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Document 32024R1717

    Verordnung (EU) 2024/1717 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen

    PE/40/2024/REV/1

    ABl. L, 2024/1717, 20.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1717/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1717/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1717

    20.6.2024

    VERORDNUNG (EU) 2024/1717 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 13. Juni 2024

    zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und e sowie Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) bildet die Union einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Kontrollen an den Binnengrenzen, in dem — in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität — der freie Personenverkehr gewährleistet ist.

    (2)

    Der Aufbau eines Raums, in dem der freie Personenverkehr über die Binnengrenzen hinweg sichergestellt ist, ist eine der größten Errungenschaften der Union. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Union und die Mitgliedstaaten, die sich zur Teilnahme an diesem auf Vertrauen und Solidarität beruhenden Raum bereit erklärt haben, gemeinsam danach streben, dass dieser Raum ordnungsgemäß funktioniert und gestärkt wird. In diesem Zusammenhang sollte die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen eine Ausnahme darstellen und nur als letztes Mittel eingesetzt werden, gegebenenfalls vorbehaltlich der Konsultation und Zusammenarbeit der betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission als Hüterin der Verträge.

    (3)

    Die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates („Schengener Grenzkodex“) (4) regelt den Personenverkehr in den und aus dem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen (der „Schengen-Raum“) sowie zwischen den Mitgliedstaaten, die am Schengen-Raum teilnehmen.

    (4)

    In den letzten Jahren war der Schengen-Raum mit noch nie dagewesenen Herausforderungen konfrontiert, die ihrer Natur nach nicht auf das Gebiet eines einzelnen Mitgliedstaats begrenzt waren. Diese Herausforderungen haben deutlich gemacht, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit im Schengen-Raum eine gemeinsame Verantwortung ist, die ein gemeinsames und koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten sowie auf Unionsebene erfordert. Sie machten ferner deutlich, dass die bestehenden Regeln für das Funktionieren des Schengen-Raums an den Außen- und an den Binnengrenzen Lücken aufweisen und dass ein stärkerer und robusterer Rahmen geschaffen werden muss, der eine wirksamere Reaktion auf die Herausforderungen ermöglicht, mit denen der Schengen-Raum konfrontiert ist, damit das gegenseitige Vertrauen und die Solidarität gestärkt werden, sichergestellt wird, dass Personen — unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit — beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden, und die Mitgliedstaaten gleichzeitig in die Lage versetzt werden, wirksam auf die Herausforderungen zu reagieren, mit denen sie konfrontiert sind.

    (5)

    Grenzkontrollen an den Außengrenzen liegen nicht nur im Interesse des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie erfolgen, sondern entsprechen den Interessen sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Kontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben, sowie der Union als Ganzes. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, bei der Verwaltung ihrer Außengrenzen hohe Standards einzuhalten, unter anderem durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Grenzschutzbeamten, Polizei, Zoll und anderen einschlägigen Behörden. Die Union leistet aktive Unterstützung durch die Bereitstellung von Finanzmitteln über die betreffenden Unionsagenturen und die Betreuung des durch die Verordnung (EU) 2022/922 des Rates (5) eingerichteten Schengen-Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus. Die Vorschriften, die für den Schutz der Außengrenzen gelten, müssen verschärft werden, um besser auf neue Herausforderungen reagieren zu können, die in jüngster Zeit dort entstanden sind.

    (6)

    Das integrierte europäische Grenzmanagement basiert auf dem in der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) festgelegten Vierstufenmodell der Zugangskontrolle. Grenzkontrollen, einschließlich Maßnahmen zur Erleichterung legitimer Grenzübertritte, sind ein wesentlicher Bestandteil des integrierten europäischen Grenzmanagements. Zur Verhütung und Aufdeckung grenzüberschreitender Kriminalität an den Außengrenzen, insbesondere der Schleusung von Migranten, des Menschenhandels und des Terrorismus, sollten die Mitgliedstaaten gemeinsam mit der mit der Verordnung (EU) 2019/1896 eingerichteten Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache das integrierte europäische Grenzmanagement auf der Grundlage des Vierstufenmodells der Zugangskontrolle umsetzen.

    (7)

    Die COVID-19-Pandemie hat aufgezeigt, dass Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit einheitliche Regeln im Hinblick auf Beschränkungen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen in die Union erforderlich machen können. Wenn inkohärente und voneinander abweichende Maßnahmen für die Außengrenzen erlassen werden, um solchen Bedrohungen zu begegnen, wirkt sich dies negativ auf das Funktionieren des gesamten Schengen-Raums aus, es beeinträchtigt die Planbarkeit von Reisen aus Drittstaaten und reduziert die zwischenmenschlichen Kontakte mit Personen aus diesen Ländern. Damit der Schengen-Raum in Zukunft für Bedrohungen von einem Ausmaß, das mit jenem der COVID-19-Pandemie vergleichbar ist, gewappnet ist, sollte ein neuer Mechanismus geschaffen werden, der die rechtzeitige Ergreifung und Aufhebung koordinierter Maßnahmen auf Unionsebene ermöglichen würde. Der neue Mechanismus an den Außengrenzen sollte im Falle einer schweren Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit mit einer schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahr angewandt werden, die von der Kommission auf Unionsebene unbeschadet der Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) unter Berücksichtigung der Informationen der zuständigen nationalen Behörden anerkannt wurde.

    (8)

    Für den Fall einer schweren Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit sollte in diesem Mechanismus vorgesehen sein, dass eine Durchführungsverordnung erlassen wird, in der vorübergehende Reisebeschränkungen, insbesondere Einreisebeschränkungen und vorübergehende gesundheitsbezogene Mindestbeschränkungen, sowie die Bedingungen für ihre Aufhebung festgelegt werden. Da solche Beschränkungen, die das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten betreffen, aus politischer Sicht problematisch sind, sollte dem Rat die Befugnis übertragen werden, eine solche Durchführungsverordnung (im Folgenden „Durchführungsverordnung“) auf Vorschlag der Kommission zu erlassen.

    (9)

    Wichtig ist, dass im Einklang mit den geltenden Verpflichtungen aus dem Unionsrecht und dem Völkerrecht Unionsbürgern, Drittstaatsangehörigen und ihren jeweiligen Familienmitgliedern, die aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits ein Recht auf Freizügigkeit genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist, stets die Einreise in die Union gestattet werden sollte. Auch in den Mitgliedstaaten ansässigen Personen sollte stets die Rückkehr in die Union gestattet werden, und insbesondere die Rückkehr in den Mitgliedstaat, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten. In der Durchführungsverordnung sollten vorübergehende gesundheitsbezogene Mindestbeschränkungen festgelegt werden, denen diese Personen unterliegen könnten. In Bezug auf Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in Irland aufhalten, sollten die Mitgliedstaaten diesen Personen auf Grundlage der Gegenseitigkeit die Rückkehr nach Irland im Rahmen einer Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestatten. Irland wird ersucht, seine nationale Politik mit den Beschränkungen für Reisen in die Europäische Union in Einklang zu bringen. Die Durchführungsverordnung sollte alle Bestimmungen enthalten, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Reisebeschränkungen wirksam, zielgerichtet, und nicht diskriminierend sind und in einem angemessenen Verhältnis zur sich verändernden epidemiologischen Lage stehen. Im Rahmen der Durchführungsverordnung sollte, sofern dies aufgrund der Art der schweren Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist, die in Anhang XI Teil B aufgeführten Personengruppen, die wichtige Reisen unternehmen, von den Einreisebeschränkungen ausgenommen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen es ausnahmsweise möglich sein sollte, diesen Reisenden Reisebeschränkungen aufzuerlegen. Zusätzlich oder alternativ dazu sollten in der Durchführungsverordnung Gebiete oder Drittstaaten festgelegt werden, aus denen es möglich sein sollte, Reisen besonderen Maßnahmen zu unterwerfen, und es sollte ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Lage und der Reisebeschränkungen festgelegt werden, und zwar auf der Grundlage von auf dieses Verfahren anwendbaren objektiven Methoden und objektiven Kriterien, zu denen insbesondere die epidemiologische Lage zählen sollten. In der Durchführungsverordnung könnten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen Reisen erlaubt werden können, etwa Tests, Quarantäne, Selbstisolierung oder andere geeignete Maßnahmen, wie z. B. die Anforderung zur Ausfüllung eines Reiseformulars oder eines anderen Hilfsmittels zur Kontaktnachverfolgung, wobei insbesondere alle Systeme der Union zu berücksichtigen wären, die entwickelt wurden, um das Reisen unter sicheren Bedingungen zu erleichtern, wie etwa digitale Zertifizierungssysteme. Gegebenenfalls könnte mit der Durchführungsverordnung auch ein Mechanismus errichtet werden, der es ermöglicht, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, falls sich die epidemiologische Lage in einem oder mehreren Gebieten dramatisch verschlechtert.

    (10)

    Die Wirksamkeit der Beschränkungen für Reisen in die Union hängt von der Anwendung einheitlicher Regeln für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige ab. Mit der Anwendung einheitlicher Regeln durch die Durchführungsverordnung sollten der Schutz der öffentlichen Gesundheit und somit das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen sichergestellt werden. Die Mitgliedstaaten könnten strengere vorübergehende gesundheitsbezogene Beschränkungen und andere als die in der Durchführungsverordnung festgelegten Beschränkungen beschließen, sofern diese keine negativen Auswirkungen auf das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen haben. Darüber hinaus könnten die Mitgliedstaaten Reisebeschränkungen erlassen, wenn keine Durchführungsverordnung vorliegt. Die Durchführungsverordnung sollte der besonderen Lage der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete Rechnung tragen, die in Artikel 355 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannt und in dessen Anhang II aufgeführt werden.

    (11)

    Die Durchreise innerhalb der Union sollte im Fall von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen sowie für bestimmte Gruppen von Reisenden, die aus zwingenden Gründen reisen müssen, keinen vorübergehenden gesundheitsbezogenen Reisebeschränkungen zu ihrem endgültigen Ziel unterliegen. Jegliche aufzuerlegenden vorübergehenden gesundheitsbezogenen Beschränkungen sollten ab der Ankunft am endgültigen Zielgelten.

    (12)

    Außerdem müssen die Bestimmungen und Schutzvorschriften des Unionsrechts gestärkt werden, damit die Mitgliedstaaten rasch handeln können, um Instrumentalisierungssituationen entgegenzuwirken. Eine derartige Instrumentalisierung ist im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) zu verstehen. Fälle, in denen feindselige nichtstaatliche Akteure an organisierter Kriminalität, insbesondere der Schleusung von Migranten, beteiligt sind, sollten nicht als Instrumentalisierung von Migranten betrachtet werden, wenn das Ziel nicht darin besteht, die Union oder einen Mitgliedstaat zu destabilisieren. Darüber hinaus sollte humanitäre Hilfe nicht als Instrumentalisierung von Migranten betrachtet werden, wenn das Ziel nicht darin besteht, die Union oder einen Mitgliedstaat zu destabilisieren.

    (13)

    Für Zypern enthält die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 (9) des Rates besondere Regeln für die Trennungslinie zwischen den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, in denen sie keine tatsächliche Kontrolle ausübt. Obwohl die Trennungslinie keine Außengrenze darstellt, wird eine Situation, in der ein Drittstaat oder ein feindseliger nichtstaatlicher Akteur Reisebewegungen von Drittstaatsangehörigen zum Überschreiten dieser Trennungslinie fördert oder erleichtert, als Instrumentalisierung betrachtet.

    (14)

    Insbesondere sollte es dem betreffenden Mitgliedstaat im Fall einer Instrumentalisierung von Migranten erforderlichenfalls möglich sein, den Grenzverkehr durch die vorübergehende Schließung einiger Grenzübergangsstellen auf ein Minimum zu beschränken, während er gleichzeitig einen echten und wirksamen Zugang zu Verfahren des internationalen Schutzes gewährleistet. Bei einem solchen Beschluss sollte berücksichtigt werden, ob der Europäische Rat anerkannt hat, dass die Union oder einer oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten mit einer Instrumentalisierung von Migranten konfrontiert sind. Darüber hinaus sollten bei solchen Beschränkungen die Rechte von Unionsbürgern, Drittstaatsangehörigen, die gemäß einer internationalen Vereinbarung das Recht auf Freizügigkeit genießen, und Drittstaatsangehörigen, die nach nationalem Recht oder nach Unionsrecht langfristig aufenthaltsberechtigt sind oder Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt sind, sowie die Rechte ihrer jeweiligen Familienangehörigen uneingeschränkt berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollten solche Beschränkungen in einer Weise angewandt werden, die die Einhaltung der Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zu internationalem Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, gewährleistet.

    (15)

    Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der operativen Aspekte der Verwaltung der Außengrenzen, einschließlich des Informationsaustauschs, der Bereitstellung von Ausrüstung, des Kapazitätsaufbaus und Schulungen für nationale Grenzschutzbeamte, gezielter Informationen und Risikoanalysen, der Entsendung der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache sowie der Unterstützung von Such- und Rettungseinsätzen für Personen in Seenot, die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingeleitet und ausgeführt werden. Das neue Mandat der Agentur bietet den Mitgliedstaaten beträchtliche Möglichkeiten, bei ihren Grenzkontrollaufgaben unter anderem im Hinblick auf Screening- und Rückführungsmaßnahmen unterstützt zu werden.

    (16)

    Technische Mittel zur Verhinderung unbefugter Grenzübertritte könnten moderne Technologien wie Drohnen und Bewegungssensoren sowie mobile Einheiten, und gegebenenfalls alle Arten stationär postierter und mobiler Infrastruktur umfassen. Der Einsatz von derartigen technischen Mitteln, insbesondere von Technologien, mit denen personenbezogene Daten gesammelt werden können, muss auf klar definierten Bestimmungen des nationalen Rechts beruhen und in Übereinstimmung mit diesem erfolgen.

    (17)

    Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf die Aufnahme weiterer Personengruppen, die unbedingt notwendige Reisen unternehmen, in Anhang XI Teil B und in Bezug auf zusätzliche Überwachungsmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung gemeinsamer Mindeststandards für die Grenzüberwachung, zu erlassen. Bei diesen gemeinsamen Mindeststandards sollten die Art der jeweiligen Grenze (d. h. Land-, See- oder Luftgrenze), die Risikoeinstufungen der einzelnen Außengrenzabschnitte gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1896 und andere maßgebliche Faktoren wie geografische Besonderheiten berücksichtigt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (11) festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

    (18)

    In einem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen sollten Menschen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, frei und sicher zwischen den Mitgliedstaaten bewegen können. In diesem Zusammenhang sei klargestellt, dass das Verbot der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lässt, in ihrem Hoheitsgebiet, also auch in ihren Grenzgebieten, Kontrollen durchzuführen, die anderen Zwecken als der Grenzkontrolle dienen. Insbesondere sollte darauf hingewiesen werden, dass die zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der Gesundheits- und Strafverfolgungsbehörden, grundsätzlich berechtigt sind, ihre im nationalen Recht vorgesehenen hoheitlichen Befugnisse wahrzunehmen, sofern die Wahrnehmung dieser Befugnisse nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen hat.

    (19)

    Das Verbot der Kontrollen an den Binnengrenzen erstreckt sich zwar auch auf Kontrollen mit gleicher Wirkung, allerdings sollten die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen nicht als den Grenzkontrollen gleichwertig angesehen werden, wenn sie nicht das Ziel haben, den Grenzverkehr zu kontrollieren, wenn sie sich auf allgemeine polizeiliche Informationen und Erfahrungen oder Informationen über die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit einer möglichen Bedrohung der inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung stützen, wenn sie insbesondere darauf ausgerichtet sind, die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen, die illegale Einwanderung zu minimieren oder die Ausbreitung einer vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten festgestellten Infektionskrankheit mit epidemischem Potenzial einzudämmen, wenn sie in einer Weise konzipiert und durchgeführt werden, die sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Grenzen unterscheidet, wenn sie an Verkehrsknotenpunkten wie Häfen, Bahnhöfen, Busbahnhöfen und Flughäfen sowie an Güterterminals oder direkt in den Personenbeförderungsmitteln durchgeführt werden und wenn sie auf einer Risikobewertung beruhen.

    (20)

    Die Eindämmung der illegalen Einwanderung und der damit verbundenen grenzüberschreitenden Kriminalität wie Menschenhandel, Schleusung von Migranten, Dokumentenbetrug und andere Arten grenzüberschreitender Straftaten, könnte Maßnahmen umfassen, die die Überprüfung der Identität, der Staatsangehörigkeit und des Aufenthaltsstatus von Personen gestatten, solange diese Überprüfungen nicht systematisch erfolgen und auf der Grundlage einer Risikobewertung durchgeführt werden.

    (21)

    Der Einsatz moderner Technologien zur Überwachung der Verkehrsflüsse, insbesondere auf Autobahnen und sonstigen von den Mitgliedstaaten vorgegebenen Hauptverkehrsstraßen, kann dazu beitragen, Bedrohungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit zu bekämpfen. Das Verbot der Kontrollen an den Binnengrenzen sollte nicht so verstanden werden, dass es die rechtmäßige Ausübung der polizeilichen oder sonstigen hoheitlichen Befugnisse zur Durchführung von Kontrollen in den Binnengrenzgebieten ausschließt. Dazu gehören auch Kontrollen, bei denen Kontroll- und Überwachungstechnologien eingesetzt werden, die in dem betreffenden Gebiet allgemein üblich sind oder die auf einer Risikobewertung beruhen, die zum Schutz der inneren Sicherheit erstellt wurde.

    (22)

    Um die Wirksamkeit solcher Technologien zu gewährleisten, sollte es möglich sein, an den Straßenübergangsstellen angemessene Geschwindigkeitsbegrenzungen einzurichten.

    (23)

    Bei der Ausübung polizeilicher oder sonstiger hoheitlicher Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet, insbesondere in ihren Grenzgebieten, ist es von Bedeutung, dass die Ausübung dieser Befugnisse nicht zu unverhältnismäßigen Auswirkungen auf den flüssigen Verkehr an den Straßenübergängen der Binnengrenzen — insbesondere zu übermäßigen Wartezeiten — führt. Im Geiste des Dialogs und der Zusammenarbeit ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten benachbarte Mitgliedstaaten über ihre Maßnahmen in Kenntnis setzen, insbesondere dann, wenn sich die Maßnahme voraussichtlich verstärkt auf den grenzüberschreitenden Verkehr auswirken wird.

    (24)

    Das Verbot der Kontrollen an den Binnengrenzen sollte die Durchführung von Kontrollen, die im Unionsrecht vorgesehen sind, nicht einschränken. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften lassen daher die geltenden Regelungen für die Abfrage von Angaben über die beförderten Personen in den einschlägigen Datenbanken vor der Ankunft unberührt.

    (25)

    Es muss sichergestellt werden, dass die von den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer nationalen Zuständigkeiten durchgeführten Kontrollen weiterhin in vollem Umfang mit einem Raum, der frei von Kontrollen an den Binnengrenzen ist, vereinbar sind. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die Bedingungen für die Ausübung der polizeilichen Befugnisse der Mitgliedstaaten in einem Grenzgebiet umso strenger und detaillierter geregelt und begrenzt werden, je mehr Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von den Mitgliedstaaten in ihren Grenzgebieten durchgeführten Kontrollen eine den Grenzkontrollen gleichwertige Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben, und zwar unter Berücksichtigung des Ziels dieser Kontrollen, ihres räumlichen Geltungsbereichs und möglicher Unterschiede zu den im übrigen Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführten Kontrollen.

    (26)

    Um das Funktionieren des Schengen-Raums zu stärken, sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche Maßnahmen ergreifen können, um irregulären Migrationsbewegungen zwischen den Mitgliedstaaten entgegenzuwirken. Wenn die nationalen Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats in Grenzgebieten bei von den zuständigen Behörden im Rahmen einer bilateralen Zusammenarbeit, zu der insbesondere gemeinsame Polizeistreifen gehören könnten, durchgeführten Kontrollen, Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedstaat aufgreifen, sollten diese Behörden die Möglichkeit haben, die Drittstaatsangehörigen in den Mitgliedstaat zu überstellen, aus dem sie in den überstellenden Mitgliedstaat eingereist sind, sofern die Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht im überstellenden Mitgliedstaat haben. Der Mitgliedstaat, aus dem die Drittstaatsangehörigen unmittelbar eingereist sind, sollte seinerseits dazu verpflichtet sein, den aufgegriffenen Drittstaatsangehörigen zu übernehmen.

    (27)

    Das Überstellungsverfahren sollte auf folgende Personengruppen keine Anwendung finden: Drittstaatsangehörige, die Inhaber einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung der Union sind, und deren Familienangehörige gemäß der Richtlinie 2003/109/EG des Rates (12); Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern sind und das Recht auf Freizügigkeit gemäß der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) genießen; Drittstaatsangehörige, die ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt besitzen, und ihre Familienangehörigen im Einklang mit dem nationalen Recht; Drittstaatsangehörige, die ein gültiges Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt besitzen; Drittstaatsangehörige, die für einen Zeitraum von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen zum visumfreien Reisen innerhalb des Schengen-Raums berechtigt sind, sofern sie diesen Zeitraum von 90 Tagen nicht überschritten haben; Antragsteller nach Artikel 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates (14), und Personen, denen internationaler Schutz im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) zuerkannt wurde. Für Antragsteller, die im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit aufgegriffen werden, sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) gelten.

    (28)

    Das Verfahren, mit dem ein Mitgliedstaat aufgegriffene Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltsrecht in den Mitgliedstaat überstellen können sollte, aus dem diese direkt eingereist sind, sollte zügig vonstattengehen, aber bestimmten Schutzgarantien unterstellt sein und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und des in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung durchgeführt werden, um Racial Profiling zu verhindern. Die Behörden sollten die Möglichkeit haben, die ihnen unmittelbar vorliegenden einschlägigen Informationen über die Reisebewegungen der betreffenden Personen zu überprüfen. Zu diesen Informationen könnten objektive Indizien gehören, die den Behörden die Schlussfolgerung erlauben, dass die Person vor kurzem aus einem anderen Mitgliedstaat eingereist ist, wie etwa der Besitz von Dokumenten, insbesondere Quittungen oder Rechnungen, die belegen, dass sich die oder Rechnungen, die belegen, dass sich diebetreffende Person vor kurzem noch in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat. Drittstaatsangehörigen, die dem Verfahren der Überstellung unterliegen, sollte eine schriftliche, mit Gründen versehene Entscheidung ausgehändigt werden. Die Entscheidung sollte zwar sofort vollstreckbar sein, doch sollte dem Drittstaatsangehörigen ein wirksamer Rechtsbehelf zur Anfechtung oder Überprüfung der Rücküberstellungsentscheidung offenstehen. Dieser Rechtsbehelf sollte allerdings keine aufschiebende Wirkung haben.

    (29)

    Das in dieser Verordnung vorgesehene Überstellungsverfahren ist fakultativ und lässt die bestehende Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige im Einklang mit bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) (im Folgenden „Rückführungsrichtlinie“) zurückzuführen, wenn diese Personen außerhalb von Grenzgebieten aufgegriffen wurden.

    (30)

    Bei der Anwendung des Überstellungsverfahrens gemäß dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer bilateralen Zusammenarbeit Durchführungsbestimmungen festlegen, auch, um insbesondere an den Abschnitten der Binnengrenzen, an denen die Kontrollen vorübergehend wiedereingeführt oder verlängert wurden, die Inanspruchnahme dieses Überstellungsverfahrens in der Regel zu vermeiden..

    (31)

    Wird ein Drittstaatsangehöriger, gegen den eine Überstellungsentscheidung ergangen ist, von einem Beförderungsunternehmer an die Grenze gebracht, so kann die zuständige Behörde im Einklang mit dem nationalen Recht Vorkehrungen treffen, damit der Drittstaatsangehörige umgehend in den aufnehmenden Mitgliedstaat befördert wird.

    (32)

    Bei unangekündigten Besuchen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/922 ist es wichtig, dass die Kommission besonderes Augenmerk auf die Umsetzung des Überstellungsverfahrens legt.

    (33)

    Im Raum des freien Personenverkehrs ohne Binnengrenzen, der gemäß Artikel 3 Absatz 2 EUV eine der wichtigsten Errungenschaften der Union darstellt, sollte die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen eine Ausnahme bleiben und nur als letztes Mittel erfolgen. Ausnahmen und Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind eng auszulegen. Um den in Artikel 3 Absatz 2 EUV verankerten und in Artikel 67 Absatz 2 AEUV bekräftigten Grundsatz, dass keine Kontrollen an den Binnengrenzen erfolgen dürfen, nicht zu unterlaufen, sollte die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen wegen derselben Bedrohung im Einklang mit dieser Verordnung für eindeutig festgelegte Zeiträume erfolgen.

    (34)

    In Ausnahmefällen könnte es als letztes Mittel zur Abwehr von Bedrohungen für den Schengen-Raum erforderlich sein, dass die Mitgliedstaaten an den Binnengrenzen Maßnahmen ergreifen. Da der freie Personenverkehr durch die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen beeinträchtigt wird, sollten Beschlüsse über die Wiedereinführung derartiger Grenzkontrollen nach gemeinsam festgelegten Kriterien getroffen und der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat ordnungsgemäß mitgeteilt werden oder von einem Organ der Union empfohlen worden sein. Die Mitgliedstaaten haben weiterhin die Befugnis, darüber zu entscheiden, ob die vorübergehende Wiedereinführung oder die Verlängerung von Grenzkontrollen erforderlich ist. Die geltenden Vorschriften sehen die Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen vor, wenn in einem einzelnen Mitgliedstaat für einen begrenzten Zeitraum eine ernsthafte Bedrohung der inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung besteht. Insbesondere der Terrorismus und die organisierte Kriminalität, gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes oder internationale Großereignisse mit hoher Öffentlichkeitswirkung wie Sport- und Handelsveranstaltungen oder politische Ereignisse können eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit darstellen.

    (35)

    Eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit könnte auch dann eintreten, wenn Drittstaatsangehörige sich plötzlich in großem Umfang unerlaubt zwischen den Mitgliedstaaten bewegen, wenn dadurch die gut vorbereiteten zuständigen Behörden in Bezug auf ihre Ressourcen und Kapazitäten insgesamt erheblich unter Druck geraten und das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt wahrscheinlich gefährdet ist, sodass andere Maßnahmen gemäß dieser Verordnung nicht ausreichen, um adäquat auf diesen Zustrom und diese Migrationsbewegungen zu reagieren. In diesem Zusammenhang sollten sich die Mitgliedstaaten auf objektive und quantifizierte Berichte über unerlaubte Migrationsbewegungen stützen können, wenn solche Berichte verfügbar sind und insbesondere wenn sie von den betreffenden zuständigen Agenturen der Union im Einklang mit ihren jeweiligen Mandaten regelmäßig erstellt werden.

    (36)

    Die COVID-19-Pandemie hat gezeigt, dass ein unionsweiter Mechanismus erforderlich ist, der für die Fälle gelten sollte, in denen sich mehrere Mitgliedstaaten im Schengen-Raum gleichzeitig mit einer gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes konfrontiert sehen, durch die das reibungslose Funktionieren des Schengen-Raums gefährdet ist. Der neue Schutzmechanismus für den Schengen-Raum sollte koordinierte Lösungen zum Schutz der Interessen der Personen möglich machen, die berechtigt sind, die Vorteile des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen wahrzunehmen, indem die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen maximiert wird und gleichzeitig ihre negativen Nebenwirkungen auf ein Minimum begrenzt werden.

    (37)

    Der neue Schutzmechanismus für den Schengen-Raum sollte es dem Rat ermöglichen, auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Genehmigung der Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen zu erlassen, wenn eine gesundheitliche Notlage großen Ausmaßes auf Unionsebene festgestellt wurde. Da ein solcher Beschluss, der die Möglichkeit der Mitgliedstaaten regelt, unter bestimmten Umständen vorübergehend Kontrollen an den Binnengrenzen wiedereinzuführen oder zu verlängern, politisch sensibel ist, sollten die Durchführungsbefugnisse für seinen Erlass dem Rat übertragen werden, der sich dabei auf einen Vorschlag der Kommission stützt. Dieser Beschluss sollte geeignete Maßnahmen zur Eindämmung der negativen Folgen enthalten.

    (38)

    Die Einführung des neuen Schutzmechanismus für den Schengen-Raum sollte das Recht der Mitgliedstaaten unberührt lassen, in Übereinstimmung mit dieser Verordnung zuvor auf unilaterale Maßnahmen zurückzugreifen, wenn die Situation dies erfordert. Sobald die Maßnahme auf Unionsebene jedoch angenommen ist, sollte sie die einzige Grundlage für eine koordinierte Reaktion auf die festgestellte Bedrohung bilden.

    (39)

    Damit die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sichergestellt wird, sollte der Beschluss des Rates für einen begrenzten Zeitraum von bis zu sechs Monaten gelten und vorbehaltlich seiner regelmäßigen Überprüfung auf Vorschlag der Kommission verlängert werden können, solange die gesundheitliche Notlage großen Ausmaßes fortbesteht. Der Erstbeschluss sollte eine Bewertung der erwarteten Auswirkungen der erlassenen Maßnahmen, einschließlich ihrer nachteiligen Nebenfolgen, beinhalten, damit beurteilt werden kann, ob die Kontrollen an den Binnengrenzen gerechtfertigt sind oder ob stattdessen weniger restriktive Maßnahmen wirksam angewandt werden könnten. Bei Folgebeschlüssen sollte berücksichtigt werden, wie sich die Bedrohung der öffentlichen Gesundheit verändert hat. Die Mitgliedstaaten sollten das Europäische Parlament, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten umgehend über die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen gemäß dem Beschluss des Rates unterrichten.

    (40)

    Wenn an den Binnengrenzen Grenzkontrollen wiedereingeführt werden, sei es aufgrund von unilateralen Beschlüssen der Mitgliedstaaten oder aufgrund von Beschlüssen auf Unionsebene, hat dies schwerwiegende Auswirkungen auf das Funktionieren des Schengen-Raums und das Recht auf Freizügigkeit. Um sicherzustellen, dass Beschlüsse über die Wiedereinführung von Grenzkontrollen nur gefasst werden, wenn dies als letztes Mittel unumgänglich ist, sollten derartige Beschlüsse über die vorübergehende Wiedereinführung oder Verlängerung von Grenzkontrollen auf gemeinsamen Kriterien beruhen und unbedingt notwendig und verhältnismäßig sein.

    (41)

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine Abweichung vom grundlegenden Prinzip der Freizügigkeit eng auszulegen und setzt der Rückgriff auf den Begriff der öffentlichen Ordnung auf jeden Fall voraus, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwerwiegende Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

    (42)

    In erster Linie sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob vorübergehende Kontrollen an den Binnengrenzen angesichts der Art der festgestellten schwerwiegenden Bedrohung angemessen sind und ob alternative Maßnahmen geeignet sind, um dieselben Ziele zu erreichen wie Kontrollen an den Binnengrenzen, etwa verhältnismäßige Kontrollen aufgrund von polizeilichen oder anderen hoheitlichen Befugnissen oder aufgrund der im Unionsrecht vorgesehenen Formen der polizeilichen Zusammenarbeit, darunter die Möglichkeit, das Überstellungsverfahren zur Anwendung zu bringen oder gemeinsame Maßnahmen in Bezug auf vorübergehende Reisebeschränkungen. Dabei sollten die Mitgliedstaaten vor allem einschätzen und bewerten, wie sich die Kontrollen an den Binnengrenzen auf die Freizügigkeit der Personen im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen sowie auf die Funktionsfähigkeit der grenzüberschreitenden Regionen auswirken könnten. Diese Einschätzung sollte ein integraler Bestandteil der Mitteilung sein, die die Mitgliedstaaten der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat übermitteln müssen. Wenn Kontrollen an den Binnengrenzen wegen vorhersehbarer Ereignisse über den Anfangszeitraum von sechs Monaten hinaus verlängert werden sollen, sollte der Mitgliedstaat darüber hinaus eine Risikobewertung durchführen. Diese Risikobewertung sollte Einzelheiten über das Ausmaß und die voraussichtliche Entwicklung der festgestellten schwerwiegenden Bedrohung, Informationen darüber, wie lange diese schwerwiegende Bedrohung voraussichtlich anhalten wird und welche Abschnitte der Binnengrenzen betroffen sind, Informationen über Koordinierungsmaßnahmen mit anderen Mitgliedstaaten, die von diesen Maßnahmen betroffen sind, sowie die Maßnahmen enthalten, die der betreffende Mitgliedstaat ergriffen hat und zu ergreifen gedenkt, um die festgestellte schwerwiegende Bedrohung zu mindern, damit die Kontrollen an den Binnengrenzen aufgehoben werden können, um den Grundsatz des freien Personenverkehrs beizubehalten.

    (43)

    Um die negativen Folgen der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen so gering wie möglich zu halten, sollte jeder Beschluss über die Wiedereinführung solcher Kontrollen von Maßnahmen zur Eindämmung ihrer negativen Folgen begleitet werden. Dazu sollten Maßnahmen zur Gewährleistung der reibungslosen Durchfuhr von Waren und des störungsfreien Grenzübertritts von Beschäftigten im Transportwesen und von Seeleuten durch die Einrichtung von „Green Lanes“ gehören. Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Freizügigkeit der Personen sicherzustellen, deren Tätigkeiten für die Aufrechterhaltung der Versorgungsketten oder für die Erbringung wesentlicher Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung sein können, könnten die Mitgliedstaaten darüber hinaus die bestehenden Leitlinien für Grenzgänger zur Anwendung bringen, die in der Mitteilung der Kommission vom 30. März 2020 mit dem Titel „Leitlinien zur Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte während des COVID-19-Ausbruchs“ dargelegt sind. Die Vorschriften für die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen sollten daher den Leitlinien und Empfehlungen Rechnung tragen, die während der COVID-19-Pandemie als solides Netz zur Absicherung des Binnenmarkts verabschiedet wurden, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten sie als Maßnahmen zur Eindämmung der negativen Folgen der wiedereingeführten Kontrollen an den Binnengrenzen anwenden. Insbesondere sollten Maßnahmen festgelegt werden, die das kontinuierliche Funktionieren des Binnenmarkts sicherstellen und die Interessen der grenzüberschreitenden Regionen und der Partnerstädte schützen, wie etwa Genehmigungen oder Ausnahmeregelungen für die Einwohner der grenzüberschreitenden Regionen.

    (44)

    Der Meldung, die von den Mitgliedstaaten zu übermitteln ist, sollte eine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, wenn es darum geht, die Einhaltung der Kriterien und Bedingungen für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen zu beurteilen. Die Kommission sollte einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung eines Musterformulars für die Meldung der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen erlassen, um sicherzustellen, dass die wiedereingeführten Kontrollen an den Binnengrenzen ordnungsgemäß überwacht werden, und die Qualität der Informationen zu verbessern, die bei ihr eingehen. Die Mitgliedstaaten sollten in berechtigten Fällen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit laufender Ermittlungen nicht verpflichtet sein, alle Informationen anzugeben. Vorbehaltlich des Funktionierens angemessener und sicherer Kanäle sollten die Mitgliedstaaten das Recht haben, die in der Meldung enthaltenen Informationen ganz oder teilweise mit einer Geheimhaltungsstufe zu versehen.

    (45)

    Um sicherzustellen, dass Kontrollen an den Binnengrenzen wirklich nur als letztes Mittel und nur so lange wie nötig durchgeführt werden, um die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Kontrollen zur Abwehr von vorhersehbaren Bedrohungen bewerten zu können und um es der Kommission zu ermöglichen, zu bewerten, ob es sich bei diesen Kontrollen um eine außergewöhnliche Maßnahme handelt, sollten die Mitgliedstaaten eine Risikobewertung erstellen, die der Kommission vorzulegen ist, wenn Kontrollen an den Binnengrenzen zur Abwehr von vorhersehbaren Bedrohungen über einen Anfangszeitraum von sechs Monaten hinaus verlängert werden. Die Mitgliedstaaten müssen insbesondere darlegen, welches Ausmaß die festgestellte schwerwiegende Bedrohung hat, wie sich die Bedrohungslage verändert hat, wie lange die festgestellte schwerwiegende Bedrohung voraussichtlich andauern wird, welche Abschnitte der Binnengrenzen betroffen sein könnten, warum alternative Maßnahmen die festgestellte Bedrohung nicht abwenden werden und welche Maßnahmen sie getroffen haben, um sich mit den anderen Mitgliedstaaten abzustimmen, die von diesen Kontrollen an den Binnengrenzen betroffen sind oder betroffen sein könnten.

    (46)

    Die Kommission sollte berechtigt sein, auf Grundlage der eingegangenen Meldung zusätzliche Informationen anzufordern, auch zur Risikobewertung und zu den Maßnahmen, die für die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den von der geplanten Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen betroffenen Mitgliedstaaten vorgesehen sind. Entspricht die Meldung nicht den Mindestanforderungen, so sollte die Kommission die Meldung mit dem betreffenden Mitgliedstaat erörtern und zusätzliche Informationen anfordern oder den Mitgliedstaat um die Vervollständigung seiner ersten Meldung bitten.

    (47)

    Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich über das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen Bericht erstatten (im Folgenden „Schengen-Statusbericht“). Die Kommission sollte diesen Bericht auch getrennt mit dem Europäischen Parlament und dem Rat erörtern können. Der Bericht sollte eine Liste aller Beschlüsse zur Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen im Laufe des betreffenden Jahres sowie der Maßnahmen der Kommission im Hinblick auf die wiedereingeführten Kontrollen an den Binnengrenzen enthalten. In dem Bericht sollte besonderes Augenmerk auf die Grenzkontrollen gelegt werden, die seit mehr als 12 Monaten durchgeführt werden. Er sollte zudem eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Wiedereinführung bzw. Verlängerung von Grenzkontrollen im Berichtszeitraum sowie Informationen über Tendenzen innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen bezüglich unerlaubter Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung von verfügbaren Informationen einschlägiger Agenturen der Union und Datenanalysen einschlägiger Informationssysteme enthalten. Durch den Schengen-Statusbericht sollten auch die Berichterstattungspflichten abgedeckt werden, die sich aus Artikel 20 des Schengen-Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus ergeben.

    (48)

    Dem Schengen-Statusbericht sollte der Bericht beigefügt werden, der gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2022/922 vorzulegen ist.

    (49)

    Der Mechanismus für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen in Situationen von großer Dringlichkeit oder zur Abwehr von vorhersehbaren Bedrohungen sollte der Kommission die Möglichkeit einräumen, Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten durchzuführen. Die Konsultation sollte von der Kommission organisiert werden, wenn ein unmittelbar betroffener Mitgliedstaat dies beantragt. Die zuständigen Agenturen der Union sollten in diesen Prozess eingebunden werden, damit sie gegebenenfalls ihre Fachkompetenz einbringen können. Bei diesen Konsultationen sollten die Möglichkeit der Anwendung alternativer Maßnahmen und erforderlichenfalls Durchführungsbestimmungen der Kontrollen an den Binnengrenzen und ihre Dauer geprüft werden. Diese Konsultationen sollten zwingend vorgeschrieben sein, wenn die Kommission oder ein Mitgliedstaat in einer Stellungnahme Bedenken hinsichtlich der Wiedereinführung von Grenzkontrollen geäußert hat.

    (50)

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten weiterhin etwaige Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Beschlusses eines Mitgliedstaats äußern können, aus dringenden Gründen oder zur Abwehr einer vorhersehbaren Bedrohung wieder Kontrollen an den Binnengrenzen einzuführen. Wenn Kontrollen an den Binnengrenzen zur Abwehr von vorhersehbaren Bedrohungen wiedereingeführt und über einen Zeitraum von insgesamt 12 Monaten hinaus verlängert werden, sollte die Kommission eine Stellungnahme über die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Kontrollen an den Binnengrenzen abgeben. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine schwerwiegende, außergewöhnliche Situation vorliegt, die die Beibehaltung von Kontrollen an den Binnengrenzen für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren rechtfertigt, so sollten zusätzliche Garantien in Bezug auf die Risikobewertung festgelegt werden. Die Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats sollte die Maßnahmen enthalten, die er — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten — zu ergreifen beabsichtigt, um der Bedrohung zu begegnen, sowie eine Darlegung der Mittel, der Maßnahmen, der Bedingungen und des Zeitplans, die im Hinblick auf die möglichst baldige Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen in Betracht gezogen werden, damit der Grundsatz der Freizügigkeit gewahrt wird. In diesem Fall sollte die Kommission eine neue Stellungnahme abgeben. Eine solche Stellungnahme hat keine Auswirkungen auf die Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich Vertragsverletzungsverfahren, die die Kommission in ihrer Rolle als Hüterin der Verträge jederzeit gegen einen Mitgliedstaat ergreifen können sollte, wenn dieser seinen Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nicht nachkommt. Wenn eine Stellungnahme abgegeben wird, sollte die Kommission Konsultationen mit den betreffenden Mitgliedstaaten in die Wege leiten. Auch wenn im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in einem Mitgliedstaat nicht unbedingt zeitlich begrenzt ist, ist es zur Wahrung des Grundsatzes der Freizügigkeit erforderlich, die Höchstdauer der Kontrollen an den Binnengrenzen auf der Grundlage derselben ernsthaften Bedrohung zu begrenzen, wobei diese Höchstdauer zwei Jahre nicht überschreiten sollte. Unter außergewöhnlichen Umständen und unter bestimmten Bedingungen sollten die Mitgliedstaaten die Kontrollen an den Binnengrenzen um zwei weitere Zeiträume von sechs Monaten verlängern können. In jedem Fall sollten Kontrollen an den Binnengrenzen auf der Grundlage derselben ernsthaften Bedrohung insgesamt nicht länger als drei Jahre aufrechterhalten werden.

    (51)

    Die Mitgliedstaaten sollten dazu verpflichtet bleiben, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission nach Aufhebung der Kontrollen einen Bericht über die Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen vorzulegen, um eine nachträgliche Analyse des Beschlusses zur vorübergehenden Wiedereinführung dieser Kontrollen zu ermöglichen. Werden die Kontrollen über längere Zeiträume hinweg beibehalten, so sollte ein weiterer solcher Bericht nach 12 Monaten und danach wieder nach 12 Monaten vorgelegt werden, wenn die Kontrollen ausnahmsweise aufrechterhalten werden. In dem Bericht sollten insbesondere die Erst- und die Folgebewertung der Notwendigkeit der Kontrollen an den Binnengrenzen sowie die Einhaltung der Kriterien für ihre Wiedereinführung dargelegt werden. Die Kommission sollte einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung eines Musterformulars für diese Berichte erlassen und dieses Muster online zur Verfügung stellen.

    (52)

    Bei der Umsetzung dieser Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten niemanden aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminieren.

    (53)

    Die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden sollten bei all ihren Tätigkeiten, die sie gemäß dieser Verordnung ergreifen, darunter bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zur Durchführung von Kontrollen, unter uneingeschränkter Wahrung der Datenschutzvorschriften des Unionsrechts handeln. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) oder die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen nationalen Behörden.

    (54)

    Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung des Funktionierens des Schengen-Raums, von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann, da eine Änderung der gemeinsamen Vorschriften auf Unionsebene notwendig ist, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (55)

    Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

    (56)

    Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (20) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

    (57)

    Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (21) dar, die zu den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (22) genannten Bereich gehören.

    (58)

    Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (23) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (24) genannten Bereich gehören.

    (59)

    Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (25) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (26) genannten Bereich gehören.

    (60)

    Diese Verordnung gilt unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG.

    (61)

    Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden.

    (62)

    Die Verordnung (EU) 2016/399 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) 2016/399 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Nummer 12 erhält folgende Fassung:

    „12.

    ‚Grenzüberwachung‘ die Überwachung der Grenzen zwischen Grenzübergangsstellen und die Überwachung von Grenzübergangsstellen außerhalb bestimmter Öffnungszeiten, einschließlich vorbeugender Maßnahmen, um unbefugte Grenzübertritte oder die Umgehung von Grenzübertrittskontrollen zu verhindern oder aufzudecken, um zur Verbesserung des Lagebewusstseins beizutragen, die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen und Maßnahmen gegen Personen zu ergreifen, die die Grenze unerlaubt überschreiten;“

    b)

    Die folgenden Nummern werden angefügt:

    „27.

    ‚gesundheitliche Notlage großen Ausmaßes‘ eine Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die von der Kommission — unter Berücksichtigung der Informationen der zuständigen nationalen Behörden — auf Unionsebene als solche anerkannt wurde und bei der eine schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahr weitreichende Auswirkungen auf die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit haben könnte;

    28.

    ‚unbedingt notwendige Reisen‘ Reisen einer Person, die von den Einreisebeschränkungen gemäß Artikel 21a Absatz 4 oder Absatz 5 ausgenommen ist, im Zusammenhang mit der Ausübung einer wichtigen Funktion oder aus zwingend notwendigen Gründen unter Berücksichtigung geltender internationaler Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten;

    29.

    ‚nicht unbedingt notwendige Reisen‘ Reisen, die keine unbedingt notwendigen Reisen sind;

    30.

    ‚Verkehrsknotenpunkte‘ Flughäfen, See- oder Flusshäfen, Bahn- oder Busbahnhöfe sowie Güterterminals.“

    2.

    In Artikel 5 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Die Mitgliedstaaten können die zur Wahrung der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung erforderlichen Maßnahmen ergreifen, wenn eine große Zahl von Migranten versucht, ihre Außengrenzen unerlaubt, massenweise und unter Anwendung von Gewalt zu überschreiten.“

    3.

    In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

    „(4)   Die Mitgliedstaaten können, insbesondere im Falle einer Instrumentalisierung von Migranten gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1), bestimmte gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels mitgeteilte Grenzübergangsstellen vorübergehend schließen oder deren Öffnungszeiten beschränken, wenn die Umstände dies erfordern.

    Alle Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes und gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels werden in einer Weise umgesetzt, die verhältnismäßig ist und den Rechten folgender Personen in vollem Umfang Rechnung trägt:

    a)

    Personen, die nach dem Unionsrecht das Recht der Freizügigkeit genießen;

    b)

    langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates (*2) und Personen, die ihr Aufenthaltsrecht aus anderen Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften ableiten oder Inhaber eines nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt sind, sowie ihre Familienangehörigen und

    c)

    Drittstaatsangehörige, die um internationalen Schutz nachsuchen.

    (*1)  Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (ABl. L, 2024/1359, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1359/oj)."

    (*2)  Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).“ "

    4.

    Artikel 13 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 13

    Grenzüberwachung

    (1)   Die Grenzüberwachung dient insbesondere dazu, unbefugte Grenzübertritte zu verhindern oder aufzudecken, dazu beizutragen, das Lagebewusstsein zu verbessern, die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen und Maßnahmen gegen Personen zu ergreifen, die die Grenze unerlaubt überschreiten. Die Grenzüberwachung umfasst auch die Durchführung von Risikoanalysen. Unbeschadet der Artikel 3 und 4 sind Personen, die eine Grenze illegal überschritten haben und die über kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verfügen, aufzugreifen und Verfahren“ die mit der Richtlinie 2008/115/EG in Einklang stehen, zu unterziehen.

    (2)   Die Grenzschutzbeamten setzen zur Grenzüberwachung alle erforderlichen Ressourcen ein, einschließlich stationär postierter oder mobiler Kräfte. Die Grenzüberwachung wird so durchgeführt, dass Personen daran gehindert und davon abgehalten werden, die Grenze unbefugt zwischen Grenzübergangsstellen zu überschreiten oder die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen zu umgehen, wobei bei der Durchführung die in Artikel 4 festgelegten Verpflichtungen uneingeschränkt einzuhalten sind.

    (3)   Die Überwachung zwischen den Grenzübergangsstellen erfolgt durch Grenzschutzbeamte, deren Anzahl und Methoden bestehenden oder vorhergesehenen Gefahren und Bedrohungen anzupassen sind. Bei der Überwachung werden Lagebilder genutzt, um besser in der Lage zu sein, die Zahl der Migranten, die an den, entlang der oder in der Nähe der Außengrenzen ihr Leben verlieren, zu verringern. Sie erfolgt unter häufigem, nicht vorhersehbarem Wechsel der Überwachungszeiten und unter Einsatz anderer Methoden oder Techniken, um unbefugte Grenzübertritte wirksam zu verhindern e oder aufzudecken.

    (4)   Zur Durchführung der Überwachung werden stationär postierte oder mobile Kräfte eingesetzt, die ihre Aufgaben in Form von Bestreifung oder Postierung überwiegend an erkannten oder vermuteten Schwachstellen erfüllen. Ziel dieser Überwachung ist es, unbefugte Grenzübertritte zu verhindern oder Personen beim unbefugten Überschreiten der Außengrenzen aufzugreifen. Die Überwachung kann auch durch technische Mittel, einschließlich elektronischer Mittel, durch Verwendung von Ausrüstung, Überwachungssystemen sowie gegebenenfalls aller Arten stationär postierter und mobiler Infrastruktur erfolgen.

    (5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte betreffend zusätzliche Überwachungsmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung gemeinsamer Mindeststandards für die Grenzüberwachung zu erlassen. Bei diesen gemeinsamen Mindeststandards sind die Art der Grenzen (d. h. Land-, See- oder Luftgrenze), die Einstufung der einzelnen Außengrenzabschnitte gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) und andere einschlägige Faktoren wie geografische Besonderheiten zu berücksichtigen.

    (*3)  Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).“ "

    5.

    Kapitel V erhält folgende Überschrift: „Bestimmte Maßnahmen in Bezug auf die Außengrenzen“

    6.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 21a

    Vorübergehende Beschränkungen für Reisen in die Union

    (1)   Dieser Artikel findet bei gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes Anwendung.

    (2)   Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission eine Durchführungsverordnung erlassen, die vorübergehende, an den Außengrenzen anzuwendende Beschränkungen für Reisen in die Mitgliedstaaten vorsieht.

    Vorübergehende Reisebeschränkungen können vorübergehende Beschränkungen der Einreise in die Mitgliedstaaten und vorübergehende gesundheitsbezogene Beschränkungen umfassen, die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen notwendig sind. Diese vorübergehenden gesundheitsbezogenen Beschränkungen können Tests, Quarantäne und Selbstisolierung umfassen.

    Vorübergehende Beschränkungen von Reisen in die Union müssen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein. Beschließt ein Mitgliedstaat strengere als die im Durchführungsrechtsakt festgelegten Beschränkungen, so dürfen sich diese Beschränkungen nicht in negativer Weise auf das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen auswirken. Vorübergehende gesundheitsbezogene Beschränkungen für Personen, die nach Unionsrecht Freizügigkeit genießen, müssen jederzeit mit der Richtlinie 2004/38/EG im Einklang stehen.

    (3)   Folgende Personengruppen sind unabhängig vom Zweck ihrer Reise von den Einreisebeschränkungen ausgenommen:

    a)

    Personen, die nach dem Unionsrecht Freizügigkeit genießen;

    b)

    langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und Personen, die ihr Aufenthaltsrecht aus anderen Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften ableiten, einschließlich Personen, die internationalen Schutz genießen oder Inhaber eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind, sowie ihre Familienangehörigen.

    (4)   In Anhang XI Teil A aufgeführte Personengruppen sind von Einreisebeschränkungen ausgenommen.

    (5)   Jede in Anhang XI Teil B aufgeführte Personengruppe ist von Einreisebeschränkungen ausgenommen, wenn diese Gruppe in der in Absatz 2 genannten Durchführungsverordnung aufgeführt ist.

    (6)   In der in Absatz 2 genannten Durchführungsverordnung müssen gegebenenfalls

    a)

    die in Anhang XI Teil B aufgeführten Gruppen von Personen, die unbedingt notwendige Reisen unternehmen und von den Einreisebeschränkungen auszunehmen sind, bestimmt werden, wenn die Art der gesundheitlichen Notlage großen Ausmaßes dies erfordert;

    b)

    alle geografischen Gebiete oder Drittstaaten bestimmt werden, aus denen Reisen Beschränkungen oder Ausnahmen von Beschränkungen unterliegen können, sowie ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Situation dieser Gebiete oder Länder und der verhängten Reisebeschränkungen auf der Grundlage objektiver Methoden und objektiver Kriterien, einschließlich insbesondere der epidemiologischen Lage, festgelegt werden;

    c)

    die Bedingungen festgelegt werden, unter denen nicht unbedingt notwendige Reisen Beschränkungen unterliegen oder von Beschränkungen ausgenommen werden können, einschließlich der Nachweise, die zur Begründung der Ausnahme vorzulegen sind, und der Bedingungen in Bezug auf Dauer und Art des Aufenthalts in den unter Buchstabe b genannten Gebieten oder Ländern;

    d)

    vorübergehende gesundheitsbezogene Mindestbeschränkungen angegeben werden, denen die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Personen unterliegen können;

    e)

    abweichend von den Absätzen 4 und 5 die Bedingungen festgelegt werden, unter denen Reisebeschränkungen für Personen, die unbedingt notwendige Reisen unternehmen, verhängt werden können.

    (7)   Beschränkungen für die Einreise in die Mitgliedstaaten für Personen, die unbedingt notwendige Reisen unternehmen, dürfen nur ausnahmsweise und für einen strikt begrenzten Zeitraum verhängt werden, bis ausreichende Informationen über die in Absatz 1 genannten gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes vorliegen und bis der Rat auf Vorschlag der Kommission andere auf diese Personen anzuwendende gesundheitsbezogene Beschränkungen, die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind, ermittelt und angenommen hat.“

    7.

    Artikel 23 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 23

    Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets

    Das Ausbleiben der Kontrollen an den Binnengrenzen berührt nicht:

    a)

    die Ausübung polizeilicher oder anderer hoheitlicher Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihren Binnengrenzgebieten, nach Maßgabe des nationalen Rechts, sofern die Ausübung solcher Befugnisse nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen hat. Die Ausübung von Befugnissen kann gegebenenfalls den Einsatz von im Hoheitsgebiet allgemein zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eingesetzten Kontroll- und Überwachungstechnologien umfassen. Die Ausübung von Befugnissen durch zuständige Behörden darf insbesondere dann nicht der Durchführung von Grenzübertrittskontrollen gleichgestellt werden, wenn die Maßnahmen alle folgenden Bedingungen erfüllen:

    i)

    sie haben keine Grenzkontrollen zum Ziel;

    ii)

    sie beruhen auf allgemeinen polizeilichen Informationen oder, wenn sie darauf ausgerichtet sind, die Ausbreitung einer Infektionskrankheit einzudämmen, auf Informationen zur öffentlichen Gesundheit sowie auf den Erfahrungen der zuständigen Behörden in Bezug auf mögliche Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung und zielen insbesondere darauf ab,

    die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen,

    die illegale Einwanderung einzudämmen oder

    die Ausbreitung einer vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten festgestellten Infektionskrankheit mit epidemischem Potenzial einzudämmen;

    iii)

    sie werden in einer Weise konzipiert und durchgeführt, die sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen unterscheidet, auch wenn sie an Verkehrsknotenpunkten oder direkt an Bord von Personenverkehrsdiensten durchgeführt werden und sofern sie auf einer Risikobewertung beruhen;

    b)

    die den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder den Beförderungsunternehmen eingeräumte Möglichkeit der Durchführung von Sicherheitskontrollen bei Personen an Verkehrsknotenpunkten nach Maßgabe des nationalen Rechts, sofern diese Kontrollen auch bei Personen vorgenommen werden, die Reisen innerhalb des Mitgliedstaats unternehmen;

    c)

    die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, in ihren Rechtsvorschriften die Verpflichtung zum Besitz oder Mitführen von Unterlagen und Dokumenten vorzusehen;

    d)

    die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, die Verpflichtung für Drittstaatsangehörige, ihre Anwesenheit in seinem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 22 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (im Folgenden ‚Schengener Durchführungsübereinkommen‘) zu melden, sowie die Verpflichtung für die Leiter von Beherbergungsstätten, gemäß Artikel 45 jenes Übereinkommens sicherzustellen, dass Drittstaatsangehörige — ausgenommen mitreisende Ehepartner und mitreisende Minderjährige sowie die Teilnehmenden von Reisegruppen — Meldeformulare ausfüllen und unterzeichnen, gesetzlich vorzuschreiben.“

    8.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 23a

    Verfahren zur Überstellung von in Binnengrenzgebieten aufgegriffenen Personen

    (1)   Unbeschadet des Artikels 22 wird in diesem Artikel das Verfahren für die Überstellung eines Drittstaatsangehörigen, der in Grenzgebieten gemäß Artikel 23 aufgegriffen wurde, festgelegt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Der Drittstaatsangehörige wird bei Kontrollen unter Beteiligung der zuständigen Behörden beider Mitgliedstaaten im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit, die insbesondere gemeinsame Polizeistreifen umfassen kann, aufgegriffen, sofern die Mitgliedstaaten vereinbart haben, im Rahmen dieser bilateralen Zusammenarbeit ein solches Verfahren anzuwenden, und

    b)

    es gibt eindeutige Hinweise darauf, dass der Drittstaatsangehörige direkt aus einem anderen Mitgliedstaat eingetroffen ist, und es wird festgestellt, dass der Drittstaatsangehörige über kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in den er eingereist ist, verfügt, und zwar auf der Grundlage von den aufgreifenden Behörden unmittelbar zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich Aussagen der betreffenden Person, Identitäts-, Reise- oder sonstigen Dokumenten im Besitz dieser Person oder Ergebnissen von Abfragen in einschlägigen nationalen Datenbanken und Datenbanken der Union.

    Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht für Antragsteller im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4), die internationalen Schutz beantragt haben, oder für Personen, denen internationaler Schutz im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) zuerkannt wurde.

    Bei der Überstellung eines Drittstaatsangehörigen, bei dem der überstellende Mitgliedstaat vermutet, dass es sich um eine minderjährige Person handelt, unterrichtet der überstellende Mitgliedstaat den übernehmenden Mitgliedstaat über diese Vermutung, und beide Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Maßnahmen im Interesse des Kindeswohls und im Einklang mit ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften getroffen werden.

    (2)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/115/EG können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt sind, beschließen, den betreffenden Drittstaatsangehörigen gemäß dem Verfahren in Anhang XII unverzüglich in den Mitgliedstaat zu überstellen, aus dem die Person eingetroffen ist.

    (3)   Drittstaatsangehörigen, die in Grenzgebieten aufgegriffen und nach dem Verfahren in diesem Artikel überstellt werden, steht ein Rechtsmittel zu. Die Verfahren für die Einlegung des Rechtsmittels gegen die Überstellungsentscheidung bestimmen sich nach nationalem Recht des überstellenden Mitgliedstaats. Den betreffenden Drittstaatsangehörigen wird ein wirksamer Rechtsbehelf gemäß Artikel 47 der Charta zur Verfügung gestellt. Den betreffenden Drittstaatsangehörigen werden in einer Sprache, die sie verstehen oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sie verstehen, schriftliche Angaben zu Kontaktstellen gemacht, die sie über eine rechtliche Vertretung, die entsprechend dem nationalen Recht in ihrem Namen handeln kann, unterrichten können. Die Einlegung eines solchen Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung.

    (4)   Wendet ein überstellender Mitgliedstaat das in Absatz 2 genannte Verfahren an, so ist der übernehmende Mitgliedstaat verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den betreffenden Drittstaatsangehörigen gemäß den Verfahren in Anhang XII aufzunehmen. Im übernehmenden Mitgliedstaat gelten alle einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG.

    (5)   Die Mitgliedstaaten legen im Rahmen ihrer bilateralen Kooperationsrahmen praktische Modalitäten fest, unter anderem mit dem Ziel, die Anwendung des in diesem Artikel genannten Verfahrens grundsätzlich zu vermeiden, insbesondere an den Abschnitten der Binnengrenzen, an denen Grenzkontrollen wieder eingeführt oder verlängert wurden.

    (6)   Das in diesem Artikel festgelegte Verfahren lässt bestehende bilaterale Abkommen oder Vereinbarungen nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2008/115/EG unberührt.

    (7)   Ab dem 11. Juli 2025 und danach jährlich übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die gemäß Anhang XII Teil A Nummer 4 aufgezeichneten Daten.

    (*4)  Verordnung (EU)) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj)."

    (*5)  Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj).“ "

    9.

    Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Mitgliedstaaten beseitigen alle Hindernisse für den flüssigen Verkehr an den Straßenübergängen der Binnengrenzen, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen, die nicht ausschließlich auf Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit beruhen oder für den Einsatz der in Artikel 23 Buchstabe a genannten Technologien erforderlich sind.“

    10.

    Artikel 25 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 25

    Allgemeiner Rahmen für die vorübergehende Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen

    (1)   Ist in einem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit in einem Mitgliedstaat ernsthaft bedroht, so ist diesem Mitgliedstaat unter außergewöhnlichen Umständen die Wiedereinführung von Kontrollen an allen oder bestimmten Abschnitten seiner Binnengrenzen gestattet.

    Eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit kann insbesondere als gegeben erachtet werden bei

    a)

    terroristischen Vorfällen oder Bedrohungen, einschließlich Bedrohungen, die von schwerer organisierter Kriminalität ausgehen;

    b)

    einer gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes;

    c)

    einer außergewöhnlichen Situation, in der plötzlich eine sehr hohe Zahl unerlaubter Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen zwischen den Mitgliedstaaten stattfindet, wodurch die Ressourcen und Kapazitäten der gut vorbereiteten zuständigen Behörden insgesamt erheblich unter Druck geraten und das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt wahrscheinlich gefährdet ist, wobei diese Situation durch Informationsanalysen und alle verfügbaren Daten, auch von betreffenden Agenturen der Union, belegt wird;

    d)

    internationalen Veranstaltungen großen Umfangs oder mit hoher Öffentlichkeitswirkung.

    (2)   In allen Fällen werden Kontrollen an den Binnengrenzen nur als letztes Mittel wieder eingeführt. Die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen darf in Umfang und Dauer nicht über das Maß hinausgehen, das zur Bewältigung der festgestellten ernsthaften Bedrohung unbedingt erforderlich ist.

    Grenzkontrollen können nur dann gemäß den Artikeln 25a und 28 wieder eingeführt oder verlängert werden, wenn ein Mitgliedstaat festgestellt hat, dass eine solche Maßnahme unter Berücksichtigung der in Artikel 26 Absatz 1 genannten Kriterien und, falls diese Kontrollen verlängert werden, auch unter Berücksichtigung der in Artikel 26 Absatz 2 genannten Risikobewertung erforderlich und verhältnismäßig ist. Grenzkontrollen können auch gemäß Artikel 29 unter Berücksichtigung der in Artikel 30 genannten Kriterien wieder eingeführt werden.

    (3)   Hält dieselbe ernsthafte Bedrohung an, so können die Kontrollen an den Binnengrenzen gemäß Artikel 25a oder 29 oder, wenn die Bedrohung mit gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes im Zusammenhang steht, gemäß Artikel 28 verlängert werden.

    Dieselbe ernsthafte Bedrohung gilt als anhaltend, wenn die Begründung des Mitgliedstaats für die Verlängerung der Grenzkontrollen auf denselben Gründen beruht wie die Begründung für die ursprüngliche Wiedereinführung der Grenzkontrollen.“

    11.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 25a

    Verfahren für Fälle, die Maßnahmen aufgrund unvorhersehbarer oder vorhersehbarer Ereignisse erfordern

    (1)   Ist aufgrund einer unvorhersehbaren ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in einem Mitgliedstaat sofortiges Handeln erforderlich, so kann der Mitgliedstaat in Ausnahmefällen sofort wieder Kontrollen an den Binnengrenzen einführen.

    (2)   Der Mitgliedstaat unterrichtet gleichzeitig mit der Wiedereinführung von Grenzkontrollen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von der Wiedereinführung der Grenzkontrollen im Einklang mit Artikel 27 Absatz 1.

    (3)   Führt ein Mitgliedstaat Grenzkontrollen an den Binnengrenzen gemäß Absatz 1 wieder ein, so dürfen die Grenzkontrollen nicht länger als einen Monat bestehen bleiben. Hält die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit über diesen Zeitraum hinaus an, so kann der Mitgliedstaat die Kontrollen an den Binnengrenzen für weitere Zeiträume bis zu einer Dauer von bis zu höchstens drei Monaten verlängern.

    (4)   Ist eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in einem Mitgliedstaat vorhersehbar, so teilt der Mitgliedstaat dies dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 27 Absatz 1 spätestens vier Wochen vor der geplanten Wiedereinführung der Grenzkontrollen oder so schnell wie möglich mit, wenn die Umstände, welche die Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen erfordern, dem Mitgliedstaat weniger als vier Wochen vor der geplanten Wiedereinführung bekannt werden.

    (5)   Findet Absatz 4 des vorliegenden Artikels Anwendung, so können unbeschadet des Absatzes 6 Kontrollen an den Binnengrenzen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten wieder eingeführt werden. Dauert die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit über diesen Zeitraum hinaus an, so kann der Mitgliedstaat die Kontrollen an den Binnengrenzen für verlängerbare Zeiträume von bis zu sechs Monaten verlängern. Jede Verlängerung ist dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie den anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 27 und innerhalb der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Fristen mitzuteilen. Vorbehaltlich des Absatzes 6 des vorliegenden Artikels darf die Höchstdauer der Kontrollen an den Binnengrenzen zwei Jahre nicht überschreiten.

    (6)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine schwerwiegende, außergewöhnliche Situation in Bezug auf eine anhaltende ernsthafte Bedrohung vorliegt, die die Beibehaltung von Kontrollen an den Binnengrenzen über die in Absatz 5 dieses Artikels genannte Höchstdauer hinaus rechtfertigt, so teilt er dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten seine Absicht mit, Kontrollen an den Binnengrenzen für einen zusätzlichen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu verlängern. Diese Mitteilung wird spätestens vier Wochen vor der geplanten Verlängerung gemacht und umfasst unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 27a Absatz 3 abgegebenen Stellungnahme der Kommission eine Risikobewertung gemäß Artikel 26 Absatz 2, die Folgendes enthält:

    a)

    eine Begründung der anhaltenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit;

    b)

    eine Begründung dafür, dass alternative Maßnahmen zur Bewältigung der Bedrohung zum Zeitpunkt der Mitteilung als unwirksam angesehen werden oder sich als unwirksam herausgestellt haben;

    c)

    eine Darstellung der parallel zu den Kontrollen an den Binnengrenzen in Betracht gezogenen Maßnahmen zur Eindämmung der negativen Folgen;

    d)

    gegebenenfalls eine Darlegung der Mittel, der Maßnahmen, der Bedingungen und des Zeitplans, die im Hinblick auf die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen in Betracht gezogen werden.

    Die Kommission gibt innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 eine neue Stellungnahme zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen ab. Nach Eingang dieser Mitteilung kann die Kommission auf eigene Initiative oder auf Antrag des direkt betroffenen Mitgliedstaats ein Konsultationsverfahren gemäß Artikel 27a Absatz 1 einleiten.

    Wird in einer schwerwiegenden, außergewöhnlichen Situation die Notwendigkeit der Beibehaltung von Kontrollen an den Binnengrenzen infolge des in diesem Absatz genannten Verfahrens bestätigt und reicht der in Unterabsatz 1 genannte zusätzliche Zeitraum von sechs Monaten nicht aus, um die Verfügbarkeit wirksamer alternativer Maßnahmen zur Bewältigung der anhaltenden Bedrohung sicherzustellen, so kann ein Mitgliedstaat beschließen, die Kontrollen an den Binnengrenzen im Einklang mit der in Unterabsatz 2 genannten Risikobewertung ein letztes Mal um einen weiteren zusätzlichen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu verlängern. Trifft ein Mitgliedstaat einen entsprechenden Beschluss, so teilt er der Kommission unverzüglich seine Absicht mit, seine Kontrollen an den Binnengrenzen zu verlängern. Die Kommission nimmt unverzüglich eine Empfehlung zur Vereinbarkeit einer solchen letztmaligen Verlängerung mit den Verträgen an, insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit. In dieser Empfehlung werden — gegebenenfalls zusammen mit anderen Mitgliedstaaten — auch die umzusetzenden wirksamen Ausgleichsmaßnahmen festgelegt.“

    12.

    Artikel 26 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 26

    Kriterien für die vorübergehende Wiedereinführung und Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen

    (1)   Zur Feststellung, ob die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 erforderlich und verhältnismäßig ist, prüft ein Mitgliedstaat insbesondere:

    a)

    die Geeignetheit der Maßnahme der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen angesichts der Art der ermittelten ernsthaften Bedrohung und insbesondere, ob mit der Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit voraussichtlich angemessen begegnet werden kann und ob die Ziele einer solchen Wiedereinführung erreicht werden könnten durch:

    i)

    alternative Maßnahmen wie verhältnismäßige Kontrollen im Rahmen von Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets nach Artikel 23 Buchstabe a,

    ii)

    die Nutzung des in Artikel 23a festgelegten Verfahrens,

    iii)

    andere Formen der polizeilichen Zusammenarbeit nach Unionsrecht,

    iv)

    gemeinsame Maßnahmen in Bezug auf vorübergehende Beschränkungen für Reisen in die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21a Absatz 2;

    b)

    die voraussichtlichen Auswirkungen dieser Maßnahme auf:

    i)

    den Personenverkehr innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen und

    ii)

    das Funktionieren der Grenzregionen unter Berücksichtigung der engen sozialen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen ihnen.

    (2)   Wurden Kontrollen an den Binnengrenzen gemäß Artikel 25a Absatz 5 über einen Zeitraum von sechs Monaten durchgeführt, so führt der betreffende Mitgliedstaat eine Risikobewertung durch, die zusätzlich zu den in Artikel 27 Absätze 2 und 3 genannten Elementen auch eine Neubewertung der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Kriterien umfasst.

    (3)   Wurden Kontrollen an den Binnengrenzen wieder eingeführt oder verlängert, so stellen die betroffenen Mitgliedstaaten sicher, dass diese mit geeigneten Maßnahmen einhergehen, um die Auswirkungen der Wiedereinführung von Grenzkontrollen auf Personen und den Güterverkehr unter besonderer Berücksichtigung der engen sozialen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen Grenzregionen sowie von Personen, die unbedingt notwendige Reisen unternehmen, einzudämmen.“

    13.

    Artikel 27 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 27

    Mitteilung über die vorübergehende Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen und Risikobewertung

    (1)   Die Mitteilung eines Mitgliedstaats über die Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen enthält folgende Angaben:

    a)

    die Gründe für die Wiedereinführung oder Verlängerung, einschließlich sämtlicher sachdienlichen Daten zu den einzelnen Ereignissen, die eine ernsthafte Bedrohung seiner öffentlichen Ordnung oder seiner inneren Sicherheit darstellen;

    b)

    den Umfang der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung mit Angabe des Abschnitts/der Abschnitte der Binnengrenzen, an dem/denen die Kontrollen wieder eingeführt oder verlängert werden sollen;

    c)

    die Bezeichnung der zugelassenen Grenzübergangsstellen;

    d)

    den Zeitpunkt und die Dauer der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung;

    e)

    die Bewertung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 26 Absatz 1 bzw. im Fall einer Verlängerung nach Artikel 26 Absatz 2;

    f)

    gegebenenfalls die von anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen.

    Eine Mitteilung kann von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam erfolgen.

    Die Mitgliedstaaten legen die Mitteilung unter Verwendung des von der Kommission gemäß Absatz 6 festgelegten Musters vor.

    (2)   Wurden Grenzkontrollen nach Artikel 25a Absatz 5 über einen Zeitraum von sechs Monaten durchgeführt, so ist jeder weiteren Mitteilung über die Verlängerung dieser Kontrollen eine Risikobewertung beizufügen. In der Risikobewertung sind der Umfang und die voraussichtliche Entwicklung der ernsthaften Bedrohung darzulegen, insbesondere wie lange die ernsthafte Bedrohung voraussichtlich dauern wird und welche Abschnitte der Binnengrenzen betroffen sein können, sowie Informationen über Koordinierungsmaßnahmen mit anderen Mitgliedstaaten, die von den Kontrollen an den Binnengrenzen betroffen sind oder voraussichtlich betroffen sein werden.

    (3)   Führen Mitgliedstaaten aufgrund einer Situation nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c Grenzkontrollen ein bzw. verlängern diese, so umfasst die nach Absatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Artikels erforderliche Bewertung auch eine Risikobewertung sowie Informationen über den plötzlich erheblichen Umfang unerlaubter Migrationsbewegungen, einschließlich der von den einschlägigen Agenturen der Union im Einklang mit ihren jeweiligen Mandaten und Datenanalysen aus einschlägigen Informationssystemen erhaltenen Informationen.

    (4)   Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf Ersuchen alle weiteren Informationen, einschließlich über Koordinierungsmaßnahmen mit den Mitgliedstaaten, die von der geplanten Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen betroffen sind, sowie weitere Informationen, die erforderlich sind, um die mögliche Nutzung von Maßnahmen nach den Artikeln 23 und 23a zu prüfen.

    (5)   Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, alle in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels genannten Informationen anzugeben, sofern dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit laufender Untersuchungen gerechtfertigt ist. Der Mitgliedstaat, der eine Mitteilung nach Absatz 1 oder 2 macht, kann, sofern dies erforderlich ist und seinem nationalen Recht entspricht, beschließen, die übermittelten Informationen ganz oder teilweise als Verschlusssache einzustufen, insbesondere die Risikobewertung. Diese Einstufung schließt den Zugang zu Informationen über geeignete und sichere Kanäle durch andere von der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen betroffenen Mitgliedstaaten nicht aus. Diese Einstufung schließt nicht aus, dass dem Europäischen Parlament von den Mitgliedstaaten Informationen zur Verfügung gestellt werden. Die Übermittlung und Behandlung der dem Europäischen Parlament nach diesem Artikel übermittelten Informationen und Dokumente umfassen nicht die in Absatz 2 genannten Risikobewertungen und erfolgen gemäß den Vorschriften für die Weitergabe und Behandlung von Verschlusssachen.

    (6)   Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung des in Absatz 1 Unterabsatz 3 dieses Artikels genannten Musters und stellt es online zur Verfügung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

    14.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 27a

    Konsultation der Mitgliedstaaten und Stellungnahme der Kommission

    (1)   Nach Eingang der nach Artikel 27 Absatz 1 übermittelten Mitteilungen kann die Kommission auf eigene Initiative oder muss die Kommission auf Antrag eines direkt von Kontrollen an den Binnengrenzen betroffenen Mitgliedstaats einen Konsultationsprozess einrichten, einschließlich gemeinsamer Sitzungen zwischen dem Mitgliedstaat, der die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen plant, den anderen Mitgliedstaaten, insbesondere jenen, die von diesen Maßnahmen unmittelbar betroffen sind, und den einschlägigen Agenturen der Union.

    Das Ziel der Konsultation besteht insbesondere darin, die Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit, die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen unter Berücksichtigung der Geeignetheit alternativer Maßnahmen und — wenn Grenzkontrollen bereits wieder eingeführt wurden — deren Auswirkungen sowie die Möglichkeiten zur Sicherstellung einer gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen zu prüfen.

    Der Mitgliedstaat, der die Wiedereinführung oder Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen plant, trägt den Ergebnissen dieser Konsultation bei der Entscheidung, ob die Kontrollen an den Binnengrenzen wieder eingeführt oder verlängert werden, sowie bei der Durchführung der Kontrollen an den Binnengrenzen Rechnung.

    (2)   Nach Eingang von Mitteilungen, die im Zusammenhang mit der Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen übermittelt werden, gibt die Kommission unbeschadet des Artikels 72 AEUV eine Stellungnahme ab bzw. kann jeder Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 72 AEUV eine Stellungnahme abgeben, wenn sie aufgrund der in der Mitteilung und Risikobewertung enthaltenen Informationen oder aufgrund anderer zusätzlich erhaltener Informationen Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit oder Verhältnismäßigkeit der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen haben.

    (3)   Nach Eingang von Mitteilungen im Zusammenhang mit einer Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen nach Artikel 25a Absatz 4, die zur Fortsetzung der Kontrollen an den Binnengrenzen über eine Dauer von insgesamt 12 Monaten führen, gibt die Kommission eine Stellungnahme zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Kontrollen an den Binnengrenzen ab.

    Die Stellungnahme der Kommission enthält zumindest

    a)

    eine Bewertung der Frage, ob die Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit entspricht;

    b)

    eine Bewertung der Frage, ob alternative Maßnahmen zur Abwendung der ernsthaften Bedrohung ausreichend geprüft wurden.

    Wird nach der Bewertung der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen davon ausgegangen, dass sie den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt, so enthält die Stellungnahme gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, um die Auswirkungen der Kontrollen an den Binnengrenzen zu begrenzen und zur Abwendung der anhaltenden Bedrohung beizutragen.

    (4)   Wird eine Stellungnahme nach Absatz 2 oder 3 abgegeben, so richtet die Kommission einen Konsultationsprozess gemäß Absatz 1 ein, um die Stellungnahme mit den Mitgliedstaaten zu erörtern.“

    15.

    Artikel 28 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 28

    Spezifischer Mechanismus, wenn eine gesundheitliche Notlage großen Ausmaßes das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet

    (1)   Stellt die Kommission das Bestehen einer gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes fest, die mehrere Mitgliedstaaten betrifft und damit das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet, kann sie dem Rat einen Vorschlag für den Erlass eines Durchführungsbeschlusses zur Genehmigung der Wiedereinführung von Grenzkontrollen durch die Mitgliedstaaten unterbreiten, einschließlich etwaiger angemessener, auf nationaler und auf Unionsebene festzulegender Maßnahmen zur Eindämmung der negativen Folgen, wenn die in den Artikeln 21a und 23 genannten Maßnahmen nicht ausreichen, um der gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes begegnen. Die Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, dem Rat einen solchen Vorschlag vorzulegen.

    (2)   Der in Absatz 1 genannte Durchführungsbeschluss des Rates erstreckt sich über einen Zeitraum von sechs Monaten und kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der in Absatz 4 genannten Prüfung um weitere Zeiträume von bis zu sechs Monaten verlängert werden, solange die gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes andauert.

    (3)   Führt ein Mitgliedstaat aufgrund der gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes nach Absatz 1 Grenzkontrollen ein bzw. verlängert diese, so unterliegen diese Kontrollen ab dem Inkrafttreten des in Absatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses des Rates diesem Beschluss.

    (4)   Die Kommission überprüft regelmäßig die Entwicklung der in Absatz 1 genannten gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes sowie die Auswirkungen der im Einklang mit dem Durchführungsbeschluss des Rates nach jenem Absatz erlassenen Maßnahmen, um zu bewerten, ob diese Maßnahmen weiterhin gerechtfertigt sind, und — falls sie es nicht sind — um schnellstmöglich eine Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen vorzuschlagen.

    (5)   Die Mitgliedstaaten informieren das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über eine Wiedereinführung von Grenzkontrollen im Einklang mit dem in Absatz 1 genannten Beschluss.

    (6)   Die Mitgliedstaaten können andere Maßnahmen gemäß Artikel 23 ergreifen, um den Umfang der Kontrollen an den Binnengrenzen zu beschränken. Die Kommission trägt diesen Maßnahmen bei der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Überprüfung Rechnung.“

    16.

    Artikel 33 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 33

    Bericht über die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen

    (1)   Innerhalb von vier Wochen nach Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen legen die Mitgliedstaaten, die die Kontrollen an den Binnengrenzen durchgeführt haben, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Wiedereinführung und gegebenenfalls die Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen vor.

    (2)   Werden Grenzkontrollen nach Artikel 25a Absatz 5 verlängert, so übermittelt der betroffene Mitgliedstaat unbeschadet des Absatzes 1 nach Ablauf von 12 Monaten und danach nach 12 Monaten einen Bericht, wenn die Grenzkontrollen ausnahmsweise aufrechterhalten werden.

    (3)   In dem Bericht gilt es insbesondere, die erste Bewertung und die Folgebewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Grenzkontrollen, die Erfüllung der in Artikel 26 genannten Kriterien, die Durchführung der Kontrollen, die praktische Zusammenarbeit mit den benachbarten Mitgliedstaaten, die Auswirkungen auf den freien Personenverkehr, insbesondere in grenzüberschreitenden Regionen, und die Wirksamkeit der Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen, einschließlich einer Ex-post-Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Wiedereinführung der Grenzkontrollen, darzulegen.

    (4)   Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, um ein einheitliches Format für diesen Bericht festzulegen, und stellt es online zur Verfügung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (5)   Die Kommission kann eine Stellungnahme zu dieser Ex-post-Bewertung der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an einer oder mehreren Binnengrenzen oder an bestimmten Abschnitten der Binnengrenzen abgeben.

    (6)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich über das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen Bericht (im Folgenden ‚Schengen-Statusbericht‘). Die Kommission kann den Schengen-Statusbericht auch getrennt mit dem Europäischen Parlament und dem Rat erörtern. Der Bericht enthält eine Liste aller Beschlüsse zur Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen im Laufe des betreffenden Jahres sowie der Maßnahmen der Kommission bezüglich der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen. In dem Bericht wird besonderes Augenmerk auf die Grenzkontrollen gelegt, die seit mehr als 12 Monaten durchgeführt werden. Er enthält zudem eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Wiedereinführung und Verlängerung von Grenzkontrollen im Berichtszeitraum sowie Informationen über Tendenzen innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen bezüglich unerlaubter Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung von verfügbaren Informationen einschlägiger Agenturen der Union und Datenanalysen einschlägiger Informationssysteme.“

    17.

    Artikel 36 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 36

    Änderung der Anhänge

    (1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Änderung der Anhänge III, IV und VIII delegierte Rechtsakte nach Artikel 37 zu erlassen.

    (2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Aufnahme von Gruppen von Personen, die unbedingt notwendige Reisen unternehmen, in Anhang XI Teil B zu ergänzen.

    (3)   Ist in hinreichend begründeten Fällen aufgrund des Ausmaßes einer e gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes äußerste Dringlichkeit geboten, so findet das in Artikel 37a vorgesehene Verfahren auf die gemäß Absatz 2 dieses Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung.“

    18.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 37a

    Dringlichkeitsverfahren

    (1)   Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

    (2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.“

    19.

    In Artikel 39 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

    „h)

    eine Liste der Gebiete, die als Grenzregionen gelten, sowie etwaige diesbezügliche Änderungen.“

    20.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 42b

    Mitteilung von Grenzregionen

    Bis zum 11. Januar 2025 bestimmen die Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Binnengrenzen in enger Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der engen sozialen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen ihnen, welche Gebiete ihres Hoheitsgebiets als Grenzregionen gelten, und teilen der Kommission dies mit.

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über etwaige diesbezügliche Änderungen.“

    21.

    Der Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung wird als Anhänge XI und XII in Verordnung (EU) 2016/399 angefügt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

    Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2024.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Die Präsidentin

    R. METSOLA

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. MICHEL


    (1)   ABl. C 323 vom 26.8.2022, S. 69.

    (2)   ABl. C 498 vom 30.12.2022, S. 114.

    (3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Mai 2024.

    (4)  Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

    (5)  Verordnung (EU) 2022/922 des Rates vom 9. Juni 2022 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (ABl. L 160 vom 15.6.2022, S. 1).

    (6)  Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

    (7)  Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26).

    (8)  Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (ABl. L, 2024/1359, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1359/oj).

    (9)  Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom 29. April 2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 128).

    (10)  Verordnung (EU) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 93).

    (11)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

    (12)  Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).

    (13)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

    (14)  Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj).

    (15)  Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj).

    (16)  Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1351/oj).

    (17)  Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

    (18)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

    (19)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

    (20)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

    (21)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

    (22)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

    (23)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

    (24)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

    (25)   ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

    (26)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).


    ANHANG

    „ANHANG XI

    UNBEDINGT NOTWENDIGE REISEN

    Teil A

    in Artikel 21a Absatz 4 genannte Personengruppen:

    1.

    Gesundheitspersonal, Gesundheitsforscher und Altenpflegepersonal;

    2.

    Grenzgänger;

    3.

    Transportpersonal;

    4.

    Diplomaten, Personal internationaler Organisationen, von internationalen Organisationen eingeladene Personen, deren Anwesenheit für das reibungslose Funktionieren dieser Organisationen erforderlich ist, militärisches Personal, humanitäre Helfer und Katastrophenschutzkräfte in Ausübung ihrer Tätigkeit;

    5.

    Passagiere im Transitverkehr;

    6.

    Passagiere, die aus zwingenden familiären Gründen reisen;

    7.

    Seeleute;

    8.

    Personen, die internationalen Schutz benötigen oder Personen, die aus anderen humanitären Gründen einreisen müssen.

    Teil B

    In Artikel 21a Absatz 5 genannte Personengruppen:

    (1)

    Kinder in der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung und Schüler in der allgemeinen Bildung eines Nachbarlandes, die zu Erziehungs-, Betreuungs- oder Bildungszwecken die Grenze überqueren, und diejenigen Personen, die die Aufsichtspflicht ausüben und sie begleiten, sowie Studenten oder Personen, die zu Bildungszwecken reisen;

    (2)

    Saisonarbeitskräfte, auch in der Lebensmittelerzeugung;

    (3)

    Personen, die aus zwingenden Gründen der Tierpflege oder aufgrund von Maßnahmen reisen, die für die Land- und Forstwirtschaft im Einzelfall erforderlich sind;

    (4)

    hochqualifizierte Arbeitskräfte sowie Personal in Schlüsselpositionen und wissenschaftliches Personal, deren Beschäftigung aus wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und sicherheitspolitischer Sicht notwendig ist und deren Arbeit nicht aufgeschoben oder im Ausland verrichtet werden kann;

    (5)

    Personal der Behörden für Verteidigung, öffentliche Ordnung, öffentliche Gesundheit und nationale Sicherheit, d. h. das Polizeipersonal, der Grenzpolizei, der Einwanderungsbehörde, des Katastrophenschutzes und des öffentlichen Gesundheitswesens usw., oder Vertreter von Strafverfolgungsbehörden, sofern die Reise mit der Wahrnehmung offizieller Aufgaben verbunden ist, einschließlich des Personals, das für den Betrieb und die Instandhaltung kritischer Infrastrukturen zuständig ist;

    (6)

    Fischer und Personen, die auf Schiffen oder Offshore-Förder- und -Bohrplattformen Arbeit verrichten oder Dienste erbringen und in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, das nicht durch einen Seearbeitsvertrag geschlossen wurde;

    (7)

    Personen, die in den Mitgliedstaat einreisen, um grundlegende medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen, einschließlich Insassen von Rettungsfahrzeugen;

    (8)

    Partner (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten) und Kinder von Personen, die unbedingt notwendige Reisen unternehmen, einschließlich Drittstaatsangehöriger, die zum Zwecke der Familienzusammenführung reisen;

    (9)

    Drittstaatsangehörige, die infolge einer Ladung einer Justizbehörde reisen;

    (10)

    Personen, die im Besitz eines vom Internationalen Journalistenverband ausgestellten internationalen Presseausweises sind;

    (11)

    pflegebedürftige Personen, die zu den Personen reisen, die sie pflegen oder sie betreuen.“

    ANHANG XII

    Teil A

    Verfahren zur Überstellung von in Binnengrenzgebieten aufgegriffenen Personen

    (1)

    Überstellungsentscheidungen gemäß Artikel 23a Absatz 2 werden unter Verwendung eines von der zuständigen nationalen Behörde ausgefüllten Standardformulars nach Teil B dieses Anhangs erlassen. Die Entscheidungen sind unmittelbar wirksam.

    (2)

    Das ausgefüllte Standardformular wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen vorgelegt, der den Empfang der Überstellungsentscheidung durch seine Unterschrift auf diesem Standardformular bestätigt und eine Kopie des unterzeichneten Formulars erhält.

    Verweigert der Drittstaatsangehörige die Unterzeichnung des Standardformulars, so vermerkt die zuständige Behörde dies im Feld „Bemerkungen“ des Formulars.

    (3)

    Die nationalen Behörden, die eine Überstellungsentscheidung erlassen, erfassen die Daten auf dem Standardformular in Teil B dieses Anhangs.

    (4)

    Die nationalen Behörden, die eine Überstellungsentscheidung erlassen, unterrichten die Kommission jährlich über die Zahl der in andere Mitgliedstaaten überstellten Personen unter Angabe des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten, in den bzw. in die die Personen überstellt wurden, der Gründe für die Feststellung, dass diese Personen kein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat hatten, und, soweit verfügbar, der Staatsangehörigkeit der aufgegriffenen Drittstaatsangehörigen.

    (5)

    Drittstaatsangehörigen, die in Grenzgebieten aufgegriffen und nach diesem Verfahren überstellt werden, steht ein Rechtsmittel zu. Die Verfahren für die Einlegung des Rechtsmittels gegen die Überstellungsentscheidung bestimmen sich nach nationalem Recht. Den Drittstaatsangehörigen wird ein wirksamer Rechtsbehelf gemäß Artikel 47 der Charta zur Verfügung gestellt. Dem Drittstaatsangehörigen werden in einer Sprache, die er versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht, schriftliche Angaben zu Kontaktstellen gemacht, die ihn über eine rechtliche Vertretung, die entsprechend dem nationalen Recht in seinem Namen handeln kann, unterrichten können. Die Einlegung eines solchen Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung.

    (6)

    Die zuständigen nationalen Behörden stellen sicher, dass Drittstaatsangehörige, gegen die eine Überstellungsentscheidung ergangen ist, im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit gemäß Artikel 23a Absatz 1 Buchstabe a an die zuständigen Behörden des übernehmenden Mitgliedstaats überstellt werden. Die Überstellung erfolgt sofort, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden. Über diesen Zeitraum hinaus darf das Überstellungsverfahren nicht ausgeführt werden, und es gelten gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG. Die zuständigen Behörden desübernehmenden Mitgliedstaats arbeiten zu diesem Zweck mit den zuständigen Behörden des überstellenden Mitgliedstaats zusammen.

    Teil B

    Standardformular für die Überstellung von in Binnengrenzgebieten aufgegriffenen Personen

    Image 1


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1717/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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