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Document 32024L1346R(01)

Berichtigung der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L, 2024/1346, 22.5.2024)

ST/5322/2025/REV/1

ABl. L, 2025/90931, 25.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1346/corrigendum/2025-11-25/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1346/corrigendum/2025-11-25/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/90931

25.11.2025

Berichtigung der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen

( Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/1346, 22. Mai 2024 )

1.

Seite 2, Erwägungsgrund 5

Anstatt:

„(5)

Bei den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen bestehen nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der Normen für die Antragstellern gewährten Vorteile. Auf einem angemessenen Niveau festgelegte einheitlichere Aufnahmenormen in allen Mitgliedstaaten werden zu einer stärkeren Gleichbehandlung und der gerechteren Verteilung der Antragsteller in der Union beitragen.“

muss es heißen:

„(5)

Bei den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen bestehen nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der Aufnahmenormen für Antragsteller. Auf einem angemessenen Niveau festgelegte einheitlichere Aufnahmenormen in allen Mitgliedstaaten werden zu einer stärkeren Gleichbehandlung und der gerechteren Verteilung der Antragsteller in der Union beitragen.“

2.

Seite 2, Erwägungsgrund 7 Satz 2

Anstatt:

„Es muss klargestellt werden, dass einem Antragsteller im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen ab dem Zeitpunkt gewährt werden sollten, zu dem er gegenüber Bediensteten der zuständigen Behörden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) bekundet, dass er internationalen Schutz beantragen will.“

muss es heißen:

„Es muss klargestellt werden, dass Antragsteller im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen ab dem Zeitpunkt in Anspruch nehmen können sollten, zu dem sie gegenüber Bediensteten der zuständigen Behörden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) bekunden, dass sie internationalen Schutz beantragen wollen.“

3.

Seite 2, Erwägungsgrund 8

Anstatt:

„(8)

In allen Fällen sollte Antragstellern als Teil der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eine Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs bereitgestellt werden, um den Antragstellern in ihrem täglichen Leben ein Mindestmaß an Eigenständigkeit zu ermöglichen. Es sollte möglich sein, die Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs als Geldbetrag, in Form von Gutscheinen oder Sachleistungen, z. B. Produkten, oder als Kombination daraus bereitzustellen, sofern eine solche Zuwendung einen Geldbetrag enthält muss.“

muss es heißen:

„(8)

In allen Fällen sollte Antragstellern als Teil der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eine Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs bereitgestellt werden, um den Antragstellern in ihrem täglichen Leben ein Mindestmaß an Eigenständigkeit zu ermöglichen. Es sollte möglich sein, die Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs als Geldbetrag, in Form von Gutscheinen oder Sachleistungen, z. B. Produkten, oder als Kombination daraus bereitzustellen, sofern eine solche Zuwendung einen Geldbetrag enthält.“

4.

Seite 2, Erwägungsgrund 10

Anstatt:

„(10)

In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Richtlinie fallen, sind die Mitgliedstaaten gehalten, ihren Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Instrumenten nachzukommen, denen sie beigetreten sind.“

muss es heißen:

„(10)

In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Richtlinie fallen, sind die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Instrumenten gebunden, deren Vertragspartei sie sind.“

5.

Seite 4, Erwägungsgrund 22

Anstatt:

„(22)

Alle Bestimmungen dieser Richtlinie im Zusammenhang mit einer Haft, dem Aufenthalt und den Meldepflichten sowie mit der Einschränkung und dem Entzug von Rechten und Vorteilen sollten unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angewandt werden, wobei stets der wirksame Zugang zu den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen gemäß dieser Richtlinie sichergestellt sein muss, insbesondere hinsichtlich medizinischer Versorgung, Bildung, Familienzusammenführung und Zugang zum Arbeitsmarkt. Den möglichen kumulativen Wirkungen von Maßnahmen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.“

muss es heißen:

„(22)

Alle Bestimmungen dieser Richtlinie im Zusammenhang mit einer Haft, dem Aufenthalt und den Meldepflichten sowie mit der Einschränkung und dem Entzug von Rechten und Leistungen sollten unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angewandt werden, wobei stets der wirksame Zugang zu den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen gemäß dieser Richtlinie sichergestellt sein muss, insbesondere hinsichtlich medizinischer Versorgung, Bildung, Einheit der Familie und Zugang zum Arbeitsmarkt. Den möglichen kumulativen Wirkungen von Maßnahmen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.“

6.

Seite 6, Erwägungsgrund 39

Anstatt:

„(39)

Die im Rahmend der Aufnahme gewährten Vorteile müssen unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit, einschließlich der Sicherheit vor sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, sowie der physischen und psychischen Betreuung von Minderjährigen an deren besondere Situation und besonderen Aufnahmebedürfnisse angepasst werden, unabhängig davon, ob sie unbegleitet sind oder zusammen mit ihrer Familie aufgenommen werden, und die Leistungen bei der Aufnahme müssen in einer ihre allgemeine Entwicklung fördernden Weise gewährt werden.“

muss es heißen:

„(39)

Die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile müssen unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit, einschließlich der Sicherheit vor sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, sowie der physischen und psychischen Betreuung von Minderjährigen an deren besondere Situation und besondere Aufnahmebedürfnisse angepasst werden, unabhängig davon, ob sie unbegleitet sind oder zusammen mit ihrer Familie aufgenommen werden, und sie müssen in einer ihre allgemeine Entwicklung fördernden Weise bereitgestellt werden.“

7.

Seite 6, Erwägungsgrund 40 Satz 5

Anstatt:

„Minderjährige sollten nicht von ihren Eltern oder Betreuungspersonen getrennt werden, und der Grundsatz der Familieneinheit sollte im Allgemeinen dazu führen, dass bei Familien mit Minderjährigen auf geeignete Alternativen zur Inhaftnahme zurückgegriffen wird und sie in für sie geeigneten Unterkünften untergebracht werden.“

muss es heißen:

„Minderjährige sollten nicht von ihren Eltern oder Betreuungspersonen getrennt werden und der Grundsatz der Einheit der Familie sollte im Allgemeinen dazu führen, dass bei Familien mit Minderjährigen auf geeignete Alternativen zur Inhaftnahme zurückgegriffen wird und sie in für sie geeigneten Unterkünften untergebracht werden.“

8.

Seite 8, Erwägungsgrund 60

Anstatt:

„(60)

Um sicherzustellen, dass die Antragstellern im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen den in dieser Richtlinie festgeschriebenen Grundsätzen entsprechen, muss die Art dieser Leistungen weiter dahin gehend präzisiert werden, dass sie nicht nur Unterkunft, Verpflegung und Kleidung umfassen, sondern auch Produkte für die persönliche Hygiene. Ferner müssen die Mitgliedstaaten den Umfang der im Rahmen der Aufnahme in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewährten materiellen Leistungen anhand relevanter Bezugsgrößen bestimmen, die angewandt werden, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten, zum Beispiel je nach nationalem Kontext Mindesteinkommen, Mindestlohn, Mindestrente, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeleistungen. Der Antragstellern gewährte Betrag muss jedoch nicht dem für eigene Staatsangehörige entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten entsprechend dieser Richtlinie für Antragsteller eine weniger günstige Behandlung als für eigene Staatsangehörige vorsehen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, die Höhe der Geldleistungen oder Gutscheine, die Antragstellern in den in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannten Gebieten gewährt werden, anzupassen, sofern der in dieser Richtlinie vorgesehene Standard der im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen sichergestellt ist.“

muss es heißen:

„(60)

Um sicherzustellen, dass die Antragstellern im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen den in dieser Richtlinie festgeschriebenen Grundsätzen entsprechen, muss die Art dieser Leistungen weiter dahin gehend präzisiert werden, dass sie nicht nur Unterkunft, Verpflegung und Kleidung umfassen, sondern auch Produkte für die persönliche Hygiene. Ferner müssen die Mitgliedstaaten das Niveau der in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen anhand relevanter Bezugsgrößen bestimmen, die angewandt werden, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten, zum Beispiel je nach nationalem Kontext Mindesteinkommen, Mindestlohn, Mindestrente, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeleistungen. Der Antragstellern gewährte Betrag muss jedoch nicht dem für eigene Staatsangehörige entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten entsprechend dieser Richtlinie für Antragsteller eine weniger günstige Behandlung als für eigene Staatsangehörige vorsehen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, die Höhe der Geldleistungen oder Gutscheine, die Antragstellern in den in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannten Gebieten gewährt werden, anzupassen, sofern der in dieser Richtlinie vorgesehene Standard der im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile sichergestellt ist.“

9.

Seite 9, Erwägungsgrund 61

Anstatt:

„(61)

Zur Beschränkung der Möglichkeiten für einen Missbrauch des Aufnahmesystems sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen nur zu gewähren, soweit die Antragsteller nicht über ausreichende Mittel für einen angemessenen Lebensstandard verfügen. Die Mitgliedstaaten sollten von Antragstellern mit ausreichenden Mitteln verlangen können, für Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder der erhaltenen medizinischen Versorgung ganz oder teilweise aufzukommen oder diese zurückzuerstatten, was auch durch finanzielle Garantien erfolgen kann. Bei Antragstellern, die beispielsweise schon seit geraumer Zeit arbeiten, kann davon ausgegangen werden, dass sie über ausreichende Mittel für einen angemessenen Lebensstandard verfügen. Wenn die Mitgliedstaaten die Mittel eines Antragstellers bewerten und von einem Antragsteller verlangen, dass er für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder der erhaltenen medizinischen Versorgung ganz oder teilweise aufkommt, sollten sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten und die persönlichen Umstände des Antragstellers und die Notwendigkeit berücksichtigen, seine Würde und persönliche Integrität, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, zu achten. Von Antragstellern sollte nicht verlangt werden, dass sie für die Kosten der erforderlichen medizinischen Versorgung aufkommen, wenn die medizinische Versorgung für Staatsangehörige des Mitgliedstaats kostenlos geleistet wird. Von Antragstellern sollte nicht verlangt werden, dass sie Kredite aufnehmen, um für die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile zu zahlen.“

muss es heißen:

„(61)

Zur Beschränkung der Möglichkeiten für einen Missbrauch des Aufnahmesystems sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nur bereitzustellen, soweit die Antragsteller nicht über ausreichende Mittel für einen angemessenen Lebensstandard verfügen. Die Mitgliedstaaten sollten von Antragstellern mit ausreichenden Mitteln verlangen können, für Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder der erhaltenen medizinischen Versorgung ganz oder teilweise aufzukommen oder diese zurückzuerstatten, was auch durch finanzielle Garantien erfolgen kann. Bei Antragstellern, die beispielsweise schon seit geraumer Zeit arbeiten, kann davon ausgegangen werden, dass sie über ausreichende Mittel für einen angemessenen Lebensstandard verfügen. Wenn die Mitgliedstaaten die Mittel eines Antragstellers bewerten und von einem Antragsteller verlangen, dass er für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder der erhaltenen medizinischen Versorgung ganz oder teilweise aufkommt, sollten sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten und die persönlichen Umstände des Antragstellers und die Notwendigkeit berücksichtigen, seine Würde und persönliche Integrität, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, zu achten. Von Antragstellern sollte nicht verlangt werden, dass sie für die Kosten der erforderlichen medizinischen Versorgung aufkommen, wenn die medizinische Versorgung für Staatsangehörige des Mitgliedstaats kostenlos geleistet wird. Von Antragstellern sollte nicht verlangt werden, dass sie Kredite aufnehmen, um für die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile zu zahlen.“

10.

Seite 9, Erwägungsgrund 62 Satz 4

Anstatt:

„Wenn dies hinreichend begründet und verhältnismäßig ist, sollten die Mitgliedstaaten auch anderweitige im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen entziehen können, wenn der Antragsteller grob oder mehrfach gegen die Vorschriften des Unterbringungszentrums verstoßen oder sich im Unterbringungszentrum gewalttätig verhalten oder Personen bedroht hat.“

muss es heißen:

„Wenn dies hinreichend begründet und verhältnismäßig ist, sollten die Mitgliedstaaten auch andere im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen entziehen können, wenn der Antragsteller grob oder mehrfach gegen die Vorschriften des Unterbringungszentrums verstoßen oder sich im Unterbringungszentrum gewalttätig verhalten oder Personen bedroht hat.“

11.

Seite 10, Erwägungsgrund 71

Anstatt:

„(71)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung harmonisierter Normen für die Bedingungen der Aufnahme von Antragstellern in den Mitgliedstaaten, von den Mitgliedstaaten …“

muss es heißen:

„(71)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung harmonisierter Normen für die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile von Antragstellern in den Mitgliedstaaten, von den Mitgliedstaaten …“

12.

Seite 11, Artikel 2 Nummer 2

Anstatt:

„2.

‚Antragsteller‘ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine bestandskräftige Entscheidung ergangen ist;“

muss es heißen:

„2.

‚Antragsteller‘ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist;“.

13.

Seite 11, Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a

Anstatt:

„a)

der Ehegatten des Antragstellers oder dessen nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare;“

muss es heißen:

„a)

der Ehegatte des Antragstellers oder dessen nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare;“.

14.

Seite 11, Artikel 2 Nummer 7

Anstatt:

„7.

‚im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen‘ die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile, unter anderem Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und Produkte für die persönliche Hygiene in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Zuwendungen zur Deckung des täglichen Bedarfs;“

muss es heißen:

„7.

‚im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen‘ die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile, darunter die Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und Produkte für die persönliche Hygiene in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Zuwendungen zur Deckung des täglichen Bedarfs;“.

15.

Seite 14, Artikel 7 Absatz 3

Anstatt:

„(3)   Wenn Mitgliedstaaten Antragstellern eine Unterkunft zuweisen oder erneut zuweisen, berücksichtigen sie objektive Faktoren wie etwa die in Artikel 14 genannte Familienzusammenführung sowie besondere Bedürfnisse der Antragsteller bei der Aufnahme.“

muss es heißen:

„(3)   Wenn Mitgliedstaaten Antragstellern eine Unterkunft zuweisen oder erneut zuweisen, berücksichtigen sie objektive Faktoren, darunter die in Artikel 14 genannte Einheit der Familie sowie besondere Bedürfnisse der Antragsteller bei der Aufnahme.“

16.

Seite 14, Artikel 7 Absatz 4

Anstatt:

„(4)   Die Mitgliedstaaten können die Gewährung materieller Leistungen im Rahmen der Aufnahme davon abhängig machen, dass…“

muss es heißen:

„(4)   Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung von im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen davon abhängig machen, dass…“

17.

Seite 14, Artikel 7 Absatz 6

Anstatt:

„(6)   Die Mitgliedstaaten schreiben den Antragstellern vor, den zuständigen Behörden ihre aktuelle Adresse, eine Telefonnummer unter der sie zu erreichen sind, und, falls vorhanden, eine E-Mail-Adresse mitzuteilen. Die Mitgliedstaaten schreiben den Antragstellern ferner vor, den zuständigen Behörden etwaige Änderungen der Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse so bald wie möglich mitzuteilen.“

muss es heißen:

„(6)   Die Mitgliedstaaten schreiben den Antragstellern vor, den zuständigen Behörden ihre aktuelle Adresse, eine Telefonnummer, unter der sie zu erreichen sind, und, falls vorhanden, eine E-Mail-Adresse mitzuteilen. Die Mitgliedstaaten schreiben den Antragstellern ferner vor, den zuständigen Behörden etwaige Änderungen der Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse so bald wie möglich mitzuteilen.“

18.

Seite 15, Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2

Anstatt:

„Wurde gemäß diesem Absatz eine Entscheidung getroffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, wird die Gewährung von materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller tatsächlich an dem betreffenden Ort aufhält.“

muss es heißen:

„Wurde gemäß diesem Absatz eine Entscheidung getroffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, wird die Bereitstellung von im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller tatsächlich an dem betreffenden Ort aufhält.“

19.

Seite 15, Artikel 9 Absatz 5 Satz 3

Anstatt:

„Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache unterrichtet.“

muss es heißen:

„Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache.“

20.

Seite 18, Artikel 13 Absatz 5

Anstatt:

„(5)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Haft befindliche männliche und weibliche Antragsteller getrennt voneinander untergebracht werden, es sei denn, es handelt sich bei diesen in Haft befindlichen Antragstellern um Familienangehörige und alle Betroffenen ihre Zustimmung zur gemeinsamen Unterbringung erteilt.“

muss es heißen:

„(5)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Haft befindliche männliche und weibliche Antragsteller getrennt voneinander untergebracht werden, es sei denn, es handelt sich bei diesen in Haft befindlichen Antragstellern um Familienangehörige und alle Betroffenen erteilen ihre Zustimmung zur gemeinsamen Unterbringung.“

21.

Seite 21, Artikel 18 Absatz 1

Anstatt:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Antragsteller Zugang zu denjenigen Sprach- und Staatsbürgerkursen oder Berufsbildungskursen erhalten, die diese Mitgliedstaaten als geeignet erachten, um dazu beizutragen, dass die Fähigkeit der Antragsteller zu selbstständigem Handeln, zur Interaktion mit den zuständigen Behörden oder zum Finden eines Arbeitsplatzes gestärkt wird, oder die Mitgliedstaaten erleichtern — je nach nationalem System — den Zugang zu solchen Kursen, unabhängig davon, ob die Antragsteller gemäß Artikel 17 Zugang zum Arbeitsmarkt haben.“

muss es heißen:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Antragsteller Zugang zu denjenigen Sprachkursen, Staatsbürgerkursen oder Berufsbildungskursen erhalten, die diese Mitgliedstaaten als geeignet erachten, um dazu beizutragen, dass die Fähigkeit der Antragsteller zu selbstständigem Handeln, zur Interaktion mit den zuständigen Behörden oder zum Finden eines Arbeitsplatzes gestärkt wird, oder die Mitgliedstaaten erleichtern — je nach nationalem System — den Zugang zu solchen Kursen, unabhängig davon, ob die Antragsteller gemäß Artikel 17 Zugang zum Arbeitsmarkt haben.“

22.

Seite 21, Artikel 19

Anstatt:

„Artikel 19

Allgemeine Bestimmungen zu materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme und zur medizinischen Versorgung

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Einklang mit Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1348 im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Anspruch nehmen können.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen und die medizinische Versorgung nach Artikel 22 einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet und mit dem ihre Rechte gemäß der Charta geachtet werden.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser angemessene Lebensstandard nach Unterabsatz 1 gewährleistet ist, wenn es sich um Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme und um in Haft befindliche Personen handelt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die Gewährung aller oder bestimmter materieller Leistungen davon abhängig machen, dass die Antragsteller nicht über ausreichende Mittel für einen angemessenen Lebensstandard gemäß Absatz 2 verfügen.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten von den Antragstellern verlangen, dass sie für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ganz oder teilweise aufkommen, sofern die Antragsteller hierfür über ausreichende Mittel verfügen, beispielsweise wenn sie über einen angemessenen Zeitraum gearbeitet haben.

Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten von den Antragstellern auch verlangen, dass sie für die Kosten der erhaltenen medizinischen Versorgung ganz oder teilweise aufkommen, wenn sie hierfür über ausreichende Mittel verfügen, es sei denn, die medizinische Versorgung wird den Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten kostenlos geleistet.

(5)   Stellt sich heraus, dass ein Antragsteller zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm ein angemessener Lebensstandard geboten wurde, über ausreichende Mittel verfügt hat, um für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder der medizinischen Versorgung im Einklang mit Absatz 4 aufzukommen, können die Mitgliedstaaten von dem Antragsteller verlangen, die Kosten dieser im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder medizinischen Versorgung zu erstatten.

(6)   Wenn die Mitgliedstaaten die Mittel eines Antragstellers bewerten, von einem Antragsteller verlangen, dass er für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen und der medizinischen Versorgung ganz oder teilweise aufkommt, oder von einem Antragsteller im Einklang mit Absatz 5 eine Erstattung fordern, achten sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Außerdem berücksichtigen die Mitgliedstaaten die persönlichen Umstände des Antragstellers und die Notwendigkeit, seine Würde und persönliche Integrität, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, zu achten.

(7)   Wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewähren, bemisst sich deren Umfang auf Grundlage der Leistungsniveaus, die der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten anwendet, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die Asylagentur über diese Niveaus in Kenntnis. Die Mitgliedstaaten können Antragstellern in dieser Hinsicht eine weniger günstige Behandlung im Vergleich zu eigenen Staatsangehörigen zuteilwerden lassen, insbesondere wenn materielle Unterstützung ganz oder teilweise in Form von Sachleistungen gewährt wird oder wenn das auf eigene Staatsangehörige anzuwendende Leistungsniveau darauf abzielt, einen Lebensstandard zu gewährleisten, der über dem nach dieser Richtlinie für Antragsteller vorgeschriebenen Lebensstandard liegt.“

muss es heißen:

„Artikel 19

Allgemeine Bestimmungen zu im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen und zur medizinischen Versorgung

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Einklang mit Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1348 im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen in Anspruch nehmen können.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen und die medizinische Versorgung nach Artikel 22 einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet und mit dem ihre Rechte gemäß der Charta geachtet werden.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser angemessene Lebensstandard nach Unterabsatz 1 bei Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme sowie bei in Haft befindlichen Personen gewährleistet ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die Bereitstellung aller oder bestimmter im Rahmen der Aufnahme gewährter materieller Leistungen davon abhängig machen, dass die Antragsteller nicht über ausreichende Mittel für einen angemessenen Lebensstandard gemäß Absatz 2 verfügen.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten von den Antragstellern verlangen, dass sie für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ganz oder teilweise aufkommen, sofern die Antragsteller hierfür über ausreichende Mittel verfügen, beispielsweise wenn sie über einen angemessenen Zeitraum gearbeitet haben.

Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten von den Antragstellern auch verlangen, dass sie für die Kosten der erhaltenen medizinischen Versorgung ganz oder teilweise aufkommen, wenn sie hierfür über ausreichende Mittel verfügen, es sei denn, die medizinische Versorgung wird den Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten kostenlos geleistet.

(5)   Stellt sich heraus, dass ein Antragsteller zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm ein angemessener Lebensstandard geboten wurde, über ausreichende Mittel verfügt hat, um für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder der medizinischen Versorgung im Einklang mit Absatz 4 aufzukommen, können die Mitgliedstaaten von dem Antragsteller verlangen, die Kosten dieser im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder medizinischen Versorgung zu erstatten.

(6)   Wenn die Mitgliedstaaten die Mittel eines Antragstellers bewerten, um von einem Antragsteller zu verlangen, dass er für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen und der medizinischen Versorgung ganz oder teilweise aufkommt, oder von einem Antragsteller im Einklang mit Absatz 5 eine Erstattung fordern, achten sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Außerdem berücksichtigen die Mitgliedstaaten die persönlichen Umstände des Antragstellers und die Notwendigkeit, seine Würde und persönliche Integrität, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, zu achten.

(7)   Wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen bereitstellen, bemisst sich deren Umfang auf Grundlage der Leistungsniveaus, die der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten anwendet, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die Asylagentur über diese Niveaus in Kenntnis. Die Mitgliedstaaten können Antragstellern in dieser Hinsicht eine weniger günstige Behandlung im Vergleich zu eigenen Staatsangehörigen zuteilwerden lassen, insbesondere wenn materielle Unterstützung ganz oder teilweise in Form von Sachleistungen gewährt wird oder wenn das auf eigene Staatsangehörige anzuwendende Leistungsniveau darauf abzielt, einen Lebensstandard zu gewährleisten, der über dem nach dieser Richtlinie für Antragsteller vorgeschriebenen Lebensstandard liegt.“

23.

Seite 22, Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b

Anstatt:

„b)

Antragsteller die Möglichkeit haben, mit Verwandten, Rechtsbeistand oder Beratern, Personen, die den UNHCR vertreten, und anderen einschlägig tätigen nationalen und internationalen Organisationen sowie Nichtregierungsorganisationen in Verbindung zu treten;“

muss es heißen:

„b)

Antragsteller die Möglichkeit haben, mit Verwandten, Rechtsbeiständen oder Beratern, Personen, die den UNHCR vertreten, und anderen einschlägig tätigen nationalen und internationalen Organisationen sowie Nichtregierungsorganisationen in Verbindung zu treten;“.

24.

Seite 22, Artikel 20 Absatz 3

Anstatt:

„(3)   Bei der Gewährung materieller Leistungen im Rahmen der Aufnahme berücksichtigen die Mitgliedstaaten …“

muss es heißen:

„(3)   Bei der Bereitstellung von im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten …“

25.

Seite 22, Artikel 20 Absatz 4

Anstatt:

„(4)   Bei der Bereitstellung von Unterbringung im Einklang mit Absatz 1 ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um so weit wie möglich sicherzustellen, dass Übergriffe und Gewalt, einschließlich Gewalt, die sexuell, geschlechtsspezifisch, rassistisch oder religiös motiviert ist, verhindert werden.“

muss es heißen:

„(4)   Bei der Bereitstellung der Unterbringung im Einklang mit Absatz 1 ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um so weit wie möglich sicherzustellen, dass Übergriffe und Gewalt, einschließlich Gewalt, die sexuell, geschlechtsspezifisch, rassistisch oder religiös motiviert ist, verhindert werden.“

26.

Seite 22, Artikel 20 Absatz 7 Satz 2

Anstatt:

„Die Mitgliedstaaten ermöglichen den Antragstellern, ihren Rechtsbeiständen oder Berater über die Verlegung und die neue Adresse zu informieren.“

muss es heißen:

„Die Mitgliedstaaten ermöglichen den Antragstellern, ihre Rechtsbeistände oder Berater über die Verlegung und die neue Adresse zu informieren.“

27.

Seite 22, Artikel 20 Absatz 8

Anstatt:

„(8)   Das Personal, das im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen gewährt, einschließlich des Personals, das in den Unterbringungszentren für die medizinische Versorgung und die Bildung sorgt, muss …“

muss es heißen:

„(8)   Das Personal, das im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen bereitstellt, einschließlich des Personals, das in den Unterbringungszentren für die medizinische Versorgung und die Bildung sorgt, muss …“

28.

Seite 23, Artikel 22 Absatz 2 Satz 2

Anstatt:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine spezifische Behandlung, die gemäß diesem Artikel erfolgt und begonnen hat, bevor der Minderjährige volljährig wurde, und die als notwendige medizinische Versorgung angesehen wird, ohne Unterbrechung oder Verzögerung auch dann noch gewährt wird, wenn der Minderjährig volljährig geworden ist.“

muss es heißen:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine spezifische Behandlung, die gemäß diesem Artikel erfolgt und begonnen hat, bevor der Minderjährige volljährig wurde, und die als notwendige medizinische Versorgung angesehen wird, ohne Unterbrechung oder Verzögerung auch dann noch gewährt wird, wenn der Minderjährige volljährig geworden ist.“

29.

Seite 23, Artikel 22 Absatz 3

Anstatt:

„(3)   Wenn aus medizinischen Gründen erforderlich gewähren die Mitgliedstaaten …“

muss es heißen:

„(3)   Wenn aus medizinischen Gründen erforderlich, gewähren die Mitgliedstaaten …“

30.

Seite 24, Artikel 23 Absatz 2

Anstatt:

„(2)   Die Mitgliedstaaten können eine Entscheidung gemäß Absatz 1 treffen, wenn ein Antragsteller

a)

ein geografisches Gebiet, in dem sich der Antragsteller gemäß Artikel 8 frei bewegen kann, oder den bestimmten Ort für den Aufenthalt, der von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 9 festgelegt wurde, verlässt, ohne eine Genehmigung erhalten zu haben, oder flieht;

b)

nicht mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet oder nicht die verfahrenstechnischen Auflagen erfüllt, die von ihnen gestellt wurden;

c)

einen Folgeantrag im Sinne von Artikel 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2024/1348 eingereicht hat;

d)

verschwiegen hat, dass er über Finanzmittel verfügt, und dadurch bei der Aufnahme zu Unrecht in den Genuss von materiellen Leistungen gekommen ist;

e)

grob oder wiederholt gegen die Vorschriften des Unterbringungszentrums verstoßen oder sich im Unterbringungszentrum gewalttätig verhalten oder Personen bedroht hat oder

f)

nicht an obligatorischen Integrationsmaßnahmen teilnimmt, sofern solche Maßnahmen von dem Mitgliedstaat angeboten oder gefördert werden, es sei denn, es liegen Umstände vor, die außerhalb des Einflussbereichs des Antragstellers liegen.“

muss es heißen:

„(2)   Die Mitgliedstaaten können eine Entscheidung gemäß Absatz 1 treffen, wenn ein Antragsteller

a)

ein geografisches Gebiet, in dem sich der Antragsteller gemäß Artikel 8 frei bewegen kann, oder den bestimmten Ort für den Aufenthalt, der von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 9 festgelegt wurde, verlässt, ohne eine Genehmigung erhalten zu haben, oder flieht;

b)

nicht mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet oder nicht die verfahrenstechnischen Auflagen erfüllt, die von ihnen gestellt wurden;

c)

einen Folgeantrag im Sinne von Artikel 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2024/1348 eingereicht hat;

d)

verschwiegen hat, dass er über Finanzmittel verfügt, und dadurch zu Unrecht in den Genuss von im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen gekommen ist;

e)

grob oder wiederholt gegen die Vorschriften des Unterbringungszentrums verstoßen oder sich im Unterbringungszentrum gewalttätig verhalten oder Personen bedroht hat oder

f)

nicht an obligatorischen Integrationsmaßnahmen teilnimmt, sofern solche Maßnahmen von dem Mitgliedstaat angeboten oder gefördert werden, es sei denn, es liegen Umstände vor, die außerhalb des Einflussbereichs des Antragstellers liegen.“

31.

Seite 25, Artikel 24 Buchstabe f

Anstatt:

„f)

Lesbische, schwule, bisexuelle, Trans- und intergeschlechtliche Personen;“

muss es heißen:

„f)

Lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Personen;“.

32.

Seite 25, Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 6

Anstatt:

„Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Unterstützung, die Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme nach dieser Richtlinie gewährt wird, ihre Bedürfnissen während der gesamten Dauer des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes berücksichtigt und ihre Situation in geeigneter Weise überwacht wird.“

muss es heißen:

„Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Unterstützung, die Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme nach dieser Richtlinie gewährt wird, ihre Bedürfnisse während der Dauer des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes berücksichtigt und ihre Situation in geeigneter Weise überwacht wird.“

33.

Seite 27, Artikel 27 Absatz 5 Buchstabe b

Anstatt:

„b)

die für die Gewährung der Vorteile bei der Aufnahme zuständige Behörde darüber, dass ein Vertreter für den unbegleiteten Minderjährigen bestellt wurde, und“

muss es heißen:

„b)

die für die Bereitstellung der im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile zuständige Behörde darüber, dass ein Vertreter für den unbegleiteten Minderjährigen bestellt wurde, und“.

34.

Seite 27, Artikel 27 Absatz 8

Anstatt:

„(8)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es Verwaltungs- oder Justizbehörden oder andere Einrichtungen gibt, die dafür zuständig sind, zu überwachen, dass die Vertreter und die Personen, die geeignet sind, vorläufig als Vertreter zu fungieren, ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen, auch durch die Überprüfung des Strafregisters dieser bestellten Vertreter und derjenigen Personen, die geeignet sind, vorläufig als Vertreter zu fungieren, Benannten in regelmäßigen zeitlichen Abständen, um …“

muss es heißen:

„(8)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es Verwaltungs- oder Justizbehörden oder andere Einrichtungen gibt, die dafür zuständig sind, zu überwachen, dass die Vertreter und die Personen, die geeignet sind, vorläufig als Vertreter zu fungieren, ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen, auch durch die Überprüfung des Strafregisters dieser bestellten Vertreter und Personen, die geeignet sind, vorläufig als Vertreter zu fungieren, in regelmäßigen zeitlichen Abständen, um …“

35.

Seite 28, Artikel 29 Absatz 1

Anstatt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen gemäß dieser Richtlinie, gegen Entscheidungen, mit denen die Erteilung einer Genehmigung gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 verweigert wird, oder gegen Entscheidungen gemäß Artikel 9, die Antragsteller individuell betreffen, ein Rechtsbehelf nach den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann. Zumindest in der letzten Instanz ist die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs oder einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorzusehen.“

muss es heißen:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Leistungen gemäß dieser Richtlinie, gegen Entscheidungen, mit denen die Erteilung einer Genehmigung gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 verweigert wird, oder gegen Entscheidungen gemäß Artikel 9, die Antragsteller individuell betreffen, ein Rechtsbehelf nach den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann. Zumindest in der letzten Instanz ist die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs oder einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorzusehen.“

36.

Seite 31, Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1

Anstatt:

„Die Mitgliedstaaten setzen bis zum 12. Juni 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 10, 12, 13, 17 bis 29 und 31 bis 34 nachzukommen.“

muss es heißen:

„Die Mitgliedstaaten setzen bis zum 12. Juni 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 13, 16 bis 29 und 31 bis 34 nachzukommen.“

37.

Seite 32, Anhang I, Titel

Anstatt:

 

„Frist für die Umsetzung in nationales Recht (gemäß Artikel 35)“

muss es heißen:

 

„Frist für die Umsetzung der aufgehobenen Richtlinie 2013/33/EU (gemäß Artikel 36) in nationales Recht“.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1346/corrigendum/2025-11-25/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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