Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32024D0731

    Durchführungsbeschluss (EU) 2024/731 der Kommission vom 28. Februar 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Indoxacarb zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

    C/2024/1173

    ABl. L, 2024/731, 1.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/731/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/731/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2024/731

    1.3.2024

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/731 DER KOMMISSION

    vom 28. Februar 2024

    zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Indoxacarb zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

    nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Indoxacarb wurde als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgenommen. Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gilt der Wirkstoff daher unter den Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG als nach der genannten Verordnung genehmigt.

    (2)

    Am 28. Juni 2018 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung von Indoxacarb zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (im Folgenden „Antrag“) gestellt.

    (3)

    Am 12. November 2018 teilte die bewertende zuständige Behörde Frankreichs der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung des Antrags notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung nimmt die bewertende zuständige Behörde eine umfassende Bewertung des Antrags innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung vor.

    (4)

    Die bewertende zuständige Behörde kann gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für höchstens 180 Tage insgesamt ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung.

    (5)

    Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verfasst die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) innerhalb von 270 Tagen nach Eingang einer Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung für den Wirkstoff und übermittelt sie der Kommission.

    (6)

    Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1030 der Kommission (3) wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von Indoxacarb zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 auf den 30. Juni 2022 verschoben, damit ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags bleibt.

    (7)

    Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1287 der Kommission (4) wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von Indoxacarb zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 erneut verschoben, und zwar auf den 30. Juni 2024.

    (8)

    Am 19. September 2023 teilte die bewertende zuständige Behörde Frankreichs der Kommission mit, dass sich die Bewertung verzögert, da Daten zu Referenzspezifikationen und endokrinschädigenden Eigenschaften bewertet werden müssen. Die bewertende zuständige Behörde geht davon aus, dass sie der Agentur den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Verlängerung im zweiten Quartal 2024 vorlegen kann.

    (9)

    Aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, wird somit die Genehmigung wahrscheinlich auslaufen, bevor über ihre Verlängerung entschieden wurde. Daher sollte das Ablaufdatum der Genehmigung erneut um einen ausreichend langen Zeitraum verschoben werden, damit die Prüfung des Antrags abgeschlossen werden kann. In Anbetracht der Fristen für Bewertungen durch die bewertende zuständige Behörde sowie für die Ausarbeitung und Übermittlung der Stellungnahme durch die Agentur und unter Berücksichtigung der Zeit, die die Kommission für eine Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung von Indoxacarb zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 benötigt, sollte das Ablaufdatum auf den 31. Dezember 2026 verschoben werden.

    (10)

    Nach der erneuten Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung bleibt Indoxacarb vorbehaltlich der Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 genehmigt —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Ablaufdatum der Genehmigung für Indoxacarb zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1287 wird auf den 31. Dezember 2026 verschoben.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 28. Februar 2024

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

    (2)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).

    (3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1030 der Kommission vom 21. Juni 2019 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Indoxacarb zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (ABl. L 167 vom 24.6.2019, S. 32)

    (4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1287 der Kommission vom 2. August 2021 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Indoxacarb zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (ABl. L 279 vom 3.8.2021, S. 41)


    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/731/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


    Top