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Dokument 32020R0761

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen

    C/2019/8957

    ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 24–252 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft: Dieser Rechtsakt wurde geändert. Aktuelle konsolidierte Fassung: 01/05/2024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/761/oj

    12.6.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 185/24


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/761 DER KOMMISSION

    vom 17. Dezember 2019

    mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 223 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 66 Absatz 4,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 9 Buchstaben a bis d und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten und die besondere Behandlung von Drittlandseinfuhren. Sie überträgt der Kommission zudem die Befugnis, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Verwaltung von Zollkontingenten im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten bestimmte Rechtsakte mit gemeinsamen Vorschriften oder sektorspezifischen Vorschriften, die auf gemäß Artikel 43 Absatz 2 oder Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) erlassenen Rechtsakten beruhen, ersetzen, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission (4) aufgehoben werden.

    (2)

    Die Union hat sich in internationalen Abkommen und in nach Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207 AEUV erlassenen Rechtsakten zur Eröffnung von Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und in einigen Fällen zur Verwaltung dieser Kontingente verpflichtet. In einigen Fällen ist für Einfuhren von unter diese Zollkontingente fallenden Erzeugnissen eine Einfuhrlizenz erforderlich. Die Verordnungen der Kommission und die Durchführungsverordnungen der Kommission, mit denen diese Kontingente eröffnet wurden und die spezifische Vorschriften enthalten, werden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 aufgehoben. Es ist angezeigt, diese Vorschriften in der vorliegenden Verordnung beizubehalten.

    (3)

    Für alle Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse und andere Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sollte ein jährlicher Zollkontingentszeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Monaten festgelegt werden. In einigen Fällen ist es angezeigt, innerhalb des jährlichen Zollkontingentszeitraums Zollkontingentsteilzeiträume vorzusehen, insbesondere wenn dies in einem internationalen Abkommen vorgesehen ist.

    (4)

    Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Zollkontingente zu gewährleisten, sollten die im Rahmen von Zollkontingenten zu beantragenden Mindest- oder Höchstmengen festgelegt werden.

    (5)

    Zur Vereinfachung und Verbesserung der Wirksamkeit und der Effizienz der Verwaltungs- und Kontrollmechanismen sollten gemeinsame Bedingungen für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten, für die Einfuhrlizenzen gelten, festgelegt werden. Diese Zollkontingente sollten so verwaltet werden, dass die Lizenzen proportional zu den beantragten Gesamtmengen (im Folgenden „Verfahren der gleichzeitigen Prüfung“) zugeteilt werden. Es sollten auch Vorschriften für die Einreichung von Anträgen und die Erteilung von Lizenzen festgelegt werden, die zusätzlich zu den Vorschriften in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission (5) und in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission (6) gelten sollten.

    (6)

    Einige internationale Abkommen sehen ein Verwaltungsverfahren auf der Grundlage von durch Drittländer ausgestellten Dokumenten vor. Dieses Verfahren setzt voraus, dass die Zuteilung der Lizenzen den Mengen entspricht, die in den von Drittländern ausgestellten Dokumenten angegeben sind. Es ist daher notwendig, für dieses Verwaltungsverfahren spezifische Vorschriften festzulegen. Die Dokumente sollten von einer von dem Drittland anerkannten Behörde ausgestellt werden und bestimmte Bedingungen erfüllen.

    (7)

    Um bei der Verwaltung der Zollkontingente, für die Einfuhrlizenzen gelten, für Transparenz zu sorgen, sollten die zuständigen Behörden jedem Marktteilnehmer, der ein Interesse am Handel mit dem betreffenden Erzeugnis hat, auf Antrag sachdienliche Informationen übermitteln. Damit die Marktteilnehmer die im Rahmen eines Zollkontingents verfügbaren Mengen beantragen können, sollte die Kommission die Gesamtzollkontingentsmenge, für die Anträge gestellt werden können, sowie die Anfangs- und Enddaten für die Antragstellung veröffentlichen. Auch Ausnahmen von den Vorschriften oder Änderungen der Vorschriften für die Lizenzverfahren oder der Liste der Erzeugnisse, für die Einfuhrlizenzen gelten, sollten entsprechend den Grundsätzen des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren der Welthandelsorganisation (7) und dem Ministerbeschluss von Bali (8) veröffentlicht werden.

    (8)

    Es ist notwendig, eine angemessene Sicherheit für die im Rahmen von Zollkontingenten zu erteilenden Lizenzen festzulegen, um zu gewährleisten, dass die Erzeugnisse während der Gültigkeitsdauer der Lizenz in der Union zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder aus der Union ausgeführt werden.

    (9)

    Um die Verwaltung bestimmter sensibler und stark in Anspruch genommener Zollkontingente sowie bestimmter Zollkontingente, bei denen die Vorschriften in der Vergangenheit umgangen wurden, zu erleichtern, wird mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 ein spezielles elektronisches System eingerichtet. Es sollten Vorschriften für die Verfahren und die Fristen für die Vorlage von Dokumenten und Erklärungen im Rahmen dieses elektronischen Systems festgelegt werden.

    (10)

    Es sollten Vorschriften für die Erteilung von Lizenzen festgelegt werden. Insbesondere sollte die Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten vorgesehen werden, wenn die Mengen, auf die sich die Lizenzanträge beziehen, die für den betreffenden Einfuhrzollkontingentszeitraum verfügbaren Mengen überschreiten.

    (11)

    Es ist notwendig, die Gültigkeitsdauer der im Rahmen der Zollkontingente erteilten Lizenzen festzulegen, um zu bestimmen, wann die Verpflichtung zur Einfuhr oder Ausfuhr erfüllt ist.

    (12)

    Im Interesse bestehender Einführer von Knoblauch, die in der Regel große Mengen Knoblauch einführen, und um sicherzustellen, dass neue Einführer auf dem Markt Fuß fassen können, sollte zwischen traditionellen und neuen Knoblaucheinführern, die Knoblauch mit Ursprung in Argentinien einführen, unterschieden werden. Für diese beiden Kategorien von Einführern sollte eine Begriffsbestimmung vorgesehen werden, und es sollten bestimmte Kriterien für die Antragsteller und die Verwendung der Einfuhrlizenzen festgelegt werden. Um die Verwaltung der Einfuhrzollkontingente für Knoblauch zu vereinfachen, wurden unter anderem die laufenden Nummern der Einfuhrzollkontingente für Knoblauch mit Ursprung in China und anderen Drittländern (ausgenommen China und Argentinien) durch neue Nummern ersetzt. Die Änderung der laufenden Nummern sollte keine Auswirkungen auf die Kontinuität dieser Zollkontingente haben, was unter anderem gegebenenfalls die Berechnung der Referenzmenge, insbesondere für die Zwecke der Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760, betrifft. Gleiches gilt für die Einfuhrzollkontingente für Pilze mit Ursprung in China und anderen Drittländern (ausgenommen China), denen neue laufende Nummern zugewiesen wurden.

    (13)

    Die diesen beiden Kategorien von Einführern zuzuteilenden Mengen sollten anhand der tatsächlich eingeführten Mengen festgesetzt werden und nicht anhand der erteilten Einfuhrlizenzen. Die von beiden Kategorien von Einführern eingereichten Anträge auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch aus Argentinien sollten bestimmten Einschränkungen, beispielsweise einer Referenzmenge für traditionelle Einführer, unterliegen. Diese Einschränkungen sollen sicherstellen, dass der Wettbewerb zwischen den Einführern gewahrt wird, dass alle Einführer, die tatsächlich mit Obst und Gemüse handeln, die Möglichkeit haben, ihre legitime Marktstellung gegenüber anderen Einführern zu verteidigen, und dass kein einzelner Einführer den Markt beherrschen kann.

    (14)

    Zur Verbesserung der Kontrollen und zur Vermeidung handelsrelevanter Fehler aufgrund unzutreffender Ursprungszeugnisse und anderer Unterlagen sollten das bestehende System von Ursprungszeugnissen für Knoblauch und die Anforderung, dass Knoblauch aus dem Ursprungsdrittland direkt in die Union befördert werden muss, beibehalten werden. Die Liste der Drittländer sollte anhand der zusätzlichen Informationen erweitert werden. Die Ursprungszeugnisse sollten von den zuständigen nationalen Behörden gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (9) ausgestellt werden.

    (15)

    Um die Einhaltung der Bedingungen des Zollkontingents überprüfen zu können, sollte bei Einfuhren im Rahmen der Zollkontingente für „Baby-beef“, für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch und für gefrorenes Rindersaumfleisch die Vorlage eines Echtheitszeugnisses vorgeschrieben werden, mit dem bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des Landes sind, das das Zeugnis ausgestellt hat, und dass sie der Definition in dem jeweiligen Abkommen genau entsprechen. Es sollte ein Muster für die Echtheitszeugnisse eingeführt werden, und es sollten detaillierte Vorschriften für die Verwendung von auf der Grundlage dieses Musters ausgestellten Echtheitszeugnissen festgelegt werden.

    (16)

    Die Union kann bestimmen, welche Einführer Käse mit Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen eines bestimmten Kontingents in die Vereinigten Staaten von Amerika einführen dürfen. Damit die Union den Wert des Kontingents maximieren kann, sollte ein Verfahren zur Benennung der Einführer auf der Grundlage der zugeteilten Ausfuhrlizenzen für die betreffenden Erzeugnisse vorgesehen werden.

    (17)

    Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Zeitraums für die zollfreie Einfuhr von Mais für Spanien und Portugal sowie von Sorghum für Spanien sollten in Bezug auf den Zeitraum für die Beantragung der Lizenzen, die Einreichung der Lizenzanträge und die Lizenzen für Mais und Sorghum für die betreffenden Mitgliedstaaten besondere Bestimmungen festgelegt werden.

    (18)

    Um einen reibungslosen Übergang zu den Vorschriften dieser Verordnung zu gewährleisten, um der Verpflichtung nachzukommen, der Welthandelsorganisation die neuen Vorschriften vor ihrer Anwendung mitzuteilen, und um Marktteilnehmern ausreichend Zeit zu geben, sich auf die obligatorische Registrierung in einem speziellen elektronischen System einzurichten und über dieses elektronische System für bestimmte überzeichnete Zollkontingente eine Erklärung über die Unabhängigkeit zu übermitteln, ist es angezeigt, das Inkrafttreten dieser Verordnung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.

    (19)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TITEL I

    EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Geltungsbereich

    Mit dieser Verordnung werden gemeinsame Vorschriften für die Verwaltung der in Anhang I aufgeführten Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, insbesondere in Bezug auf:

    a)

    die Zollkontingentszeiträume;

    b)

    die Höchstmengen, die beantragt werden können;

    c)

    die Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen;

    d)

    die Einzelheiten, die in bestimmten Feldern der Anträge auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen und der Ein- und Ausfuhrlizenzen anzugeben sind;

    e)

    die Unzulässigkeit von Anträgen auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen;

    f)

    die Sicherheit, die bei Einreichung eines Antrags auf Erteilung einer Ein- oder Ausfuhrlizenz zu leisten ist;

    g)

    den Zuteilungskoeffizienten und die Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Lizenzen;

    h)

    die Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen;

    i)

    die Gültigkeitsdauer von Ein- und Ausfuhrlizenzen;

    j)

    den Nachweis der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;

    k)

    den Ursprungsnachweis;

    l)

    die Meldung der Mengen an die Kommission;

    m)

    die Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem elektronischen System LORI, den Echtheitszeugnissen und der „Inward Monitoring Arrangement“-Bescheinigung (Bescheinigung IMA 1) an die Kommission.

    Außerdem werden für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse Ein- und Ausfuhrzollkontingente eröffnet und besondere Regeln für die Verwaltung dieser Zollkontingente festgelegt.

    Artikel 2

    Weitere anwendbare Vorschriften

    Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (11) und die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/2447 und (EU) 2016/1239 finden Anwendung, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

    TITEL II

    GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

    Artikel 3

    In Anhang I aufgeführte Zollkontingente

    (1)   Jedes Einfuhrzollkontingent wird mit einer laufenden Nummer gekennzeichnet.

    (2)   Die Ein- und Ausfuhrzollkontingente sowie die folgenden Angaben sind in Anhang I aufgeführt:

    a)

    die laufende Nummer des Einfuhrzollkontingents und die Beschreibung der Ausfuhrzollkontingente;

    b)

    der Erzeugnissektor;

    c)

    die Art des Zollkontingents, Einfuhr oder Ausfuhr;

    d)

    das Verwaltungsverfahren;

    e)

    gegebenenfalls die Verpflichtung der Marktteilnehmer zum Nachweis der Referenzmenge gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760;

    f)

    gegebenenfalls die Nachweispflicht der Marktteilnehmer über den Handel gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760;

    g)

    gegebenenfalls das Ende der Gültigkeitsdauer der Lizenz;

    h)

    gegebenenfalls die Verpflichtung der Marktteilnehmer, sich im elektronischen System für die Registrierung und Identifizierung von Marktteilnehmern mit Lizenzen (LORI) gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 zu registrieren, bevor sie einen Lizenzantrag stellen.

    Artikel 4

    Zollkontingentszeitraum

    (1)   Die Zollkontingente werden für einen Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Monaten eröffnet (im Folgenden „Zollkontingentszeitraum“). Die Zollkontingentszeiträume können in Teilzeiträume unterteilt werden.

    (2)   In den Anhängen II bis XIII sind für jedes Zollkontingent die Zollkontingentszeiträume und gegebenenfalls die Teilzeiträume sowie die für den Zollkontingentszeitraum verfügbaren Gesamtmengen aufgeführt.

    Artikel 5

    Höchstmengen, die beantragt werden können

    (1)   Die beantragte Menge darf die für den betreffenden Zollkontingentszeitraum oder ‐teilzeitraum insgesamt verfügbare Menge nicht übersteigen.

    (2)   Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gilt als verfügbare Menge die gesamte nicht zugeteilte Menge für den verbleibenden Zollkontingentszeitraum oder Teilzeitraum.

    (3)   Die verfügbare Menge schließt auch die im vorangegangenen Zollkontingentsteilzeitraum nicht verwendete Menge ein.

    Artikel 6

    Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen

    (1)   Die Anträge auf Erteilung von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sind innerhalb der ersten sieben Kalendertage des Monats, der dem Beginn des Zollkontingentszeitraums vorausgeht, und innerhalb der ersten sieben Kalendertage des jeweiligen Monats während des Zollkontingentszeitraums einzureichen; hiervon ausgenommen ist der Monat Dezember, in dem keine Anträge eingereicht werden.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 sind Anträge auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen, die ab dem 1. Januar gelten, zwischen dem 23. und dem 30. November des Vorjahres einzureichen.

    (3)   Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, stellen die Marktteilnehmer, die eine Lizenz beantragen, nur einen zulässigen Antrag pro Monat und Zollkontingent. Im November können die Marktteilnehmer zwei Anträge je Zollkontingent stellen: einen Antrag auf Erteilung von Lizenzen, gültig ab Dezember, und einen Antrag auf Erteilung von Lizenzen, gültig ab Januar. Bei Einfuhrzollkontingenten, die mit in den Ausfuhrländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, und bei Ausfuhrzollkontingenten, die von Drittländern verwaltet werden, gilt Artikel 71 bzw. Artikel 72.

    (4)   Reicht ein Antragsteller für ein Zollkontingent mehr Anträge als die in Absatz 3 genannte Höchstzahl ein, so ist keiner der für das Zollkontingent eingereichten Anträge zulässig und verfällt die geleistete Sicherheit.

    (5)   Abweichend von Absatz 3 können Marktteilnehmer in Fällen, in denen ein Zollkontingent verschiedene KN-Codes, verschiedene Ursprungsländer oder unterschiedliche Zollsätze betrifft, einmal pro Monat Anträge für die verschiedenen KN-Codes oder Ursprungsländer oder unterschiedlichen Zollsätze einreichen. Diese Anträge werden gleichzeitig eingereicht. Die Lizenz erteilenden Behörden betrachten sie als einen einzigen Antrag.

    Artikel 7

    Einzelheiten, die in bestimmten Feldern der Anträge auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen anzugeben sind

    (1)   Die folgenden Felder der Antragsformulare für Ein- und Ausfuhrlizenzen gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 sind wie folgt auszufüllen:

    a)

    In Feld 20 des Einfuhrlizenzantrags ist Folgendes anzugeben:

    i)

    die laufende Nummer des Einfuhrzollkontingents;

    ii)

    der Wertzollsatz und der spezifische Zollsatz („Kontingentszollsatz“) für das jeweilige Erzeugnis;

    b)

    soweit in den Anhängen II bis XIII der vorliegenden Verordnung angegeben, ist in Feld 7 des Ausfuhrlizenzantrags das Bestimmungsland anzugeben und „Ja“ in diesem Feld anzukreuzen;

    c)

    soweit in den Anhängen II bis XIII der vorliegenden Verordnung angegeben, ist in Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags das Ursprungsland anzugeben und ist „Ja“ in diesem Feld anzukreuzen.

    (2)   Mitgliedstaaten, die über ein elektronisches Antrags- und Registriersystem verfügen, registrieren die in Absatz 1 genannten Angaben in diesem System.

    Artikel 8

    Unzulässigkeit von Anträgen auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen

    (1)   Lizenzanträge, die unvollständig sind oder die Kriterien der vorliegenden Verordnung, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 nicht erfüllen, werden für unzulässig erklärt.

    (2)   Erklärt die Lizenz erteilende Behörde den Lizenzantrag für unzulässig, teilt sie dem Marktteilnehmer ihre Entscheidung bezüglich der Unzulässigkeit des Antrags sowie die Gründe für die Entscheidung schriftlich mit. In dieser Mitteilung wird der Marktteilnehmer über die Rechtsmittel gegen die Unzulässigkeitsentscheidung, das geltende Verfahren und die Einspruchsfristen unterrichtet.

    (3)   Bei geringfügigen Formfehlern, die nichts an den wesentlichen Angaben des Antrags ändern, wird ein Lizenzantrag nicht für unzulässig erklärt.

    (4)   Zollagenten oder Zollvertreter des Antragstellers sind nicht berechtigt, Lizenzen im Rahmen von Zollkontingenten zu beantragen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Sie dürfen nicht Inhaber von Lizenzen sein, die nach dieser Verordnung erteilt wurden.

    Artikel 9

    Bei Einreichung eines Antrags auf Erteilung einer Ein- oder Ausfuhrlizenz zu leistende Sicherheit

    Hängt die Erteilung einer Lizenz von der Leistung einer Sicherheit gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 ab, so leistet der Antragsteller die Sicherheit bei der Lizenz erteilenden Behörde vor Ablauf des Antragszeitraums in Höhe des für jedes Zollkontingent in den Anhängen II bis XIII dieser Verordnung festgelegten Betrags.

    Artikel 10

    Zuteilungskoeffizient und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Lizenzen

    (1)   Mit Ausnahme der Einfuhrzollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, und mit Ausnahme der Ausfuhrzollkontingente, die von Drittländern verwaltet werden, berechnet die Kommission für jedes Zollkontingent einen Zuteilungskoeffizienten. Die Mitgliedstaaten wenden den Koeffizienten auf die Mengen an, für die bei der Kommission jeweils ein Lizenzantrag gemeldet wurde. Der Zuteilungskoeffizient wird auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Angaben und nach dem in Absatz 3 beschriebenen Verfahren berechnet.

    (2)   Spätestens am 22. Tag des Monats, in dem die Mitgliedstaaten die beantragten Mengen bei der Kommission gemeldet haben, veröffentlicht die Kommission den Zuteilungskoeffizienten für jedes Zollkontingent. Wurde der Antrag zwischen dem 23. und dem 30. November gestellt, so wird der Zuteilungskoeffizient spätestens am 14. Dezember veröffentlicht.

    (3)   Sofern in Titel III nichts anderes bestimmt ist, beträgt der Zuteilungskoeffizient für Lizenzen höchstens 100 % und wird wie folgt berechnet: [(verfügbare Menge/beantragte Menge) × 100] % Der Zuteilungskoeffizient ist auf sechs Stellen zu runden. Die Kommission passt den Zuteilungskoeffizienten an, um sicherzustellen, dass die für die Ein- oder Ausfuhrzollkontingente im Zollkontingentszeitraum oder -teilzeitraum verfügbaren Mengen nicht überschritten werden.

    (4)   Ist die Kontingentsmenge für einen Teilzeitraum oder im Rahmen des Verfahrens der monatlichen Antragstellung ausgeschöpft, so setzt die Kommission die Einreichung weiterer Anträge bis zum Ende des Kontingentszeitraums oder des Kontingentsteilzeitraums aus. Die Aussetzung wird aufgehoben, sobald Mengen im selben Kontingentszeitraum nach Meldung nicht in Anspruch genommener Mengen verfügbar werden. Die Kommission unterrichtet die Lizenz erteilenden Behörden der Mitgliedstaaten über die Aussetzung, die Aufhebung der Aussetzung und die verfügbare Menge im Rahmen eines Zollkontingents durch entsprechende Veröffentlichung im Internet.

    (5)   Die Ein- und Ausfuhrlizenzen werden für die Mengen erteilt, die sich durch Multiplikation der Mengen in den Anträgen auf Erteilung der Ein- oder der Ausfuhrlizenzen mit dem Zuteilungskoeffizienten ergeben. Der Menge, die sich aus der Anwendung des Zuteilungskoeffizienten ergibt, wird auf die nächstniedrigere Einheit abgerundet.

    (6)   Die Mengen, die in einem Teilzeitraum nicht zugeteilt oder nicht verwendet werden, werden auf der Grundlage der der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen bestimmt. Diese Mengen werden zu den Mengen hinzugerechnet, die für die Umverteilung innerhalb desselben Ein- oder Ausfuhrkontingentszeitraums zur Verfügung stehen.

    (7)   Vor Berechnung des Zuteilungskoeffizienten für Zollkontingente, für die eine vorherige obligatorische Registrierung von Marktteilnehmern gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 erforderlich ist, kann die Kommission die Lizenz erteilende Behörde ersuchen, die LORI-Einträge der Antragsteller zu überprüfen. Eine solche Anfrage ist bis zum 15. Tag (13.00 Uhr Brüsseler Zeit) des Monats zu stellen, in dem die Mitgliedstaaten die beantragten Mengen gemeldet haben. Bei Mengen, die bis zum 6. Dezember gemeldet werden, ist diese Anfrage jedoch bis zum 8. Dezember (13.00 Uhr Brüsseler Zeit) zu stellen. Die Lizenz erteilenden Behörden teilen der Kommission eine E-Mail-Adresse mit, an die die Anfragen gerichtet werden sollten.

    (8)   Die Lizenz erteilenden Behörden beantworten die in Absatz 7 genannten Anfragen der Kommission vor dem 21. Tag, 13.00 Uhr Brüsseler Zeit, innerhalb des auf die Anfrage folgenden Monats.

    (9)   In Bezug auf Anfragen bis zum 8. Dezember antwortet die Lizenz erteilende Behörde vor dem 7. Januar, 13.00 Uhr Brüsseler Zeit.

    (10)   Antwortet die Lizenz erteilende Behörde der Kommission nicht innerhalb der in den Absätzen 8 und 9 genannten Fristen, so nimmt die Lizenz erteilende Behörde keinen weiteren Lizenzantrag des betreffenden Marktteilnehmers an.

    Artikel 11

    Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen

    (1)   Dieser Artikel gilt nicht für Lizenzen, die für Einfuhrzollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, und für von Drittländern verwaltete Ausfuhrzollkontingente erteilt wurden.

    (2)   Die Lizenzen werden nur für Anträge erteilt, die der Kommission gemeldet wurden.

    (3)   Die Lizenzen werden nach Veröffentlichung der Zuteilungskoeffizienten durch die Kommission und vor dem Monatsende veröffentlicht.

    Veröffentlicht die Kommission den Zuteilungskoeffizienten aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht in dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Zeitraum, so werden die Lizenzen spätestens am siebten Kalendertag nach dem Tag erteilt, an dem die Kommission den Zuteilungskoeffizienten veröffentlicht hat.

    (4)   Lizenzen, die ab dem 1. Januar gültig sind, werden zwischen dem 15. und dem 31. Dezember des Vorjahres erteilt.

    Veröffentlicht die Kommission den Zuteilungskoeffizienten aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht in dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Zeitraum, so werden die Lizenzen spätestens am 14. Kalendertag nach dem Tag erteilt, an dem die Kommission den Zuteilungskoeffizienten veröffentlicht hat. Werden die Lizenzen nach dem 1. Januar erteilt, so sind sie ab dem Tag ihrer Erteilung ohne Änderung des letzten Gültigkeitstages gültig.

    Artikel 12

    Einzelheiten, die in bestimmten Feldern der Ein- und Ausfuhrlizenzen anzugeben sind

    (1)   Die folgenden Felder der Formblätter für die Ein- oder Ausfuhrlizenzen gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 sind wie folgt auszufüllen:

    a)

    Feld 20 der Einfuhrlizenz enthält die laufende Nummer des Einfuhrzollkontingents;

    b)

    Feld 24 der Einfuhrlizenz enthält den Wertzollsatz und den spezifischen Zollsatz („Kontingentszollsatz“) für das betreffende Erzeugnis;

    c)

    soweit in den Anhängen II bis XIII der vorliegenden Verordnung angegeben, enthält Feld 8 der Einfuhrlizenz das Ursprungsland und ist „Ja“ in diesem Feld anzukreuzen;

    d)

    in Feld 19 der Ein- und Ausfuhrlizenz ist eine Überschusstoleranz von 0 anzugeben, mit Ausnahme der Erzeugnisse, die Gegenstand einer in Teil I des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 aufgeführten Einfuhrlizenz sind und für die die Überschusstoleranz 5 % beträgt und Feld 24 der Lizenz die Angabe „Kontingentszollsatz für die in den Feldern 17 und 18 angegebene Menge“ (12) enthält;

    e)

    Feld 24 der Einfuhrlizenz bzw. Feld 22 der Ausfuhrlizenz enthält die Erklärung „Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 kommt nicht zur Anwendung“ (13), wenn die Gültigkeitsdauer dieser Lizenz am letzten Tag des Zollkontingentszeitraums endet.

    (2)   Mitgliedstaaten, die über ein elektronisches Antrags- und Registriersystem verfügen, registrieren diese Angaben in dem System.

    Artikel 13

    Gültigkeitsdauer von Ein- und Ausfuhrlizenzen

    (1)   Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (14) gilt nicht für die Festlegung der Gültigkeitsdauer der Ein- und Ausfuhrlizenzen für Ein- und Ausfuhrzollkontingente.

    (2)   Die für Ein- und Ausfuhrzollkontingente erteilten Lizenzen, die nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung gemäß Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet werden und die in Anhang I aufgeführt sind, sind gültig:

    a)

    ab dem ersten Kalendertag des Zollkontingentszeitraums, wenn die Anträge vor dem Kontingentszeitraum gestellt werden, bis zum Ende des Zollkontingentszeitraums;

    b)

    ab dem ersten Kalendertag des auf die Einreichung des Antrags folgenden Monats, wenn die Anträge im Laufe Zollkontingentszeitraums gestellt werden, bis zum Ende des Zollkontingentszeitraums;

    c)

    ab dem 1. Januar des folgenden Jahres, wenn die Anträge zwischen dem 23. und 30. November des Vorjahres eingereicht wurden, bis zum Ende des Zollkontingentszeitraums.

    (3)   Sofern in Titel III oder Anhang I nichts anderes bestimmt ist und für den Fall, dass der Zollkontingentszeitraum in Teilzeiträume unterteilt ist, läuft die Gültigkeitsdauer der für einen Teilzeitraum erteilten Lizenzen am letzten Kalendertag des Monats, der auf das Ende dieses Teilzeitraums folgt, ab, jedoch spätestens am Ende des Zollkontingentszeitraums.

    (4)   Sofern in Titel III nichts anderes bestimmt ist, sind Lizenzen für Einfuhrzollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, ab dem Tag ihrer Erteilung bis um 23.59 Uhr (Brüsseler Zeit) des 30. Kalendertages nach dem letzten Tag der Gültigkeit der Bescheinigungen IMA 1 oder Echtheitszeugnisse, für die sie ausgestellt wurden, gültig. Die Gültigkeitsdauer darf das Ende des Zollkontingentszeitraums nicht überschreiten.

    (5)   Lizenzen für von Drittländern verwaltete Ausfuhrzollkontingente sind vom Tag ihrer Erteilung bis zum 31. Dezember des Jahres ihrer Erteilung gültig, mit Ausnahme von zwischen dem 20. Dezember und dem 31. Dezember erteilten Lizenzen, die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Folgejahres gültig sind.

    (6)   Wird die Gültigkeitsdauer einer Ein- oder Ausfuhrlizenz für ein Zollkontingent aufgrund höherer Gewalt gemäß Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 verlängert, so darf die Verlängerung den Kontingentszeitraum nicht überschreiten.

    Artikel 14

    Nachweis der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und Ausfuhr

    (1)   Die nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz nicht ausgeführten Mengen gelten als nicht in Anspruch genommene Mengen.

    (2)   Der Nachweis der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr sowie der Nachweis der Ausfuhr und des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Union werden gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 erbracht.

    Artikel 15

    Ursprungsnachweis

    (1)   Sofern gemäß den Anhängen II bis XIII erforderlich, wird den Zollbehörden der Union zusammen mit einer Zollanmeldung zur Überlassung der betreffenden Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr ein gültiger Ursprungsnachweis vorgelegt. Die für den Ursprungsnachweis erforderlichen Unterlagen sind für jedes Zollkontingent in diesen Anhängen aufgelistet.

    (2)   In besonderen, in den Anhängen II bis XIII festgelegten Fällen wird der Ursprungsnachweis bei der Beantragung einer Einfuhrlizenz vorgelegt.

    (3)   Erforderlichenfalls können die Zollbehörden gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom Anmelder oder vom Einführer zusätzlich verlangen, den Ursprung der Erzeugnisse nachzuweisen.

    Artikel 16

    Meldungen von Mengen an die Kommission

    (1)   Sofern in Titel III nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 5.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Gesamtmengen mit, für die je Zollkontingent Ein- oder Ausfuhrlizenzen beantragt werden:

    a)

    vor dem 14. Tag eines Monats, wenn die Anträge auf Erteilung einer Lizenz in den ersten sieben Kalendertagen des Monats eingereicht werden;

    b)

    vor dem 6. Dezember, wenn die Anträge auf Erteilung einer Lizenz zwischen dem 23. und dem 30. November eingereicht werden.

    (3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Mengen mit, für die sie je Zollkontingent Ein- und Ausfuhrlizenzen erteilt haben:

    a)

    vor dem letzten Tag eines Monats, wenn die Anträge auf Erteilung von Lizenzen für ein Zollkontingent in den ersten sieben Kalendertagen des Monats eingereicht werden;

    b)

    vor dem 31. Dezember, wenn die Anträge auf Erteilung von Lizenzen zwischen dem 23. und dem 30. November eingereicht werden;

    c)

    vor dem 10. Tag des Monats nach der Erteilung von Einfuhrlizenzen, die mittels von Drittländern ausgestellten Dokumenten erteilt werden.

    Unter den in Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Umständen erfolgt die Meldung innerhalb von 7 Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten durch die Kommission. Unter den in Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Umständen erfolgt die Meldung innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten durch die Kommission.

    (4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf Verlangen der Kommission die nicht in Anspruch genommenen Mengen mit, für die Ein- und Ausfuhrlizenzen erteilt wurden. Die nicht in Anspruch genommenen Mengen entsprechen der Differenz zwischen den Mengen, die auf der Rückseite der Ein- oder Ausfuhrlizenzen eingetragen wurden, und den Mengen, für die diese Lizenzen erteilt wurden.

    (5)   Die nicht in Anspruch genommenen Mengen, die Gegenstand von Ein- oder Ausfuhrlizenzen sind, werden der Kommission innerhalb von vier Monaten bzw. 210 Kalendertagen nach Ablauf der Gültigkeit der betreffenden Lizenzen gemeldet.

    (6)   Ist der Zollkontingentszeitraum in Teilzeiträume aufgeteilt, so werden die nicht in Anspruch genommenen Mengen zusammen mit der Meldung gemäß Absatz 2 Buchstabe a für den letzten Teilzeitraum gemeldet.

    (7)   Die Mengen werden in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt und nach laufender Nummer und Ursprung aufgeschlüsselt.

    (8)   Für die in dieser Verordnung genannten Meldungen an die Kommission, die mit Zollkontingenten für Rindfleisch mit den laufenden Nummern 09.4450, 09.4451, 09.4452, 09.4453, 09.4454, 09.4002, 09.4455, 09.4001 und 09.4004 in Zusammenhang stehen, werden die Mengen in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Ursprungsland und Erzeugniskategorie gemäß Anhang XV Teil B dieser Verordnung ausgedrückt.

    (9)   Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 gilt für die in diesem Artikel genannten Zeiträume und Fristen.

    Artikel 17

    Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem elektronischen System LORI, den Echtheitszeugnissen und den Bescheinigung IMA 1 an die Kommission

    (1)   Zwischen dem 8. und dem 16. Tag des Monats, der auf das Ende des Zollkontingentszeitraums folgt, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den Namen und die Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI-Nummer) sowie die Anschrift der Inhaber von Einfuhrlizenzen für Zollkontingente, die eine obligatorische Registrierung der Marktteilnehmer und gegebenenfalls des Übernehmers erfordern, mit.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Validierung, Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags auf Registrierung im elektronischen System LORI mit.

    (3)   Bei Meldung der Validierung eines Antrags auf Registrierung im elektronischen System LORI übermitteln die Mitgliedstaaten die gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 erforderlichen Daten.

    (4)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jedwede Änderung, die die Marktteilnehmer an ihren LORI-Einträgen vornehmen.

    (5)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission für jeden im elektronischen System LORI registrierten Marktteilnehmer über jeden Einfuhrlizenzantrag mit Angabe des betreffenden Zollkontingents, der KN-Codes, der beantragten Mengen und des Datums der Antragstellung:

    a)

    vor dem 14. Tag eines Monats, wenn die Anträge auf Erteilung einer Lizenz in den ersten sieben Kalendertagen des Monats eingereicht werden;

    b)

    vor dem 6. Dezember, wenn die Anträge auf Erteilung einer Lizenz zwischen dem 23. und dem 30. November eingereicht werden.

    (6)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission für jedes Echtheitszeugnis oder jede Bescheinigung IMA 1, das/die ein Marktteilnehmer im Zusammenhang mit Zollkontingenten, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, vorlegt, die Nummer der entsprechenden von ihnen erteilten Lizenz und die Menge, für die die Lizenz erteilt wurde. Die Meldung erfolgt, bevor die ausgestellte Lizenz dem Marktteilnehmer zur Verfügung gestellt wird.

    (7)   Sind in vorliegendem Artikel Fristen und Termine festgelegt, so enden diese Fristen und Termine abweichend von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages, unabhängig davon, ob dieser Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag gemäß der genannten Verordnung ist.

    (8)   Die Meldungen an die Kommission im Sinne der vorliegenden Verordnung erfolgen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission (15) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission (16).

    TITEL III

    SEKTORSPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN

    KAPITEL 1

    Getreide

    Abschnitt 1

    Andere Getreide als Mais und Sorghum gemäß Artikel 185 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

    Artikel 18

    Zollkontingente

    Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates (17) genehmigt wurden, und dem mit dem Beschluss 2006/333/EG (18) genehmigten Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika, werden für Einfuhren von Mais in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

    Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, das mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates genehmigt wurde, und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT, das mit dem Beschluss 2007/444/EG des Rates (19) genehmigt wurde‚ werden für Einfuhren von Weichweizen anderer als hoher Qualität aus Drittländern in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

    Der Umfang der einzelnen Zollkontingente, der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume sowie die laufende Nummer sind in Anhang II dieser Verordnung festgelegt.

    Artikel 19

    Qualitätskriterien

    Die Qualitätskriterien und Toleranzen für Weichweizen anderer als hoher Qualität des KN-Codes 1001 99 00 sind in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission (20) festgelegt. Es gelten die Analysemethoden gemäß Anhang I Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission (21).

    Artikel 20

    Besondere Vorschriften für Zollkontingente im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens mit Kanada

    Die Überlassung von Schweinefleisch mit Ursprung in Kanada zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist an die Vorlage einer Ursprungserklärung gebunden. Die Ursprungserklärung wird auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier so abgegeben, dass das Ursprungserzeugnis anhand seiner Bezeichnung identifiziert werden kann. Der Wortlaut der Ursprungserklärung ist in Anhang 2 des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen zum umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (22) festgelegt.

    Abschnitt 2

    Mais und Sorghum gemäß Artikel 185 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

    Artikel 21

    Zeitraum für die Beantragung der Lizenzen

    Ab dem in Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 genannten Zeitpunkt der Anwendung eines Einfuhrzollsatzes von Null werden Einfuhrlizenzanträge für die Zollkontingente für Mais und Sorghum gemäß Artikel 185 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bei den zuständigen spanischen und portugiesischen Behörden zwischen dem 7. und dem 11. eines jeden Monats, bis spätestens 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit), eingereicht.

    Artikel 22

    Angaben im Antrag und in der Lizenz

    Die Einfuhrlizenzanträge und die Lizenzen müssen in allen Fällen die folgenden Angaben enthalten:

    a)

    das Ursprungsland ist in Feld 8 anzugeben, und „Ja“ in diesem Feld ist anzukreuzen;

    b)

    eine der in Anhang XIV genannten Angaben wird in Feld 24 eingetragen.

    Artikel 23

    Meldungen an die Kommission

    Ab dem in Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 genannten Zeitpunkt der Anwendung eines Einfuhrzollsatzes von Null teilen die zuständigen spanischen und portugiesischen Behörden der Kommission auf elektronischem Weg Folgendes mit:

    a)

    bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am 15. Tag eines jeden Monats die Gesamtmengen in den Lizenzanträgen nach laufender Nummer;

    b)

    vor Ende des Monats die Gesamtmengen nach KN-Codes, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden.

    Artikel 24

    Zuteilungskoeffizient

    Die Kommission teilt den Lizenz erteilenden Behörden spätestens am 22. Tag des Monats, in dem die Mitgliedstaaten die beantragten Mengen gemäß Artikel 23 gemeldet haben, den Zuteilungskoeffizienten mit.

    Artikel 25

    Erteilung der Einfuhrlizenz

    Die zuständigen spanischen und portugiesischen Behörden erteilen die Einfuhrlizenzen zwischen dem 23. Tag und dem letzten Tag eines jeden Monats.

    Artikel 26

    Gültigkeit der Lizenz

    Abweichend von Artikel 13 gelten die Lizenzen vom Tag ihrer Erteilung bis zum Ende des zweiten Monats, der auf diesen Tag folgt.

    KAPITEL 2

    Reis

    Artikel 27

    Zollkontingente und Zuteilung der Mengen

    Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates (23) genehmigt wurden, und gemäß den Ergebnissen der Konsultationen mit Thailand, die mit dem Beschluss 96/317/EG des Rates (24) genehmigt wurden, werden für Einfuhren von Reis, geschältem Reis und Bruchreis in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Der Umfang der einzelnen Zollkontingente, der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume sowie die laufende Nummer sind in Anhang III dieser Verordnung festgelegt.

    Die verfügbaren Mengen werden je Teilzeitraum gemäß Anhang III dieser Verordnung festgesetzt.

    Abweichend von Artikel 13 gelten die im letzten Teilzeitraum für Einfuhrzollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4127, 09.4128, 09.4129 und 09.4130 erteilten Lizenzen bis zum Ende des Kontingentszeitraums.

    Nicht in Anspruch genommene Mengen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4112, 09.4116, 09.4117, 09.4118, 09.4119, 09.4127, 09.4128, 09.4129, 09.4130, 09.4148, 09.4166 und 09.4168 in einem Teilzeitraum werden auf die folgenden Teilzeiträume gemäß Anhang III übertragen. Auf den nächsten Zollkontingentszeitraum werden keine Mengen übertragen.

    Die Mengen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4127, 09.4128, 09.4129 und 09.4130, die in den vorangegangenen Teilzeiträumen nicht in Anspruch genommen oder zugewiesen wurden, werden am 1. Oktober jedes Jahres auf die laufende Nummer 09.4138 übertragen.

    Artikel 28

    Ausfuhrpapier

    Einfuhrlizenzanträgen für Reis und Bruchreis im Rahmen der Zollkontingente 09.4127, 09.4128, 09.4129 und 09.4149 ist das Original der Ausfuhrbescheinigung, deren Muster in Anhang XIV.2. wiedergegeben ist, beizufügen. Die Ausfuhrbescheinigungen werden von der dort genannten zuständigen Behörde der Drittländer ausgestellt. Die im Einfuhrlizenzantrag angegebene Menge darf die in den Ausfuhrlizenzen ausgewiesene Menge nicht übersteigen.

    Artikel 29

    Angaben in der Lizenz

    In der Einfuhrlizenz für alle in Anhang III aufgeführten laufenden Nummern, mit Ausnahme der laufenden Nummern 09.4138, 09.4148, 09.4166 und 09.4168, ist das Ursprungsland in Feld 8 anzugeben und „Ja“ in diesem Feld anzukreuzen.

    KAPITEL 3

    Zucker

    Artikel 30

    Zollkontingente

    Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates genehmigt wurden, werden für Einfuhren von Zucker in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

    Gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, das mit dem Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission (25) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Zucker in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

    Gemäß dem Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, das mit dem Beschluss 2009/330/EG des Rates (26) genehmigt wurde‚ werden für Einfuhren von Zucker in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

    Gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits, das mit dem Beschluss 2013/490/EU, Euratom des Rates und der Kommission (27) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Zucker in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

    Gemäß dem Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union, genehmigt durch den Beschluss (EU) 2017/75 des Rates (28)‚ werden für Einfuhren von Zucker in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

    Die Zollkontingente für Zucker und diesbezügliche besondere Bedingungen sind in Anhang IV dieser Verordnung festgelegt.

    Artikel 31

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

    1.

    „Gewicht tel quel“ das Gewicht des Zuckers in unverändertem Zustand;

    2.

    „Raffination“ die Verarbeitung von Rohzucker zu Weißzucker gemäß Anhang II Teil II Abschnitt A Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie jegliche gleichwertige technische Bearbeitung von Weißzucker in loser Schüttung.

    Artikel 32

    Gültigkeit von Lizenzen

    Abweichend von Artikel 13 ist die Einfuhrlizenz bis zum Ende des dritten Monats, der auf den Monat ihrer Erteilung folgt, gültig. Sie läuft in jedem Fall spätestens am 30. September aus.

    Artikel 33

    Meldungen

    Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor dem 1. Mai eines jeden Jahres die Gesamtmenge des tatsächlich eingeführten Zuckers, aufgeschlüsselt nach laufender Nummer, Ursprungsland, achtstelligem KN-Code und ausgedrückt in Kilogramm Gewicht tel quel.

    Artikel 34

    Verpflichtungen im Zusammenhang mit den WTO-Zollkontingenten für Zucker

    (1)   Für Zollkontingente für Zucker mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319, 09.4320, 09.4329 und 09.4330 gelten folgende Anforderungen:

    a)

    Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union unterliegt bezüglich der Raffination dem Verfahren für die Endverwendung gemäß Artikel 210 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

    b)

    abweichend von Artikel 239 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (29) darf die Verpflichtung zur Raffination nicht auf eine andere juristische oder natürliche Person übertragen werden;

    c)

    die Raffination erfolgt innerhalb von 180 Tagen nach der Überlassung des Zuckers zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union;

    d)

    weicht der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad ab, so wird der entsprechende Betrag an Einfuhrabgaben für jedes Zehntelgrad der festgestellten Abweichung um 0,14 % vermindert oder gegebenenfalls erhöht;

    e)

    im Antragsformular und in der Lizenz wird in Feld 20 „zur Raffination bestimmter Zucker“ vermerkt.

    (2)   Für die Zollkontingente für Zucker mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319, 09.4320, 09.4321, 09.4329 und 09.4330 ist in Feld 20 des Antragsformulars und der Lizenz eine der in Anhang XIV.3 Teil A aufgeführten Angaben einzutragen.

    Artikel 35

    Zollkontingente für Zucker mit den laufenden Nummern 09.4324, 09.4325, 09.4326 und 09.4327

    Für Zollkontingente für Zucker mit den laufenden Nummern 09.4324, 09.4325, 09.4326 und 09.4327 gelten die folgenden Anforderungen:

    1.

    Einfuhrlizenzanträgen ist das Original der gemäß dem Muster in Anhang XIV.3 Teil C von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands erteilten Ausfuhrlizenz beizufügen. Die in den Einfuhrlizenzanträgen angegebene Menge darf die in der Ausfuhrlizenz ausgewiesene Menge nicht übersteigen;

    2.

    in Feld 20 des Antragsformulars und der Lizenz ist einer der in Anhang XIV.3 Teil B aufgeführten Vermerke einzutragen.

    KAPITEL 4

    Olivenöl

    Artikel 36

    Zollkontingente

    Gemäß dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits, das mit dem Beschluss 98/238/EG, EGKS des Rates und der Kommission (30) genehmigt wurde, werden unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente für die Einfuhr von nativem Olivenöl in die Union eröffnet.

    Der Umfang der einzelnen Zollkontingente, der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume sowie die laufende Nummer sind in Anhang V dieser Verordnung festgelegt.

    KAPITEL 5

    Obst und Gemüse

    Abschnitt 1

    Knoblauch

    Artikel 37

    Zollkontingente

    Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch, das mit dem Beschluss 2001/404/EG des Rates (31) genehmigt wurde, gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, das mit dem Beschluss 2006/398/EG des Rates (32) genehmigt wurde, und gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, das mit dem Beschluss (EU) 2016/1885 des Rates (33) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von frischem oder gekühltem Knoblauch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

    Der Umfang der einzelnen Zollkontingente, der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume sowie die laufende Nummer sind in Anhang VI dieser Verordnung festgelegt.

    Artikel 38

    Traditionelle Einführer und neue Einführer von Knoblauch mit Ursprung in Argentinien

    (1)   Dieser Artikel gilt nur für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4099 und 09.4104 für Knoblauch mit Ursprung in Argentinien.

    (2)   Der Begriff „traditioneller Einführer“ bezeichnet einen Einführer, der Folgendes nachweisen kann:

    a)

    Der Einführer hat in jedem der drei vorangegangenen Zollkontingentszeiträume Lizenzen für Zollkontingente für frischen Knoblauch, KN-Code 0703 20 00, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission (34) oder gemäß der vorliegenden Verordnung erhalten und verwendet;

    b)

    der Einführer hat im Zollkontingentszeitraum vor der Antragstellung mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen oder mindestens 50 Tonnen Knoblauch aus der Union ausgeführt.

    (3)   Der Begriff „neuer Einführer“ bezeichnet einen anderen als den in Absatz 2 genannten Einführer, der einen der beiden folgenden Nachweise erbringt:

    a)

    Der Einführer hat in jedem der beiden vorangegangenen Zollkontingentszeiträume oder in jedem der beiden dem Antrag vorangegangenen Kalenderjahre mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in die Union eingeführt;

    b)

    der Einführer hat in jedem der beiden vorangegangenen Zollkontingentszeiträume oder in jedem der beiden dem Antrag vorangegangenen Kalenderjahre mindestens 50 Tonnen Knoblauch in Drittländer ausgeführt.

    (4)   Die Gesamtmenge, für die ein neuer Einführer in einem beliebigen Teilzeitraum Lizenzanträge einreicht, darf 10 % der Gesamtmenge, die den traditionellen und den neuen Einführern gemäß Anhang VI für diesen Teilzeitraum und diesen Ursprung gemeinsam zur Verfügung steht, nicht übersteigen. Unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellte Anträge werden von den zuständigen Behörden abgelehnt.

    (5)   In Feld 20 des Lizenzantrags muss angegeben werden, ob der Antrag von einem „traditionellen Einführer“ oder von einem „neuen Einführer“ gestellt wird.

    (6)   Die für Knoblauch mit Ursprung in Argentinien verfügbare Menge wird wie folgt aufgeteilt:

    a)

    70 % der Menge wird auf die traditionellen Einführer aufgeteilt;

    b)

    30 % der Menge wird auf die neuen Einführer aufgeteilt.

    (7)   Stellt die Kommission auf der Grundlage der nach dieser Verordnung eingegangenen Meldungen fest, dass nicht für die gesamte Menge gemäß Absatz 6 Anträge eingereicht wurden, so wird die Menge, für die keine Anträge eingereicht wurden, auf die für den nächsten Teilzeitraum für dieselbe Teilmenge verfügbare Menge aufgerechnet.

    Artikel 39

    Besondere Vorschriften für aus bestimmten Ländern eingeführten Knoblauch

    (1)   Knoblauch mit Ursprung in Iran, Libanon, Malaysia, Taiwan, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder Vietnam darf nur dann zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    Es liegt ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörden des betreffenden Landes gemäß den Bestimmungen der Artikel 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vor;

    b)

    das Erzeugnis wurde direkt aus dem Ursprungsland in die Union befördert.

    (2)   Für die Zwecke dieses Artikels gilt ein Erzeugnis dann als direkt in die Union befördert, wenn

    a)

    es aus einem Drittland in die Union befördert wird, ohne das Hoheitsgebiet eines anderen Drittlandes zu durchqueren;

    b)

    sein Transport – mit oder ohne Umladung bzw. vorübergehender Einlagerung – durch eines oder mehrere andere Drittländer als das Ursprungsdrittland führt, sofern die Durchquerung dieser Länder geografisch oder durch Transporterfordernisse begründet ist und das betreffende Erzeugnis

    i)

    im jeweiligen Land oder in den jeweiligen Ländern der Durchfuhr oder vorübergehenden Einlagerung zollamtlicher Überwachung unterstellt war;

    ii)

    in dem Durchfuhr- oder Einlagerungsland bzw. den Durchfuhr- oder Einlagerungsländern weder zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen noch in Verkehr gebracht wurde;

    iii)

    in dem Durchfuhr- oder Einlagerungsland bzw. den Durchfuhr- oder Einlagerungsländern keinen anderen Maßnahmen als der Ent- und Wiederverladung oder Maßnahmen zur Frischhaltung unterzogen worden ist.

    (3)   Den Zollbehörden der Mitgliedstaaten ist ein Nachweis vorzulegen, dass die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllt sind. Er umfasst

    a)

    ein im Ursprungsland ausgestelltes einziges Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland/die Durchfuhrländer erfolgte; oder

    b)

    eine Bescheinigung der Zollbehörden des Durchfuhrlands/der Durchfuhrländer mit

    i)

    einer genauen Warenbeschreibung;

    ii)

    dem Zeitpunkt der Ent- und Wiederverladung der Erzeugnisse und Angaben zu den betreffenden Transportfahrzeugen;

    iii)

    einer Bescheinigung über die Bedingungen, unter denen die Erzeugnisse aufbewahrt wurden;

    c)

    falls die unter den Buchstaben a oder b genannten Nachweise nicht vorgelegt werden können, andere beweiskräftige Unterlagen.

    Artikel 40

    Meldungen

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

    a)

    Die Liste der traditionellen und der neuen Einführer, die Lizenzen für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4099 und 09.4104 beantragt haben. Die Meldung erfolgt spätestens am letzten Tag jedes Monats vor dem Zollkontingentszeitraum oder -teilzeitraum, für den die Lizenzanträge gestellt wurden;

    b)

    gegebenenfalls die Liste der Marktteilnehmer, die nach nationalem Recht Zusammenschlüsse gebildet haben. Die Meldung erfolgt spätestens am letzten Tag jedes Monats vor dem Zollkontingentszeitraum oder -teilzeitraum, für den die Lizenzanträge gestellt wurden.

    Abschnitt 2

    Pilze

    Artikel 41

    Zollkontingente

    Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG genehmigt wurden, sind für Einfuhren von Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Der Umfang der einzelnen Zollkontingente, der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume sowie die laufende Nummer sind in Anhang VII dieser Verordnung festgelegt.

    KAPITEL 6

    Rindfleisch

    Artikel 42

    Zollkontingente und -mengen

    Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG genehmigt wurden, werden für Einfuhren von gefrorenem Rindfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

    Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/96 genehmigt wurden, werden für Einfuhren von gefrorenem Rindersaumfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

    Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/96 genehmigt wurden, werden für Einfuhren von hochwertigem frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch und gefrorenem Büffelfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

    Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission (35) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von entbeintem, getrocknetem Rindfleisch und lebenden Rindern in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

    Gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, das mit dem Beschluss 2004/239/EG genehmigt wurde, gemäß dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits, das mit dem Beschluss 2008/474/EG des Rates (36) genehmigt wurde, gemäß dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits, das mit dem Beschluss 2010/36/EG des Rates (37) genehmigt wurde, gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits, das mit dem Beschluss 2010/224/EU, Euratom des Rates und der Kommission (38) genehmigt wurde, sowie gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo (39) andererseits, das mit dem Beschluss (EU) 2016/342 des Rates (40) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Baby-beef in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

    Gemäß dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits, das mit dem Beschluss 2005/269/EG des Rates (41) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

    Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, das mit dem Beschluss 2006/106/EG des Rates (42) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von zur Verarbeitung bestimmtem gefrorenem Rindfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

    Gemäß dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, dessen vorläufige Anwendung mit dem Beschluss 2017/38 des Rates (43) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Rind- und Schweinefleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

    Gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, das mit dem Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates (44) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von frischem und gefrorenem Rind- und Schweinefleisch, Eiern, Eierzeugnissen und Albuminen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

    Zollkontingente für Rindfleisch und diesbezügliche besondere Bedingungen sind in Anhang VIII festgelegt.

    Artikel 43

    Besondere Vorschriften für Einfuhrzollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, und für das Zollkontingent 09.4002

    (1)   Dieser Artikel gilt für Zollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, und für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4002.

    (2)   Bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Mengen, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Zollkontingente eingeführt werden, legt der Einführer der Zollbehörde eine Einfuhrlizenz und ein Echtheitszeugnis oder eine Kopie davon vor.

    (3)   Die Echtheitszeugnisse sind nach dem Muster in Anhang XIV zu erstellen.

    (4)   Die Echtheitszeugnisse werden in einer der Amtssprachen der Union oder des Ausfuhrlandes ausgefüllt.

    (5)   Die Echtheitszeugnisse werden mit einer laufenden Nummer versehen, die von den ausstellenden Behörden zugeteilt wird.

    (6)   Die Echtheitszeugnisse sind nur gültig, wenn sie von der im Anhang für das betreffende Einfuhrzollkontingent benannten ausstellenden Behörde des Ursprungsdrittlandes ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet worden sind.

    (7)   Die Echtheitszeugnisse sind ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum der Ausstellung enthalten und wenn sie ein gedrucktes Siegel oder den Stempel der ausstellenden Behörde sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen tragen.

    (8)   Die auf einer Einfuhrlizenz angegebenen Mengen sind nach KN-Codes aufzuschlüsseln.

    (9)   Einfuhrlizenzen für das Zollkontingent 09.4002 sind drei Monate ab dem Tag ihrer Erteilung gültig.

    (10)   Anträge für das Zollkontingent 09.4002 können für dieselbe laufende Nummer des Kontingents eines oder mehrere der Erzeugnisse umfassen, die unter die in Anhang XV Teil A für dieses Zollkontingent aufgelisteten KN-Codes oder Gruppen von KN-Codes fallen. Wenn sich Anträge auf mehrere KN-Codes beziehen, ist die jeweilige Menge anzugeben, die je KN-Code oder Gruppe von KN-Codes beantragt wird. Alle KN-Codes sind in Feld 16 des Lizenzantrags und der Lizenz zu vermerken und ihre Beschreibung ist in Feld 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben.

    Artikel 44

    Anträge auf und Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden

    (1)   Feld 8 der Einfuhrlizenzanträge und der Einfuhrlizenz muss die für das betreffende Zollkontingent im Feld „Besondere Vermerke auf der Lizenz“ in Anhang VIII aufgeführten Informationen enthalten.

    (2)   Bei der Beantragung der Einfuhrlizenz legen die Antragsteller der Lizenz erteilenden Behörde das Echtheitszeugnis und eine Kopie davon vor. Die zuständige Behörde erteilt eine Einfuhrlizenz erst, wenn sie davon überzeugt ist, dass alle Angaben im Echtheitszeugnis den Angaben in den Wochenmitteilungen der Kommission entsprechen.

    Wenn nur eine Kopie des Echtheitszeugnisses vorgelegt wurde oder das Original des Echtheitszeugnisses vorgelegt wurde, aber die Angaben in diesem Zeugnis nicht den Angaben der Kommission entsprechen, fordern die zuständigen Behörden den Antragsteller auf, eine zusätzliche Sicherheit gemäß Artikel 45 zu leisten.

    Artikel 45

    Zusätzliche Sicherheiten für Zollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden

    (1)   Unter den in Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Umständen leisten die Antragsteller eine zusätzliche Sicherheit in Höhe des Betrags, der dem am Tag der Beantragung der Einfuhrlizenz geltenden Meistbegünstigungszollsatz gemäß dem Gemeinsamen Zolltarif für die betreffenden Erzeugnisse entspricht.

    Eine solche zusätzliche Sicherheit ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Behörde des Ausfuhrlandes über das in Artikel 72 Absatz 8 genannte Informationssystem eine Kopie des Echtheitszeugnisses übermittelt hat.

    (2)   Die Mitgliedstaaten geben die zusätzliche Sicherheit frei, sobald sie das Original des Echtheitszeugnisses erhalten und sich davon überzeugt haben, dass deren Inhalt den von der Kommission übermittelten Informationen entspricht.

    (3)   Der Betrag der zusätzlichen Sicherheit, die nicht freigegeben wurde, verfällt und wird als Zoll einbehalten.

    Artikel 46

    Zollkontingente für frisches und gefrorenes Rindfleisch mit Ursprung in Kanada

    (1)   Die Überlassung von frischem und gefrorenem Rindfleisch mit Ursprung in Kanada zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist an die Vorlage eines Ursprungsnachweises gebunden. Die Ursprungserklärung wird auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier so abgegeben, dass das Ursprungserzeugnis anhand seiner Bezeichnung identifiziert werden kann. Der Wortlaut der Ursprungserklärung ist in Anhang 2 des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen zum umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits festgelegt.

    (2)   Die in Anhang XVI Teil B festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4280 und 09.4281 das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.

    (3)   Zur Berechnung des Nachweises für den Handel und gegebenenfalls der Referenzmenge wird das Gewicht anhand der in Anhang XVI Teil B festgelegten Umrechnungsfaktoren korrigiert.

    (4)   Die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen sind innerhalb der ersten sieben Tage des zweiten Monats vor Beginn jedes Teilzeitraums gemäß Anhang VIII einzureichen.

    (5)   Sind nach Ablauf des ersten Antragszeitraums innerhalb eines bestimmten Teilzeitraums noch Mengen nicht ausgeschöpft, können die zugelassenen Antragsteller in den beiden darauffolgenden Antragszeiträumen gemäß Artikel 6 dieser Verordnung neue Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen stellen. In diesen Fällen können Lebensmittelunternehmer mit Betrieben, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (45) zugelassen sind, ohne Vorlage eines Nachweises für den Handel einen Antrag stellen.

    (6)   Einfuhrlizenzen werden ab dem 23. Tag bis zum Ende des Monats erteilt, in dem die Anträge gestellt wurden.

    (7)   Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beträgt fünf Monate ab dem Datum ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 oder ab dem Tag des Beginns des Teilzeitraums, für den die Einfuhrlizenz erteilt wird, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz endet jedoch spätestens am 31. Dezember.

    (8)   Lizenzinhaber können nicht ausgeschöpfte Lizenzmengen vor dem Ende der Gültigkeitsdauer der Lizenz und spätestens vier Monate vor Ende des Zollkontingentszeitraums zurückgeben. Jeder Lizenzinhaber kann bis zu 30 % seiner jeweiligen Lizenzmenge zurückgeben.

    (9)   Wenn ein Teil der Lizenzmenge gemäß Absatz 8 zurückgegeben wird, werden 60 % der entsprechenden Sicherheit freigegeben.

    Artikel 47

    Gemeinsame Bestimmungen

    (1)   Echtheitszeugnisse gelten für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Tag ihrer Ausstellung und höchstens bis zum letzten Tag des Zollkontingentszeitraums.

    (2)   Die gemeldeten Mengen werden in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt und gegebenenfalls in das Gewichtsäquivalent des entbeinten Erzeugnisses umgerechnet.

    (3)   Im Sinne dieses Kapitels ist „gefrorenes Fleisch“ solches Fleisch, das zum Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Union eine Kerntemperatur von höchstens ‐12 °C aufweist.

    KAPITEL 7

    Milch und Milcherzeugnisse

    Abschnitt 1

    Einfuhrkontingente

    Artikel 48

    Zollkontingente

    Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG genehmigt wurden, gemäß dem Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse (46), gemäß dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit mit der Republik Südafrika, dessen vorläufige Anwendung mit dem Beschluss 1999/753/EG (47) genehmigt wurde, gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom genehmigt wurde, gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, das mit dem Beschluss 2011/818/EU des Rates (48) genehmigt wurde, sowie gemäß dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten, das mit dem Beschluss 2008/805/EG (49) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Milcherzeugnissen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, das mit dem Beschluss (EU) 2017/1247 genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Milcherzeugnissen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

    Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das mit dem Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates (50) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Milcherzeugnissen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

    Zollkontingente für Milch und Milcherzeugnisse und diesbezügliche besondere Bedingungen sind in Anhang IX festgelegt.

    Artikel 49

    Zollkontingente für Käse aus Neuseeland

    (1)   Dieser Artikel gilt für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4514 und 09.4515.

    (2)   Die Zollbehörden tragen die laufende Nummer der Bescheinigung IMA 1 in Feld 31 der Einfuhrlizenz ein.

    (3)   Die Bescheinigungen IMA 1 sind nach dem Muster in Anhang XIV auszustellen.

    Artikel 50

    Zollkontingente für Butter aus Neuseeland

    (1)   Dieser Artikel gilt für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4195 und 09.4182.

    (2)   Die Zollbehörden tragen die laufende Nummer der Bescheinigung IMA 1 in Feld 31 der Einfuhrlizenz ein.

    (3)   Die in der Beschreibung der Zollkontingente für neuseeländische Butter aufgeführte Angabe „mindestens sechs Wochen alt“ bedeutet mindestens sechs Wochen alt an dem Tag, an dem den Zollbehörden eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union vorgelegt wird.

    (4)   Auf allen Vermarktungsstufen von Butter mit Ursprung in Neuseeland, die in die Union eingeführt wird, wird der neuseeländische Ursprung auf der Verpackung und auf der entsprechenden Rechnung angegeben. Wird neuseeländische Butter mit Unionsbutter zum Direktverbrauch gemischt und in Stücken von bis zu 500 g vermarktet, so ist der neuseeländische Ursprung der gemischten Butter nur auf der entsprechenden Rechnung anzugeben.

    (5)   Die Bescheinigungen IMA 1 sind nach dem Muster in Anhang XIV auszustellen.

    (6)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 dürfen die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für das Zollkontingent für neuseeländische Butter mit der laufenden Nummer 09.4195 je Antragsteller nicht mehr als 125 % der Mengen abdecken, die der Antragsteller in den 24 Monaten vor dem Monat November, der dem Zollkontingentszeitraum vorausgeht, unter Zollkontingenten mit den laufenden Nummern 09.4195 und 09.4182 zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen hat.

    (7)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 dürfen die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für das Zollkontingent für neuseeländische Butter mit der laufenden Nummer 09.4182 je Antragsteller nicht weniger als 20 Tonnen und nicht mehr als 10 % der für den Zollkontingentsteilzeitraum verfügbaren Menge abdecken.

    (8)   Die der Kommission durch die zuständigen Behörden gemeldeten Mengen für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4195 und 09.4182 sind nach KN-Codes aufzuschlüsseln.

    Artikel 51

    Kontrolle des Gewichts und des Fettgehalts von Butter mit Ursprung in Neuseeland

    (1)   Die Vorschriften für die Kontrolle des Gewichts und des Fettgehalts sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen sind in Anhang XIV.5 Teil A.3 festgelegt. Die Kontrolle der Anmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union umfasst die in Anhang XIV vorgesehenen Überprüfungen. Entspricht die Zusammensetzung der Butter nicht den Anforderungen, so wird die Zollpräferenz für die gesamte unter die betreffende Zollanmeldung fallende Menge abgelehnt. Sobald die Nichtkonformität festgestellt und die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen ist, erheben die Zollbehörden den in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (51) festgesetzten Einfuhrzoll. Der Marktteilnehmer kann die Lizenz für die nicht konforme Menge zurückgeben; in diesem Fall meldet die Lizenz erteilende Behörde diese Menge als nicht ausgeschöpft und die entsprechende Sicherheit wird freigegeben.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ergebnisse der in jedem Quartal gemäß Anhang XIV.5 Teil A.3 durchgeführten Kontrolle bis zum 10. Tag des ersten Monats des folgenden Quartals mit. Diese Meldung muss folgende Angaben enthalten:

    a)

    Allgemeine Angaben:

    i)

    Name des Herstellers der Butter;

    ii)

    Nummer der Partie;

    iii)

    Menge der Partie in kg;

    iv)

    Datum der Kontrolle (Tag/Monat/Jahr);

    b)

    Gewichtskontrolle: Stichprobenumfang (Anzahl der Packstücke);

    c)

    Angaben zum Mittelwert:

    i)

    arithmetisches Mittel des Eigengewichts in kg je Packstück (Feld 9 der Bescheinigung IMA 1);

    ii)

    arithmetisches Mittel des Eigengewichts in kg je Packstück in der Stichprobe;

    iii)

    Angabe, ob ein signifikanter Unterschied zwischen dem in der EU ermittelten arithmetischen Mittel des Eigengewichts und dem erklärten Wert besteht (N= nein, J = ja);

    d)

    Angaben zur Standardabweichung:

    i)

    Standardabweichung des Eigengewichts in kg je Packstück (Feld 9 der Bescheinigung IMA 1);

    ii)

    Standardabweichung des Eigengewichts in kg je Packstück in der Stichprobe;

    iii)

    Angabe, ob ein signifikanter Unterschied zwischen der in der EU ermittelten Standardabweichung des Eigengewichts und dem erklärten Wert besteht (N= nein, J = ja);

    e)

    Kontrolle des Fettgehalts;

    f)

    Stichprobenumfang (Anzahl der Packstücke);

    g)

    Angaben zum Mittelwert:

    i)

    arithmetisches Mittel des Fettgehalts in % je Packstück in der Stichprobe;

    ii)

    Angabe, ob das arithmetische Mittel des in der EU ermittelten Fettgehalts 84,4 % übersteigt (N= nein, Y = ja).

    Artikel 52

    Zollkontingente für Milcherzeugnisse, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden

    (1)   Die Zollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, sind in Anhang I aufgeführt.

    (2)   Die Einfuhrlizenzen für diese Zollkontingente decken die auf der Bescheinigung IMA 1 angegebene Nettogesamtmenge ab.

    Artikel 53

    Bescheinigung IMA 1 für Milcherzeugnisse

    (1)   Die Bescheinigungen IMA 1 sind nach dem Muster in Anhang XIV auszustellen. Allerdings sind Feld 3 zum Käufer und Feld 6 zum Bestimmungsland nicht auszufüllen.

    Jede Bescheinigung IMA 1 wird mit einer laufenden Nummer der erteilenden Stelle gekennzeichnet. Für jede Art von Erzeugnis gemäß Anhang IX ist eine gesonderte Bescheinigungen IMA 1 auszustellen.

    (2)   Die Bescheinigung muss die Gesamtmenge der Erzeugnisse abdecken, die dazu bestimmt sind, das Hoheitsgebiet des Ausstellungslandes zu verlassen.

    (3)   Bescheinigungen IMA 1 sind ab Ausstellungsdatum bis zum Ende des achten auf ihre Ausstellung folgenden Monats gültig. Sie verlieren jedoch nach dem 31. Dezember des Ausstellungsjahres ihre Gültigkeit.

    (4)   Abweichend von Absatz 3 können ab dem 1. Januar gültige Bescheinigungen IMA 1 ab dem 1. November des Vorjahres ausgestellt werden. Die entsprechenden Einfuhrlizenzanträge können jedoch erst ab dem ersten Tag des Zollkontingentszeitraums gestellt werden.

    (5)   Die Umstände, unter denen Bescheinigungen IMA 1 annulliert, geändert, ersetzt oder berichtigt werden können, sind in Anhang XIV aufgeführt.

    (6)   Eine ordnungsgemäß beglaubigte Kopie der Bescheinigung IMA 1 ist bei Vorlage der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union mit der entsprechenden Einfuhrlizenz und den Erzeugnissen, auf die sie sich bezieht, den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats vorzulegen. Die Bescheinigung IMA 1 muss außer in Fällen höherer Gewalt während ihrer Gültigkeitsdauer vorgelegt werden.

    Artikel 54

    Bescheinigungen IMA 1 erteilende Stellen

    (1)   Bescheinigungen IMA 1 sind nur gültig, wenn sie von einer in Anhang XIV aufgeführten erteilenden Stelle ordnungsgemäß ausgefüllt und mit einem Sichtvermerk versehen wurden. Bescheinigungen IMA 1 sind ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen, wenn sie Ort und Datum der Ausstellung, den Stempel der erteilenden Stelle und die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person tragen.

    (2)   Eine erteilende Stelle wird nur in Anhang XIV aufgeführt, wenn sie

    a)

    vom Ausfuhrland als solche anerkannt ist;

    b)

    sich verpflichtet, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anfrage alle sachdienlichen und erforderlichen Auskünfte zur Beurteilung der Angaben in den Bescheinigungen zu erteilen;

    c)

    sich verpflichtet, der Kommission eine Kopie jeder mit einem Sichtvermerk versehenen Bescheinigung IMA 1 mit der dazugehörigen Identifikationsnummer und der Gesamtmenge, für die sie gilt, am Tag der Ausstellung, jedoch spätestens binnen sieben Tagen ab diesem Zeitpunkt, zu übermitteln, sowie gegebenenfalls Annullierungen, Berichtigungen oder Änderungen zu melden. Diese Übermittlung sollte über das in Artikel 72 Absatz 8 genannte Informationssystem erfolgen;

    d)

    sich verpflichtet, für Erzeugnisse mit dem KN-Code 0406, bei denen das Ausfuhrland, das die Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt hat, keinen Zugang zu dem in Artikel 72 Absatz 8 genannten Informationssystem hat, der Kommission bis zum 15. Januar getrennt für jedes Kontingent folgende Angaben mitzuteilen:

    i)

    die Gesamtzahl der für das vorhergehende Kontingentsjahr ausgestellten Bescheinigungen IMA 1, die Identifikationsnummer jeder Bescheinigung IMA 1 und die Menge, für die sie gilt;

    ii)

    die Gesamtzahl der für den betreffenden Zollkontingentszeitraum ausgestellten Bescheinigungen IMA 1 und die Gesamtmenge, für die diese Bescheinigungen gelten; und

    iii)

    die Annullierung, Berichtigung oder Änderung dieser Bescheinigungen IMA 1 oder die Ausstellung von Kopien der Bescheinigungen IMA 1 gemäß Anhang XIV sowie sämtliche einschlägigen Angaben.

    (3)   Erfüllt eine erteilende Stelle die in diesem Artikel genannten Anforderungen nicht mehr, wird sie aus Anhang XIV gestrichen.

    Abschnitt 2

    Ausfuhrkontingente

    Artikel 55

    Von der Dominikanischen Republik eröffnetes Ausfuhrkontingent für Milchpulver

    (1)   Gemäß dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wird für Ausfuhren von Milchpulver mit Ursprung in der EU in die Dominikanische Republik unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen ein Zollkontingent eröffnet.

    (2)   Ein Ausfuhrkontingent von 22 400 Tonnen für alle Erzeugnisse der KN-Codes 0402 10, 0402 21 und 0402 29 wird den Ausführern der Union zugeteilt.

    (3)   Der Kontingentszeitraum dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres.

    (4)   Die Ausführer der Union sind Marktteilnehmer, deren Name und EORI-Nummer in der entsprechenden Ausfuhranmeldung vermerkt sind. Sie legen den zuständigen Behörden der Dominikanischen Republik für jede Sendung eine bescheinigte Abschrift der Ausfuhrlizenz und eine ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehene Abschrift der Ausfuhranmeldung vor.

    (5)   Anträge auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen können für alle Erzeugnisse der KN-Codes 0402 10, 0402 21 und 0402 29 gestellt werden, die ausschließlich innerhalb der Union aus ausschließlich in der Union erzeugter Milch hergestellt wurden. Die Antragsteller erklären schriftlich, dass diese Bedingungen erfüllt sind. Sie verpflichten sich ferner schriftlich, auf Verlangen der zuständigen Behörden den Nachweis zu erbringen, dass diese Bedingungen erfüllt sind. Die zuständigen Behörden können die vorgelegten Nachweise im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüfen.

    Artikel 56

    Zusätzliche Vorschriften für Ausfuhrlizenzen für Milchpulver im Rahmen des von der Dominikanischen Republik eröffneten Kontingents

    (1)   Lizenzen, die im Rahmen des von der Dominikanischen Republik eröffneten Kontingents erteilt wurden, verpflichten zur Ausfuhr in die Dominikanische Republik.

    (2)   Die Sicherheit für eine Lizenz wird nach Vorlage des Nachweises gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 sowie nach Vorlage folgender Unterlagen freigegeben:

    a)

    eine Kopie des Frachtbriefs oder des Transportkonnossements oder Luftfrachtbriefs für Drittländer in elektronischer Fassung oder Papierfassung für die Erzeugnisse, für die die Zollausfuhranmeldung abgegeben wurde, unter Angabe der Dominikanischen Republik als Endbestimmungsort; oder

    b)

    ein vom Ausführer selbst erstellter Ausdruck der elektronischen Nachverfolgungs- und Rückverfolgungsinformation zum Transport, sofern dieser mit der Zollausfuhranmeldung in Verbindung gebracht werden kann, unter Angabe der Dominikanischen Republik als Endbestimmungsort.

    (3)   Der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz und die Ausfuhrlizenz müssen folgende Angaben enthalten:

    a)

    In Feld 7 als Bestimmungsland „Dominikanische Republik“; in diesem Feld ist „ja“ anzukreuzen;

    b)

    Feld 20 muss folgende Angaben enthalten:

    „Durchführungsverordnung (EU) 2020/761

    Zollkontingent für den 1. Juli 20... bis zum 30. Juni 20... für Milchpulver gemäß Anhang III Anlage 2 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, dessen Unterzeichnung und vorläufige Anwendung mit dem Beschluss 2008/805/EG des Rates genehmigt wurde“.

    Artikel 57

    Zuteilungskoeffizient für das von der Dominikanischen Republik eröffnete Ausfuhrkontingent für Milchpulver

    (1)   Werden Lizenzanträge für Mengen eingereicht, die die verfügbaren Mengen übersteigen, so berechnet die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten. Der Betrag, der sich aus der Anwendung des Zuteilungskoeffizienten ergibt, wird auf das nächste Kilogramm abgerundet.

    (2)   Führt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten dazu, dass die Menge je Antragsteller niedriger als 20 Tonnen ist, so kann der Antragsteller seinen Lizenzantrag zurückziehen. In derartigen Fällen benachrichtigen sie die Lizenz erteilende Behörde innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten durch die Kommission. Die Sicherheit wird unmittelbar nach Erhalt einer derartigen Meldung freigegeben.

    (3)   Die Lizenz erteilende Behörde teilt der Kommission innerhalb von 10 Tagen nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten die nach KN-Code der Erzeugnisse aufgeschlüsselten Mengen mit, für die die Lizenzanträge zurückgezogen wurden.

    Artikel 58

    Von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnete Ausfuhrkontingente für Käse

    Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen werden für die Ausfuhr von Milcherzeugnissen des KN-Codes 0406 mit Ursprung in der EU in die Vereinigten Staaten von Amerika unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

    Der Umfang jedes Zollkontingents und der Ausfuhrzollkontingentszeitraum sind in Anhang XIII dieser Verordnung festgelegt.

    Artikel 59

    Im Rahmen der von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffneten Ausfuhrkontingente für Käse erteilte Ausfuhrlizenzen

    (1)   Für Erzeugnisse des KN-Codes 0406 gemäß Anhang XIII ist eine Ausfuhrlizenz vorzulegen, wenn diese Erzeugnisse in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt werden und zwar im Rahmen

    a)

    des sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft ergebenden zusätzlichen Kontingents;

    b)

    der Zollkontingente, die sich ursprünglich aus der Tokio-Runde ergeben haben und von den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Liste XX der Uruguay-Runde für Österreich, Finnland und Schweden eingeräumt worden sind;

    c)

    der Zollkontingente, die sich ursprünglich aus der Uruguay-Runde ergeben haben und von den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Liste XX der Uruguay-Runde für die Tschechische Republik, Ungarn, Polen und die Slowakei eingeräumt worden sind.

    (2)   Abweichend von Artikel 6 sind die Anträge auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen bei den zuständigen Behörden zwischen dem 1. und dem 10. September des Jahres zu stellen, das dem Kontingentsjahr vorausgeht, für das Ausfuhrlizenzen erteilt werden. Alle Anträge sind gleichzeitig bei der Lizenz erteilenden Behörde eines Mitgliedstaats einzureichen.

    (3)   In Feld 16 des Lizenzantrags und der Lizenz ist der achtstellige KN-Code einzutragen. Die Lizenzen gelten jedoch auch für alle anderen Unterpositionen des KN-Codes 0406.

    (4)   Die Antragsteller müssen nachweisen, dass der von ihnen benannte Einführer eine Tochtergesellschaft des Antragstellers ist.

    (5)   Die Antragsteller müssen in dem Ausfuhrlizenzantrag Folgendes angeben:

    a)

    die Bezeichnung der vom amerikanischen Kontingent abgedeckten Erzeugnisgruppe gemäß den Zusätzlichen Bemerkungen 16 bis 23 und 25 des Kapitels 4 des „Harmonized Tariff Schedule of the United States of America“;

    b)

    die Bezeichnung der Erzeugnisse nach dem „Harmonized Tariff Schedule of the United States of Amerika“;

    c)

    den Namen und die Anschrift des vom Antragsteller benannten Einführers in den Vereinigten Staaten von Amerika.

    (6)   Der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz und die Ausfuhrlizenz müssen folgende Angaben enthalten:

    a)

    in Feld 7 als Bestimmungsland „Vereinigte Staaten von Amerika“; in diesem Feld ist „ja“ anzukreuzen;

    b)

    Feld 20 muss folgende Angaben enthalten:

    i)

    „Zur Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten von Amerika;

    ii)

    Kontingent für das Kalenderjahr xxxx — Artikel 58 bis 63 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761;

    iii)

    Kontingentsbezeichnung: …;

    iv)

    gültig vom 1. Januar bis zum 31. Dezember xxxx“;

    c)

    Feld 22 muss folgende Angabe enthalten: „Die Lizenz gilt für alle Erzeugnisse des KN-Codes 0406.“

    (7)   Jeder Antragsteller kann für jedes in Anhang XIV.5 Teil B1 Spalte 3 angegebene Kontingent einen Lizenzantrag oder mehrere Lizenzanträge stellen, sofern die je Kontingent beantragte Gesamtmenge die in den folgenden Unterabsätzen festgesetzten Höchstmengen nicht überschreitet.

    Zu diesem Zweck sind in den Fällen, in denen sich die Menge in Anhang XIV.5 Teil B1 Spalte 4, die für eine in Spalte 2 genannte Erzeugnisgruppe zur Verfügung steht, auf ein Kontingent aus der Uruguay-Runde und ein Kontingent aus der Tokio-Runde aufteilt, beide Kontingente als getrennte Kontingente anzusehen.

    Bei den in Anhang XIV.5 Teil B1 Spalte 3 als 22-Tokio, 22-Uruguay, 25-Tokio und 25-Uruguay bezeichneten Kontingenten müssen sich die von ein und demselben Antragsteller je Kontingent gestellten Anträge insgesamt auf mindestens 10 Tonnen belaufen, doch dürfen sie die im Rahmen des betreffenden Kontingents verfügbare Menge gemäß Spalte 4 desselben Anhangs nicht überschreiten.

    Bei den anderen in Anhang XIV.5 Teil B1 Spalte 3 aufgeführten Kontingenten müssen sich die von ein und demselben Antragsteller je Kontingent gestellten Anträge insgesamt auf mindestens 10 Tonnen belaufen und dürfen 40 % der gemäß Spalte 4 desselben Anhangs im Rahmen des betreffenden Kontingents verfügbaren Menge nicht überschreiten.

    (8)   Anträgen auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen muss eine Erklärung des benannten Einführers in den Vereinigten Staaten beigefügt sein, dass dieser das Recht zur Einfuhr gemäß den in Kapitel 7 Unterkapitel A Teil 6 des Code of Federal Regulations festgelegten US-amerikanischen Bestimmungen über Einfuhrlizenzen für Zollkontingente für Milcherzeugnisse hat.

    (9)   Informationen über die von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffneten Kontingente werden zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz und entsprechend dem Muster in Anhang XIV vorgelegt.

    (10)   Abweichend von Artikel 11 dieser Verordnung werden Ausfuhrlizenzen bis zum 15. Dezember des Jahres erteilt, das dem Kontingentsjahr für die Mengen vorausgeht, für die die Lizenzen erteilt werden.

    Artikel 60

    Freigabe von Sicherheiten im Rahmen der von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffneten Ausfuhrkontingente für Käse

    Die Sicherheit für eine Lizenz wird nach Vorlage des Nachweises gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 sowie nach Vorlage folgender Unterlagen freigegeben:

    a)

    eine Kopie des Frachtbriefs oder des Transportkonnossements oder Luftfrachtbriefs für Drittländer in elektronischer Fassung oder Papierfassung für die Erzeugnisse, für die die Zollausfuhranmeldung abgegeben wurde, unter Angabe der Vereinigten Staaten von Amerika als Endbestimmungsort; oder

    b)

    ein vom Ausführer selbst erstellter Ausdruck der elektronischen Nachverfolgungs- und Rückverfolgungsinformation zum Transport, sofern dieser mit der Zollausfuhranmeldung in Verbindung gebracht werden kann, unter Angabe der Vereinigten Staaten von Amerika als Endbestimmungsort.

    Artikel 61

    Meldungen über von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnete Ausfuhrkontingente für Käse

    (1)   Bis zum 18. September jedes Jahres melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Anträge für alle Kontingente für Käse, die von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnet wurden. Wenn keine Anträge gestellt wurden, ist dies ebenfalls mitzuteilen.

    (2)   Die Meldung umfasst für jedes Kontingent folgende Angaben:

    a)

    eine Liste der Antragsteller mit Namen, Anschrift und EORI-Nummer;

    b)

    die je Antragsteller beantragten Mengen je KN-Code und je Code des „Harmonized Tariff Schedule of the United States of America“;

    c)

    Name, Anschrift und Referenznummer des vom Antragsteller benannten Einführers.

    (3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 15. Januar jedes Jahres die nach KN-Code aufgeschlüsselten Mengen mit, für die sie Lizenzen erteilt haben.

    Artikel 62

    Zuteilungskoeffizient für die von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffneten Ausfuhrkontingente für Käse

    (1)   Wenn die Anträge auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen für ein Kontingent die für das betreffende Jahr verfügbare Menge übersteigen, berechnet und veröffentlicht die Kommission abweichend von Artikel 10 bis zum 31. Oktober einen Zuteilungskoeffizienten. Gegebenenfalls kann ein Zuteilungskoeffizient von über 100 % angewandt werden.

    (2)   Führt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten dazu, dass die zugeteilte Menge je Antragsteller niedriger als 10 Tonnen je Kontingent wäre, so kann der Antragsteller seinen Lizenzantrag zurückziehen. In derartigen Fällen benachrichtigt der Antragsteller die Lizenz erteilende Behörde innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten durch die Kommission.

    (3)   Die zuständige Behörde teilt der Kommission innerhalb von 10 Kalendertagen nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten die nach KN-Code aufgeschlüsselten Mengen mit, für die die Lizenzanträge zurückgezogen wurden.

    (4)   Wird durch die beantragten Ausfuhrlizenzen die für das betreffende Jahr verfügbare Menge nicht überschritten, so teilt die Kommission den Antragstellern die Restmenge durch Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten im Verhältnis zu den beantragten Mengen zu. Die sich aus der Anwendung des Koeffizienten ergebende Menge wird auf das nächste Kilogramm abgerundet. In diesem Fall teilen die Marktteilnehmer der Lizenz erteilenden Behörde des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb einer Woche nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten mit, welche zusätzliche Menge sie akzeptieren. Die zu leistende Sicherheit wird entsprechend erhöht.

    (5)   Die zuständige Behörde teilt der Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten die nach KN-Code aufgeschlüsselten zusätzlichen Mengen mit, die von den Marktteilnehmern akzeptiert wurden.

    Artikel 63

    Benannte Einführer für von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnete Ausfuhrkontingente für Käse

    (1)   Die Kommission teilt den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika die Namen der benannten Einführer und die zugeteilten Mengen mit.

    (2)   Wird einem benannten Einführer für die betreffenden Mengen keine Einfuhrlizenz erteilt, ohne dass der gute Glaube des Marktteilnehmers in Frage steht, der die Förderwürdigkeitsbescheinigung gemäß den in Kapitel 7 Unterkapitel A Teil 6 des Code of Federal Regulations festgelegten Regeln des US-Landwirtschaftsministerium (USDA) über Einfuhrlizenzen für Zollkontingente für Milcherzeugnisse einreicht, so kann der Marktteilnehmer durch die Lizenz erteilende Behörde ermächtigt werden, einen anderen auf der USDA-Liste der zugelassenen Einführer aufgeführten Einführer zu benennen und dies gemäß Absatz 1 mitzuteilen.

    (3)   Die Lizenz erteilende Behörde teilt der Kommission umgehend die Änderung des benannten Einführers mit, und die Kommission teilt die Änderung ihrerseits den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika mit.

    Artikel 64

    Ausfuhren im Rahmen der von Kanada eröffneten Kontingente für Käse

    (1)   Gemäß der Vereinbarung über den Abschluss der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada nach Artikel XXIV Absatz 6 sowie einem Briefwechsel dazu, die mit dem Beschluss 95/591/EG des Rates (52) genehmigt wurden, wird für Ausfuhren von Käse nach Kanada unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen ein Zollkontingent eröffnet.

    Die Erzeugnismenge und der Zollkontingentszeitraum für dieses Kontingent sind in Anhang XIII dieser Verordnung aufgeführt.

    (2)   Für Ausfuhren von Käse nach Kanada im Rahmen dieses Kontingents ist gemäß Anhang XIII eine Ausfuhrlizenz erforderlich.

    (3)   Lizenzanträge sind nur zulässig, wenn die Antragsteller schriftlich erklären, dass die gesamten unter Kapitel 4 der Kombinierten Nomenklatur fallenden und für die Herstellung der unter ihren Antrag fallenden Erzeugnisse verwendeten Ausgangsstoffe ausschließlich in der Union aus ausschließlich in der Union erzeugter Milch hergestellt wurden. Die Antragsteller verpflichten sich ferner schriftlich, auf Verlangen der zuständigen Behörden den Nachweis zu erbringen, dass diese Bedingungen erfüllt sind. Die zuständigen Behörden können diese Nachweise im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüfen.

    (4)   Der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz und die Ausfuhrlizenz müssen folgende Angaben enthalten:

    a)

    in Feld 7 als Bestimmungsland „Kanada“; in diesem Feld ist „ja“ anzukreuzen;

    b)

    in Feld 15 den sechsstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur für die Erzeugnisse der KN-Codes 0406 10, 0406 20, 0406 30 und 0406 40 und den achtstelligen Code für die Erzeugnisse des KN-Codes 0406 90; in Feld 15 höchstens sechs so beschriebene Erzeugnisse;

    c)

    in Feld 16 den achtstelligen KN-Code sowie die in Kilogramm ausgedrückte Menge für jedes in Feld 15 genannte Erzeugnis. Die Lizenz gilt nur für die so bezeichneten Erzeugnisse und Mengen;

    d)

    in den Feldern 17 und 18 die Gesamtmenge der in Feld 16 genannten Erzeugnisse;

    e)

    in Feld 20 einen der folgenden Vermerke:

    i)

    „Käse zur direkten Ausfuhr nach Kanada. Artikel 64 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 — Kontingent für das Kalenderjahr xxxx“;

    ii)

    „Käse zur Ausfuhr direkt/über New York nach Kanada. Artikel 64 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 — Kontingent für das Kalenderjahr xxxx“.

    Falls der Käse über Drittländer nach Kanada verbracht wird, müssen diese Drittländer anstelle von bzw. zusammen mit der Angabe New York aufgeführt werden;

    f)

    Feld 22 muss folgende Angabe enthalten: „Ohne Ausfuhrerstattung“.

    (5)   Bei der Beantragung einer Einfuhrlizenz legt der Inhaber einer Ausfuhrlizenz der zuständigen kanadischen Behörde das Original der Ausfuhrlizenz oder eine beglaubigte Kopie der Ausfuhrlizenz vor.

    KAPITEL 8

    Schweinefleisch

    Artikel 65

    Zollkontingente

    Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, das mit dem Beschluss 2006/333/EG genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Schweinefleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

    Für jedes Zollkontingent sind die Erzeugnismenge, die laufende Nummer und der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume in Anhang X dieser Verordnung aufgeführt.

    Artikel 66

    Zollkontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Kanada

    (1)   Die Überlassung von Schweinefleisch mit Ursprung in Kanada zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist an die Vorlage eines Ursprungsnachweises gebunden. Die Ursprungserklärung wird auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier so abgegeben, dass das Ursprungserzeugnis anhand seiner Bezeichnung identifiziert werden kann. Der Wortlaut der Ursprungserklärung ist in Anhang 2 des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen zum umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits festgelegt.

    (2)   Die in Anhang XVI Teil B festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4282 das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.

    (3)   Die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen sind innerhalb der ersten sieben Tage des zweiten Monats vor jedem Teilzeitraum gemäß Anhang X dieser Verordnung einzureichen.

    (4)   Sind nach Ablauf des ersten Antragszeitraums innerhalb eines bestimmten Teilzeitraums noch Mengen nicht ausgeschöpft, können die zugelassenen Antragsteller in den beiden darauffolgenden Antragszeiträumen gemäß Artikel 6 dieser Verordnung neue Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen stellen. In diesen Fällen können Lebensmittelunternehmer mit Betrieben, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind, ohne Vorlage eines Nachweises für den Handel einen Antrag stellen.

    (5)   Einfuhrlizenzen werden ab dem 23. Tag bis zum Ende des Monats erteilt, in dem die Anträge gestellt wurden.

    (6)   Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beträgt fünf Monate ab dem Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 oder dem Tag des Beginns des Teilzeitraums, für den die Einfuhrlizenz erteilt wird, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz endet jedoch spätestens am 31. Dezember.

    (7)   Lizenzinhaber können nicht ausgeschöpfte Lizenzmengen vor dem Ende der Gültigkeitsdauer der Lizenz und spätestens vier Monate vor Ende des Zollkontingentszeitraums zurückgeben. Jeder Lizenzinhaber kann bis zu 30 % seiner jeweiligen Lizenzmenge zurückgeben.

    (8)   Wenn ein Teil der Lizenzmenge gemäß Absatz 7 zurückgegeben wird, werden 60 % der entsprechenden Sicherheit freigegeben.

    KAPITEL 9

    Eier

    Artikel 67

    Zollkontingente

    Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG genehmigt wurden, werden für Einfuhren im Sektor Ei und Eialbumin in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

    Für jedes Zollkontingent sind die Erzeugnismenge, die laufende Nummer und der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume in Anhang XI dieser Verordnung aufgeführt.

    Artikel 68

    Umrechnung des Gewichts

    (1)   Für die Zwecke dieser Verordnung erfolgt die Umrechnung des Gewichts in Schalenei-Äquivalent nach den in Anhang XVI Teil A dieser Verordnung festgelegten pauschalen Ausbeutesätzen. Die pauschalen Ausbeutesätze gelten nur für Einfuhrerzeugnisse von guter, unverfälschter und handelsüblicher Qualität, die den im Unionsrecht ggf. festgelegten Qualitätsnormen entsprechen, vorausgesetzt, dass die Veredelungserzeugnisse keinen besonderen Veredelungsabläufen unterworfen wurden, um bestimmte Qualitätsanforderungen zu erfüllen.

    (2)   Die Referenzmenge wird anhand der in Anhang XVI Teil A dieser Verordnung festgelegten Umrechnungsfaktoren korrigiert.

    (3)   Für die Zwecke dieser Verordnung erfolgt die Umrechnung des Milchalbumingewichts in Schalenei-Äquivalent nach den in Anhang XVI Teil A dieser Verordnung festgelegten pauschalen Ausbeutesätzen von 7,00 für getrocknetes Milchalbumin (KN-Code 3502 20 91) und von 53,00 für sonstige Milchalbumine (KN-Code 3502 20 99).

    (4)   Für die Zwecke von Lizenzanträgen für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4275, 09.4401 und 09.4402 wird die Gesamtmenge in Schalenei-Äquivalent umgerechnet.

    (5)   Die im Rahmen dieser Verordnung der Kommission gemeldeten Mengen werden wie folgt ausgedrückt:

    a)

    Kilogramm Schalenei-Äquivalent für die laufenden Nummern 09.4275, 09.4401 und 09.4402;

    b)

    Kilogramm Erzeugnisgewicht für die laufende Nummer 09.4276.

    KAPITEL 10

    Geflügelfleisch

    Artikel 69

    Zollkontingente

    Gemäß den Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits, die mit dem Beschluss 94/87/EG des Rates (53) genehmigt wurden, werden für Einfuhren von Geflügelfleischerzeugnissen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

    Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG genehmigt wurden, werden für Einfuhren von Geflügelfleischerzeugnissen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

    Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Assoziationsabkommen EG-Israel, das mit dem Beschluss 2003/917/EG des Rates (54) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Geflügelfleischerzeugnissen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

    Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, das mit dem Beschluss 2006/333/EG genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Geflügelfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

    Gemäß den Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch, die mit dem Beschluss 2007/360/EG des Rates (55) genehmigt wurden, werden für Einfuhren von Geflügelfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

    Gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle, die mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (56) genehmigt wurden, werden für Einfuhren von Geflügelfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

    Für jedes Zollkontingent sind die Erzeugnismenge, die laufende Nummer und der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume in Anhang XII dieser Verordnung aufgeführt.

    KAPITEL 11

    Hunde- und Katzenfutter

    Artikel 70

    Ausfuhrlizenzen für Hunde- und Katzenfutter des KN-Codes 2309 10 90, für das bei der Einfuhr in die Schweiz eine Sonderregelung gilt

    (1)   Gemäß den im Rahmen der Uruguay-Runde der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen (57), wird für Ausfuhren von Hunde- und Katzenfutter mit Ursprung in der EU in die Schweiz unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen ein Zollkontingent eröffnet.

    Die Erzeugnismenge und der Ausfuhrzollkontingentszeitraum für dieses Zollkontingent sind in Anhang XIII dieser Verordnung aufgeführt.

    (2)   Lizenzanträge sind nur zulässig, wenn die Antragsteller schriftlich erklären, dass die gesamten für die Herstellung der unter ihren Antrag fallenden Erzeugnisse verwendeten Ausgangsstoffe ausschließlich in der Union hergestellt wurden. Die Antragsteller verpflichten sich ferner schriftlich, auf Verlangen der zuständigen Behörden den Nachweis zu erbringen, dass diese Bedingungen erfüllt sind, und gegebenenfalls Kontrollen der Konten und der Herstellungsbedingungen der betreffenden Erzeugnisse durch diese Behörden zu akzeptieren. Wenn es sich bei dem Antragsteller nicht um den Hersteller der Erzeugnisse handelt, legt er eine entsprechende Erklärung und Verpflichtungserklärung des Herstellers zur Untermauerung seines Antrags vor.

    (3)   Abweichend von Artikel 71 Absatz 1 kann die Ausfuhrlizenz AGREX durch eine Rechnung oder ein anderes Handelspapier ersetzt werden, in dem das Ursprungserzeugnis so detailliert beschrieben ist, dass seine Identifizierung möglich ist.

    KAPITEL 12

    Gemeinsame Vorschriften für bestimmte in den Kapiteln 6, 7 und 11 aufgeführte Zollkontingente

    Artikel 71

    Vorschriften für Ausfuhrzollkontingente, die von Drittländern verwaltet werden und bestimmten EU-Vorschriften unterliegen

    (1)   Die Ausfuhr von Erzeugnissen, die unter von Drittländern verwaltete Ausfuhrzollkontingente fallen, ist an die Vorlage einer Ausfuhrlizenz AGREX gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 gebunden.

    (2)   Lizenzanträge für diese Zollkontingente sind nur dann zulässig, wenn die in Artikel 64 Absatz 3 und die in Artikel 70 Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt sind.

    (3)   Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 können Marktteilnehmer mehr als einen Lizenzantrag pro Monat stellen, und die Lizenzanträge können unter Berücksichtigung von Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 an jedem beliebigen Tag gestellt werden.

    (4)   Die Lizenzen werden so schnell wie möglich nach Eingang zulässiger Anträge erteilt.

    (5)   Der Beteiligte erhält auf Antrag eine beglaubigte Abschrift der abgezeichneten Lizenz.

    (6)   Ausfuhrlizenzen dürfen nur für eine Ausfuhranmeldung verwendet werden. Sobald die Ausfuhranmeldung akzeptiert wird, ist die Lizenz erschöpft.

    (7)   Artikel 16 gilt nicht für von Drittländern verwaltete Ausfuhrzollkontingente.

    Artikel 72

    Besondere Vorschriften für Einfuhrzollkontingente, die mit von den Ausfuhrländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden

    (1)   Wenn ein Einfuhrzollkontingent gemäß Artikel 187 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet wird, muss es sich bei dem von einem Ausfuhrland ausgestellten Dokument um Folgendes handeln:

    a)

    ein Echtheitszeugnis für den Rindfleischsektor;

    b)

    eine „Inward Monitoring Arrangement“-Bescheinigung (IMA 1) für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse.

    (2)   Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 können Marktteilnehmer mehr als einen Lizenzantrag pro Monat stellen, und die Lizenzanträge können unter Berücksichtigung von Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 an jedem beliebigen Tag gestellt werden.

    (3)   Mit Ausnahme der Zollkontingente gemäß den Artikel 49 und 50 legen die Marktteilnehmer der Lizenz erteilenden Behörde des Einfuhrmitgliedstaats das Original des Echtheitszeugnisses oder der Bescheinigung IMA 1 sowie ihren Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz vor. Die Marktteilnehmer legen ebenfalls eine Kopie des Echtheitszeugnisses oder der Bescheinigung IMA 1 vor, wenn dies von der Lizenz erteilenden Behörde verlangt wird. Der Antrag ist innerhalb der Gültigkeitsdauer des Echtheitszeugnisses oder der Bescheinigung IMA 1 und spätestens am letzten Tag des betreffenden Zollkontingentszeitraums vorzulegen.

    (4)   Die Lizenz erteilende Behörde überprüft, ob die Angaben auf dem Echtheitszeugnis mit den von der Kommission erhaltenen Angaben übereinstimmen. Wenn dies der Fall ist und keine gegenteiligen Anweisungen der Kommission vorliegen, erteilt die Lizenz erteilende Behörde unverzüglich die entsprechenden Einfuhrlizenzen, spätestens jedoch sechs Kalendertage nach Eingang des Antrags, dem ein Echtheitszeugnis oder eine Bescheinigung IMA 1 beigefügt ist.

    (5)   Je Echtheitszeugnis oder Bescheinigung IMA 1 kann nur eine Einfuhrlizenz erteilt werden.

    (6)   Die Lizenz erteilende Behörde vermerkt auf dem Echtheitszeugnis bzw. auf der Bescheinigung IMA 1 sowie auf deren Kopie die Ausstellungsnummer der Lizenz und die Menge, für die das Dokument gilt. Die Menge ist in ganzen, aufgerundeten Einheiten anzugeben. Das Echtheitszeugnis oder die Bescheinigung IMA 1 wird von der Lizenz erteilenden Behörde aufbewahrt. Die Kopie wird dem Antragsteller zur Verwendung für das Zollverfahren zurückgesandt, sofern dies in Titel III dieser Verordnung vorgesehen ist.

    (7)   Die Kommission kann ein Drittland ersuchen, Vertreter der Kommission zu ermächtigen, soweit erforderlich Vor-Ort-Kontrollen in diesem Drittland durchzuführen. Diese Kontrollen werden gemeinsam mit den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands vorgenommen.

    (8)   Sobald das Ausfuhrland ein oder mehrere Echtheitszeugnisse oder eine oder mehrere Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt hat, informiert es die Kommission unverzüglich über die Ausstellung dieser Dokumente. Der Austausch von Dokumenten und Informationen zwischen der Kommission und einem Ausfuhrland erfolgt über ein Informationssystem, das von der Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 eingerichtet wurde. Wenn dies von einem Drittland verlangt wird, kann der Austausch von Dokumenten auch künftig auf herkömmliche Weise erfolgen; in diesem Fall wird die Einfuhrlizenz dem Lizenzinhaber erst dann zur Verfügung gestellt, wenn das Original des vom Ausfuhrland ausgestellten Dokuments vorliegt.

    (9)   Die Kommission stellt den Lizenz erteilenden Behörden und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten die Muster der zur Ausstellung der Echtheitszeugnisse verwendeten Stempel der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland zur Verfügung. Die Namen und Unterschriften der Personen, die die Echtheitszeugnisse unterzeichnen dürfen, die der Kommission von den Behörden der Ausfuhrländer übermittelt wurden, werden den Lizenz erteilenden Behörden und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten ebenfalls zur Verfügung gestellt. Der Zugang zur Datenbank des Managementsystems für Muster (Specimen Management System, SMS), die diese Informationen enthält, ist auf befugte Personen zu beschränken und wird den Mitgliedstaaten über ein gemäß den Artikeln 57 und 58 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 eingerichtetes Informationssystem ermöglicht.

    TITEL IV

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 73

    Inkrafttreten und Anwendung

    (1)   Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    (2)   Diese Verordnung gilt für die Zollkontingentszeiträume, die ab dem 1. Januar 2021 beginnen.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. Dezember 2019

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

    (3)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

    (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, sowie zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von Zollkontingenten (siehe Seite1 dieses Amtsblatts).

    (5)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 (EG) Nr. 507/2008 er Kommission (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 1).

    (6)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 44).

    (7)  Die multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) — Anhang 1 — Anhang 1A — Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren (WTO-GATT 1994) (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 151).

    (8)  Ministerbeschluss von Bali über die Verwaltung der Zollkontingente WT/MIN (13)/39 — WT/L/914 vom 11. Dezember 2013.

    (9)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

    (10)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

    (11)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).

    (12)  

    auf Bulgarisch: Мито в рамките на квотата, което се прилага спрямо количеството, посочено в раздели 17 и 18

    auf Spanisch: Derecho contingentario aplicable a la cantidad indicada en las secciones 17 y 18

    auf Tschechisch: Clo v rámci kvóty uplatňované na množství uvedené v kolonkách 17 a 18

    auf Dänisch: Toldsats inden for kontingentet gældende for den mængde, der er angivet i afdeling 17 og 18

    auf Deutsch: Kontingentszollsatz für die in den Feldern 17 und 18 angegebene Menge

    auf Estnisch: Punktides 17 ja 18 nimetatud koguse suhtes kohaldatav kvoodijärgne tollimaksumäär

    auf Griechisch: Εντός ποσόστωσης δασμός που εφαρμόζεται στην ποσότητα η οποία αναγράφεται στις θέσεις 17 και 18

    auf Englisch: In-quota duty applicable to the quantity specified in Sections 17 and 18

    auf Französisch: Droit contingentaire applicable à la quantité spécifiée aux sections 17 et 18

    auf Kroatisch: stopa carine unutar kvote koja se primjenjuje na količinu navedenu u odjeljcima 17. i 18

    auf Italienisch: Dazio contingentale applicabile al quantitativo specificato nelle sezioni 17 e 18

    auf Lettisch: Kvotas maksājuma likme, kas piemērojama 17. un 18. ailē norādītajam daudzumam

    auf Litauisch: muitas, taikomas 17 ir 18 skyriuose nurodytiems kvotos neviršijantiems kiekiams

    auf Ungarisch: A 17. és 18. szakaszban meghatározott mennyiségre alkalmazandó vámkontingensen belüli vámtétel

    auf Maltesisch: Dazju fil-kwota applikabbli għall-kwantità speċifikata fit-Taqsimiet 17 u 18

    auf Niederländisch: Het contingentrecht geldt voor de in de vakken 17 en 18 vermelde hoeveelheid

    auf Polnisch: stawka celna w ramach kontyngentu mająca zastosowanie do ilości określonej w sekcjach 17 i 18

    auf Portugiesisch: Direito dentro do contingente aplicável à quantidade especificada nas casas 17 e 18

    auf Rumänisch: Taxă vamală contingentară aplicabilă cantității specificate în secțiunile 17 și 18

    auf Slowakisch: Clo v rámci kvóty uplatniteľné na množstvo uvedené v oddieloch 17 a 18

    auf Slowenisch: Dajatev v okviru kvote, ki se uporablja za količino iz oddelkov 17 in 18

    auf Finnisch: 17 ja 18 kohdassa tarkoitettuun määrään sovellettava kiintiötulli

    auf Schwedisch: Tillämplig tullsats inom kvoten för den kvantitet som anges i fälten 17 och 18

    (13)  

    auf Bulgarisch: Член 3, параграф 4 от Регламент (ЕИО, Евратом) № 1182/71 не се прилага

    auf Spanisch: No es de aplicación el artículo 3, apartado 4, del Reglamento (CEE, Euratom) no 1182/71

    auf Tschechisch: Ustanovení čl. 3 odst. 4 nařízení (EHS, Euratom) č. 1182/71 se nepoužije

    auf Dänisch: Artikel 3, stk. 4, i forordning (EØF, Euratom) nr. 1182/71 finder ikke anvendelse

    auf Deutsch: Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 kommt nicht zur Anwendung

    auf Estnisch: Määruse (EMÜ, Euratom) nr 1182/71 artikli 3 lõiget 4 ei kohaldata

    auf Griechisch: Το άρθρο 3 παράγραφος 4 του κανονισμού (ΕΟΚ, Ευρατόμ) αριθ. 1182/71 δεν εφαρμόζεται

    auf Englisch: Article 3(4) of Regulation (EEC, Euratom) No 1182/71 shall not apply

    auf Französisch: L’article 3, paragraphe 4, du règlement (CEE, Euratom) n° 1182/71 ne s’applique pas

    auf Kroatisch: Članak 3. stavak 4. Uredbe (EEZ, Euratom) br. 1182/71 se ne primjenjuje

    auf Italienisch: L’articolo 3, paragrafo 4, del regolamento (CEE, Euratom) n. 1182/71 non si applica

    auf Lettisch: Regulas (EEK, Euratom) Nr. 1182/71 3. panta 4. punktu nepiemēro

    auf Litauisch: Reglamento (EEB, Euratomas) Nr. 1182/71 3 straipsnio 4 dalis netaikoma

    auf Ungarisch: Az 1182/71/EGK, Euratom rendelet 3. cikkének (4) bekezdését nem kell alkalmazni

    auf Maltesisch: L-Artikolu 3(4) tar-Regolament (KEE, EURATOM) Nru 1182/71 ma għandux japplika

    auf Niederländisch: Artikel 3, lid 4, van Verordening (EEG, Euratom) nr. 1182/71 is niet van toepassing

    auf Polnisch: Artykuł 3 ust. 4 rozporządzenia (EWG, Euratom) nr 1182/71 nie ma zastosowania

    auf Portugiesisch: O artigo 3.o, n.o 4, do Regulamento (CEE, Euratom) n.o 1182/71 não é aplicável

    auf Rumänisch: Articolul 3 alineatul 4 din Regulamentul (CEE, Euratom) nr. 1182/71 nu se aplică

    auf Slowakisch: Článok 3 ods. 4 nariadenia (EHS, Euratom) č. 1182/71 sa neuplatňuje

    auf Slowenisch: Člen 3(4) Uredbe (EGS, Euratom) št. 1182/71 se ne uporablja

    auf Finnisch: Asetuksen (ETY, Euratom) N:o 1182/71 3 artiklan 4 kohtaa ei sovelleta

    auf Schwedisch: Artikel 3.4 i förordning (EEG, Euratom) nr 1182/71 skall inte tillämpas.

    (14)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).

    (15)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100).

    (16)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).

    (17)  Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).

    (18)  Beschluss 2006/333/EG des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 13).

    (19)  Beschluss 2007/444/EG des Rates vom 22. Februar 2007 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Kanada zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 53).

    (20)  Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5).

    (21)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71).

    (22)  ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 23.

    (23)  Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1).

    (24)  Beschluss 96/317/EG des Rates vom 13. Mai 1996 über den Abschluss der Ergebnisse der Konsultationen mit Thailand nach Artikel XXIII des GATT (ABl. L 122 vom 22.5.1996, S. 15).

    (25)  Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. Februar 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 1).

    (26)  Beschluss 2009/330/EG des Rates vom 15. September 2008 über die Unterzeichnung eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (ABl. L 107 vom 28.4.2009, S. 1).

    (27)  Beschluss 2013/490/EU, Euratom des Rates und der Kommission vom 22. Juli 2013 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 14).

    (28)  Beschluss (EU) 2017/75 des Rates vom 21. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 12 vom 17.1.2017, S. 1).

    (29)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

    (30)  Beschluss 98/238/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 26. Januar 1998 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 1).

    (31)  Beschluss 2001/404/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch (ABl. L 142 vom 29.5.2001, S. 7).

    (32)  Beschluss 2006/398/EG des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (ABl. L 154 vom 8.6.2006, S. 22).

    (33)  Beschluss (EU) 2016/1885 des Rates vom 18. Oktober 2016 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (ABl. L 291 vom 26.10.2016, S. 7).

    (34)  Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S.12).

    (35)  Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1).

    (36)  Beschluss 2008/474/EG des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 10).

    (37)  Beschluss 2010/36/EG des Rates vom 29. April 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 28 vom 30.1.2010, S. 1).

    (38)  Beschluss 2010/224/EU, Euratom des Rates und der Kommission vom 29. März 2010 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 1).

    (39)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

    (40)  Beschluss (EU) 2016/342 des Rates vom 12. Februar 2016 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits im Namen der Union (ABl. L 71 vom 16.3.2016, S. 1.)

    (41)  Beschluss 2005/269/EG des Rates vom 28. Februar 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 84 vom 2.4.2005, S. 19).

    (42)  Beschluss 2006/106/EG des Rates vom 30. Januar 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 52).

    (43)  Beschluss (EU) 2017/38 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 1080).

    (44)  Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind (ABl. L 181 vom 12.7.2017, S. 1).

    (45)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

    (46)  Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse – Protokoll 1 über die Präferenzregelung der Gemeinschaft bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei – Protokoll 2 über die Präferenzregelung der Türkei bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft – Protokoll 3 über Ursprungsregeln – Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino – Gemeinsame Erklärung (ABl. L 86 vom 20.3.1998, S. 1).

    (47)  Beschluss 1999/753/EG des Rates vom 29. Juli 1999 über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits (ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 1).

    (48)  Beschluss 2011/818/EU des Rates vom 8. November 2011 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielt wurde (ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 1).

    (49)  Beschluss 2008/805/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 289 vom 30.10.2008, S. 1).

    (50)  Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates vom 9. Oktober 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 274 vom 24.10.2017, S. 57).

    (51)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

    (52)  Beschluss 95/591/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Abschluss der Ergebnisse der Verhandlungen mit bestimmten Drittländern nach Artikel XXIV Absatz 6 des GATT und andere damit zusammenhängende Fragen (Vereinigte Staaten und Kanada) (ABl. L 334 vom 30.12.1995, S. 25).

    (53)  Beschluss 94/87/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits (ABl. L 47 vom 18.2.1994, S. 1).

    (54)  Beschluss 2003/917/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Assoziationsabkommen EG-Israel (ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 65).

    (55)  Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch (ABl. L 138 vom 30.5.2007, S. 10).

    (56)  Beschluss 2014/668/EU des Rates vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 278 vom 20.9.2014, S. 1).

    (57)  Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).


    ANHANG I

    Liste der eröffneten Zollkontingente und zu erfüllende Anforderungen

    Nummer/Beschreibung des Zollkontingents

    Sektor

    Art des Kontingents

    Verwaltungsmethode

    Referenzmenge gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 vorgeschrieben?

    Nachweis für den Handel gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760vorgeschrieben?

    Ablaufdatum der Lizenz

    Vorherige obligatorische Registrierung der Markteilnehmer im elektronischen System gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760

    09.4123

    Getreide

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Nein

     

    Nein

    09.4124

    Getreide

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Nein

     

    Nein

    09.4125

    Getreide

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Nein

     

    Nein

    09.4131

    Getreide

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4133

    Getreide

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Nein

     

    Nein

    09.4306

    Getreide

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4307

    Getreide

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4308

    Getreide

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4120

    Getreide

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

    Gemäß Artikel 26 dieser Verordnung

    Nein

    09.4121

    Getreide

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

    Gemäß Artikel 26 dieser Verordnung

    Nein

    09.4122

    Getreide

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

    Gemäß Artikel 26 dieser Verordnung

    Nein

    09.4112

    Reis

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4116

    Reis

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4117

    Reis

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4118

    Reis

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4119

    Reis

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4127

    Reis

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4128

    Reis

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4129

    Reis

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4130

    Reis

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4138

    Reis

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4148

    Reis

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Nein

     

    Nein

    09.4149

    Reis

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4150

    Reis

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Nein

     

    Nein

    09.4153

    Reis

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4154

    Reis

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4166

    Reis

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4168

    Reis

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4317

    Zucker

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4318

    Zucker

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4319

    Zucker

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4320

    Zucker

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4321

    Zucker

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4324

    Zucker

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4325

    Zucker

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4326

    Zucker

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4327

    Zucker

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4329

    Zucker

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4330

    Zucker

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4032

    Olivenöl

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4099

    Obst und Gemüse

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4104

    Obst und Gemüse

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Ja

    Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

     

    Nein

    09.4285

    Obst und Gemüse

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Ja

    Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

    Ende des Zollkontingentszeitraums

    Ja

    09.4287

    Obst und Gemüse

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4284

    Obst und Gemüse

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Ja

    Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

    Ende des Zollkontingentszeitraums

    Nein

    09.4286

    Obst und Gemüse

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Ja

    Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

    Ende des Zollkontingentszeitraums

    Nein

    09.4001

    Rindfleisch

    Einfuhr

    EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente

    Nein

    Nein

     

    Nein

    09.4202

    Rindfleisch

    Einfuhr

    EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente

    Nein

    Nein

     

    Nein

    09.4003

    Rindfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Ja

    Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

    Ende des Zollkontingentszeitraums

    Nein

    09.4004

    Rindfleisch

    Einfuhr

    EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente

    Nein

    Nein

     

    Nein

    09.4181

    Rindfleisch

    Einfuhr

    EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente

    Nein

    Nein

     

    Nein

    09.4198

    Rindfleisch

    Einfuhr

    EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente

    Nein

    Nein

     

    Nein

    09.4199

    Rindfleisch

    Einfuhr

    EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente

    Nein

    Nein

     

    Nein

    09.4200

    Rindfleisch

    Einfuhr

    EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente

    Nein

    Nein

     

    Nein

    09.4002

    Rindfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Nein

     

    Nein

    09.4270

    Rindfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Ja

    Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

    Ende des Zollkontingentszeitraums

    Nein

    09.4280

    Rindfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4281

    Rindfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4450

    Rindfleisch

    Einfuhr

    EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente

    Nein

    Nein

     

    Nein

    09.4451

    Rindfleisch

    Einfuhr

    EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente

    Nein

    Nein

     

    Nein

    09.4452

    Rindfleisch

    Einfuhr

    EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente

    Nein

    Nein

     

    Nein

    09.4453

    Rindfleisch

    Einfuhr

    EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente

    Nein

    Nein

     

    Nein

    09.4454

    Rindfleisch

    Einfuhr

    EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente

    Nein

    Nein

     

    Nein

    09.4455

    Rindfleisch

    Einfuhr

    EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente

    Nein

    Nein

     

    Nein

    09.4504

    Rindfleisch

    Einfuhr

    EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente

    Nein

    Nein

     

    Nein

    09.4505

    Rindfleisch

    Einfuhr

    EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente

    Nein

    Nein

     

    Nein

    09.4155

    Milch und Milcherzeugnisse

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4179

    Milch und Milcherzeugnisse

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4182

    Milch und Milcherzeugnisse

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4195

    Milch und Milcherzeugnisse

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4225

    Milch und Milcherzeugnisse

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4226

    Milch und Milcherzeugnisse

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4227

    Milch und Milcherzeugnisse

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4228

    Milch und Milcherzeugnisse

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4229

    Milch und Milcherzeugnisse

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4514

    Milch und Milcherzeugnisse

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4515

    Milch und Milcherzeugnisse

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4521

    Milch und Milcherzeugnisse

    Einfuhr

    EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente

    Nein

    Nein

     

    Nein

    09.4522

    Milch und Milcherzeugnisse

    Einfuhr

    EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente

    Nein

    Nein

     

    Nein

    09.4595

    Milch und Milcherzeugnisse

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4600

    Milch und Milcherzeugnisse

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4601

    Milch und Milcherzeugnisse

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4602

    Milch und Milcherzeugnisse

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    Von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnetes Kontingent für Käse

    Milch und Milcherzeugnisse

    Ausfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    Von der Dominikanischen Republik eröffnetes Kontingent für Milchpulver

    Milch und Milcherzeugnisse

    Ausfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    Von Kanada eröffnetes Kontingent für Käse

    Milch und Milcherzeugnisse

    Ausfuhr

    Drittland

    Nein

    Nein

    31. Dezember

    Nein

    09.4038

    Schweinefleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Nein

     

    Nein

    09.4170

    Schweinefleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4271

    Schweinefleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Ja

    Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

    Ende des Zollkontingentszeitraums

    Nein

    09.4272

    Schweinefleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Ja

    Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

    Ende des Zollkontingentszeitraums

    Nein

    09.4282

    Schweinefleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4275

    Eier

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Nein

     

    Nein

    09.4276

    Eier

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Nein

     

    Nein

    09.4401

    Eier

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4402

    Eier

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Nein

     

    Nein

    09.4067

    Geflügelfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Ja

    Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

    Ende des Zollkontingentszeitraums

    Ja

    09.4068

    Geflügelfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Ja

    Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

    Ende des Zollkontingentszeitraums

    Ja

    09.4069

    Geflügelfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Ja

    Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

    Ende des Zollkontingentszeitraums

    Ja

    09.4070

    Geflügelfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Nein

     

    Nein

    09.4092

    Geflügelfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4169

    Geflügelfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Nein

     

    Nein

    09.4211

    Geflügelfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Ja

    Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

    Ende des Zollkontingentszeitraums

    Ja

    09.4212

    Geflügelfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Ja

    Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

    Ende des Zollkontingentszeitraums

    Ja

    09.4213

    Geflügelfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Ja

    Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

    Ende des Zollkontingentszeitraums

    Ja

    09.4214

    Geflügelfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Ja

    Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

    Ende des Zollkontingentszeitraums

    Ja

    09.4215

    Geflügelfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Ja

    Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

    Ende des Zollkontingentszeitraums

    Ja

    09.4216

    Geflügelfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Ja

    Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

    Ende des Zollkontingentszeitraums

    Ja

    09.4217

    Geflügelfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4218

    Geflügelfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Nein

     

    Nein

    09.4251

    Geflügelfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Ja

    Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

    Ende des Zollkontingentszeitraums

    Ja

    09.4252

    Geflügelfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4253

    Geflügelfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Nein

     

    Nein

    09.4254

    Geflügelfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Ja

    Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

    Ende des Zollkontingentszeitraums

    Ja

    09.4255

    Geflügelfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Ja

    Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

    Ende des Zollkontingentszeitraums

    Ja

    09.4256

    Geflügelfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Ja

    Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

    Ende des Zollkontingentszeitraums

    Nein

    09.4257

    Geflügelfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Ja

    Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

    Ende des Zollkontingentszeitraums

    Nein

    09.4258

    Geflügelfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Ja

    Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

    Ende des Zollkontingentszeitraums

    Nein

    09.4259

    Geflügelfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Ja

    Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

    Ende des Zollkontingentszeitraums

    Nein

    09.4260

    Geflügelfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Ja

    Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

    Ende des Zollkontingentszeitraums

    Ja

    09.4263

    Geflügelfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Ja

    Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

    Ende des Zollkontingentszeitraums

    Ja

    09.4264

    Geflügelfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Nein

     

    Nein

    09.4265

    Geflügelfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Nein

     

    Nein

    09.4266

    Geflügelfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Nein

     

    Nein

    09.4267

    Geflügelfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Nein

     

    Nein

    09.4268

    Geflügelfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4269

    Geflügelfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4273

    Geflügelfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Ja

    Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

    Ende des Zollkontingentszeitraums

    Ja

    09.4274

    Geflügelfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Ja

    Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

    Ende des Zollkontingentszeitraums

    Nein

    09.4283

    Geflügelfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Nein

    Ja

     

    Nein

    09.4410

    Geflügelfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Ja

    Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

    Ende des Zollkontingentszeitraums

    Ja

    09.4411

    Geflügelfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Ja

    Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

    Ende des Zollkontingentszeitraums

    Ja

    09.4412

    Geflügelfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Ja

    Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

    Ende des Zollkontingentszeitraums

    Ja

    09.4420

    Geflügelfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Ja

    Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

    Ende des Zollkontingentszeitraums

    Ja

    09.4422

    Geflügelfleisch

    Einfuhr

    EU: gleichzeitige Prüfung

    Ja

    Nur wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet

    Ende des Zollkontingentszeitraums

    Ja

    Hunde- und Katzenfutter für die Schweiz

    Hunde- und Katzenfutter

    Ausfuhr

    Drittland

    Nein

    Nein

    31. Dezember

    Nein


    ANHANG II

    Zollkontingente im Getreidesektor

    Laufende Nummer

    09.4123

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Weichweizen anderer als hoher Qualität gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 642/2010

    Ursprung

    Vereinigte Staaten von Amerika

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

    Menge in kg

    572 000 000 kg

    KN-Codes

    Ex10019900

    Kontingentszollsatz

    12 EUR je 1 000 kg

    Nachweis für den Handel

    Nein

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    30 EUR je 1 000 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4124

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2017/38 des Rates vorläufig in der EU angewendet wird

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingent von 2017 bis 2023 eröffnet

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Weichweizen anderer als hoher Qualität gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 642/2010

    Ursprung

    Kanada

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Im Einklang mit Artikel 20 dieser Verordnung

    Menge in kg

    Von 2017 bis 2023: 100 000 000 kg

    KN-Codes

    Ex10019900

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Nein

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    30 EUR je 1 000 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4125

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 30. Juni

    1. Juli bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Weichweizen anderer als hoher Qualität gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 642/2010

    Ursprung

    Andere Drittländer als die Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

    Menge in kg

    2 371 600 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    1 185 800 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

     

    1 185 800 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

    KN-Codes

    Ex10019900

    Kontingentszollsatz

    12 EUR je 1 000 kg

    Nachweis für den Handel

    Nein

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    30 EUR je 1 000 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4131

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 30. Juni

    1. Juli bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Mais

    Ursprung

    Erga omnes

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    277 988 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    138 994 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

     

    138 994 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

    KN-Codes

    1005 10 90 und 1005 90 00

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    30 EUR je 1 000 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    Nein

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4133

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung von Zugeständnissen in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Weichweizen anderer als hoher Qualität gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 642/2010

    Ursprung

    Erga omnes

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    129 577 000 kg

    KN-Codes

    Ex10019900

    Kontingentszollsatz

    12 EUR je 1 000 kg

    Nachweis für den Handel

    Nein

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    30 EUR je 1 000 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    Nein

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4306

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses 2014/668/EU des Rates

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Dinkel, Weichweizen und Mengkorn, andere als zur Aussaat

    Mehl von Weichweizen und Dinkel, Mehl von Mengkorn

    Mehl von anderem Getreide als Weizen, Mengkorn, Roggen, Mais, Gerste, Hafer, Reis

    Grobgrieß und Feingrieß von Weichweizen und Dinkel

    Pellets von Weizen

    Ursprung

    Ukraine

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Menge in kg

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 980 000 000 kg

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 990 000 000 kg

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 1 000 000 000 kg

    KN-Codes

    1001 99 (00), 1101 00 (15-90), 1102 90 (90), 1103 11 (90), 1103 20 (60)

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    30 EUR je 1 000 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4307

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses 2014/668/EU des Rates

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Gerste, andere als zur Aussaat

    Mehl von Gerste

    Pellets von Gerste

    Ursprung

    Ukraine

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Menge in kg

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 310 000 000 kg

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 330 000 000 kg

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 350 000 000 kg

    KN-Codes

    1003 90 (00), 1102 90 (10), ex 1103 20 (25)

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    30 EUR je 1 000 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4308

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, unterzeichnet und vorläufig angewandt auf der Grundlage des Beschlusses 2014/668/EU des Rates

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Mais, anderer als zur Aussaat

    Mehl von Mais

    Grobgrieß und Feingrieß von Mais

    Pellets von Mais

    Körner von Mais, bearbeitet

    Ursprung

    Ukraine

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Menge in kg

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 550 000 000 kg

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 600 000 000 kg

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 650 000 000 kg

    KN-Codes

    1005 90 (00), 1102 20 (10-90), 1103 13 (10-90), 1103 20 (40), 1104 23 (40-98)

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    30 EUR je 1 000 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4120

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 21 und 22 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Mais nach Spanien

    Ursprung

    Erga omnes

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    2 000 000 000 kg

    KN-Codes

    1005 90 00

    Kontingentszollsatz

    Meistbegünstigungszollsatz vom 1. Januar bis zum 31. März und 0 EUR vom 1. April bis zum 31. Dezember

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    20 EUR je 1 000 kg

    Erfüllungssicherheit für die Einfuhrlizenz

    Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 am Tag des Lizenzantrags festgesetzter Einfuhrzoll

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen;

    In Feld 24 des Lizenzantrags ist einer der in Anhang XIV.1 dieser Verordnung aufgeführten Vermerke einzutragen

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 26 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Nein

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4121

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 21 und 22 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Mais nach Portugal

    Ursprung

    Erga omnes

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    500 000 000 kg

    KN-Codes

    1005 90 00

    Kontingentszollsatz

    Meistbegünstigungszollsatz vom 1. Januar bis zum 31. März und 0 EUR vom 1. April bis zum 31. Dezember

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    20 EUR je 1 000 kg

    Erfüllungssicherheit für die Einfuhrlizenz

    Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 am Tag des Lizenzantrags festgesetzter Einfuhrzoll

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    In Feld 24 des Lizenzantrags ist einer der in Anhang XIV.1 dieser Verordnung aufgeführten Vermerke einzutragen

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 26 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Nein

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4122

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 21 und 22 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Hirse nach Spanien

    Ursprung

    Erga omnes

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    300 000 000 kg

    KN-Codes

    1007 90 00

    Kontingentszollsatz

    Meistbegünstigungszollsatz vom 1. Januar bis zum 31. März und 0 EUR vom 1. April bis zum 31. Dezember

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    20 EUR je 1 000 kg

    Erfüllungssicherheit für die Einfuhrlizenz

    Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 am Tag des Lizenzantrags festgesetzter Einfuhrzoll

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    In Feld 24 des Lizenzantrags ist einer der in Anhang XIV.1 dieser Verordnung aufgeführten Vermerke einzutragen

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 26 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Nein

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    ANHANG III

    Zollkontingente im Reissektor

    Laufende Nummer

    09.4112

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 2005/953/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Thailand gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang des GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (für Thailand)

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 30. Juni

    1. Juli bis 31. August

    1. September bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis

    Ursprung

    Thailand

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

    Menge in kg

    5 513 000 kg, aufgeteilt wie folgt:

     

    5 513 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

     

    Übertrag auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August

     

    Übertrag auf den Teilzeitraum 1. September bis 31. Dezember

    KN-Codes

    1006 30

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    46 EUR je 1 000 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4116

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 30. Juni

    1. Juli bis 31. August

    1. September bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis

    Ursprung

    Vereinigte Staaten von Amerika

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

    Menge in kg

    2 388 000 kg, aufgeteilt wie folgt:

     

    2 388 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

     

    Übertrag auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August

     

    Übertrag auf den Teilzeitraum 1. September bis 31. Dezember

    KN-Codes

    1006 30

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    46 EUR je 1 000 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4117

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 30. Juni

    1. Juli bis 31. August

    1. September bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis

    Ursprung

    Indien

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

    Menge in kg

    1 769 000 kg, aufgeteilt wie folgt:

     

    1 769 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

     

    Übertrag auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August

     

    Übertrag auf den Teilzeitraum 1. September bis 31. Dezember

    KN-Codes

    1006 30

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    46 EUR je 1 000 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4118

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 30. Juni

    1. Juli bis 31. August

    1. September bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis

    Ursprung

    Pakistan

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

    Menge in kg

    1 595 000 kg, aufgeteilt wie folgt:

     

    1 595 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

     

    Übertrag auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August

     

    Übertrag auf den Teilzeitraum 1. September bis 31. Dezember

    KN-Codes

    1006 30

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    46 EUR je 1 000 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4119

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 30. Juni

    1. Juli bis 31. August

    1. September bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis

    Ursprung

    Andere Ursprünge (ausgenommen Indien, Pakistan, Thailand, Vereinigte Staaten von Amerika)

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

    Menge in kg

    3 435 000 kg, aufgeteilt wie folgt:

     

    3 435 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

     

    Übertrag auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August

     

    Übertrag auf den Teilzeitraum 1. September bis 31. Dezember

    KN-Codes

    1006 30

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    46 EUR je 1 000 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4127

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    1. Juli bis 31. August

    1. September bis 30. September

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis

    Ursprung

    Vereinigte Staaten von Amerika

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Ausfuhrbescheinigung nach dem Muster in Anhang XIV.2 dieser Verordnung

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    38 721 000 kg, aufgeteilt wie folgt:

     

    9 681 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

     

    19 360 000 kg für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

     

    9 680 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August

     

    Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 30. September

    KN-Codes

    1006 30

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    46 EUR je 1 000 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß den Artikeln 13 und 27 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4128

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 2005/953/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Thailand gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang des GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (für Thailand)

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    1. Juli bis 31. August

    1. September bis 30. September

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis

    Ursprung

    Thailand

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Ausfuhrbescheinigung nach dem Muster in Anhang XIV.2 dieser Verordnung

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    21 455 000 kg, aufgeteilt wie folgt:

     

    10 727 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

     

    5 364 000 kg für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

     

    5 364 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August

     

    Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 30. September

    KN-Codes

    1006 30

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    46 EUR je 1 000 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß den Artikeln 13 und 27 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4129

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    1. Juli bis 31. August

    1. September bis 30. September

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis

    Ursprung

    Australien

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Ausfuhrlizenz nach dem Muster in Anhang XIV.2 dieser Verordnung

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    1 019 000 kg, aufgeteilt wie folgt:

     

    0 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

     

    1 019 000 kg für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

     

    Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August

     

    Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 30. September

    KN-Codes

    1006 30

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    46 EUR je 1 000 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß den Artikeln 13 und 27 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4130

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    1. Juli bis 31. August

    1. September bis 30. September

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis

    Ursprung

    Andere Ursprünge (ausgenommen Australien, Thailand, Vereinigte Staaten von Amerika)

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

    Menge in kg

    1 805 000 kg, aufgeteilt wie folgt:

     

    0 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

     

    1 805 000 kg für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

     

    Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August

     

    Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 30. September

    KN-Codes

    1006 30

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    46 EUR je 1 000 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß den Artikeln 13 und 27 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4138

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Oktober bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis

    Ursprung

    Erga omnes

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    Verbleibende Menge aus den laufenden Nummern 09.4127, 09.4128, 09.4129 und 09.4130, die in vorangegangenen Teilzeiträumen nicht zugeteilt wurden

    KN-Codes

    1006 30

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    46 EUR je 1 000 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    Nein

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4148

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 30. Juni

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Geschälter Reis

    Ursprung

    Erga omnes

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    1 634 000 kg, aufgeteilt wie folgt:

     

    1 634 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

     

    Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

     

    Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

    KN-Codes

    1006 20

    Kontingentszollsatz

    Wertzollsatz von 15 %

    Nachweis für den Handel

    Nein

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    30 EUR je 1 000 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    Nein

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4149

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 2005/953/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Thailand gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der EG-Liste CXL im Anhang des GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis (für Thailand)

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 30. Juni

    1. Juli bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Bruchreis

    Ursprung

    Thailand

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Ausfuhrbescheinigung nach dem Muster in Anhang XIV.2 dieser Verordnung

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    52 000 000 kg, aufgeteilt wie folgt:

     

    36 400 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

     

    15 600 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

    KN-Codes

    1006 40 00

    Kontingentszollsatz

    Zollermäßigung von 30,77 %

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    5 EUR je 1 000 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4150

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 30. Juni

    1. Juli bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Bruchreis

    Ursprung

    Australien

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    16 000 000 kg, aufgeteilt wie folgt:

     

    8 000 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

     

    8 000 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

    KN-Codes

    1006 40 00

    Kontingentszollsatz

    Zollermäßigung von 30,77 %

    Nachweis für den Handel

    Nein

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    5 EUR je 1 000 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4153

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 30. Juni

    1. Juli bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Bruchreis

    Ursprung

    Vereinigte Staaten von Amerika

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    9 000 000 kg, aufgeteilt wie folgt:

     

    4 500 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

     

    4 500 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

    KN-Codes

    1006 40 00

    Kontingentszollsatz

    Zollermäßigung von 30,77 %

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    5 EUR je 1 000 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4154

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 30. Juni

    1. Juli bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Bruchreis

    Ursprung

    Andere Ursprünge (ausgenommen Australien, Guyana, Thailand, Vereinigte Staaten von Amerika)

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

    Menge in kg

    12 000 000 kg, aufgeteilt wie folgt:

     

    6 000 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

     

    6 000 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

    KN-Codes

    1006 40 00

    Kontingentszollsatz

    Zollermäßigung von 30,77 %

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    5 EUR je 1 000 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4166

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 30. Juni

    1. Juli bis 31. August

    1. September bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Vollständig geschliffener oder halbgeschliffener Reis

    Ursprung

    Erga omnes

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    25 516 000 kg, aufgeteilt wie folgt:

     

    8 505 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

     

    17 011 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August

     

    Übertrag auf den Teilzeitraum 1. September bis 31. Dezember

    KN-Codes

    1006 30

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    46 EUR je 1 000 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    Nein

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4168

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. September bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Bruchreis

    Ursprung

    Erga omnes

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    31 788 000 kg, aufgeteilt wie folgt:

     

    31 788 000 kg für den Teilzeitraum 1. September bis 30. September

     

    Verbleibende, in vorangegangenen Teilzeiträumen nicht in Anspruch genommene Menge für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

    KN-Codes

    1006 40 00

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    5 EUR je 1 000 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    Nein

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    ANHANG IV

    Zollkontingente im Zuckersektor

    Laufende Nummer

    09.4317 — WTO-ZUCKERKONTINGENTE

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Beschluss 2006/106/EG des Rates vom 30. Januar 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union

    Zollkontingentszeitraum

    1. Oktober bis 30. September

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt

    Ursprung

    Australien

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447

    Menge in kg

    9 925 000 kg

    KN-Codes

    1701 13 10 und 1701 14 10

    Kontingentszollsatz

    98 EUR je 1 000 kg

    Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 98 EUR je 1 000 kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung).

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    20 EUR je 1 000 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Feld 20 enthält die Angabe „Zucker, zur Raffination bestimmt“ sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.4318 — WTO-ZUCKERKONTINGENTE

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Verordnung (EG) Nr. 1894/2006 des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    Verordnung (EG) Nr. 880/2009 des Rates vom 7. September 2009 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union und zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    Beschluss (EU) 2017/730 des Rates vom 25. April 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

    Zollkontingentszeitraum

    1. Oktober bis 30. September

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt

    Ursprung

    Brasilien

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447

    Menge in kg

    Zollkontingentszeiträume bis 2023/2024: 334 054 000 kg

    Zollkontingentszeiträume ab 2024/2025: 412 054 000 kg

    KN-Codes

    1701 13 10 und 1701 14 10

    Kontingentszollsatz

    98 EUR je 1 000 kg

    Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 98 EUR je 1 000 kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung).

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    20 EUR je 1 000 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Feld 20 enthält die Angabe „Zucker, zur Raffination bestimmt“ sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.4319 — WTO-ZUCKERKONTINGENTE

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Entscheidung 2008/870/EG des Rates vom 13. Oktober 2008 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kuba gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

    Zollkontingentszeitraum

    1. Oktober bis 30. September

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt

    Ursprung

    Kuba

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447

    Menge in kg

    68 969 000 kg

    KN-Codes

    1701 13 10 und 1701 14 10

    Kontingentszollsatz

    98 EUR je 1 000 kg

    Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 98 EUR je 1 000 kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung).

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    20 EUR je 1 000 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Feld 20 enthält die Angabe „Zucker, zur Raffination bestimmt“ sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.4320 — WTO-ZUCKERKONTINGENTE

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Beschluss 2009/718/EG des Rates vom 7. September 2009 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

    Zollkontingentszeitraum

    1. Oktober bis 30. September

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt

    Ursprung

    Alle Drittländer

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    289 977 000 kg

    KN-Codes

    1701 13 10 und 1701 14 10

    Kontingentszollsatz

    98 EUR je 1 000 kg

    Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 98 EUR je 1 000 kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung).

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    20 EUR je 1 000 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    Feld 20 enthält die Angabe „Zucker, zur Raffination bestimmt“ sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.4321 — WTO-ZUCKERKONTINGENTE

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Beschluss 75/456/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker

    Zollkontingentszeitraum

    1. Oktober bis 30. September

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

    Ursprung

    Indien

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447

    Menge in kg

    10 000 000 kg

    KN-Codes

    1701

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    20 EUR je 1 000 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Feld 20 enthält den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4324 — BALKAN-ZUCKER

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 2009/330/EG des Rates vom 15. September 2008 über die Unterzeichnung eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

    Artikel 27 Absatz 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits

    Zollkontingentszeitraum

    1. Oktober bis 30. September

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, sowie andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert

    Ursprung

    Albanien

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Ausfuhrlizenz, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes gemäß Artikel 35 dieser Verordnung erteilt wurde

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    1 000 000 kg

    KN-Codes

    1701 und 1702

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    20 EUR je 1 000 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Feld 20 enthält den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil B dieser Verordnung.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4325 — BALKAN-ZUCKER

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss (EU) 2017/75 des Rates vom 21. November 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

    Artikel 27 Absatz 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits

    Zollkontingentszeitraum

    1. Oktober bis 30. September

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, sowie andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert

    Ursprung

    Bosnien und Herzegowina

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Ausfuhrlizenz, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes gemäß Artikel 35 dieser Verordnung erteilt wurde

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    13 210 000 kg

    KN-Codes

    1701 und 1702

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    20 EUR je 1 000 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Feld 20 enthält den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil B dieser Verordnung.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4326 — BALKAN-ZUCKER

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 2013/490/EU, Euratom des Rates und der Kommission vom 22. Juli 2013 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits

    Artikel 26 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits

    Zollkontingentszeitraum

    1. Oktober bis 30. September

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, sowie andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert

    Ursprung

    Serbien

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Ausfuhrlizenz, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes gemäß Artikel 35 dieser Verordnung erteilt wurde

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    181 000 000 kg

    KN-Codes

    1701 und 1702

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    20 EUR je 1 000 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Feld 20 enthält den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil B dieser Verordnung.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4327 — BALKAN-ZUCKER

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. Februar 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits

    Artikel 27 Absatz 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits

    Zollkontingentszeitraum

    1. Oktober bis 30. September

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, sowie andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert

    Ursprung

    Republik Nordmazedonien

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Ausfuhrlizenz, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes gemäß Artikel 35 dieser Verordnung erteilt wurde

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    7 000 000 kg

    KN-Codes

    1701 und 1702

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    20 EUR je 1 000 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Feld 20 enthält den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil B dieser Verordnung.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4329 — WTO-ZUCKERKONTINGENTE

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Beschluss (EU) 2017/730 des Rates vom 25. April 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

    Zollkontingentszeitraum

    1. Oktober bis 30. September

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt

    Ursprung

    Brasilien

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447

    Menge in kg

    Zollkontingentszeiträume bis 2021/2022: 78 000 000 kg

    Zollkontingentszeitraum 2022/2023: 58 500 000 kg

    KN-Codes

    1701 13 10 und 1701 14 10

    Kontingentszollsatz

    11 EUR je 1 000 kg

    Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 11 EUR je 1 000 kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung).

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    20 EUR je 1 000 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Feld 20 enthält die Angabe „Zucker, zur Raffination bestimmt“ sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.4330 — WTO-ZUCKERKONTINGENTE

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Beschluss (EU) 2017/730 des Rates vom 25. April 2017 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

    Zollkontingentszeitraum

    1. Oktober bis 30. September

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt

    Ursprung

    Brasilien

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447

    Menge in kg

    Zollkontingentszeitraum 2022/2023: 19 500 000 kg

    Zollkontingentszeitraum 2023/2024: 58 500 000 kg

    KN-Codes

    1701 13 10 und 1701 14 10

    Kontingentszollsatz

    54 EUR je 1 000 kg

    Wenn der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Satz von 54 EUR je 1 000 kg für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht (gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung).

    Nachweis für den Handel

    Ja, 25 Tonnen.

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    20 EUR je 1 000 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Feld 20 enthält die Angabe „Zucker, zur Raffination bestimmt“ sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung, jedoch nicht länger als bis zum 30. September (gemäß Artikel 32 dieser Verordnung)

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Verpflichtung zur Raffination gemäß Artikel 34 dieser Verordnung


    ANHANG V

    Zollkontingente im Olivenölsektor

    Laufende Nummer

    09.4032

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 98/238/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 26. Januar 1998 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Natives Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 , 1509 10 20 und 1509 10 80 , vollständig in Tunesien gewonnen und unmittelbar aus diesem Land in die Union befördert

    Ursprung

    Vollständig in Tunesien gewonnen und unmittelbar aus diesem Land in die Union befördert

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung.

    Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR 1

    Menge in kg

    56 700 000 kg

    KN-Codes

    1509 10 10 , 1509 10 20 , 1509 10 80

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    20 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In den Feldern 7 und 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz sind das Ausfuhrland bzw. das Ursprungsland anzugeben; in diesen Feldern ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    ANHANG VI

    Zollkontingente im Knoblauchsektor

    Laufende Nummer

    09.4099

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 2001/404/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juni bis 31. Mai

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Juni bis 31. August

    1. September bis 30. November

    1. Dezember bis 28. Februar bzw. 29. Februar

    1. März bis 31. Mai

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 38 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Knoblauch, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0703 20 00

    Ursprung

    Argentinien

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung.

    Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    5 744 000 kg, aufgeteilt wie folgt:

    4 110 000 kg für den Teilzeitraum 1. Dezember bis 28./29. Februar

    1 634 000 kg für den Teilzeitraum 1. März bis 31. Mai

    KN-Codes

    0703 20 00

    Kontingentszollsatz

    9,6 % Wertzollsatz

    Nachweis für den Handel

    Ja. Gemäß Artikel 38 dieser Verordnung

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    60 EUR je 1 000 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    In Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist die Angabe „Neuer Einführer“ einzutragen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4104

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 2001/404/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juni bis 31. Mai

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Juni bis 31. August

    1. September bis 30. November

    1. Dezember bis 28. Februar bzw. 29. Februar

    1. März bis 31. Mai

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 38 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Knoblauch, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0703 20 00

    Ursprung

    Argentinien

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung.

    Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    13 403 000 kg, aufgeteilt wie folgt:

     

    9 590 000 kg für den Teilzeitraum 1. Dezember bis 28./29. Februar

     

    3 813 000 kg für den Teilzeitraum 1. März bis 31. Mai

    KN-Codes

    0703 20 00

    Kontingentszollsatz

    9,6 % Wertzollsatz

    Nachweis für den Handel

    Ja. Gemäß Artikel 38 dieser Verordnung

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    60 EUR je 1 000 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    In Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist die Angabe „Traditioneller Einführer“ einzutragen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Ja. Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4285

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 2001/404/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch

    Beschluss 2006/398/EG des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union

    Beschluss (EU) 2016/1885 des Rates vom 18. Oktober 2016 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juni bis 31. Mai

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Juni bis 31. August

    1. September bis 30. November

    1. Dezember bis 28. Februar bzw. 29. Februar

    1. März bis 31. Mai

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Knoblauch, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0703 20 00

    Ursprung

    China

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung.

    Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    48 225 000 kg, aufgeteilt wie folgt:

     

    12 377 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juni bis 31. August

     

    12 377 000 kg für den Teilzeitraum 1. September bis 30. November

     

    10 781 000 kg für den Teilzeitraum 1. Dezember bis 28./29. Februar

     

    12 690 000 kg für den Teilzeitraum 1. März bis 31. Mai

    KN-Codes

    0703 20 00

    Kontingentszollsatz

    9,6 % Wertzollsatz

    Nachweis für den Handel

    Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    60 EUR je 1 000 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Ja

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Ja

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4287

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 2001/404/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juni bis 31. Mai

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Juni bis 31. August

    1. September bis 30. November

    1. Dezember bis 28. Februar bzw. 29. Februar

    1. März bis 31. Mai

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Knoblauch, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0703 20 00

    Ursprung

    Sonstige Drittländer (ausgenommen China und Argentinien)

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung.

    Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Ursprungszeugnis für Iran, Libanon, Malaysia, Taiwan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam, von den zuständigen nationalen Behörden des betreffenden Landes gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447 ausgestellt

    Menge in kg

    6 023 000 kg, aufgeteilt wie folgt:

     

    1 344 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juni bis 31. August

     

    2 800 000 kg für den Teilzeitraum 1. September bis 30. November

     

    1 327 000 kg für den Teilzeitraum 1. Dezember bis 28./29. Februar

     

    552 000 kg für den Teilzeitraum 1. März bis 31. Mai

    KN-Codes

    0703 20 00

    Kontingentszollsatz

    9,6 % Wertzollsatz

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    60 EUR je 1 000 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    ANHANG VII

    Zollkontingente im Pilzsektor

    Laufende Nummer

    09.4286

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Haltbar gemachte Pilze der Gattung Agaricus

    Ursprung

    Sonstige Drittländer (ausgenommen China)

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    5 030 000 kg (Abtropfgewicht)

    KN-Codes

    0711 51 00 , 2003 10 20 und 2003 10 30

    Kontingentszollsatz

    Für den KN-Code 0711 51 00 : 12 % Wertzollsatz

    Für die KN-Codes 2003 10 20 und 2003 10 30 : 23 % Wertzollsatz

    Nachweis für den Handel

    Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    40 EUR je 1 000 kg (Abtropfgewicht)

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung.

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Ja

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4284

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

    Beschluss 2006/398/EG des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union

    Beschluss (EU) 2016/1885 des Rates vom 18. Oktober 2016 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Haltbar gemachte Pilze der Gattung Agaricus

    Ursprung

    China

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    30 400 000 kg (Abtropfgewicht)

    KN-Codes

    0711 51 00 , 2003 10 20 und 2003 10 30

    Kontingentszollsatz

    Für den KN-Code 0711 51 00 : 12 % Wertzollsatz

    Für die KN-Codes 2003 10 20 und 2003 10 30 : 23 % Wertzollsatz

    Nachweis für den Handel

    Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    40 EUR je 1 000 kg (Abtropfgewicht)

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung.

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Ja

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    ANHANG VIII

    Zollkontingente im Rindfleischsektor

    Laufende Nummer

    09.4002

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    12 Teilzeiträume von jeweils einem Monat

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: „Tierkörper oder alle Teilstücke von Rindern von höchstens 30 Monaten, die mindestens 100 Tage lang ein ausgewogenes, mindestens 70 % Körner enthaltendes Futter mit hohem Kaloriengehalt von insgesamt mindestens 20 Pfund täglich erhalten haben. Fleisch mit der Bezeichnung ‚choice‘ oder ‚prime‘ nach den Normen des ‚United States Department of Agriculture‘ (USDA) fällt automatisch unter die oben stehende Begriffsbestimmung. Nach den Normen der Lebensmittelüberwachungsstelle der Kanadischen Regierung in ‚Canada A’, ‚Canada AA‘, ‚Canada AAA‘, ‚Canada Choice‘ und ‚Canada Prime‘, ‚A1’, ‚A2’, ‚A3’ und ‚A4’ eingestuftes Fleisch entspricht dieser Begriffsbestimmung.“

    Ursprung

    Vereinigte Staaten von Amerika und Kanada

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

    Die Beschreibung des Erzeugnisses für das aus dem Ausfuhrland stammende Fleisch ist auf der Rückseite des Echtheitszeugnisses anzugeben.

    Ausstellungsbehörden:

     

    Dienststelle für Lebensmittelsicherheit und -überwachung (Food Safety and Inspection Services, FSIS) des United States Department of Agriculture (USDA) für aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammendes Fleisch

     

    Lebensmittelüberwachungsstelle der Kanadischen Regierung (Canadian Food Inspection Agency — Government of Canada/Agence Canadienne d’Inspection des Aliments — Gouvernement du Canada) für aus Kanada stammendes Fleisch

    Menge in kg

    11 500 000 kg Erzeugnisgewicht, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    Die für jeden Teilzeitraum zur Verfügung stehende Menge entspricht einem Zwölftel der Gesamtmenge.

    KN-Codes

    Ex 0201, ex 0202, ex 0206 10 95 , ex 0206 29 91

    Kontingentszollsatz

    20 % Wertzollsatz. Für Erzeugnisse mit Ursprung in Kanada beträgt der Zollsatz jedoch 0 EUR.

    Nachweis für den Handel

    Nein

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    12 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert. Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz „hochwertiges Rindfleisch“ ergänzt werden.


    Laufende Nummer

    09.4280

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (CETA), dessen vorläufige Anwendung mit dem Beschluss (EU) 2017/38 des Rates genehmigt wurde

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Fleisch von Rindern, ausgenommen Bison, frisch oder gekühlt

    Ursprung

    Kanada

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung

    Menge in kg

    Die Menge wird in kg (Schlachtkörperäquivalent) ausgedrückt.

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 19 580 000 kg

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 24 720 000 kg

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2021: 29 860 000 kg

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2022: 35 000 000 kg

    Die jährliche Menge wird wie folgt aufgeteilt:

     

    25 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

     

    25 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

     

    25 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

     

    25 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

    KN-Codes

    Ex02011000

    Ex02012020

    Ex02012030

    Ex02012050

    Ex02012090

    Ex02013000

    Ex02061095

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen, gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    9,50 EUR je 100 kg (Schlachtkörperäquivalent)

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Wenn der Einfuhrlizenzantrag für mehrere Erzeugnisse mit unterschiedlichen KN-Codes gilt, sind sämtliche KN-Codes und die jeweiligen Bezeichnungen in Feld 16 bzw. 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben. Die Gesamtmenge wird in Schlachtkörperäquivalent umgerechnet.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Nein

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Die in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den betreffenden Erzeugnissen das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.


    Laufende Nummer

    09.4281

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (CETA), dessen vorläufige Anwendung mit dem Beschluss (EU) 2017/38 des Rates genehmigt wurde

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Fleisch von Rindern, ausgenommen Bison, frisch oder gekühlt

    Ursprung

    Kanada

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung

    Menge in kg

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 7 500 000 kg

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 10 000 000 kg

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2021: 12 500 000 kg

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2022: 15 000 000 kg

    Die jährliche Menge wird wie folgt aufgeteilt:

     

    25 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

     

    25 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

     

    25 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

     

    25 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

    KN-Codes

    Ex02021000

    Ex02022010

    Ex02022030

    Ex02022050

    Ex02022090

    Ex02023010

    Ex02023050

    Ex02023090

    Ex02062991

    Ex02102010

    Ex02102090

    Ex02109951

    Ex02109959

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen, gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    9,50 EUR je 100 kg (Schlachtkörperäquivalent)

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Wenn der Einfuhrlizenzantrag für mehrere Erzeugnisse mit unterschiedlichen KN-Codes gilt, sind sämtliche KN-Codes und die jeweiligen Bezeichnungen in Feld 16 bzw. 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben. Die Gesamtmenge wird in Schlachtkörperäquivalent umgerechnet.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 46 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Nein

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Die in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den betreffenden Erzeugnissen das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.


    Laufende Nummer

    09.4003

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Gefrorenes Rindfleisch

    Ursprung

    Erga omnes

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    54 875 000 kg Eigengewicht ohne Knochen

    KN-Codes

    0202 und 0206 29 91

    Kontingentszollsatz

    20 % Wertzollsatz

    Nachweis für den Handel

    Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen, gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    6 EUR je 100 kg Eigengewicht ohne Knochen

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    Nein

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Ja. Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    „Gefrorenes Fleisch“ ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist.

    100 kg Fleisch mit Knochen entsprechen 77 kg Fleisch ohne Knochen.


    Laufende Nummer

    09.4270

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren

    Ursprung

    Ukraine

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß Protokoll 1 Titel V des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

    Menge in kg

    12 000 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    25 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

     

    25 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

     

    25 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

     

    25 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

    KN-Codes

    0201 10 00

    0201 20 20

    0201 20 30

    0201 20 50

    0201 20 90

    0201 30 00

    0202 10 00

    0202 20 10

    0202 20 30

    0202 20 50

    0202 20 90

    0202 30 10

    0202 30 50

    0202 30 90

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen, gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    12 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Ja. Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    „Gefrorenes Fleisch“ ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist.


    Laufende Nummer

    09.4001

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Gefrorenes entbeintes Büffelfleisch

    Ursprung

    Australien

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

    Erteilende Behörde: Department of Agriculture, Fisheries and Forestry — Australien

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung.

    Menge in kg

    2 250 000 kg, ausgedrückt in Gewicht ohne Knochen

    KN-Codes

    Ex02023090

    Kontingentszollsatz

    20 % Wertzollsatz

    Nachweis für den Handel

    Nein

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    12 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4004

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Entbeintes Büffelfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren

    Ursprung

    Argentinien

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

    Erteilende Behörde: Ministerio de Producción y Trabajo — Argentinien

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

    Menge in kg

    200 000 kg

    KN-Codes

    Ex02013000 , ex 0202 30 90

    Kontingentszollsatz

    20 % Wertzollsatz

    Nachweis für den Handel

    Nein

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    12 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    „Gefrorenes Fleisch“ ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist.


    Laufende Nummer

    09.4181

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 2005/269/EG des Rates vom 28. Februar 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Rindfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren

    Ursprung

    Chile

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

    Erteilende Behörde: Asociación Gremial de Plantas Faenadoras Frigoríficas de Carnes de Chile

    Teatinos 20 — Oficina 55, Santiago, Chile

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

    Menge in kg

    1 650 000 kg (Eigengewicht des Erzeugnisses)

    Jährliche Erhöhung ab dem 1. Juli 2010: 100 000 kg

    KN-Codes

    0201 20 , 0201 30 00 , 0202 20 , 0202 30

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Nein

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    12 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    „Gefrorenes Fleisch“ ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist.


    Laufende Nummer

    09.4198

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 2010/36/EG des Rates vom 29. April 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Bestimmte lebende Tiere und Fleischarten („Baby-beef“) gemäß Anhang II des Interimsabkommens mit Serbien

    Ursprung

    Serbien

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

    Erteilende Behörde: Serbien: Institute for Meat Hygiene and Technology, Kacanskog 13, Belgrad, Serbien

    (siehe Anhang II des mit dem Beschluss 2010/36/EG des Rates genehmigten Interimsabkommens mit Serbien)

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

    Menge in kg

    8 700 000 kg, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht

    KN-Codes

    Ex01022951 , ex 0102 29 59 , ex 0102 29 91 , ex 0102 29 99 , ex 0201 10 00 , ex 0201 20 20 , ex 0201 20 30 , ex 0201 20 50

    Kontingentszollsatz

    20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind

    Nachweis für den Handel

    Nein

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    12 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Für die Zwecke dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtkörpergewicht verbucht.


    Laufende Nummer

    09.4199

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 2010/224/EU, Euratom des Rates und der Kommission vom 29. März 2010 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Bestimmte lebende Tiere und Fleischarten („Baby-beef“) gemäß Anhang II des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens mit Montenegro

    Ursprung

    Montenegro

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

    Erteilende Behörde:

    Montenegro: Veterinärdirektion, Bulevar Svetog Petra Cetinjskog br.9, 81000 Podgorica, Montenegro

    (siehe Anhang II des mit dem Beschluss 2010/224/EU, Euratom des Rates und der Kommission genehmigten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens mit Montenegro)

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

    Menge in kg

    800 000 kg, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht

    KN-Codes

    Ex01022951 , ex 0102 29 59 , ex 0102 29 91 , ex 0102 29 99 , ex 0201 10 00 , ex 0201 20 20 , ex 0201 20 30 , ex 0201 20 50

    Kontingentszollsatz

    20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind

    Nachweis für den Handel

    Nein

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    12 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Für die Zwecke dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtkörpergewicht verbucht.


    Laufende Nummer

    09.4200

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Bestimmte lebende Tiere und Fleischarten („Baby-beef“)

    Ursprung

    Zollgebiet Kosovo (Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.)

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

    Erteilende Behörde:

    Kosovo (Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.)

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

    Menge in kg

    475 000 kg, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht

    KN-Codes

    Ex01022951 , ex 0102 29 59 , ex 0102 29 91 , ex 0102 29 99 , ex 0201 10 00 , ex 0201 20 20 , ex 0201 20 30 , ex 0201 20 50

    Kontingentszollsatz

    20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind

    Nachweis für den Handel

    Nein

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    12 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Für die Zwecke dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtkörpergewicht verbucht.


    Laufende Nummer

    09.4202

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Entbeintes, getrocknetes Fleisch: Teilstücke von Keulen von mindestens 18 Monate alten Rindern, ohne sichtbares Muskelfett (3 bis 7 %), pH-Wert zwischen 5,4 und 6,0, gesalzen, gewürzt, gepresst, ausschließlich an der Luft getrocknet, mit leichtem Edelschimmel (mikroskopische Pilzflora). Die Trockenmasse im Enderzeugnis beträgt zwischen 41 % und 53 % des Ausgangserzeugnisses vor dem Salzen.

    Ursprung

    Schweiz

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

    Erteilende Behörde: Office fédéral de l’agriculture/Bundesamt für Landwirtschaft/Ufficio federale dell’agricoltura

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

    Menge in kg

    1 200 000 kg

    KN-Codes

    Ex02102090

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Nein

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    12 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4450

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Hochwertiges entbeintes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: „Ausgewählte Teilstücke von Rindern, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich auf der Weide aufgezogenen Ochsen, Jungochsen und Färsen. Die Schlachtkörper von Ochsen werden als ‚A‘, ‚B‘, oder ‚C‘, die von Jungochsen und Färsen als ‚A‘ oder ‚B‘ gemäß dem vom argentinischen Sekretariat für Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei und Ernährung (Secretaría de Agricultura, Ganadería, Pesca y Alimentos — SAGPyA) erstellten amtlichen Klassifizierungsschema für Rindfleisch eingestuft.“

    Ursprung

    Argentinien

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

    Erteilende Behörde: Ministerio de Producción y Trabajo — Argentinien

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

    Menge in kg

    29 500 000 kg entbeintes Rindfleisch

    KN-Codes

    Ex02013000 , ex 0206 10 95

    Kontingentszollsatz

    20 % Wertzollsatz

    Nachweis für den Handel

    Nein

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    12 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    „Gefrorenes Fleisch“ ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist.

    Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert.

    Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz „hochwertiges Rindfleisch“ ergänzt werden.


    Laufende Nummer

    09.4451

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: „Ausgewählte Teilstücke von Ochsen- oder Färsenschlachtkörpern, die in eine der folgenden amtlichen Kategorien eingestuft wurden: ‚Y‘, ‚YS‘, ‚YG‘, ‚YGS‘, ‚YP‘ und ‚YPS‘ entsprechend den Definitionen von AUS-MEAT Australien. Die Farbe des Rindfleischs muss den AUS-MEAT-Fleischfarbenreferenznormen 1 B bis 4 entsprechen, die Farbe des Fetts den AUS-MEAT-Fettfarbenreferenznormen 0 bis 4 und die (an der P8-Stelle gemessene) Fettdicke den AUS-MEAT-Fettklassen 2 bis 5.“

    Ursprung

    Australien

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

    Erteilende Behörde: Department of Agriculture, Fisheries and Forestry — Australien

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

    Menge in kg

    7 150 000 kg Erzeugnisgewicht

    KN-Codes

    Ex02012090 , ex 0201 30 00 , ex 0202 20 90 , ex 0202 30 , ex 0206 10 95 und ex 0206 29 91

    Kontingentszollsatz

    20 % Wertzollsatz

    Nachweis für den Handel

    Nein

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    12 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    „Gefrorenes Fleisch“ ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist.

    Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert.

    Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz „hochwertiges Rindfleisch“ ergänzt werden.


    Laufende Nummer

    09.4452

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Hochwertiges entbeintes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: „Ausgewählte Teilstücke von Rindern, stammend von Ochsen (‚novillo‘) oder Färsen (‚vaquillona‘) nach den Begriffsbestimmungen des vom uruguayischen nationalen Institut für Fleisch (Instituto Nacional de Carnes — INAC) erstellten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungsschema für Rindfleisch. Die für die Erzeugung von hochwertigem Rindfleisch in Betracht kommenden Tiere wurden seit dem Absetzen ausschließlich auf der Weide aufgezogen. Die Schlachtkörper werden als ‚I‘, ‚N‘ oder ‚A‘, Fettgewebeklasse ‚1‘, ‚2‘ oder ‚3‘ gemäß dem oben genannten Klassifizierungsschema eingestuft.“

    Ursprung

    Uruguay

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

    Erteilende Behörde: Instituto Nacional de Carnes (INAC) für Fleisch aus Uruguay, das der Begriffsbestimmung für die laufende Nummer 09.4452 entspricht

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

    Menge in kg

    6 376 000 kg entbeintes Rindfleisch

    KN-Codes

    Ex02013000 , ex 0206 10 95

    Kontingentszollsatz

    20 % Wertzollsatz

    Nachweis für den Handel

    Nein

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    12 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert.

    Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz „hochwertiges Rindfleisch“ ergänzt werden.


    Laufende Nummer

    09.4453

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Entbeintes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: „Ausgewählte Teilstücke, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich mit Weidegras gefütterten Ochsen oder Färsen. Die Schlachtkörper werden als ‚B‘, Fettgewebeklasse ‚2‘ oder ‚3‘ gemäß dem vom brasilianischen Ministerium für Landwirtschaft, Viehzucht und Versorgung (Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento) erstellten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungsschema für Rindfleisch eingestuft.“

    Ursprung

    Brasilien

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

    Erteilende Behörde: Departamento Nacional de Inspecção de Produtos de Origem Animal (DIPOA) für Fleisch aus Brasilien, das der Begriffsbestimmung für die laufende Nummer 09.4453 entspricht

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

    Menge in kg

    10 000 000 kg entbeintes Rindfleisch

    KN-Codes

    Ex02013000 , ex 0202 30 90 , ex 0206 10 95 , ex 0206 29 91

    Kontingentszollsatz

    20 % Wertzollsatz

    Nachweis für den Handel

    Nein

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    12 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    „Gefrorenes Fleisch“ ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist.

    Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert.

    Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz „hochwertiges Rindfleisch“ ergänzt werden.


    Laufende Nummer

    09.4454

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: „Ausgewählte Teilstücke von Rindfleisch, ausschließlich von Weidetieren (Ochsen oder Färsen), deren Schlachtkörper 370 kg nicht überschreiten. Die Schlachtkörper werden nach dem vom New Zealand Meat Board verwalteten Klassifizierungssystem für Schlachtkörper als ‚A‘, ‚L‘, ‚P‘, ‚T‘ oder ‚F‘ eingestuft, so zugeschnitten, dass sie eine Fettdicke von höchstens ‚P‘ aufweisen, und erreichen bei der Muskelfülle eine Klassifikation von 1 oder 2.“

    Ursprung

    Neuseeland

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

    Erteilende Behörde: New Zealand Meat Board

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

    Menge in kg

    1 300 000 kg Erzeugnisgewicht

    KN-Codes

    Ex02012090 , ex 0201 30 00 , ex 0202 20 90 , ex 0202 30 , ex 0206 10 95 , ex 0206 29 91

    Kontingentszollsatz

    20 % Wertzollsatz

    Nachweis für den Handel

    Nein

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    12 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    „Gefrorenes Fleisch“ ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist.

    Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert.

    Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz „hochwertiges Rindfleisch“ ergänzt werden.


    Laufende Nummer

    09.4455

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes entbeintes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

    „Filet/Lungenbraten (lomito), Roastbeef/Beiried und/oder Hochrippe/Rostbraten (lomo), Hüfte/Hüferl (rabadilla), Oberschale (carnaza negra) ausgewählter Ochsen oder Färsen von Kreuzungsbeständen mit weniger als 50 % Zebu-Rassen, die ausschließlich mit Weidegras oder Heu gefüttert wurden und unter die Kategorie V des Vacuno-Handelsklassenschemas mit einem Schlachtkörpergewicht von höchstens 260 kg fallen.“

    Ursprung

    Paraguay

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

    Erteilende Behörde: Servicio Nacional de Calidad y Salud Animal, Dirección General de Calidad e Inocuidad de Productos de Origen Animal — Paraguay

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

    Menge in kg

    1 000 000 kg entbeintes Fleisch

    KN-Codes

    Ex02013000 und ex 0202 30 90

    Kontingentszollsatz

    20 % Wertzollsatz

    Nachweis für den Handel

    Nein

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    12 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    „Gefrorenes Fleisch“ ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von -12 °C oder weniger aufweist.

    Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert.

    Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz „hochwertiges Rindfleisch“ ergänzt werden.


    Laufende Nummer

    09.4504

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 2008/474/EG des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Bestimmte lebende Tiere und Fleischarten („Baby-beef“)

    Ursprung

    Bosnien und Herzegowina

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

    Erteilt durch: Bosnien und Herzegowina

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

    Menge in kg

    1 500 000 kg, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht

    KN-Codes

    Ex01022951 , ex 0102 29 59 , ex 0102 29 91 , ex 0102 29 99 , ex 0201 10 00 , ex 0201 20 20 , ex 0201 20 30 , ex 0201 20 50

    Kontingentszollsatz

    20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind

    Nachweis für den Handel

    Nein

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    12 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Für die Zwecke dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtkörpergewicht verbucht.


    Laufende Nummer

    09.4505

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. Februar 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Bestimmte lebende Tiere und Fleischarten („Baby-beef“)

    Ursprung

    Republik Nordmazedonien

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

    Erteilende Behörde: Republik Nordmazedonien: Univerzitet Sv. Kiril I Metodij, Institut za hrana, Fakultet za veterinarna medicina, „Lazar Pop-Trajkov 5-7“, 1000 Skopje

    (siehe Anhang III des mit dem Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission genehmigten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien)

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

    Menge in kg

    1 650 000 kg „Baby-beef“, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht

    KN-Codes

    Ex01022951 , ex 0102 29 59 , ex 0102 29 91 , ex 0102 29 99 , ex 0201 10 00 , ex 0201 20 20 , ex 0201 20 30 , ex 0201 20 50

    Kontingentszollsatz

    20 % des Wertzollsatzes und 20 % des spezifischen Zollsatzes, die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehen sind

    Nachweis für den Handel

    Nein

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    12 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Für die Zwecke dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtkörpergewicht verbucht.


    ANHANG IX

    Zollkontingente im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

    Laufende Nummer

    09.4155

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Anhang II des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 4. April 2002 genehmigt wurde

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Juli bis 31. Dezember

    1. Januar bis 30. Juni

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Ex 04 01 40: mit einem Fettgehalt von mehr als 6 GHT, jedoch nicht mehr als 10 GHT

    Ex 04 01 50: mit einem Fettgehalt von mehr als 10 GHT

    0403 10 : Joghurt

    Ursprung

    Schweiz

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. CH.1 Warenverkehrsbescheinigung gemäß Anhang V Protokoll Nr. 3 des Abkommens zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 über die Bestimmung des Begriffs

    „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    Menge in kg

    2 000 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    1 000 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

     

    1 000 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

    KN-Codes

    Ex04 01 40 , ex 0401 50 , 0403 10

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    35 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4179

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen, genehmigt mit dem Beschluss 2011/818/EU des Rates vom 8. November 2011

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 30. Juni

    1. Juli bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses  (*1)

    Käse und Quark/Topfen

    Ursprung

    Norwegen

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Menge in kg

    7 200 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    3 600 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

     

    3 600 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

    KN-Codes

    0406

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    35 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4228

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen, genehmigt mit dem Beschluss 2011/818/EU des Rates vom 8. November 2011

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 30. Juni

    1. Juli bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses  (*2)

    Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    Ursprung

    Norwegen

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Menge in kg

    1 250 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    625 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

     

    625 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

    KN-Codes

    0404 10

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    35 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4229

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen, genehmigt mit dem Beschluss 2011/818/EU des Rates vom 8. November 2011

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 30. Juni

    1. Juli bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses  (*3)

    Molke und modifizierte Molke, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von 15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

    Ursprung

    Norwegen

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Menge in kg

    3 150 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    1 575 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

     

    1 575 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

    KN-Codes

    0404 10 02

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    35 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4182

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 30. Juni

    1. Juli bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Ex04051011 und ex 0405 10 19 : Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren

    Ex04051030 : Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann (Ammix- und Spreadable-Verfahren)

    Ursprung

    Neuseeland

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Bescheinigung IMA 1 nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

    Menge in kg

    33 612 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    16 806 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

     

    16 806 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

    KN-Codes

    Ex04051011 , ex 0405 10 19 , ex 0405 10 30

    Kontingentszollsatz

    70 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Nachweis für den Handel

    Ja. 100 Tonnen. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    35 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Gemäß den Artikeln 50, 51, 53 und 54 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.4195

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 30. Juni

    1. Juli bis 31. Dezember

    Jährliche Menge

    41 081 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    20 540 500 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

     

    20 540 500 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Ex04051011 und ex 0405 10 19 : Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren

    Ex04051030 : Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann (Ammix- und Spreadable-Verfahren)

    Ursprung

    Neuseeland

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Bescheinigung IMA 1 nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

    KN-Codes

    Ex04051011 , ex 0405 10 19 , ex 0405 1030

    Kontingentszollsatz

    70 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Nachweis für den Handel

    Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    35 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Gemäß den Artikeln 50, 51, 53 und 54 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.4225

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Abkommen zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, genehmigt mit dem Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates vom 9. Oktober 2017

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 30. Juni

    1. Juli bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses  (*4)

    Natürliche Butter

    Ursprung

    Island

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Menge in kg

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 439 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    220 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

     

    219 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 463 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    232 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

     

    231 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 500 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    250 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

     

    250 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

    KN-Codes

    0405 10 11 , 0405 10 19

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für Lizenzanträge

    35 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4226

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Abkommen zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, genehmigt mit dem Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates vom 9. Oktober 2017

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 30. Juni

    1. Juli bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses  (*5)

    „Skyr“

    Ursprung

    Island

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Menge in kg

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 2 492 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    1 246 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

     

    1 246 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 3 095 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    1 548 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

     

    1 547 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021:

     

    4 000 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    2 000 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

     

    2 000 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

    KN-Codes

    Ex04061050  (*6)

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    35 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4227

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Abkommen zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, genehmigt mit dem Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates vom 9. Oktober 2017

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 30. Juni

    1. Juli bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses  (*7)

    Käse, ausgenommen „Skyr“ der KN-Unterposition 0406 10 50  (*8)

    Ursprung

    Island

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Menge in kg

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 31 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    16 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

     

    15 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 38 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    19 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

     

    19 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 50 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    25 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

     

    25 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

    KN-Codes

    Ex 0406 ausgenommen „Skyr“ des KN-Codes ex 0406 10 50  (*8)

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    35 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4514

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Cheddar in ganzen Standardformen (Laibe mit einem Eigengewicht von 33 kg bis 44 kg und Käse in Laiben oder in parallelpipedförmigen Blöcken mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr) mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 GHT oder mehr und einer Reifezeit von mindestens drei Monaten

    Ursprung

    Neuseeland

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Bescheinigung IMA 1 nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

    Menge in kg

    7 000 000 kg

    KN-Codes

    Ex04069021

    Kontingentszollsatz

    17,06 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    35 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Gemäß den Artikeln 49, 53 und 54 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.4515

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Zur Verarbeitung bestimmter Käse (*9)

    Ursprung

    Neuseeland

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Bescheinigung IMA 1 nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

    Menge in kg

    4 000 000 kg

    KN-Codes

    0406 90 01

    Kontingentszollsatz

    17,06 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    35 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Besondere Vermerke auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Gemäß den Artikeln 49, 53 und 54 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.4595

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Juli bis 31. Dezember

    1. Januar bis 30. Juni

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Cheddar

    Ursprung

    Erga omnes

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    15 005 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    7 502 500 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

     

    7 502 500 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

    KN-Codes

    0406 90 21

    Kontingentszollsatz

    21 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    35 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    Nein

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4600

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 30. Juni

    1. Juli bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses  (*10)

    Milch und Rahm, weder in Pulverform noch granuliert oder in anderer fester Form; Joghurt, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao; fermentierte oder gesäuerte Milcherzeugnisse, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao und weder in Pulverform noch granuliert oder in anderer fester Form

    Ursprung

    Ukraine

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Jährliche Menge in kg

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 9 200 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    4 600 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

     

    4 600 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 9 600 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    4 800 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

     

    4 800 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 10 000 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    5 000 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

     

    5 000 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

    KN-Codes

    0401, 0402 91 , 0402 99 , 0403 10 11 , 0403 10 13 , 0403 10 19 , 0403 10 31 , 0403 10 33 , 0403 10 39 , 0403 90 51 , 0403 90 53 , 0403 90 59 , 0403 90 61 , 0403 90 63 , 0403 90 69

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    35 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4601

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 30. Juni

    1. Juli bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses  (*11)

    Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form; fermentierte oder gesäuerte Milcherzeugnisse, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Ursprung

    Ukraine

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Menge in kg

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 3 600 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    1 800 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

     

    1 800 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 4 300 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    2 150 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

     

    2 150 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 5 000 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    2 500 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

     

    2 500 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

    KN-Codes

    0402 10 , 0402 21 , 0402 29 , 0403 90 11 , 0403 90 13 , 0403 90 19 , 0403 90 31 , 0403 90 33 , 0403 90 39 , 0404 90 21 , 0404 90 23 , 0404 90 29 , 0404 90 81 , 0404 90 83 , 0404 90 89

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    35 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4602

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 30. Juni

    1. Juli bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses  (*12)

    Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT

    Ursprung

    Ukraine

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Menge in kg

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 2 400 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    1 200 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

     

    1 200 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 2 700 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    1 350 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

     

    1 350 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 3 000 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    1 500 000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

     

    1 500 000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. Dezember

    KN-Codes

    0405 10 , 0405 20 90 , 0405 90

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    35 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4521

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 72 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Cheddar in ganzen Standardformen (Laibe mit einem Eigengewicht von 33 kg bis 44 kg und Käse in Laiben oder in parallelpipedförmigen Blöcken mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr) mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50 GHT oder mehr und einer Reifezeit von mindestens drei Monaten

    Ursprung

    Australien

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Ja. Vom australischen Department of Agriculture, Fisheries and Forestry ausgestellte Bescheinigung IMA 1 gemäß Anhang XIV dieser Verordnung

    Ursprungsnachweis am Bestimmungsort zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Bescheinigung IMA 1 nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

    Menge in kg

    3 711 000 kg

    KN-Codes

    Ex04069021

    Kontingentszollsatz

    17,06 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Nachweis für den Handel

    Nein

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    10 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    In Feld 20 des Einfuhrlizenzantrags sind die Nummer und das Ausstellungsdatum der Bescheinigung IMA 1 anzugeben.

    In Feld 20 der Einfuhrlizenz ist der Vermerk „nur in Verbindung mit der am ..... ausgestellten Bescheinigung IMA 1 Nr. ...... gültig“ einzutragen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Gemäß den Artikeln 52, 53, 54 und 72 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    09.4522

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 72 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Zur Verarbeitung bestimmter Käse (*13)

    Ursprung

    Australien

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Ja. Vom australischen Department of Agriculture, Fisheries and Forestry ausgestellte Bescheinigung IMA 1 gemäß Anhang XIV dieser Verordnung

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Bescheinigung IMA 1 nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

    Menge in kg

    500 000 kg

    KN-Codes

    0406 90 01

    Kontingentszollsatz

    17,06 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Nachweis für den Handel

    Nein

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    10 EUR je 100 kg Eigengewicht

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    In Feld 20 des Einfuhrlizenzantrags sind die Nummer und das Ausstellungsdatum der Bescheinigung IMA 1 anzugeben.

    In Feld 20 der Einfuhrlizenz ist der Vermerk „nur in Verbindung mit der am ..... ausgestellten Bescheinigung IMA 1 Nr. ...... gültig“ einzutragen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Gemäß den Artikeln 52, 53, 54 und 72 dieser Verordnung


    (*1)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.

    (*2)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.

    (*3)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.

    (*4)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wird auf ex-KN-Codes Bezug genommen, so ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung maßgebend für die Anwendbarkeit des Präferenzsystems.

    (*5)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wird auf ex-KN-Codes Bezug genommen, so ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung maßgebend für die Anwendbarkeit des Präferenzsystems.

    (*6)  Der KN-Code wird geändert, wenn die endgültige zolltarifliche Einreihung des Erzeugnisses feststeht.

    (*7)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wird auf ex-KN-Codes Bezug genommen, so ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung maßgebend für die Anwendbarkeit des Präferenzsystems.

    (*8)  Der KN-Code wird geändert, wenn die endgültige zolltarifliche Einreihung des Erzeugnisses feststeht.

    (*9)  Die Verwendung für diesen speziellen Zweck wird gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften überwacht. Die betreffenden Käse gelten als verarbeitet, wenn sie zu Erzeugnissen der Unterposition 040630 der Kombinierten Nomenklatur verarbeitet worden sind. Die Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 findet Anwendung.

    (*10)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.

    (*11)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.

    (*12)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.

    (*13)  Die Verwendung für diesen speziellen Zweck wird gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften überwacht. Die betreffenden Käse gelten als verarbeitet, wenn sie zu Erzeugnissen der Unterposition 040630 der Kombinierten Nomenklatur verarbeitet worden sind. Die Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 findet Anwendung.


    ANHANG X

    Zollkontingente im Schweinefleischsektor

    Laufende Nummer

    09.4038

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986 - 1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Kotelettstränge und Schinken, entbeint, frisch, gekühlt oder gefroren, einschließlich:

    „entbeinte Kotelettstränge“: die entbeinten Kotelettstränge oder Teile davon, ohne Filet, mit oder ohne Schwarte oder Speck

    „Filet“: das die Muskeln „musculus psoas major“ und „musculus psoas minor“ umfassende Stück Fleisch, mit oder ohne Kopf, geputzt oder nicht

    Schinken und Teile davon

    Ursprung

    Erga omnes

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    35 265 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Zollkontingentsteilzeitraum

    KN-Codes

    Ex02031955 , ex 0203 29 55

    Kontingentszollsatz

    250 EUR je 1 000 kg

    Nachweis für den Handel

    Nein

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    20 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    Nein

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4170

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 2006/333/EG des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Kotelettstränge und Schinken, entbeint, frisch, gekühlt oder gefroren, einschließlich:

    „entbeinte Kotelettstränge“: die entbeinten Kotelettstränge oder Teile davon, ohne Filet, mit oder ohne Schwarte oder Speck

    „Filet“: das die Muskeln „musculus psoas major“ und „musculus psoas minor“ umfassende Stück Fleisch, mit oder ohne Kopf, geputzt oder nicht

    Ursprung

    Vereinigte Staaten von Amerika

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung.

    Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß den Bestimmungen der Artikel 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447

    Menge in kg

    4 922 000 kg (Eigengewicht), folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Zollkontingentsteilzeitraum

    KN-Codes

    Ex02031955 , ex 0203 29 55

    Kontingentszollsatz

    250 EUR je 1 000 kg

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    20 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4271

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

    Ursprung

    Ukraine

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß Protokoll 1 Titel V des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

    Menge in kg

    20 000 000 kg (Eigengewicht), folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Zollkontingentsteilzeitraum

    KN-Codes

    0203 11 10 , 0203 12 11 , 0203 12 19 , 0203 19 11 , 0203 19 13 , 0203 19 15 , 0203 19 55 , 0203 19 59 , 0203 21 10 , 0203 22 11 , 0203 22 19 , 0203 29 11 , 0203 29 13 , 0203 29 15 , 0203 29 55 , 0203 29 59

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    50 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Ja

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4272

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Schinken, Kotelettstränge und knochenfreie Teilstücke

    Ursprung

    Ukraine

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß Protokoll 1 Titel V des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

    Menge in kg

    20 000 000 kg (Eigengewicht), folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Zollkontingentsteilzeitraum

    KN-Codes

    0203 11 10 , 0203 12 19 , 0203 19 11 , 0203 19 15 , 0203 19 59 , 0203 21 10 , 0203 22 19 , 0203 29 11 , 0203 29 15 , 0203 29 59

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    50 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Ja

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4282

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (CETA), dessen vorläufige Anwendung mit dem Beschluss (EU) 2017/38 des Rates vom 28. Oktober 2016 genehmigt wurde

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß Artikel 66 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren, Schinken, Schultern und Teile davon

    Ursprung

    Kanada

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß Artikel 66 dieser Verordnung

    Menge in kg

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 43 049 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Zollkontingentsteilzeitraum

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 55 549 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Zollkontingentsteilzeitraum

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2021: 68 049 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Zollkontingentsteilzeitraum

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2022: 80 549 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Zollkontingentsteilzeitraum

    KN-Codes

    0203 12 11 , 0203 12 19 , 0203 19 11 , 0203 19 13 , 0203 19 15 , 0203 19 55 , 0203 19 59 , 0203 22 11 , 0203 22 19 , 0203 29 11 , 0203 29 13 , 0203 29 15 , 0203 29 55 , 0203 29 59 , 0210 11 11 , 0210 11 19 , 0210 11 31 , 0210 11 39

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. Gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    6,50 EUR je 100 kg Schlachtkörperäquivalent

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Wenn der Einfuhrlizenzantrag für mehrere Erzeugnisse mit unterschiedlichen KN-Codes gilt, sind sämtliche KN-Codes und die jeweiligen Bezeichnungen in Feld 16 bzw. 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben. Die Gesamtmenge wird in Schlachtkörperäquivalent umgerechnet.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 66 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Nein

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Die in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den Erzeugnissen mit der laufenden Nummer 09.4282 das Warengewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.


    ANHANG XI

    Zollkontingente im Sektor Eier

    Laufende Nummer

    09.4275

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Eier von Hausgeflügel in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht; Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar; Eieralbumine und Milchalbumine, genießbar

    Ursprung

    Ukraine

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß Protokoll 1 Titel V des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

    Menge in kg

    Menge in kg, ausgedrückt in Schalenei-Äquivalent (Umrechnungsfaktoren gemäß den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Ausbeutesätzen), aufgeteilt auf vier Zollkontingentsteilzeiträume mit je 25 %:

     

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 2 400 000 kg

     

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 2 700 000 kg

     

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 3 000 000 kg

    KN-Codes

    0407 21 00 , 0407 29 10 , 0407 90 10 , 0408 11 80 , 0408 19 81 , 0408 19 89 , 0408 91 80 , 0408 99 80 , 3502 11 90 , 3502 19 90 , 3502 20 91 , 3502 20 99

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Nein

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    20 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Umrechnungsfaktoren gemäß den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Ausbeutesätzen. Für die Zwecke dieser Verordnung erfolgt die Umrechnung des Milchalbumingewichts in Schalenei-Äquivalent nach den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten pauschalen Ausbeutesätzen von 7,00 für getrocknetes Milchalbumin (KN-Code 3502 20 91 ) und von 53,00 für sonstige Milchalbumine (KN-Code 3502 20 99 ).


    Laufende Nummer

    09.4276

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Eier von Hausgeflügel in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

    Ursprung

    Ukraine

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß Protokoll 1 Titel V des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

    Menge in kg

    3 000 000 kg (ausgedrückt in Eigengewicht), folgendermaßen aufgeteilt:

     

    25 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

     

    25 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

     

    25 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

     

    25 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

    KN-Codes

    0407 21 00 , 0407 29 10 , 0407 90 10

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Nein

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    20 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Umrechnungsfaktoren gemäß den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Ausbeutesätzen.


    Laufende Nummer

    09.4401

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986 - 1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Eiprodukte

    Ursprung

    Erga omnes

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    7 000 000 kg (Schalenei-Äquivalent, Umrechnungsfaktoren gemäß den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Ausbeutesätzen), folgendermaßen aufgeteilt:

     

    25 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

     

    25 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

     

    25 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

     

    25 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

    KN-Codes

    0408 11 80 , 0408 19 81 , 0408 19 89 , 0408 91 80 , 0408 99 80

    Kontingentszollsatz

    Für den KN-Code 0408 11 80 : 711 EUR je 1 000 kg Warengewicht

    Für den KN-Code 0408 19 81 : 310 EUR je 1 000 kg Warengewicht

    Für den KN-Code 0408 19 89 : 331 EUR je 1 000 kg Warengewicht

    Für den KN-Code 0408 91 80 : 687 EUR je 1 000 kg Warengewicht

    Für den KN-Code 0408 99 80 : 176 EUR je 1 000 kg Warengewicht

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen (Schalenei-Äquivalent)

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    20 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    Nein

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Umrechnungsfaktoren gemäß den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Ausbeutesätzen.


    Laufende Nummer

    09.4402

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986 - 1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Eieralbumine

    Ursprung

    Erga omnes

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    15 500 000 kg (Schalenei-Äquivalent, Umrechnungsfaktoren gemäß den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Ausbeutesätzen), folgendermaßen aufgeteilt:

     

    25 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

     

    25 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

     

    25 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

     

    25 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

    KN-Codes

    3502 11 90 , 3502 19 90

    Kontingentszollsatz

    Für den KN-Code 3502 11 90 : 617 EUR je 1 000 kg Warengewicht

    Für den KN-Code 3502 19 90 : 83 EUR je 1 000 kg Warengewicht

    Nachweis für den Handel

    Nein

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    20 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    Nein

    Geltungsdauer der Lizenz

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Umrechnungsfaktoren gemäß den in Anhang XVI dieser Verordnung festgelegten Ausbeutesätzen.


    ANHANG XII

    Zollkontingente im Geflügelsektor

    Laufende Nummer

    09.4067

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Geflügelfleisch

    Ursprung

    Erga omnes

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    6 249 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum

    KN-Codes

    0207 11 10 , 0207 11 30 , 0207 11 90 , 0207 12 10 , 0207 12 90

    Kontingentszollsatz

    Für den KN-Code 0207 11 10 : 131 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 11 30 : 149 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 11 90 : 162 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 12 10 : 149 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 12 90 : 162 EUR je 1 000 kg

    Nachweis für den Handel

    Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    20 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Ja

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Ja

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4068

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Geflügelfleisch

    Ursprung

    Erga omnes

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    8 570 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum

    KN-Codes

    0207 13 10 , 0207 13 20 , 0207 13 30 , 0207 13 40 , 0207 13 50 , 0207 13 60 , 0207 13 70 , 0207 14 20 , 0207 14 30 , 0207 14 40 , 0207 14 60

    Kontingentszollsatz

    Für den KN-Code 0207 13 10 : 512 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 13 20 : 179 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 13 30 : 134 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 13 40 : 93 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 13 50 : 301 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 13 60 : 231 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 13 70 : 504 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 14 20 : 179 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 14 30 : 134 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 14 40 : 93 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 14 60 : 231 EUR je 1 000 kg

    Nachweis für den Handel

    Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    20 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Ja

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Ja

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4069

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Geflügelfleisch

    Ursprung

    Erga omnes

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    2 705 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum

    KN-Codes

    0207 14 10

    Kontingentszollsatz

    795 EUR je 1 000 kg

    Nachweis für den Handel

    Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    20 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Ja

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Ja

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4070

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Geflügelfleisch

    Ursprung

    Erga omnes

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    1 781 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum

    KN-Codes

    0207 24 10 , 0207 24 90 , 0207 25 10 , 0207 25 90 , 0207 26 10 , 0207 26 20 , 0207 26 30 , 0207 26 40 , 0207 26 50 , 0207 26 60 , 0207 26 70 , 0207 26 80 , 0207 27 30 , 0207 27 40 , 0207 27 50 , 0207 27 60 , 0207 27 70

    Kontingentszollsatz

    Für den KN-Code 0207 24 10 : 170 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 24 90 : 186 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 25 10 : 170 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 25 90 : 186 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 26 10 : 425 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 26 20 : 205 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 26 30 : 134 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 26 40 : 93 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 26 50 : 339 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 26 60 : 127 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 26 70 : 230 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 26 80 : 415 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 27 30 : 134 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 27 40 : 93 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 27 50 : 339 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 27 60 : 127 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 27 70 : 230 EUR je 1 000 kg

    Nachweis für den Handel

    Nein

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    20 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4092

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 2003/917/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Assoziationsabkommen EG-Israel

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Geflügelfleisch

    Teile von Truthühnern, ohne Knochen, gefroren

    Teile von Truthühnern, mit Knochen, gefroren

    Ursprung

    Israel

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß Artikel 16 des Protokolls Nr. 4 im Anhang zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits vom 1. Juni 2000

    Menge in kg

    4 000 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum

    KN-Codes

    0207 27 10 , 0207 27 30 , 0207 27 40 , 0207 27 50 , 0207 27 60 , 0207 27 70

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    20 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4169

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 2006/333/EG des Rates vom 20. März 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Geflügelfleisch

    Ursprung

    Vereinigte Staaten von Amerika

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447

    Menge in kg

    21 345 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum

    KN-Codes

    0207 11 10 , 0207 11 30 , 0207 11 90 , 0207 12 10 , 0207 12 90 ‚ 0207 13 10 , 0207 13 20 , 0207 13 30 , 0207 13 40 , 0207 13 50 , 0207 13 60 , 0207 13 70 , 0207 14 10 , 0207 14 20 , 0207 14 30 , 0207 14 40 , 0207 14 50 , 0207 14 60 , 0207 14 70 , 0207 24 10 , 0207 24 90 , 0207 25 10 , 0207 25 90 , 0207 26 10 , 0207 26 20 , 0207 26 30 , 0207 26 40 , 0207 26 50 , 0207 26 60 ‚ 0207 26 70 , 0207 26 80 , 0207 27 10 , 0207 27 20 , 0207 27 30 , 0207 27 40 , 0207 27 50 , 0207 27 60 , 0207 27 70 , 0207 27 80

    Kontingentszollsatz

    Für den KN-Code 0207 11 10 : 131 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 11 30 : 149 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 11 90 : 162 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 12 10 : 149 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 12 90 : 162 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 13 10 : 512 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 13 20 : 179 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 13 30 : 134 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 13 40 : 93 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 13 50 : 301 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 13 60 : 231 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 13 70 : 504 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 14 10 : 795 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 14 20 : 179 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 14 30 : 134 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 14 40 : 93 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 14 50 : 0 %

    Für den KN-Code 0207 14 60 : 231 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 14 70 : 0 %

    Für den KN-Code 0207 24 10 : 170 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 24 90 : 186 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 25 10 : 170 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 25 90 : 186 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 26 10 : 425 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 26 20 : 205 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 26 30 : 134 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 26 40 : 93 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 26 50 : 339 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 26 60 : 127 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 26 70 : 230 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 26 80 : 415 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 27 10 : 0 %

    Für den KN-Code 0207 27 20 : 0 %

    Für den KN-Code 0207 27 30 : 134 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 27 40 : 93 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 27 50 : 339 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 27 60 : 127 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 27 70 : 230 EUR je 1 000 kg

    Für den KN-Code 0207 27 80 : 0 %

    Nachweis für den Handel

    Nein

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    20 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4211

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Gesalzenes oder in Salzlake eingelegtes Geflügelfleisch

    Ursprung

    Brasilien

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447

    Menge in kg

    170 807 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

     

    30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

     

    20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

     

    20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

    KN-Codes

    Ex02109939

    Kontingentszollsatz

    15,4 %

    Nachweis für den Handel

    Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    10 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Ja

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Ja

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4212

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Gesalzenes oder in Salzlake eingelegtes Geflügelfleisch

    Ursprung

    Thailand

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447

    Menge in kg

    92 610 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

     

    30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

     

    20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

     

    20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

    KN-Codes

    Ex02109939

    Kontingentszollsatz

    15,4 %

    Nachweis für den Handel

    Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    50 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Ja

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Ja

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4213

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Gesalzenes oder in Salzlake eingelegtes Geflügelfleisch

    Ursprung

    Erga omnes (ausgenommen Brasilien und Thailand)

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    828 000 kg

    KN-Codes

    Ex02109939

    Kontingentszollsatz

    15,4 %

    Nachweis für den Handel

    Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    50 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Brasilien und Thailand“.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Ja

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Ja

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4214

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

    Ursprung

    Brasilien

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447

    Menge in kg

    79 477 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

     

    30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

     

    20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

     

    20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

    KN-Codes

    1602 32 19

    Kontingentszollsatz

    8 %

    Nachweis für den Handel

    Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    10 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Ja

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Ja

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4215

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

    Ursprung

    Thailand

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447

    Menge in kg

    160 033 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

     

    30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

     

    20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

     

    20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

    KN-Codes

    1602 32 19

    Kontingentszollsatz

    8 %

    Nachweis für den Handel

    Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    75 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Ja

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Ja

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4216

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

    Ursprung

    Alle Drittländer (ausgenommen Brasilien und Thailand)

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    11 443 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

     

    30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

     

    20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

     

    20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

    KN-Codes

    1602 32 19

    Kontingentszollsatz

    8 %

    Nachweis für den Handel

    Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    50 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Brasilien und Thailand“.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Ja

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Ja

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4217

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Zubereitungen aus Truthühnerfleisch

    Ursprung

    Brasilien

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447

    Menge in kg

    92 300 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

     

    30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

     

    20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

     

    20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

    KN-Codes

    1602 31

    Kontingentszollsatz

    8,5 %

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    10 EUR je 100 kg

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4218

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Zubereitungen aus Truthühnerfleisch

    Ursprung

    Alle Drittländer (ausgenommen Brasilien)

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    11 596 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

     

    30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

     

    20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

     

    20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

    KN-Codes

    1602 31

    Kontingentszollsatz

    8,5 %

    Nachweis für den Handel

    Nein

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    50 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Brasilien“.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4251

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

    Ursprung

    Brasilien

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447

    Menge in kg

    15 800 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

     

    30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

     

    20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

     

    20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

    KN-Codes

    1602 32 11

    Kontingentszollsatz

    630 EUR je 1 000 kg

    Nachweis für den Handel

    Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    10 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Ja

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Ja

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4252

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

    Ursprung

    Brasilien

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447

    Menge in kg

    62 905 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

     

    30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

     

    20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

     

    20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

    KN-Codes

    1602 32 30

    Kontingentszollsatz

    10,9 %

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    10 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4253

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

    Ursprung

    Brasilien

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447

    Menge in kg

    295 000 kg

    KN-Codes

    1602 32 90

    Kontingentszollsatz

    10,9 %

    Nachweis für den Handel

    Nein

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    10 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4254

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

    Ursprung

    Thailand

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU 2015/2447

    Menge in kg

    14 000 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

     

    30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

     

    20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

     

    20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

    KN-Codes

    1602 32 30

    Kontingentszollsatz

    10,9 %

    Nachweis für den Handel

    Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    75 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Ja

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Ja

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4255

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

    Ursprung

    Thailand

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447

    Menge in kg

    2 100 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

     

    30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

     

    20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

     

    20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

    KN-Codes

    1602 32 90

    Kontingentszollsatz

    10,9 %

    Nachweis für den Handel

    Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    75 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Ja

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Ja

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4256

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

    Ursprung

    Thailand

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447

    Menge in kg

    13 500 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

     

    30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

     

    20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

     

    20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

    KN-Codes

    1602 39 29

    Kontingentszollsatz

    10,9 %

    Nachweis für den Handel

    Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    75 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Ja

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4257

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

    Ursprung

    Thailand

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447

    Menge in kg

    10 000 kg

    KN-Codes

    1602 39 21

    Kontingentszollsatz

    630 EUR je 1 000 kg

    Nachweis für den Handel

    Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    75 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Ja

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4258

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

    Ursprung

    Thailand

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447

    Menge in kg

    600 000 kg

    KN-Codes

    Ex16023985 (Zubereitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT)

    Kontingentszollsatz

    10,9 %

    Nachweis für den Handel

    Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    75 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Ja

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4259

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

    Ursprung

    Thailand

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447

    Menge in kg

    600 000 kg

    KN-Codes

    Ex16023985 (Zubereitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von weniger als 25 GHT)

    Kontingentszollsatz

    10,9 %

    Nachweis für den Handel

    Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    75 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Ja

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4260

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

    Ursprung

    Alle Drittländer (ausgenommen Brasilien und Thailand)

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    2 800 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

     

    30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

     

    20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

     

    20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

    KN-Codes

    1602 32 30

    Kontingentszollsatz

    10,9 %

    Nachweis für den Handel

    Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    50 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Brasilien und Thailand“.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Ja

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Ja

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4263

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

    Ursprung

    Alle Drittländer (ausgenommen Thailand)

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    220 000 kg

    KN-Codes

    1602 39 29

    Kontingentszollsatz

    10,9 %

    Nachweis für den Handel

    Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    50 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Thailand“.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Ja

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Ja

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4264

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

    Ursprung

    Alle Drittländer (ausgenommen Thailand)

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    148 000 kg

    KN-Codes

    Ex16023985 (Zubereitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT)

    Kontingentszollsatz

    10,9 %

    Nachweis für den Handel

    Nein

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    50 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Thailand“.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4265

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 2007/360/EG des Rates vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

    Ursprung

    Alle Drittländer (ausgenommen Thailand)

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    125 000 kg

    KN-Codes

    Ex16023985 (Zubereitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von weniger als 25 GHT)

    Kontingentszollsatz

    10,9 %

    Nachweis für den Handel

    Nein

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    50 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Thailand“.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4273

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel, frisch, gekühlt oder gefroren; Fleisch von Truthühnern und Hühnern, anders zubereitet oder haltbar gemacht

    Ursprung

    Ukraine

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß Protokoll 1 Titel V des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

    Menge in kg

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2019: 18 400 000 kg (Eigengewicht), folgendermaßen aufgeteilt:

     

    25 % für jeden Teilzeitraum

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) 2020: 19 200 000 kg (Eigengewicht), folgendermaßen aufgeteilt:

     

    25 % für jeden Teilzeitraum

    Zollkontingentszeitraum (Kalenderjahr) ab 2021: 20 000 000 kg (Eigengewicht), folgendermaßen aufgeteilt:

     

    25 % für jeden Teilzeitraum

    KN-Codes

    0207 11 30 , 0207 11 90 , 0207 12 , 0207 13 10 , 0207 13 20 , 0207 13 30 , 0207 13 50 , 0207 13 60 , 0207 13 99 , 0207 14 10 , 0207 14 20 , 0207 14 30 , 0207 14 50 , 0207 14 60 , 0207 14 99 , 0207 24 , 0207 25 , 0207 26 10 , 0207 26 20 , 0207 26 30 , 0207 26 50 , 0207 26 60 , 0207 26 70 , 0207 26 80 , 0207 26 99 , 0207 27 10 , 0207 27 20 , 0207 27 30 , 0207 27 50 , 0207 27 60 , 0207 27 70 , 0207 27 80 , 0207 27 99 , 0207 41 30 , 0207 41 80 , 0207 42 , 0207 44 10 , 0207 44 21 , 0207 44 31 , 0207 44 41 , 0207 44 51 , 0207 44 61 , 0207 44 71 , 0207 44 81 , 0207 44 99 , 0207 45 10 , 0207 45 21 , 0207 45 31 , 0207 45 41 , 0207 45 51 , 0207 45 61 , 0207 45 81 , 0207 45 99 , 0207 51 10 , 0207 51 90 , 0207 52 90 , 0207 54 10 , 0207 54 21 , 0207 54 31 , 0207 54 41 , 0207 54 51 , 0207 54 61 , 0207 54 71 , 0207 54 81 , 0207 54 99 , 0207 55 10 , 0207 55 21 , 0207 55 31 , 0207 55 41 , 0207 55 51 , 0207 55 61 , 0207 55 81 , 0207 55 99 , 0207 60 05 , 0207 60 10 , ex 0207 60 21 , 0207 60 31 , 0207 60 41 , 0207 60 51 , 0207 60 61 , 0207 60 81 , 0207 60 99 , ex 0210 99 39 , 1602 31 , 1602 32 , 1602 39 21

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    75 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Ja

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Ja

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4274

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates vom 11. Juli 2017 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, mit Ausnahme der Bestimmungen über Drittstaatsangehörige, die legal als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt sind

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel, unzerteilt, gefroren

    Ursprung

    Ukraine

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß Protokoll 1 Titel V des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

    Menge in kg

    20 000 000 kg (Eigengewicht), folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum

    KN-Codes

    0207 12

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    75 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Ja

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4410

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 94/87/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Huhn

    Ursprung

    Brasilien

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Ja. Lieferantrag, der bescheinigt, dass das betreffende Geflügelfleischerzeugnis des beantragten Ursprungs zur Lieferung in die Europäische Union während des Kontingentszeitraums in der beantragten Menge zur Verfügung steht

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    16 698 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum

    KN-Codes

    0207 14 10 , 0207 14 50 , 0207 14 70

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    50 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Ja

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Ja

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4411

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 94/87/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Huhn

    Ursprung

    Thailand

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Ja. Lieferantrag, der bescheinigt, dass das betreffende Geflügelfleischerzeugnis des beantragten Ursprungs zur Lieferung in die Europäische Union während des Kontingentszeitraums in der beantragten Menge zur Verfügung steht

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    5 100 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum

    KN-Codes

    0207 14 10 , 0207 14 50 , 0207 14 70

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    50 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Ja

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Ja

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4412

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 94/87/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Huhn

    Ursprung

    Alle Drittländer (ausgenommen Brasilien und Thailand)

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    3 300 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum

    KN-Codes

    0207 14 10 , 0207 14 50 , 0207 14 70

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    50 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Brasilien und Thailand“.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Ja

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Ja

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4420

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 94/87/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Truthühner

    Ursprung

    Brasilien

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Ja. Lieferantrag, der bescheinigt, dass das betreffende Geflügelfleischerzeugnis des beantragten Ursprungs zur Lieferung in die Europäische Union während des Kontingentszeitraums in der beantragten Menge zur Verfügung steht

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    4 910 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum

    KN-Codes

    0207 27 10 , 0207 27 20 , 0207 27 80

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    50 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Ja

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Ja

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4422

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 94/87/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Truthühner

    Ursprung

    Erga omnes

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    2 485 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum

    KN-Codes

    0207 27 10 , 0207 27 20 , 0207 27 80

    Kontingentszollsatz

    0 EUR

    Nachweis für den Handel

    Ja. Nachweis für den Handel nur erforderlich, wenn Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 Anwendung findet. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    50 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    Nein

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Ja

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Ja

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4266

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss (EU) 2019/143 des Rates vom 28. Januar 2019 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und der Volksrepublik China im Zusammenhang mit DS492 „Europäische Union — Maßnahmen mit Auswirkung auf Zollzugeständnisse für bestimmte Geflügelfleischprodukte“ im Namen der Europäischen Union

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

    Ursprung

    Alle Drittländer (ausgenommen China)

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    60 000 kg

    KN-Codes

    1602 39 29

    Kontingentszollsatz

    10,9 %

    Nachweis für den Handel

    Nein

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    50 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in China“.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein

     

     


    Laufende Nummer

    09.4267

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss (EU) 2019/143 des Rates vom 28. Januar 2019 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und der Volksrepublik China im Zusammenhang mit DS492 „Europäische Union — Maßnahmen mit Auswirkung auf Zollzugeständnisse für bestimmte Geflügelfleischprodukte“ im Namen der Europäischen Union

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

    Ursprung

    Alle Drittländer (ausgenommen China)

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    60 000 kg

    KN-Codes

    1602 39 85

    Kontingentszollsatz

    10,9 %

    Nachweis für den Handel

    Nein

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    50 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in China“.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4268

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss (EU) 2019/143 des Rates vom 28. Januar 2019 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und der Volksrepublik China im Zusammenhang mit DS492 „Europäische Union — Maßnahmen mit Auswirkung auf Zollzugeständnisse für bestimmte Geflügelfleischprodukte“ im Namen der Europäischen Union

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

    Ursprung

    Erga omnes

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Nein

    Menge in kg

    5 000 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

     

    30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

     

    20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

     

    20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

    KN-Codes

    1602 32 19

    Kontingentszollsatz

    8 %

    Nachweis für den Handel

    Ja, 25 Tonnen.

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    50 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    Nein

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4269

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss (EU) 2019/143 des Rates vom 28. Januar 2019 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und der Volksrepublik China im Zusammenhang mit DS492 „Europäische Union — Maßnahmen mit Auswirkung auf Zollzugeständnisse für bestimmte Geflügelfleischprodukte“ im Namen der Europäischen Union

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    1. Juli bis 30. September

    1. Oktober bis 31. Dezember

    1. Januar bis 31. März

    1. April bis 30. Juni

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

    Ursprung

    China

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447. Für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der genannten Kontingente ist ein von den zuständigen chinesischen Behörden ausgestelltes Ursprungszeugnis vorzulegen.

    Menge in kg

    6 000 000 kg, folgendermaßen aufgeteilt:

     

    30 % für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

     

    30 % für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

     

    20 % für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

     

    20 % für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

    KN-Codes

    1602 39 29

    Kontingentszollsatz

    10,9 %

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    50 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    Laufende Nummer

    09.4283

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss (EU) 2019/143 des Rates vom 28. Januar 2019 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und der Volksrepublik China im Zusammenhang mit DS492 „Europäische Union — Maßnahmen mit Auswirkung auf Zollzugeständnisse für bestimmte Geflügelfleischprodukte“ im Namen der Europäischen Union

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Zubereitungen aus Geflügelfleisch, außer Truthühnerfleisch

    Ursprung

    China

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447. Für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der genannten Kontingente ist ein von den zuständigen chinesischen Behörden ausgestelltes Ursprungszeugnis vorzulegen.

    Menge in kg

    600 000 kg

    KN-Codes

    1602 39 85

    Kontingentszollsatz

    10,9 %

    Nachweis für den Handel

    Ja. 25 Tonnen

    Sicherheit für die Einfuhrlizenz

    50 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Ja

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Nein


    ANHANG XIII

    Teil A — Sektor: Hunde- und Katzenfutter

    Laufende Nummer

    Entfällt

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986 – 1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 71 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Hunde- und Katzenfutter [in die Schweiz ausgeführt]

    Bestimmungsort

    Schweiz

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung.

    Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Ausfuhrlizenz AGREX oder eine Rechnung oder ein anderes Handelspapier, in dem das Ursprungserzeugnis so detailliert beschrieben ist, dass seine Identifizierung möglich ist

    Menge in kg

    6 000 000 kg

    KN-Codes

    2309 10 90

     

     

    Nachweis für den Handel

    Nein

    Sicherheit für die Ausfuhrlizenz

    Nein

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    In Feld 7 des Antrags und der Lizenz ist das Bestimmungsland anzugeben; in diesem Feld ist „Ja“ anzukreuzen.

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Nein

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Gemäß den Artikeln 70 und 71 dieser Verordnung

    Teil B — Sektor: Milch

    Laufende Nummer

    Entfällt

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

    Zollkontingentszeitraum

    1. Juli bis 30. Juni

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Milchpulver, auch gesüßt

    Bestimmungsort

    Dominikanische Republik

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung.

    Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja, gemäß Artikel 55 Absatz 4 dieser Verordnung

    Menge in kg

    22 400 000 kg

    KN-Codes

    0402 10 , 0402 21 und 0402 29

     

     

    Nachweis für den Handel

    Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung 2020/760 25 Tonnen

    Sicherheit für die Ausfuhrlizenz

    3 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    Gemäß Artikel 56 Absatz 3 dieser Verordnung

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Nein

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Gemäß den Artikeln 55, 56 und 57 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    Entfällt

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Das sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft ergebende zusätzliche Kontingent

    Die Zollkontingente, die sich ursprünglich aus der Tokio-Runde ergeben haben und von den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Liste XX der Uruguay-Runde für Österreich, Finnland und Schweden eingeräumt worden sind

    Die Zollkontingente, die sich ursprünglich aus der Uruguay-Runde ergeben haben und von den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Liste XX der Uruguay-Runde für die Tschechische Republik, Ungarn, Polen und die Slowakei eingeräumt worden sind

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 59 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Gemäß Anhang XIV.5 dieser Verordnung

    Bestimmungsort

    Vereinigte Staaten von Amerika

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung.

    Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Ausfuhrlizenz

    Menge in kg

    Gemäß Anhang XIV.5 dieser Verordnung

    KN-Codes

    0406 gemäß Anhang XIV.5 dieser Verordnung

     

     

    Nachweis für den Handel

    Ja. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung 2020/760 10 Tonnen

    Sicherheit für die Ausfuhrlizenz

    3 EUR je 100 kg

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    Gemäß Artikel 59 dieser Verordnung

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Nein

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Gemäß den Artikeln 58 bis 63 dieser Verordnung


    Laufende Nummer

    Entfällt

    Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

    Beschluss 95/591/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Abschluss der Ergebnisse der Verhandlungen mit bestimmten Drittländern nach Artikel XXIV Absatz 6 des GATT und andere damit zusammenhängende Fragen

    Zollkontingentszeitraum

    1. Januar bis 31. Dezember

    Zollkontingentsteilzeiträume

    Nein

    Lizenzanträge

    Gemäß den Artikeln 6, 7, 8, 64 und 71 dieser Verordnung

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Käse

    Bestimmungsort

    Kanada

    Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung.

    Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

    Nein

    Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

    Ja. Ausfuhrlizenz

    Menge in kg

    14 271 831 kg

    KN-Codes

    0406 10 ; 0406 20 ; 0406 30 ; 0406 40 ; 0406 90

     

     

    Nachweis für den Handel

    Nein

    Sicherheit für die Ausfuhrlizenz

    Nein

    Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

    Gemäß Artikel 64 dieser Verordnung

    Gültigkeitsdauer der Lizenzen

    Gemäß den Artikeln 13 und 71 dieser Verordnung

    Übertragbarkeit der Lizenzen

    Nein

    Referenzmenge

    Nein

    Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

    Nein

    Besondere Bedingungen

    Gemäß den Artikeln 64 und 71 dieser Verordnung


    ANHANG XIV

    SPEZIFISCHE SEKTORBEZOGENE INFORMATIONEN UND MUSTER

    XIV.1 GETREIDE

    TEIL A — Vermerke gemäß Anhang II für die Zollkontingente 09.4120 und 09.4122

    auf Bulgarisch: лицензия, валидна единствено в Испания / Делегиран Регламент (ЕC) 2020/760 на Комисията

    auf Spanisch: certificado válido únicamente en España / Reglamento Delegado (UE) 2020/760 de la Comisión

    auf Tschechisch: licence platná pouze ve Španělsku / Nařízení Komise v přenesené pravomoci (EU) 2020/760

    auf Dänisch: licensen er kun gyldig i Spanien / Kommissionens delegerede forordning (EU) 2020/760

    auf Deutsch: Lizenz nur in Spanien gültig / Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission

    auf Estnisch: litsents kehtib ainult Hispaanias / komisjoni Delegeeritud Määrus (EL) 2020/760

    auf Griechisch: πιστoπoιητικό πoυ ισχύει μόνo στην Iσπανία / εξουσιοδότηση Κανονισμός (ΕE) 2020/760 της Επιτροπής

    auf Englisch: licence valid only in Spain / Commission Delegated Regulation (EU) 2020/760

    auf Französisch: certificat valable uniquement en Espagne / Règlement délégué (UE) 2020/760 de la Commission

    auf Kroatisch: dozvola važeća samo u Španjolskoj / Delegirana Uredba Komisije (EU) 2020/760

    auf Italienisch: titolo valido unicamente in Spagna / Regolamento Delegato (UE) 2020/760 della Commissione

    auf Lettisch: licence ir derīga tikai Spānijā / Komisijas Delegeta Regula (ES) 2020/760

    auf Litauisch: licencija galioja tik Ispanijoje / Komisijos deleguotasis reglamentas (ES) 2020/760

    auf Ungarisch: az engedély kizárólag Spanyolországban érvényes / (EU) 2020/760 felhatalmazáson alapuló bizottsági rendelet

    auf Maltesisch: liċenzja valida biss fi Spanja / Regolament Delegat tal-Kummissjoni (UE) 2020/760

    auf Niederländisch: certificaat uitsluitend geldig in Spanje / Gedelegeerde Verordening (EU) 2020/760 van de Commissie

    auf Polnisch: pozwolenie ważne wyłącznie w Hiszpanii / Rozporządzenie Delegowane Komisji (UE) 2020/760

    auf Portugiesisch: certificado válido apenas em Espanha / Regulamento Delegado (UE) 2020/760 da Comissão

    auf Rumänisch: licență valabilă doar în Spania / Regulamentul Delegat (UE) 2020/760 al Comisiei

    auf Slowakisch: licencia platná iba v Španielsku / Delegovane Nariadenie Komisie (EU) 2020/760

    auf Slowenisch: dovoljenje veljavno samo v Španiji / Delegirana Uredba Komisije (EU) 2020/760

    auf Finnisch: todistus voimassa ainoastaan Espanjassa / komission Delegoitu Asetus (EU) 2020/760

    auf Schwedisch: intyg endast gällande i Spanien / kommissionens delegerade förordning (EU) 2020/760

    TEIL B — Vermerke gemäß Anhang II für das Zollkontingent 09.4121

    auf Bulgarisch: лицензия, валидна единствено в Португалия / Делегиран Регламент (ЕC) 2020/760 на Комисията

    auf Spanisch: certificado válido únicamente en Portugal / Reglamento Delegado (UE) 2020/760 de la Comisión

    auf Tschechisch: licence platná pouze v Portugalsku / Nařízení Komise v přenesené pravomoci (EU) 2020/760

    auf Dänisch: licensen er kun gyldig i Portugal / Kommissionens delegerede forordning (EU) 2020/760

    auf Deutsch: Lizenz nur in Portugal gültig / Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission

    auf Estnisch: litsents kehtib ainult Portugalis / komisjoni Delegeeritud Määrus (EL) 2020/760

    auf Griechisch: πιστoπoιητικό πoυ ισχύει μόνo στην Πoρτoγαλία / εξουσιοδότηση Κανονισμός (ΕE) 2020/760 της Επιτροπής

    auf Englisch: licence valid only in Portugal / Commission Delegated Regulation (EU) 2020/760

    auf Französisch: certificat valable uniquement au Portugal / Règlement délégué (UE) 2020/760 de la Commission

    auf Kroatisch: dozvola važeća samo u Portugalu / Delegirana Uredba Komisije (EU) 2020/760

    auf Italienisch: titolo valido unicamente in Portogallo / Regolamento Delegato (UE) 2020/760 della Commissione

    auf Lettisch: licence ir derīga tikai Portugālē / Komisijas Delegeta Regula (ES) 2020/760

    auf Litauisch: licencija galioja tik Portugalijoje / Komisijos deleguotasis reglamentas (ES) 2020/760

    auf Ungarisch: az engedély kizárólag Portugáliában érvényes / (EU) 2020/760 felhatalmazáson alapuló bizottsági rendelet

    auf Maltesisch: liċenzja valida biss fil-Portugall / Regolament Delegat tal-Kummissjoni (UE) 2020/760

    auf Niederländisch: certificaat uitsluitend geldig in Portugal / Verordening Gedelegeerde (EU) 2020/760 van de Commissie

    auf Polnisch: pozwolenie ważne wyłącznie w Portugalii / Rozporządzenie Delegowane Komisji (UE) 2020/760

    auf Portugiesisch: certificado válido apenas em Portugal / Regulamento Delegado (UE) 2020/760 da Comissão

    auf Rumänisch: licență valabilă doar în Portugalia / Regulamentul Delegat (UE) ) 2020/760 al Comisiei

    auf Slowakisch: licencia platná iba v Portugalsku / Delegovane Nariadenie Komisie (EU) 2020/760

    auf Slowenisch: dovoljenje veljavno samo v Portugalski / Delegirana Uredba Komisije (EU) 2020/760

    auf Finnisch: todistus voimassa ainoastaan Portugalissa / komission Delegoitu Asetus (EU) 2020/760

    auf Schwedisch: intyg endast gällande i Portugal / kommissionens delegerade förordning (EU) 2020/760

    XIV.2 REIS

    Muster für Ausfuhrbescheinigungen gemäß Anhang III

    TEIL A — Ursprung: Thailand

    Image 1

    TEIL B — Ursprung: Australien

    Image 2

    TEIL C — Ursprung: Vereinigte Staaten von Amerika

    Image 3

    Image 4

    XIV.3 ZUCKER

    TEIL A — Vermerke gemäß Anhang IV für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319, 09.4320, 09.4321, 09.4329 und 09.4330

    auf Bulgarisch: Захар от квоти от списъка на отстъпките в рамките на СТО, внасяна в съответствие с дял III, глава 3 от Регламент за изпълнение (ЕС) 2020/761 [TRQ]. Пореден номер…

    auf Spanisch: Azúcar concesiones OMC, importado de conformidad con el título III, capítulo 3, del Reglamento de Ejecución (UE) 2020/761 [TRQ]. N.o de orden …

    auf Tschechisch: Koncesní cukr WTO dovezený v souladu s hlavou III kapitolou 3 prováděcího nařízení (EU) 2020/761 [TRQ]. Pořadové číslo…

    auf Dänisch: WTO-indrømmelsessukker importeret i overensstemmelse med afsnit III, kapitel 3, i gennemførelsesforordning (EU) 2020/761 [toldkontingent]. Løbenummer ...

    auf Deutsch: Im Rahmen von WTO-Zugeständnissen gemäß Titel III Kapitel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 eingeführter Zucker [Zollkontingent]. Laufende Nummer …

    auf Estnisch: WTO kontsessioonidega hõlmatud suhkur, mis on imporditud kooskõlas rakendusmääruse (EL) 2020/761 III jaotise 3. peatükiga [tariifikvoot]. Seerianr…

    auf Griechisch: Ζάχαρη παραχωρήσεων ΠΟΕ, εισαγόμενη σύμφωνα με τον τίτλο III κεφάλαιο 3 του εκτελεστικού κανονισμού (ΕΕ) 2020/761 [TRQ]. Αύξων αριθμός ...

    auf Englisch: WTO concessions sugar imported in accordance with Chapter 3 of Title III of Implementing Regulation (EU) 2020/761 [TRQ]. Order No…

    auf Französisch: «Sucre concessions OMC» importé conformément au règlement d’exécution (UE) 2020/761, titre III, chapitre 3. [contingent tarifaire]. No d'ordre ...

    auf Kroatisch: šećer u okviru koncesija WTO-a uvezen u skladu s glavom III. poglavljem 3. Provedbene uredbe (EU) 2020/761 [TRQ]. Redni broj …

    auf Italienisch: Zucchero concessioni OMC importato a norma del titolo III, capo 3, del regolamento di esecuzione (UE) 2020/761 [TRQ]. Numero d'ordine …

    auf Lettisch: PTO koncesiju cukurs, ko importē saskaņā ar Īstenošanas regulas (ES) 2020/761 [tarifa kvotas] III sadaļas 3. nodaļu. Kārtas Nr.

    auf Litauisch: PPO nuolaidos cukrui, importuotam pagal Įgyvendinimo reglamento (ES) 2020/761 III antraštinės dalies 3 skyrių [Tarifinės kvotos]. Eilės Nr. ...

    auf Ungarisch: Az (EU) 2020/761 végrehajtási rendelet III. címének 3. fejezetével összhangban behozott WTO engedményes cukor [vámkontingens]. Rendelésszám: ...

    auf Maltesisch: Il-konċessjonijiet tad-WTO taz-zokkor importat skont il-Kapitolu 3 tat-Titolu III tar-Regolament ta’ Implimentazzjoni (UE) 2020/761 [TRQ]. Numru tal-ordni...

    auf Niederländisch: Suiker in het kader van WTO-concessies, ingevoerd overeenkomstig titel III, hoofdstuk 3, van Uitvoeringsverordening (EU) 2020/761 [TRQ]. Volgnummer …

    auf Polnisch: Cukier w ramach koncesji WTO przywożony zgodnie z tytułem III rozdział 3 rozporządzenia wykonawczego (UE) 2020/761 [kontyngent taryfowy]. Numer porządkowy...

    auf Portugiesisch: Concessões de açúcar no âmbito da OMC importado nos termos do título III, capítulo 3, do Regulamento de Execução (UE) 2020/761

    auf Rumänisch: Zahăr concesii OMC importat în conformitate cu titlul III capitolul 3 din Regulamentul de punere în aplicare (UE) 2020/761 [TRQ]. Nr. de ordine…

    auf Slowakisch: Koncesný cukor WTO dovezený v súlade s kapitolou 3 hlavy III vykonávacieho nariadenia (EÚ) 2020/761 [TRQ]. Poradové číslo ...

    auf Slowenisch: Sladkor iz koncesij STO, uvožen v skladu s poglavjem 3 naslova III Izvedbene uredbe (EU) 2020/761 [TRQ]. Zaporedna št. ...

    auf Finnisch: WTO-myönnytysten puitteissa täytäntöönpanoasetuksen (EU) 2020/761 III osaston 3 luvun mukaisesti tuotu sokeri [TRQ]. Järjestysnumero...

    auf Schwedisch: Socker enligt WTO-medgivanden importerat i enlighet med avdelning III kapitel 3 i genomförandeförordning (EU) 2020/761 [tullkvot]. Löpnr…

    TEIL B — Vermerke gemäß Anhang IV für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4324, 09.4325, 09.4326 und 09.4327

    auf Bulgarisch: Прилагане на Регламент за изпълнение (ЕС) 2020/761 [TRQ], захар от Балканите. Пореден номер…

    auf Spanisch: Aplicación del Reglamento de Ejecución (UE) 2020/761 [TRQ], azúcar Balcanes. N.o de orden …

    auf Tschechisch: Použití prováděcího nařízení (EU) 2020/761 [TRQ], cukr z balkánských zemí. Pořadové číslo…

    auf Dänisch: Anvendelse af gennemførelsesforordning (EU) 2020/761 [toldkontingent], Balkansukker. Løbenummer ...

    auf Deutsch: Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 [Zollkontingent], Balkan-Zucker. Laufende Nummer …

    auf Estnisch: Rakendusmääruse (EL) 2020/761 kohaldamine [tariifikvoot], Balkani suhkur. Seerianr …

    auf Griechisch: Εφαρμογή του εκτελεστικού κανονισμού (ΕΕ) 2020/761 [TRQ], ζάχαρη Βαλκανίων.

    auf Englisch: Application of Implementing Regulation (EU) 2020/761 [TRQ], Balkans sugar. Order No…

    auf Französisch: Application du règlement (UE) 2020/761 [contingent tarifaire], «sucre Balkans». No d’ordre...

    auf Kroatisch: Primjena Provedbene uredbe (EU) 2020/761 [TRQ], šećer s Balkana. Redni broj …

    auf Italienisch: Applicazione del regolamento di esecuzione (UE) 2020/761 [TRQ], zucchero Balcani. Numero d'ordine …

    auf Lettisch: Īstenošanas regulas (ES) 2020/761 [tarifa kvotas] piemērošana, Balkānu cukurs. Kārtas Nr.

    auf Litauisch: Įgyvendinimo reglamento (ES) 2020/761 [Tarifinės kvotos] taikymas, cukrus iš Balkanų šalių. Eilės Nr. …

    auf Ungarisch: Az (EU) 2020/761 végrehajtási rendelet alkalmazása [vámkontingens], balkáni cukor. Rendelésszám: ...

    auf Maltesisch: L-applikazzjoni tar-Regolament ta’ Implimentazzjoni (UE) 2020/761 [TRQ], zokkor tal-Balkani. Numru tal-ordni...

    auf Niederländisch: Toepassing van Uitvoeringsverordening (EU) 2020/761 [TRQ]. Balkansuiker. Volgnummer …

    auf Polnisch: Stosowanie rozporządzenia wykonawczego (UE) 2020/761 [kontyngent taryfowy], cukier z krajów bałkańskich. Numer porządkowy...

    auf Portugiesisch: Aplicação do Regulamento de Execução (UE) 2020/761, Açúcar dos Balcãs

    auf Rumänisch: Aplicarea Regulamentului de punere în aplicare (UE) 2020/761 [TRQ], zahăr din Balcani. Nr. de ordine…

    auf Slowakisch: Uplatňovanie vykonávacieho nariadenia (EÚ) 2020/761 [TRQ], cukor z Balkánu. Poradové číslo ...

    auf Slowenisch: Uporaba Izvedbene uredbe (EU) 2020/761 [TRQ], balkanski sladkor. Zaporedna št. ...

    auf Finnisch: Täytäntöönpanoasetuksen (EU) 2020/761 soveltaminen [Zollkontingent], Balkanin maista peräisin oleva sokeri. Järjestysnumero...

    auf Schwedisch: Tillämpning av genomförandeförordning (EU) 2020/761 [tullkvot], balkansocker. Löpnr…

    TEIL C — Muster einer Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 35

    Image 5

    XIV.4 RINDFLEISCH

    TEIL A — Muster eines Echtheitszeugnisses für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4001, 09.4002, 09.4004, 09.4450, 09.4451, 09.4452, 09.4453, 09.4454 und 09.4455

    1.

    Ausführer (Name und Anschrift):

    2.

    Zeugnis Nr.:

    ORIGINAL

     

    3.

    Erteilende Behörde:

    4.

    Empfänger (Name und Anschrift):

     

     

    5. ECHTHEITSZEUGNIS RINDFLEISCH

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/761

    6.

    Transportmittel:

     

    7.

    Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung:

    8.

    Rohgewicht (kg):

    9.

    Eigengewicht (kg):

    10.

    Eigengewicht (in Buchstaben):

    11.

    BESCHEINIGUNG DER ERTEILENDEN BEHÖRDE:

    Der/Die Unterzeichnete bestätigt, dass das in diesem Zeugnis beschriebene Rindfleisch den Angaben auf der Rückseite entspricht.

    (a)

    für hochwertiges Rindfleisch (1)

    (b)

    für Büffelfleisch (1)

    Ort:

    Datum:

     

    Unterschrift und Stempel (oder gedrucktes Siegel)

    Mit der Schreibmaschine oder mit der Hand in Druckbuchstaben auszufüllen.

    Image 6

    TEIL B — Muster eines Echtheitszeugnisses für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4181

    1.

    Ausführer (Name und Anschrift):

    2.

    Zeugnis Nr.:

    ORIGINAL

    4.

    Empfänger (Name und Anschrift):

    3.

    Erteilende Behörde:

    5. ECHTHEITSZEUGNIS RINDFLEISCH

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/761

    6.

    Transportmittel:

    7.

    Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung:

    8.

    Rohgewicht (kg):

    9.

    Eigengewicht (kg):

    10.

    Eigengewicht (in Buchstaben):

    11.

    BESCHEINIGUNG DER ERTEILENDEN BEHÖRDE:

    Der/Die Unterzeichnete bescheinigt, dass das in diesem Zeugnis genannte Rindfleisch seinen Ursprung in Chile hat.

    Ort: …Datum:

    …Unterschrift und Stempel (oder gedrucktes Siegel)

    Mit der Schreibmaschine oder mit der Hand in Druckbuchstaben auszufüllen.

    TEIL C — Muster eines Echtheitszeugnisses für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4198

    1.

    Absender (Name, Vorname und vollständige Anschrift)

    ZEUGNIS Nr. 0000

    ORIGINAL

    Serbien

    2.

    Empfänger (Name, Vorname und vollständige Anschrift)

    ECHTHEITSZEUGNIS

    Für die Ausfuhr von Rindern und Rindfleisch in die EU

    [Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761]

    ANMERKUNGEN

    A.

    Dieses Zeugnis wird als Original mit zwei Durchschriften ausgestellt.

    B.

    Das Original und die beiden Durchschriften sind maschinen- oder handschriftlich auszufüllen, in letzterem Fall mit schwarzer Tinte und in Druckbuchstaben.

    3.

    Kennzeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder Tiere; Bezeichnung der Erzeugnisse

    4.

    Code der Kombinierten Nomenklatur

    5.

    Rohgewicht (kg)

    6.

    Eigengewicht (kg)

    7.

    Eigengewicht (kg) (in Buchstaben):

    8.

    Der/Die Unterzeichnete, …, bescheinigt im Auftrag der erteilenden Stelle (Feld 9), dass die vorstehend beschriebenen Erzeugnisse, die in … tierärztlich untersucht wurden, wie aus der beigefügten Veterinärbescheinigung vom … hervorgeht, mit Ursprung in und Herkunft aus Serbien eingeführt werden und genau der Definition in Anhang II des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits gemäß dem Beschluss 2010/36/EG (ABl. L 28 vom 30.1.2010, S. 1) entsprechen.

    9.

    Zuständige erteilende Stelle

    Ort:

    Datum:

    (Amtssiegel)

    (Unterschrift)

    TEIL D — Muster eines Echtheitszeugnisses für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4199

    1.

    Absender (Name, Vorname und vollständige Anschrift)

    ZEUGNIS Nr. 0000

    ORIGINAL

    Montenegro

    2.

    Empfänger (Name, Vorname und vollständige Anschrift)

    ECHTHEITSZEUGNIS

    Für die Ausfuhr von Rindern und Rindfleisch in die EU

    [Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761]

    ANMERKUNGEN

    A.

    Dieses Zeugnis wird als Original mit zwei Durchschriften ausgestellt.

    B.

    Das Original und die beiden Durchschriften sind maschinen- oder handschriftlich auszufüllen, in letzterem Fall mit schwarzer Tinte und in Druckbuchstaben.

    3.

    Kennzeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder Tiere; Bezeichnung der Erzeugnisse

    4.

    Code der Kombinierten Nomenklatur

    5.

    Rohgewicht (kg)

    6.

    Eigengewicht (kg)

    7.

    Eigengewicht (kg) (in Buchstaben):

    8.

    Der/Die Unterzeichnete, …, bescheinigt im Auftrag der erteilenden Stelle (Feld 9), dass die vorstehend beschriebenen Erzeugnisse, die in …, tierärztlich untersucht wurden, wie aus der beigefügten Veterinärbescheinigung vom …, hervorgeht, mit Ursprung in und Herkunft aus Montenegro eingeführt werden und genau der Definition in Anhang II des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens gemäß dem Beschluss 2010/224/EU, Euratom (ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 1) entsprechen.

    9.

    Zuständige erteilende Stelle

    Ort:

    Datum:

    (Amtssiegel)

    (Unterschrift)

    TEIL E — Muster eines Echtheitszeugnisses für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4200

    1.

    Absender (Name, Vorname und vollständige Anschrift)

    ZEUGNIS Nr. 0000

    ORIGINAL

    Kosovo (*1)

    2.

    Empfänger (Name, Vorname und vollständige Anschrift)

    ECHTHEITSZEUGNIS

    Für die Ausfuhr von Rindern und Rindfleisch in die EU

    [Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761]

    ANMERKUNGEN

    A.

    Dieses Zeugnis wird als Original mit zwei Durchschriften ausgestellt.

    B.

    Das Original und die beiden Durchschriften sind maschinen- oder handschriftlich auszufüllen, in letzterem Fall mit schwarzer Tinte und in Druckbuchstaben.

    3.

    Kennzeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder Tiere; Bezeichnung der Erzeugnisse

    4.

    Code der Kombinierten Nomenklatur

    5.

    Rohgewicht (kg)

    6.

    Eigengewicht (kg)

    7.

    Eigengewicht (kg) (in Buchstaben):

    8.

    Der/Die Unterzeichnete, …, bescheinigt im Auftrag der erteilenden Stelle (Feld 9), dass die vorstehend beschriebenen Erzeugnisse, die in … tierärztlich untersucht wurden, wie aus der beigefügten Veterinärbescheinigung vom … hervorgeht, mit Ursprung in und Herkunft aus dem Kosovo  (*1) eingeführt werden und genau der Definition in Anhang II des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo  (*1) andererseits (ABl. L 71 vom 16.3.2016, S. 3) entsprechen.

    9.

    Zuständige erteilende Stelle

    Ort:

    Datum:

    (Amtssiegel)

    (Unterschrift)

    TEIL F — Muster eines Echtheitszeugnisses für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4202

    1.

    Absender (Name, Vorname und vollständige Anschrift)

    ZEUGNIS Nr. 0000

    ORIGINAL

    AUSFUHRLAND:

    2.

    Empfänger (Name, Vorname und vollständige Anschrift)

    ECHTHEITSZEUGNIS

    Für die Ausfuhr von entbeintem, getrocknetem Rindfleisch in die EU

    [Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761]

    ANMERKUNGEN

    A.

    Dieses Zeugnis wird als Original mit zwei Durchschriften ausgestellt.

    B.

    Das Original und die beiden Durchschriften sind maschinen- oder handschriftlich auszufüllen, in letzterem Fall mit schwarzer Tinte und in Druckbuchstaben.

    3.

    Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Bezeichnung der Erzeugnisse

    4.

    Unterposition der Kombinierten Nomenklatur

    5.

    Rohgewicht (kg)

    6.

    Eigengewicht (kg)

    7.

    Eigengewicht (kg) (in Buchstaben):

    8.

    Der/Die Unterzeichnete, …, bescheinigt im Auftrag der erteilenden Stelle (Feld 9), dass die vorstehend beschriebenen Erzeugnisse genau dem Ursprung und der Definition gemäß Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 entsprechen.

    9.

    Zuständige erteilende Stelle

    Ort:

    Datum:

    (Amtssiegel)

    (Unterschrift)

    TEIL G — Muster eines Echtheitszeugnisses für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4504

    1.

    Absender (Name, Vorname und vollständige Anschrift)

    ZEUGNIS Nr. 0000

    ORIGINAL

    Bosnien und Herzegowina

    2.

    Empfänger (Name, Vorname und vollständige Anschrift)

    ECHTHEITSZEUGNIS

    Für die Ausfuhr von Rindern und Rindfleisch in die EU

    [Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761]

    ANMERKUNGEN

    A.

    Dieses Zeugnis wird als Original mit zwei Durchschriften ausgestellt.

    B.

    Das Original und die beiden Durchschriften sind maschinen- oder handschriftlich auszufüllen, in letzterem Fall mit schwarzer Tinte und in Druckbuchstaben.

     

    3.

    Kennzeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder Tiere; Bezeichnung der Erzeugnisse

    4.

    Code der Kombinierten Nomenklatur

    5.

    Rohgewicht (kg)

    6.

    Eigengewicht (kg)

    7.

    Eigengewicht (kg) (in Buchstaben):

    8.

    Der/Die Unterzeichnete, …, bescheinigt im Auftrag der erteilenden Stelle (Feld 9), dass die vorstehend beschriebenen Erzeugnisse, die in … tierärztlich untersucht wurden, wie aus der beigefügten Veterinärbescheinigung vom … hervorgeht, mit Ursprung in und Herkunft aus der Republik Bosnien und Herzegowina eingeführt werden und genau der Definition in Anhang II des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits gemäß dem Beschluss 2008/474/EG (ABl. L 169 vom 30.6.2008, S. 10) entsprechen.

    9.

    Zuständige erteilende Stelle

    Ort:

    Datum:

    (Amtssiegel)

    (Unterschrift)

    TEIL H — Muster eines Echtheitszeugnisses für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4505

    1.

    Absender (Name, Vorname und vollständige Anschrift)

    ZEUGNIS Nr. 0000

    ORIGINAL

    Republik Nordmazedonien

    2.

    Empfänger (Name, Vorname und vollständige Anschrift)

    ECHTHEITSZEUGNIS

    Für die Ausfuhr von Rindern und Rindfleisch in die EU

    [Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761]

    ANMERKUNGEN

    A.

    Dieses Zeugnis wird als Original mit zwei Durchschriften ausgestellt.

    Das Original und die beiden Durchschriften sind maschinen- oder handschriftlich auszufüllen, in letzterem Fall mit schwarzer Tinte und in Druckbuchstaben.

    3.

    Kennzeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder Tiere; Bezeichnung der Erzeugnisse

    4.

    Code der Kombinierten Nomenklatur

    5.

    Rohgewicht (kg)

    6.

    Eigengewicht (kg)

    7.

    Eigengewicht (kg) (in Buchstaben):

    8.

    Der/Die Unterzeichnete, …, bescheinigt im Auftrag der erteilenden Stelle (Feld 9), dass die vorstehend beschriebenen Erzeugnisse, die in … tierärztlich untersucht wurden, wie aus der beigefügten Veterinärbescheinigung vom … hervorgeht, mit Ursprung in und Herkunft aus der Republik Nordmazedonien eingeführt werden und genau der Definition gemäß Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens gemäß dem Beschluss 2004/239/EG, Euratom (ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 1) entsprechen.

    9.

    Zuständige erteilende Stelle

    Ort:

    Datum:

    (Amtssiegel)

    (Unterschrift)

    XIV.5 MILCH UND MILCHERZEUGNISSE

    TEIL A — EINFUHRKONTINGENTE MIT BESCHEINIGUNGEN IMA 1

    A.1 — MUSTER DER BESCHEINIGUNG IMA 1 FÜR ZOLLKONTINGENTE MIT DEN LAUFENDEN NUMMERN 09.4514, 09.4515, 09.4521 UND 09.4522

    1.

    Verkäufer

    2.

    Seriennummer

    ORIGINAL

    3.

    Käufer

    BESCHEINIGUNG

    für die Einreihung bestimmter Milcherzeugnisse in bestimmte Positionen oder Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur

    4.

    Rechnungsnummer und -datum

    5.

    Ursprungsland

    6.

    Bestimmungsmitgliedstaat

    WICHTIG

    A.

    Für jede Aufmachungsform jedes Erzeugnisses ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen.

    B.

    Die Bescheinigung muss in einer der Amtssprachen der Europäischen Union vorliegen, ferner kann sie eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Ausfuhrlandes enthalten.

    C.

    Die Bescheinigung ist gemäß den geltenden Bestimmungen der Union auszustellen.

    D.

    Das Original und gegebenenfalls eine Kopie der Bescheinigung müssen der Zollstelle der Union bei der Überlassung des Erzeugnisses zum zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden.

    7.

    Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke: detaillierte Beschreibung des Erzeugnisses und Angaben zur Aufmachung

    8.

    Rohgewicht (kg)

    9.

    Eigengewicht (kg)

    10.

    Verwendete Ausgangsstoffe

    11.

    Fettgehalt in der Trockenmasse (GHT)

    12.

    Wassergehalt in der fettfreien Masse (GHT)

    13.

    Fettgehalt (GHT)

    14.

    Reifezeit

    15.

    Preis frei Grenze der Union (EUR) je 100 kg Eigengewicht mindestens:

    16.

    Anmerkungen:

    a)

    Zollkontingent (2)

    b)

    zur Verarbeitung bestimmt (2)

    17.

    HIERMIT WIRD BESCHEINIGT,

    dass die vorstehenden Angaben korrekt sind und den geltenden Bestimmungen der Union entsprechen.

    dass dem Käufer für die bezeichneten Erzeugnisse keinerlei Rabatte, Erstattungen oder sonstigen Rückvergütungen gewährt werden, die zur Folge haben könnten, dass der Mindestwert, der für die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse festgesetzt wurde, unterschritten wird (3).

    18.

    Erteilende Stelle

    Ort

     

     

     

     

    Jahr

    Monat

    Tag

    (Unterschrift und Stempel der erteilenden Stelle)

    A2 — MUSTER DER BESCHEINIGUNG IMA 1 FÜR ZOLLKONTINGENTE MIT DEN LAUFENDEN NUMMERN 09.4195 UND 09.4182

    1.

    Verkäufer

    2.

    Seriennummer

    ORIGINAL

    3.

    Rechnungsnummer und -datum

    BESCHEINIGUNG

    für die Einreihung bestimmter neuseeländischer Butter im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4195 und 09.4182

    4.

    Rechnungsnummer und -datum

    5.

    Ursprungsland

     

    WICHTIG

    A.

    Für jede Aufmachungsform jedes Erzeugnisses ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen.

    B.

    Die Bescheinigung muss in einer der Amtssprachen der Europäischen Union vorliegen, ferner kann sie eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Ausfuhrlandes enthalten.

    C.

    Die Bescheinigung ist gemäß den geltenden Bestimmungen der Union auszustellen.

    D.

    Das Original und gegebenenfalls eine Kopie der Bescheinigung müssen zusammen mit der entsprechenden Einfuhrlizenz und einer Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr der Zollstelle der Union bei der Überlassung des Erzeugnisses zum zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden.

    7.

    Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, genaue Bezeichnung des Erzeugnisses gemäß der Kombinierten Nomenklatur und 8-stelliger KN-Code des Erzeugnisses mit dem Zusatz „ex“ und Angaben zur Aufmachung

    Siehe beigelegte Produktliste:

    KN-Code: ex0405 10 – Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm

    Registrierungsnummer des Betriebs

    Datum der Herstellung

    Arithmetisches Mittel des Leergewichts der Kunststoffumhüllung

    8.

    Rohgewicht (kg)

    9.

    Eigengewicht (kg)

    μ

    s

    10.

    Verwendete Ausgangsstoffe

    13.

    Fettgehalt (GHT)

    16.

    Anmerkungen:

    a)

    Zollkontingent (4)

    b)

    zur Verarbeitung bestimmt (4)

    17.

    HIERMIT WIRD BESCHEINIGT,

    dass die zuletzt hergestellte und unter diese Bescheinigung fallende Butter an/seit (4) folgendem Tag mindestens sechs Wochen alt ist/sein wird (4):

    dass die vorstehenden Angaben korrekt sind und den geltenden Bestimmungen der Union entsprechen.

    dass das Gesamtkontingent für das Jahr 20.. … kg beträgt.

     

     

     

     

     

    Jahr

    Monat

    Tag

    18.

    Erteilende Stelle

    Ort:

     

     

     

     

    Jahr

    Monat

    Tag

    Gültig bis:

     

     

     

     

    Jahr

    Monat

    Tag

    (Unterschrift und Stempel der erteilenden Stelle)

    A3 — KONROLLE DES GEWICHTS UND DES FETTGEHALTS VON IM RAHMEN DER ZOLLKONTINGENTE MIT DEN LAUFENDEN NUMMERN 09.4182 UND 09.4195 ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR ANGEMELDETER BUTTER MIT URSPRUNG IN NEUSEELAND

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke von Anhang XIV.5 Teil A sind folgende Begriffsbestimmungen anzuwenden:

    a)

    „Hersteller“: eine einzelne Produktionsanlage oder ein einzelner Betrieb, in der bzw. dem Butter für die Ausfuhr in die Europäische Union im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4182 und 09.4195 hergestellt wird;

    b)

    „Charge“: die entsprechend einer bestimmten Erzeugnisspezifikation des Käufers in einem einzigen Herstellungsvorgang in einer Produktionsanlage erzeugte Buttermenge;

    c)

    „Partie“: eine Buttermenge, für die eine Bescheinigung IMA 1 gilt, die den zuständigen Zollbehörden zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4182 und 09.4195 vorgelegt worden ist;

    d)

    „zuständige Behörden“: die in den Mitgliedstaaten für die Kontrolle von Einfuhrerzeugnissen zuständigen Behörden;

    e)

    „Produktliste“: eine Liste, in der in Bezug auf jede Partie die laufende Nummer der zugehörigen Bescheinigung IMA 1, die Produktionsanlage oder der Herstellungsbetrieb, die Charge(n) sowie die Merkmale der Butter aufgeführt sind. Zudem können die Spezifikation für die Herstellung der Butter, der Herstellungszeitraum, die Anzahl der Packstücke je Charge, die Gesamtanzahl der Packstücke, das Nenngewicht der Packstücke, die Ordnungsnummer des Ausführers, das Transportmittel für die Beförderung von Neuseeland in die Europäische Union und die Frachtnummer angegeben werden.

    Ausfüllen und Überprüfung der Bescheinigung IMA 1

    Eine Bescheinigung IMA 1 gilt für Butter, die in einem Herstellungsbetrieb entsprechend einer bestimmten Erzeugnisspezifikation des Käufers hergestellt wird. Sie kann für eine oder mehrere entsprechend dieser bestimmten Erzeugnisspezifikation des Käufers in einem Herstellungsbetrieb hergestellte Charge(n) eines Erzeugnisses gelten.

    Die Bescheinigung IMA 1 gilt nur dann als ordnungsgemäß ausgefüllt und als von einer in Teil A6 genannten erteilenden Stelle mit einem Sichervermerk versehen, wenn sie sämtliche nachstehend aufgeführten Angaben enthält:

    a)

    in Feld 1 Name und Anschrift des Verkäufers;

    b)

    in Feld 2 die laufende Seriennummer mit Angabe des Ursprungslandes, der Einfuhrregelung, der Bezeichnung des Erzeugnisses, dem Kontingentsjahr und der jährlich neu mit „1“ beginnenden Nummer der Bescheinigung;

    c)

    in Feld 4 Nummer und Datum der Rechnung;

    d)

    in Feld 5 „Neuseeland“;

    e)

    in Feld 7:

    Bezugnahme auf die beizufügende Produktliste,

    den KN-Code mit dem Zusatz „ex“ und die ausführliche Beschreibung gemäß Anhang IX für Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4182 und 09.4195,

    Registrierungsnummer des Herstellungsbetriebs,

    Datum der Herstellung der Butter und

    arithmetisches Mittel des Leergewichts der unmittelbaren Hülle;

    f)

    in Feld 8 das Rohgewicht in kg;

    g)

    in Feld 9:

    das nominale Eigengewicht je Packstück,

    das Gesamteigengewicht der Sendung in kg,

    die Anzahl der Packstücke,

    das arithmetische Mittel des Eigengewichts der Packstücke, bezeichnet mit dem Symbol „μ“,

    die Standardabweichung des Eigengewichts der Packstücke, bezeichnet mit dem Symbol „σ“;

    h)

    in Feld 10: aus Milch oder Rahm;

    i)

    in Feld 13: mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT;

    j)

    in Feld 16: „Kontingent für neuseeländische Butter für... [Jahr] gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761“;

    k)

    in Feld 17:

    das Datum, an dem die zuletzt hergestellte und unter die Bescheinigung IMA 1 fallende Butter sechs Wochen alt war beziehungsweise sein wird,

    das Gesamtkontingent für das betreffende Jahr,

    das Ausstellungsdatum und gegebenenfalls der letzte Tag der Gültigkeit,

    Unterschrift und Stempel der erteilenden Stelle;

    l)

    in Feld 18: die genaue Anschrift und Kontaktangaben der erteilenden Stelle.

    Gewichtskontrolle

    EU-Kontrollen

    Die Kontrolle wird von den zuständigen Behörden an einer Partie durchgeführt.

    Die zuständigen Behörden ziehen aus der Partie eine Zufallsstichprobe. Der Stichprobenumfang wird anhand folgender Formel bestimmt:

    n = 3√(N)

    wobei n der Stichprobenumfang und

    N die Anzahl der Packstücke der Partie ist.

    Der Stichprobenumfang n wird auf mindestens 10 festgesetzt.

    Die zuständigen Behörden berechnen das arithmetische Mittel und die Standardabweichung des Eigengewichts für die Stichprobe.

    Die zuständige Behörde führt geeignete Kontrollen durch, um die Angaben zum Leergewicht der unmittelbaren Hülle in der Bescheinigung IMA 1 zu überprüfen, was einen Vergleich mit dem Gewicht der in der Europäischen Union verwendeten Kunststoffhüllen beziehungsweise die Überprüfung einer Bescheinigung des Herstellers der für die Partie verwendeten Kunststoffhüllen einschließen kann.

    Auswertung der Ergebnisse der Kontrollen - Standardabweichung

    Die Standardabweichung des auf der Bescheinigung IMA 1 angegebenen Eigengewichts der Packstücke wird mittels folgendem Verfahren überprüft:

    Das Verhältnis s/σ wird mit dem Mindestkoeffizienten für einen gegebenen Stichprobenumfang entsprechend der nachstehenden Tabelle verglichen, wobei s die Stichproben-Standardabweichung ist und σ die Standardabweichung des Eigengewichts der auf der Bescheinigung IMA 1 angegebenen Packstücke.

    Ist das Verhältnis s/σ kleiner als der zugehörige Mindestkoeffizient in der Referenztabelle, so wird s anstelle von σ zur Auswertung der erzielten Ergebnisse der Kontrollen gemäß dem folgenden Abschnitt benutzt.

    Mindestkoeffizient  (5) s/σ für einen gegebenen Stichprobenumfang (n)

    n

    s/σ

    n

    s/σ

    n

    s/σ

    10 (6)

    0,608

    21

    0,737

    32

    0,789

    11

    0,628

    22

    0,743

    33

    0,792

    12

    0,645

    23

    0,749

    34

    0,795

    13

    0,660

    24

    0,754

    35

    0,798

    14

    0,673

    25

    0,760

    36

    0,801

    15

    0,685

    26

    0,764

    37

    0,804

    16

    0,696

    27

    0,769

    38

    0,807

    17

    0,705

    28

    0,773

    39

    0,809

    18

    0,714

    29

    0,778

    40

    0,812

    19

    0,722

    30

    0,781

    41

    0,814

    20

    0,730

    31

    0,785

    42

    0,816

     

     

     

     

    43

    0,819

    Auswertung der Ergebnisse der Kontrollen - arithmetisches Mittel

    Die zuständigen Behörden vergleichen das an den Proben erzielte Ergebnis mit den Angaben auf der Bescheinigung IMA 1 anhand der Formel

    w ≤ W + ((2,326σ)/√n)

    Dabei ist

    w das arithmetische Mittel des Eigengewichts der Packstücke in der Stichprobe,

    W das auf der Bescheinigung IMA 1 angegebene mittlere Eigengewicht je Packstück,

    σ die Standardabweichung des auf der Bescheinigung IMA 1 angegebenen Eigengewichts je Packstück. Die Standardabweichung des Eigengewichts je Packstück in einer Stichprobe wird jedoch gegebenenfalls anstelle von σ gemäß dem vorstehenden Absatz über die Auswertung der Ergebnisse der Kontrollen - Standardabweichung herangezogen und

    n der Stichprobenumfang.

    Erfüllt w die Bedingungen der vorstehenden Formel, so ist das auf der Bescheinigung IMA 1 angegebene mittlere Eigengewicht (W) zur Bestimmung des Eigengewichts der in die Union eingeführten Partie heranzuziehen.

    Erfüllt w die Bestimmung der vorstehenden Formel nicht, so wird w zum Errechnen des Eigengewichts der in die Union eingeführten Partie verwendet.

    Das angemeldete Gewicht wird in Teil 2 von Feld 29 der Einfuhrlizenz eingetragen; die Menge, die das angemeldete Gewicht übersteigt, wird zum für Drittländer (erga omnes) geltenden Zollsatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.

    Kontrolle des Fettgehalts

    EU-Kontrollen

    Die zuständigen Behörden kontrollieren den Fettgehalt in GHT bei der Hälfte der gemäß dem vorherigen Abschnitt zur Bildung der Stichprobe herangezogenen Packstücke. Der Stichprobenumfang n wird jedoch auf mindestens 5 festgesetzt.

    Für die Probenahme ist der Standard 50C/1995 der International Dairy Federation (IDF) anzuwenden.

    Zur Bestimmung des Fettgehalts ist das Verfahren ISO 17189 oder ein Verfahren anzuwenden, das im Rahmen der letzten Fassung einschlägiger europäischer oder internationaler Normen festgelegt wurde.

    Die zuständigen Behörden ziehen zwei Proben, von denen eine für die Klärung von Streitfällen sicher aufbewahrt wird.

    Das Labor, das die Tests durchführt, muss von einem Mitgliedstaat für die Durchführung amtlicher Analysen zugelassen sein. Ferner muss seine Kompetenz für die Durchführung des Verfahrens gemäß dem vorliegenden Anhang XIV.5 Teil A3 durch diesen Mitgliedstaat anerkannt sein, indem die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Wiederholbarkeit bei der Analyse von Blind-Zweitproben und die erfolgreiche Teilnahme an Laborleistungstests nachgewiesen worden ist.

    Auswertung der Ergebnisse der Kontrollen - arithmetisches Mittel

    a)

    Die Anforderungen an den Fettgehalt gelten als erfüllt, wenn das arithmetische Mittel der Ergebnisse der Stichprobe den Wert 84,4 % nicht überschreitet.

    Die zuständigen Behörden teilen der Kommission unverzüglich jeden Verstoß mit.

    b)

    Wird die Anforderung gemäß Buchstabe a nicht erfüllt, so wird die unter die entsprechende Einfuhrzollanmeldung und die Bescheinigung IMA 1 fallende Partie gemäß Artikel 51 Absatz 1 eingeführt, es sei denn, die Ergebnisse der Analyse von Zweitproben gemäß dem folgenden Abschnitt entsprechen den Anforderungen.

    Strittige Ergebnisse

    Der betreffende Einführer kann gegen die Analyseergebnisse eines Labors der zuständigen Behörden binnen zehn Arbeitstagen ab Eingang der Ergebnisse Einspruch erheben, wobei er sich verpflichtet, die Kosten für die Analyse der Zweitproben zu übernehmen. In diesem Fall schicken die zuständigen Behörden versiegelte Zweitproben der von ihrem Labor untersuchten Proben an ein zweites Labor. Dieses zweite Labor muss von einem Mitgliedstaat zur Durchführung amtlicher Analysen zugelassen sein. Ferner muss seine Kompetenz für die Durchführung des Verfahrens gemäß dem vorliegenden Anhang XIV.5 Teil A3 durch diesen Mitgliedstaat anerkannt sein, indem die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Wiederholbarkeit bei der Analyse von Blind-Zweitproben und die erfolgreiche Teilnahme an Laborleistungstests nachgewiesen worden ist.

    Das zweite Labor teilt den zuständigen Behörden unverzüglich die Ergebnisse seiner Analysen mit.

    Die Ergebnisse des zweiten Labors sind endgültig.

    A4 — UMSTÄNDE, UNTER DENEN EINE BESCHEINIGUNG IMA 1 GANZ ODER TEILWEISE ANNULLIERT, GEÄNDERT, ERSETZT ODER BERICHTIGT WERDEN KANN

    Annullierung der Bescheinigung IMA 1, wenn aufgrund eines Verstoßes gegen die Anforderungen an die Zusammensetzung der volle Zollsatz zur Anwendung kommt und entrichtet wird

    Wird für eine Partie der volle Zollsatz entrichtet, weil der vorgeschriebene Höchstfettgehalt nicht eingehalten wurde, so kann die entsprechende Bescheinigung IMA 1 annulliert werden, und die die Bescheinigung IMA 1 erteilende Stelle kann diese Mengen den Mengen hinzurechnen, über die für dasselbe Kontingentsjahr Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt werden dürfen.

    Erzeugung vernichtet oder nicht mehr zum Verkauf geeignet

    Die die Bescheinigung IMA 1 erteilenden Stellen können eine Bescheinigung IMA 1 ganz oder teilweise für eine darunter fallende Menge annullieren, die aus Gründen, die außerhalb des Einflusses des Ausführers liegen, vernichtet wurde oder nicht mehr zum Verkauf geeignet ist. Ist ein Teil der Menge, für die eine Bescheinigung IMA 1 gilt, vernichtet oder nicht mehr zum Verkauf geeignet, so kann für die verbleibende Menge eine Ersatzbescheinigung ausgestellt werden. Die Gültigkeit der Ersatzbescheinigung endet spätestens zum selben Zeitpunkt wie die der Originalbescheinigung. In diesem Fall wird in Feld 17 der Ersatzbescheinigung IMA 1 „gültig bis 00.00.0000“ eingetragen.3]

    Ist die Menge, für die eine Bescheinigung IMA 1 gilt, aus Gründen, die außerhalb des Einflusses des Ausführers liegen, ganz oder teilweise vernichtet oder nicht mehr zum Verkauf geeignet, so kann die die Bescheinigung IMA 1 erteilende Stelle diese Menge den Mengen hinzurechnen, über die für dasselbe Kontingentsjahr Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt werden können.

    Änderung des Bestimmungsmitgliedstaats

    Ist der Ausführer gezwungen, den auf einer Bescheinigung IMA 1 angegebenen Bestimmungsmitgliedstaat zu ändern, bevor die entsprechende Einfuhrlizenz erteilt worden ist, so kann die Originalbescheinigung IMA 1 von der die Bescheinigung IMA 1 erteilenden Stelle geändert werden. Eine solche geänderte Originalbescheinigung IMA 1, die von der erteilenden Stelle ordnungsgemäß beglaubigt und mit einem Sichtvermerk versehen wurde, kann der die Lizenz erteilenden Behörde und den Zollbehörden vorgelegt werden.

    Redaktioneller oder sachlicher Fehler

    Wird in einer Bescheinigung IMA 1 ein redaktioneller oder sachlicher Fehler festgestellt, bevor die entsprechende Einfuhrlizenz erteilt worden ist, so kann die Originalbescheinigung IMA 1 von der erteilenden Stelle berichtigt werden. Eine solche berichtigte Originalbescheinigung IMA 1 kann der die Lizenz erteilenden Behörde und den Zollbehörden vorgelegt werden.

    Außergewöhnliche Umstände, aufgrund derer ein für die Einfuhr in einem bestimmten Jahr vorgesehenes Erzeugnis nicht mehr verfügbar ist

    Wenn unter außergewöhnlichen Umständen, die außerhalb des Einflusses des Ausführers liegen, ein für die Einfuhr in einem bestimmten Jahr vorgesehenes Erzeugnis nicht mehr verfügbar ist und in Anbetracht der normalen Versandzeiten aus dem Ursprungsland die einzige Möglichkeit, das Kontingent auszuschöpfen, darin besteht, diese Erzeugnisse durch ein für die Einfuhr im folgenden Jahr vorgesehenes Erzeugnis zu ersetzen, kann die erteilende Stelle zwischen dem sechsten und dem zehnten Kalendertag, nachdem sie der Kommission die Einzelheiten der für das betreffende Jahr ganz oder teilweise zu annullierenden Bescheinigung IMA 1 sowie der ersten für das folgende Jahr ausgestellten und ganz oder teilweise zu annullierenden Bescheinigung IMA 1 gemeldet hat, eine neue Bescheinigung IMA 1 für die Ersatzmenge ausstellen.

    Fallen die Umstände nach Auffassung der Kommission nicht unter diese Bestimmung, so kann sie unter Angabe von Gründen binnen sieben Kalendertagen Einspruch erheben. Überschreitet die zu ersetzende Menge die Menge, für die die erste Bescheinigung IMA 1 für das folgende Jahr ausgestellt worden ist, so kann die erforderliche Menge dadurch erzielt werden, dass nacheinander weitere Bescheinigungen IMA 1 ganz oder gegebenenfalls teilweise annulliert werden.

    Alle Mengen, für die für das betreffende Jahr Bescheinigungen IMA 1 ganz oder teilweise annulliert wurden, werden den Mengen hinzugerechnet, für die für dieses Kontingentsjahr eine Bescheinigung IMA 1 ausgestellt werden kann.

    Alle aus dem folgenden Kontingentsjahr übertragenen Mengen, für die eine oder mehrere Bescheinigungen IMA 1 annulliert worden sind, werden wieder den Mengen hinzugerechnet, für die für dieses Kontingentsjahr Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt werden können.

    A5 — VORSCHRIFTEN FÜR DAS AUSFÜLLEN DER BESCHEINIGUNGEN IMA 1

    Zusätzlich zu den Feldern 1, 2, 4, 5, 9, 17 und 18 der Bescheinigung IMA 1 müssen folgende Felder ausgefüllt werden:

    a)

    Für unter den KN-Code ex 0406 90 21 fallenden Cheddar im Rahmen von Zollkontingenten mit den laufenden Nummern 09.4514 und 09.4521:

    Feld Nr. 7 mit der Angabe „Cheddar in ganzen Standardformen“;

    Feld Nr. 10 mit der Angabe „ausschließlich Kuhmilch inländischer Erzeugung“;

    Feld Nr. 11 mit der Angabe „mindestens 50 %“;

    Feld Nr. 14 mit der Angabe „mindestens drei Monate“;

    Feld Nr. 16 mit der Angabe des Zeitraums, für den das Kontingent gilt.

    b)

    Für unter den KN-Code ex 0406 90 01 fallenden und zur Verarbeitung bestimmten Cheddar im Rahmen von Zollkontingenten mit den laufenden Nummern 09.4515 und 09.4522:

    Feld Nr. 7 mit der Angabe „Cheddar in ganzen Standardformen“;

    Feld Nr. 10 mit der Angabe „ausschließlich Kuhmilch inländischer Erzeugung“;

    Feld Nr. 16 mit der Angabe des Zeitraums, für den das Kontingent gilt.

    c)

    Für unter den KN-Code 0406 90 01 fallenden und zur Verarbeitung bestimmten Käse im Rahmen von Zollkontingenten mit den laufenden Nummern 09.4515 und 09.4522:

    Feld Nr. 10 mit der Angabe „ausschließlich Kuhmilch inländischer Erzeugung“;

    Feld Nr. 16 mit der Angabe des Zeitraums, für den das Kontingent gilt.

    A6 — BESCHEINIGUNGEN IMA 1 ERTEILENDE STELLEN

    Drittland

    KN-Code und Beschreibung des Erzeugnisses

    Erteilende Stelle

     

     

     

    Bezeichnung

    Ort

    Australien

    0406 90 01

    0406 90 21

    Cheddar und anderer zur Verarbeitung bestimmter Käse

    Cheddar

    Australian Quarantine Inspection Service

    Department of Agriculture, Fisheries and Forestry

    PO Box 60

    World Trade Centre

    Melbourne VIC 3005

    Australien

    Tel.: (61 3) 92 46 67 10

    Fax: (61 3) 92 46 68 00

    Neuseeland

    ex 0405 10 11

    Butter

    Ministry for Primary Industries

    Pastoral House

    25 The Terrace

    PO Box 2526

    Wellington 6140

    Tel. +64 4 894 0100

    Fax +64 4 894 0720

    www.mpi.govt.nz

    ex 0405 10 19

    Butter

    ex 0405 10 30

    Butter

    ex 0406 90 01

    Zur Verarbeitung bestimmter Käse

    ex 0406 90 21

    Cheddar

    TEIL B —AUSFUHRKONTINGENTE

    B1 — BEZEICHNUNGEN DER VON DEN VEREINIGTEN STAATEN ERÖFFNETEN KONTINGENTE

    Erzeugnisgruppe gemäß den Zusatzbemerkungen in Kapitel 4 des „Harmonised Tariff Schedule of the United States“

    Kontingentsbezeichnung

    Verfügbare Jahresmenge

    Gruppe Nr.

    Bezeichnung der Gruppe

     

    kg

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    16

    Not specifically provided for (NSPF)

    16-Tokio

    908 877

    16-Uruguay

    3 446 000

    17

    Blue Mould

    17-Uruguay

    350 000

    18

    Cheddar

    18-Uruguay

    1 050 000

    20

    Edam/Gouda

    20-Uruguay

    1 100 000

    21

    Italian type

    21-Uruguay

    2 025 000

    22

    Swiss or Emmenthaler cheese other than with eye formation

    22-Tokio

    393 006

    22-Uruguay

    380 000

    25

    Swiss or Emmenthaler cheese with eye formation

    25-Tokio

    4 003 172

    25-Uruguay

    2 420 000

    B2 — DARSTELLUNG VON GEMÄß ARTIKEL 59 DIESER VERORDNUNG IN DEN LIZENZANTRAG UND DIE LIZENZ AUFZUNEHMENDEN INFORMATIONEN (VON DEN VEREINIGTEN STAATEN ERÖFFNETES AUSFUHRKONTINGENT FÜR KÄSE)

    Kontingentsbezeichnung gemäß Teil B1 Spalte 3: …

    Bezeichnung der Gruppe gemäß Teil B1 Spalte 2 …

    Grundlage des Kontingents:

    Uruguay-Runde:

    Tokio-Runde:


    Name und Anschrift des Antragstellers

    Erzeugniscode der Kombinierten Nomenklatur

    Beantragte Menge in kg

    Code des „Harmonised Tariff Schedule of the United States“

    Name und Anschrift des benannten Einführers

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    INSGESAMT:

     

     

     


    (1)  Nichtzutreffendes streichen.

    (*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

    (2)  Nichtzutreffendes streichen.

    (3)  Diese Angabe wird für Käse aus Schafs- oder Büffelmilch, Glarner Käse, Tilsiter und Butterkäse sowie für Spezialmilch für Säuglinge gestrichen.

    (4)  Nichtzutreffendes streichen.

    (5)  Die Mindestkoeffizienten wurden mit tabellierten Chi-Quadrat-Werten berechnet (5 % Perzentil: n-1 Freiheitsgrade).

    (6)  Der Stichprobenumfang n wird auf mindestens 10 festgesetzt.


    ANHANG XV

    Teil A

    Liste gemäß Artikel 44 Absatz 2

    0102 29 10, ex 0102 39 10 mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger und ex 0102 90 91 mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger,

    0102 29 21, 0102 29 29, ex 0102 39 10 mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg und ex 0102 90 91 mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg,

    0102 29 41 und 0102 29 49, ex 0102 39 10 mit einem Gewicht von mehr als 160 kg bis 300 kg und ex 0102 90 91 mit einem Gewicht von mehr als 160 kg bis 300 kg,

    0102 29 51 bis 0102 29 99, ex 0102 39 10 mit einem Gewicht von mehr als 300 kg und ex 0102 90 91 mit einem Gewicht von mehr als 300 kg,

    0201 10 00, 0201 20 20,

    0201 20 30,

    0201 20 50,

    0201 20 90,

    0201 30 00, 0206 10 95,

    0202 10 00, 0202 20 10,

    0202 20 30,

    0202 20 50,

    0202 20 90,

    0202 30 10,

    0202 30 50,

    0202 30 90,

    0206 29 91,

    0210 20 10,

    0210 20 90, 0210 99 51, 0210 99 90,

    1602 50 10, 1602 90 61,

    1602 50 31,

    1602 50 95,

    1602 90 69.

    Teil B

    Erzeugniskategorien gemäß Artikel 16

    Erzeugniskategorie

    KN-Code

    110

    0102 29 10 , ex 0102 39 10 mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger und ex 0102 90 91 mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger

    120

    0102 29 21 und 0102 29 29 , ex 0102 39 10 mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg und ex 0102 90 91 mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg

    130

    0102 29 41 und 0102 29 49 , ex 0102 39 10 mit einem Gewicht von mehr als 160 kg bis 300 kg und ex 0102 90 91 mit einem Gewicht von mehr als 160 kg bis 300 kg

    140

    0102 29 51 bis 0102 29 99 , ex 0102 39 10 mit einem Gewicht von mehr als 300 kg und ex 0102 90 91 mit einem Gewicht von mehr als 300 kg

    210

    0201 10 00 und 0201 20 20

    220

    0201 20 30

    230

    0201 20 50

    240

    0201 20 90

    250

    0201 30 und 0206 10 95

    310

    0202 10 und 0202 20 10

    320

    0202 20 30

    330

    0202 20 50

    340

    0202 20 90

    350

    0202 30 10

    360

    0202 30 50

    370

    0202 30 90

    380

    0206 29 91

    410

    0210 20 10

    420

    0210 20 90 , 0210 99 51 und 0210 99 90

    510

    1602 50 10 und 1602 90 61

    520

    1602 50 31

    530

    1602 50 95

    550

    1602 90 69


    ANHANG XVI

    Umrechnungsfaktoren gemäß den Artikeln 46, 66 und 68

    Teil A

    Umrechnungsfaktoren und Veredelungserzeugnisse für den Sektor Eier

    Einfuhrerzeugnisse

    Lfd. Nr.

    Veredelungserzeugnisse

    Aus 100 kg Einfuhrerzeugnisse hergestellte Mengen an Veredlungserzeugnissen (in kg)  (1)

    KN-Code

    Beschreibung

    Code  (2)

    Beschreibung

    0407 21 00

    0407 29 10

    0407 90 10

    Eier in der Schale

    1

    ex 0408 99 80

    a)

    Eier, nicht in der Schale, flüssig oder gefroren

    86,00

    ex 0511 99 85

    b)

    Schalen

    12,00

    2

    0408 19 81

    a)

    Eigelb, flüssig oder gefroren

    33,00

    ex 0408 19 89

     

     

    ex 3502 19 90

    b)

    Eieralbumin, flüssig oder gefroren

    53,00

    ex 0511 99 85

    c)

    Schalen

    12,00

    3

    0408 91 80

    a)

    Eier, nicht in der Schale, getrocknet

    22,10

    ex 0511 99 85

    b)

    Schalen

    12,00

    4

    0408 11 80

    a)

    Eigelb, getrocknet

    15,40

    ex 3502 11 90

    b)

    Eieralbumin, getrocknet (in Kristallen)

    7,40

    ex 0511 99 85

    c)

    Schalen

    12,00

    5

    0408 11 80

    a)

    Eigelb, getrocknet

    15,40

    ex 3502 11 90

    b)

    Eieralbumin, getrocknet (in anderer Form)

    6,50

    ex 0511 99 85

    c)

    Schalen

    12,00

    ex 0408 99 80

    Eier, nicht in der Schale, flüssig oder gefroren

    6

    0408 91 80

    Eier, nicht in der Schale, getrocknet

    25,70

    0408 19 81 und

    ex 0408 19 89

    Eigelb, flüssig oder gefroren

    7

    0408 11 80

    Eigelb, getrocknet

    46,60

    Teil B

    Umrechnungsfaktoren für im Rahmen des CETA (3) eröffnete Zollkontingente für Rind- und Schweinefleisch

    Die folgenden Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den Erzeugnissen mit den laufenden Nummern 09.4280, 09.4281 und 09.4282 das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.

    KN-Codes

    Umrechnungsfaktor

    0201 10 00

    0201 20 20

    0201 20 30

    0201 20 50

    0201 20 90

    0201 30 00

    0206 10 95

    0202 10 00

    0202 20 10

    0202 20 30

    0202 20 50

    0202 20 90

    0202 30 10

    0202 30 50

    0202 30 90

    0206 29 91

    0210 20 10

    0210 20 90

    0210 99 51

    0210 99 59

    0203 12 11

    0203 12 19

    0203 19 11

    0203 19 13

    0203 19 15

    0203 19 55

    0203 19 59

    0203 22 11

    0203 22 19

    0203 29 11

    0203 29 13

    0203 29 15

    0203 29 55

    0203 29 59

    0210 11 11

    0210 11 19

    0210 11 31

    0210 11 39

    100 %

    100 %

    100 %

    100 %

    100 %

    130 %

    100 %

    100 %

    100 %

    100 %

    100 %

    100 %

    130 %

    130 %

    130 %

    100 %

    100 %

    135 %

    100 %

    100 %

    100 %

    100 %

    100 %

    100 %

    100 %

    120 %

    100 %

    100 %

    100 %

    100 %

    100 %

    100 %

    120 %

    100 %

    100 %

    100 %

    120 %

    120 %


    (1)  Die Menge der Verluste entspricht der Differenz zwischen 100 und der Summe der in dieser Spalte angegebenen Mengen.

    (2)  Die in dieser Spalte aufgeführten Unterpositionen entsprechen den Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur.

    (3)  Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 23).


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