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Document 32024D2924

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2924 der Kommission vom 27. November 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2895 der Kommission hinsichtlich der Liste der Inseln und Häfen gemäß Artikel 12 Absatz 3-d der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

C/2024/8169

ABl. L, 2024/2924, 28.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2924/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2924/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/2924

28.11.2024

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/2924 DER KOMMISSION

vom 27. November 2024

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2895 der Kommission hinsichtlich der Liste der Inseln und Häfen gemäß Artikel 12 Absatz 3-d der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3-d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Anbindung bestimmter Inseln zu gewährleisten, ist in Artikel 12 Absatz 3-d der Richtlinie 2003/87/EG eine befristete Ausnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten in Bezug auf bestimmte Häfen auf einer Insel ohne Straßen- oder Schienenverbindung zum Festland, die eine Bevölkerung von weniger als 200 000 Einwohnern mit ständigem Wohnsitz hat, vorgesehen.

(2)

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2895 der Kommission (2) ist die Liste der Inseln und Häfen gemäß Artikel 12 Absatz 3-d Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt.

(3)

Nach Beginn des Berichtszeitraums des Jahres 2024 stellten Dänemark und Griechenland Anträge auf Aufnahme zusätzlicher Häfen und Inseln in die Liste der Inseln und Häfen, die unter die befristete Ausnahme gemäß Artikel 12 Absatz 3-d der Richtlinie 2003/87/EG fallen.

(4)

Um die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung betreffend Treibhausgasemissionen zu vereinfachen, ein wirksames Funktionieren des Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und Vorhersehbarkeit zu gewährleisten, sollte dieser Beschluss ab dem Beginn des folgenden Berichtszeitraums gelten.

(5)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2895 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2895 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2025.

Brüssel, den 27. November 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2895 der Kommission vom 19. Dezember 2023 zur Festlegung der Liste der Inseln und Häfen gemäß Artikel 12 Absatz 3-d der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Liste der grenzüberschreitenden öffentlichen Dienstleistungsverträge und grenzüberschreitenden öffentlichen Dienstleistungsverpflichtungen gemäß Artikel 12 Absatz 3-c der genannten Richtlinie (ABl. L, 2023/2895, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2895/oj).


ANHANG

Die Tabelle in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2895 wird wie folgt geändert:

1.

In dem Dänemark betreffenden Abschnitt wird in der zweiten und dritten Spalte folgende Zeile angefügt:

NAME DER INSEL

NAME DES HAFENS

„SAMSØ

SALVIG“.

2.

Der Griechenland betreffende Abschnitt wird wie folgt geändert:

a)

Die die Insel Angistri betreffende Zeile erhält folgende Fassung:

NAME DER INSEL

NAME DES HAFENS

„AGISTRI

SKALA AGISTRI

 

MEGALOCHORI AGISTRI“.

b)

In der dritten Spalte für die Insel Ithaki wird nach dem Hafen Frikes folgende Zeile angefügt:

NAME DES HAFENS

„ITHAKI (VATHY)“.

c)

In der dritten Spalte für die Insel Karpathos wird nach dem Hafen Karpathos folgende Zeile angefügt:

NAME DES HAFENS

„DIAFANI“.

d)

In der dritten Spalte für die Insel Kefallonia wird nach dem Hafen Argostoli folgende Zeile angefügt:

NAME DES HAFENS

„PESSADA“.

e)

In der dritten Spalte für die Insel Kerkyra wird nach dem Hafen Lefkimi folgende Zeile angefügt:

NAME DES HAFENS

„KERKYRA“.

f)

In der dritten Spalte für die Insel Kos wird nach dem Hafen Kos folgende Zeile angefügt:

NAME DES HAFENS

„KEFALOS“.

g)

In der dritten Spalte für die Insel Lesvos wird folgende Zeile angefügt:

NAME DES HAFENS

„SIGRI“.

h)

Die die Insel Skopelos betreffende Zeile erhält folgende Fassung:

NAME DER INSEL

NAME DES HAFENS

„SKOPELOS

AGNONTAS

 

GLOSSA

 

SKOPELOS“.

i)

In der dritten Spalte für die Insel Symi wird nach dem Hafen Symi folgende Zeile angefügt:

NAME DES HAFENS

„PANORMITIS“.

j)

Nach der Insel Thira wird folgende Zeile eingefügt:

NAME DER INSEL

NAME DES HAFENS

„THIRASIA

THIRASIA“.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2924/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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