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Document 32024R1701
Commission Delegated Regulation (EU) 2024/1701 of 11 March 2024 amending Regulation (EC) No 1234/2008 as regards the examination of variations to the terms of marketing authorisations for medicinal products for human use
Delegierte Verordnung (EU) 2024/1701 der Kommission vom 11. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Humanarzneimitteln
Delegierte Verordnung (EU) 2024/1701 der Kommission vom 11. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Humanarzneimitteln
C/2024/1627
ABl. L, 2024/1701, 17.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1701/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/1701 |
17.6.2024 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1701 DER KOMMISSION
vom 11. März 2024
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Humanarzneimitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (1), insbesondere auf Artikel 23b Absatz 2a,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung der Verfahren der Union für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (2), insbesondere auf Artikel 16a Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rechtsrahmen der Union für Änderungen von Zulassungen ist in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission (3) festgelegt. Die Anwendung dieser Verordnung hat in der Praxis gezeigt, dass sie überarbeitet werden sollte, um den Rechtsrahmen zu vereinfachen, zu präzisieren und flexibler zu gestalten, ohne dabei Abstriche beim Schutz der öffentlichen Gesundheit zu machen. |
(2) |
Die in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 festgelegten Verfahren sollten daher angepasst werden, ohne dabei von den allgemeinen Grundsätzen abzuweichen, auf denen diese Verfahren beruhen. |
(3) |
Um für mehr Effizienz zu sorgen, den Verwaltungsaufwand für die pharmazeutische Industrie zu verringern und die Ressourcen der zuständigen Behörden besser zu nutzen, sollte der bestehende Rechtsrahmen vereinfacht und gestrafft werden, wobei dieselben Standards für die Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit von Arzneimitteln gewährleistet werden sollten. |
(4) |
Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt laufend Rechnung zu tragen und für straffe Verfahren im Zusammenhang mit Änderungen zu sorgen, kann es sich als notwendig erweisen, die Leitlinien zur Einstufung häufiger auf der Grundlage dieser Erkenntnisse zu aktualisieren. Zu diesem Zweck sollte die Agentur jährlich Empfehlungen zu unvorhergesehenen Änderungen abgeben und etwaige Aktualisierungen bereitstellen, die in die Leitlinien aufzunehmen und in einer elektronischen Fassung auf der Website der Kommission zu veröffentlichen sind. |
(5) |
In bestimmten Fällen ist es bereits möglich, mehrere Änderungen in einer einzigen Einreichung zusammenzufassen. Die Erfahrungen in der Praxis und die im Rahmen des Verfahrens zur Arbeitsteilung gewonnenen Erkenntnisse haben jedoch gezeigt, dass die Zusammenfassung von Änderungen erweitert werden könnte, um für mehr Flexibilität und Harmonisierung zu sorgen. Daher sollte die Möglichkeit einer einzigen Einreichung von Änderungen mehrerer Zulassungen (im Folgenden „erweiterte Zusammenfassung von Änderungen“) eingeführt werden, damit Zulassungsinhaber ihre rein nationalen Zulassungen in die erweiterte Zusammenfassung von Änderungen aufnehmen und in verschiedenen Mitgliedstaaten harmonisieren können. |
(6) |
Im Rahmen des Verfahrens zur Arbeitsteilung bei Änderungen ist es bereits jetzt möglich, eine einzige Einreichung der Änderungen mehrerer Zulassungen desselben Zulassungsinhabers vorzunehmen. Um Doppelarbeit bei der Beurteilung von Änderungen zu vermeiden, sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, alle geeigneten Änderungen im Rahmen des Verfahrens zur Arbeitsteilung zu bearbeiten. |
(7) |
Dank der Fortschritte in Wissenschaft und Technik und der jahrzehntelangen Erfahrung bei der Herstellung biologischer Arzneimittel kann ein risikobasierter Ansatz in Bezug auf Qualitätsänderungen bei diesen biologischen Arzneimitteln angewendet werden. Daher ist es angebracht, den Ansatz anzupassen, nach dem einige Qualitätsänderungen bei biologischen Arzneimitteln standardmäßig als größere Änderungen eingestuft werden. Dies wird für alle biologischen Arzneimittel gelten, unter anderem auch für Arzneimittel für neuartige Therapien. |
(8) |
Ausgehend von den Erfahrungen mit der COVID-19-Pandemie und den Anpassungen der Änderungssysteme, die vorgenommen wurden, um die dauerhafte Wirksamkeit von Impfstoffen zu gewährleisten, indem ihre Zusammensetzung so geändert wird, dass sie gegen Stämme neuer oder mehrfacher Varianten im Kontext jener Pandemie oder in anderen Fällen schützen, sollten ähnliche Möglichkeiten zur Änderung der Zusammensetzung auch für andere Impfstoffe eingeführt werden, damit gesundheitliche Notlagen bewältigt werden können. |
(9) |
Entsprechend dem Vorgehen bei Grippeimpfstoffen für den Menschen sollten die Verfahren für die Aktualisierung von Coronavirus-Impfstoffen für den Menschen dann gestrafft werden, wenn nicht gerade eine gesundheitliche Notlage herrscht. Daher sollte auch die Prüfung von Änderungen aufgrund von Wirkstoffänderungen zwecks jährlicher Aktualisierung eines Coronavirus-Impfstoffes für den Menschen nach denselben Regeln erfolgen wie bei Grippeimpfstoffen, wenn die Agentur dies mit Blick auf die öffentliche Gesundheit für erforderlich hält und globale Ansätze für die Aktualisierung von Coronavirus-Impfstoffen für den Menschen berücksichtigt werden. |
(10) |
Es ist den Entwicklungen Rechnung zu tragen, die sich aus den Bemühungen ergeben, das Lebenszyklus-Management von Arzneimitteln auf internationaler Ebene anzugleichen, insbesondere im Rahmen des Internationalen Rates für die Harmonisierung der technischen Anforderungen an Humanarzneimittel. Dies kann durch den Einsatz zusätzlicher Regulierungsinstrumente, wie z. B. nach der Zulassung zu verwendender Änderungsmanagementprotokolle, unterstützt werden. |
(11) |
Mit der Verordnung (EU) 2019/5 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurden bestimmte Kernelemente des Systems zur Prüfung von Anträgen auf Änderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 in die Richtlinie 2001/83/EG und die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 übernommen. In der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 wird der Kommission die Befugnis übertragen, diese Kernelemente durch die Festlegung weiterer notwendiger Elemente zu ergänzen und das System zur Prüfung von Anträgen auf Änderungen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. Um Überschneidungen zu vermeiden, sollten die entsprechenden Elemente aus der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 gestrichen werden. In Anbetracht der Änderungen durch die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), nach der die Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 nicht mehr für Tierarzneimittel gelten soll, sollten alle Verweise auf Tierarzneimittel aus der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 gestrichen werden. |
(12) |
Es ist eine Übergangsfrist vorzusehen, sodass alle Interessengruppen, insbesondere die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die pharmazeutische Industrie, genug Zeit für die Umstellung auf den neuen Rechtsrahmen erhalten. |
(13) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: „Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November 2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Humanarzneimitteln“. |
2. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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5. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
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7. |
Folgender Artikel 6a wird eingefügt: „Artikel 6a Zusätzliche Regulierungsinstrumente Bei bestimmten Änderungen der chemischen, pharmazeutischen und biologischen Informationen über ein Arzneimittel kann sich der Inhaber auf eine Reihe von Prozessparametern, Qualitätsmerkmalen, Protokollen oder zusammenfassenden Unterlagen stützen, sofern die zuständige Behörde zustimmt und die in den Anhängen und in den Leitlinien nach Artikel 4 Absatz 1 genannten Bedingungen für das spezifische Regulierungsinstrument erfüllt sind.“ |
8. |
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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9. |
Folgender Artikel 7a wird eingefügt: „Artikel 7a Erweiterte Zusammenfassung von Änderungen (1) Abweichend von den Artikeln 7 und 13d kann der Inhaber eine einzige Mitteilung über Änderungen von mehr als einer in den Kapiteln II, IIa und III genannten Zulassung ein und desselben Inhabers einreichen, wenn dieselbe(n) in Artikel 8, Artikel 13a oder Artikel 14 genannte(n) geringfügige(n) Änderung(en) des Typs IA gleichzeitig mitgeteilt wird (werden) und einer der in den Leitlinien gemäß Artikel 4 Absatz 1 aufgeführten Fälle einer erweiterten Zusammenfassung von Änderungen auf sie zutrifft (im Folgenden ‚erweiterte Zusammenfassung‘). (2) Eine einzige Mitteilung gemäß Absatz 1 wird gleichzeitig an die Referenzbehörde und alle maßgeblichen Behörden gerichtet.“ |
10. |
Kapitel II erhält folgende Überschrift: „KAPITEL II ÄNDERUNGEN VON ZULASSUNGEN, DIE GEMÄẞ KAPITEL 4 DER RICHTLINIE 2001/83/EG ERTEILT WURDEN “; |
11. |
Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Wird eine geringfügige Änderung des Typs IA vorgenommen, reicht der Inhaber bei allen maßgeblichen Behörden gleichzeitig eine Mitteilung ein, die die in Anhang IV aufgeführten Unterlagen enthält. Diese Mitteilung ist innerhalb von zwölf Monaten nach Durchführung der Änderung im Rahmen einer jährlichen Aktualisierung für alle geringfügigen Änderungen des Typs IA oder im Rahmen einer Zusammenfassung von Änderungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c oder im Rahmen einer erweiterten Zusammenfassung von Änderungen gemäß Artikel 7a einzureichen. Die Mitteilung ist unverzüglich nach Durchführung der Änderung einzureichen, wenn es sich um geringfügige Änderungen handelt, die zur ständigen Überwachung des betreffenden Arzneimittels eine unverzügliche Mitteilung erfordern. Abweichend von Unterabsatz 1 kann die zuständige Behörde des Referenzmitgliedstaats in begründeten Fällen akzeptieren, dass die Mitteilung unmittelbar nach Durchführung der Änderung eingereicht wird.“ |
12. |
Artikel 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
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13. |
Artikel 13 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Ist die Anerkennung einer Entscheidung gemäß Artikel 10 Absatz 4 oder die Einigung auf ein Gutachten gemäß Artikel 20 Absatz 8 Buchstabe b aufgrund einer potenziellen schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Gesundheit nicht möglich, beantragt eine maßgebliche Behörde, dass die Koordinierungsgruppe unverzüglich mit der strittigen Angelegenheit befasst wird. Die beteiligte Seite, die einen anderen Standpunkt vertritt, begründet dies ausführlich in einer Erklärung gegenüber allen betroffenen Mitgliedstaaten und dem Inhaber. (2) Bei strittigen Angelegenheiten nach Absatz 1 gilt Artikel 29 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 2001/83/EG.“ |
14. |
Artikel 13a Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Wird eine geringfügige Änderung des Typs IA vorgenommen, reicht der Inhaber bei der zuständigen Behörde eine Mitteilung ein, die die in Anhang IV aufgeführten Unterlagen enthält. Diese Mitteilung ist innerhalb von zwölf Monaten nach Durchführung der Änderung im Rahmen einer jährlichen Aktualisierung für alle geringfügigen Änderungen des Typs IA oder im Rahmen einer Zusammenfassung im Einklang mit Artikel 13d Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c oder im Rahmen einer erweiterten Zusammenfassung von Änderungen gemäß Artikel 7a einzureichen. Die Mitteilung ist unverzüglich nach Durchführung der Änderung einzureichen, wenn es sich um geringfügige Änderungen handelt, die zur ständigen Überwachung des betreffenden Arzneimittels eine unverzügliche Mitteilung erfordern. Abweichend von Unterabsatz 1 kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats in begründeten Fällen akzeptieren, dass die Mitteilung unmittelbar nach Durchführung der Änderung eingereicht wird.“ |
15. |
Artikel 13c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
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16. |
Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Wird eine geringfügige Änderung des Typs IA vorgenommen, reicht der Inhaber bei der Agentur eine Mitteilung ein, die die in Anhang IV aufgeführten Unterlagen enthält. Diese Mitteilung ist innerhalb von zwölf Monaten nach Durchführung der Änderung im Rahmen einer jährlichen Aktualisierung für alle geringfügigen Änderungen des Typs IA oder im Rahmen einer Zusammenfassung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c oder im Rahmen einer erweiterten Zusammenfassung von Änderungen gemäß Artikel 7a einzureichen. Die Mitteilung ist unverzüglich nach Durchführung der Änderung einzureichen, wenn es sich um geringfügige Änderungen handelt, die zur ständigen Überwachung des betreffenden Arzneimittels eine unverzügliche Mitteilung erfordern. Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Agentur in begründeten Fällen akzeptieren, dass die Mitteilung der Änderung unverzüglich eingereicht wird.“ |
17. |
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
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18. |
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
|
19. |
Artikel 18 wird wie folgt geändert:
|
20. |
Artikel 20 wird wie folgt geändert:
|
21. |
Artikel 21 erhält folgende Fassung: „Artikel 21 Gesundheitliche Notlage (1) Bei einer von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) festgestellten gesundheitlichen Notlage auf Unionsebene können die maßgeblichen Behörden, oder im Falle zentralisierter Zulassungen die Kommission, abweichend von den Kapiteln I, II, IIa und III eine Änderung der Zulassung eines Humanimpfstoffes gegen den die gesundheitliche Notlage verursachenden Erreger ausnahmsweise und vorläufig akzeptieren, auch wenn bestimmte pharmazeutische, nichtklinische oder klinische Daten fehlen. (2) Die maßgebliche Behörde kann den Inhaber auffordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zusätzliche Informationen für den Abschluss ihrer Bewertung vorzulegen. (3) Änderungen gemäß Absatz 1 dürfen nur dann akzeptiert werden, wenn das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Arzneimittels positiv ausfällt. (4) Wird eine Änderung gemäß Absatz 1 akzeptiert, legt der Inhaber die fehlenden pharmazeutischen, nichtklinischen und klinischen Daten innerhalb einer von der maßgeblichen Behörde festzulegenden Frist vor. (5) Bei zentralisierten Zulassungen werden die fehlenden Daten und die Frist für ihre Übermittlung bzw. für die Befolgung in den Zulassungsbedingungen angegeben. Wurde die Zulassung gemäß Artikel 14-a der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt, so kann dies im Rahmen der besonderen Verpflichtungen gemäß Absatz 4 des genannten Artikels erfolgen. (*1) Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2371/oj).“ " |
22. |
Artikel 22 wird wie folgt geändert:
|
23. |
Artikel 23 Absatz 1a Buchstabe a wird wie folgt geändert:
|
24. |
In Artikel 23a wird folgender Titel eingefügt: „ Übereinstimmung mit dem pädiatrischen Prüfkonzept “. |
25. |
Artikel 24 Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Abweichend von Unterabsatz 1 werden sicherheitsrelevante Sachverhalte betreffende Notfallmaßnahmen und Änderungen, die sich auf gemäß Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG erteilte Zulassungen beziehen, innerhalb eines zeitlichen Rahmens durchgeführt, der vom Inhaber und der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats in Abstimmung mit den anderen maßgeblichen Behörden vereinbart wird.“ |
26. |
Artikel 26 wird gestrichen; |
27. |
Die Anhänge I, II und III werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
28. |
Anhang V erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. März 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/83/oj.
(2) ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/726/oj.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November 2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1234/oj).
(4) Verordnung (EU) 2019/5 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 über Kinderarzneimittel und der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/5/oj).
(5) Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/6/oj).
ANHANG I
Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
(*1) Bei der parenteralen Verabreichung muss zwischen intraarterieller, intravenöser, intramuskulärer, subkutaner und anderer Verabreichung unterschieden werden.“;“
ANHANG II
„ANHANG V
Änderungen, die sich auf eine Änderung oder Ergänzung der therapeutischen Indikationen beziehen.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1701/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)