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Document 32024R1662

Durchführungsverordnung (EU) 2024/1662 der Kommission vom 11. Juni 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

C/2024/3730

ABl. L, 2024/1662, 12.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1662/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1662/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1662

12.6.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1662 DER KOMMISSION

vom 11. Juni 2024

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates sowie des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (2), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission (3) regelt die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen beim Eingang bestimmter Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern in die Union (diese sind in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt) und die Einführung besonderer Bedingungen, denen bestimmte Sendungen von Lebens- und Futtermitteln aus bestimmten Drittländern beim Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine, einer mikrobiologischen Kontamination oder einer Kontamination durch Sudanfarbstoffe, Rhodamin B und Pflanzentoxine unterliegen (diese sind in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt).

(2)

Gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 ist die Kommission verpflichtet, die Listen in den Anhängen der genannten Durchführungsverordnung in regelmäßigen Abständen von höchstens 6 Monaten zu überprüfen, um aktuelle Informationen über Risiken für die menschliche Gesundheit und Verstöße gegen das Unionsrecht zu berücksichtigen. Zu diesen neuen Informationen gehören die Daten aus Meldungen, die über das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) eingegangen sind, sowie Daten und Informationen über Sendungen und die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, die der Kommission übermittelt wurden.

(3)

Aktuelle Meldungen im RASFF deuten darauf hin, dass von bestimmten Lebens- oder Futtermitteln ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht. Darüber hinaus sprechen die amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten im zweiten Halbjahr 2023 bei bestimmten Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs durchgeführt wurden, dafür, dass die Listen in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 zum Schutz der menschlichen Gesundheit in der Union geändert werden sollten.

(4)

In Bezug auf Sendungen von Auberginen/Eierfrüchten (Solanum aethiopicum) aus Burkina Faso deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen einer möglichen Kontamination durch Pestizidrückstände hin. Daher ist es notwendig vorzuschreiben, dass bei der Einfuhr dieser Ware aus Burkina Faso verstärkte amtliche Kontrollen durchgeführt werden. Diese Ware sollte somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(5)

Paranüsse in der Schale und Mischungen von Paranüssen oder getrockneten Früchten, die Paranüsse in der Schale enthalten, aus Brasilien werden seit Januar 2019 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Daher sollte ihr Eintrag aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(6)

Erdnüsse und aus Erdnüssen hergestellte Erzeugnisse aus Brasilien werden seit Oktober 2021 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Waren deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen für diese Waren nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(7)

Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus der Dominikanischen Republik werden seit Januar 2010 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Die Ergebnisse dieser Kontrollen belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Folglich ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass jede Sendung von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) belegen. Die Mitgliedstaaten sollten dennoch weiterhin amtliche Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität erhalten bleibt. Daher sollte der Eintrag zu Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) aus der Dominikanischen Republik aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung überführt werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte angesichts der in den letzten Jahren verzeichneten Anzahl an Sendungen auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(8)

Haselnüsse, Mischungen mit und Erzeugnisse aus Haselnüssen aus Georgien werden seit Februar 2015 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Wenngleich verstärkte amtliche Kontrollen nach wie vor angezeigt sind, ist der Wert von 30 % der in die Union verbrachten Sendungen in Bezug auf diese Waren nicht mehr gerechtfertigt, sodass die Häufigkeit der Kontrollen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen gesenkt werden sollte.

(9)

Erdnüsse und aus Erdnüssen hergestellte Erzeugnisse aus Gambia werden seit Dezember 2019 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Daher sollte ihr Eintrag aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(10)

Erdnüsse und aus Erdnüssen hergestellte Erzeugnisse aus Ghana werden seit Dezember 2019 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Die Mitgliedstaaten sollten dennoch weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität erhalten bleibt. Daher sollte der Eintrag zu Erdnüssen und aus Erdnüssen hergestellten Erzeugnissen aus Ghana aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung überführt werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von 50 % der in die Union verbrachten Sendungen sollte beibehalten werden.

(11)

In Bezug auf Sendungen von Betelblättern (Piper betle L.) aus Indien wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Salmonellen festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 50 % heraufgesetzt werden.

(12)

In Bezug auf Sendungen von Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) („Drumsticks“) aus Indien wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 30 % heraufgesetzt werden.

(13)

Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkerne, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, sowie Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus Indien, werden seit Dezember 2021 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Ethylenoxid verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Waren deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen für diese Waren nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(14)

Guarkernmehl aus Indien wird seit Februar 2015 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Pentachlorphenol und Dioxine sowie seit Dezember 2021 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Ethylenoxid verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen in Bezug auf diese Ware nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(15)

Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, die Johannisbrotkernmehl oder Guarkernmehl enthalten, Vanille sowie Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele aus Indien werden seit Januar 2022 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Ethylenoxid bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Die Ergebnisse dieser Kontrollen belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Folglich ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass jede Sendung von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 belegen. Die Mitgliedstaaten sollten dennoch weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität erhalten bleibt. Daher sollten die Einträge zu Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, die Johannisbrotkernmehl oder Guarkernmehl enthalten, zu Vanille sowie zu Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstielen aus Indien aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung überführt werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte angesichts der in den letzten Jahren verzeichneten Anzahl an Sendungen auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(16)

Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten, aus Südkorea werden seit Dezember 2021 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Ethylenoxid verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen in Bezug auf diese Ware nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(17)

Gotu Kola (Centella asiatica) aus Sri Lanka wird seit Dezember 2021 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware zeigen, dass die Quote der Verstöße seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen weiterhin hoch ist. Diese Kontrollen belegen, dass der Eingang dieser Ware in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen in Bezug auf die Einfuhr von Gotu Kola (Centella asiatica) aus Sri Lanka festgelegt werden. Insbesondere sollten alle Sendungen von Gotu Kola (Centella asiatica) aus Sri Lanka von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Unionsanforderungen belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Daher sollte der Eintrag zu Gotu Kola (Centella asiatica) aus Sri Lanka aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang II Nummer 1 der genannten Durchführungsverordnung überführt werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(18)

Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, die Johannisbrotkernmehl enthalten, aus Malaysia werden seit Mai 2022 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Ethylenoxid bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Folglich ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass jede Sendung von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 belegen. Die Mitgliedstaaten sollten dennoch weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität erhalten bleibt. Daher sollte der Eintrag zu Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, die Johannisbrotkernmehl enthalten, aus Malaysia aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung überführt werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte angesichts der in den letzten Jahren verzeichneten Anzahl an Sendungen auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(19)

Gewürzmischungen aus Pakistan werden seit Mai 2020 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Wenngleich verstärkte amtliche Kontrollen nach wie vor angezeigt sind, ist der Wert von 50 % der in die Union verbrachten Sendungen in Bezug auf diese Ware nicht mehr gerechtfertigt, sodass die Häufigkeit der Kontrollen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen gesenkt werden sollte.

(20)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus Pakistan werden seit Januar 2019 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Diese Ware wurde seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Daher sollte ihr Eintrag aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(21)

Erdnüsse und aus Erdnüssen hergestellte Erzeugnisse aus dem Sudan werden seit Januar 2019 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Diese Waren wurden seit mehr als drei Jahren nicht mehr in die Union eingeführt. Daher sollte ihr Eintrag aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(22)

Grapefruits aus der Türkei werden seit Dezember 2021 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Wenngleich verstärkte amtliche Kontrollen nach wie vor angezeigt sind, ist der Wert von 30 % der in die Union verbrachten Sendungen in Bezug auf diese Ware nicht mehr gerechtfertigt, sodass die Häufigkeit der Kontrollen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen gesenkt werden sollte.

(23)

Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkerne, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, sowie Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert, aus der Türkei, werden seit Dezember 2021 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Ethylenoxid verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Waren deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen für diese Waren nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(24)

Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, die Johannisbrotkernmehl enthalten, aus der Türkei werden seit Mai 2022 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Ethylenoxid bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen belegen, dass der Eingang solcher Lebensmittel in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Folglich ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass jede Sendung von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 belegen. Die Mitgliedstaaten sollten dennoch weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Konformität erhalten bleibt. Daher sollte der Eintrag zu Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, die Johannisbrotkernmehl enthalten, aus der Türkei aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung überführt werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte angesichts der in den letzten Jahren verzeichneten Anzahl an Sendungen auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(25)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus Vietnam werden seit Januar 2013 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware zeigen, dass die Quote der Verstöße seit der Einführung der verstärkten amtlichen Kontrollen weiterhin hoch ist. Diese Kontrollen belegen, dass der Eingang dieser Ware in die Union ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher müssen zusätzlich zu den verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen in Bezug auf die Einfuhr von Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus Vietnam festgelegt werden. Insbesondere sollten alle Sendungen von Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus Vietnam von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der Unionsanforderungen belegen. Die Probenahme- und Analyseergebnisse sollten der genannten Bescheinigung beigefügt sein. Daher sollte der Eintrag zu Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus Vietnam aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung überführt werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 50 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(26)

Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten, aus Vietnam werden seit Dezember 2021 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Ethylenoxid verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware deuten darauf hin, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen in Bezug auf diese Ware nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(27)

Pfeffer der Gattung Piper, Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, die getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert sind, Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze aus Äthiopien werden seit Dezember 2019 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Wenngleich verstärkte amtliche Kontrollen nach wie vor angezeigt sind, ist der Wert von 50 % der in die Union verbrachten Sendungen in Bezug auf diese Waren nicht mehr gerechtfertigt, sodass die Häufigkeit der Kontrollen in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen gesenkt werden sollte.

(28)

In Bezug auf Sendungen von Muskatnüssen (Myristica fragrans) aus Indonesien wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Aflatoxine festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 50 % heraufgesetzt werden.

(29)

In Bezug auf Sendungen von Muskatnüssen, Muskatblüten, Amomen und Kardamomen aus Indien wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Ethylenoxid festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 30 % heraufgesetzt werden.

(30)

Getrocknete Feigen, Mischungen mit und Erzeugnisse aus getrockneten Feigen aus der Türkei werden seit August 2014 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Wenngleich verstärkte amtliche Kontrollen nach wie vor angezeigt sind, ist der Wert von 30 % der in die Union verbrachten Sendungen in Bezug auf diese Waren nicht mehr gerechtfertigt, sodass die Häufigkeit der Kontrollen in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen gesenkt werden sollte.

(31)

Pistazien, Mischungen mit und Erzeugnisse aus Pistazien aus der Türkei werden seit August 2014 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Wenngleich verstärkte amtliche Kontrollen nach wie vor angezeigt sind, ist der Wert von 50 % der in die Union verbrachten Sendungen in Bezug auf diese Waren nicht mehr gerechtfertigt, sodass die Häufigkeit der Kontrollen in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen gesenkt werden sollte.

(32)

In Bezug auf Sendungen von Sesamsamen aus Uganda wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Salmonellen festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 30 % heraufgesetzt werden.

(33)

In Bezug auf Sendungen von Pitahaya (Drachenfrucht) aus Vietnam wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 30 % heraufgesetzt werden.

(34)

Pistazien, Mischungen mit und Erzeugnisse aus Pistazien mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, die aus der Türkei in die Union versandt werden, werden seit Juni 2023 aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen und unterliegen besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Wenngleich verstärkte amtliche Kontrollen nach wie vor angezeigt sind, ist der Wert von 50 % der in die Union verbrachten Sendungen in Bezug auf diese Waren nicht mehr gerechtfertigt, sodass die Häufigkeit der Kontrollen in Anhang II Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen gesenkt werden sollte.

(35)

Um eine genauere Identifizierung der Waren zu ermöglichen, die verstärkten amtlichen Kontrollen und besonderen Bedingungen unterliegen, ist es angezeigt, die TARIC-Unterposition für mehrere KN-Codes in den Einträgen zu Tahini und Halva aus Sesamsamen aus Syrien und zu Sesamsamen aus der Türkei in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sowie zu Auberginen (Solanum melongena) aus der Dominikanischen Republik und zu Sesamsamen aus Äthiopien, Indien, Nigeria, dem Sudan und Uganda in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung anzugeben.

(36)

Im Interesse der Rechtssicherheit in Bezug auf den Eingang von Sendungen in die Union, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits aus dem Ursprungsland oder — falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist — aus einem anderen Drittland versandt wurden, ist es angezeigt, einen Übergangszeitraum für nicht von Probenahme- und Analyseergebnissen und einer amtlichen Bescheinigung begleitete Sendungen von Gotu Kola (Centella asiatica) aus Sri Lanka und Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus Vietnam vorzusehen. Der Schutz der öffentlichen Gesundheit ist bei diesen Sendungen gewährleistet, da diese Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen mit einer Häufigkeit von 50 % der in die Union verbrachten Sendungen unterzogen werden.

(37)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte daher entsprechend geändert werden.

(38)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Übergangsfristen

Sendungen von Gotu Kola (Centella asiatica) aus Sri Lanka und von Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) aus Vietnam, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1662 der Kommission (*1) aus dem Ursprungsland oder — falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist — aus einem anderen Drittland versandt wurden, dürfen bis zum 2. September 2024 in die Union verbracht werden, ohne dass sie von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen gemäß Artikel 10 sowie der amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 11 begleitet sein müssen.

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/1662 der Kommission vom 11. Juni 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1662, 12.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1662/oj).“ "

2.

Die Anhänge I und II erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juni 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj.

(2)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1793/oj).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj).


ANHANG

ANHANG I

Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen

Zeile

Ursprungsland

Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

TARIC-Unterposition

Gefahr

Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

1

Aserbaidschan (AZ)

Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale

0802 21 00

 

Aflatoxine

20

Haselnüsse (Corylus sp.), geschält

0802 22 00

 

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend

ex 0813 50 39

70

ex 0813 50 91

70

ex 0813 50 99

70

Haselnusspaste

ex 2007 10 10

70

 

ex 2007 10 99

40

 

ex 2007 99 39

05; 06

 

ex 2007 99 50

33

 

ex 2007 99 97

23

Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 12

30

ex 2008 19 19

30

ex 2008 19 92

30

 

ex 2008 19 95

20

 

ex 2008 19 99

30

 

ex 2008 97 12

15

 

ex 2008 97 14

15

 

ex 2008 97 16

15

 

ex 2008 97 18

15

 

ex 2008 97 32

15

 

ex 2008 97 34

15

 

ex 2008 97 36

15

 

ex 2008 97 38

15

 

ex 2008 97 51

15

 

ex 2008 97 59

15

 

ex 2008 97 72

15

 

ex 2008 97 74

15

 

ex 2008 97 76

15

 

ex 2008 97 78

15

 

ex 2008 97 92

15

 

ex 2008 97 93

15

 

ex 2008 97 94

15

 

ex 2008 97 96

15

 

ex 2008 97 97

15

 

ex 2008 97 98

15

Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

ex 1106 30 90

40

 

 

Haselnussöl

ex 1515 90 99

20

(Lebensmittel)

 

 

2

Bangladesch (BD)

Helmbohnen (Lablab purpureus)

(Lebensmittel)

ex 0708 90 00

30

Pestizidrückstände (3)

20

3

Burkina Faso (BF)

Auberginen/Eierfrüchte (Solanum aethiopicum)

(Lebensmittel)

ex 0709 30 00

70

Pestizidrückstände (3)

20

4

Côte d’Ivoire (CI)

Palmöl

(Lebensmittel)

1511 10 90

 

Sudanfarbstoffe (14)

20

1511 90 11

 

ex 1511 90 19

90

1511 90 99

 

5

China (CN)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

10

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91

 

2008 11 96

 

2008 11 98

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 99

50

 

ex 2007 99 39

07; 08

Gemüsepaprika (Capsicum

annuum)

(Lebensmittel — gemahlen oder sonst zerkleinert)

ex 0904 22 00

11

Salmonellen  (4)

10

Tee, auch aromatisiert

(Lebensmittel)

0902

 

Pestizidrückstände (3)  (5)

20

6

Kolumbien (CO)

Granadillas und Passionsfrüchte (Passiflora ligularis und Passiflora edulis)

(Lebensmittel)

ex 0810 90 20

ex 0810 90 20

40

50

Pestizidrückstände (3)

10

7

Dominikanische Republik (DO)

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10

 

Pestizidrückstände (3)  (16)

50

0710 80 51

 

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99

20

ex 0710 80 59

20

Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0708 20 00

10

Pestizidrückstände (3)  (12)

30

ex 0710 22 00

10

 

 

8

Ägypten (EG)

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10

0710 80 51

 

Pestizidrückstände (3)  (6)

30

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99

20

ex 0710 80 59

20

Orangen

(Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

0805 10

 

Pestizidrückstände (3)

30

Zuckerapfel/Süßsack (Annona squamosa)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 75

20

Pestizidrückstände (3)

20

Weinblätter

(Lebensmittel)

ex 2008 99 99

ex 2008 99 99

11

19

Pestizidrückstände (3)

20

9

Georgien (GE)

Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale

0802 21 00

 

Aflatoxine

20

Haselnüsse (Corylus sp.), geschält

0802 22 00

 

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend

ex 0813 50 39

70

ex 0813 50 91

70

ex 0813 50 99

70

Haselnusspaste

ex 2007 10 10

70

 

ex 2007 10 99

40

 

ex 2007 99 39

05; 06

 

ex 2007 99 50

33

 

ex 2007 99 97

23

Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 12

30

ex 2008 19 19

30

ex 2008 19 92

30

 

ex 2008 19 95

20

 

ex 2008 19 99

30

 

ex 2008 97 12

15

 

ex 2008 97 14

15

 

ex 2008 97 16

15

 

ex 2008 97 18

15

 

ex 2008 97 32

15

 

ex 2008 97 34

15

 

ex 2008 97 36

15

 

ex 2008 97 38

15

 

ex 2008 97 51

15

 

ex 2008 97 59

15

 

ex 2008 97 72

15

 

ex 2008 97 74

15

 

ex 2008 97 76

15

 

ex 2008 97 78

15

 

ex 2008 97 92

15

 

ex 2008 97 93

15

 

ex 2008 97 94

15

 

ex 2008 97 96

15

 

ex 2008 97 97

15

 

ex 2008 97 98

15

Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

ex 1106 30 90

40

 

 

Haselnussöl

ex 1515 90 99

20

(Lebensmittel)

 

 

10

Ghana (GH)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91

 

2008 11 96

 

2008 11 98

 

 

ex 2008 19 12

40

 

ex 2008 19 19

50

 

ex 2008 19 92

40

 

ex 2008 19 95

40

 

ex 2008 19 99

50

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 99

50

 

ex 2007 99 39

07; 08

11

Israel (IL)  (15)

Basilikum (Ocimum basilicum)

(Lebensmittel)

ex 1211 90 86

20

Pestizidrückstände (3)

10

12

Indien (IN)

Betelblätter (Piper betle L.)

(Lebensmittel)

ex 1404 90 00  (11)

10

Salmonellen  (4)

50

Okra

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 99 90

ex 0710 80 95

20

30

Pestizidrückstände (3)  (7)  (13)

20

Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) („Drumsticks“)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 99 90

ex 0710 80 95

10

75

Pestizidrückstände (3)

30

Reis

(Lebensmittel)

1006

 

Aflatoxine und

Ochratoxin A

5

Pestizidrückstände (3)

10

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

ex 0708 20 00

10

Pestizidrückstände (3)

30

ex 0710 22 00

10

Guaven (Psidium guajava)

(Lebensmittel)

ex 0804 50 00

30

Pestizidrückstände (3)

30

Muskatnuss (Myristica fragrans)

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0908 11 00

0908 12 00

 

Aflatoxine

30

Paprika der Gattung Capsicum

(Gemüsepaprika oder andere Sorten)

(Lebensmittel — getrocknet, geröstet,

gemahlen oder sonst zerkleinert)

0904 21 10

 

Aflatoxine

10

ex 0904 22 00

11; 19

ex 0904 21 90

20

ex 2005 99 10

10; 90

ex 2005 99 80

94

Kreuzkümmelfrüchte

0909 31 00

 

Pestizidrückstände (3)

20

Kreuzkümmelfrüchte, gemahlen oder sonst zerkleinert

(Lebensmittel)

0909 32 00

Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl oder Guarkernmehl enthaltend

(Lebensmittel)

ex 2106 90 92

ex 2106 90 98

ex 3824 99 93

ex 3824 99 96

 

Pestizidrückstände (13)

20

Vanille

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0905

 

Pestizidrückstände (13)

20

Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0907

 

Pestizidrückstände (13)

20

13

Kenia (KE)

Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

0708 20

 

Pestizidrückstände (3)

10

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99

ex 0710 80 59

20

20

Pestizidrückstände (3)

20

14

Sri Lanka (LK)

Mukunu-Wenna (Alternanthera sessilis)

(Lebensmittel)

ex 0709 99 90

35

Pestizidrückstände (3)

50

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

ex 0708 20 00

ex 0710 22 00

10

10

Pestizidrückstände (3)

20

15

Madagaskar (MG)

Schwarzaugenbohnen (Vigna unguiculata)

(Lebensmittel)

0713 35 00

 

Pestizidrückstände (3)

30

16

Mexiko (MX)

Grüne Papaya (Carica papaya)

(Lebensmittel — frisch und gekühlt)

0807 20 00

 

Pestizidrückstände (3)

20

17

Malaysia (MY)

Jackfrüchte (Artocarpus heterophyllus)

(Lebensmittel — frisch)

ex 0810 90 20

20

Pestizidrückstände (3)

50

Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl enthaltend

(Lebensmittel)

ex 2106 90 92

ex 2106 90 98

ex 3824 99 93

ex 3824 99 96

 

Pestizidrückstände (13)

30

18

Pakistan (PK)

Gewürzmischungen

(Lebensmittel)

0910 91 10

0910 91 90

 

Aflatoxine

30

Reis

(Lebensmittel)

1006

 

Aflatoxine und

Ochratoxin A

10

Pestizidrückstände (3)

10

19

Ruanda (RW)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99

ex 0710 80 59

20

20

Pestizidrückstände (3)

20

20

Syrien (SY)

Tahini und Halva aus Sesamsamen

(Lebensmittel)

ex 1704 90 99

ex 1806 20 95

ex 1806 90 50

ex 1806 90 60

ex 2008 19 19

ex 2008 19 99

12; 92

13; 93

10

11; 91

41

41

Salmonellen  (2)

20

21

Thailand (TH)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99

ex 0710 80 59

20

20

Pestizidrückstände (3)  (8)

30

Granadillas und Passionsfrüchte (Passiflora ligularis und Passiflora edulis)

(Lebensmittel — frisch)

ex 0810 90 20

ex 0810 90 20

40

50

Pestizidrückstände (3)

10

22

Türkei (TR)

Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder getrocknet)

0805 50 10

 

Pestizidrückstände (3)

30

Grapefruits

(Lebensmittel)

0805 40 00

 

Pestizidrückstände (3)

20

Granatäpfel

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 75

30

Pestizidrückstände (3)  (9)

30

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10

0710 80 51

 

Pestizidrückstände (3)  (10)

20

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99

ex 0710 80 59

20

20

Kreuzkümmelfrüchte

0909 31 00

 

Pyrrolizidinalkaloide

30

Kreuzkümmelfrüchte, gemahlen oder sonst zerkleinert

(Lebensmittel)

0909 32 00

 

Oregano, getrocknet

(Lebensmittel)

ex 1211 90 86

40

Pyrrolizidinalkaloide

20

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Salmonellen  (2)

20

ex 2008 19 19

49

ex 2008 19 99

49

Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl enthaltend

(Lebensmittel)

ex 2106 90 92

 

Pestizidrückstände (13)

30

ex 2106 90 98

ex 3824 99 93

ex 3824 99 96

23

Uganda (UG)

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99

ex 0710 80 59

20

20

Pestizidrückstände (3) )

50

24

Vereinigte Staaten (US)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

20

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91

2008 11 96

2008 11 98

 

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 99

50

 

ex 2007 99 39

07; 08

25

Vietnam (VN)

Durianfrüchte (Durio zibethinus)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

0810 60 00

 

Pestizidrückstände (3)

10


(1)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

(2)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

(3)  Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

(4)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

(5)  Rückstände von Tolfenpyrad.

(6)  Rückstände von Dicofol (Summe aus p-, p’- und o,p’-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanat-methyl und Triforin.

(7)  Rückstände von Diafenthiuron.

(8)  Rückstände von Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)), Prothiofos und Triforin.

(9)  Rückstände von Prochloraz.

(10)  Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)) und Thiophanat-methyl.

(11)  Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch — aber nicht nur — die unter dem KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren.

(12)  Rückstände von Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Diafenthiuron, Dicofol (Summe aus p-, p’- und o,p’-Isomeren) und Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram).

(13)  Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid). Bei Lebensmittelzusatzstoffen beträgt die geltende Rückstandshöchstmenge 0,1 mg/kg (Bestimmungsgrenze). Verbot der Verwendung von Ethylenoxid gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/231/oj).

(14)  Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck ‚Sudanfarbstoffe‘ folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9); ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6); iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9); iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6). Die Rückstandsmenge von Sudanfarbstoffen muss bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,5 mg/kg liegen.

(15)  Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit dem 5. Juni 1967 unter Verwaltung des Staates Israel stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

(16)  Rückstände von Acephat.


ANHANG II

Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, einer mikrobiellen Kontamination oder einer Kontamination durch Sudanfarbstoffe, Rhodamin B und Pflanzentoxine besonderen Bedingungen unterliegt

1.   Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

Zeile

Ursprungsland

Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

TARIC-Unterposition

Gefahr

Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

1

Bangladesch (BD)

Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen

(Lebensmittel)

ex 1404 90 00  (8)

10

Salmonellen  (5)

50

2

Bolivien (BO)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91

 

2008 11 96

 

2008 11 98

 

ex 2008 19 12

40

 

ex 2008 19 19

50

 

ex 2008 19 92

40

 

ex 2008 19 95

40

 

ex 2008 19 99

50

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 99

50

 

ex 2007 99 39

07; 08

3

Brasilien (BR)

Schwarzer Pfeffer (Piper nigrum)

(Lebensmittel — weder gemahlen noch

sonst zerkleinert)

ex 0904 11 00

10

Salmonellen  (2)

50

4

China (CN)

Xanthan

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 3913 90 00

40

Pestizidrückstände (9)

20

5

Dominikanische

Republik (DO)

Auberginen (Solanum melongena)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0709 30 00

05

Pestizidrückstände (3)

50

6

Ägypten (EG)

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

30

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91

 

2008 11 96

 

2008 11 98

 

 

ex 2008 19 12

40

 

ex 2008 19 19

50

 

ex 2008 19 92

40

 

ex 2008 19 95

40

 

ex 2008 19 99

50

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 99

50

 

ex 2007 99 39

07; 08

7

Äthiopien (ET)

Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

0904

 

Aflatoxine

30

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0910

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Salmonellen  (5)

50

ex 2008 19 19

49

ex 2008 19 99

49

8

Ghana (GH)

Palmöl

(Lebensmittel)

1511 10 90

 

Sudanfarbstoffe (10)

50

1511 90 11

 

ex 1511 90 19

90

1511 90 99

 

9

Indonesien (ID)

Muskatnuss (Myristica fragrans)

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0908 11 00

0908 12 00

 

Aflatoxine

50

10

Indien (IN)

Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet)

ex 1211 90 86

10

Pestizidrückstände (3)  (12)

50

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 11 91

 

2008 11 96

2008 11 98

ex 2008 19 12

40

 

ex 2008 19 19

50

 

ex 2008 19 92

40

 

ex 2008 19 95

40

 

ex 2008 19 99

50

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

 

 

 

 

 

Mehl und Grieß von Erdnüssen

ex 1208 90 00

20

Erdnusspaste

ex 2007 10 10

80

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2007 10 99

50

 

ex 2007 99 39

07; 08

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99

20

Pestizidrückstände (3)  (4)

30

ex 0710 80 59

20

Sesamsamen

( Lebensmittel )

1207 40 90

 

Salmonellen  (5)

30

ex 2008 19 19

49

ex 2008 19 99

49

Sesamsamen

(Lebensmittel und Futtermittel)

1207 40 90

 

Pestizidrückstände (9)

30

ex 2008 19 19

49

ex 2008 19 99

49

Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0904

 

Pestizidrückstände (9)

20

Zimt und Zimtblüten

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0906

 

Pestizidrückstände (9)

20

Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0908

 

Pestizidrückstände (9)

30

Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0909

 

Pestizidrückstände (9)

20

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

0910

 

Pestizidrückstände (9)

20

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

(Lebensmittel)

2103

 

Pestizidrückstände (9)

20

Calciumcarbonat

(Lebensmittel und Futtermittel)

ex 2106 90 92

ex 2106 90 98

ex 2530 90 70

2836 50 00

55

60

10

Pestizidrückstände (9)

30

Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten (13)

(Lebensmittel)

ex 1302

ex 2106

 

Pestizidrückstände (9)

20

11

Iran (IR)

Pistazien, in der Schale

0802 51 00

 

Aflatoxine

50

Pistazien ohne Schale

0802 52 00

 

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend

ex 0813 50 39

60

ex 0813 50 91

60

 

ex 0813 50 99

60

Pistazienpaste

ex 2007 10 10

60

 

ex 2007 10 99

30

 

ex 2007 99 39

03; 04

 

ex 2007 99 50

32

 

ex 2007 99 97

22

Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 13

20

ex 2008 19 93

20

ex 2008 97 12

19

 

ex 2008 97 14

19

 

ex 2008 97 16

19

 

ex 2008 97 18

19

 

ex 2008 97 32

19

 

ex 2008 97 34

19

 

ex 2008 97 36

19

 

ex 2008 97 38

19

 

ex 2008 97 51

19

 

ex 2008 97 59

19

 

ex 2008 97 72

19

 

ex 2008 97 74

19

 

ex 2008 97 76

19

 

ex 2008 97 78

19

 

ex 2008 97 92

19

 

ex 2008 97 93

19

 

ex 2008 97 94

19

 

ex 2008 97 96

19

 

ex 2008 97 97

19

 

ex 2008 97 98

19

Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

ex 1106 30 90

50

 

 

(Lebensmittel)

 

 

12

Libanon (LB)

Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel — mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht)

ex 2001 90 97

11; 19

Rhodamin B (14)

50

Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa)

(Lebensmittel — in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren)

ex 2005 99 80

93

Rhodamin B (14)

50

13

Sri Lanka (LK)

Paprika der Gattung Capsicum

(Gemüsepaprika oder andere Sorten)

(Lebensmittel — getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)

0904 21 10

 

Aflatoxine

50

ex 0904 21 90

20

ex 0904 22 00

11; 19

ex 2005 99 10

10; 90

ex 2005 99 80

94

Gotu Kola (Centella asiatica)

(Lebensmittel)

ex 1211 90 86

60

Pestizidrückstände (3)

50

14

Nigeria (NG)

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

 

Salmonellen  (5)

50

ex 2008 19 19

49

ex 2008 19 99

49

15

Sudan (SD)

Sesamsamen

1207 40 90

 

Salmonellen  (5)

50

(Lebensmittel)

ex 2008 19 19

49

 

ex 2008 19 99

49

16

Türkei (TR)

Feigen, getrocknet

0804 20 90

 

Aflatoxine

20

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Feigen enthaltend

ex 0813 50 99

50

 

 

Paste aus getrockneten Feigen

ex 2007 10 10

50

 

ex 2007 10 99

20

 

ex 2007 99 39

01; 02

 

ex 2007 99 50

31

 

ex 2007 99 97

21

getrocknete Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 97 12

11

ex 2008 97 14

11

ex 2008 97 16

11

 

ex 2008 97 18

11

 

ex 2008 97 32

11

 

ex 2008 97 34

11

 

ex 2008 97 36

11

 

ex 2008 97 38

11

 

ex 2008 97 51

11

 

ex 2008 97 59

11

 

ex 2008 97 72

11

 

ex 2008 97 74

11

 

ex 2008 97 76

11

 

ex 2008 97 78

11

 

ex 2008 97 92

11

 

ex 2008 97 93

11

 

ex 2008 97 94

11

 

ex 2008 97 96

11

 

ex 2008 97 97

11

 

ex 2008 97 98

11

 

ex 2008 99 28

10

 

ex 2008 99 34

10

 

ex 2008 99 37

10

 

ex 2008 99 40

10

ex 2008 99 49

60

 

ex 2008 99 67

95

 

ex 2008 99 99

60

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Feigen

ex 1106 30 90

60

 

 

(Lebensmittel)

 

 

Pistazien, in der Schale

0802 51 00

 

Aflatoxine

30

Pistazien ohne Schale

0802 52 00

 

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend

ex 0813 50 39

60

ex 0813 50 91

60

 

ex 0813 50 99

60

Pistazienpaste

ex 2007 10 10

60

 

ex 2007 10 99

30

 

ex 2007 99 39

03; 04

 

ex 2007 99 50

32

 

ex 2007 99 97

22

Pistazien, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 13

20

ex 2008 19 93

20

ex 2008 97 12

19

 

ex 2008 97 14

19

 

ex 2008 97 16

19

 

ex 2008 97 18

19

 

ex 2008 97 32

19

 

ex 2008 97 34

19

 

ex 2008 97 36

19

 

ex 2008 97 38

19

 

ex 2008 97 51

19

 

ex 2008 97 59

19

 

ex 2008 97 72

19

 

ex 2008 97 74

19

 

ex 2008 97 76

19

 

ex 2008 97 78

19

 

ex 2008 97 92

19

 

ex 2008 97 93

19

 

ex 2008 97 94

19

 

ex 2008 97 96

19

 

ex 2008 97 97

19

 

ex 2008 97 98

19

Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

ex 1106 30 90

50

 

 

(Lebensmittel)

 

 

Weinblätter

(Lebensmittel)

ex 2008 99 99

ex 2008 99 99

11

19

Pestizidrückstände (3)  (6)

50

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

(Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

0805 21

0805 22 00

0805 29 00

 

Pestizidrückstände (3)

20

Orangen

(Lebensmittel — frisch oder getrocknet)

0805 10

 

Pestizidrückstände (3)

30

unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen (15)  (16)

(Lebensmittel)

ex 1212 99 95

20

Cyanid

50

17

Uganda (UG)

Sesamsamen

(Lebensmittel)

1207 40 90

ex 2008 19 19

ex 2008 19 99

49

49

Salmonellen (5)

30

18

Vereinigte Staaten (US)

Vanilleextrakt

(Lebensmittel)

1302 19 05

 

Pestizidrückstände (9)

20

19

Vietnam (VN)

Okra

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 99 90

ex 0710 80 95

20

30

Pestizidrückstände (3)  (7)

50

Pitahaya (Drachenfrucht)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 20

10

Pestizidrückstände (3)  (7)

30

Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99

ex 0710 80 59

20

20

Pestizidrückstände (3)  (11)

50

3.   Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii

Zeile

Ursprungsland

Land, aus dem die Sendungen in die Union versandt werden

Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (17)

TARIC-Unterposition

Gefahr

Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)

1

Vereinigte Staaten (US)

Türkei (TR) (18)

Pistazien, in der Schale

0802 51 00

 

Aflatoxine

30

Pistazien ohne Schale

0802 52 00

 

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend

ex 0813 50 39

60

ex 0813 50 91

60

ex 0813 50 99

60

Pistazienpaste

ex 2007 10 10

60

 

ex 2007 10 99

30

 

ex 2007 99 39

03; 04

 

ex 2007 99 50

32

 

ex 2007 99 97

22

Pistazien, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19 13

20

ex 2008 19 93

20

ex 2008 97 12

19

 

ex 2008 97 14

19

 

ex 2008 97 16

19

 

ex 2008 97 18

19

 

ex 2008 97 32

19

 

ex 2008 97 34

19

 

ex 2008 97 36

19

 

ex 2008 97 38

19

 

ex 2008 97 51

19

 

ex 2008 97 59

19

 

ex 2008 97 72

19

 

ex 2008 97 74

19

 

ex 2008 97 76

19

 

ex 2008 97 78

19

 

ex 2008 97 92

19

 

ex 2008 97 93

19

 

ex 2008 97 94

19

 

ex 2008 97 96

19

 

ex 2008 97 97

19

 

ex 2008 97 98

19

Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

ex 1106 30 90

50

(Lebensmittel)

 

 


(1)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

(2)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

(3)  Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

(4)  Rückstände von Carbofuran.

(5)  Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

(6)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Metrafenon.

(7)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

(8)  Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch — aber nicht nur — die unter dem KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren.

(9)  Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid). Bei Lebensmittelzusatzstoffen beträgt die geltende Rückstandshöchstmenge 0,1 mg/kg (Bestimmungsgrenze). Verbot der Verwendung von Ethylenoxid gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/231/oj).

(10)  Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck ‚Sudanfarbstoffe‘ folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9); ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6); iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9); iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6). Die Rückstandsmenge von Sudanfarbstoffen muss bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,5 mg/kg liegen.

(11)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

(12)  Rückstände von Acephat.

(13)  Sowohl fertige Erzeugnisse als auch Rohstoffe, die pflanzliche Stoffe enthalten und für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln vorgesehen sind, die unter den in der Spalte ‚KN-Code‘ angegebenen KN-Codes angemeldet werden.

(14)  Für die Zwecke dieses Anhangs muss die Rückstandsmenge von Rhodamin B bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,1 mg/kg liegen.

(15)   ‚Unverarbeitete Erzeugnisse‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/852/oj).

(16)   ‚Inverkehrbringen‘ und ‚Endverbraucher‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj).

(17)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

(18)  Gemäß Artikel 10 und 11 müssen Sendungen von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen, die an diesen Sendungen durchgeführt wurden, und von der amtlichen Bescheinigung begleitet sein, die von dem Land ausgestellt wurde, aus dem diese Sendungen in die Union versandt werden.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1662/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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