schnittstelle“, „Korrekturmaßnahme“, „Endnutzer“, „Rückruf“, „Rücknahme vom Markt“, „Zollbehörden“ und „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ in Artikel 3 Nummern 3, 4, 11, 15, 16, 21, 22, 23, 24 bzw. 25 der Verordnung (EU) 2019/1020.

    Artikel 3

    Freier Warenverkehr

    (1)   Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie die für diese Produkte geltenden Ökodesign-Anforderungen erfüllen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind.

    (2)   Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten, die die Leistungsanforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte erfüllen, nicht wegen der Nichtkonformität mit nationalen Leistungsanforderungen in Bezug auf die in Anhang I genannten Produktparameter, für die die in diesen delegierten Rechtsakten enthaltenen Leistungsanforderungen gelten, untersagen, beschränken oder behindern.

    Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten, die die Informationsanforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte erfüllen, nicht wegen der Nichtkonformität mit nationalen Informationsanforderungen in Bezug auf die in Anhang I aufgeführten Produktparameter, für die die in diesen genannten Rechtsakten enthaltenen Informationsanforderungen gelten, untersagen, beschränken oder behindern.

    (3)   Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels werden die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1275 und Systemanforderungen gemäß Artikel 13 der genannten Richtlinie festzulegen.

    (4)   Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten nicht untersagen, beschränken oder behindern, für die in einem gemäß Artikel 4 Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt ist, dass keine Leistungsanforderungen oder keine Informationsanforderungen bzw. weder Leistungs- noch Informationsanforderungen für einen oder mehrere bestimmte in Anhang I genannte Produktparameter wegen der Nichtkonformität mit nationalen Anforderungen in Bezug auf diese Parameter festzulegen sind.

    (5)   Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen Produkte ausgestellt werden, die den in gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass es sich um Produkte handelt, die mit den in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen nicht konform sind, und die erst verkauft werden dürfen, wenn ihre Konformität hergestellt wurde.

    KAPITEL II

    ÖKODESIGN-ANFORDERUNGEN

    Artikel 4

    Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte

    (1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 72 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen zu ergänzen: Diese delegierten Rechtsakte umfassen mindestens die in Artikel 8 aufgeführten Elemente. Solche Ökodesign-Anforderungen werden gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 und Kapitel III festgelegt.

    (2)   Die in Absatz 1 genannte Befugnis schließt die Möglichkeit ein, festzulegen, dass für bestimmte in Anhang I genannte Produktparameter keine Leistungsanforderungen oder keine Informationsanforderungen bzw. weder Leistungs- noch Informationsanforderungen festzulegen sind, wenn sich eine Anforderung in Bezug auf diese spezifischen Produktparameter negativ auf die für die betroffene Produktgruppe in Erwägung gezogenen Ökodesign-Anforderungen auswirken würde.

    (3)   Die in Absatz 1 genannte Befugnis schließt nicht die Möglichkeit ein, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, in dem festgelegt wird, dass für eine Produktgruppe keine Ökodesign-Anforderungen erforderlich sind.

    (4)   In den gemäß Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakten räumt die Kommission den Wirtschaftsteilnehmern ausreichend Zeit ein, um die in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten Ökodesign-Anforderungen zu erfüllen, wobei sie insbesondere den Bedürfnissen von KMU, insbesondere Kleinstunternehmen, Rechnung trägt. Der Geltungsbeginn eines delegierten Rechtsakts muss mindestens 18 Monate nach seinem Inkrafttreten liegen; davon abweichend kann in hinreichend begründeten Ausnahmefällen für den gesamten Rechtsakt oder für bestimmte spezifische Anforderungen oder in Fällen einer teilweisen Aufhebung oder Änderung delegierter Rechtsakte ein früherer Geltungsbeginn festgelegt werden.

    (5)   In den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten delegierten Rechtsakten ergänzt die Kommission diese Verordnung durch Festlegung der anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren entweder aus Modul A in Anhang IV dieser Verordnung oder aus den Modulen B bis H1 in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, wobei im Hinblick auf das betreffende Produkt oder Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 43 dieser Verordnung die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden.

    Sind für dasselbe Produkt nach anderen Rechtsvorschriften der Union verschiedene Konformitätsbewertungsmodule in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG zu verwenden, so wird für die betreffende Ökodesign-Anforderung das in den in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakten festgelegte Modul angewandt;

    Wenn diese Verordnung für eine Produktgruppe gegebenenfalls ergänzend zu der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (im Folgenden „Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten“) greift, wird in dem gemäß Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakt das Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt, gegebenenfalls einschließlich aller Systeme, die aufgrund einer Maßnahme im Rahmen der Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauproduktenvorgesehen sind, wobei die Merkmale der Produktgruppe, die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen und die Kosten für die Wirtschaftsteilnehmer zu berücksichtigen sind.

    (6)   Die gemäß Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakte können, wenn dies angesichts der Besonderheiten der Produktgruppe angebracht ist, beliebige der folgenden zusätzlichen Anforderungen enthalten:

    a)

    wenn es für eine wirksame Marktüberwachung erforderlich ist:

    i)

    dass die Hersteller, ihre Bevollmächtigten oder Importeure die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen anderen Zeitraum als die in Artikel 27 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a bzw. Artikel 29 Absatz 7 genannten zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme des jeweiligen Produkts aufbewahren, wobei der Art des betreffenden Produkts oder der betreffenden Ökodesign-Anforderungen Rechnung zu tragen ist;

    ii)

    dass die Wirtschaftsteilnehmer den Marktüberwachungsbehörden die Informationen gemäß Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 für einen anderen Zeitraum als die dort genannten zehn Jahre nach der Lieferung des Produkts auf Anfrage zur Verfügung stellen;

    iii)

    dass die Hersteller, ihre Bevollmächtigten oder Importeure der Kommission oder den Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 36 Absatz 3 unaufgefordert Teile der technischen Unterlagen, die sich auf das betreffende Produkt beziehen, digital zur Verfügung zustellen;

    iv)

    dass die Akteure der Lieferkette die in Artikel 38 aufgeführten Verpflichtungen erfüllen;

    b)

    dass die Hersteller, ihre Bevollmächtigten oder Importeure, der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 1 Informationen über die Mengen eines unter die in Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakte fallenden Produkts, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, zur Verfügung stellen;

    c)

    wenn es erforderlich ist, um die energieeffiziente Nutzung von Produkten sicherzustellen oder künftige Ökodesign-Anforderungen zu entwickeln:

    i)

    dass die Produkte gemäß Artikel 37 Absatz 2 in der Lage sein müssen, die von ihnen während ihrer Nutzung verbrauchte Energie oder ihre Leistung im Verhältnis zu anderen in Anhang I genannten relevanten Produktparametern zu messen;

    ii)

    dass die Hersteller, ihre Bevollmächtigten oder Importeure die in Buchstabe i genannten während des Betriebs gewonnenen nicht personenbezogenen Daten erheben und sie der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 4 melden;

    iii)

    dass digitale Tools genutzt werden, um gemäß Artikel 39 Absatz 2 die Leistung eines Produkts in Bezug auf einen in Anhang I genannten Produktparameter zu berechnen;

    d)

    um Transparenz in Bezug auf die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen zu gewährleisten, die Festlegung von Vorschriften für Kennzeichnungen gemäß Artikel 47, mit denen die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen ausgewiesen wird, für Produkte, die nicht unter die Anforderung der Anbringung der CE-Kennzeichnung vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme fallen.

    (7)   Der erste nach diesem Artikel erlassene delegierte Rechtsakt tritt nicht vor dem 19. Juli 2025 in Kraft.

    Artikel 5

    Ökodesign-Anforderungen

    (1)   Um den Umweltauswirkungen entgegenzuwirken, müssen die Ökodesign-Anforderungen in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten auf der Grundlage der in Anhang I genannten Produktparameter so gestaltet sein, dass sie die folgenden Produktaspekte (im Folgenden „Produktaspekte“) verbessern, sofern diese Produktaspekte für die betreffende Produktgruppe relevant sind:

    a)

    Funktionsbeständigkeit,

    b)

    Zuverlässigkeit,

    c)

    Wiederverwendbarkeit,

    d)

    Nachrüstbarkeit,

    e)

    Reparierbarkeit,

    f)

    die Möglichkeit der Wartung und Instandsetzung,

    g)

    das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe,

    h)

    Energieverbrauch und Energieeffizienz,

    i)

    Wassernutzung und Wassereffizienz,

    j)

    Ressourcennutzung und Ressourceneffizienz,

    k)

    Rezyklatanteil,

    l)

    die Möglichkeit der Wiederaufarbeitung,

    m)

    Recyclingfähigkeit,

    n)

    die Möglichkeit der Verwertung von Materialien,

    o)

    Umweltauswirkungen, einschließlich des CO2-Fußabdrucks und des Umweltfußabdrucks,

    p)

    Menge des voraussichtlich entstehenden Abfalls.

    (2)   Mit den Ökodesign-Anforderungen wird durch die in Anhang I genannten Produktparameter gegebenenfalls sichergestellt, dass Produkte nicht vorzeitig obsolet werden, z. B. aufgrund von Gestaltungsentscheidungen der Hersteller, der Verwendung von Bauteilen, die deutlich weniger robust sind als andere Bauteile, der erschwerten Demontage von Schlüsselbauteilen, nicht verfügbarer Reparaturinformationen oder Ersatzteile, wenn die Software nach der Aktualisierung eines Betriebssystems nicht mehr funktioniert oder keine Software-Updates bereitgestellt werden.

    (3)   Die Kommission wählt die für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen erforderlichen Instrumente oder Methoden aus oder entwickelt diese.

    (4)   Ökodesign-Anforderungen werden jeweils für bestimmte Produktgruppen festgelegt. Sie können für einzelne Produkte, die zu einer bestimmten Produktgruppe gehören, unterschiedlich ausfallen.

    (5)   Produkte, die einzig der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen, werden von den Produktgruppen ausgeschlossen.

    (6)   Die Kommission kann horizontale Ökodesign-Anforderungen auch für diejenigen Produktgruppen festlegen, die nicht in den in Artikel 18 genannten Arbeitsplan aufgenommen wurden.

    (7)   Weisen zwei oder mehr Produktgruppen eine oder mehrere Ähnlichkeiten auf, die eine wirksame Verbesserung eines Produktaspekts auf der Grundlage gemeinsamer Informations- oder Leistungsanforderungen ermöglichen, so können horizontale Ökodesign-Anforderungen für diese Produktgruppen festgelegt werden (im Folgenden „horizontale Ökodesign-Anforderungen“). Bei den Überlegungen, ob horizontale Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden sollten, berücksichtigt die Kommission auch die positiven Auswirkungen dieser Anforderungen auf die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung, insbesondere die Möglichkeit, der Abdeckung eines breiten Spektrums von Produktgruppen in demselben delegierten Rechtsakt. Die Kommission kann die horizontalen Ökodesign-Anforderungen durch die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für eine bestimmte Produktgruppe ergänzen.

    (8)   Eine Ökodesign-Anforderung kann sich auf Produkte erstrecken, die unter eine in dem gemäß Artikel 21 Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgelistete Selbstregulierungsmaßnahme fallen, falls die Selbstregulierungsmaßnahme die Produktaspekte, die unter diese Ökodesign-Anforderung fallen, nicht erfasst.

    (9)   Ökodesign-Anforderungen umfassen, soweit zur Verbesserung der spezifischen Produktaspekte angemessen, eines oder beide der folgenden Elemente:

    a)

    Leistungsanforderungen gemäß Artikel 6,

    b)

    Informationsanforderungen gemäß Artikel 7.

    (10)   Bei der Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen sorgt die Kommission für Kohärenz mit anderem Unionsrecht und

    a)

    berücksichtigt Folgendes:

    i)

    Prioritäten der Union in den Bereichen Klima, Umwelt, Energieeffizienz, Ressourceneffizienz und -sicherheit, einschließlich schadstofffreier Kreislaufwirtschaft, und andere damit zusammenhängende Prioritäten und Ziele der Union,

    ii)

    einschlägiges Unionsrecht, einschließlich des Umfangs, in dem es die relevanten Produktaspekte behandelt,

    iii)

    einschlägige internationale Übereinkünfte,

    iv)

    Selbstregulierungsmaßnahmen,

    v)

    einschlägiges nationales Umweltrecht,

    vi)

    einschlägige europäische und internationale Normen,

    b)

    führt eine Folgenabschätzung auf der Grundlage der besten verfügbaren Erkenntnisse und Analysen sowie gegebenenfalls auf der Grundlage zusätzlicher Studien und Forschungsergebnisse durch, die im Rahmen von Förderprogrammen der Union erarbeitet wurden. Die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für gewisse Produktaspekte darf nicht übermäßig durch Unsicherheiten in Bezug auf die Möglichkeit verzögert werden, Ökodesign-Anforderungen zur Verbesserung anderer Produktaspekte dieses Produkts festzulegen. Die Kommission stellt im Rahmen der Folgenabschätzung sicher, dass

    i)

    die verwendete Methode angegeben wird,

    ii)

    alle Produktaspekte analysiert werden und dass die Tiefe der Analyse der Produktaspekte deren jeweiliger Bedeutung mit Blick auf das betreffende Produkt gerecht wird,

    iii)

    Wechselbeziehungen zwischen den verschiedenen Produktaspekten ermittelt werden,

    iv)

    die erwarteten Veränderungen in Bezug auf die Umweltauswirkungen angegeben werden, nach Möglichkeit auch als CO2-Fußabdruck und als Umweltfußabdruck quantifiziert,

    v)

    gegebenenfalls eine Analyse der Verfügbarkeit von Rohstoffen für den Instandsetzungssektor vorgenommen wird,

    vi)

    eine Bewertung aller relevanten Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen vorgenommen wird,

    vii)

    das Mindestleistungsniveau eines Produkts oder einer Produktgruppe berücksichtigt wird, das benötigt wird, damit in Zukunft die in Buchstabe a Ziffer i aufgeführten Prioritäten der Union erfüllt werden;

    c)

    berücksichtigt einschlägige technische Informationen, die als Grundlage für Unionsrecht oder Instrumente der Union dienen oder daraus abgeleitet werden, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 66/2010, der Richtlinie 2010/75/EU, der gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 angenommenen technischen Bewertungskriterien und EU-Kriterien für umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen;

    d)

    berücksichtigt den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen;

    e)

    trägt den Standpunkten Rechnung, die in dem in Artikel 19 genannten Ökodesign-Forum und der in Artikel 20 genannten Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten vertreten werden.

    (11)   Ökodesign-Anforderungen müssen die nachstehenden Kriterien erfüllen:

    a)

    Es darf aus Sicht des Nutzers keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Funktionsweise des Produkts geben.

    b)

    Es darf keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Personen geben.

    c)

    Es darf keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen für die Verbraucher in Bezug auf die Erschwinglichkeit maßgeblicher Produkte, auch unter Berücksichtigung des Zugangs zu gebrauchten Produkten, der Funktionsbeständigkeit und der Lebenszykluskosten von Produkten, geben.

    d)

    Es darf keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer und anderer Akteure in der Wertschöpfungskette, einschließlich KMU und insbesondere Kleinstunternehmen, geben.

    e)

    Es darf nicht dazu kommen, dass Herstellern oder anderen Akteuren in der Wertschöpfungskette proprietäre Technologien aufgezwungen werden.

    f)

    Es darf nicht dazu kommen, dass Herstellern oder anderen Akteuren in der Wertschöpfungskette, einschließlich KMU und insbesondere Kleinstunternehmen, unverhältnismäßige administrative Belastungen aufgebürdet werden.

    (12)   Ökodesign-Anforderungen müssen überprüfbar sein. Die Kommission ermittelt geeignete Mittel zur Überprüfung bestimmter Ökodesign-Anforderungen, auch direkt am Produkt oder auf Grundlage der technischen Unterlagen.

    (13)   Die Kommission veröffentlicht einschlägige Studien und Analysen, darunter auch die in Absatz 10 Buchstabe b genannten Folgenabschätzungen, die bei der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen verwendet werden.

    (14)   Für jede von Ökodesign-Anforderungen betroffene Produktgruppe bestimmt die Kommission gegebenenfalls, welche Stoffe unter die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe d fallen, wobei sie zumindest berücksichtigt, ob

    a)

    die Stoffe auf Grundlage von Standardtechnologien das Wiederverwendungs- oder Recyclingverfahren komplizierter, kostspieliger, umweltschädlicher oder energie- oder ressourcenintensiver machen;

    b)

    die Stoffe die technischen Eigenschaften oder Funktionen, den Nutzen oder den Wert des recycelten Materials aus dem Produkt oder der aus diesem recycelten Material hergestellten Produkte beeinträchtigen;

    c)

    die Stoffe sich negativ auf die ästhetischen oder olfaktorischen Eigenschaften des recycelten Materials auswirken.

    Artikel 6

    Leistungsanforderungen

    (1)   In Bezug auf die Produktaspekte müssen Produkte die Leistungsanforderungen erfüllen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind.

    (2)   Die Leistungsanforderungen beruhen auf den in Anhang I genannten relevanten Produktparametern und umfassen gegebenenfalls eines oder beide der folgenden Elemente:

    a)

    Mindest- oder Höchstwerte in Bezug auf einen spezifischen Produktparameter oder eine Kombination von Produktparametern,

    b)

    nicht quantitative Anforderungen zur Verbesserung der Leistung in Bezug auf einen oder mehrere dieser Produktparameter.

    (3)   Leistungsanforderungen auf der Grundlage des in Anhang I Buchstabe f genannten Produktparameters dürfen das Vorhandensein von Stoffen in Produkten nicht aus Gründen beschränken, die in erster Linie mit der Stoffsicherheit zusammenhängen.

    Die Festlegung von Leistungsanforderungen verringert jedoch gegebenenfalls auch erhebliche Risiken für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt.

    (4)   Bei der Festlegung von Leistungsanforderungen wendet die Kommission das in Anhang II beschriebene Verfahren an.

    Artikel 7

    Informationsanforderungen

    (1)   In Bezug auf die Produktaspekte müssen Produkte die Informationsanforderungen erfüllen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind.

    (2)   Die Informationsanforderungen müssen

    a)

    mindestens Anforderungen in Bezug auf den digitalen Produktpass gemäß Kapitel III und Anforderungen in Bezug auf besorgniserregende Stoffe gemäß Absatz 5 umfassen;

    b)

    gegebenenfalls auch verlangen, dass den Produkten folgende Informationen beigefügt werden:

    i)

    Informationen über die Leistung des Produkts in Bezug auf einen oder mehrere der in Anhang I genannten Produktparameter, einschließlich eines Reparierbarkeitswerts, eines Funktionsbeständigkeitswerts, eines CO2-Fußabdrucks oder eines Umweltfußabdrucks,

    ii)

    Informationen für Kunden und andere Akteure über die Installation, Nutzung, Wartung und Reparatur des Produkts, um seine Auswirkungen auf die Umwelt so gering wie möglich zu halten und eine optimale Funktionsbeständigkeit sicherzustellen, gegebenenfalls über die Installation von Betriebssystemen Dritter, über die Sammlung zur Instandsetzung oder Wiederaufarbeitung sowie über die Rückgabe oder Handhabung des Produkts am Ende seiner Lebensdauer,

    iii)

    Informationen für Behandlungsanlagen zu Zerlegung, Wiederverwendung, Instandsetzung, Recycling oder Entsorgung des Produkts am Ende der Lebensdauer,

    iv)

    sonstige Informationen, die nachhaltige Produktentscheidungen der Kunden und die Handhabung des Produkts durch andere Parteien als den Hersteller beeinflussen könnten, um eine angemessene Verwendung, Werterhaltung und eine korrekte Behandlung am Ende der Lebensdauer zu erleichtern;

    c)

    klar, leicht verständlich und auf die besonderen Merkmale der betreffenden Produktgruppen und der vorgesehenen Empfänger der Informationen zugeschnitten sein.

    Für einen bestimmten Produktparameter kann eine Informationsanforderung festgelegt werden, unabhängig davon, ob für diesen spezifischen Produktparameter eine Leistungsanforderung festgelegt wird.

    Enthält ein delegierter Rechtsakt horizontale Ökodesign-Anforderungen, so findet Buchstabe a keine Anwendung.

    (3)   Informationsanforderungen auf der Grundlage des in Anhang I Buchstabe f festgelegten Produktparameters betreffen nicht die Kennzeichnung des Vorhandenseins von Stoffen oder Gemischen, die in erster Linie mit deren Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt zusammenhängen.

    (4)   Bei der Festlegung der in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i genannten Informationsanforderungen legt die Kommission, wo es angesichts der Charakteristik der Produktgruppe angemessen ist, Leistungsklassen fest.

    Die Kommission kann die Leistungsklassen auf einzelne Parameter oder auf aggregierte Punktzahlen stützen. Solche Leistungsklassen können in absoluten Zahlen oder einer beliebigen anderen Form, die es potenziellen Kunden ermöglicht, die leistungsstärksten Produkte auszuwählen, ausgedrückt werden.

    Diese Leistungsklassen entsprechen signifikanten Verbesserungen der Leistungsniveaus.

    Beruhen die Leistungsklassen auf Parametern, für die Leistungsanforderungen festgelegt werden, so entspricht die niedrigste Klasse der Mindestleistung, die zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Leistungsklassen erforderlich ist.

    (5)   Sofern nicht in Absatz 6 Buchstabe b anders vorgesehen, ermöglichen die Informationsanforderungen die Rückverfolgung der besorgniserregenden Stoffe während des gesamten Lebenszyklus der betreffenden Produkte, es sei denn, eine solche Rückverfolgung wird bereits durch in einem anderen gemäß Artikel 4 in Bezug auf die betreffenden Produkte erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegten Informationsanforderungen ermöglicht, und umfassen mindestens Folgendes:

    a)

    die Bezeichnung oder der Nummernkode der im Produkt enthaltenen besorgniserregenden Stoffe in der folgenden Form:

    i)

    Bezeichnung in der Nomenklatur der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) oder eine andere internationale Bezeichnung, wenn die IUPAC-Bezeichnung nicht verfügbar ist;

    ii)

    andere Bezeichnungen, auch allgemeine Bezeichnung, Handelsname, Abkürzung);

    iii)

    die EG-Nummer gemäß dem Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS), der Europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS) oder der No-longer-Polymer-Liste (NLP-Liste) oder gegebenenfalls und sofern dienlich die von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zugewiesene Nummer;

    iv)

    Bezeichnung und Nummer des Chemical Abstract Service (CAS), sofern verfügbar;

    b)

    der Teil des Produkts, der besorgniserregende Stoffe enthält;

    c)

    die Konzentration, die Höchstkonzentration oder den Konzentrationsbereich der besorgniserregenden Stoffe im gesamten Produkt, in seinen relevanten Bauteilen oder seinen Ersatzteilen;

    d)

    einschlägige Anweisungen für die sichere Verwendung des Produkts;

    e)

    einschlägige Informationen für die Zerlegung, die Vorbereitung für die Verwendung, die Verwendung und das Recycling des Produkts sowie für die umweltgerechte Behandlung des Produkts am Ende seiner Lebensdauer.

    Die Kommission kann gegebenenfalls für die betreffende Produktgruppe Schwellenwerte festlegen, ab denen die Informationsanforderung für besorgniserregende Stoffe gelten soll.

    (6)   Legt die Kommission Informationsanforderungen in einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fest, muss dieser gegebenenfalls

    a)

    den Zeitpunkt des Geltungsbeginns der in Absatz 5 Unterabsatz 1 genannten Informationsanforderungen enthalten, wobei erforderlichenfalls nach besorgniserregenden Stoffen differenziert wird,

    b)

    hinreichend begründete Ausnahmen für besorgniserregende Stoffe oder Informationselemente von den in Absatz 5 Unterabsatz 1 genannten Informationsanforderungen auf Grundlage der technischen Durchführbarkeit oder Relevanz der Rückverfolgung besorgniserregender Stoffe, des Vorhandenseins von Analysemethoden zu deren Nachweis und Quantifizierung, der Notwendigkeit des Schutzes vertraulicher Geschäftsinformationen oder in anderen hinreichend begründeten Fällen vorsehen. Besorgniserregende Stoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 Buchstabe a dürfen nicht ausgenommen werden, wenn sie in Produkten, ihren betreffenden Bauteilen oder Ersatzteilen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten sind; und

    c)

    für Kohärenz mit den bestehenden Informationsanforderungen im Unionsrecht und eine Minimierung des Verwaltungsaufwands, etwa durch geeignete technische Lösungen, sorgen.

    (7)   In den Informationsanforderungen ist anzugeben, wie die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen sind. Wenn ein digitaler Produktpass verfügbar ist, sind die erforderlichen Informationen darin anzugeben und erforderlichenfalls auch auf eine oder mehrere der folgenden Arten bereitzustellen:

    a)

    auf dem Produkt selbst,

    b)

    auf der Verpackung des Produkts,

    c)

    auf einem in Artikel 16 genannten Etikett,

    d)

    in einer Bedienungsanleitung oder anderen dem Produkt beigefügten Unterlagen,

    e)

    kostenfrei auf einer Website oder in einer Anwendung.

    Informationen, die die Rückverfolgung besorgniserregender Stoffe gemäß Absatz 5 ermöglichen, sind entweder auf dem Produkt anzugeben oder über einen auf dem Produkt befindlichen Datenträger zugänglich zu machen.

    (8)   Die gemäß den Informationsanforderungen bereitzustellenden Informationen werden in einer Sprache zur Verfügung gestellt, die von den Kunden leicht verstanden werden kann und die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, auf dessen Markt das Produkt bereitgestellt oder in dem es in Betrieb genommen werden soll.

    Artikel 8

    Inhalt der delegierten Rechtsakte

    In den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten werden mindestens die folgenden Elemente festgelegt:

    a)

    die Definition der erfassten Produktgruppe(n), einschließlich der Liste der Warencodes gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (60) und Produktbeschreibungen;

    b)

    die Ökodesign-Anforderungen für die erfassten Produktgruppen;

    c)

    gegebenenfalls die in Anhang I genannten Produktparameter, für die die Kommission gemäß Artikel 4 erklärt, dass keine Ökodesign-Anforderungen erforderlich sind;

    d)

    die gemäß Artikel 39 Absatz 1 anzuwendenden Prüf-, Mess- oder Berechnungsnormen oder -methoden;

    e)

    gegebenenfalls Anforderungen für die Verwendung digitaler Instrumente gemäß Artikel 39 Absatz 2;

    f)

    soweit relevant, anzuwendende übergangsweise verwendete Methoden, harmonisierte Normen oder Teile davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, oder gemeinsame Spezifikationen;

    g)

    das Format, die Art und Weise sowie die Reihenfolge, in der die für die Überprüfung der Konformität erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen sind;

    h)

    das gemäß Artikel 4 Absatz 5 zu verwendende Konformitätsbewertungsmodul; wenn ein anderes Modul als das in Anhang IV festgelegte Modul anzuwenden ist, sind die Gründe für die Wahl dieses Moduls anzugeben;

    i)

    Anforderungen in Bezug auf Informationen, die der Hersteller zu übermitteln hat, einschließlich in Bezug auf die Elemente der technischen Unterlagen, die zur Prüfung der Konformität der Produkte mit den Ökodesign-Anforderungen erforderlich sind;

    j)

    gegebenenfalls zusätzliche Informationsanforderungen gemäß den Artikeln 36 und 37;

    k)

    die Länge der Übergangsfrist, während der die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten zuzulassen haben, die den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts in ihrem Hoheitsgebiet geltenden nationalen Maßnahmen entsprechen;

    l)

    der Zeitpunkt für die Überprüfung des gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts, wobei unter anderem Folgendes zu berücksichtigen ist:

    i)

    die Merkmale der Produktgruppe und ihres Marktes,

    ii)

    die Notwendigkeit, die Anforderungen anzupassen, um die Produkte nachhaltiger zu gestalten,

    iii)

    die politischen Ziele der Union,

    iv)

    der technische Fortschritt, und

    v)

    die Verfügbarkeit der Methoden;

    KAPITEL III

    DIGITALER PRODUKTPASS

    Artikel 9

    Digitaler Produktpass

    (1)   Die Informationsanforderungen sehen vor, dass Produkte nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn ein digitaler Produktpass verfügbar ist, der im Einklang mit den gemäß Artikel 4 sowie Artikel 10 und Artikel 11 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten steht. Die Daten im digitalen Produktpass müssen richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sein.

    (2)   Die Anforderungen an den digitalen Produktpass, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, müssen je nach erfasster Produktgruppe Folgendes umfassen:

    a)

    die gemäß Anhang III in den digitalen Produktpass aufzunehmenden Daten;

    b)

    einen oder mehrere zu verwendende Datenträger;

    c)

    das Layout, in dem der Datenträger darzustellen ist, und seine Position;

    d)

    die Angabe, ob der digitale Produktpass auf Modell-, Chargen- oder Artikelebene zu erstellen ist, und eine Definition dieser Ebenen;

    e)

    die Art und Weise, in der der digitale Produktpass den Kunden, auch im Falle des Fernabsatzes, zugänglich zu machen ist, bevor sie durch einen Kauf-, Miet- oder Ratenkaufvertrag gebunden sind;

    f)

    die Akteure, die Zugang zu Daten im digitalen Produktpass haben sollen, sowie die Art der ihnen jeweils zugänglich zu machenden Informationen;

    g)

    die Akteure, die einen digitalen Produktpass erstellen oder die Daten in einem digitalen Produktpass aktualisieren sollen, und welche Daten sie einführen oder aktualisieren können; die Einzelheiten der Eingabe oder Aktualisierung von Daten;

    h)

    die Einzelheiten zur Eingabe oder Update der Daten;

    i)

    den Zeitraum, in dem der digitale Produktpass verfügbar sein muss, wobei dieser Zeitraum mindestens der voraussichtlichen Lebensdauer des betreffenden Produkts entsprechen muss.

    (3)   Durch die in Absatz 2 genannten Anforderungen wird

    a)

    sichergestellt, dass die Akteure entlang der Wertschöpfungskette auf für sie relevante Produktinformationen umstandslos zugreifen und diese verstehen können;

    b)

    die Überprüfung der Produktkonformität durch die zuständigen nationalen Behörden erleichtert; und

    c)

    die Rückverfolgbarkeit von Produkten entlang der Wertschöpfungskette verbessert.

    (4)   Bei der Festlegung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem digitalen Produktpass kann die Kommission bestimmte Produktgruppen von der Anforderung, einen digitalen Produktpass zu haben, ausnehmen, wenn

    a)

    in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen der Artikel 10 und 11 keine technischen Spezifikationen des digitalen Produktpasses verfügbar sind oder

    b)

    andere Rechtsvorschriften der Union ein System für die digitale Bereitstellung von Informationen in Bezug auf eine Produktgruppe umfassen, für die die Kommission der Auffassung ist, dass sie die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Ziele erreicht.

    Artikel 10

    Anforderungen an den digitalen Produktpass

    (1)   Ein digitaler Produktpass muss folgende grundlegende Bedingungen erfüllen:

    a)

    Er ist über einen Datenträger mit einer dauerhaften eindeutigen Produktkennung verbunden.

    b)

    Der Datenträger muss auf dem Produkt, seiner Verpackung oder den dem Produkt beigefügten Unterlagen im Einklang mit dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt angebracht sein.

    c)

    Der Datenträger und die eindeutigen Produktkennungen müssen einer oder mehreren der in Anhang III Absatz 2 genannten Normen oder gleichwertigen europäischen oder internationalen Normen entsprechen, bis die Fundstellen harmonisierter Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden;

    d)

    Alle im digitalen Produktpass enthaltenen Daten beruhen auf offenen Standards, die in einem interoperablen Format entwickelt wurden, und müssen gegebenenfalls maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar sein und über ein offenes interoperables Datenaustauschnetz ohne Anbieterbindung übertragen werden können und den grundlegenden Anforderungen nach diesem Artikel und Artikel 11 entsprechen.

    e)

    Personenbezogene Daten, die sich auf die Kunden beziehen, dürfen nicht ohne deren ausdrückliche Einwilligung im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 im digitalen Produktpass gespeichert werden;

    f)

    Die im digitalen Produktpass enthaltenen Daten beziehen sich auf das Produktmodell, die Produktcharge oder den Artikel gemäß dem entsprechenden gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt.

    g)

    Der Zugang zu den im digitalen Produktpass enthaltenen Informationen wird im Einklang mit den in diesem Artikel und in Artikel 11 festgelegten grundlegenden Anforderungen und mit den spezifischen Zugangsrechten auf Ebene der Produktgruppen gemäß den nach Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten geregelt.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 72 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang III Absatz 1 Buchstabe c und Anhang III Absatz 2 vor dem Hintergrund des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts zu ändern, indem die Normen ersetzt oder europäische oder internationale Normen hinzugefügt werden, denen die Datenträger, die eindeutigen Kennungen des Wirtschaftsteilnehmers und die eindeutigen Kennungen der Einrichtung entsprechen müssen, um die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen zu erfüllen.

    (2)   Wenn anderes Unionsrecht die Aufnahme spezifischer Daten in den digitalen Produktpass vorschreiben oder zulassen, können diese Daten im Einklang mit dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt in den digitalen Produktpass aufgenommen werden.

    (3)   Der Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt,

    a)

    stellt den Händlern und Anbietern von Online-Marktplätzen eine digitale Kopie des Datenträgers oder gegebenenfalls die eindeutige Produktkennung bereit, damit sie den Datenträger oder die eindeutige Produktkennung ihren potenziellen Kunden zur Verfügung stellen können, wenn sie keinen physischen Zugang zu dem Produkt haben.

    b)

    stellt die in Buchstabe a genannte digitale Kopie oder den Link zu einer Website unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der entsprechenden Aufforderung kostenlos zur Verfügung.

    (4)   Der Wirtschaftsteilnehmer stellt beim Inverkehrbringen des Produkts eine Sicherungskopie des digitalen Produktpasses über einen unabhängigen Digitalproduktpass-Drittdienstleister zur Verfügung.

    Artikel 11

    Technische Gestaltung und Einsatz des digitalen Produktpasses

    Bei der technischen Gestaltung und dem Einsatz des digitalen Produktpasses müssen die folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllt werden:

    a)

    Digitale Produktpässe müssen in Bezug auf die technischen, semantischen und organisatorischen Aspekte der Ende-zu-Ende-Kommunikation und der Datenübertragung vollständig interoperabel mit anderen digitalen Produktpässen sein, die aufgrund delegierter Rechtsakte, die gemäß Artikel 4 erlassen wurden, erforderlich sind.

    b)

    Kunden, Hersteller, Importeure, Vertreiber, Händler, fachlich kompetente Reparateure, unabhängige Wirtschaftsteilnehmer, Instandsetzungsbetriebe, Wiederaufbereitungsunternehmen, Recyclingunternehmen, Marktüberwachungs- und Zollbehörden, zivilgesellschaftliche Organisationen, Gewerkschaften und andere maßgebliche Akteure haben auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zugangsrechte, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt festgelegt sind, kostenlos und einfachen Zugang zum digitalen Produktpass.

    c)

    Der digitale Produktpass wird von dem für seine Ausstellung verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer oder von unabhängigen Digitalproduktpass-Drittdienstleistern gespeichert.

    d)

    Wird für ein Produkt, das bereits über einen digitalen Produktpass verfügt, ein neuer digitaler Produktpass erstellt, so wird der neue Produktpass mit dem ursprünglichen digitalen Produktpass bzw. den ursprünglichen digitalen Produktpässen verknüpft.

    e)

    Der digitale Produktpass bleibt während des Zeitraums, der in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt wurde, verfügbar, auch nach einer Insolvenz, einer Liquidation oder der Einstellung der Tätigkeit des Wirtschaftsteilnehmers in der Union, der für die Ausstellung des digitalen Produktpasses verantwortlich ist.

    f)

    Das Recht auf die Eingabe, Änderung oder Aktualisierung von Daten im Produktpass wird auf der Grundlage der Zugangsrechte eingeschränkt, die in gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind.

    g)

    Die Authentizität, Zuverlässigkeit und Integrität der Daten sind zu gewährleisten.

    h)

    Digitale Produktpässe sind so zu gestalten und einzusetzen, dass ein hohes Maß an Sicherheit und Privatsphäre gewährleistet und Betrug vermieden wird.

    Wird der digitale Produktpass gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c von Digitalproduktpass-Drittdienstleistern gespeichert oder anderweitig verarbeitet, dürfen diese unabhängigen Digitalproduktpass-Drittdienstleister die Gesamtheit oder Teile der Daten nicht verkaufen, wiederverwenden oder über das für die Erbringung der betreffenden Speicher- oder Verarbeitungsdienste erforderliche Maß hinaus verarbeiten, es sei denn, dies wurde ausdrücklich mit dem Wirtschaftsteilnehmer vereinbart, der das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 72 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den vorliegenden Artikel durch die Festlegung von Anforderungen, die Digitalproduktpass-Dienstleister erfüllen müssen, damit sie solche Dienstleister werden können, gegebenenfalls einschließlich eines Zertifizierungssystems zur Überprüfung der Einhaltung dieser Anforderungen, und durch die Festlegung von Anforderungen, die diese Diensteanbieter bei der Erbringung von digitalen Produktpass-Diensten erfüllen müssen, zu ergänzen.

    Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Verfahren für die Ausstellung und Überprüfung der digitalen Zertifikate von Wirtschaftsteilnehmern und anderen relevanten Akteuren festgelegt werden, die Zugangsrechte zu den im digitalen Produktpass enthaltenen Daten haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 12

    Eindeutige Kennung

    (1)   Die in Anhang III Absatz 1 Buchstaben g und h genannten eindeutigen Kennungen der Wirtschaftsteilnehmer und die in Anhang III Absatz 1 Buchstabe i genannten eindeutigen Kennungen der Einrichtungen müssen den in Anhang III Absatz 1 Buchstabe c und Anhang III Absatz 2 genannten Normen oder gleichwertigen europäischen oder internationalen Normen entsprechen, bis die Fundstellen harmonisierter Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

    (2)   Steht noch keine in Anhang III Absatz 1 Buchstabe h genannte eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers zur Verfügung, so beantragt der Wirtschaftsteilnehmer, der den digitalen Produktpass ausstellt oder aktualisiert, im Namen des betreffenden Akteurs eine eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers und übermittelt diesem Akteur vollständige Angaben zur eindeutigen Kennung des Wirtschaftsteilnehmers, sobald diese ausgegeben ist.

    Vor der Antragstellung gemäß Unterabsatz 1 holt der Wirtschaftsteilnehmer, der den digitalen Produktpass ausstellt oder aktualisiert, die Bestätigung des betreffenden Akteurs darüber ein, dass es noch keine eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers gibt.

    (3)   Steht noch keine in Anhang III Absatz 1 Buchstabe i genannte eindeutige Kennung der Einrichtung zur Verfügung, so beantragt der Wirtschaftsteilnehmer, der den digitalen Produktpass ausstellt oder aktualisiert, im Namen des für den betreffenden Standort oder das betreffende Gebäude verantwortlichen Akteurs eine eindeutige Kennung der Einrichtung und übermittelt dem betreffenden Akteur vollständige Angaben zur eindeutigen Kennung der Einrichtung, sobald diese ausgegeben ist.

    Vor der Antragstellung gemäß Unterabsatz 1 holt der Wirtschaftsteilnehmer, der den digitalen Produktpass ausstellt oder aktualisiert, die Bestätigung des betreffenden Akteurs darüber ein, dass es noch keine eindeutige Kennung der Einrichtung gibt.

    (4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 72 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Vorschriften und Verfahren für das Lebenszyklusmanagement von Datenträgern und von eindeutigen Kennungen zu ergänzen. Gegenstand dieser delegierten Rechtsakte ist insbesondere

    a)

    die Festlegung von Vorschriften für Organisationen, die eine Ausgabestelle für eindeutige Kennungen und Datenträger werden möchten; und

    b)

    die Festlegung von Vorschriften für Wirtschaftsteilnehmer, die ihre eigenen eindeutigen Kennungen und Datenträger erstellen möchten, ohne von einer Ausgabestelle für eindeutige Kennungen und Datenträger abhängig zu sein.

    (5)   In den gemäß Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten werden die folgenden Elemente festgelegt:

    a)

    die Kriterien, die erfüllt sein müssen, um eine Ausgabestelle für eindeutige Kennungen und Datenträger zu werden,

    b)

    die Rolle einer Ausgabestelle für eindeutige Kennungen und Datenträger,

    c)

    die Vorschriften, mit denen sichergestellt wird, dass eindeutige Kennungen und Datenträger zuverlässig, überprüfbar und global einmalig sind,

    d)

    die Vorschriften für die Erstellung, Pflege, Aktualisierung und Entfernung von eindeutigen Kennungen und Datenträgern,

    e)

    die Vorschriften für die Datenverwaltung.

    (6)   Bei der Festlegung der in Absatz 4 genannten Vorschriften und Verfahren

    a)

    bemüht sich die Kommission darum, die Interoperabilität zwischen verschiedenen Ansätzen sicherzustellen;

    b)

    trägt die Kommission den einschlägigen bestehenden technischen Lösungen und Standards Rechnung;

    c)

    stellt die Kommission sicher, dass die festgelegten Regeln und Verfahren so weit wie möglich technologieneutral bleiben.

    Artikel 13

    Digitales Produktpassregister

    (1)   Bis zum 19. Juli 2026 erstellt die Kommission ein digitales Register (im Folgenden „Register“), in dem auf sichere Weise mindestens die eindeutigen Produktkennungen gespeichert werden.

    Bei Produkten, die in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ übergeführt werden sollen, wird der Warencode im Register gespeichert.

    In dem Register werden die in Artikel 77 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates (61) genannten individuellen Kennungen für Batterien gespeichert.

    Die Kommission verwaltet das Register und stellt sicher, dass die in dem Register gespeicherten Daten sicher und im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, verarbeitet werden.

    (2)   Die Kommission legt in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten fest, welche weiteren Daten nicht nur in den digitalen Produktpass aufgenommen, sondern auch in dem Register zu speichern sind, wobei sie mindestens folgende Kriterien berücksichtigt:

    a)

    die Notwendigkeit, die Überprüfung der Echtheit des digitalen Produktpasses zu ermöglichen;

    b)

    die Relevanz der Informationen für die Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Marktüberwachungs- und Zollkontrollen;

    c)

    die Notwendigkeit, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer und die Zollbehörden zu vermeiden.

    (3)   In Bezug auf ihre Verantwortung für die Erstellung und Verwaltung des Registers und die Verarbeitung aller personenbezogenen Daten, die sich aus dieser Tätigkeit ergeben könnten, gilt die Kommission als Verantwortlicher im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725.

    (4)   Der Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, lädt die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten in das Register hoch.

    (5)   Beim Hochladen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten durch den Wirtschaftsteilnehmer in das Register übermittelt das Register diesem Wirtschaftsteilnehmer automatisch eine eindeutige Registrierungskennung, die den drei für ein bestimmtes Produkt gemäß Absatz 4 in das Register hochgeladenen Kennungen zugeordnet ist. Diese Mitteilung des Registers gilt nicht als Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung oder anderem Unionsrecht.

    Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem die Durchführungsbestimmungen für das Register festgelegt werden, einschließlich der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung der eindeutigen Registrierungskennung.

    Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 73 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (6)   Die Kommission, die zuständigen nationalen Behörden und die Zollbehörden haben Zugang zu dem Register, damit sie ihre Aufgaben gemäß dem Unionsrecht wahrnehmen können.

    Artikel 14

    Webportal für Informationen im digitalen Produktpass

    Die Kommission erstellt und pflegt ein öffentlich zugängliches Webportal, das es den Interessenträgern ermöglicht, die in digitalen Produktpässen enthaltenen Daten zu suchen und zu vergleichen. Das Webportal wird so gestaltet, dass sichergestellt ist, dass Interessenträger im Einklang mit ihren jeweiligen Zugriffsrechten nach den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten nach den Daten suchen und diese vergleichen können.

    Artikel 15

    Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem digitalen Produktpass

    (1)   Eine Person, die beabsichtigt, ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ zu überführen, übermittelt den Zollbehörden die eindeutige Registrierungskennung dieses Produkts gemäß Artikel 13 Absatz 5 bzw. stellt ihnen diese zur Verfügung.

    Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem das Register einsatzbereit ist.

    (2)   Die Zollbehörden dürfen ein Produkt nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr überführen, wenn sie mindestens überprüft haben, ob die in Artikel 13 Absatz 5 genannte eindeutige Registrierungskennung und der ihnen mitgeteilte oder ihnen zur Verfügung gestellte Warencode den im Register gespeicherten Daten entsprechen.

    Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Überprüfung erfolgt elektronisch und automatisch über die in Absatz 3 genannte Verknüpfung. Sie gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem diese Verknüpfung einsatzbereit ist.

    Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gilt nicht als Nachweis für die Einhaltung dieser Verordnung oder anderem Unionsrecht.

    (3)   Die Kommission verknüpft das Register mit dem Single-Window-System der EU für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX), wodurch der automatisierte Informationsaustausch mit den nationalen Zollsystemen über die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll gemäß der Verordnung (EU) 2022/2399 ermöglicht wird.

    Diese Verknüpfung ist innerhalb von vier Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des in Artikel 13 Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakts einsatzbereit.

    (4)   Die Kommission und die Zollbehörden können die im digitalen Produktpass und im Register enthaltenen Daten zur Wahrnehmung ihrer sich aus dem Unionsrecht ergebenden Aufgaben, einschließlich des Risikomanagements, der Zollkontrollen und der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, abrufen und verwenden.

    (5)   Dieser Artikel lässt die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie anderes Unionsrecht unberührt.

    KAPITEL IV

    ETIKETTEN

    Artikel 16

    Etiketten

    (1)   Ist in den Informationsanforderungen festgelegt, dass die Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe c auf einem Etikett anzugeben sind, wird in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten Folgendes festgelegt:

    a)

    der Inhalt des Etiketts;

    b)

    die Gestaltung des Etiketts, wobei Sichtbarkeit und Lesbarkeit sicherzustellen sind;

    c)

    die Art und Weise, in der das Etikett den Kunden — auch im Fall des Fernabsatzes — unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Artikel 32 und der Auswirkungen auf die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer anzuzeigen ist;

    d)

    gegebenenfalls elektronische Mittel für die Erstellung von Etiketten.

    (2)   Beinhaltet eine Informationsanforderung die Angabe der Leistungsklasse auf einem Etikett, muss die Gestaltung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Etiketts für Kunden klar und leicht verständlich sein und es ihnen ermöglichen, die Leistung des Produkts in Bezug auf den jeweiligen Produktparameter leicht zu vergleichen und sich für leistungsfähigere Produkte zu entscheiden.

    (3)   Können bei energieverbrauchsrelevanten Produkten, für die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 eingeführte Energieetiketten gelten, Informationen über einen bestimmten Produktparameter, einschließlich der in Artikel 7 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Leistungsklassen, nicht in das Energieetikett aufgenommen werden und vorausgesetzt, diese Informationen werden als relevanter und umfassender als die vom Energieetikett erfassten Informationen betrachtet, so kann die Kommission, nachdem sie das Risiko, Kunden zu verwirren, den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer und die beste Möglichkeit, diese speziellen Informationen mitzuteilen, geprüft hat, gegebenenfalls die Einführung eines Etiketts gemäß der vorliegenden Verordnung anstelle des gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 erstellten Energieetiketts verlangen.

    (4)   Bei der Festlegung der in Absatz 1 genannten Informationsanforderungen verlangt die Kommission gegebenenfalls, dass das Etikett Datenträger oder andere Mittel enthält, die den Kunden den Zugang zu zusätzlichen Informationen über das Produkt ermöglichen, einschließlich Mittel für den Zugang zum digitalen Produktpass.

    (5)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Gestaltung der Etiketten gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe c.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 17

    Nachbildung von Etiketten

    Produkte, die Etiketten tragen oder mit Etiketten versehen sind, die geeignet sind, die Kunden oder potenzielle Kunden durch Nachahmung der Etiketten gemäß Artikel 16 irrezuführen oder zu verwirren, oder Produkte, denen andere Informationen beigefügt sind, die geeignet sind, die Kunden oder potenzielle Kunden in Bezug auf die Etiketten gemäß dem genannten Artikel irrezuführen oder zu verwirren, dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.

    KAPITEL V

    PRIORISIERUNG, PLANUNG UND KONSULTATION

    Artikel 18

    Priorisierung und Planung

    (1)   Bei der Priorisierung von Produkten, die unter die Ökodesign-Anforderungen fallen sollen, analysiert die Kommission den potenziellen Beitrag dieser Produkte zur Verwirklichung der Klima-, Umwelt- und Energieeffizienzziele der Union und berücksichtigt dabei die folgenden Kriterien:

    a)

    das Potenzial zur Verbesserung der Produktaspekte, ohne unverhältnismäßige Kosten zu verursachen, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

    i)

    fehlendes oder unzulängliches Unionsrecht oder das Versagen von Marktkräften bzw. Selbstregulierungsmaßnahmen, um das Ziel zufriedenstellend anzugehen, und

    ii)

    die Leistungsunterschiede der auf dem Markt bereitgestellten Produkte mit gleichwertigen Funktionen in Bezug auf die Produktaspekte;

    b)

    das Verkaufs- und Handelsvolumen dieser Produkte in der Union;

    c)

    die Verteilung der Klima- und Umweltauswirkungen, des Energieverbrauchs, des Ressourcenverbrauchs und des Abfallaufkommens dieser Produkte entlang der Wertschöpfungskette;

    d)

    ob gemäß Artikel 4 erlassene delegierte Rechtsakte vor dem Hintergrund von Technologie- und Marktentwicklungen regelmäßig überarbeitet und angepasst werden müssen.

    Zudem strebt die Kommission eine Bewertung der Frage an, ob mit diesen Produkten ein Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarkts und zur Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft der Union geleistet werden kann.

    (2)   Bei der Priorisierung von Aspekten, die von horizontalen Ökodesign-Anforderungen erfasst werden sollen, berücksichtigt die Kommission die Vorteile, die sich aus dem Einbeziehen eines großen Spektrums von Produkten in den selben delegierten Rechtsakt für das Erreichen der Ziele dieser Verordnung ergibt

    (3)   Die Kommission erlässt einen Arbeitsplan und macht ihn zusammen mit den einschlägigen vorbereitenden Unterlagen öffentlich zugänglich (im Folgenden „Arbeitsplan“). In dem Arbeitsplan wird eine Liste von Produktgruppen, die mit Blick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen Vorrang haben, und der voraussichtliche Zeitplan für deren Festlegung angegeben. Diese Liste umfasst die Produktaspekte und Produktgruppen, denen im Hinblick auf die Festlegung horizontaler Ökodesign-Anforderungen Vorrang gegeben wird, sowie die unverkauften Verbraucherprodukte, für die — falls angezeigt — die Einführung eines Vernichtungsverbots durch die Wirtschaftsakteure auf der Grundlage der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bereitgestellten konsolidierten Informationen und anderer verfügbarer Anhaltspunkte in Betracht gezogen werden soll.

    Die Kommission prüft bei der erstmaligen Ermittlung der Produkte, für die sie zu prüfen gedenkt, ob den Wirtschaftsteilnehmern die Vernichtung untersagt wird, insbesondere die Aufnahme von Elektro- und Elektronikgeräten.

    Der Arbeitsplan betrifft einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und wird regelmäßig aktualisiert.

    Beim Erlass oder der Aktualisierung des Arbeitsplans berücksichtigt die Kommission die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Kriterien.

    (4)   Vor dem Erlass eines Arbeitsplans legt die Kommission dem Europäischen Parlament dessen Entwurf vor.

    (5)   Im ersten Arbeitsplan, der bis zum 19. April 2025 zu erlassen ist, räumt die Kommission den folgenden Produktgruppen Vorrang ein:

    a)

    Eisen und Stahl,

    b)

    Aluminium,

    c)

    Textilien, insbesondere Bekleidung und Schuhwerk,

    d)

    Möbel, einschließlich Matratzen,

    e)

    Reifen,

    f)

    Waschmittel,

    g)

    Anstrichmittel,

    h)

    Schmierstoffe,

    i)

    Chemikalien,

    j)

    energieverbrauchsrelevante Produkte, für die erstmals Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden sollen oder für die bestehende, aufgrund der Richtlinie 2009/125/EG angenommene Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu überprüfen sind, und

    k)

    Produkte der Informations- und Kommunikationstechnologie und sonstige Elektronikgeräte.

    Die Kommission begründet ihre Entscheidung im Arbeitsplan, wenn sie eine der in Unterabsatz 1 genannten Produktgruppen nicht in den ersten Arbeitsplan oder andere Produktgruppen in den Arbeitsplan aufgenommen hat.

    (6)   Sofern keine angemessenen Leistungs- und Informationsanforderungen für den Umweltfußabdruck und den CO2-Fußabdruck von Zement gemäß der Verordnung zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauproduktenfestgelegt wurden, legt die Kommission nicht vor dem 31. Dezember 2028 und spätestens bis zum 1. Januar 2030 in einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt Ökodesign-Anforderungen für Zement fest.

    (7)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat jährlich über die Fortschritte bei der Umsetzung des Arbeitsplans.

    Artikel 19

    Ökodesign-Forum

    Die Kommission setzt ein Ökodesign-Forum als Sachverständigengruppe ein, an der von den Mitgliedstaaten benannte Sachverständige und alle an dem in Rede stehenden Produkt oder der in Rede stehenden Produktgruppe interessierten Kreise ausgewogen und wirksam beteiligt sind.

    Das Ökodesign-Forum leistet insbesondere Beiträge in folgender Form:

    a)

    Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen,

    b)

    Ausarbeitung von Arbeitsplänen,

    c)

    Prüfung der Wirksamkeit der festgelegten Marktüberwachungsmechanismen,

    d)

    Beurteilung von Selbstregulierungsmaßnahmen,

    e)

    Beurteilung des Verbots der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte zusätzlich zu denen, die in der Liste in Anhang VII enthalten sind.

    Artikel 20

    Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten

    Die Kommission setzt als Untergruppe des Ökodesign-Forums eine Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten ein, die sich aus von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen zusammensetzt.

    Diese Sachverständigen leisten insbesondere Beiträge in folgender Form:

    a)

    Ausarbeitung von Ökodesign-Anforderungen,

    b)

    Beurteilung von Selbstregulierungsmaßnahmen,

    c)

    Austausch von Informationen und bewährten Verfahren in Bezug auf Maßnahmen zur Verbesserung der Einhaltung dieser Verordnung,

    d)

    Festlegung von Prioritäten gemäß Artikel 26.

    Artikel 21

    Selbstregulierungsmaßnahmen

    (1)   Wirtschaftsteilnehmer können der Kommission Selbstregulierungsmaßnahmen zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für Produkte unterbreiten, wenn diese Produkte nicht in den Geltungsbereich eines gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts fallen und nicht in den Arbeitsplan aufgenommen wurden. Diese Wirtschaftsteilnehmer müssen dabei nachweisen, dass die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien erfüllt sind.

    (2)   Eine gemäß Absatz 1 unterbreitete Selbstregulierungsmaßnahme muss die folgenden Informationen enthalten:

    a)

    eine Liste der Wirtschaftsteilnehmer, die die Selbstregulierungsmaßnahme unterzeichnet haben;

    b)

    die Ökodesign-Anforderungen an Produkte, die unter die Selbstregulierungsmaßnahme fallen;

    c)

    einen detaillierten, transparenten und objektiven Überwachungsplan mit klar aufgeführten Aufgaben für die Industrie und die unabhängigen Prüfer, einschließlich der in Anhang VI Nummer 6 festgelegten Kriterien;

    d)

    Regeln zu den von den Unterzeichnern zu meldenden Informationen sowie zu Prüfungen und Kontrollen;

    e)

    Regeln zu den Folgen der Nichteinhaltung durch einen Unterzeichner, die Bestimmungen enthalten, nach denen der Unterzeichner, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten ausreichende Korrekturmaßnahmen ergriffen hat, aus der Liste der Unterzeichner der Selbstregulierungsmaßnahme gestrichen wird;

    f)

    einen Hinweis, inwiefern mit der gemäß Absatz 1 unterbreiteten Selbstregulierungsmaßnahme die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung schneller und kostengünstiger verbessert wird, als dies bei einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt der Fall wäre; diesem Hinweis sind Nachweise beizufügen, bei denen es sich um eine strukturierte technische, ökologische und wirtschaftliche Analyse handelt, mit der die Ökodesign-Anforderungen und Ziele der Selbstregulierungsmaßnahme begründet und die Auswirkungen dieser Ökodesign-Anforderungen bewertet werden.

    Die Unterzeichner der Selbstregulierungsmaßnahme müssen die in diesem Absatz genannten Informationen stets auf dem neuesten Stand halten und auf einer öffentlich und unentgeltlich zugänglichen Website bereitstellen.

    Die Unterzeichner der Selbstregulierungsmaßnahme unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Änderungen der Selbstregulierungsmaßnahme, insbesondere über alle sie betreffenden Änderungen.

    (3)   Die Kommission bewertet die unterbreitete Selbstregulierungsmaßnahme und holt erforderlichenfalls wissenschaftliche Gutachten von dezentralen Agenturen der Union ein. In dieser Bewertung überprüft die Kommission, ob folgende Kriterien erfüllt sind:

    a)

    die Selbstregulierungsmaßnahme wurde von mindestens zwei Wirtschaftsteilnehmern unterbreitet;

    b)

    der mengenmäßige Marktanteil der Unterzeichner der Selbstregulierungsmaßnahme in Bezug auf die unter diese Maßnahme fallenden Produkte beträgt mindestens 80 % der in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Einheiten;

    c)

    die Selbstregulierungsmaßnahme trägt schneller oder kostengünstiger dazu bei, die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung zu verbessern und den freien Warenverkehr im Binnenmarkt sicherzustellen als ein gemäß Artikel 4 erlassener delegierter Rechtsakt und besteht aus Ökodesign-Anforderungen, die für die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich sind;

    d)

    die Selbstregulierungsmaßnahme erfüllt die in Anhang VI festgelegten Kriterien;

    e)

    die Selbstregulierungsmaßnahme steht im Einklang mit dem Unionsrecht und den internationalen Handelsverpflichtungen der Union.

    Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt mit einer Liste von Selbstregulierungsmaßnahmen, die die Kriterien dieses Artikels erfüllen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 73 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

    (4)   Die Kommission kann die Unterzeichner einer Selbstregulierungsmaßnahme, die in einem gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, jederzeit auffordern, innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine überarbeitete und aktualisierte Fassung der Maßnahme vorzulegen, wenn es zu der betreffenden Produktgruppe relevante Markt- oder Technologieentwicklungen gibt. Hat die Kommission Grund zu der Annahme, dass die in diesem Artikel festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt sind, so legen die Unterzeichner innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung durch die Kommission eine überarbeitete und aktualisierte Fassung dieser Maßnahme vor.

    (5)   Sobald eine Selbstregulierungsmaßnahme in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 aufgeführt ist, erstatten die Unterzeichner dieser Maßnahme der Kommission in regelmäßigen, in diesem Durchführungsrechtsakt festgelegten Abständen Bericht zu den Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele der Selbstregulierungsmaßnahmen und weisen dabei nach, dass die in Absatz 3 festgelegten Kriterien weiterhin erfüllt sind.

    Der in Anhang VI Nummer 6 genannte unabhängige Prüfer setzt die Kommission davon in Kenntnis, wenn ein Unterzeichner die Anforderungen nicht erfüllt.

    Fortschrittsberichte einschließlich der Berichte des unabhängigen Prüfers über die Einhaltung der Anforderungen sowie Mitteilungen über die Nichterfüllung der Anforderungen und entsprechende Korrekturmaßnahmen werden von den Unterzeichnern auf einer öffentlich zugänglichen Website bereitgestellt.

    (6)   Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Selbstregulierungsmaßnahme, die in einem gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, die in diesem Artikel festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt oder haben die Unterzeichner dieser Selbstregulierungsmaßnahme die in Absatz 4 genannte Frist nicht eingehalten, so streicht sie im Wege von Durchführungsrechtsakten diese Maßnahme aus der in Absatz 3 genannten Liste. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

    Wurde eine Selbstregulierungsmaßnahme aus der Liste gemäß Absatz 3 gestrichen, so kann die Kommission in einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt Ökodesign-Anforderungen festlegen, die für das unter diese Selbstregulierungsmaßnahme fallende Produkt gelten.

    Artikel 22

    Kleine und mittlere Unternehmen

    (1)   Im Rahmen der Programme zugunsten von KMU und insbesondere Kleinstunternehmen stellt die Kommission sicher, dass es Initiativen gibt, die diesen Unternehmen helfen, die ökologische Nachhaltigkeit, unter anderem die Energieeffizienz, in ihre Wertschöpfungskette einzubeziehen.

    (2)   Beim Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 verabschiedet die Kommission in Ergänzung dieser delegierten Rechtsakte erforderlichenfalls digitale Instrumente und Leitlinien, mit denen den Besonderheiten von KMU und insbesondere Kleinstunternehmen Rechnung getragen wird, die im betreffenden Sektor des Produkts oder der Produktgruppe tätig sind, um die Umsetzung dieser Verordnung durch diese Unternehmen zu erleichtern. Bei der Ausarbeitung dieser Leitlinien konsultiert die Kommission Vertretungsorganisationen von KMU.

    (3)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um KMU und insbesondere Kleinstunternehmen dabei zu unterstützen, die Ökodesign-Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte einzuhalten. Die Mitgliedstaaten konsultieren Vertretungsorganisationen von KMU zu der Frage, welche Maßnahmen KMU als nützlich erachten.

    Diese Maßnahmen umfassen mindestens die Sicherstellung der Verfügbarkeit von zentralen Anlaufstellen oder ähnlichen Strukturen zur Sensibilisierung für Ökodesign-Anforderungen und zur Schaffung von Verknüpfungsmöglichkeiten für KMU und insbesondere Kleinstunternehmen, damit diese sich auf die Ökodesign-Anforderungen einstellen können.

    Unbeschadet der geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen können diese Maßnahmen Folgendes umfassen:

    a)

    finanzielle Unterstützung, unter anderem in Form von steuerlichen Vergünstigungen und Investitionen in die physische und digitale Infrastruktur,

    b)

    Zugang zu Finanzmitteln,

    c)

    Fachschulungen für Führungskräfte und Mitarbeiter,

    d)

    organisatorische und technische Unterstützung.

    KAPITEL VI

    VERNICHTUNG UNVERKAUFTER VERBRAUCHERPRODUKTE

    Artikel 23

    Allgemeiner Grundsatz zur Verhinderung der Vernichtung

    Die Wirtschaftsakteure ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, von denen nach vernünftigem Ermessen angenommen werden kann, dass mit ihnen verhindert werden kann, dass unverkaufte Verbraucherprodukte vernichtet werden müssen.

    Artikel 24

    Offenlegung von Informationen über unverkaufte Verbraucherprodukte

    (1)   Wirtschaftsteilnehmer, die unverkaufte Verbraucherprodukte unmittelbar entsorgen oder in ihrem Auftrag entsorgen lassen, müssen Folgendes offenlegen:

    a)

    die Anzahl und das Gewicht der pro Jahr entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte nach Art oder Kategorie der Produkte;

    b)

    die Gründe für die Entsorgung der Produkte und, falls geltend gemacht, die einschlägige Ausnahme nach Artikel 25 Absatz 5;

    c)

    den Anteil der zugeführten entsorgten Produkte — sei es direkt oder über einen Dritten –zu jeder der folgenden Tätigkeiten: Vorbereitung zur Wiederverwendung einschließlich Instandsetzung und Wiederaufarbeitung, zum Recycling, zu sonstiger Verwertung einschließlich der energetischen Verwertung und zur Beseitigung, im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG;

    d)

    die Maßnahmen, die zum Zwecke der Verhinderung der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte geplant wurden.

    Die Wirtschaftsteilnehmer legen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen klar und deutlich erkennbar zumindest auf einer leicht zugänglichen Seite ihrer Website offen. Wirtschaftsteilnehmer, die gemäß Artikel 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind, die Nachhaltigkeitsberichterstattung in ihrem Lagebericht zu veröffentlichen, können auch diese Informationen in die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufnehmen.

    Die Wirtschaftsteilnehmer legen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen jährlich offen und nehmen als Teil dieser Informationen die im vorangegangenen Geschäftsjahr entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte auf. Sie machen die Informationen für jedes Jahr öffentlich zugänglich. Die erste Offenlegung umfasst die unverkauften Verbraucherprodukte, die im ersten vollständigen Geschäftsjahr, in dem diese Verordnung in Kraft ist, entsorgt wurden.

    Dieser Absatz findet auf Kleinst- und Kleinunternehmen keine Anwendung.

    Dieser Absatz findet auf mittlere Unternehmen ab dem 19. Juli 2030 Anwendung.

    (2)   Die Wirtschaftsteilnehmer übermitteln auf Anfrage der Kommission oder einer zuständigen nationalen Behörde alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Lieferung und des Empfangs der gemäß Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels offengelegten entsorgten Produkte erforderlich sind, sowie — falls relevant — die Informationen, die für den Nachweis der Anwendbarkeit einer Ausnahme gemäß Artikel 25 Absatz 5 notwendig sind, es sei denn, diese Informationen stehen der zuständigen nationalen Behörde auf der Grundlage eines anderen Rechtsakts zur Verfügung. Diese Informationen und Unterlagen werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Anfrage auf Papier oder in elektronischer Form übermittelt.

    (3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten und das Format für die Offenlegung der in Absatz 1 genannten Informationen einschließlich der Abgrenzung der Art oder Kategorie der Produkte sowie die Vorgehensweise für die Überprüfung der Informationen festgelegt werden.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Der erste entsprechende Durchführungsrechtsakt wird bis zum 19. Juli 2025 erlassen.

    Artikel 25

    Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte

    (1)   Ab dem 19. Juli 2026 ist die Vernichtung der in Anhang VII aufgeführten unverkauften Verbraucherprodukte verboten.

    Dieser Absatz findet auf Kleinst- und Kleinunternehmen keine Anwendung.

    Dieser Absatz findet auf mittlere Unternehmen ab dem 19. Juli 2030 Anwendung.

    (2)   Wirtschaftsteilnehmer, die dem in Absatz 1 genannten Verbot nicht unterliegen, dürfen unverkaufte Verbraucherprodukte, die ihnen zum Zwecke der Umgehung dieses Verbots geliefert werden, nicht vernichten.

    (3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 72 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang VII zu folgenden Zwecken zu erlassen:

    a)

    Aufnahme Produkte, um den Umweltauswirkungen ihrer Vernichtung Rechnung zu tragen,

    b)

    falls notwendig, Aktualisierung der Einträge innerhalb von Produktgruppen, um sie an etwaige Änderungen ihrer jeweiligen Warencodes oder -bezeichnungen anzupassen, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vorgenommen werden.

    (4)   Bei der Ausarbeitung eines gemäß Absatz 3 Buchstabe a erlassenen delegierten Rechtsakts unternimmt die Kommission folgende Schritte:

    a)

    Bewertung der Verbreitung und der Umweltauswirkungen der Vernichtung bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte,

    b)

    Berücksichtigung der von den Wirtschaftsteilnehmern gemäß Artikel 24 Absatz 1 offengelegten Informationen,

    c)

    Durchführung einer Folgenabschätzung auf der Grundlage der besten verfügbaren Erkenntnisse und Analysen sowie erforderlichenfalls zusätzlicher Studien.

    In diesem delegierten Rechtsakt werden sein Geltungsbeginn und etwaige Stufen- oder Übergangsregelungen bzw. -fristen festgelegt.

    (5)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 72 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Ausnahmen vom Verbot der Vernichtung von in Anhang VII aufgeführten unverkauften Verbraucherprodukten, sofern diese Ausnahmen aus folgenden Gründen angemessen sind:

    a)

    Gesundheits-, Hygiene- und Sicherheitsgründe;

    b)

    Schäden an Produkten, die bei der Handhabung entstehen oder festgestellt werden, nachdem Produkte zurückgegeben worden sind, und die nicht kosteneffizient repariert werden können;

    c)

    fehlende Eignung der Produkte für den vorgesehenen Zweck unter Berücksichtigung, sofern anwendbar, des Unionsrechts und nationalem Recht bzw. technischer Normen auf Unions- oder nationaler Ebene;

    d)

    Ablehnung von Produkten für die Verwendung als Spende;

    e)

    fehlende Eignung der Produkte für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Wiederaufarbeitung;

    f)

    Unverkäuflichkeit von Produkten aufgrund eines Verstoßes gegen Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich gefälschter Produkte;

    g)

    Vernichtung ist die Option mit den geringsten negativen Umweltauswirkungen.

    In diesen delegierten Rechtsakten kann auch festgelegt werden, dass das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte oder die in Artikel 24 festgelegte Offenlegungspflicht auf Kleinst- und Kleinunternehmen Anwendung findet, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieses Verbot bzw. diese Pflicht möglicherweise über solche Unternehmen umgangen wird.

    Der erste in Unterabsatz 1 genannte delegierte Rechtsakt wird spätestens am 19. Juli 2025 erlassen.

    Artikel 26

    Konsolidierte Information zu unverkauften Verbraucherprodukten

    Die Kommission veröffentlicht spätestens am 19. Juli 2027 und danach alle 36 Monate auf ihrer Website konsolidierte Informationen über die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte und macht dabei folgende Angaben:

    a)

    Verbreitung der Vernichtung bestimmter Gruppen unverkaufter Verbraucherprodukte pro Jahr auf der Grundlage der von den Wirtschaftsteilnehmern gemäß Artikel 24 Absatz 1 offengelegten Informationen;

    b)

    relative Umweltauswirkungen der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte je Produktgruppe.

    KAPITEL VII

    PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSTEILNEHMER

    Artikel 27

    Pflichten der Hersteller

    (1)   Wenn Hersteller Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, stellen sie Folgendes sicher:

    a)

    Die Produkte wurden im Einklang mit den Leistungsanforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte entworfen und hergestellt.

    b)

    Den Produkten wurden die nach Artikel 7 und den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten erforderlichen Informationen beigefügt.

    c)

    Im Einklang mit Artikel 9 und den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten liegt für die Produkte ein digitaler Produktpass und eine Sicherungskopie seiner aktuellen Fassung vor, die gemäß Artikel 10 Absatz 4 von einem unabhängigen Digitalproduktpass-Drittdienstleister gespeichert wird.

    (2)   Bevor die Hersteller ein Produkt in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, führen sie das in diesem delegierten Rechtsakt festgelegte Konformitätsbewertungsverfahren durch oder lassen es in ihrem Namen durchführen und erstellen die erforderlichen technischen Unterlagen.

    Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, den geltenden Anforderungen entspricht, so stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 44 aus und bringen die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 46 an. Wenn die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe d alternative Vorschriften festgelegt hat, muss der Hersteller jedoch im Einklang mit diesen Vorschriften eine entsprechende Konformitätskennzeichnung anbringen.

    (3)   Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme eines Produkts, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, auf, es sei denn, in diesem delegierten Rechtsakt wurde ein anderer Zeitraum festgelegt.

    (4)   Die Hersteller stellen durch geeignete Verfahren sicher, dass bei Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen und die Teil einer Serienfertigung sind, stets Konformität mit den geltenden Anforderungen sichergestellt ist. Änderungen am Herstellungsverfahren, an der Produktgestaltung oder den Produkteigenschaften sowie Änderungen der harmonisierten Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder anderen technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Produktkonformität verwiesen wird oder die bei der Überprüfung der Konformität herangezogen werden, werden von den Herstellern angemessen berücksichtigt, und falls die Hersteller feststellen, dass die Konformität des Produkts dadurch beeinträchtigt wird, so führen sie eine erneute Bewertung entsprechend dem in Absatz 2 genannten anwendbaren Konformitätsbewertungsverfahren durch oder lassen eine solche erneute Bewertung durchführen.

    (5)   Die Hersteller stellen sicher, dass ihre Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden.

    (6)   Bei Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, müssen die Hersteller ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und die elektronischen Kommunikationsmittel, über die sie erreicht werden können, folgendermaßen angeben:

    a)

    im etwaigen öffentlichen Teil des digitalen Produktpasses und

    b)

    auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen.

    In dieser Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben werden, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktdaten müssen klar, verständlich und lesbar sein.

    (7)   Die Hersteller stellen sicher, dass Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, in digitalem Format eine Gebrauchsanleitung des Produkts (im Folgenden „digitale Gebrauchsanleitung“) in einer Sprache beigefügt ist, die leicht verstanden werden kann und die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wird. Diese digitale Gebrauchsanleitung muss klar, verständlich und lesbar sein und mindestens — wie in dem genannten delegierten Rechtsakten vorgesehen — die Informationen enthalten, die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii festgelegt sind.

    Die Hersteller müssen jedoch auf Papier in prägnanter Form Sicherheitsinformationen und eine Gebrauchsanleitung, die für die Gesundheit und Sicherheit der Kunden und anderer relevanter Akteure relevant sind, bereitstellen.

    Wenn der Hersteller die digitale Gebrauchsanleitung bereitstellt, muss er sie in einen digitalen Produktpass aufnehmen und sie über den entsprechenden Datenträger zugänglich machen oder, falls der digitale Produktpass nicht anwendbar ist, auf dem Produkt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung oder in beigefügten Unterlagen angeben, wie auf die digitale Gebrauchsanleitung zugegriffen werden kann.

    Der Hersteller muss die digitale Gebrauchsanleitung in einem Format zur Verfügung stellen, das heruntergeladen und auf einem elektronischen Gerät gespeichert werden kann, sodass sie stets zugänglich ist, und er muss sie während der erwarteten Lebensdauer des Produkts, jedoch mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Produkts, online zugänglich machen.

    Auf Verlangen des Verbrauchers beim Kauf oder bis zu sechs Monate nach dem Kauf muss der Hersteller die digitale Gebrauchsanleitung innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Verlangens unentgeltlich auf Papier bereitstellen.

    In den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten kann festgelegt werden, dass bestimmte Informationen, die Teil der digitalen Gebrauchsanleitung sind, auch auf Papier bereitgestellt werden müssen.

    (8)   Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallendes, von ihnen in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Produkt nicht den Anforderungen dieses delegierten Rechtsakts entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es erforderlichenfalls sofort vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

    Die Hersteller unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

    (9)   Die Hersteller machen Kommunikationskanäle wie eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse oder einen speziellen Bereich auf ihrer Website öffentlich verfügbar, wobei sie den Barrierefreiheitsanforderungen für Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen, damit die Kunden Beschwerden oder Bedenken in Bezug auf die mögliche Nichtkonformität von Produkten vorbringen können.

    Die Hersteller führen ein Verzeichnis der eingegangenen Beschwerden und Bedenken und stellen es auf Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde zur Verfügung, und zwar so lange, wie es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist, jedoch nicht länger als fünf Jahre nach deren Eingang.

    (10)   Bei Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, müssen die Hersteller der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle für den Nachweis der Konformität der betreffenden Produkte erforderlichen Informationen und Unterlagen einschließlich der technischen Unterlagen in einer Sprache, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann, übermitteln. Diese Informationen und Unterlagen sind so bald wie möglich und in jedem Fall innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines von dieser Behörde geäußerten Verlangens auf Papier oder in elektronischer Form zu übermitteln.

    Die Hersteller kooperieren mit der zuständigen nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den Anforderungen, die in einem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt vorgesehen sind.

    Artikel 28

    Bevollmächtigte

    (1)   Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

    Die Pflichten gemäß Artikel 27 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags des Bevollmächtigten.

    (2)   Ein Bevollmächtigter nimmt die im Auftrag des Herstellers festgelegten Aufgaben wahr. Der Auftrag muss es dem Bevollmächtigten ermöglichen, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

    a)

    Aufbewahrung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme eines Produkts, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, es sei denn, in diesem delegierten Rechtsakt wurde ein anderer Zeitraum festgelegt;

    b)

    auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen ergriffenen Maßnahmen im Hinblick auf Fälle der Nichtkonformität der Produkte, die zum Auftrag des Bevollmächtigten gehören;

    c)

    auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde so bald wie möglich und jedenfalls innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines solchen Verlangens Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität des Produkts erforderlichen Informationen und Unterlagen an diese Behörde in einer Sprache, die für diese Behörde leicht verständlich ist;

    d)

    Beendigung des Auftrags, falls der Hersteller seine Pflichten aus dieser Verordnung verletzt.

    Artikel 29

    Pflichten der Importeure

    (1)   Importeure dürfen in Bezug auf Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, nur Produkte in Verkehr bringen, die die Anforderungen der geltenden delegierten Rechtsakte erfüllen.

    (2)   Bevor Importeure ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, in Verkehr bringen, müssen sie Folgendes sicherstellen:

    a)

    der Hersteller hat das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt,

    b)

    dem Produkt wurden die nach Artikel 7 und den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten erforderlichen Informationen beigefügt und

    c)

    im Einklang mit Artikel 9 und den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten liegt für die Produkte ein digitaler Produktpass und eine Sicherungskopie seiner aktuellen Fassung vor, die gemäß Artikel 10 Absatz 4 von einem unabhängigen Digitalproduktpass-Drittdienstleister gespeichert wird.

    Der Importeur muss ferner sicherstellen, dass ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 45, gegebenenfalls im Einklang mit den Vorschriften und Bedingungen gemäß Artikel 46, oder einer alternativen Konformitätskennzeichnung entsprechend einem gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe d erlassenen delegierten Rechtsakt versehen ist, dass dem Produkt die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen des Artikels 27 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.

    Ist ein Importeur der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt die Anforderungen der geltenden gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte nicht erfüllt, so darf er dieses Produkt weder in Verkehr bringen noch in Betrieb nehmen, bis die Konformität des Produkts hergestellt ist.

    (3)   Bei Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, müssen die Importeure ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und die elektronischen Kommunikationsmittel, über die sie erreicht werden können, folgendermaßen angeben:

    a)

    im etwaigen öffentlichen Teil des digitalen Produktpasses und

    b)

    auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen.

    Die Kontaktdaten müssen klar, verständlich und lesbar sein.

    (4)   Die Importeure müssen sicherstellen, dass einem Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, eine digitale Gebrauchsanleitung die in einer Sprache zur Verfügung gestellt wird, die leicht verstanden werden kann und die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wird. Diese Gebrauchsanleitung muss klar, verständlich und lesbar sein und mindestens — wie in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen — die Informationen enthalten, die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii festgelegt sind. Die in Artikel 27 Absatz 7 Unterabsätze 4 und 5 niedergelegten Verpflichtungen gelten entsprechend.

    (5)   Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Importeure, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts mit den Anforderungen des gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakts nicht beeinträchtigen.

    (6)   Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallendes Produkt, das sie in Verkehr gebracht haben, nicht den Anforderungen dieses Rechtsakts entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es sofort vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

    Die Importeure unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

    (7)   Die Importeure bewahren über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme eines Produkts, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden auf und sorgen dafür, dass sie diesen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können, es sei denn, in jenem delegierten Rechtsakt wurde ein anderer Zeitraum festgelegt.

    (8)   Bei Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, müssen die Importeure der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle für den Nachweis der Konformität der betreffenden Produkte erforderlichen Informationen und Unterlagen einschließlich der technischen Unterlagen in einer Sprache, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann, übermitteln. Diese Informationen und Unterlagen sind so bald wie möglich und in jedem Fall innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines von dieser Behörde geäußerten Verlangens auf Papier oder in elektronischer Form zu übermitteln.

    Die Importeure kooperieren mit der zuständigen nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit den Anforderungen, die in einem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt vorgesehen sind.

    Artikel 30

    Pflichten der Vertreiber

    (1)   Wenn Vertreiber ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, auf dem Markt bereitstellen, so gehen sie mit der gebührenden Sorgfalt in Bezug auf die in den anwendbaren delegierten Rechtsakten festgelegten Anforderungen vor.

    (2)   Bevor Vertreiber ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, auf dem Markt bereitstellen, müssen sie Folgendes sicherstellen:

    a)

    Das Produkt ist mit der CE-Kennzeichnung gemäß den Artikeln 45 und 46 oder mit einer gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe d erlassenen Konformitätskennzeichnung versehen und, falls einschlägig, etikettiert oder verfügt über einen digitalen Produktpass gemäß dem delegierten Rechtsakt.

    b)

    Dem Produkt sind die erforderlichen Unterlagen und eine digitale Gebrauchsanleitung beigefügt, die in einer Sprache zur Verfügung gestellt werden, die von den Kunden leicht verstanden werden kann und die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wird, und diese Anleitung ist klar, verständlich und lesbar und enthält mindestens — wie in dem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt vorgesehen — die Informationen, die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii festgelegt sind. Die in Artikel 27 Absatz 7 Unterabsätze 4 und 5 niedergelegten Verpflichtungen gelten entsprechend.

    c)

    Der Hersteller und der Importeur haben die Anforderungen des Artikels 27 Absätze 5 und 6 sowie des Artikels 29 Absatz 3 erfüllt.

    (3)   Sind Vertreiber vor Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass das Produkt oder der Hersteller die Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakte nicht erfüllt, so dürfen sie dieses Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität des Produkts hergestellt ist oder der Hersteller die Anforderungen erfüllt.

    Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Vertreiber, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts mit den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakte nicht beeinträchtigen.

    (4)   Vertreiber, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakte entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Produkts herzustellen, es erforderlichenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

    Die Vertreiber unterrichten unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, über die mutmaßliche Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

    (5)   Die Vertreiber übermitteln der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, zu denen sie Zugang haben und die für den Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind. Diese Informationen und Unterlagen sind innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines Verlangens dieser Behörde auf Papier oder in elektronischer Form zu übermitteln.

    Die Vertreiber kooperieren mit der zuständigen nationalen Behörde bei allen Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt.

    Artikel 31

    Pflichten der Händler

    (1)   Die Händler stellen sicher, dass ihre Kunden und ihre potenziellen Kunden Zugang zu allen einschlägigen, dem Produkt beiliegenden Informationen haben, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten vorgeschrieben sind; dies gilt auch für den Fernabsatz.

    (2)   Die Händler stellen sicher, dass der digitale Produktpass — wie in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e festgelegt und in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten vorgesehen — ihren Kunden und ihren potenziellen Kunden leicht zugänglich ist; dies gilt auch für den Fernabsatz.

    (3)   Die Händler — dies gilt auch für den Fernabsatz –

    a)

    müssen den Kunden und den potenziellen Kunden die Etiketten gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b oder c auf gut sichtbare Weise darbieten,

    b)

    müssen im Einklang mit den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten in visuellem oder technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Informationen der Etiketten gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b oder c Bezug nehmen und

    c)

    dürfen andere Etiketten, Markierungen, Symbole oder Beschriftungen, mit denen die Kunden und potenziellen Kunden in Bezug auf die Informationen auf dem Etikett über die Ökodesign-Anforderungen irregeführt oder verwirrt werden könnten, weder bereitstellen noch anbringen.

    Artikel 32

    Pflichten im Zusammenhang mit Etiketten

    (1)   Wenn in einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt vorgesehen ist, dass Produkte mit einem in Artikel 16 genannten Etikett versehen sein müssen, sind die Wirtschaftsteilnehmer, die die Produkte in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, zu Folgendem verpflichtet:

    a)

    Sie stellen sicher, dass jedem einzelnen Produkt unentgeltlich ein gedrucktes Etikett gemäß jenem delegierten Rechtsakt beigefügt ist,

    b)

    sie stellen einem Händler unentgeltlich, umgehend und in jedem Fall innerhalb von fünf Werktagen nach Aufforderung des Händlers gedruckte Etiketten oder digitale Kopien des Etiketts zur Verfügung und

    c)

    sie stellen sicher, dass ihre Etiketten korrekt sind, und erstellen im Rahmen des geltenden Konformitätsbewertungsverfahrens ausreichende technische Unterlagen, anhand deren die Richtigkeit ihrer Etiketten überprüft werden kann.

    (2)   Wenn in einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt vorgesehen ist, dass Produkte mit einem in Artikel 16 genannten Etikett versehen sein müssen, ist der Wirtschaftsteilnehmer, der die Produkte auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, zu Folgendem verpflichtet:

    a)

    Er nimmt im Einklang mit den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten in visuellem Werbematerial oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Informationen der Etiketten Bezug.

    b)

    Er darf andere Etiketten, Markierungen, Symbole oder Beschriftungen, mit denen die Kunden oder potenziellen Kunden in Bezug auf die Informationen auf dem Etikett über die Ökodesign-Anforderungen irregeführt oder verwirrt werden könnten, weder bereitstellen noch anbringen.

    Artikel 33

    Pflichten der Fulfilment-Dienstleister

    Die Fulfilment-Dienstleister stellen sicher, dass die Bedingungen während der Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder dem Versand von Produkten, die sie handhaben und die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, die Konformität der Produkte mit diesem delegierten Rechtsakt nicht beeinträchtigen.

    Artikel 34

    Fälle, in denen die Pflichten der Erzeuger auch für Importeure und Vertreiber gelten

    Importeure oder Vertreiber gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller, wenn sie

    a)

    ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen oder

    b)

    ein solches, bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so verändern, dass die Konformität mit den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakte, unter die das Produkt fällt, beeinträchtigt wird.

    Artikel 35

    Pflichten von Anbietern von Online-Marktplätzen und Online-Suchmaschinen

    (1)   Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die allgemeinen Verpflichtungen gemäß den Artikeln 11 und 30 der Verordnung (EU) 2022/2065.

    Unbeschadet der in Unterabsatz 1 genannten allgemeinen Verpflichtungen arbeiten Anbieter von Online-Marktplätzen auf Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden und in konkreten Fällen mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen, um Maßnahmen zu unterstützen, die ergriffen wurden, um die Nichtkonformität eines Produkts, das über die Dienste der Online-Marktplätze online zum Verkauf angeboten wurde oder wird, abzuwenden oder — falls das nicht möglich ist — zu mindern.

    (2)   Was die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragenen Befugnisse betrifft, so übertragen die Mitgliedstaaten ihren Marktüberwachungsbehörden die Befugnis, die Anbieter von Online-Marktplätzen in Bezug auf sämtliche Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakt fallen, anzuweisen, gegen einen oder mehrere bestimmte Inhalte, die ein nicht konformes Produkt betreffen, vorzugehen, auch indem sie diese Inhalte entfernen. Solche Inhalte gelten als rechtswidrige Inhalte im Sinne des Artikels 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2022/2065. Die Marktüberwachungsbehörden können solche Anordnungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2065 erlassen.

    (3)   Anbieter von Online-Marktplätzen richten eine zentrale Kontaktstelle zur direkten Kommunikation mit den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Konformität mit dieser Verordnung ein.

    Dabei kann es sich um dieselbe Kontaktstelle wie die in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates (62) oder die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 genannte Kontaktstelle handeln.

    Artikel 36

    Informationspflichten der Wirtschaftsteilnehmer

    (1)   Stellen Wirtschaftsteilnehmer Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, im Fernabsatz auf dem Markt bereit, so stellen sie sicher, dass das Produktangebot mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Informationen aufweist:

    a)

    den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen der Hersteller kontaktiert werden kann,

    b)

    falls der Hersteller nicht in der Union ansässig ist, den Namen, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer des in der Union ansässigen Wirtschaftsteilnehmers im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020, und

    c)

    Angaben, anhand deren das Produkt identifiziert werden kann, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktkennungen.

    (2)   Auf begründetes Verlangen stellen die Wirtschaftsteilnehmer den Marktüberwachungsbehörden folgende Informationen zur Verfügung:

    a)

    den Namen aller Wirtschaftsteilnehmer, von denen sie Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, bezogen haben,

    b)

    den Namen aller Wirtschaftsteilnehmer, an die sie solche Produkte abgegeben haben, sowie die Mengen und die genauen Modelle solcher Produkte.

    Die Wirtschaftsteilnehmer müssen sicherstellen, dass sie die in Unterabsatz 1 genannten Informationen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Bezug der betreffenden Produkte und für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe dieser Produkte vorlegen können, es sei denn, in dem in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakt wurde ein anderer Zeitraum festgelegt. Diese Informationen sind innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines Verlangens der Marktüberwachungsbehörde auf Papier oder in elektronischer Form zu übermitteln.

    (3)   Wenn die Kommission Hersteller, deren Bevollmächtigte oder Importeure dazu auffordert, Teile der technischen Unterlagen zum betreffenden Produkt gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer iii digital zur Verfügung zu stellen, so berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:

    a)

    die Notwendigkeit, den Marktüberwachungsbehörden die Überprüfung zu erleichtern, ob die Hersteller, ihre Bevollmächtigten und Importeure die geltenden Anforderungen einhalten, und

    b)

    die Notwendigkeit, das Entstehen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für KMU, zu verhindern.

    Die Kommission legt fest, auf welche Weise die entsprechenden Teile der technischen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen. Wenn der digitale Produktpass vorhanden ist, werden die technischen Unterlagen auf diesem Wege zur Verfügung gestellt.

    Artikel 37

    Überwachungs- und Berichterstattungspflichten der Wirtschaftsteilnehmer

    (1)   Wenn die Kommission Hersteller, deren Bevollmächtigte oder Importeure dazu auffordert, ihr gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe b Informationen zu den Mengen eines Produkts zur Verfügung zu stellen, berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:

    a)

    die Verfügbarkeit von Erkenntnissen, die die Marktdurchdringung des entsprechenden Produkts betreffen und notwendig sind, um die Überarbeitung der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte, unter die das Produkt fällt, zu erleichtern,

    b)

    die Notwendigkeit, das Entstehen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für KMU, zu verhindern, und

    c)

    die Nützlichkeit der erforderlichen Informationen und die Verhältnismäßigkeit dieser Anforderung.

    Die Kommission legt den Zeitraum fest, auf den sich die in Unterabsatz 1 genannten Informationen beziehen müssen. Diese Informationen müssen nach Produktmodell aufgeschlüsselt sein.

    Die Kommission legt fest, auf welche Weise und wie oft die einschlägigen Informationen zur Verfügung zu stellen sind.

    Die Kommission stellt sicher, dass die zur Verfügung gestellten Informationen sicher und im Einklang mit dem Unionsrecht verarbeitet werden.

    (2)   Wenn die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer i vorschreibt, dass ein Produkt in der Lage sein muss, die von ihm während seiner Nutzung verbrauchte Energie oder seine Leistung im Verhältnis zu anderen in Anhang I genannten relevanten Produktparametern zu messen, berücksichtigt sie folgende Kriterien:

    a)

    den Nutzen von während des Betriebs gewonnenen Daten für ein besseres Verständnis und eine bessere Steuerung des Energieverbrauchs oder der Leistung des Produkts durch die Endnutzer,

    b)

    die technische Durchführbarkeit der Speicherung von während des Betriebs gewonnenen Daten,

    c)

    die Notwendigkeit, das Entstehen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für KMU, zu verhindern, und

    d)

    die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass keine Daten erhoben werden, die die Identifizierung von Einzelpersonen oder Rückschlüsse auf das Verhalten einzelner Personen ermöglichen.

    (3)   Für Produkte, die unter eine Anforderung nach Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c fallen, müssen, falls anwendbar, im Einklang mit den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien die resultierenden während des Betriebs gewonnenen Daten gespeichert und für den Endnutzer sichtbar gemacht werden.

    (4)   Wenn die Kommission Hersteller, deren Bevollmächtigte oder Importeure dazu verpflichtet, die in Absatz 2 des vorliegenden Titels, gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii zu erfassen und ihr diese Daten zu melden, berücksichtigt sie dabei folgende Kriterien:

    a)

    den Nutzen von nicht personenbezogenen während des Betriebs gewonnenen Daten für die Kommission bei der Überarbeitung von Ökodesign-Anforderungen oder bei der Bereitstellung statistischer Daten an die Marktüberwachungsbehörden für deren risikobasierte Analyse und

    b)

    die Notwendigkeit, das Entstehen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für KMU, zu verhindern.

    (5)   Die in Absatz 4 genannten Anforderungen können insbesondere Folgendes umfassen:

    a)

    Erfassung anonymisierter, während des Betriebs gewonnenen Daten, wenn auf diese über das Internet zugegriffen werden kann, nach ausdrücklichem Einverständnis des Endnutzers zur Bereitstellung dieser Daten;

    b)

    Meldung der Daten an die Kommission mindestens einmal im Jahr.

    Ist eine Meldung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b erforderlich, so enthalten diese Daten, sofern verfügbar, die Kennnummer des Modells, wie sie in der in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Produktdatenbank registriert ist, sowie, falls für die Leistung dieser Produkte relevant, allgemeine geografische Informationen über die Produkte.

    (6)   Die Kommission legt in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt die Einzelheiten und das Format für die Meldung der in Absatz 4 genannten nicht personenbezogenen während des Betriebs gewonnenen Daten fest.

    (7)   Die Kommission bewertet regelmäßig die gemäß Absatz 4 erhaltenen nicht personenbezogenen während des Betriebs gewonnenen Daten und veröffentlicht, falls zweckmäßig, aggregierte Datensätze.

    Artikel 38

    Anforderungen an die Akteure der Lieferkette

    Wenn es in dem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt so festgelegt ist, müssen die Akteure der Lieferkette

    a)

    den Herstellern, den notifizierten Stellen und den zuständigen nationalen Behörden auf Verlangen und unentgeltlich die verfügbaren einschlägigen Informationen über die Produkte, die sie liefern, oder die Dienstleistungen, die sie erbringen, zur Verfügung stellen;

    b)

    es den Herstellern in Ermangelung der unter Buchstabe a genannten Informationen gestatten, die Produkte, die sie liefern, oder die Dienstleistungen, die sie erbringen, selbst zu bewerten, und diesen Herstellern Zugang zu den einschlägigen Unterlagen oder Einrichtungen gewähren, und

    c)

    es den notifizierten Stellen und den zuständigen nationalen Behörden ermöglichen, die Richtigkeit der einschlägigen Informationen, die sich auf ihre Tätigkeiten beziehen, zu überprüfen.

    KAPITEL VIII

    PRODUKTKONFORMITÄT

    Artikel 39

    Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden

    (1)   Zur Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen werden Prüfungen, Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden durchgeführt, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Diese Methoden müssen die in den einschlägigen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten genannten Anforderungen an Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden erfüllen.

    (2)   Bei der Festlegung der Anforderung für die Verwendung digitaler Instrumente gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer iii berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:

    a)

    die Notwendigkeit, die harmonisierte Anwendung der Berechnungsmethoden sicherzustellen, und

    b)

    die Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer so gering wie möglich zu halten.

    Die digitalen Instrumente müssen für die Wirtschaftsteilnehmer frei zugänglich sein.

    Artikel 40

    Vorbeugung der Umgehung und Leistungsverschlechterung

    (1)   Wirtschaftsteilnehmer dürfen keinerlei Verhalten an den Tag legen, das der Konformität von Produkten mit dieser Verordnung zuwiderläuft, unabhängig davon, ob dieses Verhalten vertraglicher, geschäftlicher, technischer oder anderer Art ist.

    (2)   Produkte, die in den Anwendungsbereich eines gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts fallen, dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie aufgrund ihrer Gestaltung ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften bei einer Prüfung ändern, um ein günstigeres Ergebnis für einen oder mehrere der Produktparameter zu erzielen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten geregelt sind.

    Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Produkte, die aufgrund ihrer Gestaltung erkennen können, dass sie geprüft werden, und ihre Leistung automatisch entsprechend anpassen, sowie Produkte, die so voreingestellt sind, dass sie ihre Leistung zum Zeitpunkt der Prüfung anpassen, als Produkte, die so gestaltet sind, dass sie aufgrund ihrer Gestaltung ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften bei einer Prüfung ändern.

    (3)   Wirtschaftsteilnehmer, die Produkte in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, die in den Anwendungsbereich eines gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts fallen, dürfen keine prüfungsspezifischen Anleitungen herausgeben, durch die sich das Verhalten oder die Eigenschaften der Produkte ändern, um ein günstigeres Ergebnis für einen oder mehrere der Produktparameter zu erzielen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten geregelt sind.

    Für die Zwecke dieses Absatzes gelten prüfungsspezifischen Anleitungen, durch die sich das Verhalten oder die Eigenschaften des Produkts ändern, als Anleitungen, die vor einer Prüfung zu einer manuellen Veränderung des Produkts und so zur Änderung der Leistung des Produkts führen.

    (4)   Produkte, die in den Anwendungsbereich eines gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts fallen, dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie aufgrund ihrer Gestaltung ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften innerhalb eines kurzen Zeitraums nach der Inbetriebnahme des Produkts ändern und sich dadurch ihre Leistung in Bezug auf einen oder mehrere der Produktparameter, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten geregelt sind, oder ihre Funktionsfähigkeit aus Sicht des Nutzers verschlechtert.

    (5)   Bei Messung mit der für die Konformitätsbewertung verwendeten Prüfmethode dürfen Software- oder Firmware-Aktualisierungen nicht dazu führen, dass sich die Produktleistung über das in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten angegebene akzeptable Maß hinaus in Bezug auf einen oder mehrere der in diesen delegierten Rechtsakten geregelten Produktparameter oder aus Sicht des Nutzers die Funktionsfähigkeit verschlechtert, es sei denn, der Kunde hat vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung zu einer solchen Leistungsverschlechterung erteilt. Die Ablehnung der Aktualisierung darf nicht zu einer Änderung führen.

    Software- oder Firmware-Aktualisierungen dürfen unter keinen Umständen zu einer Verschlechterung die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Leistung in einem Maß führen, dass das Produkt den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte nicht mehr entspricht, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme des Produkts galten.

    Artikel 41

    Konformitätsvermutung

    (1)   Bei den in Artikel 39 genannten Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden, die die harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder Teile davon erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen und die Prüf-, Mess- und Berechnungsanforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte erfüllen, soweit diese Anforderungen von den betreffenden harmonisierten Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

    (2)   Digitale Produktpässe, die die harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder Teile davon erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie die in den Artikeln 10 und 11 festgelegten Anforderungen erfüllen, soweit diese Anforderungen von den betreffenden harmonisierten Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

    (3)   Bei Produkten, die die harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder Teile davon erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte erfüllen, soweit diese Anforderungen von den betreffenden harmonisierten Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

    (4)   Bei Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen und für die das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vergeben wurde, wird davon ausgegangen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen des delegierten Rechtsakts erfüllen, soweit diese Anforderungen von den Kriterien für das EU-Umweltzeichen gemäß Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung abgedeckt sind.

    Artikel 42

    Gemeinsame Spezifikationen

    (1)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen für Produkte, die unter gemäß Artikel 4 erlassene delegierte Rechtsakte fallen, gemeinsame Spezifikationen für Ökodesign-Anforderungen, die grundlegenden Anforderungen für digitale Produktpässe gemäß den Artikeln 10 und 11 oder für die in Artikel 39 genannten Prüf-, Mess- oder Berechnungsmethoden festgelegt werden.

    Diese Durchführungsrechtsakte dürfen nur erlassen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Die Kommission hat gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit beauftragt, eine harmonisierte Norm für eine Ökodesign-Anforderung, für eine in den Artikeln 10 und 11 der vorliegenden Verordnung genannte grundlegende Anforderung für digitale Produktpässe oder für eine in Artikel 39 der vorliegenden Verordnung genannte Prüf-, Mess- oder Berechnungsmethode auszuarbeiten, und

    i)

    der Auftrag wurde nicht angenommen,

    ii)

    die entsprechende harmonisierte Norm wird nicht innerhalb der gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 festgelegten Frist erstellt oder

    iii)

    die harmonisierte Norm entspricht nicht dem Auftrag, und

    b)

    es wurde keine Fundstelle harmonisierter Normen für eine Ökodesign-Anforderung oder für eine in den Artikeln 10 und 11 der vorliegenden Verordnung genannte grundlegende Anforderung für digitale Produktpässe oder für eine in Artikel 39 der vorliegenden Verordnung genannte Prüf-, Mess- oder Berechnungsmethode im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, und es ist nicht zu erwarten, dass eine derartige Fundstelle innerhalb einer angemessenen Frist veröffentlicht wird.

    Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (2)   Vor der Ausarbeitung des Entwurfs der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass sie die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen als erfüllt erachtet.

    (3)   Bei der Ausarbeitung des Entwurfs der in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte trägt die Kommission den Standpunkten des Ökodesign-Forums und der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten sowie anderer einschlägiger Gremien Rechnung und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger gebührend.

    (4)   Bei den in Artikel 39 genannten Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden, die die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten gemeinsamen Spezifikationen oder Teile davon erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen und die Prüf-, Mess- und Berechnungsanforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte erfüllen, soweit diese Anforderungen von den betreffenden gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.

    (5)   Bei Produkten im Anwendungsbereich dieser Verordnung, die die gemeinsamen Spezifikationen oder Teile davon, die durch die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte festgelegt wurden, erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie die in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten festgelegten Ökodesign-Anforderungen, die in den Artikeln 10 und 11 genannten grundlegenden Anforderungen für digitale Produktpässe oder die in Artikel 39 genannten Anforderungen für Prüf-, Mess- oder Berechnungsmethoden erfüllen, soweit diese Anforderungen von den betreffenden gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.

    (6)   Wird eine harmonisierte Norm von einer europäischen Normungsorganisation angenommen und der Kommission zur Veröffentlichung ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union vorgeschlagen, so bewertet die Kommission diese harmonisierte Norm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012.

    Wird die Fundstelle einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, so hebt die Kommission die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte oder Teile davon, die die gleichen Ökodesign-Anforderungen, grundlegenden Anforderungen für digitale Produktpässe und Anforderungen für Prüf-, Mess- oder Berechnungsmethoden betreffen, auf.

    (7)   Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass eine gemeinsame Spezifikation den Ökodesign-Anforderungen, den grundlegenden Anforderungen an digitale Produktpässe und den Anforderungen für Prüf-, Mess- oder Berechnungsmethoden nicht vollständig entspricht, so teilt er bzw. es dies der Kommission mit einer ausführlichen Erläuterung mit. Die Kommission bewertet die ausführliche Erläuterung und kann erforderlichenfalls den Durchführungsrechtsakt, durch den die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wurde, ändern.

    Artikel 43

    Konformitätsbewertung

    (1)   Bei der Festlegung des geltenden Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß Artikel 4 Absatz 5 berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:

    a)

    die Eignung des betreffenden Moduls für die Produktart und für die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen und die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das verfolgte öffentliche Interesse;

    b)

    die Art der mit dem Produkt verbundenen Risiken und die Angemessenheit der Konformitätsbewertung mit Blick auf die Art und das Ausmaß dieser Risiken und

    c)

    falls die Beteiligung eines Dritten vorgeschrieben ist, die Notwendigkeit von Auswahlmöglichkeiten für den Hersteller zwischen Qualitätssicherungs- und Produktzertifizierungsmodulen entsprechend Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.

    (2)   Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung werden in einer Amtssprache des Mitgliedstaats abgefasst, in dem die notifizierte Stelle, die an einem in Absatz 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren beteiligt ist, ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser Stelle anerkannten Sprache.

    Artikel 44

    EU-Konformitätserklärung

    (1)   Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen der geltenden gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte nachgewiesen wurde oder dass eine Konformitätsvermutung gemäß Artikel 41 gilt.

    (2)   Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang V und enthält die im anwendbaren Konformitätsbewertungsverfahren genannten Elemente sowie einen Verweis auf die geltenden gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte. Sie wird laufend aktualisiert und in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, auf dessen Markt das Produkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird.

    (3)   Unterliegt ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, mehreren Rechtsakten der Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so wird nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsakte der Union ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betreffenden Rechtsakte der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt angegeben. Es kann sich dabei um ein Dossier mit den einzelnen einschlägigen EU-Konformitätserklärungen handeln.

    (4)   Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Produkts.

    Artikel 45

    Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

    Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

    Artikel 46

    Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

    (1)   Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt anzubringen. Falls dies aufgrund der Art des Produkts nicht möglich oder nicht gerechtfertigt ist, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.

    (2)   Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Produkts angebracht.

    (3)   Bei Produkten, an deren Fertigungskontrollphase eine notifizierte Stelle beteiligt ist, steht nach der CE-Kennzeichnung die Kennnummer dieser notifizierten Stelle.

    Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten anzubringen.

    (4)   Hinter der CE-Kennzeichnung und der etwaigen Kennnummer der notifizierten Stelle kann ein Piktogramm oder eine andere Kennzeichnung stehen, die auf eine besondere Gefahr oder Verwendung hinweist.

    (5)   Die Mitgliedstaaten bauen auf bestehenden Mechanismen auf, um eine ordnungsgemäße Anwendung des Systems der CE-Kennzeichnung sicherzustellen, und leiten im Falle einer missbräuchlichen Verwendung der CE-Kennzeichnung angemessene Schritte ein.

    Artikel 47

    Besondere Vorschriften für Kennzeichnungen

    Bei Produkten, die keinen Anforderungen für eine CE-Kennzeichnung gemäß dem Unionsrecht unterliegen, berücksichtigt die Kommission bei der Festlegung von Vorschriften für Kennzeichnungen zur Ausweisung der Konformität mit den geltenden Ökodesign-Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe d folgende Kriterien:

    a)

    die Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer so gering wie möglich zu halten;

    b)

    die Notwendigkeit, die Kohärenz mit anderen Kennzeichnungen zu wahren, die für ein bestimmtes Produkt gelten, und

    c)

    die Notwendigkeit, keine Unklarheiten bezüglich der Bedeutung von Kennzeichnungen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union aufkommen zu lassen.

    KAPITEL IX

    NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN

    Artikel 48

    Notifizierung

    Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben wahrzunehmen, wenn diese Aufgaben in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen sind.

    Artikel 49

    Notifizierende Behörden

    (1)   Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 54, zuständig ist.

    (2)   Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die in Absatz 1 genannte Bewertung und Überwachung von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgt.

    (3)   Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Bewertung, Notifizierung oder Überwachung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, muss diese Stelle eine juristische Person sein und den in Artikel 50 niedergelegten Anforderungen entsprechend genügen. Außerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehenden Haftungsansprüchen treffen.

    (4)   Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die von der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführten Tätigkeiten.

    Artikel 50

    Anforderungen an notifizierende Behörden

    (1)   Notifizierende Behörden werden so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt.

    (2)   Notifizierende Behörden stellen durch ihre Organisation und Arbeitsweise sicher, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.

    (3)   Notifizierende Behörden werden so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von sachkundigen Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, die die Bewertung durchgeführt haben.

    (4)   Notifizierende Behörden dürfen weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf gewerblicher oder wettbewerblicher Basis anbieten oder erbringen.

    (5)   Notifizierende Behörden stellen die Vertraulichkeit der von ihnen erlangten Informationen sicher. Sie tauschen jedoch auf Verlangen mit der Kommission, den notifizierenden Behörden anderer Mitgliedstaaten und anderen relevanten nationalen Behörden Informationen über notifizierte Stellen aus.

    (6)   Eine notifizierende Behörde bewertet lediglich die jeweilige Konformitätsbewertungsstelle, die eine Notifizierung beantragt, berücksichtigt dabei jedoch nicht Kapazitäten oder das Personal von Mutter- oder Schwesterunternehmen. Die notifizierende Behörde bewertet diese Stelle bezüglich aller einschlägigen Anforderungen und Konformitätsbewertungsaufgaben.

    (7)   Notifizierenden Behörden stehen ausreichend sachkundiges Personal und hinreichende Mittel zur Verfügung, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können.

    Artikel 51

    Informationspflichten notifizierender Behörden

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.

    Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.

    Artikel 52

    Anforderungen an notifizierte Stellen

    (1)   Konformitätsbewertungsstellen erfüllen für die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Absätze 2 bis 12.

    (2)   Konformitätsbewertungsstellen werden nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats eingerichtet und müssen mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.

    (3)   Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Organisation oder dem Produkt, die bzw. das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht. Er darf keinerlei Geschäftsbeziehungen zu Organisationen unterhalten, die ein Interesse an den von ihm bewerteten Produkten haben, insbesondere nicht zu Herstellern, ihren Handelspartnern und ihren Beteiligungsinvestoren. Dies schließt nicht aus, dass Konformitätsbewertungsstellen für konkurrierende Hersteller Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführen.

    (4)   Konformitätsbewertungsstellen, ihre oberste Führungsebene und das für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständige Personal dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Importeur, Vertreiber, Errichter, Käufer, Eigentümer, Nutzer oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Produkte oder Vertreter einer dieser Parteien sein. Dies schließt die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Produkten, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle erforderlich sind, oder die Verwendung solcher Produkte zum persönlichen Gebrauch nicht aus.

    Konformitätsbewertungsstellen, ihre oberste Führungsebene und das für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständige Personal dürfen weder direkt an Konstruktion, Herstellung oder Bau, Vermarktung, Errichtung, Verwendung oder Wartung dieser Produkte beteiligt sein noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt insbesondere für Beratungsdienstleistungen.

    Die Konformitätsbewertungsstellen müssen sicherstellen, dass die Tätigkeiten ihrer Mutter- oder Schwesterunternehmen, Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.

    Konformitätsbewertungsstellen dürfen Unterauftragnehmern und Zweigunternehmen nicht die Einführung und die Überwachung von internen Verfahren, allgemeinen Strategien, Verhaltenskodizes oder anderen internen Regeln, die Zuweisung ihres Personals für bestimmte Aufgaben oder die Konformitätsbewertungsentscheidungen übertragen.

    (5)   Konformitätsbewertungsstellen und ihr Personal müssen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit höchster beruflicher Integrität und der erforderlichen technischen Sachkenntnis in dem betreffenden Bereich durchführen. Sie dürfen keinerlei Druck oder Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten auswirken könnten, speziell von Personen oder Personengruppen, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

    (6)   Konformitätsbewertungsstellen müssen in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben durchzuführen, die ihnen nach Maßgabe des einschlägigen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakts zugewiesen wurden und für die sie notifiziert wurden, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der jeweiligen Konformitätsbewertungsstelle selbst oder in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.

    Eine Konformitätsbewertungsstelle muss jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Produkten, für die sie notifiziert wurde, über Folgendes verfügen:

    a)

    das erforderliche Personal mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen;

    b)

    die erforderlichen Beschreibungen der Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen, einschließlich einer Beschreibung, inwieweit die einschlägigen Mitarbeiter, ihr Status und ihre Aufgaben den Konformitätsbewertungsaufgaben entsprechen, für die die Stelle notifiziert werden will;

    c)

    angemessene Strategien und geeignete Verfahren, um zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und ihren anderen Tätigkeiten zu unterscheiden;

    d)

    Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, des Grads an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses.

    Ihr müssen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung stehen, die mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.

    (7)   Das Personal, das für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig ist, muss über Folgendes verfügen:

    a)

    eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Konformitätsbewertungstätigkeiten in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde;

    b)

    ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen, einschließlich einer angemessenen Kenntnis und eines angemessenen Verständnisses der einschlägigen Rechtsvorschriften, Prüf-, Mess- und Berechnungsanforderungen, der geltenden harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen und der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung und der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte;

    c)

    die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.

    (8)   Das für die Bewertungsentscheidungen zuständige Personal

    a)

    muss bei der Konformitätsbewertungsstelle nach dem nationalen Recht des notifizierenden Mitgliedstaats beschäftigt sein;

    b)

    darf sich nicht in einem potenziellen Interessenkonflikt befinden;

    c)

    ist befugt, die von anderen Mitarbeitern, externen Sachverständigen oder Unterauftragnehmern vorgenommenen Bewertungen zu überprüfen;

    d)

    muss ausreichen, um die Betriebskontinuität und ein einheitliches Vorgehen bei den Konformitätsbewertungen sicherzustellen.

    (9)   Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Führungsebene und ihres Bewertungspersonals muss sichergestellt sein.

    Die Entlohnung der obersten Führungsebene und des Bewertungspersonals einer Konformitätsbewertungsstelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

    (10)   Die Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.

    (11)   Alle Informationen, die das Personal einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Wahrnehmung seiner Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß den einschlägigen nach Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten erhält, unterliegen der beruflichen Schweigepflicht, außer gegenüber den notifizierenden Behörden und anderen nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Stelle ihre Tätigkeiten ausübt. Eigentumsrechte werden geschützt.

    (12)   Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten mit bzw. sorgen dafür, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und tragen den von den zuständigen Fachausschüssen der europäischen Normungsgremien herausgegebenen einschlägigen Leitlinien und Empfehlungen Rechnung.

    Artikel 53

    Vermutung der Konformität von Konformitätsbewertungsstellen

    Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder von Teilen davon erfüllt, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen gemäß Artikel 52 erfüllt, soweit diese von den anwendbaren harmonisierten Normen erfasst werden.

    Artikel 54

    Zweigunternehmen notifizierter Stellen und Vergabe von Unteraufträgen durch notifizierte Stellen

    (1)   Vergibt eine notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen gemäß Artikel 52 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.

    (2)   Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Aufgaben, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese ansässig sind.

    (3)   Tätigkeiten dürfen nur mit Zustimmung des Kunden an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden.

    (4)   Die notifizierten Stellen halten für die notifizierende Behörde die einschlägigen Dokumente über die Bewertung und Überwachung der Qualifikationen des Unterauftragnehmers oder im Zweigunternehmen sowie über die Arbeiten, die von diesen im Rahmen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten ausgeführt wurden, bereit.

    Artikel 55

    Anträge auf Notifizierung

    (1)   Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.

    (2)   Diesem Antrag muss sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des Konformitätsbewertungsmoduls bzw. der Konformitätsbewertungsmodule und des Produkts bzw. der Produkte, für die sie Kompetenz beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde beilegen, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der bescheinigt wird, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen gemäß Artikel 52 erfüllt. Die Akkreditierungsurkunde darf sich nur auf genau die juristische Person beziehen, die die Notifizierung beantragt, und muss sich zusätzlich zu den einschlägigen harmonisierten Normen auf die spezifischen Anforderungen und Konformitätsbewertungsaufgaben stützen, die in dem entsprechenden gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt sind.

    (3)   Kann die betreffende Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Dokumente vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen gemäß Artikel 52 erfüllt.

    Artikel 56

    Notifizierungsverfahren

    (1)   Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen gemäß Artikel 52 erfüllt haben.

    (2)   Die notifizierenden Behörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mithilfe des von der Kommission entwickelten und verwalteten elektronischen Notifizierungsinstruments.

    (3)   Die Notifizierung muss vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem betreffenden Konformitätsbewertungsmodul bzw. den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und dem betreffenden Produkt bzw. den betreffenden Produkten sowie die einschlägige Bestätigung der Kompetenz enthalten.

    (4)   Beruht eine Notifizierung nicht auf einer in Artikel 55 Absatz 2 genannten Akkreditierungsurkunde, so legt die notifizierende Behörde der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Dokumente vor, mit denen die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nachgewiesen wird, sowie die Vereinbarungen, die getroffen wurden, damit die Stelle regelmäßig überwacht wird und stets den in Artikel 52 niedergelegten Anforderungen genügt.

    (5)   Die betreffende Konformitätsbewertungsstelle darf die Tätigkeiten einer notifizierten Stelle ausführen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten bei Vorliegen einer Akkreditierungsurkunde innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung oder bei Nichtvorliegen einer Akkreditierung innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung Einwände erheben.

    Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke dieser Verordnung als notifizierte Stelle.

    (6)   Die Notifizierung wird an dem Tag wirksam, an dem die Stelle von der Kommission in das in Artikel 57 Absatz 2 genannte Verzeichnis notifizierter Stellen aufgenommen wurde.

    Die betreffende Stelle darf die Tätigkeiten einer notifizierten Stelle erst dann ausführen, wenn die Notifizierung wirksam ist.

    Die Kommission darf eine Notifizierung nicht veröffentlichen, wenn sie Kenntnis davon hat oder erlangt, dass die betreffende notifizierte Stelle die Anforderungen gemäß Artikel 52 nicht erfüllt.

    (7)   Jede später eintretende relevante Änderung der Notifizierung ist den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitzuteilen.

    Artikel 57

    Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

    (1)   Die Kommission weist jeder notifizierten Stelle eine Kennnummer zu.

    Selbst wenn eine Stelle nach mehreren Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.

    (2)   Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.

    Die Kommission sorgt dafür, dass dieses Verzeichnis stets auf dem neuesten Stand gehalten wird.

    Artikel 58

    Änderungen der Notifizierungen

    (1)   Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder davon unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die Anforderungen gemäß Artikel 52 nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, muss sie die Notifizierung je nach Sachlage einschränken, aussetzen oder widerrufen, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie setzt die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis.

    (2)   Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder bei Einstellung der Tätigkeit der notifizierten Stelle ergreift der notifizierende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen, damit die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

    Artikel 59

    Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen

    (1)   Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der für die Stelle geltenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.

    (2)   Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.

    (3)   Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.

    (4)   Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, so setzt sie den notifizierenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis und fordert ihn auf, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist.

    Die Kommission aktualisiert das in Artikel 57 Absatz 2 genannte Verzeichnis notifizierter Stellen innerhalb von zwei Wochen nach der Notifizierung der von den notifizierenden Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

    Artikel 60

    Operative Pflichten der notifizierten Stellen

    (1)   Die notifizierten Stellen führen die Konformitätsbewertungen im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren nach den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten durch.

    (2)   Die Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei den Wirtschaftsteilnehmern keine unnötigen Belastungen auferlegt werden. Die notifizierten Stellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Produkttechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses aus.

    Hierbei gehen sie allerdings so streng vor und halten ein solches Schutzniveau ein, wie es für die Konformität des Produkts mit den einschlägigen Anforderungen erforderlich ist.

    (3)   Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die einschlägigen Anforderungen oder die entsprechenden harmonisierten Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder sonstigen technischen Spezifikationen nicht erfüllt, so fordert sie den Hersteller auf, im Hinblick auf eine endgültige Konformitätsbewertung geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, es sei denn, die Mängel können nicht behoben werden; in diesem Fall stellt sie keine Bescheinigung oder Zulassung aus.

    (4)   Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren, die in einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt sind, oder eine Zulassung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass ein Produkt oder der Hersteller die Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt, so fordert sie den Hersteller auf, geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und muss je nach Sachlage die Bescheinigung oder Zulassung aussetzen oder widerrufen.

    (5)   Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, so muss die notifizierte Stelle je nach Sachlage Bescheinigungen oder Zulassungen einschränken, aussetzen oder widerrufen.

    Artikel 61

    Informationspflichten der notifizierten Stellen

    (1)   Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde

    a)

    jede Vorenthaltung, Einschränkung, Aussetzung und jeden Widerruf einer Bescheinigung;

    b)

    alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben;

    c)

    jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben;

    d)

    auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzübergreifender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.

    (2)   Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die nach dieser Verordnung notifiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselbe Produktgruppe abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

    (3)   Richtet die Kommission oder die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats an eine im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassene notifizierte Stelle eine Anfrage, das eine von dieser notifizierten Stelle durchgeführte Konformitätsbewertung betrifft, so sendet sie eine Kopie dieser Anfrage an die notifizierende Behörde dieses anderen Mitgliedstaats. Die betreffende notifizierte Stelle beantwortet die Anfrage unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen. Die notifizierende Behörde stellt sicher, dass solche Anfragen von der notifizierten Stelle bearbeitet werden.

    (4)   Notifizierte Stellen alarmieren die jeweilige Marktüberwachungsbehörde oder notifizierende Behörde und übermitteln ihr die Nachweise, wenn sie Nachweise dafür haben oder erhalten, dass

    a)

    eine andere notifizierte Stelle die in Artikel 52 festgelegten Anforderungen oder ihre Pflichten nicht erfüllt

    b)

    ein in Verkehr gebrachtes Produkt nicht den Ökodesign-Anforderungen entspricht, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakten festgelegt sind, oder

    c)

    ein in Verkehr gebrachtes Produkt aufgrund seiner Beschaffenheit wahrscheinlich ein erhebliches Risiko darstellt,

    Artikel 62

    Erfahrungsaustausch

    Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungsvorgaben zuständig sind.

    Artikel 63

    Koordinierung der notifizierten Stellen

    (1)   Die Kommission stellt die Einrichtung und ordnungsgemäße Durchführung einer angemessenen Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nach dieser Verordnung notifizierten Stellen in Form einer Gruppe oder von Gruppen notifizierter Stellen sicher, unter Umständen einschließlich Gruppen notifizierter Stellen, die nach demselben gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt oder für ähnliche Konformitätsbewertungsaufgaben notifiziert wurden.

    Die notifizierten Stellen beteiligen sich an der Arbeit der jeweiligen Gruppen direkt oder über benannte Vertreter.

    (2)   Die notifizierten Stellen wenden alle einschlägigen Dokumente, die von den in Absatz 1 genannten Gruppen erarbeitet werden, als allgemeine Leitlinie an.

    (3)   Die Koordinierung und die Zusammenarbeit der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gruppen zielt darauf ab, die einheitliche Anwendung dieser Verordnung und der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte sicherzustellen. Dabei tragen diese Gruppen den von den zuständigen Fachausschüssen der europäischen Normungsgremien herausgegebenen einschlägigen Leitlinien und Empfehlungen Rechnung.

    KAPITEL X

    ANREIZE

    Artikel 64

    Anreize der Mitgliedstaaten

    (1)   Schaffen die Mitgliedstaaten Anreize für Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, so müssen diese Anreize auf die beiden höchsten Leistungsklassen, in denen auf Unionsebene eine Anzahl von Produkten verfügbar ist, oder, falls relevant, auf Produkte mit einem EU-Umweltzeichen ausgerichtet sein.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels finden Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 bzw. Artikel 11 der Verordnung (EU) 2020/740 Anwendung, wenn die Mitgliedstaaten Anreize für energieverbrauchsrelevante Produkte oder Reifen schaffen, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen und die auch den Anforderungen in Bezug auf die Energie- oder Kraftstoffeffizienzkennzeichnung unterliegen.

    Artikel 65

    Umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge

    (1)   Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber vergeben im Einklang mit der Richtlinie 2014/24/EU bzw. der Richtlinie 2014/25/EU öffentliche Aufträge gemäß den Mindestanforderungen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels für die Beschaffung von Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, oder von Bau- oder Dienstleistungen, wenn diese Produkte für Tätigkeiten verwendet werden, die Gegenstand solcher Aufträge sind (im Folgenden „Mindestanforderungen“).

    (2)   Die Mindestanforderungen werden je nach Sachlage festgelegt, um Anreize für das Angebot an und die Nachfrage nach ökologisch nachhaltigen Produkten zu schaffen, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, wobei der Wert und das Volumen der für die betreffenden Produktgruppen vergebenen öffentlichen Aufträge und die wirtschaftliche Durchführbarkeit der Beschaffung ökologisch nachhaltigerer Produkte durch öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber, ohne dass unverhältnismäßige Kosten entstehen, zu berücksichtigen sind.

    (3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, mittels Durchführungsrechtsakten Mindestanforderungen in Form von technischen Spezifikationen, Zuschlagskriterien oder für die Auftragsausführung oder Zielvorgaben festzulegen.

    Die Mindestanforderungen werden in Bezug auf die Produktaspekte festgelegt, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen, für die betreffenden Produktgruppen geltenden delegierten Rechtsakt behandelt werden, soweit dies für diese Produktgruppen relevant ist.

    Die Mindestanforderungen beruhen auf den beiden höchsten Leistungsklassen, den höchsten Punktzahlen oder, falls diese nicht verfügbar sind, auf den bestmöglichen Leistungswerten, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen, für die betreffenden Produktgruppen geltenden delegierten Rechtsakt festgelegt wurden.

    Die Zuschlagskriterien umfassen je nach Sachlage eine Mindestgewichtung im Vergabeverfahren, die zwischen 15 % und 30 % beträgt, sodass sie einen erheblichen Einfluss auf das Ergebnis des Vergabeverfahrens haben und so die Auswahl der ökologisch nachhaltigsten Produkte begünstigt werden kann.

    Die Zielvorgaben sehen vor, dass ein Anteil von mindestens 50 % der auf der Ebene der öffentlichen Auftraggeber oder der Auftraggeber durchgeführten Beschaffungen oder der auf nationaler Ebene aggregierten Beschaffungen auf Jahres- oder Mehrjahresbasis in Bezug auf die in Unterabsatz 4 genannten ökologisch nachhaltigsten Produkte durchgeführt werden muss.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

    KAPITEL XI

    MARKTÜBERWACHUNG

    Artikel 66

    Geplante Marktüberwachungstätigkeiten

    (1)   Jeder Mitgliedstaat sieht in der in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten nationalen Marktüberwachungsstrategie einen Abschnitt mit den geplanten Marktüberwachungstätigkeiten vor, mit denen sichergestellt werden soll, dass in Bezug auf die vorliegende Verordnung und die gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte in angemessenem Umfang geeignete Kontrollen, darunter, falls angezeigt, auch physische Kontrollen und Laborprüfungen, durchgeführt werden.

    Der in Unterabsatz 1 genannte Abschnitt muss mindestens folgende Angaben enthalten:

    a)

    die Produkte oder Anforderungen, die unter Berücksichtigung der von der gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingesetzten Gruppe zur administrativen Zusammenarbeit (administrative cooperation group — „ADCO“) gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a ermittelten gemeinsamen Prioritäten sowie der Berichte gemäß Artikel 67 Absatz 2 als Prioritäten für die Marktüberwachung ermittelt wurden;

    b)

    die geplanten Marktüberwachungstätigkeiten zur Verringerung oder Beendigung der Nichtkonformität dieser als Prioritäten eingestuften Produkte oder Anforderungen, einschließlich der Art der während des von der nationalen Marktüberwachungsstrategie abgedeckten Zeitraums durchzuführenden Kontrollen.

    (2)   Die Prioritäten für die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannte Marktüberwachung werden anhand objektiver Kriterien festgelegt, darunter:

    a)

    das Ausmaß der auf dem Markt in der Zuständigkeit der der Marktüberwachungsbehörde festgestellten Nichtkonformität,

    b)

    die Umweltauswirkungen der Nichtkonformität,

    c)

    sofern verfügbar, die Anzahl der eingegangenen Beschwerden von Endnutzern oder Verbraucherorganisationen oder sonstige von Wirtschaftsteilnehmern oder den Medien erhaltene Informationen,

    d)

    die Anzahl der relevanten auf dem Markt in der Zuständigkeit der der Marktüberwachungsbehörde bereitgestellten Produkte und

    e)

    die Anzahl der relevanten auf dem nationalen Markt der Marktüberwachungsbehörde aktiven Wirtschaftsteilnehmer.

    (3)   Bei Produktkategorien, bei denen ein hohes Risiko der Nichtkonformität festgestellt wurde, umfassen die in Absatz 1 genannten Kontrollen, falls angezeigt, physische Kontrollen und Laborprüfungen auf der Grundlage geeigneter Stichproben.

    Im Fall der Nichtkonformität mit den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten sind die Marktüberwachungsbehörden berechtigt, sich die Kosten der Dokumentenüberprüfung und der physischen Produktprüfungen von dem verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer erstatten zu lassen.

    Artikel 67

    Berichterstattung und Benchmarking

    (1)   Die Marktüberwachungsbehörden geben in das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem Informationen über Art und Schwere etwaiger Sanktionen ein, die im Zusammenhang mit der Nichtkonformität mit dieser Verordnung verhängt wurden.

    (2)   Die Kommission erstellt alle vier Jahre jeweils bis zum 30. Juni einen Bericht auf der Grundlage der Informationen, die die Marktüberwachungsbehörden in das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem eingegeben haben.

    Der Bericht muss Folgendes enthalten:

    a)

    Informationen über Art und Anzahl der von den Marktüberwachungsbehörden in den vier vorangegangenen Kalenderjahren durchgeführten Kontrollen gemäß Artikel 34 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1020;

    b)

    Informationen über das Ausmaß der festgestellten Nichtkonformitäten sowie über Art und Schwere der in den vier vorangegangenen Kalenderjahren verhängten Sanktionen in Bezug auf Produkte, die unter gemäß Artikel 4 dieser Verordnung erlassene delegierte Rechtsakte fallen;

    c)

    einen Abgleich der in den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Informationen mit den Tätigkeiten, die im Rahmen des gemäß Artikel 66 Absatz 1 erstellten Abschnitts mit den Marktüberwachungstätigkeiten geplant sind;

    d)

    unverbindliche Referenzwerte für die Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf die Häufigkeit der Kontrollen und die Art und Schwere der verhängten Sanktionen;

    e)

    eine Liste der Prioritäten der Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf Produkte und Anforderungen.

    (3)   Die Kommission veröffentlicht den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bericht in dem in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Informations- und Kommunikationssystem und macht ihn öffentlich zugänglich. Der erste dieser Berichte ist bis zum 19. Juli 2028 zu veröffentlichen.

    Artikel 68

    Koordinierung und Unterstützung der Marktüberwachung

    (1)   Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung tritt die ADCO in regelmäßigen Abständen und erforderlichenfalls auf begründeten Antrag der Kommission oder von zwei oder mehr teilnehmenden Marktüberwachungsbehörden zusammen.

    Im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/1020 unterstützt die ADCO die Umsetzung des gemäß Artikel 66 Absatz 1 erstellten Abschnitts mit den Marktüberwachungstätigkeiten und ermittelt

    a)

    die gemeinsamen Prioritäten für die in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a genannte Marktüberwachung anhand der in Artikel 66 Absatz 2 genannten objektiven Kriterien;

    b)

    die Prioritäten für die Unterstützung durch die Union gemäß Absatz 2;

    c)

    Anforderungen, die in gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind und unterschiedlich angewendet oder ausgelegt werden und die daher bei der Organisation gemeinsamer Schulungsprogramme oder bei der Annahme von Leitlinien gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels Vorrang erhalten sollten.

    (2)   Auf der Grundlage der von der ADCO festgelegten Prioritäten

    a)

    organisiert die Kommission in Bereichen von gemeinsamem Interesse gemeinsame Marktüberwachungs- und Testprojekte;

    b)

    organisiert die Kommission gemeinsame Investitionen in Marktüberwachungskapazitäten, einschließlich Ausrüstung und IT-Tools;

    c)

    organisiert die Kommission gemeinsame Schulungsprogramme für das Personal der Marktüberwachungsbehörden, Zollbehörden, notifizierenden Behörden und notifizierten Stellen, unter anderem zur korrekten Auslegung und Anwendung der Anforderungen, die in gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, sowie zu Methoden und Techniken, die für die Anwendung oder Überprüfung der Konformität mit diesen Anforderungen relevant sind;

    d)

    erarbeitet die Kommission Leitlinien für die Anwendung und Durchsetzung der Anforderungen, die in gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, einschließlich gemeinsamer Verfahren und Methoden für eine wirksame Marktüberwachung;

    e)

    konsultiert die Kommission, falls zweckmäßig, Interessenträger und Sachverständige.

    Die Union finanziert, falls zweckmäßig, die unter Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Maßnahmen.

    (3)   Die Kommission leistet technische und logistische Unterstützung, damit die ADCO ihre Aufgaben gemäß dem vorliegenden Artikel und gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/1020 erfüllen kann, sofern diese Aufgaben die vorliegende Verordnung betreffen.

    KAPITEL XII

    SCHUTZKLAUSELVERFAHREN

    Artikel 69

    Verfahren zum Umgang mit Produkten, mit denen ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene

    (1)   Haben die Marktüberwachungsbehörden hinreichenden Grund zu der Annahme, dass mit einem Produkt, das von einem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt erfasst ist, ein Risiko verbunden ist, so nehmen sie eine Beurteilung vor, die alle für das Risiko relevanten und in dieser Verordnung oder in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten Anforderungen abdeckt.

    Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Schluss, dass das Produkt die Anforderungen, die in der vorliegenden Verordnung oder in dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt festgelegt sind, nicht erfüllt, so fordern sie den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer unverzüglich auf, innerhalb einer von den Marktüberwachungsbehörden vorgeschriebenen angemessenen Frist, die der Art und gegebenenfalls dem Grad der Nichtkonformität entspricht, geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Nichtkonformität zu verringern oder zu beenden. Diese Korrekturmaßnahmen können unter anderem die in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Maßnahmen umfassen.

    Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die zuständige notifizierte Stelle entsprechend.

    (2)   Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats beschränkt, so unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Korrekturmaßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsteilnehmer aufgefordert haben.

    (3)   Der betreffende Wirtschaftsteilnehmer stellt sicher, dass für sämtliche betroffenen Produkte, die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.

    (4)   Ergreift der betreffende Wirtschaftsteilnehmer innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine Korrekturmaßnahmen oder bleibt die Nichtkonformität bestehen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des betroffenen Produkts auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Produkt vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen.

    Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

    (5)   Die gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels zu übermittelnden Informationen werden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem übermittelt und müssen alle verfügbaren Angaben umfassen, insbesondere die zur Identifizierung des nichtkonformen Produkts erforderlichen Daten, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten und der tatsächlichen Nichtkonformität, die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen sowie die von dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer vorgebrachten Argumente. Die Marktüberwachungsbehörden geben außerdem an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

    a)

    das Produkt erfüllt nicht die Anforderungen, die in dem gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakt festgelegt wurden, oder

    b)

    Mängel in den in den Artikeln 41 und 42 der vorliegenden Verordnung genannten harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die eine Konformitätsvermutung begründen.

    (6)   Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und alle weiteren ihnen vorliegenden Informationen über die Nichtkonformität des betreffenden Produkts sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.

    (7)   Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt. Diese vorläufige Maßnahme kann einen anderen Zeitraum als drei Monate vorsehen, um den Besonderheiten der betreffenden Produkte oder Anforderungen Rechnung zu tragen.

    (8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Produkts getroffen werden, etwa die Rücknahme des Produkts von ihrem Markt.

    Artikel 70

    Schutzklauselverfahren der Union

    (1)   Wurden nach Abschluss des in Artikel 69 Absätze 3 und 4 festgelegten Verfahrens Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist.

    Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 73 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer bzw. den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern umgehend mit.

    (2)   Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, mit denen sie sicherstellen, dass das nichtkonforme Produkt von ihrem Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber.

    Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahme zurück.

    (3)   Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität des Produkts mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 41 der vorliegenden Verordnung begründet, so wendet die Kommission das in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannte Verfahren an.

    (4)   Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und wird die Nichtkonformität des Produkts mit Mängeln der in Artikel 42 genannten gemeinsamen Spezifikationen begründet, so erlässt die Kommission unverzüglich Durchführungsrechtsakte zur Änderung oder Aufhebung der betreffenden gemeinsamen Spezifikationen.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 71

    Formale Nichtkonformität

    (1)   Ein Mitgliedstaat fordert den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer dazu auf, die jeweilige Nichtkonformität zu beenden, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:

    a)

    Die CE-Kennzeichnung wurde unter Verletzung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von Artikel 46 der vorliegenden Verordnung angebracht;

    b)

    die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;

    c)

    die Kennnummer der notifizierten Stelle wurde unter Verletzung von Artikel 46 angebracht oder wurde nicht wie vorgeschrieben angebracht;

    d)

    die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;

    e)

    die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;

    f)

    die technischen Unterlagen sind nicht verfügbar, unvollständig oder fehlerhaft;

    g)

    die in Artikel 27 Absatz 6 oder Artikel 29 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;

    h)

    eine andere Verwaltungsanforderung gemäß Artikel 27 oder Artikel 29 oder nach dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt ist nicht erfüllt.

    (2)   Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt einzuschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder zurückgenommen wird.

    KAPITEL XIII

    ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN

    Artikel 72

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 4, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 25 Absätze 3 und 5 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 18. Juli 2024 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

    (3)   Die in Artikel 4, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 25 Absätze 3 und 5 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

    (5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 25 Absätze 3 oder 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 73

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    KAPITEL XIV

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 74

    Sanktionen

    (1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den gemäß diesem Artikel verhängten Sanktionen, soweit anwendbar, folgende Aspekte gebührend berücksichtigt werden:

    a)

    Art, Schwere und Dauer des Verstoßes;

    b)

    der etwaige vorsätzliche oder fahrlässige Charakter des Verstoßes;

    c)

    die finanzielle Lage der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person;

    d)

    der wirtschaftliche Nutzen, den die verantwortlich gemachte natürliche oder juristische Person aus dem Verstoß gezogen hat, sofern dieser ermittelt werden kann;

    e)

    der durch den Verstoß verursachte Umweltschaden;

    f)

    alle Maßnahmen, die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person ergriffen werden, um den verursachten Schaden zu mindern oder zu beheben;

    g)

    ob der Verstoß wiederholt oder einmalig erfolgt ist;

    h)

    etwaige andere erschwerende oder mildernde Umstände im jeweiligen Fall.

    (3)   Die Mitgliedstaaten müssen bei Verstößen gegen diese Verordnung mindestens die folgenden Sanktionen verhängen können:

    a)

    Geldbußen,

    b)

    den zeitlich befristeten Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.

    Artikel 75

    Überwachung und Evaluierung

    (1)   Die einschlägigen vorbereitenden Unterlagen für die Aktualisierung des Arbeitsplans gemäß Artikel 18 Absatz 3 umfassen einen Bericht über die Ökodesign-Anforderungen, den die Kommission erstellt, um die Verbesserungen der ökologischen Nachhaltigkeit und der Kreislauffähigkeit der unter diese Verordnung fallenden Produkte zu überwachen.

    (2)   Bis zum 19. Juli 2030 und danach alle sechs Jahre nimmt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung sowie ihres Beitrags zum Funktionieren des Binnenmarkts, einschließlich im Hinblick auf die Tätigkeitsbereiche der Wiederverwendung und Instandsetzung, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h genannten Fahrzeuge und die in Kapitel VI genannten Pflichten, insbesondere die für Kleinst- und Kleinunternehmen geltenden Ausnahmen, und zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten vor. Im Rahmen dieser Evaluierung prüft die Kommission, ob eine automatische Anpassung der Ökodesign-Anforderungen für in Verkehr gebrachte Produkte auf der Grundlage der Verbesserung der Produktleistung eingeführt werden kann. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse ihrer Evaluierung und macht ihn öffentlich zugänglich.

    (3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die zur Ausarbeitung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte erforderlichen Informationen.

    (4)   Bis zum 19. Juli 2028 prüft die Kommission den potenziellen Nutzen einer Aufnahme von Anforderungen in Bezug auf soziale Nachhaltigkeit in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse ihrer Prüfung und macht ihn öffentlich zugänglich.

    (5)   Die Kommission fügt den in den Absätzen 2 und 4 genannten Berichten erforderlichenfalls einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung bei.

    Artikel 76

    Rechtsschutz für Verbraucher

    Im Fall der Nichtkonformität eines Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt wurden, haften folgende Wirtschaftsteilnehmer für dem Verbraucher entstandene Schäden:

    a)

    der Hersteller oder

    b)

    sofern der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur oder der Bevollmächtigte des Herstellers, wobei die Haftung des Herstellers unberührt bleibt, oder

    c)

    sofern der Importeur nicht in der Union niedergelassen ist oder der Hersteller keinen Bevollmächtigten hat, der Fulfilment-Dienstleister.

    Die Haftung dieser Wirtschaftsteilnehmer für Schäden lässt die Anwendung sonstiger Rechtsbehelfe, die Verbrauchern nach Unionsrecht oder nationalem Recht zur Verfügung stehen, unberührt.

    Artikel 77

    Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828

    Anhang I Nummer 27 der Richtlinie (EU) 2020/1828 erhält folgende Fassung:

    „27.

    Verordnung (EU) 2024/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1726, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree/2024/1726/oj).“

    Artikel 78

    Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542

    In Artikel 77 der Verordnung (EU) 2023/1542 wird folgender Absatz angefügt:

    „(10)   Der Wirtschaftsteilnehmer, der die Batterie in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, lädt die individuelle Kennung in das in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) genannte Register hoch.

    Artikel 79

    Aufhebung und Übergangsbestimmungen

    (1)   Die Richtlinie 2009/125/EG wird mit Wirkung vom 18. Juli 2024 aufgehoben, davon ausgenommen sind

    a)

    Artikel 1 und 2, Artikel 8 Absatz 2, die Artikel 11, 14, 15, 18 und 19 sowie die Anhänge I, II IV, V und VII der Richtlinie 2009/125/EG in der am 17. Juli 2024 geltenden Fassung, die

    i)

    für Photovoltaikmodule, Raum- und Kombiheizgeräte, Warmwasserbereiter, Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, Raumklimageräte einschließlich Luft-Luft-Wärmepumpen und Komfortventilatoren, Festbrennstoffkessel, Luftheizungs- und -kühlungsprodukte, Lüftungsanlagen, Staubsauger, Kochgeräte, Wasserpumpen, Industrieventilatoren, Umwälzpumpen, externe Netzteile, Computer, Server und Datenspeicherprodukte, Leistungstransformatoren, gewerbliche Kühlgeräte und bildgebende Geräte bis zum 31. Dezember 2026

    ii)

    für Produkte, die durch gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen reguliert werden — allerdings nur insoweit, als zwecks Behebung technischer Schwierigkeiten im Zusammenhang mit diesen Durchführungsmaßnahmen Änderungen erforderlich sind — bis zum 31. Dezember 2030 anstelle der Artikel 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 19 und 20 sowie der Anhänge I, II, III und IV der vorliegenden Verordnung gelten;

    b)

    Artikel 1 Absatz 3, Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1, die Artikel 4, 5 und 8, Artikel 9 Absatz 3, die Artikel 10, 14 und 20 sowie die Anhänge IV, V und VI der Richtlinie 2009/125/EG in der am 17. Juli 2024 geltenden Fassung, die für Produkte, die durch gemäß Artikel 15 der genannten Richtlinie erlassene Durchführungsmaßnahmen reguliert werden, so lange weiterhin anstelle der Artikel 1, 2, 27 und 29, von Artikel 41 Absatz 4, von Artikel 43 Absatz 2, der Artikel 44, 45und 46 und von Artikel 74 sowie der Anhänge IV und V der vorliegenden Verordnung gelten, bis diese Maßnahmen aufgehoben oder für überholt erklärt werden.

    Buchstabe b des vorliegenden Absatzes gilt, sobald die Kommission für die in Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Produkte Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassen hat.

    (2)   Die Artikel 3 und 40 sowie die Artikel 66 bis 71 der vorliegenden Verordnung gelten für Produkte, die durch gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen reguliert werden.

    (3)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.

    (4)   Für Produkte, die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG vor dem Geltungsbeginn eines gemäß Artikel 4 dieser Verordnung für dieselben Produkte erlassenen delegierten Rechtsakts in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, muss der Hersteller innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt einer Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden oder der Kommission für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Datum der Herstellung des letzten Exemplars der Produkte eine elektronische Fassung der Unterlagen über die Konformitätsbewertung sowie die Konformitätserklärung zur Einsichtnahme bereitstellen.

    Artikel 80

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2024

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Die Präsidentin

    R. METSOLA

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    H. LAHBIB


    (1)   ABl. C 443 vom 22.11.2022, S. 123.

    (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Mai 2024.

    (3)  Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

    (4)   ABl. C 425 vom 20.10.2021, S. 10.

    (5)   ABl. C 465 vom 17.11.2021, S. 11.

    (6)   ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

    (7)  Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1).

    (8)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

    (9)  Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210).

    (10)  Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22).

    (11)  Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).

    (12)  Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1).

    (13)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

    (14)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

    (15)  Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).

    (16)  Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1).

    (17)  Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).

    (18)  Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG ((ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).

    (19)  Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34).

    (20)  Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 10).

    (21)  Richtlinie 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1275/oj).

    (22)  Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).

    (23)  Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).

    (24)  Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).

    (25)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

    (26)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

    (27)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

    (28)  Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs (ABl. L 471 vom 30.12.2021, S. 1).

    (29)  Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).

    (30)  Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).

    (31)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

    (32)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

    (33)  Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).

    (34)  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45).

    (35)  Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1).

    (36)  Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).

    (37)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

    (38)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

    (39)  Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1).

    (40)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

    (41)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

    (42)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

    (43)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

    (44)  Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).

    (45)  Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

    (46)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

    (47)   ABl. C 136 vom 4.6.1985, S. 1.

    (48)  Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).

    (49)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

    (50)  Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1).

    (51)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

    (52)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

    (53)  Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).

    (54)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

    (55)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    (56)  Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).

    (57)  Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1).

    (58)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

    (59)  Verordnung (EU) 2018/1807 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 59).

    (60)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

    (61)  Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1).

    (62)  Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1).


    ANHANG I

    Produktparameter

    Die folgenden Parameter werden je nach Sachlage einzeln oder zusammengenommen als Grundlage für die Verbesserung der folgenden Produktaspekte herangezogen und bei Bedarf ergänzt:

    (a)

    Indikatoren für Funktionsbeständigkeit und Zuverlässigkeit des Produkts oder seiner Bauteile: garantierte Lebensdauer des Produkts, technische Lebensdauer, mittlerer Ausfallabstand, Angabe von Informationen über die tatsächliche Verwendung des Produkts, Widerstandsfähigkeit gegen Belastung oder Alterung;

    (b)

    Indikatoren für einfache Reparatur und Wartung: Merkmale, Verfügbarkeit, Lieferzeit und Erschwinglichkeit von Ersatzteilen, Modularität, Kompatibilität mit allgemein verfügbaren Werkzeugen und Ersatzteilen, Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen, Anzahl der verwendeten Materialien und Bauteile, Verwendung von Standardbauteilen, Verwendung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Materialien zu ihrer Identifizierung, Anzahl und Komplexität der Prozesse und Erfordernis spezieller Werkzeuge, einfache zerstörungsfreie Zerlegung und Wiedermontage, Bedingungen für den Zugang zu Produktdaten, Bedingungen für den Zugang zu oder die Nutzung der benötigten Hardware und Software;

    (c)

    Indikatoren für einfache Nachrüstung, Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung und Instandsetzung: Anzahl der verwendeten Materialien und Bauteile, Verwendung von Standardbauteilen, Verwendung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Materialien zu ihrer Identifizierung, Anzahl und Komplexität der erforderlichen Prozesse und Werkzeuge, einfache zerstörungsfreie Zerlegung und Wiedermontage, Bedingungen für den Zugang zu Produktdaten, Bedingungen für den Zugang zu oder die Nutzung der benötigten Hardware und Software, Bedingungen für den Zugang zu Prüfprotokollen oder nicht allgemein verfügbaren Prüfgeräten, Verfügbarkeit von spezifischen Garantien für wiederaufgearbeitete oder instandgesetzte Produkte, Bedingungen für den Zugang zu oder die Nutzung von Technologien, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, Modularität;

    (d)

    Indikatoren für recyclingorientierte Gestaltung, einfaches Recycling und Recyclingqualität: Verwendung leicht recycelbarer Materialien, sicherer, einfacher und zerstörungsfreier Zugang zu recycelbaren Bauteilen und Materialien oder Bauteilen und Materialien, die gefährliche Stoffe enthalten, sowie Materialzusammensetzung und -homogenität, Möglichkeit einer hochreinen Sortierung, Anzahl der verwendeten Materialien und Bauteile, Verwendung von Standardbauteilen, Verwendung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Materialien zu ihrer Identifizierung, Anzahl und Komplexität der erforderlichen Prozesse und Werkzeuge, einfache zerstörungsfreie Zerlegung und Wiedermontage, Bedingungen für den Zugang zu Produktdaten, Bedingungen für den Zugang zu oder die Nutzung der benötigten Hardware und Software;

    (e)

    Vermeidung technischer Lösungen, die der Wiederverwendung, Nachrüstung, Reparatur, Wartung, Instandsetzung, Wiederaufarbeitung und dem Recycling von Produkten und Bauteilen abträglich sind;

    (f)

    Verwendung von – insbesondere besorgniserregenden – Stoffen als solche, als Bestandteil von Stoffen oder in Gemischen bei der Herstellung von Produkten oder deren Vorhandensein in Produkten, auch wenn diese Produkte zu Abfall werden, sowie Auswirkungen dieser Stoffe auf die Gesundheit des Menschen und die Umwelt;

    (g)

    Verwendung oder Verbrauch von Energie, Wasser und anderen Ressourcen in einem oder mehreren Abschnitten des Lebenszyklus des Produkts, einschließlich der Auswirkungen physischer Faktoren oder von Software- und Firmware-Aktualisierungen auf die Produkteffizienz sowie der Auswirkungen auf die Entwaldung;

    (h)

    Verwendung von oder Gehalt an recycelten Materialien und Verwertung von Materialien, einschließlich kritischer Rohstoffe;

    (i)

    Verwendung von oder Gehalt an nachhaltigen erneuerbaren Materialien;

    (j)

    Gewicht und Volumen des Produkts und seiner Verpackung sowie das Verhältnis Produkt zu Verpackung;

    (k)

    Verwendung gebrauchter Bauteile;

    (l)

    Indikatoren für Menge, Merkmale und Verfügbarkeit der für die bestimmungsgemäße Nutzung und die ordnungsgemäße Wartung benötigten Verbrauchsmaterialien: unter anderem Ertrag, technische Lebensdauer, Wiederverwendungs-, Reparatur- und Wiederaufbereitungsfähigkeit, Massenressourceneffizienz und Interoperabilität;

    (m)

    Umweltfußabdruck des Produkts, ausgedrückt als Quantifizierung der Umweltauswirkungen eines Produkts über den gesamten Lebenszyklus gemäß dem anwendbaren delegierten Rechtsakt, sei es in Bezug auf eine oder mehrere Kategorien von Umweltauswirkungen oder eine aggregierte Reihe von Wirkungskategorien;

    (n)

    CO2-Fußabdruck des Produkts;

    (o)

    Materialfußabdruck des Produkts;

    (p)

    Indikatoren für die Freisetzung von Mikroplastik und Nanoplastik: Freisetzung während der relevanten Phasen des Produktlebenszyklus, einschließlich Herstellung, Transport, Nutzung und Ende der Lebensdauer;

    (q)

    Indikatoren für über einen oder mehrere Abschnitte des Lebenszyklus eines Produkts in Luft, Wasser oder Boden freigesetzte Emissionen: Menge und Art der Emissionen, einschließlich Lärm;

    (r)

    anfallende Abfallmengen, einschließlich Kunststoff- und Verpackungsabfall, und deren einfache Wiederverwendung sowie Menge der erzeugten gefährlichen Abfälle;

    (s)

    Indikatoren für Funktionalität und Verwendungsbedingungen: unter anderem Fähigkeit zur Erfüllung des vorgesehenen Verwendungszwecks, Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung, erforderliche Fähigkeiten, Kompatibilität mit anderen Produkten oder Systemen;

    (t)

    Indikatoren für Leichtbauweise: verringerter Materialverbrauch, Last- und Stressoptimierung von Strukturen, Integration von Funktionen innerhalb des Materials oder in einzelne Produktbauteile, Verwendung von Materialien mit geringerer Dichte oder von hochfesten Materialien und Hybridmaterialien im Hinblick auf Materialeinsparungen, Recycling und andere Aspekte der Kreislaufwirtschaft und Abfallreduzierung.


    ANHANG II

    Verfahren zur Festlegung der Leistungsanforderungen

    Produktspezifische oder horizontale Leistungsanforderungen werden wie folgt festgelegt:

    In einer technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Analyse ist eine Reihe auf dem Markt befindlicher Modelle auszuwählen, die für das betreffende Produkt bzw. die betreffenden Produkte repräsentativ sind, und technische Optionen für die Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Produkts in Bezug auf die in Anhang I genannten Produktparameter zu ermitteln, wobei die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Optionen zu berücksichtigen sowie eine wesentliche Verstärkung anderer Umweltauswirkungen während des Lebenszyklus und ein deutlicher Verlust an Leistung oder Nutzen für die Verbraucher zu verhindern ist.

    Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Analyse werden zudem in Bezug auf die betrachteten Parameter die besten auf dem Markt befindlichen Produkte und Technologien sowie zu erwartende technologische Verbesserungen ermittelt.

    Das Abschneiden von auf internationalen Märkten verfügbaren Produkten und in der Gesetzgebung anderer Länder bestehende Referenzwerte werden sowohl bei der in Absatz 1 genannten Analyse als auch bei der Festlegung von Anforderungen berücksichtigt.

    Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Analyse und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Durchführbarkeit, einschließlich der Verfügbarkeit von Schlüsselressourcen und -technologien, sowie des Verbesserungspotenzials werden Niveaus oder nicht quantitative Anforderungen festgelegt.

    Alle Konzentrationsgrenzwerte für die in Anhang I Buchstabe f genannten Stoffe müssen auf einer gründlichen Analyse der Nachhaltigkeit der Stoffe und ihrer ermittelten Alternativen beruhen und dürfen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt haben. Bei jeder Leistungsanforderung für die in Anhang I Buchstabe f genannten Stoffe werden bestehende Stoffsicherheitsbeurteilungen, die von den zuständigen Stellen der Union für die betreffenden Stoffe durchgeführt wurden, sowie von der Kommission entwickelte Kriterien für inhärent sichere und nachhaltige Chemikalien und Materialien berücksichtigt. Bei den vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzwerten sind auch Aspekte der Durchsetzbarkeit, z. B. analytische Nachweisgrenzen, zu berücksichtigen.

    Bei der in Absatz 1 genannten Analyse werden die wahrscheinlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Produkt während seiner voraussichtlichen Lebensdauer und das Potenzial des Produkts zur Verbesserung der Klimaresilienz während seines gesamten Lebenszyklus gegebenenfalls berücksichtigt.

    Eine die maßgeblichen Faktoren, etwa Kosten von Energie und anderen Ressourcen, die Kosten von Rohmaterial und der erforderlichen Technik, die Produktionskosten sowie Diskontsätze, und die etwaigen externen Umweltkosten, einschließlich der vermiedenen Treibhausgasemissionen, betreffende Sensibilitätsanalyse ist vorzunehmen.

    Bei der Entwicklung der in Unterabsatz 1 genannten Analyse werden die im Rahmen anderer Tätigkeiten der Union verfügbaren einschlägigen Informationen wie unter anderem die in der Verordnung (EU) 2021/1119 genannten bestehenden sektorspezifischen Fahrpläne berücksichtigt und umfassen technische Informationen, die als Grundlage für die Verordnung (EG) Nr. 66/2010, die Richtlinie 2010/75/EU, die aufgrund der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen technischen Bewertungskriterien und die Kriterien für eine umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge dienen oder aus diesen abgeleitet werden.

    Dies gilt gleichfalls für Informationen aus bestehenden Programmen, die in anderen Teilen der Welt durchgeführt werden und auf die Festlegung spezifischer Ökodesign-Anforderungen an Produkte, die mit Wirtschaftspartnern der Union gehandelt werden, abstellen.


    ANHANG III

    Digitaler Produktpass

    (in den Artikeln 9 bis 12 genannt)

    Die Anforderungen an den digitalen Produktpass, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, präzisieren, welche der folgenden Daten in den digitalen Produktpass aufgenommen werden müssen oder können:

    (a)

    Informationen, die nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 5 oder nach anderen für die betreffende Produktgruppe geltenden Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind;

    (b)

    eindeutige Produktkennung auf der Ebene, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt angegeben ist;

    (c)

    GTIN (Global Trade Identification Number) gemäß der Norm ISO/IEC 15459-6 der Internationalen Organisation für Normung bzw. der Internationalen Elektrotechnischen Kommission oder eine gleichwertige Kennung von Produkten oder Teilen davon;

    (d)

    einschlägige Warencodes wie einen TARIC-Code im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87;

    (e)

    Unterlagen und Informationen über die Konformität, die nach dieser Verordnung oder anderen für das Produkt geltenden Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind, z. B. Konformitätserklärung, technische Unterlagen oder Konformitätsbescheinigungen;

    (f)

    Benutzerhandbücher, Gebrauchsanleitungen, Warn- oder Sicherheitshinweise gemäß anderen für das Produkt geltendem Unionsrecht;

    (g)

    Informationen über den Hersteller, wie seine eindeutige Kennung des Wirtschaftsteilnehmers und die in Artikel 27 Absatz 7 genannten Informationen;

    (h)

    andere eindeutige Kennungen des Wirtschaftsteilnehmers als die des Herstellers;

    (i)

    eindeutige Kennungen der Einrichtung;

    (j)

    Angaben zum Importeur, einschließlich der in Artikel 29 Absatz 3 genannten Informationen und seiner EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification number — Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten);

    (k)

    Name, Kontaktdaten und eindeutige Kennung des in der Union ansässigen Wirtschaftsteilnehmers, der für die Durchführung der Aufgaben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2023/988 oder für ähnliche Aufgaben gemäß anderen für das Produkt geltendem Unionsrecht verantwortlich ist;

    (l)

    Referenz des Digitalproduktpass-Drittdienstleisters, der die Sicherungskopie des digitalen Produktpasses speichert.

    Datenträger, die in Buchstabe b genannte eindeutige Produktkennung, die unter den Buchstaben g, h und k genannten eindeutigen Kennungen der Wirtschaftsteilnehmer und die unter Buchstabe i genannten eindeutigen Kennungen der Einrichtungen müssen, soweit für die betreffenden Produkte relevant, den ISO/IEC-Normen 15459-1:2014, 15459-2:2015, 15459-3:2014, 15459-4:2014, 15459-5:2014 und 15459-6:2014 entsprechen;

    In den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten werden die für Ökodesign-Anforderungen relevanten Informationen festgelegt, die die Hersteller zusätzlich zu den gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a erforderlichen Angaben in den digitalen Produktpass aufnehmen können, einschließlich Informationen über spezifische freiwillige Etiketten für das Produkt. Dazu gehört auch, ob für das Produkt ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vergeben wurde.


    ANHANG IV

    Interne Fertigungskontrolle

    (Modul A)

    1.   Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass das betreffende Produkt den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte genügt.

    2.   Technische Unterlagen

    Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. Anhand der Unterlagen muss es möglich sein, die Konformität des Produkts mit den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte zu beurteilen. In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Gestaltung, die Herstellung und der Betrieb des Produkts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten zumindest folgende Elemente, falls diese Elemente vorhanden sind:

    eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seines vorgesehenen Verwendungszwecks;

    Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;

    Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;

    eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder anderen einschlägigen technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen gewählten Lösungen, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden; im Fall von teilweise angewendeten harmonisierten Normen sind die Teile, die angewendet wurden, in den technischen Unterlagen anzugeben;

    die Ergebnisse der durchgeführten Entwurfsberechnungen, Prüfungen usw.;

    die Ergebnisse der durchgeführten Messungen in Bezug auf die Ökodesign-Anforderungen einschließlich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind;

    die Prüfberichte;

    ein Exemplar der entsprechend den Informationsanforderungen gemäß Artikel 7 bereitgestellten Informationen.

    3.   Herstellung

    Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Herstellungsprozess und seine Überwachung die Konformität des Produkts mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte gewährleisten.

    4.   CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

    Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das die Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte erfüllt, die erforderliche Konformitätskennzeichnung an.

    Der Hersteller muss für jedes Produktmodell eine schriftliche Konformitätserklärung gemäß Artikel 44 ausstellen und zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Produkts für die zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung halten. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produkt sie ausgestellt wurde.

    Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

    5.   Bevollmächtigter

    Die in Nummer 4 genannten Verpflichtungen der Hersteller können von ihren Bevollmächtigten in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt werden, falls die Verpflichtungen im Auftrag festgelegt sind.


    ANHANG V

    EU-Konformitätserklärung

    (in Artikel 44 genannt)

    1.   

    Nr. … (eindeutige Kennung des Produkts);

    2.   

    den Namen und die Anschrift des Herstellers und, falls ernannt, seines Bevollmächtigten;

    3.   

    die Aussage „Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.“;

    4.   

    den Gegenstand der Erklärung (Beschreibung des Produkts, die ausreicht, um seine eindeutige Identifizierung und die Rückverfolgbarkeit zu ermöglichen; sie kann, wenn dies für die Identifizierung des Produkts erforderlich ist, ein Bild enthalten);

    5.   

    die Aussage, dass der in Unterabsatz 4 genannte Gegenstand der Erklärung dieser Verordnung, den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten und, falls anwendbar, anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht;

    6.   

    die Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die zugrunde gelegt wurden, oder die Angabe anderer technischer Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird;

    7.   

    falls zutreffend, die notifizierte Stelle … (Name, Kennnummer), die … (Beschreibung ihrer Mitwirkung) durchgeführt und die Bescheinigung oder Zulassung … (Nummer) ausgestellt hat;

    8.   

    falls vorhanden, die Erklärung der Übereinstimmung mit anderem einschlägigen Unionsrecht, die die CE-Kennzeichnung vorsehen;

    9.   

    den Namen und die Unterschrift der für den Hersteller oder für den Bevollmächtigten des Herstellers zeichnungsberechtigten Person.

    10.   

    Zusätzliche Angaben:

    Unterzeichnet für und im Namen von:

    (Ort und Datum der Ausstellung):

    (Name, Funktion) (Unterschrift):


    ANHANG VI

    Kriterien für Selbstregulierungsmaßnahmen

    (in Artikel 21 genannt)

    Die folgende nicht erschöpfende Liste von Kriterien wird zur Bewertung von Selbstregulierungsmaßnahmen gemäß Artikel 21 herangezogen:

    1.

    Offenheit der Beteiligung

    Selbstregulierungsmaßnahmen müssen allen Wirtschaftsteilnehmern offenstehen, die ein unter die Selbstregulierungsmaßnahme fallendes Produkt in Verkehr bringen, einschließlich KMU und Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern, sowohl in der Vorbereitungs- als auch in der Umsetzungsphase. Wirtschaftsteilnehmer, die beabsichtigen, eine Selbstregulierungsmaßnahme einzuführen, sollten ihre Absicht öffentlich bekannt geben, bevor sie mit der Entwicklung der Maßnahme beginnen.

    2.

    Nachhaltigkeit und Mehrwert

    Mit Selbstregulierungsmaßnahmen muss den politischen Zielen dieser Verordnung Rechnung getragen werden, und sie müssen mit der wirtschaftlichen und der sozialen Dimension der nachhaltigen Entwicklung im Einklang stehen. Mit Selbstregulierungsmaßnahmen muss ein integrierter Ansatz zum Schutz der Umwelt, der Verbraucherinteressen, der Gesundheit, der Lebensqualität und der wirtschaftlichen Interessen verfolgt werden.

    3.

    Repräsentativität

    Die Industrie und die mit ihr verbundenen Verbände, die an einer Selbstregulierungsmaßnahme mitwirken, müssen eine große Mehrheit des betreffenden Wirtschaftszweigs gemäß Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b repräsentieren. Es ist darauf zu achten, dass das Wettbewerbsrecht der Union, insbesondere Artikel 101 AEUV über wettbewerbswidrige Vereinbarungen, eingehalten wird.

    4.

    Quantifizierte und abgestufte Ziele

    Die von den Unterzeichnern in ihrer Selbstregulierungsmaßnahme festgelegten Ziele sind klar, quantifizierbar und eindeutig anhand gründlich definierter Ausgangspunkte zu formulieren. Erstreckt sich die Selbstregulierungsmaßnahme über einen langen Zeitraum, sind Zwischenziele aufzuführen. Es muss möglich sein, die Erfüllung der Ziele und Zwischenziele auf erschwingliche und glaubwürdige Art und Weise und anhand klarer, zuverlässiger Indikatoren nachzuprüfen.

    5.

    Beteiligung der Zivilgesellschaft

    Zur Wahrung der Transparenz werden Selbstregulierungsmaßnahmen bekannt gegeben, auch online auf einer öffentlich und unentgeltlich zugänglichen Website und mithilfe sonstiger elektronischer Mittel der Informationsverbreitung.

    Die Interessenträger, darunter die Mitgliedstaaten, die Industrie, nichtstaatliche Umweltschutzorganisationen und Verbraucherverbände, erhalten die Möglichkeit, Anmerkungen zu einer Selbstregulierungsmaßnahme zu machen.

    6.

    Überwachung und Berichterstattung

    Es muss ein unabhängiger Prüfer ausgewählt und ernannt werden, um die Einhaltung der Selbstregulierungsmaßnahme durch die Unterzeichner überwachen. Mit der Selbstregulierungsmaßnahme muss dem unabhängigen Prüfer die Befugnis übertragen werden, die Konformität mit den Anforderungen der Selbstregulierungsmaßnahme zu überprüfen. In der Selbstregulierungsmaßnahme müssen auch das Verfahren für die Auswahl des unabhängigen Prüfers und die Bestimmungen festgelegt sein, mit denen sichergestellt wird, dass der Prüfer frei von Interessenkonflikten ist und über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt, um die Konformität mit den in der Selbstregulierungsmaßnahme festgelegten Anforderungen zu überprüfen.

    Jeder Unterzeichner muss jährlich alle Informationen und Daten übermitteln, die der unabhängige Prüfer benötigt, um zuverlässig überprüfen zu können, ob der Unterzeichner die Selbstregulierungsmaßnahme einhält.

    Der unabhängige Prüfer erstellt am Ende jedes einjährigen Berichtszeitraums einen Bericht über die Einhaltung der Vorschriften.

    Erfüllt ein Unterzeichner die Anforderungen der Selbstregulierungsmaßnahme nicht, so muss er Korrekturmaßnahmen ergreifen. Der unabhängige Prüfer setzt die anderen Unterzeichner, die sich an einer Selbstregulierungsmaßnahme beteiligen, von der Nichterfüllung durch einen Unterzeichner und von den Korrekturmaßnahmen, die der Unterzeichner ergreifen will, in Kenntnis.

    Die Ergebnisse jeder von einer Marktüberwachungsbehörde durchgeführten Marktüberwachungstätigkeit, bei der eine Nichtkonformität mit den Anforderungen in Bezug auf Selbstregulierungsmaßnahmen festgestellt wurde, werden vom unabhängigen Prüfer insbesondere im Konformitätsbericht berücksichtigt, und es sind Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

    (7)

    Kostenwirksamkeit der Verwaltung einer Selbstregulierungsmaßnahme

    Die Kosten der Verwaltung der Selbstregulierungsmaßnahme, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung, dürfen gegenüber den Zielen der Maßnahme und den sonstigen verfügbaren politischen Instrumenten keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen.


    ANHANG VII

    Verbraucherprodukte, deren Vernichtung durch Wirtschaftsteilnehmer verboten ist

    Die Warencodes und die Beschreibungen wurden aus der kombinierten Nomenklatur gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die am 28. Juni 2024 in Kraft ist.

    Warencode

    Beschreibung

    (1)

    Kleidung und Bekleidungszubehör

    4203

    Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

    61

    Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

    62

    Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

    6504

    Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet

    6505

    Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus einem oder mehreren Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

    (2)

    Schuhe

    6401

    Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist

    6402

    Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff

    6403

    Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder

    6404

    Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen

    6405

    Andere Schuhe


    ANHANG VIII

    Entsprechungstabelle

    Richtlinie 2009/125/EG

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 2

    Artikel 2

    Artikel 3

    Artikel 4

    Artikel 29

    Artikel 5

    Artikel 44, 45 und 46

    Artikel 6

    Artikel 3

    Artikel 7

    Artikel 69, 70 und 71

    Artikel 8

    Artikel 27 und 43

    Artikel 9

    Artikel 41

    Artikel 10

    Artikel 11

    Artikel 38

    Artikel 12

    Artikel 68

    Artikel 13

    Artikel 22

    Artikel 14

    Artikel 7

    Artikel 15

    Artikel 4 und 5

    Artikel 16

    Artikel 18

    Artikel 17

    Artikel 21

    Artikel 18

    Artikel 19

    Artikel 24

    Artikel 28

    Artikel 30 bis 40

    Artikel 42

    Artikel 47 bis 67

    Artikel 72

    Artikel 19

    Artikel 73

    Artikel 20

    Artikel 74

    Artikel 21

    Artikel 75

    Artikel 22

    Artikel 23

    Artikel 24

    Artikel 79

    Artikel 25

    Artikel 80

    Artikel 26

    Anhang I

    Artikel 5, 7, Anhang I

    Anhang II

    Anhang II

    Anhang III

    Anhang III

    Anhang IV

    Anhang IV

    Anhang V

    Anhang VI

    Anhang V

    Anhang VII

    Artikel 8

    Anhang VIII

    Anhang VI

    Anhang IX

    Anhang X

    Anhang VIII


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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