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Document 32024D1059

Beschluss (GASP) 2024/1059 des Rates vom 4. April 2024 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur maritimen Sicherheit im westlichen Indischen Ozean und im Roten Meer (EUNAVFOR ATALANTA)

ST/7289/2024/INIT

ABl. L, 2024/1059, 5.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1059/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1059/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1059

5.4.2024

BESCHLUSS (GASP) 2024/1059 DES RATES

vom 4. April 2024

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur maritimen Sicherheit im westlichen Indischen Ozean und im Roten Meer (EUNAVFOR ATALANTA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. November 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP (1) angenommen, mit der die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur maritimen Sicherheit im westlichen Indischen Ozean und im Roten Meer (EUNAVFOR ATALANTA) eingerichtet wurde. Der Rat hat am 12. Dezember 2022 den Beschluss (GASP) 2022/2441 des Rates (2) zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP und zur Verlängerung des Mandats von EUNAVFOR ATLANTA bis zum 31. Dezember 2024 angenommen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 2. Dezember 2008 die Resolution 1846 (2008) verabschiedet, durch die Staaten und Regionalorganisationen, die mit der Regierung Somalias bei der Bekämpfung der Seeräuberei und bewaffneter Raubüberfällen auf See vor der Küste Somalias zusammenarbeiten, ermächtigt werden, in die Hoheitsgewässer Somalias einzulaufen und innerhalb dieser Hoheitsgewässer alle notwendigen Mittel zur Bekämpfung seeräuberischer Handlungen und bewaffneter Raubüberfälle auf See anzuwenden. Des Weiteren wurden die besagten Staaten und Regionalorganisationen am 16. Dezember 2008 durch die Resolution 1851 (2008) des VN-Sicherheitsrates ermächtigt, in Somalia alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle auf See zu bekämpfen. Diese Ermächtigungen wurden zuletzt durch die Resolution 2608 (2021) des VN-Sicherheitsrates für einen begrenzten Zeitraum verlängert.

(3)

Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (im Folgenden „SRÜ“) enthält in Artikel 100 ff. Vorschriften zur Bekämpfung der Seeräuberei. Insbesondere ist in Artikel 105 des SRÜ Folgendes vorgesehen: „Jeder Staat kann auf Hoher See oder an jedem anderen Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht, ein Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug oder ein durch Seeräuberei erbeutetes und in der Gewalt von Seeräubern stehendes Schiff oder Luftfahrzeug aufbringen, die Personen an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeugs festnehmen und die dort befindlichen Vermögenswerte beschlagnahmen.“ Darüber hinaus können Maßnahmen zum Schutz von Schiffen oder zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von Seeräuberei und bewaffneten Raubüberfällen auf See von der Regierung Somalias gestattet werden.

(4)

In der Resolution 1814 (2008) des VN-Sicherheitsrates bekundet der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen erneut seine Unterstützung für den Beitrag einiger Staaten zum Schutz der Schiffskonvois des Welternährungsprogramms; zudem werden darin die Staaten und Regionalorganisationen aufgefordert, in enger Abstimmung untereinander Maßnahmen zum Schutz des Schiffsverkehrs im Zusammenhang mit der Beförderung und Lieferung humanitärer Hilfsgüter nach Somalia und mit von den Vereinten Nationen genehmigten Tätigkeiten zu ergreifen.

(5)

Die Resolution 1851 (2008) des VN-Sicherheitsrates enthält die Aufforderung an alle Staaten und Regionalorganisationen, die die Seeräuberei vor der Küste Somalias bekämpfen, mit Ländern, die willens sind, Seeräuber in Gewahrsam zu nehmen, insbesondere den Ländern in der Region, besondere Abkommen oder Vereinbarungen zu schließen, um die Ermittlungen gegen Personen, die im Zuge der durchgeführten Einsätze wegen seeräuberischer Handlungen und bewaffneter Raubüberfälle auf See vor der Küste Somalias festgenommen wurden, und ihre Strafverfolgung zu erleichtern.

(6)

Die Resolution 1851 (2008) des VN-Sicherheitsrates enthält außerdem eine Aufforderung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen an die Staaten, Regionalorganisationen und internationalen Organisationen, die über die entsprechenden Fähigkeiten verfügen, sich aktiv am Kampf gegen Seeräuberei und bewaffnete Raubüberfälle auf See vor der Küste Somalias zu beteiligen, insbesondere indem sie im Einklang mit dieser Resolution, der Resolution 1846 (2008) und dem Völkerrecht Marinefahrzeuge und Militärluftfahrzeuge entsenden sowie Boote, Schiffe, Waffen und ähnliches Gerät, die bei der Begehung von Seeräuberei und bewaffneten Raubüberfällen auf See vor der Küste Somalias verwendet werden oder für deren Verwendung es einen hinreichend begründeten Verdacht gibt, beschlagnahmen und beseitigen.

(7)

Die entsprechenden Aufforderungen sind insbesondere in der Resolution 2608 (2021) des VN-Sicherheitsrates erneut enthalten; zudem enthält diese Resolution die Feststellung des VN-Sicherheitsrates, dass in Somalia zwar Verbesserungen eingetreten sind, dass aber die Seeräuberei die Instabilität in Somalia verschärft, indem sie große Mengen illegal erworbenen Geldes in Umlauf bringt, was weiterer Kriminalität, Korruption und Terrorismus Vorschub leistet; des Weiteren wird darin festgestellt, wie wichtig es ist, die sichere Lieferung der Hilfsgüter des Welternährungsprogramms auf dem Seeweg zu gewährleisten, und die laufende Arbeit des Welternährungsprogramms, der Operation EUNAVFOR ATLANTA und der Flaggenstaaten in Bezug auf Einheiten zum Schutz von Schiffen des Welternährungsprogramms wird begrüßt.

(8)

Die Geltungsdauer der durch Ziffer 14 der Resolution 2608 (2021) des VN-Sicherheitsrates erteilten Ermächtigungen, die erstmals durch die Resolution 1846 (2008) des VN-Sicherheitsrates erteilt worden waren, ist am 3. März 2022 abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt war es Staaten und Regionalorganisationen durch diese Ermächtigung gestattet, in die Hoheitsgewässer Somalias einzulaufen, um seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle auf See zu bekämpfen und innerhalb der Hoheitsgewässer Somalias alle notwendigen Mittel zur Bekämpfung seeräuberischer Handlungen und bewaffneter Raubüberfälle anzuwenden.

(9)

Die in der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP enthaltenen Bestimmungen zu Seeräuberei und bewaffneten Raubüberfällen sollten entsprechend geändert werden.

(10)

Der VN-Sicherheitsrat verabschiedete am 1. Dezember 2023 die Resolution 2713 (2023), durch die ein Waffenembargo gegen Al-Shabaab verhängt wird und die in den Ziffern 15 und 17 der Resolution 2182 (2014) des VN-Sicherheitsrates enthaltenen Bestimmungen, die mit Ziffer 5 der Resolution 2607 (2021) des VN-Sicherheitsrates auf Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen ausgedehnt wurden, bis zum 15. Dezember 2024 verlängert werden. Ferner verabschiedete der VN-Sicherheitsrat die Resolution 2714 (2023), durch die das mit der Resolution 733 (1992) des VN-Sicherheitsrates gegen Somalia verhängte Waffenembargo aufgehoben wird.

(11)

Die in der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP enthaltenen Bestimmungen bezüglich des Beitrags zum Waffenembargo der Vereinten Nationen auf hoher See vor der Küste Somalias sollten entsprechend geändert werden.

(12)

EUNAVFOR ATALANTA sollte sich eng mit der Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES), die am 8. Februar 2024 mit dem Beschluss (GASP) 2024/583 des Rates (3) eingerichtet wurde, abstimmen. Darüber hinaus erfordert eine enge Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Bereitstellern von maritimer Sicherheit die Möglichkeit, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und Inklusivität Verschlusssachen der EU bis zum Geheimhaltungsgrad SECRET UE/EU SECRET mit der von den Vereinigten Staaten geführten Operation „Prosperity Guardian“ und mit den multinationalen Seestreitkräften auszutauschen und EU-Verschlusssachen bis zum geeigneten Geheimhaltungsgrad gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (4), der die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen festlegt, an gleichgesinnte Partner weiterzugeben. Entsprechende Bestimmungen sollten in die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP aufgenommen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Mission

(1)   Die Europäische Union (EU) führt eine Militäroperation als Beitrag zur maritimen Sicherheit im westlichen Indischen Ozean und im Roten Meer (EUNAVFOR ATALANTA) durch.

(1a)   Zur Unterstützung der Resolutionen 1814 (2008), 1816 (2008), 1838 (2008), 1846 (2008) und 1851 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden ‚VN-Sicherheitsrat‘) und der daran anschließenden einschlägigen Resolutionen, insbesondere der Resolution 2608 (2021), im Einklang mit der genehmigten Aktion im Fall von seeräuberischen Handlungen in Anwendung der Artikel 100 ff. des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, unterzeichnet am 10. Dezember 1982 in Montego Bay (im Folgenden ‚VN-Seerechtsübereinkommen‘), und im Rahmen insbesondere von mit Drittstaaten eingegangenen Verpflichtungen leistet EUNAVFOR ATALANTA einen Beitrag

zum Schutz von Schiffen des Welternährungsprogramms (im Folgenden ‚WEP‘), die Nahrungsmittelhilfe für die vertriebene Bevölkerung Somalias befördern, im Einklang mit dem in den Resolutionen 1814 (2008) und 2608 (2021) des VN-Sicherheitsrates festgelegten Mandat, und

zum Schutz von gefährdeten Schiffen, die vor der Küste Somalias fahren sowie zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias im Einklang mit dem VN-Seerechtsübereinkommen.

(2)   Das Einsatzgebiet der zu diesem Zweck entsandten Truppen besteht aus den Meeresgebieten vor den Küsten Somalias und der Nachbarländer innerhalb der Region des Indischen Ozeans gemäß dem politischen Ziel einer Marineoperation der EU, wie es in dem vom Rat am 5. August 2008 gebilligten Krisenmanagementkonzept festgelegt ist. Darüber hinaus kann EUNAVFOR ATALANTA zu demselben Zweck in den Hoheitsgewässern Somalias agieren, sofern sie von der Regierung Somalias dazu ermächtigt wird.

(3)   Darüber hinaus trägt die Operation EUNAVFOR ATALANTA auf hoher See vor der Küste Somalias im Rahmen ihrer sekundären exekutiven Aufgaben zur Anwendung des Waffenembargos der Vereinten Nationen gegen Al-Shabaab gemäß den Resolutionen 2182 (2014) und 2713 (2023) des VN-Sicherheitsrates und zur Bekämpfung des Handels mit Suchtstoffen vor der Küste Somalias im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen bei.

(4)   Außerdem überwacht EUNAVFOR ATALANTA als sekundäre nicht exekutive Aufgabe gemäß den Resolutionen 2498 (2019) und 2500 (2019) des VN-Sicherheitsrates und im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen den Handel mit Suchtstoffen, den Waffenhandel, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei sowie den illegalen Handel mit Holzkohle vor der Küste Somalias.

(5)   EUNAVFOR ATALANTA kann als sekundäre nicht-exekutive Aufgabe im Rahmen der Mittel und Fähigkeiten und auf Aufforderung zum integrierten Ansatz der EU in Bezug auf Somalia und zu den einschlägigen Maßnahmen der internationalen Gemeinschaft beitragen und damit die Beseitigung der Grundursachen der Seeräuberei und ihres Netzes unterstützen.

(6)   Der Militärstab der EU unterstützt EUNAVFOR ATALANTA durch die Ermittlung von Bedrohungen und durch Vorausplanung in Bezug auf entscheidende Faktoren, die die Operation beeinträchtigen könnten, damit das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hinsichtlich solcher Bedrohungen und Faktoren auf dem aktuellen Stand ist.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Gewährung von Schutz für die vom WEP gecharterten Schiffe, unter anderem durch die Präsenz von bewaffneten Kräften von EUNAVFOR ATALANTA an Bord dieser Schiffe, auch dann, wenn sie — nach entsprechender Ermächtigung durch die Regierung Somalias — die Hoheitsgewässer Somalias befahren“;

b)

Buchstabe l erhält folgende Fassung:

l)

Unterstützung der EUCAP Somalia, der EUTM Somalia, des EU-Sonderbeauftragten für das Horn von Afrika und der EU-Delegation in Somalia durch logistische Unterstützung, Bereitstellung von Expertise oder Ausbildung auf See auf deren Anforderung und im Rahmen der Mittel und Kapazitäten und unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Auftrags und des Einsatzgebiets von EUNAVFOR ATALANTA sowie Beitrag zur Umsetzung der einschlägigen EU-Programme, insbesondere des geltenden regionalen Programms für die Sicherheit der Meere und des Programms CRIMARIO;

c)

Buchstabe n erhält folgende Fassung:

„n)

Unterstützung der Tätigkeiten der Sachverständigengruppe für Somalia gemäß der Resolution 2713 (2023) des VN-Sicherheitsrates in Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und im Rahmen der verfügbaren Mittel und Fähigkeiten, indem Schiffe, die im Verdacht stehen, Piratennetze zu unterstützen, beobachtet und dieser Sachverständigengruppe gemeldet werden.“

3.

In Artikel 2a Absatz 1 werden im Einleitungssatz die Wörter „den Hoheitsgewässern und den inneren Gewässern“ ersetzt durch die Wörter „den Hoheitsgewässern“.

4.

Artikel 2b Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Um nach Maßgabe der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates, insbesondere der Resolutionen 2182 (2014) und 2713 (2023), zum Waffenembargo der Vereinten Nationen gegen Al-Shabaab beizutragen, führt EUNAVFOR ATALANTA gemäß den einschlägigen Planungsdokumenten innerhalb des vereinbarten Operationsgebiets auf Hoher See vor der Küste Somalias Kontrollen von Schiffen durch, die Somalia anlaufen oder verlassen, wenn hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass diese Schiffe unter Verstoß gegen das gegen Al-Shabaab verhängte Waffenembargo mittelbar oder unmittelbar Waffen oder militärisches Gerät nach Somalia befördern oder dass sie Waffen oder militärisches Gerät zu Personen oder Einrichtungen befördern, die von dem mit den Resolutionen 751 (1992), 1907 (2009) und 2444 (2018) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss benannt wurden.“

5.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Kohärenz der Reaktion der Union und operative Koordinierung mit anderen Akteuren

(1)   Der Hohe Vertreter sorgt für die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion sowie für seine Kohärenz mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Entwicklungsprogramme der Union und ihrer humanitären Hilfe.

(1a)   EUNAVFOR ATALANTA arbeitet eng mit der Schifffahrtsindustrie zusammen, insbesondere über das Maritime Sicherheitszentrum — Horn von Afrika (MSCHOA).

(1b)   EUNAVFOR ATALANTA stimmt sich eng mit der Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES), die mit dem Beschluss (GASP) 2024/583 des Rates (*1) eingerichtet wurde, ab. Insbesondere erleichtert EUNAVFOR ATALANTA so weit wie möglich die logistische Unterstützung von EUNAVFOR ASPIDES sowie die enge Zusammenarbeit von EUNAVFOR ASPIDES und der Schifffahrtsindustrie, insbesondere über das Maritime Sicherheitszentrum — Horn von Afrika (MSCHOA).

(2)   EUNAVFOR ATALANTA stimmt sich eng mit anderen einschlägigen GSVP-Missionen und -Operationen, insbesondere mit der durch den Beschluss 2010/96/GASP des Rates (*2) eingerichteten Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia), der durch den Beschluss 2012/389/GASP des Rates (*3) eingerichteten Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia), und mit den koordinierten maritimen Präsenzen im nordwestlichen Indischen Ozean ab.

(2a)   EUNAVFOR ATALANTA arbeitet mit der Operation AGENOR zusammen und tauscht Informationen mit der europäischen Seeüberwachungsinitiative in der Straße von Hormus (EMASoH) aus.

(2b)   EUNAVFOR ATALANTA arbeitet mit der Operation ‚Prosperity Guardian‘, den multinationalen Seestreitkräften und bereitwilligen Staaten, die zur maritimen Sicherheit in ihrem Einsatzgebiet beitragen, zusammen.

(3)   EUNAVFOR ATALANTA arbeitet mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den einschlägigen Agenturen und Einrichtungen der Union, insbesondere mit dem Satellitenzentrum der Europäischen Union (SATCEN), zusammen. Sie unterstützt im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten die einschlägigen Programme der Union.

(4)   EUNAVFOR ATALANTA wird vom SATCEN und vom Zentrum der Europäischen Union für Informationsgewinnung und -analyse bei der Sammlung von Informationen unterstützt, die zur Erfüllung der Aufgaben der Operation erforderlich sind.

(*1)  Beschluss (GASP) 2024/583 des Rates vom 8. Februar 2024 über eine Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES) (ABl. L, 2024/583, 12.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/583/oj)."

(*2)  Beschluss 2010/96/GASP des Rates vom 15. Februar 2010 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (ABl. L 44 vom 19.2.2010, S. 16)."

(*3)  Beschluss 2012/389/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 40).“ "

6.

Artikel 15wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Weitergabe und Austausch von Informationen“

b)

Absatz 1 wird gestrichen;

c)

Die Absätze 2 bis 6 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Der Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente der EU, die die Beratungen des Rates im Zusammenhang mit der Operation betreffen und die der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (*4) unterliegen, an die Vereinten Nationen und andere dritte Parteien, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben. Das PSK kann für jeden Einzelfall andere Drittstaaten, an die entsprechenden Informationen weitergegeben werden können, benennen.

(2a)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUNAVFOR ATALANTA generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU des Rates (*5) soweit angezeigt und entsprechend den operativen Erfordernissen der EUNAVFOR ATALANTA an benannte Drittstaaten weiterzugeben, und zwar

a)

bis zu der Stufe, die in den jeweils geltenden Geheimschutzabkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat vorgesehen ist, oder

b)

für Informationen, die an andere vom PSK benannte Drittstaaten weitergegeben werden, bis zum Geheimhaltungsgrad ‚RESTREINT UE/EU RESTRICTED‘.

(3)   Der Hohe Vertreter wird ermächtigt, mit der Operation ‚Prosperity Guardian‘ und den multinationalen Seestreitkräften gemäß dem Beschluss 2013/488/EU und vorbehaltlich der Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den für diese Einsätze zuständigen Behörden über deren Hauptquartier Verschlusssachen von Bedeutung für die Zwecke der EUNAVFOR ATALANTA bis zum Geheimhaltungsgrad ‚SECRET UE/EU SECRET‘ auszutauschen, wenn ein solcher Austausch im Einsatzgebiet aus operativen Gründen erforderlich ist.

(3a)   Die Weitergabe und der Austausch von Informationen gemäß den Absätzen 2, 2a und 3 erfolgen unter uneingeschränkter Wahrung der Grundsätze der Gegenseitigkeit und der Nichtausgrenzung. EUNAVFOR ATALANTA handhabt die erhaltenen Verschlusssachen ohne jede Differenzierung zwischen ihrem Personal und ausschließlich auf der Basis operativer Erfordernisse.

(3b)   Der Hohe Vertreter ist befugt, die Vereinbarungen zu treffen, die für die Umsetzung der Bestimmungen dieser Gemeinsamen Aktion über die Weitergabe oder den Austausch von Informationen erforderlich sind.

(3c)   Der Hohe Vertreter darf die Befugnisse zur Weitergabe oder zum Austausch von Informationen wie auch die Befugnis, die in diesem Artikel genannten Vereinbarungen zu treffen, gemäß Abschnitt VII des Anhangs VI des Beschlusses 2013/488/EU an Beamte des EAD, den Befehlshaber der EU-Operation oder den Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte delegieren.

(4)   EUNAVFOR ATALANTA wird ermächtigt, bei routinemäßig durchgeführten Operationen gesammelte Informationen — mit Ausnahme von personenbezogenen Daten — über illegale oder nicht genehmigte Tätigkeiten auf See mit der Sachverständigengruppe für Somalia, dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung, den CMF, dem RMIFC und dem ROCC auszutauschen.

(5)   EUNAVFOR ATALANTA wird ermächtigt, bei routinemäßig durchgeführten Operationen gesammelte Informationen über andere illegale Tätigkeiten als die Seeräuberei nach Artikel 2 Buchstabe h an Interpol und nach Artikel 2 Buchstabe i an Europol weiterzugeben. Darüber hinaus wird EUNAVFOR ATALANTA ermächtigt, dem nationalen Zentralbüro von Interpol in Mogadischu Informationen über mutmaßliche illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei im Rahmen ihrer Einsätze zu übermitteln.

(6)   Für die Weitergabe personenbezogener Daten nach Artikel 2 gilt das Recht des Staates des Schiffes oder Flugzeugs, das die personenbezogenen Daten verarbeitet.

(*4)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35)."

(*5)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).“ "

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. April 2024.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. LAHBIB


(1)  Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur maritimen Sicherheit im westlichen Indischen Ozean und im Roten Meer (EUNAVFOR ATALANTA) (ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33).

(2)  Beschluss (GASP) 2022/2441 des Rates vom 12. Dezember 2022 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (ABl. L 319 vom 13.12.2022, S. 80).

(3)  Beschluss (GASP) 2024/583 des Rates vom 8. Februar 2024 über eine Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES) (ABl. L, 2024/583, 12.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/583/oj).

(4)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1059/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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