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Document 32024R1428

    Verordnung (EU) 2024/1428 des Rates vom 17. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

    ST/9626/2024/INIT

    ABl. L, 2024/1428, 17.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1428/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1428/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1428

    17.5.2024

    VERORDNUNG (EU) 2024/1428 DES RATES

    vom 17. Mai 2024

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

    gestützt auf den Beschluss (GASP) 2024/1429 des Rates vom 17. Mai 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (1),

    auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (2) angenommen.

    (2)

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP des Rates (3) vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.

    (3)

    Am 17. Mai 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/1429 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen.

    (4)

    Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine aufs Schärfste verurteilt und erklärte, dass Russland mit seinen rechtswidrigen militärischen Handlungen massiv gegen das Völkerrecht und die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen verstoßen und die Sicherheit und Stabilität Europas und der Welt gefährdet habe. Der Europäische Rat hat dazu aufgerufen, dringend ein weiteres Paket von gegen Einzelpersonen gerichteten und wirtschaftlichen Sanktionen auszuarbeiten und anzunehmen. Der Europäische Rat hat Russland und die von Russland unterstützten bewaffneten Verbände aufgerufen, ihre Desinformationskampagne einzustellen.

    (5)

    In seinen Schlussfolgerungen vom 10. Mai 2021 betonte der Rat, dass die Resilienz der Union und der Mitgliedstaaten sowie ihre Fähigkeit zur Abwehr hybrider Bedrohungen, einschließlich Desinformation, weiter gestärkt werden müssen, wobei vorhandene und etwaige neue Instrumente zur Abwehr hybrider Bedrohungen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten koordiniert und integriert genutzt werden müssen und mögliche Reaktionen auf hybride Bedrohungen, unter anderem auf ausländische Einmischung und Einflussnahme, die Präventivmaßnahmen sowie die Auferlegung von Kosten für feindselige staatliche und nichtstaatliche Akteure umfassen können, sichergestellt werden müssen.

    (6)

    Der Europäische Rat bekräftigte in seinen Schlussfolgerungen vom 21. und 22. März 2024 die entschlossene Unterstützung der Union für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen und ihr naturgegebenes Recht auf Selbstverteidigung gegen die Aggression Russlands. Zudem forderte er weitere Schritte, um die Fähigkeit Russlands zur Fortsetzung seines Angriffskriegs zu schwächen, unter anderem durch eine Verschärfung der Sanktionen.

    (7)

    Die Russische Föderation führt eine systematische internationale Kampagne der Medienmanipulation und Verfälschung von Fakten, um ihre Strategie der Destabilisierung ihrer Nachbarländer sowie der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu intensivieren. Insbesondere war die Propaganda wiederholt und nachdrücklich gegen europäische politische Parteien, vor allem in Wahlkampfzeiten, gerichtet sowie gegen die Zivilgesellschaft, Asylsuchende, russische ethnische Minderheiten, geschlechtliche Minderheiten und das Funktionieren demokratischer Institutionen in der Union und ihren Mitgliedstaaten.

    (8)

    Um ihre Aggression gegen die Ukraine zu rechtfertigen und zu unterstützen, betreibt die Russische Föderation kontinuierliche und konzertierte Propagandaaktionen, die auf die Zivilgesellschaft der Union und ihrer Nachbarländer ausgerichtet sind und die Fakten drastisch verzerren und manipulieren.

    (9)

    Diese Propagandaaktionen werden über eine Reihe von Medien verbreitet, die unter ständiger direkter oder indirekter Kontrolle der Führung der Russischen Föderation stehen. Diese Aktionen stellen eine erhebliche und unmittelbare Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Union dar. Die betreffenden Medien spielen eine maßgebliche Rolle dabei, den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine mit Nachdruck voranzutreiben und zu unterstützen und die Nachbarländer der Ukraine zu destabilisieren.

    (10)

    Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ist es notwendig, im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die in der Charta der Grundrechte anerkannt sind, insbesondere der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit nach Artikel 11 der Charta, dringend für die Aussetzung der Sendetätigkeiten weiterer Medien in der Union oder der an die Union gerichteten Sendetätigkeiten solcher Medien zu sorgen. Diese Maßnahmen sollten beibehalten werden, bis die russische Aggression gegen die Ukraine beendet wird und bis die Russische Föderation und die mit ihr verbundenen Medien die Durchführung von Propagandaaktionen gegen die Union und deren Mitgliedstaaten einstellen.

    (11)

    Im Einklang mit den Grundrechten und Grundfreiheiten, die in der Charta der Grundrechte anerkannt sind, insbesondere der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, dem Recht auf unternehmerische Freiheit und dem Recht auf Eigentum nach den Artikeln 11, 16 und 17 der Charta hindern die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen die betroffenen Medien und ihr Personal nicht daran, andere Tätigkeiten als Sendetätigkeiten, wie Recherche und Interviews, in der Union auszuführen. Insbesondere ändern diese Maßnahmen nicht die Pflicht zur Achtung der Rechte, Freiheiten und Grundsätze, gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union, die in der Charta der Grundrechte sowie in den Verfassungen der Mitgliedstaaten in deren jeweiligen Anwendungsbereichen festgelegt sind.

    (12)

    Um die Kohärenz mit dem im Beschluss 2014/512/GASP festgelegten Verfahren zur Aussetzung von Rundfunklizenzen sicherzustellen, sollte der Rat Durchführungsbefugnisse ausüben, um nach einer Prüfung der entsprechenden Fälle darüber zu beschließen, ob die restriktiven Maßnahmen zu dem in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Zeitpunkt in Bezug auf mehrere in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Organisationen anwendbar werden sollen.

    (13)

    Da die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags fallen, ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

    (14)

    Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. Diese Änderung gilt für eine oder mehrere der darin aufgeführten Organisationen ab dem 25. Juni 2024, sofern der Rat dies nach Prüfung der jeweiligen Fälle dieser Organisationen im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 2024.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    H. LAHBIB


    (1)   ABl. L, 2024/1429, 17.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1429/oj.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).

    (3)  Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).


    ANHANG

    In Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden die folgenden Organisationen aufgenommen:

    „Voice of Europe

    RIA Novosti

    Izvestija

    Rossiiskaja Gazeta“.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1428/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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