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Document 32024R1178
Commission Implementing Regulation (EU) 2024/1178 of 23 April 2024 amending Implementing Regulations (EU) 2020/761 and (EU) 2020/1988 as regards the creation, modification and management of certain tariff quotas following the free trade agreement between the European Union and New Zealand
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1178 der Kommission vom 23. April 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 hinsichtlich der Festsetzung, Änderung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente nach dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1178 der Kommission vom 23. April 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 hinsichtlich der Festsetzung, Änderung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente nach dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland
C/2024/2450
ABl. L, 2024/1178, 24.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1178/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/1178 |
24.4.2024 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1178 DER KOMMISSION
vom 23. April 2024
zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 hinsichtlich der Festsetzung, Änderung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente nach dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 187,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission (2) sind die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, und besondere Regeln für diese Verwaltung vorgesehen. |
(2) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission (3) ist die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten regelt, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen („Windhundverfahren“) verwendet werden. |
(3) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2024/244 des Rates (4) wurde das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (im Folgenden das „Abkommen“) am 27. November 2023 geschlossen. |
(4) |
Die durch dieses Abkommen vorgenommenen Änderungen sollten in den Anhängen I, VIII, IX, XIV und XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 und in den Anhängen I, II und V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 berücksichtigt werden. |
(5) |
Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Es sind Übergangsbestimmungen erforderlich, um klarzustellen, welche Mengen im ersten Anwendungsjahr anzuwenden sind und wie mit Situationen umzugehen ist, die sich aus der Eröffnung und Schließung von Zollkontingenten im selben Kontingentzeitraum ergeben können. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe m erhält folgende Fassung:
|
2. |
Artikel 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Sofern in Titel III nichts anderes bestimmt ist, sind Lizenzen für Einfuhrzollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, ab dem Tag ihrer Erteilung bis um 23.59 Uhr (Brüsseler Zeit) des 30. Kalendertages nach dem letzten Tag der Gültigkeit der Bescheinigungen IMA 1 oder Echtheitszeugnisse, für die sie ausgestellt wurden, gültig. Die Gültigkeitsdauer darf das Ende des Zollkontingentszeitraums nicht überschreiten. Lizenzen für Einfuhrzollkontingente, die mit Berechtigungsbescheinigungen verwaltet werden, sind ab dem Tag ihrer Erteilung bis um 23.59 (Brüsseler Zeit) des letzten Tages des Zollkontingentszeitraums gültig.“ |
3. |
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
|
4. |
In Artikel 42 wird nach dem neunten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt: „Gemäß dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland, das mit dem Beschluss (EU) 2024/244 des Rates (*1) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Rindfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. (*1) Beschluss (EU) 2024/244 des Rates vom 27. November 2023 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (ABl. L, 2024/244, 28.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/244/oj).“ " |
5. |
Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Bei der Beantragung der Einfuhrlizenz legen die Antragsteller der Lizenz erteilenden Behörde das Echtheitszeugnis oder die Berechtigungsbescheinigung und eine Kopie davon vor. Die zuständige Behörde erteilt eine Einfuhrlizenz erst, wenn sie davon überzeugt ist, dass alle Angaben im Echtheitszeugnis oder in der Berechtigungsbescheinigung den Angaben in den Wochenmitteilungen der Kommission entsprechen. Wenn nur eine Kopie des Echtheitszeugnisses oder der Berechtigungsbescheinigung vorgelegt wurde oder das Original des Echtheitszeugnisses oder der Berechtigungsbescheinigung vorgelegt wurde, aber die Angaben in diesem Dokument nicht den Angaben der Kommission entsprechen, fordern die zuständigen Behörden den Antragsteller auf, eine zusätzliche Sicherheit gemäß Artikel 45 zu leisten.“ |
6. |
Artikel 45 wird wie folgt geändert:
|
7. |
Folgender Artikel 46a wird eingefügt: „Artikel 46a Zollkontingent für frisches und gefrorenes Rindfleisch mit Ursprung in Neuseeland mit der laufenden Nummer 09.4456 (1) Dieser Artikel gilt für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4456. (2) Die Erteilung einer Einfuhrlizenz und die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Mengen, die im Rahmen des in Absatz 1 genannten Zollkontingents eingeführt werden, setzt die Vorlage einer Berechtigungsbescheinigung voraus. (3) Die Berechtigungsbescheinigungen sind nach dem Muster in Anhang XIV Nummer 6 zu erstellen. (4) Die Berechtigungsbescheinigungen werden in einer der Amtssprachen der Union ausgefüllt. (5) Die Berechtigungsbescheinigungen werden mit einer laufenden Nummer versehen, die von der ausstellenden Behörde zugeteilt wird. (6) Die Berechtigungsbescheinigungen sind nur gültig, wenn sie von der für das betreffende Einfuhrzollkontingent benannten ausstellenden Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet worden sind. (7) Die Berechtigungsbescheinigungen sind ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum der Ausstellung enthalten und wenn sie ein gedrucktes Siegel oder den Stempel der ausstellenden Behörde sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen tragen. (8) Berechtigungsbescheinigungen sind bis zum Ende des anwendbaren Zollkontingentzeitraums gültig. (9) Die in Anhang XVI Teil C festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4456 das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.“ |
8. |
In Artikel 48 wird nach dem zweiten Absatz folgender Absatz eingefügt: „Gemäß dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland, das mit dem Beschluss (EU) 2024/244 genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Milchpulver, Butter und Käse in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.“ |
9. |
Artikel 49 erhält folgende Fassung: „Artikel 49 WTO-Zollkontingente für Käse aus Neuseeland (1) Dieser Artikel gilt für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4516. (2) Die Zollbehörden tragen die laufende Nummer der Bescheinigung IMA 1 in Feld 31 der Einfuhrlizenz ein. (3) Die Bescheinigungen IMA 1 sind nach dem Muster in Anhang XIV.5 Teil A Nummer A1. auszustellen.“ |
10. |
Artikel 50 erhält folgende Fassung: „Artikel 50 WTO-Zollkontingente für Butter aus Neuseeland (1) Dieser Artikel gilt für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4523, 09.4524 und 09.4525. (2) Die Zollbehörden tragen die laufende Nummer der Bescheinigung IMA 1 in Feld 31 der Einfuhrlizenz ein. (3) Die Bescheinigungen IMA 1 sind nach dem Muster in Anhang XIV.5 Teil A Nummer A2. auszustellen. (4) Die der Kommission durch die zuständigen Behörden gemeldeten Mengen für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4523, 09.4524 und 09.4525 sind nach KN-Codes aufzuschlüsseln.“ |
11. |
Folgender Artikel 51 wird eingefügt: „Artikel 51 Zollkontingente für Milchpulver, Butter und Käse mit Ursprung in Neuseeland mit den laufenden Nummern 09.4518, 09.4519 und 09.4520 (1) Dieser Artikel gilt für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4518, 09.4519 und 09.4520. (2) Die Erteilung einer Einfuhrlizenz und die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Mengen, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Zollkontingente eingeführt werden, setzt die Vorlage einer Berechtigungsbescheinigung voraus. (3) Die Berechtigungsbescheinigungen sind nach dem Muster in Anhang XIV.7 zu erstellen. (4) Die Berechtigungsbescheinigungen werden in einer der Amtssprachen der Union ausgefüllt. (5) Die Berechtigungsbescheinigungen werden mit einer laufenden Nummer versehen, die von der ausstellenden Behörde zugeteilt wird. (6) Die Berechtigungsbescheinigungen sind nur gültig, wenn sie von der für das betreffende Einfuhrzollkontingent benannten ausstellenden Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet worden sind. (7) Die Berechtigungsbescheinigungen sind ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum der Ausstellung enthalten und wenn sie ein gedrucktes Siegel oder den Stempel der ausstellenden Behörde sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen tragen. (8) Berechtigungsbescheinigungen sind bis zum Ende des anwendbaren Kontingentzeitraums gültig.“ |
12. |
Artikel 52 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Einfuhrlizenzen für diese Zollkontingente decken die auf der Bescheinigung IMA 1 oder auf der Berechtigungsbescheinigung angegebene Nettogesamtmenge ab.“ |
13. |
Artikel 72 wird wie folgt geändert:
|
14. |
Die Anhänge I, VIII, IX, XIV und XVI werden gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender Artikel 31a wird eingefügt: „Artikel 31a Zollkontingente für frisches, gekühltes oder gefrorenes Schaf- und Ziegenfleisch mit Ursprung in Neuseeland mit den laufenden Nummern 09.7901, 09.7898, 09.7899, 09.7902, 09.7896 und 09.7897 (1) Dieser Artikel gilt für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.7901, 09.7898, 09.7899, 09.7902, 09.7896 und 09.7897. (2) Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Mengen, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Zollkontingente eingeführt werden, setzt die Vorlage einer Berechtigungsbescheinigung voraus. (3) Die Berechtigungsbescheinigungen sind nach dem Muster in Anhang II Teil H zu erstellen. (4) Die Berechtigungsbescheinigungen werden in einer der Amtssprachen der Union ausgefüllt. (5) Die Berechtigungsbescheinigungen werden mit einer laufenden Nummer versehen, die von der ausstellenden Behörde zugeteilt wird. (6) Die Berechtigungsbescheinigungen sind nur gültig, wenn sie von der für das betreffende Einfuhrzollkontingent benannten ausstellenden Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet worden sind. (7) Die Berechtigungsbescheinigungen sind ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum der Ausstellung enthalten und wenn sie ein gedrucktes Siegel oder den Stempel der ausstellenden Behörde sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen tragen. (8) Berechtigungsbescheinigungen sind bis zum Ende des anwendbaren Zollkontingentzeitraums gültig. (9) Die in Anhang V festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den Zollkontingenten mit den laufenden Nummern 09.7901, 09.7898, 09.7899, 09.7902, 09.7896 und 09.7897 das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.“ |
2. |
In Kapitel II wird folgender Abschnitt 9 angefügt: „ ABSCHNITT 9 LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUF MILCHBASIS UND PROTEINREICHE MOLKE Artikel 31b Zollkontingent für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse auf Milchbasis und proteinreiche Molke mit Ursprung in Neuseeland mit der laufenden Nummer 09.7903 (1) Dieser Artikel gilt für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.7903. (2) Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Mengen, die im Rahmen des in Absatz 1 genannten Zollkontingents eingeführt werden, setzt die Vorlage einer Berechtigungsbescheinigung voraus. (3) Die Berechtigungsbescheinigungen sind nach dem Muster in Anhang II Teil H zu erstellen. (4) Die Berechtigungsbescheinigungen werden in einer der Amtssprachen der Union ausgefüllt. (5) Die Berechtigungsbescheinigungen werden mit einer laufenden Nummer versehen, die von der ausstellenden Behörde zugeteilt wird. (6) Die Berechtigungsbescheinigungen sind nur gültig, wenn sie von der für das betreffende Einfuhrzollkontingent benannten ausstellenden Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet worden sind. (7) Die Berechtigungsbescheinigungen sind ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum der Ausstellung enthalten und wenn sie ein gedrucktes Siegel oder den Stempel der ausstellenden Behörde sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen tragen. (8) Berechtigungsbescheinigungen sind bis zum Ende des anwendbaren Kontingentzeitraums gültig.“ |
3. |
Die Anhänge I und II werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
4. |
Der Text in Anhang III der vorliegenden Verordnung wird als Anhang V hinzugefügt. |
Artikel 3
Übergangsbestimmungen
(1) Im Zollkontingentszeitraum 2024 sind die für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4456, 09.4518, 09.4519 und 09.4520 zu verwendenden Mengen anteilige Mengen, die für den Zeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Ende dieses Kontingentzeitraums berechnet werden.
Im Zollkontingentszeitraum 2024 wird von der für das WTO-Zollkontingent für Käse mit der laufenden Nummer 09.4516 zu verwendenden Menge von 6 031 000 kg die kumulierte Menge abgezogen, für die zwischen dem 1. Januar und dem 30. April 2024 Lizenzen für WTO-Zollkontingente für Käse mit den laufenden Nummern 09.4514 und 09.4515 erteilt wurden.
Im Zollkontingentszeitraum 2024 wird von der für das WTO-Zollkontingent für Butter mit der laufenden Nummer 09.4525 zu verwendenden Menge von 12 177 000 kg die kumulierte Menge abgezogen, für die zwischen dem 1. Januar und dem 30. April 2024 Lizenzen für WTO-Zollkontingente für Butter mit den laufenden Nummern 09.4182 und 09.4195 erteilt wurden.
(2) Die Lizenzen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für die Zollkontingente 09.4182, 09.4195, 09.4454, 09.4514 und 09.4515 erteilt wurden, sind bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer gültig.
(3) Im Zollkontingentszeitraum 2024 sind die für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.7904, 09.7901, 09.7898, 09.7899, 09.7902, 09.7896, 09.7897, 09.7903 und 09.7905 zu verwendenden Mengen anteilige Mengen, die für den Zeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Ende dieses Kontingentzeitraums berechnet werden.
Artikel 4
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. April 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj?locale=de.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 24, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2020/761/oj?locale=de).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren (ABl. L 422 vom 14.12.2020, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1988/oj?locale=de).
(4) Beschluss (EU) 2024/244 des Rates vom 27. November 2023 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (ABl. L, 2024/244, 28.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/244/oj).
ANHANG I
Die Anhänge I, VIII, IX, XIV und XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang IX wird wie folgt geändert:
|
4. |
Anhang XIV wird wie folgt geändert:
|
5. |
Anhang XVI wird wie folgt geändert:
|
ANHANG II
Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Anhang II werden die folgenden Buchstaben H und I angefügt:
|
ANHANG III
Der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 wird der folgende Anhang V angefügt:
„ANHANG V
Umrechnungsfaktoren für im Rahmen des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland eröffnete Schaf- und Ziegenfleischquoten
Die folgenden Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den Erzeugnissen mit den laufenden Nummern 09.7901, 09.7898, 09.7899, 09.7902, 09.7896 und 09.7897 das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.
KN-/TARIC-Codes |
Umrechnungsfaktor |
0204 10 00 |
100 % |
0204 21 00 |
100 % |
0204 22 10 |
100 % |
0204 22 30 |
100 % |
0204 22 50 |
100 % |
0204 22 90 |
100 % |
0204230011 |
167 % |
0204230019 |
181 % |
0204230091 |
167 % |
0204230099 |
181 % |
0204 50 11 |
100 % |
0204 50 13 |
100 % |
0204 50 15 |
100 % |
0204 50 19 |
100 % |
0204 50 31 |
100 % |
0204 50 39 |
167 % (Zicklein) 181 % (andere) |
ex 0210 99 21 (frisch/gekühlt) |
100 % |
ex 0210 99 29 (frisch/gekühlt) |
167 % |
0204 30 00 |
100 % |
0204 41 00 |
100 % |
0204 42 10 |
100 % |
0204 42 30 |
100 % |
0204 42 50 |
100 % |
0204 42 90 |
100 % |
0204 43 10 |
167 % |
0204 43 90 |
181 % |
0204 50 51 |
100 % |
0204 50 53 |
100 % |
0204 50 55 |
100 % |
0204 50 59 |
100 % |
0204 50 71 |
100 % |
0204 50 79 |
167 % (Zicklein) 181 % (andere) |
ex 0210 99 21 (gefroren) |
100 % |
ex 0210 99 29 (gefroren) |
167 % |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1178/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)