This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32024O1164
Guideline (EU) 2024/1164 of the European Central Bank of 8 February 2024 amending Guideline (EU) 2016/65 on the valuation haircuts applied in the implementation of the Eurosystem monetary policy framework (ECB/2015/35) (ECB/2024/5)
Leitlinie (EU) 2024/1164 der Europäischen Zentralbank vom 8. Februar 2024 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/65 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35) (EZB/2024/5)
Leitlinie (EU) 2024/1164 der Europäischen Zentralbank vom 8. Februar 2024 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/65 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35) (EZB/2024/5)
ECB/2024/5
ABl. L, 2024/1164, 26.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2024/1164/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/1164 |
26.4.2024 |
LEITLINIE (EU) 2024/1164 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 8. Februar 2024
zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/65 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35) (EZB/2024/5)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 9.2, Artikel 12.1, Artikel 14.3, Artikel 18.2 und Artikel 20 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die allgemeinen Bedingungen, zu denen die EZB und die NZBen bereit sind, Kreditgeschäfte vorzunehmen, einschließlich der Voraussetzungen zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems, sind in der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (1) festgelegt. |
(2) |
Für alle notenbankfähigen Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems gelten besondere Risikokontrollmaßnahmen, damit das Eurosystem vor finanziellen Verlusten geschützt ist, falls die Sicherheiten aufgrund des Ausfalls eines Geschäftspartners verwertet werden müssen. Der Risikokontrollrahmen des Eurosystems wird regelmäßig überprüft, um einen angemessenen Schutz zu gewährleisten. Zur Klärung der Behandlung der Bewertungsabschläge für Schuldverschreibungen, die gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt von der EZB begeben werden, sind Änderungen geboten. |
(3) |
Die Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/35) (2) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 wird folgender Absatz 3 hinzugefügt: „(3) In Bezug auf EZB-Schuldverschreibungen und Schuldverschreibungen, die von den NZBen vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, begeben wurden, wird kein Bewertungsabschlag angewendet.“ |
2. |
Artikel 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
3. |
Der Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Leitlinie geändert. |
Artikel 2
Wirksamwerden und Umsetzung
(1) Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen wirksam.
(2) Die NZBen leiten die Maßnahmen ein, die erforderlich sind, um die vorliegende Leitlinie zu erfüllen, und wenden sie ab dem 6. Mai 2024 an. Sie teilen der Europäischen Zentralbank die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf diese Maßnahmen spätestens bis zum 22. März 2024 mit.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an die NZBen gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 8. Februar 2024.
Für den EZB-Rat
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).
(2) Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2015 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35) (ABl. L 14 vom 21.1.2016, S. 30).
ANHANG
Im Anhang der Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) erhält Tabelle 1 folgende Fassung:
„Tabelle 1
Haircutkategorien für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten auf der Grundlage der Art des Emittenten und/oder der Art der Sicherheit
Kategorie I |
Kategorie II |
Kategorie III |
Kategorie IV |
Kategorie V |
von Zentralstaaten begebene Schuldtitel von der Europäischen Union begebene Schuldtitel Schuldverschreibungen, die von nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten begeben wurden, deren Währung nicht der Euro ist |
von lokalen oder regionalen Gebietskörperschaften begebene Schuldtitel Schuldtitel, die von Emittenten (Kreditinstituten und Nichtkreditinstituten) begeben wurden, die vom Eurosystem als Institution mit öffentlichem Förderauftrag klassifiziert werden und welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien erfüllen von multilateralen Entwicklungsbanken und anderen internationalen Organisationen als der Europäischen Union begebene Schuldtitel gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibungen Multi-cédulas |
Schuldtitel, die von nichtfinanziellen Unternehmen, Unternehmen des staatlichen Sektors oder Institutionen, die Nichtkreditinstitute sind, welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien nicht erfüllen, begeben wurden |
unbesicherte Schuldtitel, die von Kreditinstituten oder Institutionen, die Kreditinstitute sind, welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien nicht erfüllen, begeben wurden von finanziellen Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, begebene unbesicherte Schuldtitel |
Asset-Backed Securities“ |
ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2024/1164/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)