Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32023R2842

    Verordnung (EU) 2023/2842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle

    PE/38/2023/REV/1

    ABl. L, 2023/2842, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2842/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2842/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2023/2842

    20.12.2023

    VERORDNUNG (EU) 2023/2842 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 22. November 2023

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik und die Anforderungen an die Fischereikontrolle und die Durchsetzung sind in den Artikeln 2 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) dargelegt. Die erfolgreiche Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik hängt von einem wirksamen, effizienten, modernen und transparenten Kontroll- und Durchsetzungssystem ab.

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (4) wurde eine Fischereikontrollregelung der Union eingeführt, in der unter anderem Folgendes geregelt ist: Fischereiüberwachungszentren, Ortung von Fischereifahrzeugen, Pflichten bei den Fangmeldungen, Anmeldungen, Genehmigungen zur Umladung in Drittländern, Bekanntgabe der Schließung von Fischereien, Kontrolle der Fangkapazitäten, nationale Kontrollprogramme, Kontrolle der Freizeitfischerei, Kontrolle in der Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, Wiegen von Fischereierzeugnissen, Transportdokumente, Anlandeerklärungen, Verkaufsbelege und Übernahmeerklärungen, Inspektionen und Prüfungen, Ahndung von Verstößen und Zugang zu Daten.

    (3)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wurde jedoch zum Zweck der Kontrolle und Durchsetzung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik vor dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen. Sie sollte deshalb geändert werden, um besser auf die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bestehenden Kontroll- und Durchsetzungsanforderungen der Gemeinsamen Fischereipolitik einzugehen, die Nutzung moderner und kosteneffizienterer Kontrolltechnologien vorzusehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, damit sichergestellt wird, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig ökologisch nachhaltig sind. Die Änderungen sollten außerdem mit den internationalen Verpflichtungen der Union im Einklang stehen, einschließlich der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation von 2009, das von der Union mit dem Beschluss 2011/443/EU des Rates (5) genehmigt wurde.

    (4)

    Die Fischereikontrollregelung der Union sollte darüber hinaus einen fairen Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern in allen Mitgliedstaaten fördern und zugleich zur Verwirklichung der anderen Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik beitragen.

    (5)

    In der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sollte auf die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) verwiesen werden. Im Interesse der Klarheit und Einheitlichkeit sollten einige Begriffsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgehoben oder geändert und neue Begriffsbestimmungen hinzugefügt werden.

    (6)

    Die Begriffsbestimmung für „Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik“ sollte geändert werden, um deutlich herauszustellen, dass ihr Anwendungsbereich das gesamte Unionsrecht in den Bereichen Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung von biologischen Meeresschätzen, Aquakultur sowie Verarbeitung, Transport und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen umfasst. Dazu gehören Vorschriften für technische Maßnahmen und Erhaltungsmaßnahmen für biologische Meeresschätze, für die Verwaltung und Kontrolle der Unionsflotten, die diese Ressourcen nutzen, und für die Verarbeitung, den Transport und die Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur sowie für das Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei). Die genannte Begriffsbestimmung sollte auch internationale Verpflichtungen in den genannten Bereichen umfassen, die für die Union und die Mitgliedstaaten verbindlich sind, einschließlich – in Bezug auf Marktteilnehmer – internationaler Verpflichtungen der Union, die ihnen gegenüber durchsetzbar sind.

    (7)

    Die Begriffsbestimmung für „Daten des Schiffsüberwachungssystems“ sollte durch den Begriff „Schiffspositionsdaten“ ersetzt werden, der präziser ist. Die Begriffsbestimmung für „Schiffspositionsdaten“ sollte nicht mehr auf die Übertragung durch Satellitenortungsanlagen Bezug nehmen, da inzwischen verschiedene Technologien zur Ortung von Schiffen und zur Übertragung von Schiffspositionsdaten zur Verfügung stehen.

    (8)

    Die Begriffsbestimmung für „Los“ sollte an die Begriffsbestimmung für „Los“ im Lebensmittelrecht der Union angepasst werden.

    (9)

    Die Begriffsbestimmung für „Mehrjahrespläne“ sollte aktualisiert werden, um die entsprechenden in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 enthaltenen Bestimmungen zu berücksichtigen.

    (10)

    In den Begriffsbestimmungen für „Fanglizenz“, „Gebiet mit Fangbeschränkungen“ und „Freizeitfischerei“ sollte zur Angleichung dieser Begriffsbestimmungen an die in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 verwendete Terminologie der Begriff „lebende aquatische Ressourcen“ durch den Begriff „biologische Meeresschätze“ ersetzt werden.

    (11)

    Um die Kohärenz mit den Vorschriften für technische Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zu gewährleisten, sollte eine Begriffsbestimmung für „empfindliche Art“ eingeführt werden.

    (12)

    Um die negativen Auswirkungen der Fischerei auf empfindliche Arten besser zu verstehen und sie zu verhindern, einschließlich um unbeabsichtigte Fänge von Arten, die vom Aussterben bedroht sind, zu verringern oder auszuschließen, muss die Erhebung von Daten über unbeabsichtigte Fänge empfindlicher Arten verbessert werden. Zu diesem Zweck sollten zusätzliche Angaben zu unbeabsichtigten Fängen empfindlicher Arten in das Fischereilogbuch eingetragen werden.

    (13)

    Obwohl sich die meisten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf Fangschiffe beziehen, erfordert eine wirksame Fischereikontrollregelung der Union, dass in bestimmten Fällen auch andere Schiffe, die für die gewerbliche Nutzung biologischer Meeresschätze eingesetzt werden, erfasst werden. Zu diesem Zweck sollte die Begriffsbestimmung für „Fischereifahrzeug“ in der genannten Verordnung durch eine detailliertere Begriffsbestimmung ersetzt werden, in der präzisiert wird, dass der Begriff ein Fangschiff sowie jedes andere Schiff erfasst, das für die gewerbliche Nutzung biologischer Meeresschätze eingesetzt wird, einschließlich Unterstützungsschiffe, Fischverarbeitungsschiffe, an Umladungen beteiligte Schiffe, Schlepper, Hilfsschiffe und Transportschiffe, die für die Beförderung von Fischereierzeugnissen eingesetzt werden, mit Ausnahme von Containerschiffen und Schiffen, die ausschließlich für die Aquakultur eingesetzt werden. Darüber hinaus sollte eine Begriffsbestimmung für „Fangschiff“ eingeführt werden.

    (14)

    Es sollte eine Begriffsbestimmung für „Fangeinsatz“ eingeführt werden, um die Bedeutung des Begriffs zu präzisieren und ihn von dem Begriff „Fischereitätigkeit“ zu unterscheiden, der weiter gefasst ist.

    (15)

    Slipping ist die absichtliche Freisetzung von Fisch aus einem Fanggerät, bevor der Fang an Bord gebracht wurde, was einen Verstoß gegen die Pflicht, der Anlandeverpflichtung unterliegende Arten an Bord zu bringen und mitzuführen, darstellen könnte. Daher sollte eine Begriffsbestimmung für „Slipping“ eingeführt werden.

    (16)

    Die Bestimmungen über Fanglizenzen und Fangerlaubnisse sollten aktualisiert und präzisiert werden. Um eine umfassende Kontrolle sicherzustellen, sollten Fischereifahrzeuge der Union, bei denen es sich nicht um Fangschiffe handelt, nur dann Fischereitätigkeiten ausüben dürfen, wenn ihr Flaggenmitgliedstaat ihnen die Erlaubnis dazu erteilt hat. Daher sollte eine neue Bestimmung über Fangerlaubnisse für Fischereifahrzeuge der Union, bei denen es sich nicht um Fangschiffe handelt, eingeführt werden.

    (17)

    Aufgegebenes, verlorenes oder anderweitig entsorgtes Fanggerät, insbesondere aus Plastik, stellt eine der schädlichsten Formen von Abfällen im Meer sowie von Plastikabfall im Meer dar. Um die langfristigen und erheblichen Auswirkungen von aufgegebenem, verlorenem oder anderweitig entsorgtem Fanggerät auf die Tier- und Pflanzenwelt und die Ökosysteme des Meeres zu verringern, muss unbedingt sichergestellt werden, dass Fanggerät am Ende seines Lebenszyklus zur Behandlung in Hafenauffangeinrichtungen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) zu diesem Zweck eingerichtet wurden, an Land zurückgebracht wird. Dies würde es den Mitgliedstaaten auch ermöglichen, der Kommission die Abfälle von Fanggerät, einschließlich Gerät am Ende seines Lebenszyklus, zu melden, die sie jedes Jahr gemäß der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sammeln. Zu diesem Zweck sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, Verfahren festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union ihre Fanggeräte am Ende der Lebensdauer den zuständigen Behörden melden und an Hafenauffangeinrichtungen oder andere gleichwertige Sammelsysteme zurückgeben.

    (18)

    Um sicherzustellen, dass Fischereitätigkeiten langfristig ökologisch nachhaltig sind, und die ernsthafte Gefährdung der Meeresökosysteme, der biologischen Vielfalt und der menschlichen Gesundheit, die von der illegalen Entsorgung auf See von Fanggerät und anderem Gerät oder Hilfsbooten, die im Fischfang eingesetzt werden, insbesondere von Gerät aus Plastik, ausgeht, zu verhindern, sollte diese Entsorgung von Fischereifahrzeugen aus als schwerer Verstoß im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingestuft werden.

    (19)

    Kleine Fischereien spielen in der Union in biologischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht eine wichtige Rolle. Angesichts der Auswirkungen, die kleine Fischereien möglicherweise auf die Bestände haben, ist es wichtig, sicherzustellen, dass die Fischereitätigkeiten und der Fischereiaufwand kleinerer Schiffe mit den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang stehen. Daher sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, alle Fischereifahrzeuge, einschließlich der Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 m, jederzeit zu orten und von ihnen in regelmäßigen und ausreichend kurzen Abständen Positionsdaten zu erhalten. Um die Nutzung von Ortungssystemen für kleine Schiffe weiter zu erleichtern, sollte die Kommission auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten ein Ortungssystem für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 m entwickeln. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, bestimmte kleine Schiffe für einen begrenzten Zeitraum von der Ortungspflicht auszunehmen, damit für diese Schiffe genügend Zeit bleibt, um sich auf den Einsatz neuen Instrumentariums vorzubereiten. Die Umsetzung dieser Maßnahmen sollte in jedem Fall ausgewogen und im Hinblick auf die angestrebten Ziele verhältnismäßig sein und keine übermäßige Belastung für die Flotte mit sich bringen, insbesondere für die Flotte der kleinen Fischerei, die Hilfen im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichteten Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds erhalten kann.

    (20)

    Gemäß Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) muss ein Fischereifahrzeug aus einem Drittland, das in den Unionsgewässern fischen darf, die Kontrollvorschriften beachten, die für die Fangeinsätze der Schiffe der Union gelten, einschließlich der Vorschriften für das Schiffsüberwachungssystem. Um eine umfassende Kontrolle sicherzustellen, sollte die Verpflichtung, ein betriebsbereites Schiffsüberwachungsgerät an Bord zu haben, das die automatische Ortung und Identifizierung des Schiffes durch ein Schiffsüberwachungssystem ermöglicht, die Teil der genannten Kontrollvorschriften ist, für alle Fischereifahrzeuge aus Drittländern gelten, die Fischereitätigkeiten in Unionsgewässern ausüben dürfen, einschließlich solcher, die andere Fischereitätigkeiten als Fangeinsätze ausüben und nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2403 fallen.

    (21)

    Um die Rolle der Fischereiüberwachungszentren zu präzisieren, sollten die diese Zentren betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in einen eigenen Artikel verlagert werden.

    (22)

    Im Interesse einer wirksamen Fischereikontrolle und -überwachung in der Union sollten die Fischereiüberwachungszentren verpflichtet sein, über geeignetes Personal und Ausrüstung sowie zumindest ein automatisches Warnsystem und/oder einen Bereitschaftsdienst während der arbeitsfreien Zeiten zu verfügen.

    (23)

    Es sollten Vorschriften für die Nutzung von automatischen Schiffsidentifizierungssystemen (automatic identification system, AIS) für Fischereifahrzeuge der Union präzisiert werden. Um außergewöhnlichen Umständen in Bezug auf die Sicherheit der Besatzung eines Fischereifahrzeugs Rechnung zu tragen, sollte unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von der Verpflichtung gemäß Artikel 6a der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12), das AIS fortwährend betriebsbereit zu halten, vorgesehen werden.

    (24)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wurde durch die Verordnung (EU) 2015/812 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) geändert, um bestimmte Vorschriften an die Pflicht zur Anlandung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anzupassen. Um die Wirksamkeit der Fischereikontrollregelung der Union, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung der Pflicht zur Anlandung, zu gewährleisten, ist es erforderlich, auf der Grundlage einer Risikobewertung, bestimmte Fangschiffe mit elektronischen Fernüberwachungssystemen (remote electronic monitoring, REM) an Bord auszurüsten. Zu diesen Systemen sollten Kameras für die Video-Überwachung (closed-circuit television, CCTV) gehören. CCTV-Daten sollten nicht live übertragen werden. Um das Recht auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten zu wahren, sollten Videoaufnahmen durch CCTV nur in Bezug auf das Fanggerät und die Teile der Schiffe zulässig sein, in denen Fischereierzeugnisse an Bord gebracht, behandelt und gelagert werden, sowie die Teile der Schiffe, in denen Rückwürfe stattfinden können. Die Aufzeichnungstätigkeit sollte auf die Situationen beschränkt sein, in denen Fanggerät aktiv eingesetzt wird, wie das Ausbringen von Fanggerät oder das Einholen oder Entfernen von Fanggerät aus dem Wasser, und in denen Fänge an Bord gebracht und von der Besatzung behandelt werden oder Rückwürfe stattfinden können. Die Möglichkeit, in den Videoaufnahmen einzelne Personen identifizieren werden können, sollte so weit wie möglich beschränkt werden, und falls erforderlich, sollten die Daten anonymisiert werden. Um Klarheit und Kohärenz zu gewährleisten, sollten Regeln für den Zugang der zuständigen Behörden zu Daten aus diesen REM-Systemen festgelegt werden. CCTV-Aufnahmen sollten ausschließlich für Kontroll- und Inspektionszwecke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 den in der genannten Verordnung festgelegten Behörden zur Verfügung gestellt werden.

    (25)

    Um die Nutzung von REM-Systemen auf freiwilliger Basis zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck Anreize schaffen dürfen.

    (26)

    Um die Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, ist es unerlässlich, dass verlässliche und vollständige Fangdaten erhoben werden.

    (27)

    Die Übermittlung der Fangaufzeichnungen auf Papier hat zu unvollständigen und unzuverlässigen Meldungen und letztlich zu unzulänglichen Fangmeldungen von Marktteilnehmern an die Mitgliedstaaten und von Mitgliedstaaten an die Kommission geführt und den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten behindert. Daher wird es für notwendig erachtet, dass Kapitäne die Fangdaten in digitaler Form aufzeichnen und elektronisch übermitteln, insbesondere die Fischereilogbücher sowie die Umlade- und Anlandeerklärungen.

    (28)

    Um die Kontrolle der Umsetzung von Mehrjahresplänen zu erleichtern, sollten Fänge von demersalen Beständen, für die solche Pläne gelten, getrennt verstaut werden, damit die verschiedenen gefangenen Bestände zu Inspektionszwecken an Bord des Fischereifahrzeugs leicht identifiziert werden können. Die Einführung von mehr Mehrjahresplänen hat jedoch dazu geführt, dass es für Kapitäne unter bestimmten Umständen schwierig sein könnte, dieser Verpflichtung nachzukommen, aus Gründen wie begrenztem Lagerraum an Bord, vielen Arten in kleinen Mengen an Bord, Fängen, die in Seewasserkühltanks an Bord behalten werden, der Anzahl der verschiedenen in einer bestimmten Fischerei gefangenen Bestände oder aus Gründen der Sicherheit der Besatzung. In solchen Fällen sollte es eine Möglichkeit geben, Ausnahmen von der Verpflichtung, die Fänge getrennt zu verstauen, vorzusehen.

    (29)

    Dass Kapitäne von Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 10 m bislang nicht zur Meldung ihrer Fänge verpflichtet waren, hat dazu geführt, dass die Fangaufzeichnungen für solche Schiffe unvollständig und unzuverlässig sind, da die Daten vorwiegend auf der Grundlage von Stichprobenplänen erhoben wurden. Deshalb ist es wichtig, für alle Fischereifahrzeuge, unabhängig von ihrer Größe, Fangmeldungen vorzuschreiben. Dadurch werden auch die Vorschriften vereinfacht und deren Einhaltung sowie die Kontrollen verbessert.

    (30)

    Um die Wirksamkeit der Kontrolle zu erhöhen, ist es wichtig, dass die Angaben im Fischereilogbuch detaillierter sind und daher bei Fangschiffen mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr Daten über die Fänge je Fangeinsatz enthalten. Bei Fangschiffen mit einer Länge über alles von weniger als 12 m sollten das elektronische Fischereilogbuch und die Übermittlung der darin enthaltenen Angaben für die Kapitäne dieser Schiffe keine unverhältnismäßige Belastung mit sich bringen. Daher sollten bei Fangschiffen mit einer Länge über alles von weniger als 12 m die Kapitäne nur verpflichtet sein, die Angaben im Fischereilogbuch nach Abschluss des letzten Fangeinsatzes und vor Beginn der Anlandung zu übermitteln.

    (31)

    Kapitäne von Fangschiffen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m sollten die Möglichkeit haben, das elektronische Fischereilogbuch auf vereinfachte Weise auszufüllen und zu übermitteln.

    (32)

    Um die Einführung und Verwendung elektronischer Fischereilogbücher für alle Schiffe zu erleichtern, sollte die Kommission auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten ein an die besonderen Umstände kleinerer Schiffe angepasstes System für die Aufzeichnung und Meldung der Fänge von Fangschiffen mit einer Länge über alles von weniger als 12 m entwickeln.

    (33)

    Um die Kontrolle der Fänge empfindlicher Arten zu verbessern, sollten zusätzliche Informationen über Rückwürfe dieser Arten in das Fischereilogbuch eingetragen werden.

    (34)

    Die Bestimmungen über die Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord mitgeführten Mengen Fisch sollten geändert werden, um den Schwierigkeiten, bei kleineren Fangmengen und bei unsortiert angelandeten Fängen aus der Fischerei auf kleine pelagische Arten, der industriemäßigen Fischerei und der Fischerei mit Ringwadenfängern auf tropischen Thunfisch die Fangmenge an Bord korrekt zu schätzen, Rechnung zu tragen. Die gleichen Änderungen sollten an den Bestimmungen über die Toleranzspanne in der Umladeerklärung vorgenommen werden. In Bezug auf Ausnahmen, die für unsortierte Anlandungen aus der Fischerei auf kleine pelagische Arten, der industriemäßigen Fischerei und der Fischerei mit Ringwadenfängern auf tropischen Thunfisch gewährt werden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um weitere Einzelheiten zu einheitlichen Bedingungen für die Anlandung und das Wiegen von Fischereierzeugnissen in gelisteten Häfen festzulegen, z. B. die Einbeziehung akkreditierter unabhängiger Dritter, die die Richtigkeit der Fangmeldungen bei der Anlandung gewährleisten können, oder Anforderungen für die Stichprobenahme und das Wiegen. Mit diesen Bedingungen sollte eine angemessene Kontrolle dieser Vorgänge sichergestellt werden. Die Kommission sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten die Liste der Häfen annehmen, die diese einheitlichen Bedingungen erfüllen. Das Gleiche könnte auch für die Auflistung von Häfen in Drittländern gelten, einschließlich der im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen benannten Häfen, sofern die erforderliche Kontrolle durch die zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands und die Zusammenarbeit mit ihnen sichergestellt sind.

    (35)

    Wenn ein Fangschiff den Hafen verlässt, sollte unverzüglich ein elektronisches Fischereilogbuch gestartet und dieser Fangreise eine einmalige Kennnummer zugewiesen werden. Im Fischereilogbuch sowie in den Umlade- und Anlandeerklärungen sollte diese einmalige Kennnummer der Fangreise angegeben werden, um eine verbesserte Kontrolle zu ermöglichen und die Datenvalidierung durch die Mitgliedstaaten sowie die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen in der Lieferkette zu verbessern.

    (36)

    Um die Übermittlung von Informationen über Fanggerät und den Verlust von Fanggerät an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verbessern und zu vereinfachen, sollte das Fischereilogbuch auch Informationen über Fanggerät und verloren gegangenes Fanggerät vorsehen. Die Kommission sollte auf ihrer Website jährlich eine Zusammenstellung der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Angaben über verloren gegangenes Fanggerät veröffentlichen.

    (37)

    Die Verordnung (EU) 2017/2403 enthält Vorschriften für Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die in Unionsgewässern Fangeinsätze durchführen. Gemäß Artikel 38 Absatz 1 der genannten Verordnung müssen Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die in Unionsgewässern fischen dürfen, die Kontrollvorschriften beachten, die für die Fangeinsätze der Schiffe der Union in dem Fischereigebiet gelten, in dem sie eingesetzt werden. Um Wiederholungen zu vermeiden und für Klarheit zu sorgen, sollten einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, mit denen ausdrücklich Vorschriften für Fischereifahrzeuge aus Drittländern festgelegt werden, aufgehoben werden.

    (38)

    Durch die Anmeldung von Anlandungen kann die Einhaltung der Vorschriften für die Fangaufzeichnungen und die Fischereitätigkeiten besser kontrolliert werden. Damit die Vorschriften für die Fangaufzeichnungen besser eingehalten werden, sollten die Bestimmungen bezüglich der Anmeldung für alle Schiffe mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr gelten und nicht nur für Fischereifahrzeuge, die Mehrjahresplänen unterliegende Bestände befischen. Küstenmitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, für bestimmte Kategorien von Schiffen eine kürzere Frist für die Anmeldung festzulegen, solange dadurch die Fähigkeit ihrer zuständigen Behörden nicht beeinträchtigt wird, die Schiffe bei ihrer Ankunft zu überprüfen.

    (39)

    Fischereifahrzeuge der Union, die Fischereierzeugnisse in einem Drittland anlanden, sollten dies bei ihrem Flaggenmitgliedstaat anmelden. Fischereifahrzeuge der Union, die Fischereierzeugnisse in Drittlandgewässern oder auf Hoher See umladen, sollten eine Genehmigung von ihrem Flaggenmitgliedstaat einholen. Diese Anmeldungen und Genehmigungen sind erforderlich, da die Flaggenmitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, dass keine Fischereierzeugnisse, die aus IUU-Fischerei stammen, auf die internationalen Märkte gelangen.

    (40)

    Die Bestimmungen über die Aufzeichnung von Fangdaten und des Fischereiaufwands durch die Mitgliedstaaten sollten dahin gehend geändert werden, dass Angaben aus Wiegeaufzeichnungen, Übernahmeerklärungen und Transportdokumenten aufzunehmen sind.

    (41)

    Die Vorschriften für die Vorlage aggregierter Fang- und Fischereiaufwandsdaten an die Kommission sollten vereinfacht werden, indem für die Vorlage aller Daten ein einheitlicher Termin festgelegt wird.

    (42)

    Um sicherzustellen, dass der Kommission möglichst korrekte Fangdaten zur Verfügung gestellt werden, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission übermittelte aggregierte Daten berichtigen, wenn sie zuvor nur Schätzungen vorgelegt haben, wenn sie nach Validierung der Daten Unstimmigkeiten feststellen oder wenn die Kommission Unstimmigkeiten feststellt.

    (43)

    Es sollte klargestellt werden, dass Fänge aus einer Art, einem Bestand oder einer Bestandsgruppe, die einer Quote unterliegen, nur auf die Quote anzurechnen sind, über die der betreffende Mitgliedstaat verfügt, wenn dies gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgeschrieben ist.

    (44)

    Bestimmungen über die Veröffentlichung eines Beschlusses, eine Fischerei zu schließen, wenn eine Fangquote ausgeschöpft oder der höchstzulässige Fischereiaufwand erreicht worden ist, durch die Kommission sollten vereinfacht werden, damit solche Schließungen rechtzeitig bekannt gegeben werden können. Darüber hinaus sollten diese Bestimmungen an die Bestimmungen über die Pflicht zur Anlandung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angeglichen werden.

    (45)

    Die Bestimmungen über die Fangkapazitäten sollten aktualisiert werden, damit sie auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 verweisen.

    (46)

    Wenn Fangschiffe mit einer Maschine arbeiten, deren Leistung die in der Fanglizenz angegebene und im Fischereiflottenregister der Union eingetragene zertifizierte Maschinenleistung übersteigt, ist es unmöglich, die Einhaltung der Kapazitätsobergrenzen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu gewährleisten. Daher sollten die Bestimmungen zur Überprüfung der Maschinenleistung präzisiert werden. Darüber hinaus ist es wichtig, die Möglichkeit vorzusehen, die Maschinenleistung bestimmter Fangschiffe wirksam zu kontrollieren, bei denen eine hohe Gefahr der Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik in Bezug auf die Maschinenleistung besteht oder die in bestimmten Gebieten tätig sind, zum Beispiel mittels Geräten, mit denen die Maschinenleistung kontinuierlich überwacht wird. Ferner sollten die Bestimmungen für die zum Zwecke der Kontrolle der Kapazität erforderliche Überprüfung der Tonnage von Fangschiffen vereinfacht werden.

    (47)

    Um die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten, sollte jeder Mitgliedstaat verpflichtet sein, ein jährliches oder mehrjähriges nationales Kontrollprogramm aufzustellen und regelmäßig zu aktualisieren, das sämtliche Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik abdeckt. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Kontrolle auf der Grundlage einer Analyse der Gefahr von Verstößen durchgeführt wird.

    (48)

    Um für Transparenz bei der Fischereikontrolle und -inspektion zu sorgen, sollte jeder Mitgliedstaat einmal jährlich auf seiner Website einen Jahresbericht veröffentlichen, der bestimmte Mindestangaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 enthält, etwa Daten über die für Kontrolle und Inspektionen verfügbaren Ressourcen, durchgeführte Kontrolle und Inspektionen, festgestellte und bestätigte Verstöße und verhängte Sanktionen. Die Kommission sollte jedes Jahr eine Zusammenstellung der von den Mitgliedstaaten gemeldeten relevanten Angaben veröffentlichen.

    (49)

    Im Interesse größerer Klarheit sollte die Begriffsbestimmung für „Gebiet mit Fangbeschränkungen“ geändert werden. Diese Begriffsbestimmung sollte spezifische, geografisch abgegrenzte Meeresgebiete innerhalb eines oder mehrerer Meeresbecken, einschließlich geschützter Meeresgebiete, abdecken, in denen die gesamte oder eine bestimmte Fischereitätigkeit vorübergehend oder dauerhaft eingeschränkt oder verboten ist, um die Erhaltung von biologischen Meeresschätzen oder den Schutz von Meeresökosystemen gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu verbessern, etwa die in den Artikeln 12, 17 und 21 und Anhang II, Teil C der Anhänge V bis VIII, Anhang XI Teil B und Anhang XII Teile C und D der Verordnung (EU) 2019/1241 sowie in der Verordnung (EU) 2023/2124 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) genannten Gebiete und ähnliche Gebiete, die in anderen Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik festgelegt sind. Darüber hinaus sollten die Vorschriften für die Kontrolle in Gebieten mit Fangbeschränkungen verbessert werden, unter anderem, indem die Veröffentlichung der Liste der Gebiete mit Fangbeschränkungen und der entsprechenden Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten auf deren offiziellen Websites vorgeschrieben wird.

    (50)

    Tätigkeiten, die in der gewerblichen Nutzung biologischer Meeresschätze ohne Einsatz eines Fangschiffs bestehen, fallen in den Anwendungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik. Solche Tätigkeiten würden beispielsweise das Einsammeln von Schalentieren, die Unterwasserfischerei, die Eisfischerei und die Uferfischerei einschließlich Fischerei zu Fuß umfassen. Um die Kontrolle solcher Tätigkeiten in der gesamten Union zu harmonisieren, sollten daher in die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eine Begriffsbestimmung für „Fischerei ohne Schiff“ und spezifische Kontrollmaßnahmen für solche Tätigkeiten aufgenommen werden, wobei erforderlichenfalls den Besonderheiten dieser Fischereien, einschließlich regionaler Besonderheiten, Rechnung zu tragen ist.

    (51)

    Die Freizeitfischerei spielt in der Union in biologischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht eine wichtige Rolle. Angesichts der erheblichen Auswirkungen der Freizeitfischerei auf bestimmte Bestände müssen spezielle Bestimmungen festgelegt werden, die eine wirksame Kontrolle der Freizeitfischerei durch die Mitgliedstaaten ermöglichen, einschließlich eines geeigneten Sanktionssystems für den Fall von Verstößen. Die Erhebung zuverlässiger Fangdaten aus bestimmten Freizeitfischereien ist erforderlich, damit den Mitgliedstaaten und der Kommission die für eine wirksame Bewirtschaftung und Kontrolle der biologischen Meeresschätze erforderlichen Angaben zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten über ein System zur wirksamen Kontrolle der Fänge in bestimmten Freizeitfischereien verfügen, einschließlich nichtgewerblicher Tätigkeiten, die von einzelnen Personen mit Fischereifahrzeugen ausgeübt werden, oder Tätigkeiten, die von gewerblichen Einrichtungen im Fremdenverkehrssektor oder im Sportwettbewerbssektor organisiert werden.

    (52)

    Im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik wurde bereits eine Reihe spezifischer Erhaltungsmaßnahmen eingeführt, die für die Freizeitfischerei gelten, insbesondere in den Verordnungen des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen. Zu den bereits geltenden spezifischen Erhaltungsmaßnahmen zählen Fangbeschränkungen, erlaubte tägliche Fangmengen und Verbote, in bestimmten Zeiträumen, in bestimmten Gebieten oder mit bestimmtem Fanggerät zu fischen. Für die Erhaltung bestimmter Arten könnten künftig andere als die bereits geltenden Maßnahmen erforderlich sein. Zur Durchsetzung der für die Freizeitfischerei geltenden Erhaltungsmaßnahmen ist es erforderlich, geeignete Kontrollmaßnahmen einzuführen.

    (53)

    Mit Ausnahme des Verbots der Vermarktung oder des Verkaufs von Fängen aus der Freizeitfischerei, das von allen Mitgliedstaaten durchgesetzt werden sollte, sollten die Vorschriften über die Kontrolle der Freizeitfischerei nur für Küstenmitgliedstaaten gelten.

    (54)

    Die Bestimmungen über die Kontrolle in der Lieferkette sollten präzisiert werden, damit die Mitgliedstaaten auf allen Stufen der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen vom Erstverkauf bis zum Verkauf im Einzelhandel, einschließlich während des Transports und in der Gastronomie, Kontrolle und Inspektionen durchführen können.

    (55)

    Um die Kontrolle der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zu verbessern, sollten die Vorschriften für das Zusammenfassen dieser Erzeugnisse in Lose und für die Zusammenlegung und Aufteilung von Losen präzisiert und aktualisiert werden.

    (56)

    Im Einklang mit den Rückverfolgbarkeitsanforderungen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission (16) bestimmte Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs festgelegt, nämlich, dass die Marktteilnehmer bestimmte Informationen aufbewahren, den zuständigen Behörden auf Antrag zur Verfügung stellen und an den Marktteilnehmer übermitteln müssen, an den das Fischerei- oder Aquakulturerzeugnis geliefert wird. Rückverfolgbarkeit ist nicht nur aus Gründen der Lebensmittelsicherheit wichtig, sondern auch, um die Kontrolle zu ermöglichen, die Interessen der Verbraucher zu schützen, die IUU-Fischerei zu bekämpfen und für fairen Wettbewerb zu sorgen.

    (57)

    Daher ist es angebracht, auf den bestehenden Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 aufzubauen. Die Marktteilnehmer sollten bestimmte Informationen über Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aufbewahren, den zuständigen Behörden auf Antrag zur Verfügung stellen und an den Marktteilnehmer übermitteln, an den die Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse geliefert werden. Bei nicht importierten Fischereierzeugnissen sollten die Angaben zur Rückverfolgbarkeit auch die einmalige(n) Kennnummer(n) der Fangreise enthalten, da hierdurch ein bestimmtes Los von Fischereierzeugnissen einer bestimmten Anlandung durch ein Fischereifahrzeug der Union oder mehrere Fischereifahrzeuge der Union im selben geografischen Gebiet zugeordnet werden kann. Im Falle der Fischerei ohne Schiff sollten die Angaben die einmalige(n) Kennnummer(n) des Fangtages enthalten.

    (58)

    Im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 sollten die für die Kontrolle von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen relevanten Angaben zur Rückverfolgbarkeit vom Erstverkauf bis zum Einzelhandel verfügbar sein. Dadurch kann insbesondere gewährleistet werden, dass die Informationen, die dem Verbraucher zu Art und Herkunft des Fischerei- und Aquakulturerzeugnisses gegeben werden, korrekt sind.

    (59)

    Dieselben Vorschriften wie für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse mit Ursprung in der Union sollten auch für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gelten, die aus Drittländern eingeführt werden. Bei eingeführten Erzeugnissen sollten die vorgeschriebenen Angaben zur Rückverfolgbarkeit auch den Verweis auf die Nummer(n) der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (17) vorgelegten Fangbescheinigung(en) enthalten.

    (60)

    Um eine wirksame und rechtzeitige Übermittlung der Informationen über die Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zu gewährleisten, sollten die Marktteilnehmer Informationen über Erzeugnisse, die unter Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (18) fallen, auf digitale Weise innerhalb der Lieferkette sowie auf Antrag an die zuständigen Behörden zur Verfügung stellen.

    (61)

    Um eine effiziente Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sicherzustellen, die unter die Positionen 1604 und 1605 des Kapitels 16 der Kombinierten Nomenklatur fallen, sollte die Kommission eine Studie einschließlich einer Analyse der verfügbaren Lösungen oder Methoden durchführen, um eine wirksame Rückverfolgbarkeit dieser Erzeugnisse zu ermöglichen. Auf der Grundlage dieser Studie sollte die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte Durchführungsbestimmungen über die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Losen dieser Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse erlassen.

    (62)

    Werden Fischereierzeugnisse unmittelbar vom Fischereifahrzeug an die Endverbraucher verkauft, so sollten die Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit, eingetragene Käufer und Verkaufsbelege bei Mengen unterhalb bestimmter Schwellenwerte nicht anwendbar sein. Diese Schwellenwerte sollten harmonisiert werden und niedrig genug sein, damit möglichst wenige Fischereierzeugnisse auf den Markt gebracht werden, die nicht zurückverfolgt und somit nicht kontrolliert werden können und die zum illegalen Handel beitragen könnten.

    (63)

    Um die Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen, ist es unerlässlich, dass die Fangdaten verlässlich sind und vollständig erhoben werden. Insbesondere die Aufzeichnung der Fänge bei der Anlandung sollte möglichst zuverlässig sein. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Verfahren für das Wiegen von Fischereierzeugnissen bei der Anlandung genauer festzulegen, ohne unverhältnismäßige Belastungen für die Marktteilnehmer zu schaffen.

    (64)

    Die Erzeugnisse sollten auf von den zuständigen Behörden zugelassenen Systemen und von Marktteilnehmern, die vom Mitgliedstaat für diese Aufgabe zugelassen wurden, gewogen werden. Generell sollten alle Erzeugnisse bei der Anlandung getrennt nach Arten gewogen werden, um eine präzise Meldung der Fänge sicherzustellen. Darüber hinaus sollten die Wiegeaufzeichnungen drei Jahre lang gespeichert werden.

    (65)

    Wiegen von Stichproben, Wiegen an Bord oder Wiegen nach dem Transport sollte nur unter strengen Bedingungen zulässig sein. Nach der Annahme von Stichprobenplänen, Kontrollplänen und gemeinsamen Kontrollprogrammen durch die Kommission sollten die Mitgliedstaaten zulassen können, dass Fischereierzeugnisse gemäß diesen Stichprobenplänen, Kontrollplänen oder gemeinsamen Kontrollprogrammen gewogen werden.

    (66)

    Um die Kontrolle zu verbessern und eine rasche Validierung von Fangaufzeichnungen sowie einen schnellen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, müssen alle Marktteilnehmer Daten digital erfassen und diese Daten elektronisch an die Mitgliedstaaten übermitteln. Dies betrifft insbesondere Anlandeerklärungen, Verkaufsbelege und Übernahmeerklärungen.

    (67)

    Da geeignete technologische Instrumente zur Verfügung stehen, sollte die Pflicht, Daten digital zu erfassen und elektronisch an die Mitgliedstaaten zu übermitteln, für alle eingetragenen Käufer von Fischereierzeugnissen gelten.

    (68)

    Die Übermittlung von Transportdokumenten an die betreffenden Mitgliedstaaten sollte vereinfacht werden und sollte vor Beginn des Transports erfolgen, damit die zuständigen Behörden eine Kontrolle und Inspektionen durchführen können.

    (69)

    In den Anlandeerklärungen, Verkaufsbelegen, Übernahmeerklärungen und Transportdokumenten sollte die einmalige Kennnummer der Fangreise angegeben werden, um eine verbesserte Kontrolle zu ermöglichen und die Datenvalidierung durch die Mitgliedstaaten sowie die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen in der Lieferkette zu verbessern. Im Falle der Fischerei ohne Schiff sollten die Verkaufsbelege, Übernahmeerklärungen und Transportdokumente die einmalige(n) Kennnummer(n) des Fangtages enthalten, und eine Reihe von Anpassungen sollte in anderen Bestimmungen vorgenommen werden, um die Einbeziehung der Fischerei ohne Schiff zu regeln.

    (70)

    Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 für die Überwachung von Erzeugerorganisationen und die Überwachung von Preis- und Interventionsregelungen sind nicht mehr relevant und sollten aufgehoben werden, da diese Überwachung inzwischen in der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 geregelt ist.

    (71)

    Inspektionen unter Beteiligung von Vertretern der Behörden des Flaggenmitgliedstaats wie auch des Küstenmitgliedstaats würden die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen und Fachwissen erleichtern. Daher sollte ein Küstenmitgliedstaat die Möglichkeit haben, Vertreter der Behörden eines Flaggenmitgliedstaats zur Beteiligung an Inspektionen von Fischereifahrzeugen unter der Flagge jenes Mitgliedstaats einzuladen, wenn diese Schiffe in den Gewässern des Küstenstaats im Einsatz sind oder Fänge in einem seiner Häfen oder an einer seiner Anlandestellen anlanden.

    (72)

    Um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten, sollte in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegt werden, wie die Vertreter der Behörden bei möglichen Verstößen gegen diese Vorschriften zu verfahren haben. Dazu sollten Vorschriften für den Umgang mit festgestellten Verstößen gehören, wenn Vertreter der Behörden auf der Grundlage von Inspektionen oder einschlägigen Daten oder Informationen Grund zu der Annahme haben, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik begangen worden sein könnte, bevor eine Entscheidung eines Gerichts oder einer zuständigen Behörde darüber, ob ein solcher Verstoß begangen wurde oder nicht, ergeht.

    (73)

    Um die Risikobewertung, die die nationalen Behörden bei der Planung von Kontrollen vornehmen, und die Wirksamkeit von Inspektionen zu verbessern, sollten strengere Anforderungen bezüglich der nationalen Verstoßkartei gelten.

    (74)

    Die Mitgliedstaaten sollten die in den Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009 und (EG) Nr. 1005/2008 vorgesehenen Sanktionen und anderen Maßnahmen unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte anwenden, einschließlich des Rechts, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden.

    (75)

    Die Vorschriften und Verfahren für die Übermittlung einschlägiger Informationen über Maßnahmen und Sanktionen, die von Mitgliedstaaten gegen Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten oder von Drittländern oder Fischereifahrzeuge unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten oder von Drittländern verhängt wurden, einschließlich bezüglich der Bestimmung von Punkten für schwere Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, sollten verstärkt werden, um die Fischereikontrolle und die Durchsetzung der Vorschriften innerhalb und außerhalb der Unionsgewässer zu verbessern.

    (76)

    Um dafür zu sorgen, dass diejenigen, die Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik begehen, in den Mitgliedstaaten rechtlich und administrativ gleich behandelt und die Vorschriften kohärent angewandt werden, sollten die Bestimmungen darüber, welche Verhaltensweisen als schwere Verstöße gegen die genannten Vorschriften gelten, präzisiert und verschärft werden.

    (77)

    Um eine wirksame Abschreckung der schädlichsten Verhaltensweisen im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union sicherzustellen, muss eine erschöpfende Liste der Verstöße aufgestellt werden, die unter allen Umständen als schwere Verstöße gelten müssen. Zudem gibt es andere Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, die als schwerwiegend gelten sollten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Um eine wirksame und verhältnismäßige Durchsetzung und einen unionsweit harmonisierten Ansatz sicherzustellen, ist es erforderlich, eine erschöpfende Liste der Kriterien aufzustellen, die die zuständigen nationalen Behörden bei der Bestimmung der Schwere solcher Verstöße heranziehen.

    (78)

    Schwere Verstöße sollten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden.

    (79)

    Liegen eindeutige Hinweise darauf vor, dass Kriterien für die Einstufung als schwerer Verstoß inhaltlich unzureichend sind, um eine wirksame und verhältnismäßige Durchsetzung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, so sollte die Kommission die Möglichkeit haben, diese Kriterien im Wege delegierter Rechtsakte anzupassen. Bei der Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse zur Änderung dieser Kriterien sollte die Kommission insbesondere die Empfehlungen der Expertengruppe „Einhaltung“ gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder die Ergebnisse des von der Kommission gemäß Artikel 118 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erstellten Berichts berücksichtigen. Mit einer derartigen Änderung sollten keine neuen Kriterien hinzugefügt werden und Kriterien sollten nur in Ausnahmefällen aufgehoben werden, wenn es eindeutige Hinweise dafür gibt, dass dies erforderlich ist, um eine wirksame und verhältnismäßige Durchsetzung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

    (80)

    Für schwere Verstöße sollten die Mitgliedstaaten unbeschadet anderer angemessener Sanktionen und Begleitmaßnahmen verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen vorsehen und jeweils einen Mindestbetrag für derartige verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen festlegen. Alternativ sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Regelsätze für verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen vorzusehen, und es sollte jeweils eine angemessene Höhe für derartige Regelsätze festgelegt werden. Diese Mindestbeträge und Regelsätze sollten den Ermessensspielraum der zuständigen Behörden unberührt lassen, um im Einklang mit dem nationalen Recht in Einzelfällen von diesen Mindestbeträgen abweichen zu können, um den besonderen individuellen, finanziellen und sonstigen mildernden Umständen des Falles, wie der Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden, dem Alter des Täters oder der verminderten Schuldfähigkeit des Täters, Rechnung zu tragen. Daneben sollten die Mitgliedstaaten alternativ auch die Möglichkeit haben, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche Sanktionen festzulegen und gleichzeitig sicherzustellen, dass diese Sanktionen die gleiche Wirkung haben wie verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen. Dies sollte den Ermessensspielraum der Gerichte – im Einklang mit dem nationalen Recht – bei der Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen in Einzelfällen und der Berücksichtigung der besonderen individuellen, finanziellen und sonstigen mildernden Umstände des Falles unberührt lassen.

    (81)

    Damit die Vorschriften besser eingehalten werden und die Wahrscheinlichkeit schwerer Verstöße abnimmt, sollten die Mitgliedstaaten ein Punktesystem anwenden, bei dem den Inhabern von Fanglizenzen und den Kapitänen der betreffenden Fangschiffe im Falle eines bestätigten schweren Verstoßes Punkte zugewiesen werden. Es sollten allerdings keine Punkte zugewiesen werden, wenn bei dem Verstoß ein staatenloses Schiff beteiligt ist, der Verstoß im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen auf dem Markt und der Durchführung von Geschäften, die unmittelbar mit IUU-Fischerei zusammenhängen, oder im Zusammenhang mit der Freizeitfischerei erfolgt. Es sollten auch keine Punkte zugewiesen werden, wenn ein Verstoß im Zusammenhang mit der Nichterfüllung der Verpflichtung zur genauen Aufzeichnung, Speicherung und Meldung fangrelevanter Daten erfolgt, der betreffende Verstoß aber nicht dem Inhaber der Fanglizenz oder dem Kapitän angelastet werden kann.

    (82)

    Damit das Punktesystem für Inhaber einer Fanglizenz seine abschreckende Wirkung behält, sollten die zugewiesenen Punkte – falls das Schiff oder die Fanglizenz nach dem Zeitpunkt des Verstoßes verkauft oder übertragen wird oder auf andere Weise den Eigentümer wechselt – auf den neuen Inhaber der Fanglizenz übertragen werden, auch an einen Betreiber in einem anderen Mitgliedstaat.

    (83)

    Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Kapitäne zu gewährleisten, sollte das Punktesystem für Kapitäne vereinheitlicht und an das Punktesystem für Lizenzinhaber angeglichen werden. Daher sollten die Flaggenmitgliedstaaten den Kapitänen von Fangschiffen unter ihrer Flagge Punkte zuweisen, wenn diese einen schweren Verstoß gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen haben. Darüber hinaus sollte der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Kapitän besitzt, über die diesem Kapitän zugewiesenen Punkte informiert werden und diese registrieren, falls diese Punkte von einem anderen Mitgliedstaat zugewiesen wurden.

    (84)

    Im Hinblick auf eine bessere Verwirklichung gleicher Wettbewerbsbedingungen und einer Kultur der Rechtstreue innerhalb und außerhalb der Union sollte ein Kapitän, bei dem die Aussetzung oder der Entzug des Rechts, das Kommando über ein Fischereifahrzeug zu führen, durch die Zuweisung von Punkten ausgelöst wurde, entweder dauerhaft oder für die Dauer der Aussetzung daran gehindert werden, als Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union tätig zu werden. Die Mitgliedstaaten sollten zu diesem Zweck zusammenarbeiten.

    (85)

    Der Einsatz verbotener Fanggeräte oder Fangmethoden gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1241 oder anderer gleichwertiger Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, die ähnliche allgemeine Verbote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte oder Fangmethoden enthalten, sollte ebenfalls als schwerer Verstoß gelten.

    (86)

    Um die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik über die Fangkapazität zu gewährleisten, sollten bestimmte Tätigkeiten wie die Manipulation von Schiffsmaschinen zum Zwecke der Erhöhung ihrer Maschinenleistung oder die Verwendung einer manipulierten Maschine als schwerer Verstoß gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingestuft werden.

    (87)

    Um die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu stärken und die Datenerhebung zu verbessern, sollte unter bestimmten Bedingungen zwischen schweren Verstößen, die Verstöße gegen die Vorschriften über die Toleranzspannen für Fischereilogbücher und Umladeerklärungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 darstellen, und anderen schweren Verstößen, die Verstöße gegen die Verpflichtungen zur genauen Aufzeichnung, Speicherung und Meldung von fangrelevanten Daten darstellen, unterschieden werden. Es sollte vor allem das Versäumnis, Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, aufzuzeichnen und zu melden, als schwerer Verstoß der letztgenannten Kategorie je nach Schwere des Verstoßes eingestuft werden, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten je nach den Umständen des Einzelfalls, wie gegebenenfalls den Besonderheiten der betreffenden Fischereien, festzulegen ist. Zu diesem Zweck sollten die Art und das Ausmaß des Verhaltens, einschließlich der Gesamtfänge, der Menge, der Art und des Anteils der nicht gemeldeten Fänge, auch im Hinblick auf die geltende Toleranzspanne, sowie etwaige Hinweise auf den Vorsatz, die Vorschriften über das Führen von Fischereilogbüchern oder das Ausfüllen von Umladeerklärungen zu umgehen, besonders berücksichtigt werden.

    (88)

    Es sollte festgelegt werden, welche Tätigkeiten von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Fischereifahrzeugen der Union im Zusammenhang mit der Beteiligung an oder der Unterstützung von IUU-Fischerei einen schweren Verstoß darstellen sollten. Zusätzlich zu Verhaltensweisen, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften über Fischereitätigkeiten darstellen, sollte auch der Abschluss von Geschäften, die unmittelbar mit IUU-Fischerei zusammenhängen, einschließlich der Einfuhr von oder des Handels mit Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei, wie der Erwerb derartiger Erzeugnisse ohne alle gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente, als schwerer Verstoß erachtet werden.

    (89)

    In Artikel 5 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention ist vorgesehen, dass niemand gezwungen werden darf, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. Darüber hinaus sind alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Übereinkommens Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Zwangs- oder Pflichtarbeit, in dem festgelegt ist, dass die unberechtigte Auferlegung von Zwangs- oder Pflichtarbeit unter Strafe gestellt und mit gesetzlich vorgeschriebenen Strafmaßnahmen belegt werden muss, die wirksam sind und streng vollzogen werden. Darüber hinaus steht die Ausübung von Fischereitätigkeiten unter Einsatz von Zwangsarbeit im Widerspruch zu den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere damit, dass die Fischereitätigkeiten in einer Weise durchgeführt werden müssen, die mit den Zielen der Verwirklichung von Sozial- und Beschäftigungsvorteilen vereinbar ist und zu einem angemessenen Lebensstandard derjenigen, die vom Fischfang abhängen, beiträgt. Zwangsarbeit untergräbt auch gleiche Wettbewerbsbedingungen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die in der Union vermarktet werden. Daher sollte die Ausübung von Fischereitätigkeiten unter Einsatz von Zwangsarbeit als schwerer Verstoß eingestuft werden, unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Sanktionen für Zwangsarbeit im Einklang mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß dem IAO-Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit.

    (90)

    Mit Kontrolltätigkeiten im Bereich der Fischerei beauftragte nationale Stellen sowie alle einschlägigen Justizbehörden sollten Zugang zur nationalen Verstoßkartei haben. Findet der Austausch von Informationen aus den nationalen Registern zwischen den Mitgliedstaaten auf völlig transparente Weise statt, so wird die Wirksamkeit ebenfalls erhöht und werden gleiche Ausgangsbedingungen für Kontrolltätigkeiten geschaffen.

    (91)

    Im Rahmen internationaler Abkommen kann die Überfischung durch einen Mitgliedstaat zu einer Verringerung der Quote der Union gemäß diesen internationalen Abkommen führen. Im Falle einer derartigen Verringerung sollte der Rat bei der Aufteilung der Fangmöglichkeiten für diesen Bestand oder diese Bestandsgruppe gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für das Jahr, für das diese Verringerung vorgenommen wird, und erforderlichenfalls für das folgende Jahr die Quoten der Mitgliedstaaten so anpassen, dass die Kürzung der Unionsquote nicht diejenigen Mitgliedstaaten betrifft, die nicht über die ihnen zugewiesene Quote hinaus gefischt haben.

    (92)

    Die Validierung ist ein wichtiger Aspekt, wenn gewährleistet werden soll, dass die Daten, die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erheben, zuverlässig und vollständig sind. Es sollte präzisiert werden, welche Daten validiert werden müssen und welche Pflichten die Mitgliedstaaten im Falle von Unstimmigkeiten haben.

    (93)

    Um ihre Pflichten im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik erfüllen zu können, muss die Kommission Zugang zu verschiedenen von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten haben. Es sollte klargestellt werden, zu welchen Daten die Kommission Zugang haben sollte und welche Aufgaben die Kommission unter Nutzung dieser Daten erfüllt.

    (94)

    Die von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten sind auch für wissenschaftliche Zwecke von großem Wert. Es sollte präzisiert werden, dass unabhängigen wissenschaftlichen Einrichtungen, die auf nationaler Ebene, Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannt sind, Zugang zu den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erhobenen Daten gewährt werden kann, insbesondere zu Schiffspositionsdaten und zu Daten über Fischereitätigkeiten. Vor der Übermittlung derartiger Daten sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob die wissenschaftliche Forschung anhand pseudonymisierter oder anonymisierter Daten durchgeführt werden kann und, wenn dies der Fall ist, diesen wissenschaftlichen Einrichtungen Daten zur Verfügung stellen, deren individuelle Zuordnung auf diese Weise unmöglich gemacht wurde. Die von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten über Fischereitätigkeiten sind auch für das Erstellen von Statistiken, insbesondere von Eurostat, wertvoll, das in der Lage sein sollte, unter Verwendung dieser Daten Statistiken über die Fischerei zu erstellen.

    (95)

    Gemäß der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen sollte für jede Agentur alle fünf Jahre eine von der Kommission in Auftrag gegebene Evaluierung vorgenommen werden. Da eine Reihe von Herausforderungen in den Bereichen Fischerei und Umwelt eng miteinander verknüpft sind, wird die Kommission im Rahmen der nächsten regelmäßigen Evaluierung der Europäischen Umweltagentur (EUA) prüfen, wie die Zusammenarbeit und der einschlägige Datenaustausch zwischen der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (im Folgenden „Agentur“) und der EUA verbessert werden können und in welchem Format eine solche verstärkte Zusammenarbeit formalisiert werden könnte, gegebenenfalls auch durch Vorlage einschlägiger Gesetzgebungsvorschläge oder andere Maßnahmen.

    (96)

    Da der Austausch von Daten zwischen den Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung ist, um die gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik bestehenden Verpflichtungen zu kontrollieren und durchzusetzen, sollten die Bestimmungen über diesen Austausch präzisiert werden.

    (97)

    Damit die Kommission die von den Mitgliedstaaten übermittelten Fangdaten validieren und ihre Pflichten im Rahmen internationaler Abkommen erfüllen kann, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission im Wege des direkten elektronischen Austauschs Daten über die Tätigkeit von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge zur Verfügung stellen.

    (98)

    Die von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten, zu denen die Kommission Zugang haben sollte, wie Daten über Fischereitätigkeiten, Kontrolldaten und Daten über Verstöße könnten personenbezogene Daten enthalten. Da anhand der einmaligen Kennnummer der Fangreise, des Namens des Fischereifahrzeugs oder im Fall der Fischerei ohne Schiff die einmalige Kennnummer des Fangtages die Identität natürlicher Personen wie des Eigners oder des Kapitäns eines Fischereifahrzeugs nachvollzogen werden kann, könnten auch Informationen, die solche Angaben enthalten, unter bestimmten Umständen personenbezogene Daten darstellen.

    (99)

    Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 und (EG) Nr. 1224/2009 sowie der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) sind die Verordnungen (EU) 2016/679 (20) und (EU) 2018/1725 (21) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie für bestimmte Verarbeitungen personenbezogener Daten die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) anzuwenden und es sollte jederzeit und auf allen Ebenen gewährleistet sein, dass die Pflichten in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten eingehalten werden.

    (100)

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in Informationen enthalten sind, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erhoben wurden, ist erforderlich, um eine wirksame Umsetzung und Einhaltung der Vorschriften und Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik sicherzustellen. Insbesondere zur Überwachung der Fangmöglichkeiten, einschließlich der Quotenausschöpfung, zur Gewährleistung der Einhaltung anderer Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, zur Überwachung der Fischereitätigkeiten oder zur Durchführung einer Bewertung, die eine risikobasierte Kontrolle ermöglicht, müssen die Mitgliedstaaten Schiffspositionsdaten, Daten aus Fischereilogbüchern, Anlandeerklärungen, Verkaufsbelegen und anderen Informationen über Fischereitätigkeiten verarbeiten, um eine Validierung und einen Abgleich vornehmen zu können. Dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die von den Marktteilnehmern übermittelten Daten vollständig und genau sind und dass die Marktteilnehmer die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten. Damit die Kommission die Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik durch Überprüfungen, Inspektionen oder Audits kontrollieren und evaluieren und die Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten überwachen kann, sollte sie oder die von ihr benannte Stelle zusätzlich zu Daten über Fischereitätigkeiten Zugang zu Daten haben, die in Berichten von Inspekteuren und Kontrollbeobachtern enthalten sind oder im Zusammenhang mit Verstößen stehen, und diese verarbeiten können. Darüber hinaus sollte die Kommission im Zusammenhang mit der Erarbeitung und der Überwachung der Einhaltung internationaler Übereinkommen und Erhaltungsmaßnahmen in der Lage sein, Daten über die Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer zu verarbeiten, einschließlich der Schiffsnummer und der Namen des Schiffseigners und des Schiffskapitäns. Die Verarbeitung von Daten über Fischereitätigkeiten könnte auch für den Nachweis, die Rechtfertigung oder die Feststellung der Fangrechte einzelner Fischereifahrzeuge, der Mitgliedstaaten oder der Union erforderlich sein.

    (101)

    Die Mitgliedstaaten, die Kommission oder die von ihr benannte Stelle sollten personenbezogene Daten nicht länger speichern, als es für die Zwecke, für die personenbezogene Daten verarbeitet werden müssen, erforderlich ist. Zu diesem Zweck sollte eine Höchstdauer für die Speicherung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verarbeitet werden, festgelegt werden.

    (102)

    Um die in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Aufgaben wahrnehmen zu können, sollten die Kommission, die von ihr benannte Stelle und die Mitgliedstaaten personenbezogene Daten, die in den gemäß der genannten Verordnung erhobenen Informationen enthalten sind, erforderlichenfalls für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach Erhalt der einschlägigen Daten speichern können. Die Mitgliedstaaten nehmen eine Validierung der Daten der Vorjahre vor, um die Daten zu überprüfen und zu berichtigen und auf diese Weise vollständige und genaue Daten zu gewährleisten. Außerdem bewerten die Mitgliedstaaten die Daten aus den Vorjahren, um ein Risikomanagement durchzuführen. Die Kommission muss die Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten überwachen und evaluieren und zu diesem Zweck die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erhobenen Daten aus mehreren Vorjahren prüfen, beispielsweise bei der Durchführung von Audits und Überprüfungen.

    (103)

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten allerdings in der Lage sein, bei der Nachverfolgung von Verstößen, Inspektionen, Prüfungen, Beschwerden oder Audits oder im Falle laufender Gerichts- oder Verwaltungsverfahren bestimmte Daten bis zum Ende des betreffenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens oder für den zur Verhängung von Sanktionen, wie dem Punktesystem, erforderlichen Zeitraum speichern zu können, da die Daten während des gesamten Verfahrens nutzbar sein müssen.

    (104)

    Um Nachweise für die Fischereitätigkeiten von Unionsschiffen erbringen zu können, wenn dies beispielsweise erforderlich ist, um nachzuweisen, dass die Union und die Mitgliedstaaten ihre Pflichten aus internationalen Abkommen erfüllen, oder um die Geltendmachung historischer oder sonstiger Fangrechte zu untermauern, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus in der Lage sein, Aufzeichnungen über die Fischereitätigkeiten für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren aufzubewahren.

    (105)

    Bestimmte Daten über frühere Fischereitätigkeiten sind für die Evaluierung der Maßnahmen, für Folgenabschätzungen sowie für wissenschaftliche Forschung und Gutachten erforderlich, mit denen die Steuerung der Fischereitätigkeiten und die Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik untermauert wird. Für Trends und Muster bei der Fortentwicklung biologischer Meeresschätze bedarf es in der Regel einer längerfristigen Perspektive und einer jahrzehntelangen Datenanalyse. Die Mitgliedstaaten sollten daher bestimmte personenbezogene Daten für einen Zeitraum von bis zu 25 Jahren speichern können, damit die Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf die biologischen Meeresschätze und die Umwelt über einen längeren Zeitraum analysiert werden können.

    (106)

    Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/679 müssen die Verantwortlichen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen zu gewährleisten. Bei der Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Anforderungen, die technischen Spezifikationen, die Installation und die Funktionsweise der REM-Systeme, einschließlich CCTV, sollten die Datenschutzgrundsätze eingehalten werden. Diese Systeme sollten insbesondere so konzipiert und verwirklicht werden, dass Bilder und die Identifizierung natürlicher Personen in aufgezeichnetem Videomaterial, das aus elektronischen Fernüberwachungssystemen gewonnen wird, so weit wie möglich ausgeschlossen sind, und es sollten Garantien vorgesehen werden, falls eine solche Identifizierung ausnahmsweise festgestellt wird.

    (107)

    Die Pflichten der Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf unter das Berufs- und Geschäftsgeheimnis fallende Informationen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erhoben, empfangen und übermittelt werden, sollten präzisiert werden. Diese Informationen sollten nur mit Zustimmung des Mitgliedstaats oder der Einrichtung, der beziehungsweise die diese Informationen übermittelt hat, an andere Personen als in den Mitgliedstaaten, der Kommission oder der von ihr benannten Stelle tätige Personen weitergeleitet werden, die aufgrund ihrer Aufgaben Zugang zu diesen Informationen haben müssen. Im Falle der Verweigerung einer derartigen Zustimmung sollten die Gründe hierfür angegeben werden.

    (108)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger Bestimmungen jener Verordnung übertragen.

    (109)

    Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sind die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 AEUV anzupassen.

    (110)

    Der Kommission sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, damit sie die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durch spezifische Kontrollvorschriften ergänzen kann, und zwar in Bezug auf:

    Vorschriften, die bei Ausfall der elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesysteme für Schiffsüberwachung, Fischereilogbücher, Anmeldungen und Umladungs- sowie Anlandeerklärungen anzuwenden sind;

    die Befreiung bestimmter Kategorien von Fischereifahrzeugen von der Pflicht, eine Anmeldung und eine Umladeerklärung auszufüllen und vorzulegen;

    die Ausnahme für bestimmte Bestände von der Verpflichtung, demersale Bestände, für die ein Mehrjahresplan gilt, getrennt zu verstauen;

    Durchführungsbestimmungen für die Funktionsweise der Rückverfolgbarkeitssysteme;

    Vorschriften für Wiegeverfahren und besondere Vorschriften für kleine pelagische Arten;

    Vorschriften für Kontrollbeobachter;

    Vorschriften bezüglich Inspektionen, die für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Marktteilnehmer gelten;

    Folgemaßnahmen bei Aussetzung oder Entzug der Fanglizenz und Bedingungen, die die Löschung von Punkten rechtfertigen;

    Mindestanforderungen für die nationalen Kontrollprogramme, die Jahresberichte über die Kontrolle und Inspektionen und die Festlegung von Eckwerten;

    die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die Mitgliedstaaten spätestens nachweisen müssen, dass die Bestände ohne ihre Gefährdung bewirtschaftet werden können;

    Quotenabzüge wegen Nichtbeachtung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik.

    Der Kommission sollte außerdem die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, damit sie die Liste der Kriterien in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ändern kann.

    Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (23) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

    (111)

    Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie für einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in Bezug auf folgende Aspekte sorgen kann:

    Fanglizenzen und Fangerlaubnisse;

    die Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen, Fanggeräten und Hilfsbooten;

    technische Anforderungen an Schiffsüberwachungssysteme und deren Merkmale;

    die Toleranzspanne;

    Umrechnungskoeffizienten zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht;

    den Inhalt der Schiffspositionsdaten und den Inhalt und das Format, die Vorschriften für das Ausfüllen sowie die digitale Aufzeichnung und Übermittlung der Fischereilogbücher, Umlade- und Anlandeerklärungen;

    Anforderungen an REM-Systeme und deren technische Spezifikationen, einschließlich CCTV, Bestimmung der Flottensegmente und Verarbeitung der Daten derartiger Systeme;

    das Format für die Übermittlung der Fangaufzeichnungen und der Daten über den Fischereiaufwand an die Kommission;

    den Ausgleich bei Nachteilen für einen Mitgliedstaat;

    die Überprüfung der Maschinenleistung und der Tonnage der Fangschiffe sowie Überprüfung von Typ, Anzahl und Merkmalen des Fanggeräts;

    technische Anforderungen an die Systeme für die kontinuierliche Überwachung der Maschinenleistung und deren Merkmale;

    die Zertifizierung der Maschinenleistung;

    Vorschriften über Fangmeldungen für die Fischerei ohne Schiff;

    für die Freizeitfischerei die Liste der Arten, Bestände oder Bestandsgruppen, für die die Vorschriften über die Registrierung, Aufzeichnung und Meldung gelten, die Übermittlung von Fangdaten und die Kennzeichnung von Fanggeräten;

    Stichprobenpläne, Kontrollpläne und gemeinsame Kontrollprogramme für das Wiegen;

    Wiegeverfahren, Wiegeaufzeichnungen und Wiegesysteme;

    Durchführungsbestimmungen für Übernahmeerklärungen und Transportdokumente;

    Überwachungs- und Inspektionsberichte;

    den Betrieb der Datenbank für Inspektions- und Überwachungsberichte;

    die Festsetzung der Höhe von Quotenabzügen und -zuschlägen im Falle von Ausgleichsmaßnahmen;

    die Durchführung des Punktesystems für Lizenzinhaber und Kapitäne;

    spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme;

    den Zugang zu Daten und Austausch von Daten;

    die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten und

    die Amtshilfe.

    Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) ausgeübt werden.

    (112)

    Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen einige Bestimmungen, mit denen dem Rat die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen wird, an die für die Gemeinsame Fischereipolitik geltenden neuen Verfahren angepasst werden. Daher sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu folgenden Punkten neu gefasst werden: die Aufnahme einer Fangmenge in alle Mehrjahrespläne, bei deren Überschreitung ein bezeichneter Hafen oder eine bezeichnete Anlandestelle genutzt werden muss, sowie die Intervalle für die Datenübermittlung; und die Einführung eines Kontrollbeobachterprogramms.

    (113)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (114)

    Aus Gründen der Übereinstimmung mit dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sollten die Ziele der Verordnung (EU) 2019/473 erweitert werden. Zur Aufgabe der Agentur sollte die Harmonisierung der Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik gehören. Außerdem sollte sie sich auf Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Kontroll- und Überwachungsmethoden, darunter – in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten – die Entwicklung von Pilotprojekten, sowie auf die Unterstützung der Kommission in bestimmten Bereichen erstrecken.

    (115)

    Es sollte sichergestellt werden, dass die Agentur bei der Verarbeitung und beim Austausch von Daten den gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 bestehenden Verpflichtungen im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten nachkommt.

    (116)

    Der Verwaltungsrat der Agentur sollte die Möglichkeit haben, Vertreter der einschlägigen Organe der Union zur Teilnahme an seinen Tagungen einzuladen.

    (117)

    Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/473 über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats der Agentur sollten geändert werden, um die Einbeziehung eines Vertreters des Europäischen Parlaments im Einklang mit dem Gemeinsamen Konzept, das der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen beigefügt ist, vorzusehen. Diese Einbeziehung sollte die Rolle des Europäischen Parlaments bei der Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur unberührt lassen. Alle Mitglieder des Verwaltungsrats sollten auf der Grundlage ihrer einschlägigen Erfahrung und ihres Fachwissens auf dem Gebiet der Fischereiaufsicht und -kontrolle ernannt werden und sich nicht in einem unmittelbaren oder mittelbaren Interessenkonflikt befinden, der ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte. Lediglich Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission sollten stimmberechtigt sein.

    (118)

    Die Agentur sollte zur Umsetzung der integrierten Meerespolitik der Union beitragen. Zu diesem Zweck sollte die Agentur Verwaltungsabkommen mit anderen Einrichtungen der Union schließen können, die ebenfalls an der Umsetzung dieser Politik beteiligt sind.

    (119)

    Es sollte klargestellt werden, dass der Entwurf des einzigen Programmplanungsdokuments, der vom Direktor der Agentur erstellt wird, dem Verwaltungsrat vorzulegen ist.

    (120)

    Um eine kohärente Programmplanung zu gewährleisten und die Verordnung (EU) 2019/473 an die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission (25) anzugleichen, sollte die Agentur ein einziges Programmplanungsdokument erstellen, das die jährliche und die mehrjährige Programmplanung enthält.

    (121)

    Es sollte präzisiert werden, dass es der Agentur unbeschadet anderer Arten von Einkünften gestattet sein sollte, Mittel in Form von Übertragungsvereinbarungen oder Ad-hoc-Zuschüssen zu erhalten.

    (122)

    Die Bestimmungen über die regelmäßige Evaluierung der Agentur durch die Kommission sollten präzisiert und an das Gemeinsame Konzept angeglichen werden, das der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen beigefügt ist. Die Mitgliedstaaten und die Agentur sollten der Kommission die für diese Evaluierung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Für die Zwecke dieser Evaluierung sollte die Kommission auch Beiträge aller einschlägigen Interessenträger einholen. Bei der Festlegung der Aufgabenbeschreibung für die Evaluierung sollte die Kommission den Verwaltungsrat der Agentur konsultieren.

    (123)

    Die Verordnung (EU) 2019/473 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (124)

    Um Kohärenz zwischen den Kontrollbestimmungen zu gewährleisten, sollten die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates (26) und die Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) geändert werden. Insbesondere die Bestimmungen über die Kontrolle der Sportfischerei, die Aufzeichnung und Meldung von Umladungen und die Fangaufzeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 sowie die Bestimmungen über Fischereilogbücher der Verordnung (EU) 2016/1139 sollten aufgehoben und durch die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ersetzt werden. Darüber hinaus sollten die Bestimmungen über die Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/1139 geändert werden.

    (125)

    Die Fangbescheinigungsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 beruht auf Unterlagen in Papierform und ist somit nicht effizient und steht nicht im Einklang mit einem digitalisierten System für die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen. Um internationalen Verpflichtungen zu entsprechen und eine wirksame Durchführung der Regelung zu gewährleisten, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 dahin gehend geändert werden, dass auf der Grundlage des in der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) genannten TRACES-Systems eine Datenbank für die Verwaltung von Fangbescheinigungen (CATCH) und einschlägigen Dokumenten eingerichtet wird, durch die risikobasierte Kontrolle ermöglicht und betrügerische Einfuhren erschwert werden und der Verwaltungsaufwands für die Mitgliedstaaten verringert wird.

    (126)

    Um für einheitliche Bedingungen bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 zu sorgen und insbesondere eine integrierte Verwaltung, Bearbeitung und Speicherung sowie einen integrierten Austausch von Informationen und Dokumenten zu ermöglichen, die für die Kontrolle, Prüfungen und andere amtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Fischereierzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 relevant sind, sollten der Kommission hinsichtlich der Entwicklung und des Betriebs der auf dem TRACES-System basierenden CATCH-Datenbank Durchführungsbefugnisse und delegierte Befugnisse übertragen werden.

    (127)

    Der Kommission sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, damit sie die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 um Bedingungen für etwaige Ausnahmen von der Anwendung der CATCH-Datenbank ergänzen kann.

    (128)

    Um die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen, die für den Unionsmarkt bestimmt sind, zu verbessern, sollten im Rahmen der Fangbescheinigungsregelung spezifische Anforderungen an Teilsendungen eingeführt werden. Der Kommission sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, damit sie die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ergänzen kann, indem ein Musterdokument zur Vereinheitlichung der Kontrolle derartiger Anforderungen ausgearbeitet wird.

    (129)

    Um die Maßnahmen gegen nichtkooperierende Drittländer bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei zu verstärken, sollte der Besitz, auch als wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (29), der Betrieb oder die Führung durch Betreiber aus der Union von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines solchen Drittlands verboten werden. Darüber hinaus sollte Fischereifahrzeugen unter der Flagge solcher Drittländer der Zugang zu Hafendiensten und die Anlandung oder Umladung in Häfen der Union untersagt werden.

    (130)

    Aus Gründen der Kohärenz zwischen den Rechtsakten der Union zur Fischereikontrolle sollten in der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 enthaltene Vorschriften über schwere Verstöße, sofortige Durchsetzungsmaßnahmen, Sanktionen und Begleitsanktionen aufgehoben werden und, falls erforderlich, in die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgenommen werden, da diese das wichtigste Rechtsinstrument im Bereich der Fischereikontrolle ist. In der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sollte hinsichtlich schwerer Verstöße, sofortiger Durchsetzungsmaßnahmen, Sanktionen und Begleitsanktionen folglich auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwiesen werden.

    (131)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (132)

    Da die Vorschriften für Umladungen außerhalb der Union in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegt sind, ist Titel II Kapitel VI der Verordnung (EU) 2017/2403 mit Vorschriften für Umladungen auf Hoher See mit direkten Genehmigungen überflüssig geworden und sollte aufgehoben werden. Die Verordnung (EU) 2017/2403 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (133)

    Die mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen reichen von geringfügigen Änderungen bis hin zu größeren Änderungen, und so sind verschiedene Zeiträume erforderlich, um die Anwendung der neuen Vorschriften vorzubereiten. Daher sollte der Zeitpunkt für die Anwendung dieser Änderungen jeweils unterschiedlich und für die Vorbereitung der Anwendung dieser Vorschriften angemessen sein. Darüber hinaus sollten bestimmte Übergangsbestimmungen eingeführt werden, um einen reibungslosen Übergang zu den neuen Vorschriften zu gewährleisten.

    (134)

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 18. Juli 2018 eine Stellungnahme abgegeben —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

    Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 4 wird wie folgt geändert:

    a)

    Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

    „Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) und des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2), sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist. Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    (*1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22)."

    (*2)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).“ "

    b)

    Folgende Nummer wird eingefügt:

    „1a.

    ‚Fangeinsatz‘: jede Tätigkeit in Verbindung mit der Suche nach Fisch, dem Ausbringen, Schleppen und Einholen von aktivem Fanggerät, dem Aussetzen, Ausgesetztlassen, Wiedereinholen oder erneuten Aussetzen stationärer Fanggeräte und dem Entfernen des Fangs aus dem Gerät und den Hälterungsnetzen oder aus einem Transportkäfig zum Einsetzen in Mast- oder Aufzuchtkäfige;“

    c)

    Nummer 2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    ‚Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik‘: verbindliche Rechtsakte der Union und geltende internationale Verpflichtungen der Union in Bezug auf die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung von biologischen Meeresschätzen, auf Aquakultur sowie auf die Verarbeitung, den Transport und die Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen;“

    d)

    Die Nummern 5, 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

    „5.

    ‚Überwachung‘: die Beobachtung von Fischereitätigkeiten anhand von Sichtungen durch Inspektionsschiffe, behördliche Luftfahrzeuge, behördliche ferngesteuerte Flugsysteme, Fahrzeuge oder andere Mittel, einschließlich technischer Ortungs- und Identifizierungsmethoden;

    6.

    ‚Vertreter der Behörden‘: jede von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, der Kommission oder der gemäß der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) eingerichteten Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) zur Durchführung von Kontrollen oder Inspektionen bevollmächtigte Person;

    7.

    ‚Unionsinspektor‘: ein Vertreter der Behörden eines Mitgliedstaats, der Kommission oder der EFCA, dessen Name in der gemäß Artikel 79 erstellten Liste aufgeführt ist;

    (*3)  Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18).“ "

    e)

    Die Nummern 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

    „9.

    „Fanglizenz“: ein offizielles Dokument, dessen Inhaber nach Maßgabe nationaler Vorschriften berechtigt ist, eine bestimmte Fangkapazität für die gewerbliche Nutzung biologischer Meeresschätze einzusetzen;

    10.

    „Fangerlaubnis“: eine – gegebenenfalls zusätzlich zur Fanglizenz – für ein Fischereifahrzeug der Union erteilte Genehmigung, bestimmte Fischereitätigkeiten in einem angegebenen Zeitraum, einem bestimmten Gebiet oder für eine bestimmte Fischerei unter bestimmten Bedingungen auszuüben;“

    f)

    Nummer 12 erhält folgende Fassung:

    „12.

    ‚Schiffspositionsdaten‘: Daten zur Identifizierung eines Fischereifahrzeugs, seiner geografischen Position sowie Datum, Uhrzeit, Kurs und Geschwindigkeit, die über Ortungsanlagen an Bord des Fischereifahrzeugs an das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats übertragen werden;“

    g)

    Die Nummern 14 und 15 erhalten folgende Fassung:

    „14.

    ‚Gebiet mit Fangbeschränkungen‘: ein spezifisches, geografisch abgegrenztes Meeresgebiet innerhalb eines oder mehrerer Meeresbecken, in dem die gesamte oder eine bestimmte Fischereitätigkeit vorübergehend oder dauerhaft eingeschränkt oder verboten ist, um die Erhaltung von biologischen Meeresschätzen oder den Schutz von Meeresökosystemen gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu verbessern;

    15.

    ‚Fischereiüberwachungszentrum‘: ein von einem Flaggenmitgliedstaat eingerichtetes Lagezentrum, das über Computer-Hardware und -Software verfügt, die einen automatischen Dateneingang und eine automatische Datenverarbeitung, -analyse, -kontrolle und -überwachung sowie eine elektronische Datenübertragung ermöglicht;“

    h)

    Die folgende Nummer wird eingefügt:

    „15a.

    ‚Anlandestelle‘: ein Standort, der kein Seehafen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) und offiziell von einem Mitgliedstaat für die Anlandung anerkannt ist;

    (*4)  Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 1).“ "

    i)

    Die Nummern 20, 21 und 22 erhalten folgende Fassung:

    „20.

    ‚Los‘: eine Charge von Einheiten von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen;

    21.

    ‚Verarbeitung‘: Prozess der Vorbereitung der Aufmachung. Hierzu gehört Zerteilen, Filetieren, Verpacken, Eindosen, Gefrieren, Räuchern, Salzen, Garen, Marinieren, Trocknen oder jede andere Art der Zubereitung von Fisch für den Markt;

    22.

    ‚Anlandung‘: das erste Entladen aller Fischereierzeugnisse oder bestimmter Mengen davon von Bord eines Fischereifahrzeugs an Land;“

    j)

    Nummer 23 wird gestrichen.

    k)

    Nummer 24 erhält folgende Fassung:

    „24.

    ‚Mehrjahresplan‘: Plan im Sinne der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sowie jede andere auf der Grundlage des Artikels 43 Absatz 2 AEUV verabschiedete Unionsmaßnahme, in der über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr spezifische Bewirtschaftungs- oder Wiederauffüllungsmaßnahmen für bestimmte Fischbestände vorgesehen sind;“

    l)

    Nummer 28 erhält folgende Fassung:

    „28.

    ‚Freizeitfischerei‘: nichtgewerbliche Fischereitätigkeit, bei der biologische Meeresschätze im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;“

    m)

    Nummer 31 erhält folgende Fassung:

    „31.

    ‚Fischereifahrzeug‘: ein Fangschiff oder jedes andere Schiff, das für die gewerbliche Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist, einschließlich Unterstützungsschiffe, Fischverarbeitungsschiffe, an Umladungen beteiligte Schiffe, Schlepper, Hilfsschiffe und Transportschiffe, die für die Beförderung von Fischereierzeugnissen eingesetzt werden, mit Ausnahme von Containerschiffen und Schiffen, die ausschließlich für die Aquakultur eingesetzt werden;“

    n)

    Die folgenden Nummern werden angefügt:

    „33.

    ‚Fangschiff‘: ein für den Fang biologischer Meeresschätze zu gewerblichen Zwecken ausgerüstetes oder eingesetztes Schiff;

    34.

    ‚Slipping‘: die absichtliche Freisetzung von Fisch aus einem Fanggerät, bevor dieses vollständig an Bord eines Fangschiffs gebracht wurde;

    35.

    ‚Fangreise‘: jede Fahrt eines Fangschiffs ab dem Zeitpunkt, an dem das Fischereifahrzeug den Hafen verlässt, bis zur erneuten Ankunft im Hafen;

    36.

    ‚einmalige Kennnummer der Fangreise‘: die spezifische Nummer, die im elektronischen Fischereilogbuch für jede Fangreise generiert wird;

    37.

    ‚empfindliche Art‘: eine empfindliche Art im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5);

    38.

    ‚Fischerei ohne Schiff‘: eine Tätigkeit zur gewerblichen Nutzung biologischer Meeresschätze, bei der diese Ressourcen ohne Einsatz eines Fangschiffs gefangen oder genutzt werden, etwa das Einsammeln von Schalentieren, die Unterwasserfischerei, die Eisfischerei und die Uferfischerei einschließlich Fischerei zu Fuß;

    39.

    ‚einmalige Kennnummer des Fangtages‘: die spezifische Nummer, die während jedes ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden oder eines Teils davon, während dessen Fischerei ohne Schiff stattfindet, generiert wird.

    (*5)  Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).“ "

    2.

    Artikel 5 wird wie folgt geändert:

    „a)

    In Absatz 5 werden die Worte „der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 errichteten Europäischen Fischereiaufsichtsagentur“ durch die Worte „der EFCA“ ersetzt.

    b)

    Absatz 6 wird gestrichen.“

    3.

    Die Artikel 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

    „Artikel 6

    Fanglizenzen

    (1)   Fangschiffe der Union dürfen biologische Meeresschätze nur gewerblich nutzen, wenn sie über eine gültige Fanglizenz verfügen.

    (2)   Der Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass die Fanglizenz die Mindestanforderungen hinsichtlich der Angaben zu Identifizierung, technischen Merkmalen und Ausrüstung eines Fangschiffs erfüllt und dass die Angaben in der Fanglizenz korrekt sind und mit den Angaben im Fischereiflottenregister der Union nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 übereinstimmen.

    (3)   Der Flaggenmitgliedstaat entzieht einem Fangschiff, das Gegenstand einer Maßnahme zur Anpassung der Fangkapazität gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist, endgültig die Fanglizenz.

    (4)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für die Gültigkeit der von Flaggenmitgliedstaaten ausgestellten Fanglizenzen sowie die darin enthaltenen Mindestanforderungen hinsichtlich der Angaben zu Identifizierung, technischen Merkmalen und Ausrüstung eines Fangschiffs festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 7

    Fangerlaubnis für Fangschiffe der Union

    (1)   Damit ein Fangschiff der Union bestimmte Fischereitätigkeiten ausüben darf, müssen diese in seiner gültigen Fangerlaubnis konkret angegeben sein, wenn für die Fischereien oder Fanggebiete, in denen die Fischereitätigkeiten erlaubt sind, oder für das Schiff, Folgendes gilt:

    a)

    eine Fischereiaufwandsregelung;

    b)

    ein Mehrjahresplan;

    c)

    es handelt sich um ein Gebiet mit Fangbeschränkungen;

    d)

    es handelt sich um Fischfang zu wissenschaftlichen Zwecken;

    e)

    die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Fernüberwachungssystems (remote electronic monitoring, REM), einschließlich CCTV; oder

    f)

    andere Bedingungen nach Maßgabe einschlägiger Unionsvorschriften.

    (2)   Wendet ein Mitgliedstaat für Fangschiffe unter seiner Flagge eine eigene Fangerlaubnisregelung an, so übermittelt er der Kommission auf Anfrage eine Zusammenfassung der Angaben in der erteilten Fangerlaubnis und die entsprechenden aggregierten Fischereiaufwandsdaten.

    (3)   Hat ein Flaggenmitgliedstaat für die Zuteilung der verfügbaren Fangmöglichkeiten an einzelne Fangschiffe nationale Bestimmungen in Form einer nationalen Fangerlaubnisregelung verabschiedet, so übermittelt er der Kommission auf Anfrage Angaben zu den Fangschiffen, die zur Ausübung einer Fischereitätigkeit in einer bestimmten Fischerei berechtigt sind; diese Angaben betreffen insbesondere die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern, die Namen der betreffenden Fangschiffe und die ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten.

    (4)   Einem Fangschiff wird keine Fangerlaubnis erteilt, wenn dieses Schiff nicht im Besitz einer Fanglizenz gemäß Artikel 6 ist oder seine Fanglizenz ausgesetzt oder entzogen wurde. Die Fangerlaubnis wird einem Fangschiff automatisch entzogen, wenn dem Schiff die Fanglizenz endgültig entzogen wurde. Wurde die Fanglizenz vorübergehend ausgesetzt, wird auch die Fangerlaubnis ausgesetzt.

    (5)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für die vom Flaggenmitgliedstaat ausgestellten Fangerlaubnisse fest, einschließlich der Bedingungen für die Gültigkeit der Fangerlaubnis und der darin enthaltenen Mindestangaben sowie der Bedingungen für den Zugang zu Daten aus REM-Systemen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (6)   Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Union kann ein Mitgliedstaat Fangschiffe der Union mit einer Länge über alles von weniger als 10 m von der Verpflichtung, über eine Fangerlaubnis zu verfügen, ausnehmen, wenn sie ausschließlich in einem oder beiden der folgenden Gebiete Fischereitätigkeiten durchführen:

    a)

    in seinen Hoheitsgewässern;

    b)

    in den Hoheitsgewässern eines anderen Mitgliedstaats, der Schiffe unter seiner Flagge, die in derselben Fischerei Fischereitätigkeiten durchführen, von der Verpflichtung zum Besitz einer Fangerlaubnis ausgenommen hat.

    Ein Mitgliedstaat, der beschließt, die Ausnahme gemäß Unterabsatz 1 anzuwenden, teilt dies der Kommission und den anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Arbeitstagen nach seinem Beschluss mit.“

    4.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 7a

    Fangerlaubnis für andere Fischereifahrzeuge der Union als Fangschiffe

    (1)   Fischereifahrzeuge der Union, bei denen es sich nicht um Fangschiffe handelt, dürfen nur dann Fischereitätigkeiten ausüben, wenn ihr Flaggenmitgliedstaat ihnen die Erlaubnis erteilt hat.

    (2)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für die Gültigkeit der Fangerlaubnisse für Fischereifahrzeuge der Union gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels sowie die Mindestangaben, die darin enthalten sein müssen, festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

    5.

    Artikel 8 wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Überschrift von Artikel 8 erhält folgende Fassung:

    Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen der Union und Fanggerät

    b)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen für:

    a)

    Markierung und Identifizierung von Schiffen;

    b)

    an Bord mitzuführende Unterlagen zur Schiffsidentifizierung;

    c)

    Markierung und Identifizierung von Hilfsbooten und Fischsammelvorrichtungen;

    d)

    Markierung und Identifizierung von Fanggerät;

    e)

    Plaketten für die Markierung von Fanggerät;

    f)

    Markierung von Bojen und Aussetzen von Leinen;

    g)

    Verfahren für die Meldung von ausgedientem Fanggerät und dessen Verbringung zurück in den Hafen.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

    6.

    Artikel 9 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 9

    Schiffsüberwachungssysteme

    (1)   Die Mitgliedstaaten setzen zur wirksamen Überwachung von Position und Bewegungen der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, unabhängig vom Einsatzort dieser Fischereifahrzeuge, sowie von Fischereifahrzeugen in ihren Gewässern Schiffsüberwachungssysteme ein. Jeder Flaggenmitgliedstaat erhebt und analysiert die Schiffspositionsdaten und stellt sicher, dass diese kontinuierlich und systematisch überwacht werden.

    (2)   Jedes Fischereifahrzeug der Union hat an Bord eine betriebsbereite Ortungsanlage, die die Positionsdaten in regelmäßigen Abständen automatisch überträgt und so die automatische Ortung und Identifizierung des Schiffes durch ein Schiffsüberwachungssystem ermöglicht.

    Außerdem müssen die Schiffsüberwachungssysteme es dem Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats nach Artikel 9a ermöglichen, über dieses Gerät jederzeit Daten von einem Fischereifahrzeug abzufragen. Die Übertragung der Schiffspositionsdaten und die Abfrage erfolgen entweder über eine Satellitenverbindung oder, soweit möglich, ein landgestütztes Mobilfunknetz oder eine andere gleichwertige Technik.

    (3)   Abweichend von Absatz 2 können Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m ein Gerät an Bord mitführen, das nicht an Bord eingebaut sein muss und das die Schiffspositionsdaten über eine Satellitenverbindung oder jedes andere Netz in regelmäßigen Abständen aufzeichnet und überträgt und so die automatische Ortung und Identifizierung des Schiffes auf See ermöglicht.

    Zur Anwendung dieses Absatzes stellen die Mitgliedstaaten ein solches alternatives Schiffsüberwachungssystem zur Verfügung. Ein solches System kann auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene entwickelt werden. Falls ein oder mehrere Mitgliedstaaten bis zum 10. Mai 2024 einen entsprechenden Antrag stellen, entwickelt die Kommission ein Schiffsüberwachungssystem für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 m. Ein antragstellender Mitgliedstaat wendet das von der Kommission entwickelte System an. Das Schiffsüberwachungssystem muss es dem Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats nach Artikel 9a ermöglichen, über eine Satellitenverbindung oder, soweit möglich, jedes andere Netz die Position des Fischereifahrzeugs abzufragen. Falls das Gerät gemäß diesem Absatz sich nicht in Reichweite eines Netzes befindet, werden die Schiffspositionsdaten während dieses Zeitraums aufgezeichnet und automatisch übertragen, sobald das Schiff sich in Reichweite eines solchen Netzes befindet. Die Verbindung mit dem Netz muss spätestens vor dem Einlaufen in einen Hafen oder an einer anderen Anlandestelle wiederhergestellt werden.

    (4)   Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß anderen Rechtsakten der Union kann ein Mitgliedstaat Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 9 m, die unter seiner Flagge fahren, bis zum 31. Dezember 2029 von der Verpflichtung, dass sie mit einem Schiffsüberwachungssystem ausgerüstet sein müssen, ausnehmen, wenn sie

    a)

    ausschließlich

    i)

    in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedstaats bis zu sechs Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, tätig sind und nur passives Fanggerät einsetzen oder

    ii)

    in den Gewässern auf der Landseite der Basislinien dieses Mitgliedstaats tätig sind;

    b)

    zu keinem Zeitpunkt zwischen dem Auslaufen aus dem Hafen und der Rückkehr in den Hafen länger als 24 Stunden auf See sind; und

    c)

    keinen Einschränkungen unterliegen, die in einem Gebiet mit Fangbeschränkungen gelten, in dem sie eingesetzt werden.

    (5)   Befindet sich ein Fischereifahrzeug der Union in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats, so gewährt der Flaggenmitgliedstaat durch automatische Übertragung der empfangenen Daten an das Fischereiüberwachungszentrum des Küstenmitgliedstaats Zugriff auf die Schiffspositionsdaten.

    (6)   Übt ein Fischereifahrzeug der Union in Drittlandgewässern oder in Gewässern, in denen die Bewirtschaftung der Bestände einer regionalen Fischereiorganisation nach Artikel 3 Absatz 1 unterliegt, Fischereitätigkeiten aus, so werden Schiffspositionsdaten, sofern das Abkommen mit dem betreffenden Drittland oder die anwendbaren Vorschriften dieser Organisation dies vorsehen, auch dem betreffenden Land oder der betreffenden Organisation zur Verfügung gestellt.

    (7)   Unbeschadet der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) müssen alle Fischereifahrzeuge von Drittländern, die eine Erlaubnis zur Ausübung von Fischereitätigkeiten in Unionsgewässern haben, ein betriebsbereites Gerät an Bord haben, das die Positionsdaten in regelmäßigen Abständen überträgt und so die automatische Ortung und Identifizierung des Schiffes durch ein Schiffsüberwachungssystem ermöglicht, in gleicher Weise wie es gemäß diesem Artikel für Fischereifahrzeuge der Union vorgeschrieben ist.

    (8)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen fest für:

    a)

    das Format und den Inhalt der Schiffspositionsdaten;

    b)

    die Mindestanforderungen und technischen Mindestspezifikationen der Schiffsüberwachungsgeräte;

    c)

    die Häufigkeit der Übertragung der Daten zu Position und Bewegungen von Fischereifahrzeugen, auch in Gebieten mit Fangbeschränkungen;

    d)

    die Übermittlung von Daten an Küstenmitgliedstaaten;

    e)

    die Verantwortlichkeiten der Kapitäne von Fischereifahrzeugen betreffend den Betrieb der Schiffsüberwachungsgeräte.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (*6)  Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).“ "

    7.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 9a

    Fischereiüberwachungszentren

    (1)   Die Mitgliedstaaten errichten und betreiben Fischereiüberwachungszentren, von denen aus Fischereitätigkeiten und Fischereiaufwand überwacht werden. Das Fischereiüberwachungszentrum eines jeden Mitgliedstaats überwacht die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, unabhängig davon, in welchen Gewässern diese tätig sind oder in welchem Hafen sie sich befinden, sowie Fischereifahrzeuge der Union unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten und Drittlandfischereifahrzeuge, die eine Erlaubnis zur Ausübung von Fischereitätigkeiten haben, in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaats.

    (2)   Jeder Mitgliedstaat ernennt die Behörden, die dafür zuständig sind, dass sein Fischereiüberwachungszentrum funktioniert, und trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass sein Fischereiüberwachungszentrum über geeignete Personalmittel sowie über Computer-Hardware und -Software verfügt, die täglich rund um die Uhr eine automatische Datenverarbeitung, Analyse, -Kontrolle, elektronische Datenübertragung und Datenüberwachung ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sehen für den Fall eines Systemfehlers Datensicherungs- und Datenwiederherstellungsverfahren vor. Die Mitgliedstaaten können ein gemeinsames Fischereiüberwachungszentrum betreiben.

    (3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fischereiüberwachungszentren Zugriff auf alle einschlägigen Daten haben, insbesondere auf die in den Artikeln 109 und 110 aufgeführten Daten.

    (4)   Die Fischereiüberwachungszentren unterstützen die Überwachung von Fischereifahrzeugen in Echtzeit, damit Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen werden können.

    (5)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Überwachung der Fischereitätigkeiten und des Fischereiaufwands durch die Fischereiüberwachungszentren zu erlassen, insbesondere in Bezug auf

    a)

    die Überwachung der Einfahrt in bestimmte Gebiete sowie der Ausfahrt;

    b)

    die Überwachung und Aufzeichnung der Fischereitätigkeiten;

    c)

    die Vorschriften für den Fall einer technischen Störung oder eines Ausfalls der Kommunikation oder des Schiffsüberwachungsgerätes;

    d)

    Maßnahmen bei Nichtempfang von Daten zu Position und Bewegungen von Fischereifahrzeugen.“

    8.   Artikel 10 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 10

    Automatische Schiffsidentifizierungssysteme

    (1)   Gemäß Artikel 6a der Richtlinie 2002/59/EG sind Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von mehr als 15 m mit einem automatischen Schiffsidentifizierungssystem (automatic identification system, AIS) ausgerüstet, das den Leistungsanforderungen der genannten Richtlinie entspricht, und halten es kontinuierlich in Betrieb.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 kann der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union unter außergewöhnlichen Umständen das AIS abschalten, wenn er der Auffassung ist, dass die Sicherheit der Besatzung unmittelbar gefährdet ist. Wird das AIS gemäß diesem Absatz abgeschaltet, meldet der Kapitän diese Maßnahme und den Grund dafür den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und gegebenenfalls auch den zuständigen Behörden des Küstenstaats. Besteht die in diesem Absatz genannte Situation nicht mehr, schaltet der Kapitän das AIS wieder an, sobald die Gefahrenquelle verschwunden ist.

    (3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten des AIS ihren für die Fischereikontrolle zuständigen Behörden zu Kontrollzwecken, einschließlich des Abgleichs von AIS-Daten mit anderen verfügbaren Daten, gemäß Artikel 109 zur Verfügung stehen.“

    9.

    Artikel 12 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 12

    Datenübertragung für Überwachungsmaßnahmen

    Zum Zwecke der Gewährleistung der Sicherheit auf See, der Durchführung von Grenzkontrollen, des Schutzes der Meeresumwelt und allgemein der Durchsetzung geltender Vorschriften werden Daten aus dem bzw. den Schiffsüberwachungssystem(en) und aus dem Schiffsortungssystem, die im Rahmen dieser Verordnung erhoben wurden, der Kommission, den Unionsagenturen und den an Überwachungsmaßnahmen beteiligten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.“

    10.

    Artikel 13 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 13

    Elektronische Fernüberwachung

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen die Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten durch elektronische Fernüberwachungssysteme (remote electronic monitoring, REM) gemäß diesem Artikel sicher.

    (2)   Zur Überwachung und Kontrolle der Anlandeverpflichtung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Fangschiffe der Union mit einer Länge über alles von 18 m oder mehr unter ihrer Flagge, bei denen ein hohes Risiko der Nichteinhaltung der Anlandeverpflichtung besteht, ein betriebsbereites REM-System installiert haben. Die Bewertung des Risikos der Nichteinhaltung der Anlandeverpflichtung erfolgt im Einklang mit den gemäß Artikel 95 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakten. Das REM-System muss die Einhaltung der Anlandeverpflichtung wirksam überwachen und kontrollieren können, muss CCTV umfassen und kann auch andere Instrumente und/oder Ausrüstung umfassen. Der Kapitän sorgt dafür, dass die Daten des REM-Systems den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden. Die für die Fischereikontrolle zuständigen Behörden der Flaggen- und Küstenmitgliedstaaten haben gleichberechtigten Zugang zu diesen Daten, unbeschadet der einschlägigen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten.

    (3)   Zur Umsetzung von Absatz 2 hat die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten

    a)

    auf der Grundlage der Bewertung des Risikos einer Nichteinhaltung der Anlandeverpflichtung festzulegen, für welche Flottensegmente von Fangschiffen der Union die Verpflichtung, ein REM-System an Bord installiert zu haben, gilt;

    b)

    unter Berücksichtigung der neuesten technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen Durchführungsbestimmungen zu Anforderungen, technischen Spezifikationen, Einbau, Wartung und Betrieb des REM-Systems und zu dem Zeitraum, in dem das REM-System betrieben werden muss, festzulegen. In diesen Vorschriften ist vorzusehen, dass die aus diesen Systemen erhaltenen Videoaufzeichnungen nur das Fanggerät und die Teile Schiffs, in denen Fischereierzeugnisse an Bord gebracht, behandelt und gelagert werden, sowie alle Bereiche, in denen Rückwürfe stattfinden können, betreffen und dass so weit wie möglich keine natürlichen Personen identifiziert werden können. Ferner ist darin vorzuschreiben, dass im Falle der Feststellung, dass in den Videoaufzeichnungen natürliche Personen identifiziert werden können, die zuständigen Behörden so bald wie möglich für die Anonymisierung der personenbezogenen Daten sorgen und den Kapitän oder den Betreiber des REM-Systems von dieser Feststellung in Kenntnis setzen;

    c)

    unbeschadet des Artikels 112 Durchführungsbestimmungen für die Speicherung von, den Austausch von und den Zugang zu Daten aus dem REM-System festzulegen.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (4)   Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage des Risikos einer Nichteinhaltung der Anlandeverpflichtung gemäß einer entsprechenden Bewertung durch den betreffenden Mitgliedstaat oder die Kommission vorsehen, dass bestimmte Flottensegmente von Fangschiffen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 18 m unter ihrer Flagge ein betriebsbereites REM-System an Bord mitführen müssen.

    (5)   Die Mitgliedstaaten können Anreize schaffen, damit Schiffe, die nicht gemäß den Absätzen 2 und 4 mit einem REM-System ausgerüstet sein müssen, dennoch auf freiwilliger Basis ein solches System zur Kontrolle der Anlandeverpflichtung einsetzen.

    (6)   Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten den Einsatz von REM-Systemen für die Kontrolle der Einhaltung anderer Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik als der Anlandeverpflichtung vorsehen.“

    11.

    Artikel 14 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 14

    Führen des Fischereilogbuchs

    (1)   Der Kapitän eines jeden Fangschiffs der Union führt ein elektronisches Fischereilogbuch zur Aufzeichnung der Fischereitätigkeiten.

    (2)   Das Fischereilogbuch nach Absatz 1 enthält mindestens folgende Angaben:

    a)

    die einmalige Kennnummer der Fangreise;

    b)

    die CFR-Nummer (common fleet register, gemeinsames Flottenregister) oder, falls diese Nummer nicht verfügbar ist, eine andere Schiffsnummer und den Namen des Fangschiffs;

    c)

    den FAO-3-ALPHA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

    d)

    das Datum und, für Fangschiffe der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr, die Uhrzeit der Fänge;

    e)

    das Datum und die Uhrzeit der Abfahrt aus dem Hafen und der Ankunft im Hafen;

    f)

    die Art des Fanggeräts sowie dessen technische Spezifikationen und Abmessungen;

    g)

    geschätzte an Bord behaltene Mengen jeder Art in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen. Für Fangschiffe der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr werden diese Angaben je Fangeinsatz gemacht;

    h)

    die geschätzten zurückgeworfenen Mengen jeder Art in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls Anzahl der Tiere;

    i)

    gegebenenfalls den oder die angewandten Umrechnungskoeffizienten;

    j)

    die aufgrund von Fischereiabkommen gemäß Artikel 3 Absatz 1 erforderlichen Daten.

    (3)   Verglichen mit den angelandeten Mengen oder mit dem Ergebnis einer Inspektion beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord behaltenen Mengen Fisch in Kilogramm 10 % für jede Art.

    Für an Bord behaltene Arten, deren Menge 100 kg Lebendgewichtäquivalent nicht übersteigt, beträgt die erlaubte Toleranzspanne 20 % für jede Art.

    (4)   Abweichend von Absatz 3 gelten im Falle von Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Arten, die unsortiert angelandet werden, und im Falle von Fischereien mit Ringwadenfängern auf tropischen Thunfisch für Arten, die unsortiert angelandet werden, die folgenden Toleranzspannen:

    a)

    im Falle von Anlandungen in gelisteten Häfen, und vorbehaltlich zusätzlicher Bedingungen für die Anlandung und das Wiegen der Fänge, um eine präzise Meldung der Fänge zu gewährleisten:

    i)

    Für Arten, die in Kilogramm Lebendgewicht mindestens 2 % aller angelandeten Arten ausmachen, beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord behaltenen Mengen Fisch in Kilogramm für jede Art 10 % der im Fischereilogbuch eingetragenen Gesamtmenge aller Arten;

    ii)

    für Arten, die in Kilogramm Lebendgewicht weniger als 2 % aller angelandeten Arten ausmachen, beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord behaltenen Mengen Fisch in Kilogramm für jede Art 200 kg oder 0,5 % der im Fischereilogbuch eingetragenen Gesamtmenge aller Arten, je nachdem, was höher ist.

    Zusätzlich zu den Bestimmungen in den Ziffern i und ii beträgt für die Gesamtmenge aller Arten die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der Gesamtmenge der an Bord behaltenen Fische in Kilogramm in jedem Fall 10 % der im Fischereilogbuch eingetragenen Gesamtmenge aller Arten.

    Die Bedingungen für die Anlandung und das Wiegen umfassen Sicherheitsmechanismen, um eine präzise Meldung der Fänge zu ermöglichen, z. B. die Einbeziehung akkreditierter unabhängiger Dritter oder spezifische Anforderungen für die Stichprobenahme und das Wiegen. Bei diesen Bedingungen ist die erforderliche Kontrolle durch die jeweils zuständigen Behörden des betreffenden Landes und die Zusammenarbeit mit diesen Behörden vorgesehen;

    b)

    bei anderen als den unter Buchstabe a genannten Anlandungen:

    i)

    Für Arten, die in Kilogramm Lebendgewicht mindestens 2 % aller angelandeten Arten ausmachen, beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord behaltenen Mengen Fisch in Kilogramm Lebendgewicht für jede Art 10 %;

    ii)

    für Arten, die in Kilogramm Lebendgewicht weniger als 2 % aller angelandeten Arten ausmachen, beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord behaltenen Mengen Fisch in Kilogramm Lebendgewicht 200 kg oder 20 % für jede im Fischereilogbuch eingetragene Art, je nachdem, was höher ist.

    (5)   Für Fangschiffe der Union, die Fischereien gemäß Absatz 4 ausüben, kann die Kommission auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten die EFCA beauftragen, harmonisierte technische Leitlinien für bewährte Verfahren für die Schätzung der Fänge an Bord auszuarbeiten.

    (6)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten bis zum 10. Juli 2024 Bestimmungen zu den Bedingungen fest, die insbesondere für die Anlandung und das Wiegen der Fänge in Fischereien gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels gelten, um die präzise Meldung von Fängen zu gewährleisten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Die Kommission genehmigt im Wege von Durchführungsrechtsakten und auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten eingereichten Vorschlägen die Liste der Häfen, die die gemäß diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllen. Die erste Liste der Häfen wird bis zu 10. Juli 2024 angenommen. Die Kommission kann die Liste ändern und die Genehmigung eines in der Liste aufgeführten Hafens widerrufen, wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

    (7)   Bei auf See verloren gegangenem Fanggerät muss das Fischereilogbuch auch folgende Informationen enthalten:

    a)

    die Art und ungefähre Abmessungen des verlorenen Fanggeräts;

    b)

    das Datum und die geschätzte Uhrzeit, zu der das Fanggerät verloren ging;

    c)

    die Position, auf der das Fanggerät verloren ging;

    d)

    die Maßnahmen, die zur Bergung des verloren gegangenen Fanggeräts unternommen wurden.

    (8)   Bei Fängen empfindlicher Arten gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1241 enthalten die Angaben gemäß Absatz 2 Buchstabe h des vorliegenden Artikels auch die Mengen der verletzten, toten oder lebend freigesetzten Fänge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere.

    (9)   In Fischereien, für die eine Fischereiaufwandsregelung der Union gilt, machen die Kapitäne von Fangschiffen der Union für die in einem Gebiet verbrachte Zeit folgende Angaben in ihrem Fischereilogbuch:

    a)

    bei gezogenem Fanggerät:

    i)

    Einlaufen in den Hafen und Auslaufen aus dem Hafen, der in diesem Gebiet liegt;

    ii)

    jede Einfahrt in Meeresgebiete, in denen bestimmte Vorschriften über den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen gelten, und Ausfahrt daraus;

    iii)

    die an Bord behaltenen Fangmengen nach Arten in Kilogramm Lebendgewicht bei Ausfahrt aus dem betreffenden Gebiet oder vor Einfahrt in einen Hafen in dem betreffenden Gebiet;

    b)

    bei stationärem Fanggerät:

    i)

    Einlaufen in den Hafen und Auslaufen aus dem Hafen, der in diesem Gebiet liegt;

    ii)

    jede Einfahrt in Meeresgebiete, in denen bestimmte Vorschriften über den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen gelten, und Ausfahrt daraus;

    iii)

    das Datum und die Uhrzeit des Aussetzens oder Wiederaussetzens des stationären Fanggeräts in diesen Gebieten;

    iv)

    das Datum und die Uhrzeit des Abschlusses der Fangeinsätze mit stationärem Fanggerät;

    v)

    die an Bord behaltenen Fangmengen nach Arten in Kilogramm Lebendgewicht bei Ausfahrt aus dem betreffenden Gebiet oder vor Einfahrt in einen Hafen in dem betreffenden Gebiet.

    (10)   Zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht für die Zwecke des Fischereilogbuchs verwenden die Kapitäne von Fangschiffen der Union einen nach Absatz 12 festgelegten Umrechnungskoeffizienten.

    (11)   Die Kapitäne bürgen für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch.

    (12)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Umrechnungskoeffizienten und Durchführungsbestimmungen festlegen für:

    a)

    die Umsetzung der Toleranzspanne nach den Absätzen 3 und 4;

    b)

    die Anwendung von Umrechnungskoeffizienten.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

    12.

    Artikel 15 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 15

    Elektronische Übermittlung des Fischereilogbuchs

    (1)   Die Kapitäne von Fangschiffen der Union übermitteln der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats elektronisch die Angaben gemäß Artikel 14:

    a)

    mindestens einmal täglich und

    b)

    nach dem letzten Fangeinsatz und vor dem Einlaufen in einen Hafen oder an einer anderen Anlandestelle.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 übermitteln die Kapitäne von Fangschiffen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats nach Abschluss des letzten Fangeinsatzes und vor Beginn der Anlandung elektronisch die Angaben gemäß Artikel 14.

    (3)   Zum Zeitpunkt einer Inspektion und auf Ersuchen der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats erfassen und übermitteln die Kapitäne von Fangschiffen der Union elektronisch die Angaben gemäß Artikel 14 an diese Behörde. Befindet sich das Schiff nicht in Reichweite eines Netzes, so werden die Angaben übermittelt, sobald sich das Schiff in Reichweite eines Netzes befindet.

    (4)   Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten akzeptieren die elektronischen Meldungen des Flaggenmitgliedstaats, die die Daten der Fischereifahrzeuge gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 enthalten.

    (5)   Die Kapitäne von Drittlandfangschiffen, die in Unionsgewässern tätig sind, übermitteln der zuständigen Behörde des Küstenmitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie den für die Kapitäne von Fangschiffen der Union geltenden elektronisch die Angaben gemäß Artikel 14.“

    13.

    Folgende Artikel werden eingefügt:

    „Artikel 15a

    Elektronisches Fischereilogbuch und andere Systeme für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 m

    Für die Zwecke der Artikel 14 und 15 können die Mitgliedstaaten für Fangschiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 m ein auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene entwickeltes System für Fischereilogbücher nutzen. Falls ein oder mehrere Mitgliedstaaten bis zum 10. Mai 2024 einen entsprechenden Antrag stellen, entwickelt die Kommission ein solches System für Fangschiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 m. Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten muss das von der Kommission entwickelte System den Marktteilnehmern die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 9, 19a, 20, 21, 22, 23 und 24 ermöglichen. Ein antragstellender Mitgliedstaat wendet das von der Kommission entwickelte System an.

    Artikel 15b

    Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu den Fischereilogbuchvorschriften

    (1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung um Folgendes zu erlassen:

    a)

    Vorschriften für den Fall einer technischen Störung oder eines Ausfalls der Kommunikation oder der elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesysteme für Fischereilogbuchdaten;

    b)

    Maßnahmen bei Nichtempfang von Fischereilogbuchdaten;

    c)

    den Zugriff auf Fischereilogbuchdaten und Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn der Datenzugang nicht möglich ist;

    d)

    die Ausnahme bestimmter Kategorien von Fangschiffen der Union von den Verpflichtungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben d und g, im Fischereilogbuch die Uhrzeit der Fänge und die geschätzten Mengen je Fangeinsatz aufzuzeichnen.

    (2)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen fest für:

    a)

    das Format, den Inhalt und das Verfahren für die Übermittlung der Fischereilogbuchdaten;

    b)

    das Ausfüllen und die elektronische Aufzeichnung der Angaben im Fischereilogbuch;

    c)

    das Funktionieren des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems für Fischereilogbuchdaten;

    d)

    die Vorschriften für die Übermittlung von Fischereilogbuchdaten von einem Fangschiff der Union an die zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und von Rückmeldungen der Behörden;

    e)

    die Aufgaben der einzigen Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 5 in Bezug auf das Fischereilogbuch;

    f)

    die Häufigkeit der Übermittlung von Fischereilogbuchdaten.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

    14.

    Artikel 16 wird aufgehoben.

    15.

    Artikel 17 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen übermitteln die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft in einem Hafen oder an einer Anlandestelle eines Mitgliedstaats elektronisch folgende Angaben:

    a)

    die einmalige Kennnummer der Fangreise und für Schiffe, die keine Fangschiffe sind, die zu den Fängen gehörende(n) einmalige(n) Kennnummer(n) der Fangreise;

    b)

    die CFR-Nummer oder, falls diese Nummer nicht verfügbar ist, eine andere Schiffsnummer und Name des Fischereifahrzeugs;

    c)

    den Bestimmungshafen oder die entsprechende Anlandestelle und den Grund des Anlaufens, wie Anlanden, Umladen oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen;

    d)

    die Daten der Fangreise;

    e)

    das Datum und die Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft im Hafen oder an einer Anlandestelle;

    f)

    den FAO-3-ALPHA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

    g)

    die Mengen der einzelnen im Fischereilogbuch eingetragenen Arten, einschließlich – als gesonderter Eintrag – der Mengen, die unter der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen;

    h)

    die Mengen der einzelnen anzulandenden oder umzuladenden Arten, einschließlich – als gesonderter Eintrag – der Mengen, die unter der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen.“

    b)

    Die folgenden Absätze werden eingefügt:

    „(1a)   Der Küstenmitgliedstaat, in dem die Anlandung erfolgt, kann für bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen der Union eine kürzere Frist für die Anmeldung gemäß Absatz 1 setzen, wobei er der Art der Fischereierzeugnisse und der Entfernung zwischen den Fanggründen und dem Hafen oder der Anlandestelle Rechnung trägt, sofern durch diese kürzere Anmeldefrist die Fähigkeit des Mitgliedstaats, Inspektionen durchzuführen, nicht beeinträchtigt wird. Der Küstenmitgliedstaat macht diese kürzere Anmeldefrist öffentlich zugänglich und teilt sie der Kommission unverzüglich mit. Die Kommission veröffentlicht sie auf ihrer Website.

    (1b)   Werden Fänge zwischen dem Zeitpunkt der Voranmeldung und der Ankunft im Hafen getätigt, so werden diese zusätzlichen Fänge in einer weiteren Anmeldung gemeldet.“

    c)

    Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    „(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch Folgendes zu erlassen:

    a)

    Ausnahme bestimmter Kategorien von Fischereifahrzeugen der Union von der Verpflichtung nach Absatz 1, unter Berücksichtigung der anzulandenden Mengen und Art von Fischereierzeugnissen und der Gefahr der Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik;

    b)

    Erlass von Vorschriften für den Fall einer technischen Störung oder eines Ausfalls der Kommunikation oder der elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesysteme für die Anmeldung;

    c)

    Erlass von Maßnahmen bei Nichtempfang von Anmeldedaten;

    d)

    Erlass von Vorschriften über den Zugriff auf Anmeldedaten und Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn der Datenzugang nicht möglich ist;“

    16.

    Artikel 18 wird aufgehoben.

    17.

    Artikel 19 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 19

    Genehmigung zum Einlaufen in den Hafen

    Die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats können Fischereifahrzeugen das Einlaufen in den Hafen untersagen, wenn die Angaben gemäß Artikel 17 nicht vollständig sind; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt oder Notfälle.“

    18.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 19a

    Anmeldung der Anlandung in Drittlandshäfen

    (1)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen in Häfen von Drittländern nur anlanden, wenn ihre Kapitäne den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats mindestens 48 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit in einem Drittlandshafen elektronisch die Angaben nach Absatz 3 übermittelt haben und der Flaggenmitgliedstaat eine solche Genehmigung zur Anlandung nicht verweigert hat.

    (2)   Der Flaggenmitgliedstaat kann für Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge unter Berücksichtigung der Art der Fischereierzeugnisse, der Entfernung der Fanggründe vom Hafen und der Zeit, die für die Analyse der Angaben gemäß Absatz 3 und die Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Absatz 4 erforderlich ist, für die Übermittlung gemäß Absatz 1 eine kürzere Frist von mindestens zwei Stunden festlegen. Der Flaggenmitgliedstaat teilt diese kürzere Frist der Kommission mit.

    (3)   Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Union übermitteln dem Flaggenmitgliedstaat insbesondere folgende Angaben:

    a)

    die einmalige Kennnummer der Fangreise und für Fischereifahrzeuge, die keine Fangschiffe sind, die zu den Fängen gehörende(n) einmalige(n) Kennnummer(n) der Fangreise;

    b)

    die CFR-Nummer oder, falls diese Nummer nicht verfügbar ist, eine andere Schiffsnummer und den Namen des Fischereifahrzeugs;

    c)

    den Bestimmungshafen und den Grund des Anlaufens, wie Anlanden oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen;

    d)

    die Daten der Fangreise;

    e)

    das Datum und die Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft im Hafen;

    f)

    den FAO-3-ALPHA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

    g)

    die Mengen in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere der einzelnen im Fischereilogbuch oder der Umladeerklärung eingetragenen Arten, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unter der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen;

    h)

    die Mengen in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere jeder anzulandenden Art, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen.

    (4)   Besteht aufgrund der Analyse der vorgelegten Angaben und anderer verfügbarer Informationen Grund zu der Annahme, dass das Fischereifahrzeug der Union die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht einhält oder nicht eingehalten hat, ersuchen die zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats das Drittland, in dem das Schiff anzulanden beabsichtigt, im Hinblick auf eine etwaige Inspektion um Zusammenarbeit. Zu diesem Zweck kann der Flaggenmitgliedstaat das Fischereifahrzeug auffordern, in einem anderen Hafen anzulanden oder die Ankunftszeit im Hafen oder den Zeitpunkt der Anlandung zu verschieben.“

    19.

    Artikel 20 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 werden die Worte „hierfür bezeichneten küstennahen Orten“ durch die Worte „an hierfür bezeichneten Anlandestellen“ ersetzt;

    b)

    Die folgenden Absätze werden eingefügt:

    „(2a)   Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (*7) und des Artikels 43 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung dürfen abgebende und empfangende Fischereifahrzeuge der Union nur auf See außerhalb der Unionsgewässer oder in Drittlandshäfen umladen, wenn ihr(e) Flaggenmitgliedstaat(en) eine Genehmigung erhalten hat (haben).

    (2b)   Zur Beantragung einer Umladegenehmigung nach Absatz 2a übermitteln Kapitäne von abgebenden und empfangenden Fischereifahrzeugen der Union ihrem Flaggenmitgliedstaat mindestens 48 Stunden vor der geplanten Umladung elektronisch folgende Angaben:

    a)

    die einmalige Kennnummer(n) der Fangreise und für Fischereifahrzeuge, die keine Fangschiffe sind, die zu den Fängen gehörende(n) einmalige(n) Kennnummer(n) der Fangreise;

    b)

    die CFR-Nummer oder, falls diese Nummer nicht verfügbar ist, andere Schiffsnummer(n) und die Namen sowohl des abgebenden als auch des empfangenden Fischereifahrzeugs;

    c)

    den FAO-3-ALPHA-Code jeder umzuladenden Art und das (die) einschlägige(n) geografische(n) Gebiet(e), in dem (denen) die Fänge getätigt wurden;

    d)

    die geschätzten Mengen jeder umzuladenden Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht und in Lebendgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung und Verarbeitungszustand der Erzeugnisse;

    e)

    den Bestimmungshafen des empfangenden Fischereifahrzeugs;

    f)

    das Datum und die Uhrzeit der geplanten Umladung;

    g)

    die geografische Position oder den Namen des Hafens, in dem die Umladung geplant ist.

    (2c)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen über die Aufmachung und den Verarbeitungszustand der Erzeugnisse, insbesondere durch Codes und Beschreibungen, festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (*7)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).“ "

    20.

    Artikel 21 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 21

    Ausfüllen der Umladeerklärung

    (1)   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die an einer Umladung beteiligt sind, füllen eine elektronische Umladeerklärung aus.

    (2)   Die Umladeerklärung nach Absatz 1 muss mindestens folgende Angaben enthalten:

    a)

    die einmalige Kennnummer(n) der Fangreise und für Fischereifahrzeuge, die keine Fangschiffe sind, die zu den Fängen gehörende(n) einmalige(n) Kennnummer(n) der Fangreise;

    b)

    die CFR-Nummer oder, falls diese Nummer nicht verfügbar ist, andere Schiffsnummer(n) und die Namen sowohl des abgebenden als auch des empfangenden Fischereifahrzeugs;

    c)

    den FAO-3-ALPHA-Code jeder umgeladenen Art und das (die) einschlägige(n) geografische(n) Gebiet(e), in dem (denen) die Fänge getätigt wurden;

    d)

    die geschätzten Mengen jeder umgeladenen Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht und in Lebendgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung und den Verarbeitungszustand der Erzeugnisse, oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen;

    e)

    den Bestimmungshafen oder die entsprechende Anlandestelle des empfangenden Fischereifahrzeugs sowie das Datum und die Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft;

    f)

    das Datum und die Uhrzeit der Umladung;

    g)

    das geografische Gebiet oder den bezeichneten Hafen der Umladung;

    h)

    den oder die angewandten Umrechnungskoeffizienten.

    (3)   Verglichen mit den angelandeten Mengen oder mit dem Ergebnis einer Inspektion ist die erlaubte Toleranzspanne bei den in der Umladeerklärung eingetragenen Schätzungen der an Bord behaltenen Mengen in Kilogramm Fisch die in Artikel 14 Absätze 3 und 4 festgelegte Spanne.

    (4)   Die Kapitäne des abgebenden und des empfangenden Fischereifahrzeugs bürgen beide für die Richtigkeit der Angaben in der jeweiligen Umladeerklärung.

    (5)   Zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht für die Zwecke der Umladeerklärung wenden die Kapitäne von Fischereifahrzeugen einen nach Artikel 14 Absatz 12 festgelegten Umrechnungskoeffizienten an.

    (6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch die Ausnahme bestimmter Kategorien von Fangschiffen der Union von der Verpflichtung nach Absatz 1 zu erlassen, unter Berücksichtigung der Mengen und/oder der Art der Fischereierzeugnisse, der Entfernung zwischen den Fanggründen, den Umladeplätzen und den Häfen, in denen die betreffenden Schiffe registriert sind.“

    21.

    Die Artikel 22, 23 und 24 erhalten folgende Fassung:

    „Artikel 22

    Elektronische Übermittlung der Daten der Umladeerklärung

    (1)   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union übermitteln die Angaben gemäß Artikel 21 binnen 24 Stunden nach Ende der Umladung elektronisch der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats.

    (2)   Lädt ein Fischereifahrzeug der Union seine Fänge in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Flaggenmitgliedstaat um, so leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats unmittelbar nach Eingang der Umladeerklärung deren Daten elektronisch an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats weiter, in dem der Fang umgeladen wurde, und des Mitgliedstaats, für den der Fang bestimmt ist.

    (3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch Folgendes zu erlassen:

    a)

    Festlegung von Vorschriften für den Fall einer technischen Störung oder eines Ausfalls der Kommunikation oder der elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesysteme für die Umladedaten;

    b)

    Erlass von Maßnahmen bei Nichtempfang von Umladedaten;

    c)

    Erlass von Vorschriften über den Zugriff auf Umladedaten und Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn der Datenzugang nicht möglich ist.

    (4)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen für:

    a)

    das Format und das Verfahren für die Übermittlung der Umladeerklärung;

    b)

    das Ausfüllen und die elektronische Aufzeichnung der Daten der Umladeerklärung;

    c)

    das Funktionieren des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems für Umladedaten;

    d)

    die Vorschriften für die Übermittlung von Umladedaten von einem Fischereifahrzeug der Union an die zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und von Rückmeldungen der Behörden des Flaggenmitgliedstaats.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 23

    Ausfüllen der Anlandeerklärung

    (1)   Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder ein Vertreter des Kapitäns füllt eine elektronische Anlandeerklärung aus.

    (2)   Die Anlandeerklärung nach Absatz 1 enthält mindestens folgende Angaben:

    a)

    die einmalige Kennnummer der Fangreise;

    b)

    die CFR-Nummer oder, falls diese Nummer nicht verfügbar ist, eine andere Schiffsnummer und Name des Fischereifahrzeugs;

    c)

    den FAO-3-ALPHA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

    d)

    die Mengen jeder angelandeten Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht gemäß Artikel 60 und in Lebendgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung und Verarbeitungszustand der Erzeugnisse, oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen;

    e)

    den Anlandehafen oder die Anlandestelle;

    f)

    das Datum und die Uhrzeit des Endes der Anlandung oder, falls die Anlandung länger als 24 Stunden dauert, das Datum und die Uhrzeit des Beginns und des Endes der Anlandung;

    g)

    das Datum und die Uhrzeit des Endes des Wiegens oder, falls das Wiegen länger als 24 Stunden dauert, das Datum und die Uhrzeit des Beginns und des Endes des Wiegens;

    h)

    den Namen oder eine Identifikationsnummer des Marktteilnehmers gemäß Artikel 60 Absatz 5;

    i)

    die angewandten Umrechnungskoeffizienten.

    (3)   Der Kapitän bürgt für die Richtigkeit der Angaben in der Anlandeerklärung.

    (4)   Zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht für die Zwecke des Ausfüllens der Anlandeerklärung wendet der Kapitän eines Fischereifahrzeugs oder ein Vertreter des Kapitäns einen nach Artikel 14 Absatz 12 festgelegten Umrechnungskoeffizienten an.

    Artikel 24

    Elektronische Übermittlung der Daten der Anlandeerklärung

    (1)   Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder ein Vertreter des Kapitäns übermittelt die Angaben nach Artikel 23 Absatz 2 binnen 24 Stunden nach Ende der Anlandung elektronisch der zuständigen Behörde seines Flaggenmitgliedstaats.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels übermittelt der Kapitän oder ein Vertreter des Kapitäns bei Fischereierzeugnissen, die gemäß Artikel 60 Absatz 3 Buchstaben c und d gewogen werden, der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats elektronisch die Angaben gemäß Artikel 23 binnen 24 Stunden nach Ende des Wiegens.

    (3)   Landet ein Fischereifahrzeug der Union Fänge in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Flaggenmitgliedstaat an, so leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats unmittelbar nach Eingang der Anlandeerklärung deren Daten elektronisch an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats weiter, in dessen Hoheitsgebiet der Fang angelandet wurde.

    (4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch Folgendes zu erlassen:

    a)

    Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu Ausnahmen von der Übermittlung der Anlandeerklärung;

    b)

    Festlegung von Vorschriften für den Fall einer technischen Störung oder eines Ausfalls der Kommunikation oder der elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesysteme für die Daten der Anlandeerklärung;

    c)

    Erlass von Maßnahmen bei Nichtempfang von Daten der Anlandeerklärung;

    d)

    Erlass von Vorschriften über den Zugriff auf Daten der Anlandeerklärung und Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn der Datenzugang nicht möglich ist.

    (5)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen für:

    a)

    das Format und das Verfahren für die Übermittlung der Anlandeerklärung;

    b)

    das Ausfüllen und die digitale Aufzeichnung der Daten der Anlandeerklärung;

    c)

    das Funktionieren des elektronischen Aufzeichnungs- und des elektronischen Meldesystems für Daten der Anlandeerklärung;

    d)

    die Vorschriften für die Übermittlung von Daten der Anlandeerklärung von einem Fischereifahrzeug der Union an die zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und von Rückmeldungen der Behörden.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

    22.

    Artikel 25 wird aufgehoben.

    23.

    Artikel 26 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 wird das Wort „Fischereifahrzeuge“ durch das Wort „Fangschiffe“ und das Wort „Fischereifahrzeug“ durch das Wort „Fangschiff“ ersetzt.

    b)

    In Absatz 2 wird das Wort „Fischereifahrzeugs“ durch die Worte „Fangschiffs der Union“ und in Absatz 3 wird das Wort „Fischereifahrzeug“ durch die Worte „Fangschiff der Union“ ersetzt.

    c)

    In Absatz 4 wird das Wort „Fischereifahrzeugen“ durch die Worte „Fangschiffen der Union“ ersetzt.

    d)

    In Absatz 6 wird das Wort „Fischereifahrzeug“ jeweils durch das Wort „Fangschiff“ ersetzt.

    24.

    In Artikel 27 Absatz 1 wird das Wort „Fischereifahrzeuge“ durch die Worte „Fangschiffe der Union“ und das Wort „Fischereifahrzeug“ durch die Worte „Fangschiff der Union“ ersetzt.

    25.

    Artikel 28 wird aufgehoben.

    26.

    Artikel 29 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 wird das Wort „Fischereifahrzeuge“ durch die Worte „Fangschiffe der Union“ und das Wort „Fischereifahrzeug“ durch die Worte „Fangschiff der Union“ ersetzt.

    b)

    In Absatz 2 wird das Wort „Fischereifahrzeugen“ durch die Worte „Fangschiffen der Union“ und das Wort „Fischereifahrzeuge“ durch das Wort „Fangschiffe“ ersetzt.

    c)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Es steht den Mitgliedstaaten frei, Tätigkeiten von Fangschiffen der Union, die sich in einem unter eine Fischereiaufwandsregelung fallenden geografischen Gebiet aufgehalten haben, aber keinen Fischfang betreiben konnten, weil sie einem anderen in Seenot geratenen Schiff geholfen oder eine verletzte Person an einen Ort gebracht haben, wo sie medizinische Notversorgung erhalten konnte, nicht auf einen ihnen zugewiesenen höchstzulässigen Fischereiaufwand anzurechnen.“

    27.

    Artikel 30 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 wird das Wort „Fischereifahrzeuge“ durch die Worte „Fangschiffe der Union“ ersetzt.

    b)

    In Absatz 2 wird das Wort „Fischereifahrzeuge“ durch die Worte „Fangschiffe der Union“ ersetzt.

    28.

    Artikel 31 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 31

    Von der Anwendung einer Fischereiaufwandsregelung ausgenommene Fangschiffe

    Dieser Abschnitt gilt nicht für Fangschiffe der Union, soweit sie von der Anwendung einer Fischereiaufwandsregelung ausgenommen sind.“

    29.

    Artikel 32 wird aufgehoben.

    30.

    Artikel 33 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 33

    Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand

    (1)   Jeder Flaggenmitgliedstaat beziehungsweise, im Falle der Fischerei ohne Schiff, jeder Küstenmitgliedstaat zeichnet alle Daten im Zusammenhang mit Fängen und Fischereiaufwand gemäß dieser Verordnung, insbesondere die Daten gemäß den Artikeln 14, 21, 23, 54d, 55, 62, 66 und 68, auf und bewahrt die Originaldaten nach Maßgabe des nationalen Rechts für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren auf.

    (2)   Vor dem 15. Tag jedes Monats übermittelt jeder Flaggenmitgliedstaat oder – im Falle der Fischerei ohne Schiff – jeder Küstenmitgliedstaat der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle elektronisch folgende aggregierte Daten:

    a)

    die Mengen jeder Art, gegebenenfalls nach Bestand oder Bestandsgruppe, die im Vormonat gefangen und an Bord behalten wurden, und die Mengen der einzelnen Arten, die im Vormonat zurückgeworfen wurden, als Lebendgewichtäquivalent, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen;

    b)

    für jedes Fanggebiet, für das eine Fischereiaufwandsregelung gilt, oder gegebenenfalls für jede Fischerei, für die eine Fischereiaufwandsregelung gilt, den im Vormonat betriebenen Fischereiaufwand;

    c)

    die Mengen jeder Art, gegebenenfalls nach Bestand oder Bestandsgruppe, die im Falle der Fischerei ohne Schiff im Vormonat gefangen wurden, und die Mengen der einzelnen Arten, die im Vormonat zurückgeworfen wurden, als Lebendgewichtäquivalent, einschließlich – in einem gesonderten Eintrag – der Mengen, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen.

    (3)   Wenn die von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 übermittelten Daten auf Schätzungen für eine Art, einen Bestand oder eine Bestandsgruppe beruhen, übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die berichtigten Daten über die Mengen, die auf der Grundlage von Anlandeerklärungen, Verkaufsbelegen oder Fangerklärungen bestimmt wurden, so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Zeitraums, für den die Quote oder die Beschränkung des Fischereiaufwands festgelegt wurden.

    (4)   Stellt ein Mitgliedstaat Unstimmigkeiten zwischen den Angaben, die der Kommission gemäß den Absätzen 2 und 3 übermittelt wurden, und den Ergebnissen der gemäß Artikel 109 vorgenommenen Validierung fest, so übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die auf der Grundlage dieser Validierung ermittelten berichtigten Daten über die Mengen so bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Zeitraums, für den die Quote oder die Beschränkung des Fischereiaufwands festgelegt wurden.

    (5)   Stellt die Kommission Unstimmigkeiten in Bezug auf die Daten fest, die ein Mitgliedstaat der Kommission gemäß dem vorliegenden Artikel übermittelt hat, so konsultiert sie den betreffenden Mitgliedstaat, der die Daten berichtigt und der Kommission die berichtigten Daten so bald wie möglich übermittelt.

    (6)   Fänge aus jeder quotengebundenen Art, aus einem quotengebundenen Bestand oder einer quotengebundenen Bestandsgruppe werden auf die Quoten angerechnet, über die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 verfügen.

    (7)   Im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten getätigte Fänge, die vermarktet und verkauft werden, einschließlich gegebenenfalls der Fänge, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen, werden von den Mitgliedstaaten aufgezeichnet und die Daten zu diesen Fängen werden der Kommission übermittelt. Sie werden auf die geltende Quote des Flaggenmitgliedstaats angerechnet, sofern sie 2 % der betreffenden Quote übersteigen. Dieser Absatz gilt nicht für Fänge, die während vorgeschriebener wissenschaftlicher Forschungsreisen auf See gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) getätigt werden.

    (8)   Mit Ausnahme des Fischereiaufwands von Fangschiffen, die von der Anwendung einer Fischereiaufwandsregelung ausgenommen sind, wird der gesamte Fischereiaufwand von Fangschiffen der Union, die in einem unter eine Fischereiaufwandsregelung fallenden geografischen Gebiet unter diese Fischereiaufwandsregelung fallendes Fanggerät an Bord haben oder gegebenenfalls einsetzen oder eine unter diese Fischereiaufwandsregelung fallende Fischerei betreiben, auf den höchstzulässigen Fischereiaufwand angerechnet, der dem jeweiligen Flaggenmitgliedstaat für das betreffende Fanggerät, die betreffende Fischerei oder das betreffende geografische Gebiet zur Verfügung steht.

    (9)   Fischereiaufwand, der im Rahmen wissenschaftlicher Forschung in einem unter eine Fischereiaufwandsregelung fallenden geografischen Gebiet von Fangschiffen betrieben wird, die unter diese Aufwandsregelung fallendes Fanggerät an Bord haben oder eine unter diese Aufwandsregelung fallende Fischerei betreiben, wird auf den höchstzulässigen Fischereiaufwand angerechnet, der ihrem Flaggenmitgliedstaat für das betreffende Fanggerät, die betreffende Fischerei oder das betreffende geografische Gebiet zur Verfügung steht, wenn die bei diesem Fischereiaufwand getätigten Fänge vermarktet und verkauft werden, sofern sie 2 % des zugeteilten Fischereiaufwands übersteigen. Dieser Absatz gilt nicht für Fänge, die während vorgeschriebener wissenschaftlicher Forschungsreisen auf See gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1004 getätigt werden.

    (10)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften in Bezug auf die Formate für die Übermittlung der in diesem Artikel genannten Daten festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (*8)  Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1).“ "

    31.

    Artikel 34 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 34

    Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten

    Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, detailliertere Angaben als die in Artikel 33 vorgesehenen zu übermitteln, wenn die Quote für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zu 80 % als ausgeschöpft gilt oder wenn 80 % des höchstzulässigen Fischereiaufwands für Fanggerät oder eine bestimmte Fischerei und ein entsprechendes geografisches Gebiet als erreicht gelten.“

    32.

    Artikel 35 wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

    „(1)   Jeder Mitgliedstaat setzt den Zeitpunkt fest, ab dem

    a)

    eine Quote durch die Fänge aus einem Bestand oder einer Bestandsgruppe, der bzw. die einer Quote des Mitgliedstaats unterliegt, als ausgeschöpft zu gelten hat;

    b)

    der höchstzulässige Fischereiaufwand für Fanggerät oder eine Fischerei und ein entsprechendes geografisches Gebiet als ausgeschöpft zu gelten hat.

    (2)   Der Mitgliedstaat untersagt von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an Fangeinsätze sowie die Fischerei ohne Schiff bezüglich des Bestands oder der Bestandsgruppe, dessen/deren Quote ausgeschöpft ist, in der betreffenden Fischerei oder, wenn das betreffende Fanggerät an Bord mitgeführt wird, in dem einschlägigen geografischen Gebiet, in dem der höchstzulässige Fischereiaufwand erreicht ist, durch alle oder einige Fangschiffe unter der Flagge des genannten Mitgliedstaats oder gegebenenfalls im Fall der Fischerei ohne Schiff durch Marktteilnehmer. In diesem Fall kann der genannte Mitgliedstaat einen Zeitpunkt festsetzen, zu dem Umladungen, Umsetzungen und Anlandungen oder letzte Fangmeldungen abgeschlossen sein müssen.

    (3)   Der betreffende Mitgliedstaat veröffentlicht seine Entscheidung nach Absatz 2 und teilt sie unverzüglich der Kommission mit. Die Kommission veröffentlicht die Entscheidung auf ihrer Website.“

    b)

    Folgender Absatz wird eingefügt:

    „(3a)   Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung gemäß Absatz 2 durch den betreffenden Mitgliedstaat stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass für den betreffenden Bestand oder die betreffende Bestandsgruppe keine Fangeinsätze von Fangschiffen unter seiner Flagge oder keine Fischerei ohne Schiff durch seine Marktteilnehmer stattfinden.“

    33.

    Artikel 36 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Stellt die Kommission fest, dass die der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten als ausgeschöpft gelten, so teilt die Kommission dies den betreffenden Mitgliedstaaten mit und kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Fangeinsätze sowie die Fischerei ohne Schiff für das einschlägige Gebiet, das einschlägige Fanggerät, den einschlägigen Bestand, die einschlägige Bestandsgruppe oder die an diesen Fangeinsätzen beteiligte Fangflotte untersagen.“

    34.

    Artikel 37 wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    „(1)   Hat die Kommission Fangeinsätze sowie die Fischerei ohne Schiff wegen der vermuteten Ausschöpfung der einem Mitgliedstaat, einer Gruppe von Mitgliedstaaten oder der Union zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten untersagt, und es wird bekannt, dass ein Mitgliedstaat seine Fangmöglichkeiten nicht wirklich ausgeschöpft hat, so findet der vorliegende Artikel Anwendung.

    (2)   Wurde der Nachteil des Mitgliedstaats, für den vor Ausschöpfung seiner Fangmöglichkeiten ein Verbot von Fangeinsätzen ausgesprochen wurde, nicht behoben, so trifft die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen, um den entstandenen Nachteil in geeigneter Weise auszugleichen. Mit diesen Durchführungsrechtsakten wird insbesondere Folgendes festgelegt:

    a)

    die Meldung eines erlittenen Nachteils;

    b)

    die Feststellung, welche Mitgliedstaaten einen Nachteil erlitten haben und wie groß dieser Nachteil war;

    c)

    die Feststellung, welche Mitgliedstaaten überfischt haben und welche Fischmengen über die zugestandene Quote hinaus gefischt wurden;

    d)

    die Abzüge bei den Fangmöglichkeiten der Mitgliedstaaten, die überfischt haben, proportional zum Umfang der Überschreitung der Fangmöglichkeiten;

    e)

    die Aufschläge auf die Fangmöglichkeiten der benachteiligten Mitgliedstaaten, proportional zum entstandenen Nachteil;

    f)

    das Datum, an dem die Aufschläge und Abzüge wirksam werden.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

    b)

    Absatz 4 wird gestrichen.

    35.

    In Titel IV erhält die Überschrift von Kapitel II folgende Fassung:

    Kapitel II

    Kontrolle der Fangkapazität

    36.

    Artikel 38 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 38

    Fangkapazität

    (1)   Die Mitgliedstaaten sind dafür zuständig, dass die erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Gesamtkapazität in BRZ und kW, die sich aus den von einem betreffenden Mitgliedstaat ausgestellten Fanglizenzen ergibt, zu keinem Zeitpunkt höher ist als die Kapazitätshöchstwerte für diesen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

    (2)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für folgende Aspekte der Anwendung dieses Artikels festlegen:

    a)

    die Überprüfung der Maschinenleistung von Fangschiffen;

    b)

    die Überprüfung der Tonnage von Fangschiffen;

    c)

    die Überprüfung von Typ, Anzahl und Merkmalen des Fanggeräts.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

    37.

    In Titel IV Kapitel II erhält die Überschrift von Abschnitt 2 folgende Fassung:

    „ABSCHNITT 2

    MASCHINENLEISTUNG UND TONNAGE“

    38.

    Artikel 39 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 wird das Wort „Fischereifahrzeugen“ durch das Wort „Fangschiffen“ ersetzt.

    b)

    Folgender Absatz wird eingefügt:

    „(2a)   Ist die Maschinenleistung eines Fangschiffs höher als die in der Fanglizenz angegebene zugelassene Maschinenleistung, so kann innerhalb einer Höchstdauer und gemäß den von dem betreffenden Flaggenmitgliedstaat festgelegten Kriterien ein rechtskonformer Zustand hergestellt werden.“

    c)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Die Flaggenmitgliedstaaten tragen alle mit der Zertifizierung und Überprüfung der Maschinenleistung nach diesem Artikel verbundenen Kosten. Gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können die Mitgliedstaaten die Betreiber der Fangschiffe unter ihrer Flagge, die an der betreffenden Fischerei beteiligt sind, verpflichten, sich an diesen Kosten zu beteiligen.“

    39.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 39a

    Kontinuierliche Überwachung der Maschinenleistung

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen auf der Grundlage einer Risikobewertung fest, bei welchen Schiffen mit Innenbordantriebsmaschinen und mit einer zertifizierten Maschinenleistung von mehr als 221 Kilowatt, die gezogenes Fanggerät gemäß Artikel 6 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2019/1241 einsetzen, ein hohes Risiko der Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik in Bezug auf die Maschinenleistung besteht. Sie stellen sicher, dass diese Schiffe mit fest eingebauten Systemen zur Messung und Aufzeichnung der Maschinenleistung ausgestattet sind, die die Maschinenleistung kontinuierlich messen und aufzeichnen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Fangschiffe mit fest eingebauten Systemen ausgestattet sind, die die Maschinenleistung kontinuierlich messen und aufzeichnen, wenn diese Schiffe Grundschleppnetze oder Snurrewaden verwenden, mit Innenbordantriebsmaschinen mit einer zertifizierten Maschinenleistung zwischen 120 und 221 Kilowatt ausgestattet sind und in dem in Anhang V Teil C Nummer 2.1 der Verordnung (EU) 2019/1241 genannten Gebiet eingesetzt werden.

    (3)   Die Systeme nach Absatz 1 gewährleisten die kontinuierliche Messung der Antriebsmaschinenleistung in Kilowatt und die Aufbewahrung dieser Daten an Bord.

    (4)   Kapitäne von Fangschiffen und Inhaber von Fanglizenzen stellen sicher, dass die Systeme nach Absatz 1 jederzeit betriebsbereit sind und dass die Daten der kontinuierlichen Messung der Antriebsmaschinenleistung aufgezeichnet und an Bord aufbewahrt werden und jederzeit an Bord der Schiffe für Vertreter der Behörden zugänglich sind.

    (5)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen über den Einbau, die technischen Anforderungen und die Merkmale der Systeme nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (6)   Im Rahmen der Risikobewertung nach Absatz 1

    a)

    wird auf der Grundlage von Fanggerät, befischtem Gebiet, Aufwandsregelung, gezielt befischter Art, Leistungsverminderung und Geschwindigkeit das Risiko der Nichteinhaltung nach Flottensegment festgestellt;

    b)

    werden bestätigte Verstöße im Zusammenhang mit dem Einsatz eines Motors mit einer Maschinenleistung, die die im Motorzertifikat angegebene Leistung übersteigt, berücksichtigt;

    c)

    erfolgt eine Analyse zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit und der Auswirkungen einer Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik in Bezug auf die Maschinenleistung, insbesondere im Hinblick auf Überfischung;

    d)

    wird die Überschreitung der Kapazitätsobergrenze berücksichtigt.

    (7)   Die Risikobewertung wird gemeinsam von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der EFCA durchgeführt.

    (8)   Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage des Risikos der Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik in Bezug auf die Maschinenleistung vorsehen, dass Fangschiffe der Union unter ihrer Flagge, die mit Innenbordantriebsmaschinen mit einer zertifizierten Maschinenleistung von bis zu 221 Kilowatt ausgerüstet sind und gezogenes Fanggerät gemäß Artikel 6 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2019/1241 einsetzen, mit fest eingebauten Systemen ausgestattet werden, die die Maschinenleistung kontinuierlich messen und aufzeichnen.“

    40.

    Artikel 40 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 wird das Wort „Fischereifahrzeuge“ durch das Wort „Fangschiffe“ ersetzt;

    b)

    In Absatz 2 wird das Wort „Fischereifahrzeugen“ durch das Wort „Fangschiffen“ ersetzt;

    c)

    Absatz 5 wird gestrichen;

    d)

    Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    „(6)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung der Antriebsmaschinenleistung festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

    41.

    Artikel 41 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 41

    Überprüfung der Maschinenleistung

    (1)   Bei Fangschiffen, die nicht mit einem System der kontinuierlichen Überwachung gemäß Artikel 39a ausgestattet sind, nehmen die Mitgliedstaaten im Anschluss an eine Risikoanalyse auf der Grundlage eines Stichprobenplans nach der Methodik, die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels festzulegen ist, eine Datenüberprüfung in Bezug auf die Übereinstimmung der Maschinenleistungsdaten vor und verwenden zu diesem Zweck alle zur Verfügung stehenden Angaben zu den Merkmalen des betreffenden Schiffes. Sie vergleichen hierzu insbesondere die Angaben

    a)

    in den Daten zur Schiffsposition;

    b)

    in den Daten aus dem Fischereilogbuch;

    c)

    im Internationalen Motorenzeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung (EIAPP-Zertifikat), das für die Maschine nach der Anlage VI zu MARPOL 73/78 ausgestellt wurde;

    d)

    in Klassenzertifikaten, die von einer anerkannten Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisation im Sinne der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*9) ausgestellt wurden;

    e)

    in der Probefahrtbescheinigung;

    f)

    im Fischereiflottenregister der Union und

    g)

    in anderen Unterlagen mit sachdienlichen Angaben zur Schiffsleistung oder damit zusammenhängenden technischen Merkmalen.

    (2)   Liegen im Anschluss an eine Analyse der in Absatz 1 genannten Angaben Hinweise darauf vor, dass die Maschinenleistung eines Fangschiffs die in der Fanglizenz oder im Fischereiflottenregister der Union oder im nationalen Fischereiflottenregister angegebene Leistung überschreitet, so nehmen die Mitgliedstaaten eine technische Überprüfung der Maschinenleistung vor oder stellen sicher, dass das betreffende Fangschiff mit einem in Artikel 39a Absatz 1 genannten System ausgerüstet ist.

    (3)   Zur Überprüfung der Maschinenleistung eines Fangschiffs wenden die Mitgliedstaaten die Anforderungen an, die von der Internationalen Organisation für Normung in ihrer empfohlenen Internationalen Norm ISO 15016:2015 oder in entsprechenden europäischen oder nationalen anerkannten Verfahren festgelegt wurden.

    (4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a zur Änderung von Absatz 3 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bezugnahme auf die einschlägige Internationale ISO-Norm an den technischen Fortschritt anzupassen.

    (5)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für die Überprüfung der Maschinenleistung, einschließlich der Methodik für die Erstellung des Stichprobenplans, festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (*9)  Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47).“ "

    42.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 41a

    Überprüfung der Tonnage

    (1)   Gibt es Nachweise dafür, dass die Tonnage eines Fangschiffs von der in der Fanglizenz angegebenen Tonnage abweicht, so überprüft der Flaggenmitgliedstaat die Tonnage. Zu diesem Zweck berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere Änderungen des Volumens der geschlossenen Räume oder der Abmessungen des Schiffes.

    (2)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für die Überprüfung der Tonnage festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

    43.

    Artikel 42 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 werden die Worte ‚küstennahen Orten‘ durch die Worte ‚an einer bezeichneten Anlandestelle‘ ersetzt;

    b)

    In Absatz 2 werden die Worte ‚küstennahen Orten‘ durch die Worte ‚an bezeichneten Anlandestellen‘ und die Worte ‚gemäß den Artikeln 60 und 61‘ durch die Worte ‚gemäß Artikel 60‘ ersetzt;

    44.

    Artikel 43 wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    „(1)   In einem Mehrjahresplan kann festgelegt werden, dass Fischereifahrzeuge der Union Fänge der Art, für die der Plan gilt, ab einem bestimmten Schwellenwert, ausgedrückt in Lebendgewicht der Art, in einem bezeichneten Hafen oder an einer bezeichneten Anlandestelle anlanden müssen.

    (2)   Werden über den Schwellenwert nach Absatz 1 hinaus Mengen an Bord behalten, so stellt der Kapitän des betreffenden Fischereifahrzeugs der Union sicher, dass die Anlandung von Fängen in einem bezeichneten Hafen oder an einer bezeichneten Anlandestelle in der Union erfolgt.“

    b)

    In den Absätzen 4, 5 und 6 werden die Worte ‚küstennahe Orte‘ durch das Wort ‚Anlandestellen‘ und die Worte ‚küstennaher Ort‘ durch die Worte ‚eine Anlandestelle‘ ersetzt;

    c)

    Absatz 7 wird gestrichen.

    45.

    Artikel 44 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 44

    Getrennte Lagerung der Fänge demersaler Artens, für die ein Mehrjahresplan gilt

    (1)   Fänge von demersalen Beständen, für die ein Mehrjahresplan gilt und die an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr behalten werden und die nicht unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung liegen, sind nach Beständen getrennt so in Kisten, Kompartimenten oder Behältern zu verstauen, dass sie von den anderen Kisten, Kompartimenten und Behältern unterschieden werden können.

    (2)   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union bewahren die Fänge gemäß Absatz 1 nach einem Stauplan auf, in dem auf den Lagerplatz der verschiedenen Arten in den Lagerräumen verwiesen wird.

    (3)   Fänge gemäß Absatz 1 dürfen an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union ungeachtet der Menge nicht in Kisten, Kompartimenten oder Behältern gemischt mit anderen Fischereierzeugnissen gelagert werden.

    (4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen bestimmte demersale Bestände von der im vorliegenden Artikel festgelegten Verpflichtung ausgenommen werden.“

    46.

    Die Artikel 45 und 46 werden aufgehoben.

    47.

    Artikel 48 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Fangschiffe der Union führen die Ausrüstung zur Bergung ihres verlorenen Fanggeräts, einschließlich Fanggerät, Fischsammelvorrichtungen und Bojen, an Bord mit.“

    b)

    In Absatz 2 wird das Wort „Fischereifahrzeugs“ durch das Wort „Fangschiffs“ ersetzt.

    c)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Kann das verlorene Fanggerät nicht geborgen werden, so vermerkt der Kapitän des Fangschiffs die Angaben zu dem verlorenen Fanggerät gemäß Artikel 14 Absatz 7 im Fischereilogbuch. Die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Küstenmitgliedstaats.“

    d)

    In Absatz 4 wird das Wort „Fischereifahrzeugs“ durch das Wort „Fangschiffs“ ersetzt.

    e)

    Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5)   Angaben zu verlorenem Fanggerät werden von den Mitgliedstaaten erhoben und aufgezeichnet und der Kommission oder der EFCA auf Anfrage übermittelt.

    (6)   Bis zum 31. Dezember jedes Jahres veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website eine Zusammenstellung der in Absatz 5 genannten Angaben für das Vorjahr. Die Kommission kann die EFCA um Unterstützung bei der Zusammenstellung dieser Angaben ersuchen.“

    48.

    Artikel 49 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 wird das Wort „Fischereifahrzeugs“ durch das Wort „Fangschiffs“ ersetzt;

    b)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Unbeschadet des Artikels 44 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für das Ausfüllen eines Stauplans an Bord, nach Arten, von verarbeiteten Erzeugnissen mit Angabe ihres Lagerplatzes im Fischladeraum festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

    49.

    Artikel 50 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 50

    Kontrolle der Gebiete mit Fangbeschränkungen

    (1)   Die Fischereitätigkeiten in den Gebieten mit Fangbeschränkungen in Unionsgewässern werden vom Küstenmitgliedstaat kontrolliert. Der Küstenmitgliedstaat muss über ein System verfügen, mit dem die Einfahrt des Fischereifahrzeugs in die Gebiete mit Fangbeschränkungen unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit, die Durchfahrt und die Ausfahrt festgestellt und aufgezeichnet werden können.

    (2)   Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Gebieten mit Fangbeschränkungen in Drittlandgewässern oder auf Hoher See werden von den Flaggenmitgliedstaaten kontrolliert.

    (3)   Fangschiffen der Union und von Drittländern, die in Gebieten mit Fangbeschränkungen keine Fischereitätigkeiten ausüben dürfen, ist die Durchfahrt durch diese Gebiete nur unter folgenden Bedingungen gestattet:

    a)

    Sämtliches Fanggerät ist während der Durchfahrt verzurrt und verstaut;

    b)

    die Durchfahrt wird nicht unterbrochen und erfolgt zügig und mit einer Geschwindigkeit von mindestens sechs Knoten, außer in Fällen höherer Gewalt. In solchen Fällen unterrichtet der Kapitän eines Fangschiffs der Union unverzüglich das Fischereiüberwachungszentrum seines Flaggenmitgliedstaats, das daraufhin die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats unterrichtet, und der Kapitän eines Drittlandfangschiffs unterrichtet unverzüglich die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats; und

    c)

    die Ortungsanlage gemäß Artikel 9 ist betriebsbereit.

    (4)   Absatz 3 gilt nur insoweit, als die entsprechende Beschränkung oder das entsprechende Verbot aller oder bestimmter Fischereitätigkeiten in Gebieten mit Fangbeschränkungen in Kraft ist.“

    50.

    Nach Artikel 54c wird folgendes Kapitel eingefügt:

    Kapitel IVa

    Kontrolle der Fischerei ohne Schiff

    Artikel 54d

    Fischerei ohne Schiff

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fischerei ohne Schiff in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet und in Unionsgewässern in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik ausgeübt wird.

    (2)   Für den Zweck nach Absatz 1 gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:

    a)

    Sie richten für natürliche und juristische Personen, die solche Tätigkeiten ausüben, ein Lizenzierungssystem oder ein anderes alternatives Registrierungssystem ein und

    b)

    stellen sicher, dass die Mengen der gefangenen Arten, Bestände oder Bestandsgruppe aufgezeichnet und dass diese Aufzeichnungen den zuständigen Behörden elektronisch übermittelt werden.

    (3)   Natürliche oder juristische Personen, die Fischerei ohne Schiff betreiben, oder deren Vertreter zeichnen die Fänge gemäß Absatz 2 Buchstabe b auf, und diese Aufzeichnungen enthalten insbesondere folgende Angaben:

    a)

    eine einmalige Kennnummer des Fangtages;

    b)

    die individuelle Identifikationsnummer im System gemäß Absatz 2 Buchstabe a;

    c)

    den FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

    d)

    das Datum der Fänge;

    e)

    gegebenenfalls die Kategorie des Fanggeräts;

    f)

    die Mengen jeder Art in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere, einschließlich der Mengen oder der Anzahl der Tiere, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen, in einem gesonderten Eintrag;

    g)

    gegebenenfalls die geschätzten zurückgeworfenen Mengen jeder Art in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere.

    (4)   Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b werden den zuständigen Behörden mindestens einmal innerhalb von 24 Stunden nach Aufnahme der Fischereitätigkeit elektronisch übermittelt.

    (5)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für das Wiegen der Fänge sowie über das Format und die Vorlage der Fangmeldung gemäß Absatz 3 festlegen, wobei sie erforderlichenfalls den Besonderheiten dieser Fischereien Rechnung trägt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

    51.

    Artikel 55 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 55

    Freizeitfischerei

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Freizeitfischerei in ihrem Hoheitsgebiet und in Unionsgewässern in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik ausgeübt wird.

    Zu diesem Zweck verfügen die Küstenmitgliedstaaten über ein elektronisches System für die Aufzeichnung und Meldung von Fängen aus der Freizeitfischerei.

    Küstenmitgliedstaaten können ein auf nationaler Ebene oder Unionsebene entwickeltes elektronisches System gemäß Unterabsatz 2 verwenden. Falls ein Küstenmitgliedstaat oder mehrere Küstenmitgliedstaaten bis zum 10. Mai 2024 darum ersucht beziehungsweise darum ersuchen, entwickelt die Kommission ein solches System. Ein ersuchender Mitgliedstaat wendet das von der Kommission entwickelte System an.

    (2)   Mit Ausnahme der gemäß Absatz 3 aufgezeichneten und gemeldeten Daten für die Freizeitfischerei und unbeschadet der Datenerhebung für die Freizeitfischerei gemäß der Verordnung (EU) 2017/1004 erheben die Küstenmitgliedstaaten Daten über Fänge natürlicher Personen, die Freizeitfischerei auf Arten, Bestände oder Bestandsgruppen betreiben, für die die Union Fangmöglichkeiten festgelegt hat, für die ein Mehrjahresplan gilt oder die der Anlandeverpflichtung unterliegen. Diese Daten werden über die Datenerhebungsmechanismen auf der Grundlage einer Methode, die von jedem Küstenmitgliedstaat festgelegt und der Kommission mitgeteilt wird, erhoben. Die Küstenmitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Daten mindestens einmal jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr.

    (3)   Die Küstenmitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche Personen, die Freizeitfischerei betreiben, registriert werden und ihre Fänge über ein elektronisches System gemäß Absatz 1 wie folgt aufzeichnen und melden:

    a)

    Täglich in Bezug auf Arten, Bestände oder Bestandsgruppen, die den Bestandserhaltungsmaßnahmen der Union unterliegen, die speziell für die Freizeitfischerei gelten, etwa Quoten, Fangbeschränkungen und erlaubte tägliche Fangmengen und

    b)

    ab dem 1. Januar 2030 für Arten, Bestände oder Bestandsgruppen, für die von der Union Fangmöglichkeiten festgesetzt wurden oder für die ein Mehrjahresplan gilt oder die der Anlandeverpflichtung unterliegen und für die nach wissenschaftlichen Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF), der ICES oder eines gleichwertigen wissenschaftlichen Gremiums die Freizeitfischerei erhebliche Auswirkungen auf die fischereiliche Sterblichkeit hat.

    Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Liste der Arten, Bestände oder Bestandsgruppen, auf die Unterabsatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, sowie die Häufigkeit der Aufzeichnung und Meldung dieser Fänge festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (4)   Die Aufzeichnung und Meldung von Fängen aus der Freizeitfischerei durch natürliche Personen kann von einer juristischen Person in ihrem Namen vorgenommen werden.

    (5)   Die Vermarktung und der Verkauf von Fängen aus der Freizeitfischerei sind untersagt.

    (6)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen erlassen, die Folgendes betreffen:

    a)

    die Übermittlung der von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 2 und 3 erhobenen Fangdaten an die Kommission;

    b)

    die einfache und angemessene Markierung von Fanggerät, das in der Freizeitfischerei verwendet wird, mit Ausnahme von Handgerät.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (7)   Dieser Artikel gilt für alle Freizeitfischereitätigkeiten, einschließlich Fischereitätigkeiten, die von kommerziellen Einrichtungen im Fremdenverkehrssektor und im Rahmen von Sportwettbewerben organisiert werden.“

    52.

    Die Überschrift des Titels V erhält folgende Fassung:

    TITEL V

    KONTROLLE IN DER LIEFERKETTE

    53.

    Titel V Kapitel I erhält folgende Fassung:

    Kapitel I

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 56

    Grundsätze für die Kontrolle der Vermarktung

    (1)   Jeder Mitgliedstaat ist in seinem Hoheitsgebiet für die Kontrolle der Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik auf allen Stufen der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen vom Inverkehrbringen bis zum Verkauf im Einzelhandel einschließlich des Transports verantwortlich. Die Mitgliedstaaten treffen insbesondere Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verwendung von Fischereierzeugnissen unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die einer Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, auf andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr beschränkt wird, sofern in anderen Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nichts anderes vorgesehen ist.

    (2)   Wurde in Unionsvorschriften für eine bestimmte Art eine Mindestgröße festgesetzt, so müssen die für den Kauf, den Verkauf, die Lagerung oder den Transport zuständigen Marktteilnehmer in der Lage sein, das einschlägige geografische Ursprungsgebiet der Erzeugnisse zu belegen.

    Artikel 56a

    Zusammensetzung von Losen bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse

    (1)   Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse werden ab dem Fang bzw. der Ernte vor dem Inverkehrbringen als Lose gepackt.

    (2)   Ein Los von Fischereierzeugnissen oder ein Los von Aquakulturerzeugnissen, die von Kapitel 3 der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (*10) festgelegten Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“) erfasst sind, darf nur Folgendes enthalten:

    a)

    Fischereierzeugnisse einer einzigen Art, die dieselbe Produktaufmachung haben und aus demselben einschlägigen geografischen Gebiet und von demselben Fischereifahrzeug oder derselben Gruppe von Fischereifahrzeugen stammen, oder

    b)

    Aquakulturerzeugnisse einer einzigen Art, die dieselbe Produktaufmachung haben und aus derselben Aquakulturanlage stammen.

    (3)   Abweichend von Absatz 2 können je Fangschiff und Tag Mengen von Fischereierzeugnissen, die von Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind, von insgesamt weniger als 30 kg mehrerer Arten, die aus demselben einschlägigen geografischen Gebiet stammen und dieselbe Produktaufmachung haben, vor dem Inverkehrbringen in dasselbe Los gepackt werden.

    (4)   Abweichend von Absatz 2 können Mengen von Fischereierzeugnissen mehrerer Arten, die von Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind und die aus Tieren bestehen, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen und aus demselben einschlägigen geografischen Gebiet und vom selben Fangschiff oder von derselben Gruppe von Fangschiffen stammen, vor dem Inverkehrbringen für andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr in Lose gepackt werden.

    (5)   Nach dem Inverkehrbringen darf ein Los von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die von Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind, nur dann mit einem anderen Los zusammengefasst oder aufgeteilt werden, wenn das durch das Zusammenfassen geschaffene Los oder die durch die Aufteilung geschaffenen Lose folgende Bedingungen erfüllen:

    a)

    die Angaben zur Rückverfolgbarkeit nach Artikel 58 Absatz 5 werden für das/die neu geschaffene(n) Los(e) bereitgestellt;

    b)

    der für das Inverkehrbringen des/der neu geschaffenen Loses/Lose verantwortliche Marktteilnehmer hebt Angaben zur Zusammensetzung des/der neu geschaffenen Loses/Lose auf und ist in der Lage, diese bereitzustellen, insbesondere Angaben zu den einzelnen Losen von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die es enthält, und zu den Mengen an Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die aus jedem einzelnen Los, aus denen das/die neue(n) Los(e) besteht, stammen.

    (6)   Dieser Artikel gilt nicht für Zierfische, Krebstiere zu Zierzwecken, Weichtiere zu Zierzwecken und Algen zu Zierzwecken.

    Artikel 57

    Gemeinsame Vermarktungsnormen

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen gelten, nur auf den Markt gebracht werden, wenn sie diese Normen erfüllen. Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um die Einhaltung sicherzustellen.

    Derartige Kontrollen können auf allen Stufen der Lieferkette, auch während des Transports oder in der Gastronomie, durchgeführt werden.

    (2)   Marktteilnehmer auf allen Stufen der Lieferkette, die für den Kauf, den Verkauf, die Lagerung oder den Transport von Losen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen verantwortlich sind, müssen nachweisen können, dass die Erzeugnisse gegebenenfalls die gemeinsamen Vermarktungsnormen erfüllen.

    Artikel 58

    Rückverfolgbarkeit

    (1)   Unbeschadet der Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (*11) werden Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse von den Marktteilnehmern in Lose gepackt und müssen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen vom Fang bzw. von der Ernte bis zum Einzelhandel rückverfolgbar sein.

    (2)   Lose von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die auf den Markt gebracht werden oder voraussichtlich auf den Markt gebracht werden, müssen in geeigneter Weise so gekennzeichnet sein, dass jedes Los zurückverfolgt werden kann.

    (3)   Die Mitgliedstaaten kontrollieren, ob die Marktteilnehmer über Systeme und Verfahren zur Identifizierung aller Marktteilnehmer verfügen, die ihnen Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen geliefert haben und an die solche Erzeugnisse geliefert wurden. Diese Angaben sind den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

    (4)   Lose von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die von Kapitel 3, den Positionen 1604 und 1605 des Kapitels 16 und der Unterposition 1212 21 des Kapitels 12 der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind, sind mit Mindestangaben gemäß den Absätzen 5, 10 bzw. 11 dieses Artikels zu versehen.

    (5)   Zu Losen von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die von Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind, müssen mindestens folgende Angaben zur Verfügung gestellt werden:

    a)

    die Identifizierungsnummer des Loses;

    b)

    bei nicht in die Union eingeführten Erzeugnissen:

    i)

    für alle Fischereierzeugnisse des Loses die einmalige(n) Kennnummer(n) der Fangreise oder die einmalige(n) Kennnummer(n) des Fangtages oder

    ii)

    für alle Aquakulturerzeugnisse, die das Los umfasst, den Namen und die Eintragungsnummer des Erzeugers oder der Aquakulturanlage;

    c)

    bei eingeführten Erzeugnissen:

    i)

    für alle Fischereierzeugnisse, die das Los umfasst, die IMO-Nummer oder, falls nicht zutreffend, eine andere eindeutige Schiffskennung des Fangschiffs/der Fangschiffe und gegebenenfalls die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 übermittelte(n) Nummer(n) der Fangbescheinigung(en), oder

    ii)

    für alle Aquakulturerzeugnisse, die das Los umfasst, den Namen und, soweit verfügbar, die Eintragungsnummer der Aquakulturanlage;

    d)

    den FAO-3-ALFA-Code der Art und ihren wissenschaftlichen Namen;

    e)

    für auf See gefangene Fischereierzeugnisse das/die einschlägige(n) geografische(n) Gebiet(e) und für Fischereierzeugnisse aus Binnenfischerei sowie für Aquakulturerzeugnisse das Fang- bzw. das Produktionsgebiet im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013;

    f)

    für Fischereierzeugnisse die Kategorie des Fanggeräts gemäß der ersten Spalte des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013;

    g)

    bei Fischereierzeugnissen die Datumsangabe(n) für die Fänge bzw. bei Aquakulturerzeugnissen die Datumsangabe(n) für die Ernte;

    h)

    die Mengen in Kilogramm, ausgedrückt in Nettogewicht, oder gegebenenfalls die Zahl der Tiere;

    i)

    wenn Fischereierzeugnisse unterhalb der Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung in dem Los vorhanden sind, gesonderte Angabe der Mengen in Kilogramm, ausgedrückt in Nettogewicht, oder der Zahl der Tiere unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung;

    j)

    bei Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, für die gemeinsame Vermarktungsnormen gelten, die zur Einhaltung dieser Normen erforderlichen Angaben.

    (6)   Marktteilnehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, vom Fang bzw. von der Ernte bis zum Einzelhandel, stellen sicher, dass für jedes Los von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die von Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind, die Angaben nach Absatz 5

    a)

    aufgezeichnet werden und

    b)

    dem Marktteilnehmer, dem das Fischerei- oder Aquakulturerzeugnis geliefert wird, und – auf Anfrage – den zuständigen Behörden digital zur Verfügung gestellt werden.

    (7)   Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 5 aufgeführten Angaben auch den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats, in dem die Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse zu Losen gepackt oder in den sie eingeführt wurden, zugänglich sind, insbesondere dann, wenn ein Kennzeichnungsinstrument wie ein Code, ein Strichcode, ein elektronischer Chip oder eine ähnliche Vorrichtung oder Art der Markierung verwendet wurde.

    (8)   Die Mitgliedstaaten können kleine Mengen an Fischereierzeugnissen, die vom Fangschiff oder von Marktteilnehmern, die Fischerei ohne Schiff oder Binnenfischerei betreiben, unmittelbar an den Verbraucher verkauft werden, von den Anforderungen dieses Artikels ausnehmen, sofern diese Erzeugnisse nur für den privaten Verbrauch verwendet werden und diese Mengen 10 kg Fischereierzeugnisse pro Verbraucher und Tag nicht überschreiten. Bei Lachs (Salmo salar), der in der Ostsee gefangen wird, beträgt der Schwellenwert zwei Tiere pro Verbraucher und Tag.

    Die Mitgliedstaaten können kleine Mengen an Aquakulturerzeugnissen, die aus einer Aquakulturanlage unmittelbar an Verbraucher verkauft werden, von den Anforderungen dieses Artikels ausnehmen, sofern diese Erzeugnisse nur für den privaten Verbrauch verwendet werden und diese Mengen 10 kg Aquakulturerzeugnisse pro Verbraucher und Tag nicht überschreiten.

    (9)   Die Kommission führt eine Studie über die Machbarkeit von Rückverfolgungssystemen und -verfahren, einschließlich Mindestangaben zur Rückverfolgbarkeit, für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse durch, die von den Positionen 1604 und 1605 des Kapitels 16 der Kombinierten Nomenklatur erfasst werden, um Durchführungsbestimmungen für diese Erzeugnisse festzulegen. Die Studie umfasst eine Analyse verfügbarer digitaler Lösungen oder Methoden, die den Vorschriften dieser Verordnung zur Rückverfolgbarkeit genügen, wobei die Auswirkungen auf kleine Marktteilnehmer zu berücksichtigen sind.

    (10)   Auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels durchgeführten Studie erlässt die Kommission gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf die Anforderungen für die Rückverfolgbarkeit von Losen von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die von den Positionen 1604 und 1605 des Kapitels 16 der Kombinierten Nomenklatur erfasst werden, darunter die Verwendung digitaler Systeme. Diese Anforderungen gelten ab dem 10. Januar 2029.

    (11)   Die Kommission erlässt gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf die Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit von Losen und die Zusammensetzung von Losen von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die unter Unterposition 1212 21 des Kapitels 12 der Kombinierten Nomenklatur fallen, darunter die Verwendung digitaler Systeme. Diese Anforderungen gelten ab dem 10. Januar 2029.

    (12)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

    a)

    technische Mindestanforderungen für die Aufzeichnung und Übermittlung gemäß Absatz 6 der in Absatz 5 genannten Angaben;

    b)

    Methoden der Kennzeichnung der Lose und das Anbringen von Angaben zur Rückverfolgbarkeit auf Losen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen;

    c)

    die weitere Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten beim Zugriff auf Angaben, die einem Los beigefügt sind;

    d)

    die Anforderungen für die Rückverfolgbarkeit von Losen von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die von Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind und mehrere Arten im Sinne von Artikel 56a Absätze 3 und 4 enthalten, und für Lose von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die von Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind und aus der Zusammenfassung oder der Aufteilung verschiedener Lose gemäß Artikel 56a Absatz 5 entstanden sind;

    e)

    die Angaben zu dem betreffenden geografischen Gebiet.

    (13)   Dieser Artikel gilt nicht für Zierfische, Krebstiere zu Zierzwecken, Weichtiere zu Zierzwecken und Algen zu Zierzwecken.

    (*10)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1)."

    (*11)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).“ "

    54.

    Artikel 59 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

    „(2)   Käufer, die die Fischereierzeugnisse beim Erstverkauf erwerben, müssen bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats registriert sein, in dem der Erstverkauf erfolgt. Für die Zwecke der Registrierung wird jeder Käufer anhand seiner MwSt.-Nummer, seiner Steueridentifikationsnummer oder einer anderen individuellen Identifikationsnummer in nationalen Datenbanken identifiziert.

    (3)   Dieser Artikel gilt nicht für Verbraucher, die Fischereierzeugnisse erwerben, die anschließend nicht in Verkehr gebracht werden, sondern nur für den privaten Verzehr verwendet werden, sofern diese Mengen 10 kg Fischereierzeugnisse pro Verbraucher pro Tag nicht überschreiten. Bei Lachs (Salmo salar), der in der Ostsee gefangen wird, beträgt der Schwellenwert zwei Tiere pro Verbraucher und Tag.“

    55.

    Artikel 60 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 60

    Wiegen von Fischereierzeugnissen

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Mengen von Fischereierzeugnissen pro Art unmittelbar nach der Anlandung in einem Mitgliedstaat auf von den zuständigen Behörden zugelassenen Wiegesystemen und von in Absatz 5 genannten Marktteilnehmern gewogen werden, bevor die Fischereierzeugnisse gelagert, befördert oder in Verkehr gebracht werden.

    Kapitäne von Fischereifahrzeugen aus Drittländern, die Fischereierzeugnisse in der Union anlanden, halten die für Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union geltenden Wiegevorschriften ein.

    (2)   Im Falle von Anlandungen außerhalb der Union und unbeschadet geltender besonderer Bestimmungen, die insbesondere in den partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei oder im Recht der betreffenden Drittländer festgelegt sind, stellen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union oder ihre Vertreter sicher, dass alle Mengen von Fischereierzeugnissen nach Möglichkeit unmittelbar nach der Anlandung gewogen werden und bevor diese Erzeugnisse gelagert, befördert oder in Verkehr gebracht werden.

    (3)   Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten können die Mitgliedstaaten, in denen die Fischereierzeugnisse angelandet werden, zulassen, dass diese Erzeugnisse auf von den zuständigen Behörden zugelassenen Wiegesystemen wie folgt gewogen werden:

    a)

    bei der Anlandung nach einem gemäß Absatz 10 angenommenen Stichprobenplan – unabhängig davon, ob die Fischereierzeugnisse sortiert oder unsortiert sind;

    b)

    an Bord, wenn es sich um sortierte Fischereierzeugnisse handelt und unter der Voraussetzung, dass diese Erzeugnisse bei der Anlandung nach einem gemäß Absatz 10 angenommenen Stichprobenplan gewogen werden. Der Flaggenmitgliedstaat ist dafür zuständig, den Fangschiffen unter seiner Flagge die Ausnahme zu gewähren und sicherzustellen, dass die an Bord befindlichen Wiegesysteme zugelassen sind;

    c)

    nach der Beförderung an einen Ort im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Anlandung stattgefunden hat, nach einem gemäß Absatz 10 angenommenen Kontrollplan, unabhängig davon, ob die Fischereierzeugnisse sortiert oder unsortiert sind;

    d)

    nach der Beförderung von dem Mitgliedstaat, in dem die Fischereierzeugnisse angelandet wurden, an einen Bestimmungsort im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Einklang mit einem gemäß Absatz 10 angenommenen gemeinsamen Kontrollprogramm und im Einvernehmen zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten, unabhängig davon, ob die Fischereierzeugnisse sortiert oder unsortiert sind.

    (4)   Die Kapitäne stellen sicher, dass alle angelandeten Mengen von Fischereierzeugnissen von einem in Absatz 5 genannten Marktteilnehmer gewogen werden.

    (5)   Das Wiegen erfolgt durch einen Marktteilnehmer, bei dem es sich um einen eingetragenen Käufer, eine eingetragene Fischauktion, eine Erzeugerorganisation oder eine andere natürliche oder juristische Person, einschließlich des Kapitäns, handelt, der von den zuständigen Behörden für die Durchführung des Wiegens zugelassen wurde. Der Marktteilnehmer, der das Wiegen durchführt, ist dafür verantwortlich, dass korrekt gewogen wird. Marktteilnehmer, die Fischereierzeugnisse wiegen, füllen für jede Anlandung eine Wiegeaufzeichnung aus. Sie bewahren die Wiegeaufzeichnungen für einen Zeitraum von drei Jahren auf.

    (6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 5 genannten Marktteilnehmer entsprechend ausgestattet sind, um das Wiegen durchführen zu können.

    (7)   Die Wiegeaufzeichnungen werden unmittelbar dem Kapitän und gegebenenfalls dem Spediteur übermittelt. Sie werden zum Ausfüllen der Anlandeerklärung und gegebenenfalls des Transportdokuments verwendet.

    Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes wird bei Fischereierzeugnissen, die von einem Behördenvertreter gemäß Absatz 9 gewogen werden, das Ergebnis dieses Wiegens für das Ausfüllen der Anlandeerklärung und gegebenenfalls des Transportdokuments verwendet.

    (8)   Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die in Absatz 5 genannten Marktteilnehmer die Wiegeaufzeichnungen regelmäßig oder auf Verlangen ihren zuständigen Behörden übermitteln.

    (9)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können verlangen, dass alle Mengen an Fischereierzeugnissen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat angelandet werden, von ihren Behördenvertretern oder in deren Anwesenheit gewogen werden, bevor sie vom Anlandeort an einen anderen Ort befördert werden.

    (10)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Stichprobenpläne, Kontrollpläne und gemeinsame Kontrollprogramme nach Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

    56.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 60a

    Durchführungsbestimmungen für das Wiegen

    (1)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für Folgendes erlassen:

    a)

    die Festlegung der Wiegeverfahren;

    b)

    die Wiegeaufzeichnungen einschließlich des Führens dieser Aufzeichnungen;

    c)

    den Zeitpunkt des Wiegens;

    d)

    die Wiegesysteme einschließlich Wiegesysteme zu Kontrollzwecken;

    e)

    das Wiegen von gefrorenen Fischereierzeugnissen;

    f)

    den Abzug von Eis und Wasser;

    g)

    den Zugriff der zuständigen Behörden auf die Wiegesysteme und Wiegeaufzeichnungen.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um besondere Vorschriften für das Wiegen bestimmter pelagischer Arten festzulegen. Solche Vorschriften können Folgendes betreffen:

    a)

    das Wiegen der Fänge von Hering, Makrele, Blauem Wittling und Bastardmakrele;

    b)

    die Wiegehäfen;

    c)

    die vor Einfahrt in den Hafen an die zuständigen Behörden zu übermittelnden Angaben;

    d)

    das Entladen;

    e)

    das Fischereilogbuch;

    f)

    öffentliche Wiegevorrichtungen;

    g)

    private Wiegevorrichtungen;

    h)

    Wiegen von gefrorenem Fisch;

    i)

    Aufbewahren von Wiegeaufzeichnungen;

    j)

    Verkaufsbeleg und Übernahmeerklärung;

    k)

    Gegenkontrollen;

    l)

    Überwachung des Wiegens.“

    57.

    Artikel 61 wird aufgehoben.

    58.

    Artikel 62 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 62

    Ausfüllen und Übermittlung von Verkaufsbelegen

    (1)   Eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder von den Mitgliedstaaten zugelassene Erzeugerorganisationen zeichnen die Angaben gemäß Artikel 64 Absatz 1 elektronisch auf und übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf erfolgt, elektronisch binnen 48 Stunden nach dem Erstverkauf einen Verkaufsbeleg, der diese Angaben enthält. Die genannten Käufer, Fischauktionen oder Erzeugerorganisationen bürgen für die Richtigkeit des Verkaufsbelegs.

    (2)   Ist der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf stattfindet, nicht der Flaggenmitgliedstaat des betroffenen Fangschiffs, so stellt er sicher, dass den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nach Eingang des Verkaufsbelegs eine Kopie dieses Belegs elektronisch übermittelt wird.

    (3)   Erfolgt der Erstverkauf von Fischereierzeugnissen nicht in dem Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse angelandet wurden, so sorgt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf stattfindet, dafür, dass den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die betreffenden Erzeugnisse angelandet wurden, nach Eingang des Verkaufsbelegs eine Kopie dieses Belegs elektronisch übermittelt wird.

    (4)   Erfolgt der Erstverkauf außerhalb der Union, so übermittelt der Kapitän des Fangschiffs der Union oder ein Vertreter des Kapitäns der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats binnen 48 Stunden nach dem Erstverkauf elektronisch eine Kopie des Verkaufsbelegs oder ein anderes, gleichwertiges Dokument, das denselben Umfang an Angaben enthält.

    (5)   Entspricht ein Verkaufsbeleg nicht der Rechnung oder einem Rechnungsersatzdokument im Sinne der Artikel 218 und 219 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (*12), so trifft der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Angaben zu Mengen und Preis ohne Steuer für Warenlieferungen an den Käufer mit dem Rechnungspreis identisch ist.

    (6)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen für

    a)

    die Eintragung von Käufern,

    b)

    das Format der Verkaufsbelege und

    c)

    die elektronische Aufzeichnung und die elektronische Übermittlung von Verkaufsbelegen.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (*12)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).“ "

    59.

    Artikel 63 wird aufgehoben.

    60.

    Die Artikel 64, 65 und 66 erhalten folgende Fassung:

    „Artikel 64

    Inhalt der Verkaufsbelege

    (1)   Die Verkaufsbelege gemäß Artikel 62 tragen eine einmalige Kennnummer und enthalten folgende Angaben:

    a)

    die einmalige Kennnummer der Fangreise;

    b)

    die CFR-Kennnummer oder, falls diese Nummer nicht verfügbar ist, eine andere Schiffsnummer des Fangschiffs und den Namen des Fangschiffs;

    c)

    den Anlandehafen oder die Anlandestelle und das Datum des Abschlusses der Anlandung;

    d)

    den Namen des Fangschiffbetreibers oder -kapitäns und, wenn dieser nicht der Verkäufer ist, den Namen des Verkäufers;

    e)

    den Namen des Käufers und dessen MwSt.-Nummer, dessen Steueridentifikationsnummer oder eine andere individuelle Identifikationsnummer;

    f)

    den FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

    g)

    die Mengen jeder Art in Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Produktaufmachung und Verarbeitungszustand oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere;

    h)

    für alle Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen gelten, Einzelgröße oder -gewicht, Größenkategorie, Produktaufmachung und Frische, soweit zutreffend;

    i)

    für Fischereierzeugnisse unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung die Mengen in Kilogramm ausgedrückt in Nettogewicht oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere;

    j)

    den Namen oder eine Identifikationsnummer des Marktteilnehmers gemäß Artikel 60 Absatz 5;

    k)

    den Ort und das Datum des Verkaufs;

    l)

    wenn möglich, die Nummer und das Datum der Rechnung und gegebenenfalls des Verkaufsvertrags;

    m)

    gegebenenfalls Verweis auf die Übernahmeerklärung gemäß Artikel 66 oder das Transportdokument gemäß Artikel 68;

    n)

    den Preis – ohne Steuern – und die Währung;

    o)

    falls verfügbar‚ den Verwendungszweck der Fischereierzeugnisse, etwa für den menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als tierische Nebenprodukte.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 enthält der Verkaufsbeleg bei der Fischerei ohne Schiff mindestens folgende Angaben:

    a)

    die individuelle Identifikationsnummer im System gemäß Artikel 54d Absatz 2 Buchstabe a;

    b)

    die einmalige(n) Kennnummer(n) des Fangtages;

    c)

    die in Absatz 1 Buchstaben e, f, g, h, i, k, l, m, n und o dieses Artikels genannten Angaben.

    Artikel 65

    Ausnahmen von der Verkaufsbelegsvorschrift

    Die Artikel 62 und 64 gelten nicht für Verbraucher, die maximal 10 kg Fischereierzeugnisse pro Tag erwerben, die dann nicht verkauft werden, sondern ausschließlich dem privaten Verzehr dienen. Bei Lachs (Salmo salar), der in der Ostsee gefangen wird, beträgt der Schwellenwert zwei Tiere pro Verbraucher und Tag.

    Artikel 66

    Ausfüllen und Übermittlung der Übernahmeerklärung

    (1)   Sollen Fischereierzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden, so zeichnen Marktteilnehmer, die für die Lagerung von Fischereierzeugnissen verantwortlich sind, die in einem Mitgliedstaat angelandet werden, die Angaben nach Absatz 4 elektronisch auf und übermitteln den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Übernahme erfolgt, binnen 24 Stunden nach der Anlandung elektronisch eine Übernahmeerklärung mit diesen Angaben. Diese Marktteilnehmer sind für die Richtigkeit der Übernahmeerklärung verantwortlich.

    (2)   Ist der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Übernahme erfolgt, nicht der Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs, das den Fisch angelandet hat, so stellt er sicher, dass den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nach Eingang der Übernahmeerklärung elektronisch eine Kopie hiervon übermittelt wird.

    (3)   Erfolgt die Übernahme außerhalb der Union, so übermittelt der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union oder ein Vertreter des Kapitäns der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats binnen 48 Stunden nach der Übernahme elektronisch eine Kopie der Übernahmeerklärung oder ein anderes, gleichwertiges Dokument, das denselben Umfang an Informationen enthält.

    (4)   Die Übernahmeerklärung nach Absatz 1 muss eine einmalige Kennnummer haben und mindestens folgende Angaben enthalten:

    a)

    die einmalige Kennnummer der Fangreise;

    b)

    die CFR-Kennnummer oder, falls diese Nummer nicht verfügbar ist, eine andere Schiffsnummer des Fangschiffs und den Namen des Fangschiffs;

    c)

    den Anlandehafen oder die Anlandestelle und das Datum des Abschlusses der Anlandung;

    d)

    den Namen des Fangschiffbetreibers oder -kapitäns;

    e)

    den FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

    f)

    die Mengen jeder eingelagerten Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Produktaufmachung und Verarbeitungszustand, oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere;

    g)

    den Namen oder eine Identifikationsnummer des Marktteilnehmers gemäß Artikel 60 Absatz 5;

    h)

    den Namen und die Anschrift der Einrichtungen, in denen die Erzeugnisse gelagert werden, und ihre individuelle Identifikationsnummer;

    i)

    gegebenenfalls Verweis auf das Transportdokument gemäß Artikel 68;

    j)

    für Fischereierzeugnisse unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung: die Mengen in Kilogramm ausgedrückt in Nettogewicht oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere.

    (5)   Abweichend von Absatz 4 enthält die Übernahmeerklärung bei der Fischerei ohne Schiff mindestens folgende Angaben:

    a)

    die individuelle Identifikationsnummer im System gemäß Artikel 54d Absatz 2 Buchstabe a;

    b)

    die einmalige(n) Kennnummer(n) des Fangtages;

    c)

    die in Absatz 4 Buchstaben e, f, h, i und j dieses Artikels genannten Angaben.

    (6)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für das Format und die Übermittlung der Übernahmeerklärung festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

    61.

    Artikel 67 wird aufgehoben.

    62.

    Artikel 68 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 68

    Transport von Fischereierzeugnissen und Ausfüllen und Übermittlung des Transportdokuments

    (1)   Wenn Fischereierzeugnisse vor ihrem Erstverkauf, einschließlich der in Artikel 60 Absatz 3 Buchstaben c und d genannten Fälle, oder ihrem Erstverkauf in einem Drittland befördert werden, ist ihnen ein Transportdokument beizufügen, in dem die Fischereierzeugnisse und die beförderten Mengen angegeben sind.

    (2)   Vor dem Beginn des in Absatz 1 genannten Transports übermittelt der Spediteur das Transportdokument elektronisch den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats, des Mitgliedstaats der Anlandung, des/der Durchfuhrmitgliedstaats/-staaten und des Bestimmungsmitgliedstaats der Fischereierzeugnisse, sofern zutreffend.

    (3)   Der Spediteur bürgt für die Richtigkeit des Transportdokuments.

    (4)   Das Transportdokument nach Absatz 1 muss eine einmalige Kennnummer haben und mindestens folgende Angaben enthalten:

    a)

    Bestimmungsort(e) und -adresse(n) der Sendung(en) und Identifizierung des Transportfahrzeugs und des Spediteurs;

    b)

    die einmalige(n) Kennnummer(n) der Fangreise;

    c)

    die CFR-Kennnummer oder, falls diese Nummer nicht verfügbar ist, eine andere Schiffsnummer des Fangschiffs und den Namen des Fangschiffs;

    d)

    den FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden;

    e)

    die Mengen jeder beförderten Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Produktaufmachung und Verarbeitungszustand oder gegebenenfalls nach Anzahl der Tiere und gegebenenfalls nach Bestimmungsort;

    f)

    gegebenenfalls den Namen oder eine Identifikationsnummer des in Artikel 60 Absatz 5 genannten Marktteilnehmers;

    g)

    Name(n), individuelle Identifikationsnummer(n) und Anschrift(en) des/der Empfänger(s);

    h)

    den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Verladung;

    i)

    für Fischereierzeugnisse unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung die Mengen in Kilogramm, ausgedrückt in Nettogewicht oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere.

    (5)   Abweichend von Absatz 4 enthält das Transportdokument im Falle der Fischerei ohne Schiff mindestens folgende Angaben:

    a)

    die individuelle Identifikationsnummer im System gemäß Artikel 54d Absatz 2 Buchstabe a;

    b)

    die einmalige(n) Kennnummer(n) des Fangtages;

    c)

    die in Absatz 4 Buchstaben a, d, e, g, h und i dieses Artikels genannten Angaben.

    (6)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können Ausnahmen von der Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 gewähren, wenn die Fischereierzeugnisse innerhalb eines Hafengebiets oder nicht weiter als 25 km vom Anlandeort befördert werden.

    (7)   Werden in einem Verkaufsbeleg als verkauft erklärte Fischereierzeugnisse an einen anderen Ort als den Anlandeort verbracht, so muss der Spediteur nachweisen können, dass der Verkauf tatsächlich erfolgt ist.

    (8)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Pflichten und Verantwortlichkeiten eines Spediteurs nach den Absätzen 2, 3 und 7 für einen anderen Marktteilnehmer gelten.

    (9)   Das Transportdokument gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann durch eine Kopie der Anlandeerklärung gemäß Artikel 23 oder ein gleichwertiges Dokument über die Mengen der beförderten Fischereierzeugnisse ersetzt werden, sofern das Ersatzdokument die gleichen Angaben enthält wie die in Absatz 4 oder 5 des vorliegenden Artikels vorgeschriebenen Angaben.

    (10)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für das Format und die Übermittlung des Transportdokuments festlegen.Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

    63.

    Titel V Kapitel III wird aufgehoben.

    64.

    Artikel 71 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    anhand von Sichtungen von Fischereifahrzeugen durch Inspektionsschiffe, Überwachungsflugzeuge oder andere Überwachungsmethoden,“

    b)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Betrifft die Sichtung oder Ortung ein Fischereifahrzeug eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands und decken sich die Daten nicht mit anderen Angaben, über die der Küstenmitgliedstaat verfügt, und kann der Küstenmitgliedstaat selbst nicht weiter tätig werden, so fasst er seine Beobachtungen in einem Überwachungsbericht zusammen und sendet diesen Bericht unverzüglich möglichst elektronisch an den Flaggenmitgliedstaat oder das betreffende Drittland. Im Falle eines Drittlandschiffs wird der Überwachungsbericht auch der Kommission oder der EFCA übersandt.“

    c)

    Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für das Format und den Inhalt des Überwachungsberichts festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

    65.

    Artikel 73 wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    „(1)   Wurde ein Kontrollbeobachterprogramm der Union im Einklang mit dem Vertrag aufgestellt, so überwachen die von den Mitgliedstaaten benannten Kontrollbeobachter an Bord von Fischereifahrzeugen die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durch das betreffende Fischereifahrzeug. Sie erfüllen alle Aufgaben des Beobachterprogramms und zeichnen insbesondere die Fischereitätigkeiten des Schiffes auf und prüfen die entsprechenden Dokumente.

    (2)   Die Kontrollbeobachter

    a)

    müssen für ihre Aufgaben qualifiziert sein und regelmäßig von den Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls von der EFCA geschult werden;

    b)

    müssen unabhängig vom Eigner, vom Lizenzinhaber, vom Kapitän des Fischereifahrzeugs und von den Besatzungsmitgliedern handeln;

    c)

    dürfen keine wirtschaftliche Verbindung zum Betreiber haben;

    d)

    müssen ihre Aufgaben in nichtdiskriminierender Weise erfüllen;

    e)

    mit einem vom Schiff auf See unabhängigen Gerät zur wechselseitigen Kommunikation ausgerüstet sein.“

    b)

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Stellen die Kontrollbeobachter einen schweren Verstoß fest, wozu auch zählt, dass die Kontrollbeobachter behindert oder auf andere Weise an der Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert werden, so setzen sie die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats unverzüglich davon in Kenntnis.“

    c)

    Die Absätze 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

    „(8)   Die Flaggenmitgliedstaaten tragen alle Kosten des Einsatzes von Kontrollbeobachtern nach diesem Artikel. Gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können die Mitgliedstaaten die Betreiber der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die an der betreffenden Fischerei beteiligt sind, unbeschadet Absatz 2 Buchstabe b verpflichten, sich anteilig an diesen Kosten zu beteiligen.

    (9)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

    a)

    die für die Auswahl der Schiffe für ein Kontrollbeobachterprogramm zu verwendende Methode;

    b)

    Format und Inhalt von Beobachterberichten;

    c)

    das Kommunikationssystem für Beobachterberichte;

    d)

    Vorschriften betreffend die Sicherheit der Kontrollbeobachter an Bord von Schiffen;

    e)

    Maßnahmen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Kontrollbeobachter einschließlich der Regelungen für ihre Vergütung;

    f)

    Pflichten der Kontrollbeobachter, auch bei Verdacht auf einen schweren Verstoß;

    g)

    Mindestanforderungen in Bezug auf die Qualifikation und die Schulung von Kontrollbeobachtern.“

    66.

    Titel VII Kapitel I erhält folgende Fassung:

    Kapitel I

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 74

    Durchführung von Inspektionen

    (1)   Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der für die Durchführung von Inspektionen zuständigen Vertreter der Behörden und aktualisieren diese regelmäßig.

    (2)   Die Vertreter der Behörden nehmen ihre Aufgaben im Einklang mit dem Unionsrecht wahr. Sie bereiten ohne Diskriminierung Inspektionen auf See, entlang der Küstenlinie, in Häfen und an Anlandestellen, während des Transports, in Verarbeitungsbetrieben und entlang der Vertriebskette der Fischereierzeugnisse vor und führen diese durch.

    (3)   Die Vertreter der Behörden prüfen, ob die Tätigkeiten von Betreibern und Kapitänen mit den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang stehen, und prüfen dabei insbesondere

    a)

    die Rechtmäßigkeit der Fischereierzeugnisse, die an Bord mitgeführt, gelagert, befördert, umgeladen, umgesetzt, angelandet, verarbeitet oder vermarktet werden, und die Richtigkeit der Dokumentation dieser Vorgänge oder der entsprechenden elektronischen Übermittlungen;

    b)

    die Rechtmäßigkeit des verwendeten Fanggeräts für die Zielarten und für die Beifangarten, für die an Bord mitgeführten Fänge und die Einhaltung anderer geltender technischer Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen;

    c)

    ob an Bord Ausrüstung für die Bergung des Fanggeräts gemäß Artikel 48 vorhanden ist;

    d)

    gegebenenfalls den Stauplan und die nach Arten getrennte Lagerung;

    e)

    die Markierungen und Kennzeichnungen der Schiffe und des Fanggeräts;

    f)

    die Angaben zur Maschine gemäß Artikel 40;

    g)

    gegebenenfalls den Einsatz und die Funktionsweise von REM-Systemen und anderen elektronischen Überwachungsgeräten;

    h)

    gegebenenfalls die Einhaltung der Vorschriften zu Kontrollbeobachtern.

    (4)   Die Vertreter der Behörden können alle relevanten Bereiche, Decks und Räume untersuchen. Sie können auch die verarbeiteten und unverarbeiteten Fänge, jegliches Fanggerät, Ausrüstung, Kisten und Verpackungen, die Fisch oder Fischereierzeugnisse enthalten, und alle sachdienlichen Dokumente oder elektronischen Übermittlungen, die sie zur Feststellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik für notwendig erachten, untersuchen. Sie können Personen befragen, die Angaben zu den Aspekten machen könnten, die Gegenstand der Inspektion sind.

    (5)   Die Vertreter der Behörden erhalten die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Schulung.

    (6)   Die Vertreter der Behörden führen ihre Inspektionen so durch, dass das betreffende Schiff oder Transportfahrzeug und seine Tätigkeiten sowie die Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung des Fangs möglichst wenig gestört oder beeinträchtigt werden. Sie vermeiden, soweit möglich, jede Verschlechterung der Qualität der Fänge während der Inspektion.

    (7)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verfügen über Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass jede Beschwerde über die Durchführung einer Inspektion ordnungsgemäß untersucht wird.

    (8)   Hat ein Vertreter der Behörden, der eine Inspektion durchführt, Grund zu der Annahme, dass ein Fischereifahrzeug Fischereitätigkeiten unter Einsatz von Zwangsarbeit im Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Zwangsarbeit betreibt, so teilt er dies allen anderen einschlägigen Behörden dieses Mitgliedstaats mit.

    (9)   Küstenmitgliedstaaten können, sofern es entsprechende Vereinbarungen mit dem Flaggenmitgliedstaat gibt, Vertreter der zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats einladen, sich an Inspektionen von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des genannten Mitgliedstaats zu beteiligen, während die Fischereifahrzeuge in den Gewässern des Küstenmitgliedstaats im Einsatz sind oder Fänge in einem seiner Häfen oder an einer seiner Anlandestellen anlanden.

    (10)   Die Mitgliedstaaten verfolgen bei der Auswahl der zu inspizierenden Schiffe einen risikobasierten Ansatz. Für Fischereien, die spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogrammen gemäß Artikel 95 unterliegen, wird dieser Ansatz gemäß der harmonisierten Methodik festgelegt, die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der EFCA festgelegt wurde.

    (11)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie spezifische Vorschriften zur Durchführung der Inspektionen festlegt. Solche Vorschriften können Folgendes betreffen:

    a)

    die Ermächtigung der für die Durchführung von Inspektionen auf See oder an Land verantwortlichen Vertreter der Behörden sowie Mindeststandards für deren Qualifikation;

    b)

    die Koordinierung von Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsmaßnahmen unter den Mitgliedstaaten;

    c)

    die Pflichten der zur Durchführung von Inspektionen ermächtigten Vertreter der Behörden;

    d)

    die Durchführung von Inspektionen auf See und an Land.

    Artikel 75

    Aufgaben des Betreibers und des Kapitäns

    (1)   Der Betreiber und der Kapitän unterstützen die Vertreter der Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten in Bezug auf Inspektionen und arbeiten mit ihnen zusammen. Sie erleichtern den sicheren Zugang zu dem Schiff, einschließlich seiner Laderäume, den Transportfahrzeugen, den Containern oder den Lagerräumen, in denen die Fischereierzeugnisse gelagert, verarbeitet oder vermarktet werden, oder den Bereichen, in denen Fanggeräte gelagert oder repariert werden. Sie gewährleisten die Sicherheit der Vertreter der Behörden und dürfen diese bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nicht behindern, einschüchtern oder stören.

    (2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie Vorschriften zu den Pflichten der Betreiber und Kapitäne in Bezug auf Inspektionen festlegt.

    Artikel 76

    Inspektionsbericht

    (1)   Die Vertreter der Behörden erstellen nach jeder Inspektion einen Inspektionsbericht und übermitteln diesen ihren zuständigen Behörden. Die in diesem Bericht enthaltenen Daten werden elektronisch aufgezeichnet und übermittelt. Bei einer Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats wird dem betreffenden Flaggenmitgliedstaat unverzüglich elektronisch eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.

    Bei einer Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines Drittlands wird den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands unverzüglich elektronisch eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt. Wird ein schwerer Verstoß festgestellt, so wird auch der Kommission eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.

    Wird eine Inspektion nach Maßgabe dieser Verordnung in den Gewässern oder in einem Hafen unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats als dem Inspektionsmitgliedstaat oder – nach Maßgabe internationaler Übereinkommen – in den Gewässern oder in einem Hafen eines Drittlands durchgeführt, so wird diesem Mitgliedstaat oder diesem Drittland unverzüglich elektronisch eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.

    (2)   Die Vertreter der Behörden übermitteln die Ergebnisse ihrer Inspektion dem Betreiber oder dem Kapitän, der die Möglichkeit hat, Anmerkungen zur Inspektion und deren Ergebnissen zu machen. Diese Anmerkungen werden im Inspektionsbericht berücksichtigt. Die Vertreter der Behörden vermerken im Fischereilogbuch, dass eine Inspektion durchgeführt wurde.

    (3)   Dem Betreiber oder dem Kapitän wird so bald wie möglich, spätestens jedoch 15 Arbeitstage nach Abschluss der Inspektion, eine Kopie des Inspektionsberichts übermittelt.

    (4)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für Mindestformat und -inhalt von Inspektionsberichten sowie für die Fertigstellung und Übermittlung von Inspektionsberichten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 77

    Zulässigkeit von Inspektionsberichten und Überwachungsberichten

    Inspektionsberichte und Überwachungsberichte, die von Unionsinspektoren, von Vertretern der Behörden eines anderen Mitgliedstaats, von Vertretern der Kommission oder von den zuständigen Behörden eines Drittlands erstellt werden, gelten in jedem Mitgliedstaat als in Verwaltungs- oder Strafverfahren zulässige Beweismittel. Inspektionsberichte und Überwachungsberichte, die von Unionsinspektoren oder von Vertretern der Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder von Vertretern der Kommission erstellt werden, werden für die Zwecke der Feststellung des Tatbestands den Inspektions- und Überwachungsberichten der Mitgliedstaaten gleichgestellt.

    Artikel 78

    Elektronische Datenbank

    (1)   Jeder Mitgliedstaat richtet eine elektronische Datenbank ein, in der alle Inspektions- und Überwachungsberichte zu in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Marktteilnehmern und zu Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge, die von den Vertretern seiner Behörden erstellt wurden, sowie sonstige von den Vertretern seiner Behörden erstellte Inspektions- und Überwachungsberichte gespeichert werden, und hält diese auf dem neuesten Stand. Die Kommission und die EFCA haben gemäß Artikel 110 Fernzugriff auf die Datenbanken der Mitgliedstaaten.

    (2)   Jeder Mitgliedstaat bewahrt die von Vertretern der Behörden von Drittländern erstellten Inspektions- und Überwachungsberichte zu Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge in elektronischer Form auf.

    (3)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zur Nutzung der elektronischen Datenbank erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 79

    Unionsinspektoren

    (1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission übermitteln der EFCA eine Liste der Vertreter von Behörden, die in die Liste der Unionsinspektoren aufzunehmen sind. Die EFCA führt und aktualisiert die Liste der Unionsinspektoren, die Vertreter der Behörden der Mitgliedstaaten, Vertreter der Kommission und Vertreter der EFCA umfasst. Die EFCA stellt diese Liste der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

    (2)   Unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit der Küstenmitgliedstaaten können Unionsinspektoren nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten und in Unionsgewässern sowie an Bord von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer Inspektionen durchführen. Im Falle einer Inspektion im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dürfen Unionsinspektoren, die nicht von diesem Mitgliedstaat ernannt wurden, solche Inspektionen nur in Anwesenheit eines von diesem Mitgliedstaat ernannten Vertreters der Behörden, der für die Inspektion zuständig ist, oder mit Zustimmung dieses Mitgliedstaats durchführen.

    (3)   Unionsinspektoren können eingesetzt werden für

    a)

    die Durchführung der nach Artikel 95 verabschiedeten spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme;

    b)

    internationale Fischereikontrollprogramme, wenn die Union die Verpflichtung eingegangen ist, die Kontrolle durchzuführen.

    (4)   Unionsinspektoren können sich an Schulungsmaßnahmen zu Kontrolle und Inspektion beteiligen, einschließlich Schulungsmaßnahmen für Vertreter der Behörden von Drittländern.

    (5)   Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und vorbehaltlich des Absatzes 6 haben Unionsinspektoren im selben Umfang und zu denselben Bedingungen wie Vertreter der Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Inspektion stattfindet, unverzüglich Zugang zu

    a)

    allen Bereichen an Bord von Fischereifahrzeugen der Union und anderen Schiffen, die Fischereitätigkeiten ausüben, zu öffentlichen Räumen oder Plätzen und zu Transportmitteln und

    b)

    allen relevanten Informationen und Dokumenten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, insbesondere Fischereilogbüchern, Fanglizenzen, Bescheinigung der Maschinenleistung, Daten von REM-Systemen, Anlandeerklärungen, Fangbescheinigungen, Umladeerklärungen und Verkaufsbelegen.

    (6)   Die Unionsinspektoren haben außerhalb des Hoheitsgebiets ihres Herkunftsmitgliedstaats und außerhalb der Unionsgewässer unter der Hoheit und Gerichtsbarkeit ihres Herkunftsmitgliedstaats keine Polizei- und Durchsetzungsbefugnisse.

    (7)   Als Unionsinspektoren abgestellte Vertreter der Kommission oder der EFCA haben keine Polizei- und Durchsetzungsbefugnisse.

    (8)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen fest, die Folgendes betreffen:

    a)

    die Meldung von Unionsinspektoren an die EFCA;

    b)

    die Verabschiedung und Pflege der Liste der Unionsinspektoren;

    c)

    die Meldung der Unionsinspektoren an regionale Fischereiorganisationen;

    d)

    die Befugnisse und Pflichten von Unionsinspektoren;

    e)

    die Berichte von Unionsinspektoren;

    f)

    die Folgemaßnahmen zu den Berichten der Unionsinspektoren.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

    67.

    Artikel 80 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   In den Gewässern oder Häfen von Drittländern dürfen die Mitgliedstaaten Fischereifahrzeuge der Union unter ihrer Flagge oder unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe internationaler Übereinkommen inspizieren.“

    68.

    In Titel VII erhält die Überschrift von Kapitel III folgende Fassung:

    Verfahren bei Feststellung eines Verstoßes

    69.

    Artikel 82 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 82

    Pflichten der Vertreter von Behörden bei Feststellung eines Verstoßes

    (1)   Kommt der Vertreter der Behörden aufgrund der bei einer Inspektion gesammelten Informationen oder aufgrund anderer sachdienlicher Daten oder Informationen zu dem Ergebnis, dass gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen wurde, so

    a)

    vermerkt er den festgestellten Verstoß im Inspektionsbericht;

    b)

    trifft er alle notwendigen Maßnahmen, damit der Beweis für diesen festgestellten Verstoß sichergestellt wird;

    c)

    übermittelt er der zuständigen Behörde unverzüglich den Inspektionsbericht;

    d)

    informiert er die natürliche oder die juristische Person, die verdächtigt wird, den Verstoß begangen zu haben, oder die auf frischer Tat bei der Begehung des Verstoßes ertappt wurde, dass für den Verstoß Sanktionen verhängt und eine angemessene Anzahl Punkte nach Artikel 92 zugewiesen werden können. Dies wird im Inspektionsbericht vermerkt.

    (2)   Die Vertreter der Behörden können an Bord eines Fischereifahrzeugs bleiben, bis die erforderlichen Schritte im Zusammenhang mit der Untersuchung gemäß Artikel 85 unternommen worden sind. Dasselbe gilt entsprechend für Inspektionen, die dort durchgeführt werden, wo Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse angelandet, gelagert, verarbeitet oder vermarktet werden, sowie für Inspektionen während der Beförderung dieser Erzeugnisse. Wird die Inspektion in Bezug auf ein Fahrzeug durchgeführt, das für die Beförderung von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen verwendet wird, so darf das Fahrzeug seine Fahrt erst fortsetzen, wenn die erforderlichen Schritte im Zusammenhang mit der Untersuchung gemäß Artikel 85 unternommen worden sind.“

    70.

    Artikel 84 wird aufgehoben.

    71.

    In Titel VII werden die folgenden Worte gestrichen:

    Kapitel IV

    Verfahren bei Verstößen, die bei Inspektionen festgestellt werden

    72.

    Die Artikel 85 und 86 erhalten folgende Fassung:

    „Artikel 85

    Verfahren

    (1)   Unbeschadet des Artikels 72, des Artikels 83 Absatz 2 und des Artikels 86 treffen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats geeignete Maßnahmen gemäß Titel VIII und leiten unverzüglich eine Untersuchung ein, wenn im Rahmen einer von Vertretern seiner zuständigen Behörden, Vertretern der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, Unionsinspektoren oder Vertretern der zuständigen Behörden eines Drittlands vorgenommenen Inspektion ein Verstoß festgestellt wird, oder wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgrund von sachdienlichen Daten oder Informationen zu der Überzeugung gelangt sind, dass gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen wurde.

    (2)   Bei einem schweren Verstoß treffen die Mitgliedstaaten unverzüglich geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 91.

    Artikel 86

    Übertragung der Verfahren

    (1)   Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet oder in dessen Gewässern ein Verstoß festgestellt wurde, kann die Verfahren zur Verfolgung des betreffenden Verstoßes den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats übertragen, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt, die verdächtigt wird, einen Verstoß begangen zu haben, wenn der betreffende Mitgliedstaat hierzu seine Zustimmung erteilt und das in Artikel 89a Absatz 2 genannte Ergebnis auf diese Weise mit größerer Wahrscheinlichkeit erreicht wird.

    (2)   Der Flaggenmitgliedstaat kann die Verfahren zur Verfolgung eines Verstoßes den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der den Verstoß festgestellt hat, übertragen, wenn der betreffende Mitgliedstaat hierzu seine Zustimmung erteilt und das in Artikel 89a Absatz 2 genannte Ergebnis auf diese Weise mit größerer Wahrscheinlichkeit erreicht wird.“

    73.

    Artikel 87 wird aufgehoben.

    74.

    Artikel 88 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 88

    Ausgleichsmaßnahmen für den Fall, dass der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung kein Verfahren einleitet

    (1)   Ist der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung nicht der Flaggenmitgliedstaat, und ergreifen seine zuständigen Behörden keine angemessenen Maßnahmen gegen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen und übertragen die Verfahren auch nicht gemäß Artikel 86, so können die unter Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik gefangenen, zurückgeworfenen, angelandeten oder umgeladenen Mengen Fisch auf die Quote angerechnet werden, die dem Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung zugeteilt wurde.

    (2)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die auf die Quote des Mitgliedstaats der Anlandung oder Umladung anzurechnenden Mengen Fisch fest, nachdem sie die betreffenden Mitgliedstaaten konsultiert hat.

    (3)   Verfügt der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung nicht mehr über entsprechende Fangmöglichkeiten, so findet Artikel 37 Anwendung. Die unter Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik gefangenen, zurückgeworfenen, angelandeten oder umgeladenen Mengen Fisch gelten in diesem Fall als der Nachteil, der nach jenem Artikel dem Flaggenmitgliedstaat entstanden ist.“

    75.

    Titel VIII erhält folgende Fassung:

    TITEL VIII

    DURCHSETZUNG

    Artikel 89

    Maßnahmen und Sanktionen zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften

    (1)   Gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen dieser Verordnung legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Maßnahmen und Sanktionen gegenüber der natürlichen Person, die gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat, oder gegenüber einer juristischen Person, die für einen solchen Verstoß haftbar gemacht wird, fest, und verfahren systematisch wie folgt: Sie

    a)

    leiten Verfahren gemäß Artikel 85 ein,

    b)

    treffen geeignete Maßnahmen, wenn ein Verstoß festgestellt wird, und

    c)

    verhängen gemäß diesem Titel Sanktionen gegen natürliche oder juristische Personen, die gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen haben oder für einen solchen Verstoß haftbar gemacht werden.

    (2)   Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, unter dessen Gerichtsbarkeit ein Verstoß fällt, unterrichten unverzüglich und gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften den Flaggenmitgliedstaat, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Täter besitzt, oder jeden anderen für die Verwaltungs- oder Strafverfahren relevanten Mitgliedstaat über solche Verfahren oder andere Maßnahmen, die gemäß diesem Titel getroffen wurden.

    (3)   Bis zum 10. April 2026 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die nationalen Vorschriften gemäß Absatz 1 mit, und sie unterrichten die Kommission unverzüglich über spätere Änderungen.

    Artikel 89a

    Sanktionen

    (1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine natürliche Person, die gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat, oder eine juristische Person, die für einen solchen Verstoß haftbar gemacht wird, wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen unterliegt. Die Mitgliedstaaten können außerdem oder alternativ dazu wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche Sanktionen verhängen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Gesamthöhe der in Übereinstimmung mit dieser Verordnung und den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften verhängten Sanktionen und Begleitsanktionen der Schwere des Verstoßes entspricht und ausreichend schwer ist, um wirksam von weiteren Verstößen abzuschrecken und den Verantwortlichen unbeschadet des ihnen zustehenden Rechts der Berufsausübung den erzielten oder erwarteten wirtschaftlichen Gewinn aus den Verstößen zu entziehen. Dabei sind die gemäß Artikel 91 getroffenen sofortigen Durchsetzungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

    (3)   Bei der Festlegung dieser Sanktionen tragen die Mitgliedstaaten insbesondere der Schwere, der Art und dem Ausmaß des Verstoßes, einschließlich der den betroffenen Fischereiressourcen und der betroffenen Meeresumwelt zugefügten Beeinträchtigung oder des Ausmaßes der Schäden, ihrer Dauer oder Wiederholung und der Häufung gleichzeitiger Verstöße Rechnung. Die Mitgliedstaaten können außerdem die wirtschaftliche Lage des Täters berücksichtigen, um die abschreckende Wirkung dieser Sanktionen sicherzustellen.

    (4)   Die Mitgliedstaaten können die Höhe ihrer finanziellen Sanktionen proportional zum Geschäftsumsatz der juristischen Person oder proportional zu dem erzielten oder erwarteten wirtschaftlichen Gewinn aus dem Verstoß festsetzen.

    Artikel 90

    Schwere Verstöße

    (1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als „schwerer Verstoß“ jeder Verstoß, der in Absatz 2 aufgeführt ist oder gemäß Absatz 3 als schwer eingestuft wird.

    (2)   Jede der folgenden Tätigkeiten stellt einen schweren Verstoß dar:

    a)

    Fischen ohne eine vom Flaggenstaat oder dem betreffenden Küstenstaat erteilte gültige Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung;

    b)

    Fälschung oder Verbergen der Markierungen, der Identität oder der Registriernummer eines Fischereifahrzeugs;

    c)

    Verbergen, Manipulieren oder Vernichten von Beweismaterial für eine Untersuchung;

    d)

    Behinderung der Arbeit von Vertretern von Behörden oder Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben;

    e)

    Umladung ohne die erforderliche Genehmigung oder an Orten, wo Umladungen verboten sind;

    f)

    Durchführung von Umsetzvorgängen oder Einsetzen (in Netzkäfige), insbesondere im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates (*13), unter Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik;

    g)

    Zusammenarbeit – d. h. Umladungen oder Umsetzungen von oder auf solche(n) Schiffe(n), gemeinsame Fangeinsätze oder Unterstützung oder Versorgung – mit Schiffen, die in der Unionsliste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 29 oder in der IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aufgeführt sind;

    h)

    Beteiligung am Betrieb, an der Führung oder am Eigentum eines Schiffes – auch als wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (*14) – oder an der Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Logistik-, Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen, für Betreiber im Zusammenhang mit einem Schiff, das in der Unionsliste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 29 oder in der IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aufgeführt ist;

    i)

    Ausübung von Fischereitätigkeiten unter Verstoß gegen die in einem Gebiet mit Fangbeschränkungen geltenden Vorschriften;

    j)

    das Befischen, Fangen, Mitführen an Bord, Umladen, Anlanden, Lagern, Verkaufen, Feilhalten oder Anbieten zum Verkauf von Arten, für die solche Tätigkeiten gemäß den Bedingungen der Artikel 10 und 11 der Verordnung (EU) 2019/1241 verboten sind;

    k)

    Fischereitätigkeiten in Bezug auf Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und für die der Betreiber keine Quote oder keinen Zugang zur Quote des Flaggenmitgliedstaats hat, Arten, für die die Quote ausgeschöpft ist, oder Arten, für die ein Fangmoratorium, ein vorübergehendes Verbot oder eine Schonzeit gilt, mit Ausnahme von unbeabsichtigten Fängen, sofern es sich nicht um einen schweren Verstoß gemäß Buchstabe j handelt;

    l)

    Betreiben oder Führung von oder Eigentum an einem Fischereifahrzeug ohne Staatszugehörigkeit, das somit nach dem Völkerrecht ein staatenloses Schiff ist;

    m)

    Einsatz verbotener Fanggeräte oder Fangmethoden gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1241 oder anderer gleichwertiger Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik;

    n)

    Fälschung von in den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik genannten Dokumenten, Angaben oder Daten, die in Papierform abgefasst oder in elektronischer Form gespeichert sind;

    o)

    Manipulationen an einer Maschine oder an Geräten zur kontinuierlichen Überwachung der Maschinenleistung mit dem Ziel, die Maschinenleistung über die im Maschinenzertifikat angegebene höchste Dauerleistung zu steigern;

    p)

    Ausübung von Fischereitätigkeiten unter Einsatz von Zwangsarbeit im Sinne des Artikels 2 des IAO-Übereinkommens Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit.

    (3)   Die nachstehend genannten Tätigkeiten stellen einen schweren Verstoß dar, wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats befindet, dass mindestens eines der in Anhang IV definierten Kriterien erfüllt ist:

    a)

    Verwendung gefälschter oder ungültiger in den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik genannter Dokumente, Angaben oder Daten, die in Papierform abgefasst oder in elektronischer Form gespeichert sind;

    b)

    Nichterfüllung der Verpflichtungen zur genauen Aufzeichnung, Speicherung und Meldung fangrelevanter Daten, einschließlich der über Schiffsüberwachungssysteme zu übermittelnden Daten, sowie von Daten in Bezug auf Anmeldungen, Fangerklärungen, Umladeerklärungen, Fischereilogbücher, Anlandeerklärungen, Wiegeaufzeichnungen, Übernahmeerklärungen, Transportdokumente oder Verkaufsbelege gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, mit Ausnahme von Verpflichtungen in Bezug auf die Toleranzspanne gemäß Buchstabe c;

    c)

    Nichterfüllung der Verpflichtungen, die geschätzten Mengen innerhalb der erlaubten Toleranzspanne gemäß Artikel 14 Absätze 3 und 4 und Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (*15) korrekt aufzuzeichnen;

    d)

    Nichterfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf die Eigenschaften oder den Einsatz von Fanggeräten, akustischen Abschreckvorrichtungen, Selektionsvorrichtungen oder Fischsammelvorrichtungen, insbesondere in Bezug auf Markierung und Identifizierung, Fanggebiete, -tiefe, -zeiten, Anzahl der Geräte und Maschenöffnungen, oder von Sortier-, Wassertrenn- oder Verarbeitungsanlagen, oder Nichteinhaltung von Maßnahmen zur Reduzierung von versehentlichen Beifängen empfindlicher Arten gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, sofern die Tätigkeit nicht als ein schwerer Verstoß nach Absatz 2 gilt;

    e)

    Versäumnis, Fänge, die der Anlandeverpflichtung unterliegen, einschließlich Fängen unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, an Bord des Fischereifahrzeugs zu bringen und zu behalten, einschließlich durch Slipping, oder die Fänge anzulanden oder gegebenenfalls umzuladen oder umzusetzen, unter Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, die für die Fischereien oder Fanggebiete gelten;

    f)

    Ausübung von Fischereitätigkeiten im Gebiet einer regionalen Fischereiorganisation in einer Weise, die mit den anzuwendenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation nicht vereinbar ist oder gegen diese verstößt, wenn dies nicht bereits gemäß Absatz 2 oder gemäß anderen Buchstaben dieses Absatzes als schwerer Verstoß eingestuft wird;

    g)

    Bereitstellung auf dem Markt von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen unter Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, wenn dies nicht bereits gemäß Absatz 2 oder gemäß anderen Buchstaben dieses Absatzes als schwerer Verstoß eingestuft wird;

    h)

    Ausübung der Freizeitfischerei unter Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik oder Verkauf von Fischereierzeugnissen aus der Freizeitfischerei;

    i)

    das Begehen mehrerer Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik;

    j)

    Ausübung einer Tätigkeit gemäß Absatz 2 Buchstabe g im Zusammenhang mit einem Schiff, das an IUU-Fischerei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 beteiligt ist und nicht in der Liste der IUU-Schiffe der Union oder einer regionalen Fischereiorganisation aufgeführt ist;

    k)

    Verwendung einer Maschinenleistung, die die zertifizierte und im Fischereiflottenregister des Mitgliedstaats verzeichnete maximale Dauerleistung überschreitet;

    l)

    Anlandung in Häfen von Drittländern ohne Anmeldung gemäß Artikel 19a;

    m)

    Abschluss von Geschäften, die unmittelbar mit IUU-Fischerei zusammenhängen, einschließlich des Handels mit sowie der Einfuhr, Ausfuhr, Verarbeitung oder Vermarktung von Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei;

    n)

    illegale Entsorgung von Fanggeräten von Bord eines Fischereifahrzeugs oder von Fanggeräten auf See.

    (4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang IV festgelegten Kriterien hinzuzufügen, wenn es eindeutige Hinweise dafür gibt, dass dies erforderlich ist, um eine wirksame und verhältnismäßige Durchsetzung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Sie berücksichtigt insbesondere die Empfehlungen der Expertengruppe „Einhaltung“ gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder die Ergebnisse des von der Kommission gemäß Artikel 118 Absatz 2 dieser Verordnung erstellten Berichts. Durch derartige Änderungen dürfen keine neuen Kriterien hinzugefügt und die Kriterien nur in Ausnahmefällen aufgehoben werden.

    Artikel 91

    Sofortige Durchsetzungsmaßnahmen bei schweren Verstößen

    (1)   Wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgrund sachdienlicher Daten oder Angaben zu der Überzeugung gelangen, dass eine natürliche Person einen schweren Verstoß begangen hat oder eine juristische Person für einen schweren Verstoß haftbar ist, oder wenn eine natürliche Person auf frischer Tat bei der Begehung eines schweren Verstoßes ertappt wird, so treffen die Mitgliedstaaten zusätzlich zur Untersuchung des Verstoßes nach Maßgabe des Artikels 85 im Einklang mit ihrem nationalen Recht unverzüglich angemessene Sofortmaßnahmen wie

    a)

    die Anordnung der Einstellung der Fischereitätigkeit,

    b)

    die Umleitung des Fischereifahrzeugs in einen Hafen,

    c)

    die Umleitung des Transportfahrzeugs an einen anderen Ort zur Inspektion,

    d)

    die Anordnung einer Sicherheitsleistung,

    e)

    die Beschlagnahme des Fischereifahrzeugs, des Transportfahrzeugs, von Fanggerät, Fängen oder Fischereierzeugnissen oder des durch den Verkauf der Fänge oder Fischereierzeugnisse erzielten Gewinns,