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Document 32023R1693
Commission Implementing Regulation (EU) 2023/1693 of 10 August 2023 amending Implementing Regulation (EU) 2019/773 on the technical specification for interoperability relating to the operation and traffic management subsystem of the rail system within the European Union (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1693 der Kommission vom 10. August 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1693 der Kommission vom 10. August 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2023/5016
ABl. L 222 vom 8.9.2023, p. 1–87
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
8.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 222/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1693 DER KOMMISSION
vom 10. August 2023
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission (2) wird die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrsteuerung“ des Eisenbahnsystems der Union festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstaben b und f des Delegierten Beschlusses (EU) 2017/1474 der Kommission (3) sind die TSI zu überarbeiten, um der Entwicklung des Eisenbahnsystems der Union und relevanten Forschungs- und Innovationsmaßnahmen Rechnung zu tragen und Verweise auf Normen zu aktualisieren. |
(3) |
In Anbetracht der Rolle, die dem Eisenbahnverkehr nach dem europäischen Grünen Deal in einem dekarbonisierten Verkehrssystem zukommen soll, und angesichts der Entwicklungen, die sich in diesem Bereich und vor allem in der Forschung und Innovation vollziehen, ist eine umfassende Überarbeitung der derzeitigen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität erforderlich, insbesondere auch im Hinblick auf die Digitalisierung des Eisenbahnverkehrs und die Steigerung der Attraktivität des Schienengüterverkehrs. |
(4) |
Am 24. Januar 2020 beauftragte die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“) mit der Ausarbeitung von Empfehlungen zur Umsetzung bestimmter spezifischer Ziele, die im Beschluss (EU) 2017/1474 festgelegt worden sind. |
(5) |
Am 30. Juni 2022 gab die Agentur die Empfehlung ERA 1175-1218 in Bezug auf die TSI für das Teilsystem „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems der Union ab. Die Kommission hat die genannte Empfehlung analysiert und ist zu dem Schluss gekommen, dass es angemessen ist, die Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 zu ändern, um eine stärkere Harmonisierung des Eisenbahnbetriebs in der Union zu erreichen. |
(6) |
Die Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 zielen insbesondere darauf ab, i) neue Anforderungen für eine stärkere Harmonisierung der Betriebsvorschriften des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS) aufzunehmen, ii) neue Anforderungen zu den betriebsrelevanten technischen Informationen aufzunehmen, die der Infrastrukturbetreiber den Eisenbahnverkehrsunternehmen bezüglich der streckenseitigen ERTMS-Ausrüstung zur Verfügung stellen muss, und iii) ein neues Format für die europäischen Befehle einzuführen und Rückmeldungen aus der Prüfung nationaler Sicherheits- und Betriebsvorschriften aufzunehmen. |
(7) |
Da das künftige Bahnmobilfunksystem (FRMCS) als Nachfolger des Globalen Mobilfunksystems für Eisenbahnen (GSM-R) in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission (5) noch nicht vollständig spezifiziert ist, wird in der vorliegenden Verordnung GSM-R als das einzige Bahnmobilfunksystem (RMR) behandelt. |
(8) |
Der Informationsaustausch zwischen Infrastrukturbetreibern und Eisenbahnverkehrsunternehmen in Bezug auf in dieser Verordnung neu definierte Spezifikationen zu Zügen und zu der Durchführung von Zugfahrten sollte in einschlägigen Bestimmungen der TSI TAF und der TSI TAP weiter ausgeführt werden. |
(9) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 müssen die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften notifizieren, die nach der Überarbeitung technischer Spezifikationen für die Interoperabilität überflüssig geworden sind. Im Hinblick auf die vorgeschlagenen Änderungen ist es angezeigt, eine klare Frist für diese Notifizierung festzulegen, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden. |
(10) |
Nach dem in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission (6) festgelegten Verfahren müssen die Infrastrukturbetreiber und die Eisenbahnverkehrsunternehmen die Einhaltung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 sicherstellen. |
(11) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 wird wie folgt geändert:
1. |
Die folgenden Artikel 5a und 5b werden eingefügt: „Artikel 5a Bis zum 28. März 2024 notifiziert jeder Mitgliedstaat der Kommission und der Agentur alle nationalen Vorschriften, die durch das Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1693 der Kommission (*1) überflüssig geworden sind, sowie einen Zeitplan für ihre Aufhebung, sofern noch nicht geschehen. Artikel 5b Bis zum 28. Juni 2024 ändern Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiber ihr Sicherheitsmanagementsystem im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2016/798 gemäß den Anforderungen im Anhang dieser Verordnung. Solche Änderungen gelten nicht als wesentliche Änderungen des Regelungsrahmens im Bereich der Sicherheit im Sinne des Artikels 10 Absatz 15 der Richtlinie (EU) 2016/798, sofern sie auf die für die Anwendung dieser Verordnung in ihrer geänderten Fassung unbedingt erforderlichen Änderungen beschränkt sind. (*1) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1693 der Kommission vom 10. August 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 222 vom 8.9.2023, S. 1)“." |
2. |
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. August 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 5).
(3) Delegierter Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf spezifische Ziele für die Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (ABl. L 210 vom 15.8.2017, S. 5).
(4) Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission vom 10. August 2023 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/919 (siehe Seite 380 dieses Amtsblatts).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission, C/2018/2001 (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49).
ANHANG
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 wird wie folgt geändert:
1. |
Abschnitt 1.3 erhält folgende Fassung: „1.3. Inhalt Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 werden in dieser TSI die wesentlichen Anforderungen für das Teilsystem ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ sowie die wesentlichen betrieblichen Grundsätze und gemeinsamen Betriebsvorschriften für das Eisenbahnsystem der Union festgelegt. Darüber hinaus werden die Anforderungen an die Schnittstellen zwischen Infrastrukturbetreibern und Eisenbahnverkehrsunternehmen festgelegt.“ |
2. |
Kapitel 2 erhält folgende Fassung: „2. BESCHREIBUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS Diese TSI gilt für das Eisenbahnsystem der Union, das TSI-konforme und nicht TSI-konforme Fahrzeuge und ortsfeste Einrichtungen umfasst. Diese TSI betrifft Prozesse und Verfahren wie auch physische Elemente der Fahrzeuge und ortsfesten Einrichtungen, die für deren betriebliche Funktionsweise im Zusammenhang mit dieser TSI wichtig sind, sowie Anforderungen an Personal, das sicherheitsrelevante Aufgaben wahrnimmt. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiber stellen sicher, dass alle Anforderungen dieser TSI zu einem Grundelement des Sicherheitsmanagementsystems (im Folgenden ‚SMS‘) der Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiber wird, wie in der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgeschrieben.“ |
3. |
Abschnitt 3.2 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Abschnitt 4.1 erhält folgende Fassung: „4.1. Einleitung Nach der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) ist der Infrastrukturbetreiber insgesamt dafür verantwortlich, alle geeigneten Parameter und Merkmale der Infrastruktur zu liefern, die von den Eisenbahnverkehrsunternehmen verwendet werden sollen, um die Kompatibilität der Züge des Eisenbahnverkehrsunternehmens für den Betrieb im Netz des Infrastrukturbetreibers unter Berücksichtigung der geografischen Besonderheiten einzelner Strecken und der in diesem Abschnitt dargelegten funktionalen oder technischen Spezifikationen zu prüfen. Die für das Eisenbahnnetz der Union geltenden wesentlichen betrieblichen Grundsätze und gemeinsamen Betriebsvorschriften sind in Anlage B festgelegt. (*1) Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).“ " |
5. |
Abschnitt 4.2 erhält folgende Fassung: „4.2. Funktionale und technische Spezifikationen des Teilsystems Die funktionalen und technischen Spezifikationen des Teilsystems ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ enthalten die Spezifikationen zur Gewährleistung des sicheren Betriebs, der Systemzuverlässigkeit und -verfügbarkeit sowie der Effizienz des Betriebs des Eisenbahnsystems der Union, insbesondere Vorgaben für Folgendes:
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6. |
Abschnitt 4.2.1.1 erhält folgende Fassung: „4.2.1.1. Alle Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiber legen in ihren Sicherheitsmanagementsystemen (SMS), die gemäß den Anhängen I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission (*2) eingerichtet wurden, ihre sicherheitsrelevanten Aufgaben und Funktionen sowie das für deren Wahrnehmung zuständige Personal fest. Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiber definieren und beschreiben in ihren SMS Verfahren und Anforderungen für die Ausbildung, Bewertung und Überwachung der Kompetenz ihres Personals, das sicherheitsrelevante Aufgaben wahrnimmt, mit Ausnahme der Anforderungen, die in den folgenden Bestimmungen festgelegt sind:
Alle Qualifikationen, die auf der Grundlage der im SMS des EVU oder des IB festgelegten Verfahren und Vorschriften erworben wurden, müssen in dem betreffenden SMS erfasst werden. Die Unterlagen zum Nachweis der Ausbildung, Erfahrung und beruflichen Kompetenzen müssen dem betreffenden Personal, das sicherheitsrelevante Aufgaben wahrnimmt, auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Eine solche Qualifikation muss es dem Personal, das sicherheitsrelevante Aufgaben wahrnimmt, ermöglichen, ähnliche Aufgaben für andere EVU oder IB wahrzunehmen, vorbehaltlich einer zusätzlich nötigen Ausbildung in Bezug auf geografische und technische Besonderheiten und auf das SMS des EVU oder des IB gemäß Abschnitt 4.6.3.2 und eines ausreichenden Abschlusses dieser Ausbildung. (*2) Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom 8. März 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden in Bezug auf die Anforderungen für Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 26)." (*3) Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51).“ " |
7. |
Abschnitt 4.2.1.2 erhält folgende Fassung: „4.2.1.2. IB und EVU sorgen für die Planung, die Vorbereitung und den Betrieb der Züge und für die Unterrichtung des Personals gemäß den Angaben im Regelbuch und im Streckenbuch. Die Schulung ihres Personals, das sicherheitsrelevante Aufgaben wahrnimmt, und die Zertifizierung der Triebfahrzeugführer erfolgt auf der Grundlage der im Regelbuch und im Streckenbuch enthaltenen Informationen und gemäß ihrem jeweiligen SMS. IB und EVU arbeiten zusammen, um Informationen auszutauschen, und wenden erforderlichenfalls ein Verfahren zur Erstellung und regelmäßigen Aktualisierung des Regelbuchs und des Streckenbuchs an. Diese Informationen müssen im Normalbetrieb, im gestörten Betrieb und bei Notfallverfahren anwendbar sein. Der IB legt in Absprache mit den EVU, die in seinem Netz verkehren, geeignete Verfahren für die Kommunikation in Echtzeit und in Notsituationen fest, damit dem EVU und/oder dem Triebfahrzeugführer betriebsrelevante Informationen zur Verfügung gestellt werden, sobald solche Informationen verfügbar sind. IB und EVU stellen sicher, dass alle für die Planung, die Vorbereitung und den Betrieb von Zügen relevanten Informationen und Vorschriften in Bezug auf die Infrastruktur ausgetauscht und dem Personal, das sicherheitsrelevante Aufgaben wahrnimmt, im Einklang mit den Aufgaben des betreffenden Personals in den jeweiligen Betriebssprachen der betreffenden IB und EVU mitgeteilt werden. IB und EVU können die Informationen des Regelbuchs und des Streckenbuchs für die Anwendung durch bestimmte Mitglieder des Personals und/oder für bestimmte Betriebsfunktionen zusammenstellen. IB und EVU stellen ihrem Personal, das sicherheitsrelevante Aufgaben wahrnimmt, einschließlich Triebfahrzeugführern, eine auf die für ihre Tätigkeiten erforderlichen Informationen abgestimmte Fassung des Regelbuchs und des Streckenbuchs zur Verfügung. Dazu gehören auch die Schnittstelleninformationen, soweit das Personal sicherheitsrelevante Aufgaben mit einer direkten Schnittstelle zwischen IB und EVU wahrnimmt, insbesondere auch um die sicherheitsrelevante Kommunikation zwischen dem Zugfahrten zulassenden Personal und dem Zugpersonal zu gewährleisten. Weiterentwicklung:
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8. |
Abschnitt 4.2.1.2.1 erhält folgende Fassung: „4.2.1.2.1. EVU und IB sind für die Erstellung ihres jeweiligen Regelbuchs als festen Bestandteil ihres SMS verantwortlich, um das Personal, das sicherheitsrelevante Aufgaben wahrnimmt, über die für seine jeweilige Rolle geltenden Betriebsvorschriften zu unterrichten. Das Regelbuch enthält eine Beschreibung der Betriebsvorschriften und -verfahren für ein Netz oder Teile davon sowie für in diesem Netz oder dessen Teilen betriebene Fahrzeuge im Normalbetrieb, im gestörten Betrieb und in Notsituationen. Es muss für alle Strecken, auf denen das EVU verkehrt, bzw. für alle Strecken, die vom IB betrieben werden, einheitlich sein. Das Regelbuch enthält Folgendes:
Es muss Verfahren beinhalten, die mindestens folgende Aspekte abdecken:
Es hat zwei Anlagen:
Vordefinierte Meldungen und Formulare müssen zumindest in den ‚Betriebssprachen‘ der Infrastrukturbetreiber abgefasst sein. Wenn die vom Eisenbahnverkehrsunternehmen für das Regelbuch gewählte Sprache nicht dieselbe ist wie die, in der die betreffenden Informationen ursprünglich bereitgestellt wurden, hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Übersetzung zu veranlassen und/oder Erläuterungen in einer anderen Sprache bereitzustellen.“ |
9. |
Abschnitt 4.2.1.2.2 erhält folgende Fassung: „4.2.1.2.2. Der IB erstellt die Infrastrukturinformationen für sein Netz zur eigenen Verwendung und zur Verwendung durch die in diesem Netz verkehrenden EVU. Der IB stellt jedem EVU die Informationen für das Streckenbuch des EVU gemäß Anlage D2 zur Verfügung, einschließlich dauerhafter oder zeitweiliger Beschränkungen und Änderungen. Der Infrastrukturbetreiber stellt sicher, dass die Infrastrukturinformationen vollständig und richtig sind; die Informationen werden gemäß Anhang II Nummer 4.4.3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission verwaltet. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen ist für die vollständige und richtige Erstellung des Streckenbuchs anhand der von den Infrastrukturbetreibern gemäß Anhang I Nummer 4.4.3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission gelieferten Informationen verantwortlich. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen stellt sicher, dass die Betriebsbedingungen in Bezug auf Streckenmerkmale und Fahrzeugmerkmale im Streckenbuch ordnungsgemäß beschrieben werden. Der Infrastrukturbetreiber unterrichtet die Eisenbahnverkehrsunternehmen über alle Änderungen der Infrastrukturinformationen, sobald solche Informationen verfügbar werden und sich auf den Zugbetrieb auswirken, einschließlich dauerhafter oder zeitweiliger Beschränkungen und Änderungen. Der IB legt in Absprache mit den EVU, die in seinem Netz verkehren, geeignete Verfahren für den Fall fest, dass Änderungen des Streckenbuchs vom IB an das EVU nicht in dem vereinbarten angemessenen Zeitrahmen übermittelt werden, der im SMS des IB festgelegt ist und in das SMS des EVU übernommen wurde; in diesem Fall muss der IB auch den Triebfahrzeugführer direkt informieren. EVU-Streckenbuch:
IB-Streckenbuch:
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10. |
Die Abschnitte 4.2.1.2.2.1, 4.2.1.2.2.2 und 4.2.1.2.2.3 werden gestrichen. |
11. |
Abschnitt 4.2.1.2.3 erhält folgende Fassung: „4.2.1.2.3. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen stellt den Triebfahrzeugführern mit ihrem Dienstplan die Informationen zur Verfügung, die für die planmäßige Durchführung der Zugfahrt notwendig sind; diese beinhalten mindestens:
Diese Zuglaufdaten sind erforderlichenfalls vor Abfahrt zu aktualisieren; sie beruhen auf den Angaben des Regelbuchs und des Streckenbuchs und ergänzen diese. Sie werden den Triebfahrzeugführern ab dem 15. Dezember 2026 in digitaler Form zur Verfügung gestellt.“ |
12. |
Abschnitt 4.2.1.2.4 erhält folgende Fassung: „4.2.1.2.4. Der Infrastrukturbetreiber informiert und unterrichtet die Triebfahrzeugführer in Echtzeit über kurzfristige betriebliche Änderungen in Bezug auf die Strecke oder die streckenseitige Ausrüstung nach dem Kommunikationsverfahren, das gemäß Anlage C zwischen IB und EVU festgelegt worden ist. Echtzeitinformationen sind auf Situationen und Änderungen zu beschränken, die nicht gemäß den Abschnitten 4.2.1.2.2 und 4.2.1.2.3 im Einklang mit den SMS-Verfahren der IB und der EVU verwaltet worden sind und die unmittelbar die Strecke betreffen, die der Triebfahrzeugführers befährt. Für Notsituationen müssen geeignete alternative Kommunikationsmittel zwischen IB und EVU festgelegt werden, um die Übermittlung wichtiger Informationen sicherzustellen. Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen ein Verfahren haben, mit dem sie die Eignung der Fahrzeuge und die Eignung der Triebfahrzeugführer hinsichtlich der Streckenkenntnis für kurzfristige Streckenumleitungen bestätigen können.“ |
13. |
Die Abschnitte 4.2.1.3 und 4.2.1.4 werden durch „Nicht verwendet“ ersetzt. |
14. |
Abschnitt 4.2.2.1.2 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „Zum Befahren der im RINF angegebenen Strecken, auf denen permissives Fahren zulässig ist, muss ab den unten genannten Terminen für die Harmonisierung des Zugschlusssignals nach Nummer 4.2.2.1.3.2 die Lichtstärke der Frontscheinwerfer den Vorgaben für voll aufgeblendete Frontscheinwerfer in Abschnitt 4.2.7.1.1 Absatz 5 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission (*4) (TSI LOC&PAS) entsprechen. (*4) Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 228).“ " |
15. |
In Abschnitt 4.2.2.1.3.2 wird folgender Wortlaut gestrichen: „Berichte: Bis spätestens 31. Dezember 2020 berichten die betroffenen Mitgliedstaaten der Kommission über ihre Verwendung reflektierender Schilder und nennen dabei alle schwerwiegenden Hindernisse, die der planmäßigen Aufhebung nationaler Vorschriften entgegenstehen.“ |
16. |
Abschnitt 4.2.2.5.1 wird wie folgt geändert:
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17. |
Abschnitt 4.2.2.5.2 wird wie folgt geändert:
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18. |
Abschnitt 4.2.2.6 erhält folgende Fassung: „4.2.2.6. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss Anforderungen an das Bremssystem gemäß den Abschnitten 4.2.2.6.1 und 4.2.2.6.2 aufstellen und anwenden und diese im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems verwalten.“ |
19. |
Abschnitt 4.2.2.6.2 wird wie folgt geändert:
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20. |
Abschnitt 4.2.2.8 wird wie folgt geändert: „4.2.2.8. Unbeschadet des ERTMS-Betriebs nach Anlage A muss der Triebfahrzeugführer in der Lage sein, Signale und streckenseitige Markierungen zu erkennen. Signale und streckenseitige Markierungen sowie alle anderen Arten von streckenseitigen Zeichen, die sicherheitsrelevant sind, müssen wann immer zutreffend für den Triebfahrzeugführer erkennbar sein. Um dies zu unterstützen, müssen Signale, streckenseitige Markierungen, Zeichen und Tafeln einheitlich gestaltet und aufgestellt werden. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen (siehe Verweise auf die TSI ZZS in Nummer 4.3.2 des Anhangs dieser Verordnung):
Führerräume sind so zu gestalten, dass der Triebfahrzeugführer die angezeigten Informationen leicht erkennen kann (siehe Verweise auf die TSI LOC&PAS in Nummer 4.3.3.1 des Anhangs dieser Verordnung).“ |
21. |
Abschnitt 4.2.2.9 erhält folgende Fassung: „4.2.2.9. Die Fahrtätigkeit des Triebfahrzeugführers wird überwacht, um den Zug automatisch anzuhalten, falls eine fehlende Aktivität des Triebfahrzeugführers erkannt wird. Die Anforderungen an die Mittel zur Überwachung der Fahrtätigkeit des Triebfahrzeugführers sind in Abschnitt 4.2.9.3.1 der TSI LOC&PAS festgelegt.“ |
22. |
Abschnitt 4.2.3 erhält folgende Fassung: „4.2.3. Spezifikationen zur Durchführung von Zugfahrten, auch im ERTMS-Betrieb Für den Zugbetrieb im Eisenbahnsystem der Union gelten zusätzlich zu diesem Kapitel die wesentlichen betrieblichen Grundsätze und gemeinsamen Betriebsvorschriften in Anlage B. Die ERTMS-Betriebsgrundsätze und -vorschriften in Anlage A dieser TSI gelten, wenn das ERTMS eingesetzt wird.“ |
23. |
Abschnitt 4.2.3.1 erhält folgende Fassung: „4.2.3.1. Gemäß der Richtlinie 2012/34/EU legt der Infrastrukturbetreiber fest, welche Daten erforderlich sind, wenn eine Zugtrasse angefordert wird. Jeder Zug muss einen zwischen IB und EVU im Rahmen des Trassenzuweisungsverfahrens vereinbarten Fahrplan befolgen; der IB gewährleistet die Pünktlichkeit der Züge und unterstützt mit der Aufstellung des Fahrplans die Erbringung der Dienstleistung.“ |
24. |
Abschnitt 4.2.3.3.1 erhält folgende Fassung: „4.2.3.3.1. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen legt die Prüfungen und Tests fest, mit denen gewährleistet wird, dass jede Zugabfahrt sicher erfolgen kann.“ |
25. |
(betrifft nicht die deutsche Fassung) |
26. |
In Abschnitt 4.2.3.4.3 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:
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27. |
In Abschnitt 4.3.1 erhält die Tabellenzeile „Änderung von Informationen im Streckenbuch — gestörter Betrieb“ folgende Fassung:
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28. |
In Abschnitt 4.3.2 wird die Tabelle wie folgt geändert:
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29. |
Abschnitt 4.3.3.1 wird wie folgt geändert:
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30. |
In Abschnitt 4.3.4 erhält die Tabelle folgende Fassung:
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31. |
In Abschnitt 4.3.6 erhält die Zeile „Zugplanung“ folgende Fassung:
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32. |
In Abschnitt 4.4.3 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen. |
33. |
In Abschnitt 4.6.1 erhält der letzte Absatz folgende Fassung: „Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiber legen ihr eigenes risikobasiertes Kompetenzmanagementsystem im Rahmen der Verfahren ihrer Sicherheitsmanagementsysteme gemäß den Anhängen I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission fest. Die für das Kompetenzmanagementsystem relevanten beruflichen Qualifikationen sind in den Anlagen F und G festgelegt.“ |
34. |
In Abschnitt 4.6.2.2 erhält Buchstabe a dritter Gedankenstrich folgende Fassung:
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35. |
In Abschnitt 4.6.3.1 und Abschnitt 4.6.3.2 wird folgender Wortlaut gestrichen: „oder der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010(15) und (EU) Nr. 1169/2010(16) der Kommission.
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36. |
Abschnitt 4.7.1 erhält folgende Fassung: „4.7.1. Einleitung Das in Nummer 4.2.1.1 genannte Personal, das gemäß dem Sicherheitsmanagementsystem eines EVU oder IB sicherheitsrelevante Aufgabe wahrnimmt, muss über eine angemessene Eignung verfügen, um zu gewährleisten, dass sämtliche Betriebs- und Sicherheitsnormen eingehalten werden. Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiber müssen das Verfahren einrichten und dokumentieren, mit dem gewährleistet wird, dass alle medizinischen, psychologischen und gesundheitlichen Anforderungen für ihr Personal im Rahmen ihres Sicherheitsmanagementsystems erfüllt werden, und zwar gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission, in der gemeinsame Sicherheitsmethoden in Bezug auf Sicherheitsmanagementsysteme festgelegt werden. Medizinische Untersuchungen gemäß den Abschnitten 4.7.2 und 4.7.3 bezüglich der individuellen gesundheitlichen Eignung des Personals werden von einer Person durchgeführt, die als Arzt oder Psychologe zur Durchführung solcher Untersuchungen qualifiziert ist. Die Ergebnisse müssen von allen IB und EVU als Nachweis der Tauglichkeit des Personals oder potenziellen Personals anerkannt werden. Solche Untersuchungen müssen es dem Personal, das sicherheitsrelevante Aufgaben wahrnimmt, ermöglichen, ähnliche Aufgaben für andere EVU oder IB wahrzunehmen, vorbehaltlich der Festlegung zusätzlicher medizinischer, psychologischer oder gesundheitlicher Anforderungen im SMS des EVU oder IB und der zufriedenstellenden Eignung des Personals oder potenziellen Personals. Die in den Abschnitten 4.7.2 und 4.7.3 festgelegten Eignungsanforderungen gelten für:
4.7.1.1. Das Personal darf keine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben, wenn seine Wachsamkeit durch Substanzen wie Alkohol, Drogen oder psychotrope Medikamente beeinträchtigt ist. Daher müssen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiber entsprechende Verfahren anwenden, mit denen das Risiko beherrscht wird, dass das Personal unter dem Einfluss solcher Substanzen die Arbeit aufnimmt oder diese bei der Arbeit einnimmt. Für die zulässigen Höchstgrenzen der genannten Substanzen sind europäische Bestimmungen oder die nationalen Bestimmungen der Mitgliedstaaten maßgebend, in denen der betreffende Eisenbahnverkehr stattfindet.“ |
37. |
Die Überschrift des Abschnitts 4.7.2.1.1 wird wie folgt geändert: „4.7.2.1.1. Umfang der medizinischen Untersuchung“. |
38. |
Abschnitt 4.7.2.1.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Das Wort „mindestens“ wird gestrichen. |
39. |
Die Überschrift des Abschnitts 4.7.2.2.2 wird wie folgt geändert: „4.7.2.2.2. Umfang der periodischen medizinischen Untersuchung“. |
40. |
Abschnitt 4.7.2.2.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Das Wort „mindestens“ wird gestrichen. |
41. |
Abschnitt 4.8.1 erhält folgende Fassung: „4.8.1. Infrastruktur Die Anforderungen an die Daten, die sich auf die Infrastruktur des Eisenbahnsystems im Hinblick auf das Teilsystem ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ beziehen und die dem Eisenbahnverkehrsunternehmen über das RINF zur Verfügung zu stellen sind, sind in Anlage D festgelegt. Der Infrastrukturbetreiber informiert das Eisenbahnverkehrsunternehmen über Änderungen der die Infrastruktur betreffenden Daten über das RINF, sobald solche Informationen verfügbar werden und sich auf den Zugbetrieb auswirken. Der Infrastrukturbetreiber ist für die Richtigkeit der Daten verantwortlich. Bis zum 15. Dezember 2026, sofern die Agentur die erforderlichen Anpassungen an der RINF-Anwendung vorgenommen hat, stellt der Infrastrukturbetreiber diese Informationen den Eisenbahnverkehrsunternehmen, zugelassenen Trassenantragstellern und gegebenenfalls dem in Artikel 2 Absatz 22 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Antragsteller auf andere Weise so bald wie möglich kostenlos in elektronischer Form zur Verfügung.“ |
42. |
In Abschnitt 6.2.1 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung: „Im Einklang mit Artikel 9 und Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/798 müssen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiber die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung in ihrem Sicherheitsmanagementsystem nachweisen, wenn sie eine neue oder geänderte Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission (*5) beantragen. Die gemeinsamen Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission erfordern, dass die nationalen Sicherheitsbehörden ein Aufsichtsverfahren einrichten, um die Erfüllung der Anforderungen des Sicherheitsmanagementsystems gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2018/761 der Kommission (*6), einschließlich aller TSI, zu beaufsichtigen und zu überwachen. Keine der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen erfordert eine getrennte Bewertung durch eine benannte Stelle. (*5) Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49)." (*6) Delegierte Verordnung (EU) 2018/761 der Kommission vom 16. Februar 2018 zur Festlegung gemeinsamer Sicherheitsmethoden für die Aufsicht durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung oder Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 16).“ " |
43. |
Abschnitt 7.1 erhält folgende Fassung: „7.1. Allgemeine Umsetzungsvorschriften Im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/798 und Artikel 5b dieser Verordnung stellen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiber die Einhaltung dieser Verordnung im Rahmen ihres nach der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission eingerichteten Sicherheitsmanagementsystems sicher. 7.1.1. Besondere Übergangsbestimmungen für die Anlagen A und C Infrastrukturbetreiber können in Abstimmung mit den in ihren Netzen tätigen Eisenbahnverkehrsunternehmen die Umsetzung der Anlagen A und C gemäß Anhang II Nummer 5.1.1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission bis spätestens 16. Dezember 2025 aufschieben. Voraussetzung hierfür ist, dass die Agentur und die betreffende nationale Sicherheitsbehörde spätestens am 16. Juni 2024 Folgendes erhalten haben:
Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen Triebfahrzeugführer und das für den Betrieb von Zügen zuständige Personal bis spätestens zum 16. Dezember 2025 oder zu einem vom IB festgelegten früheren Datum gemäß den Anlagen A und C schulen.“ |
44. |
Abschnitt 7.2.2.1 erhält folgende Fassung: „7.2.2.1. Zur Umsetzung der Nummer 4.2.2.1.3.2 kann für Güterzüge, die ausschließlich im Netz von Estland, Lettland, Litauen, Polen, Ungarn und der Slowakei mit Spurweite 1 520 mm betrieben werden, das folgende Zugschlusssignal verwendet werden:
Die reflektierende Scheibe hat einen Durchmesser von 185 mm und zeigt einen roten Kreis mit einem Durchmesser von 140 mm. Soweit durch betriebliche Verfahren gerechtfertigt, kann die reflektierende Scheibe durch ein reflektierendes Schild gemäß Anlage E der TSI WAG ersetzt werden. Zur Umsetzung der Nummer 4.2.2.1.3.1 können für Personenzüge, die ausschließlich im Netz von Estland, Lettland, Litauen, Polen, Ungarn und der Slowakei mit Spurweite 1 520 mm betrieben werden, drei rote Leuchten (Dauerlicht) als Zugschlusssignal nach folgendem Schema verwendet werden:
Der Zugang TSI-konformer Fahrzeuge zu ihrem jeweiligen Netz wird durch diesen Sonderfall nicht ausgeschlossen.“ |
45. |
Anlage A erhält folgende Fassung: „Anlage A ERTMS-Betriebsgrundsätze und -Vorschriften — Version 6 1. ABSICHTLICH FREI GELASSEN 2. ABSICHTLICH FREI GELASSEN 3. EINFÜHRUNG 3.1. Zweck und Aufbau des Dokuments Diese Anlage enthält die Grundsätze und harmonisierten Vorschriften für den ERTMS-Betrieb. Die einzelnen Vorschriften sind wie folgt strukturiert:
Wenn in dieser Anlage von ETCS-Level 1 die Rede ist, wird — sofern nicht anders angegeben — auf beide Anwendungsbereiche Bezug genommen: mit oder ohne streckenseitige Signale. Wenn in dieser Anlage von ETCS-Level 2 die Rede ist, wird — sofern nicht anders angegeben — auf beide Anwendungsbereiche Bezug genommen: mit oder ohne streckenseitige Signale. Die in dieser Anlage genannten europäischen Befehle sind in Anlage C2 dieser TSI aufgeführt. Alle sprachlichen Formulierungen zur Bezeichnung von Personen beziehen sich gleichermaßen auf männliche und weibliche Personen. Teil A ist absichtlich frei gelassen. Teil B enthält die verschiedenen betrieblichen ETCS-Zugkategorien. Teil C enthält die Liste der Verweise auf nicht harmonisierte Vorschriften. In manchen Situationen steht ein Verfahren nicht mit ERTMS in Zusammenhang und hängt daher von nicht harmonisierten Vorschriften ab. Die Beschreibung der technischen Funktionen von ETCS und GSM-R ist in der betreffenden System-Anforderungsspezifikation enthalten. Wenn die auf dem DMI angezeigten Informationen keine Reaktion des Triebfahrzeugführers erforderlich machen, ist die betreffende Information nicht in den Vorschriften enthalten. UMFANG UND ANWENDUNGSBEREICH Diese Anlage gilt in vollem Umfang für Züge mit ETCS-Fahrzeugausrüstung, die der einheitlichen Spezifikationsgruppe der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission mit einer Betriebssystemversion von X.Y bis einschließlich 2.2 entspricht. Sie gilt auch für Fahrzeugausrüstung, die der Spezifikationsgruppe #2 oder der Spezifikationsgruppe #3 entspricht, und weitgehend für ETCS-Fahrzeugausrüstung, die der Spezifikationsgruppe #1 der Verordnung (EU) 2016/919 entspricht, sofern das verwendete DMI die Spezifikation ERA_ERTMS_015560 erfüllt. Folgende Anwendungsstufen sind im Umfang enthalten:
Klasse-B-Systeme (selbst wenn sie über das ETCS-DMI betrieben werden) sind nicht im Umfang enthalten. Die Vorschriften wurden unabhängig von anderen möglicherweise vorhandenen Zugsteuerungs-/Zugsicherungssystemen entwickelt, einschließlich Strecken, die mit ETCS-Level 1 oder 2 ausgerüstet sind. Wenn ETCS-Level 1 oder ETCS-Level 2 auf Strecken eingeführt wird, die bereits mit anderen Zugsteuerungs-/Zugsicherungssystemen ausgerüstet sind, ist die Anwendbarkeit dieser Vorschriften zu überprüfen; ggf. ist eine Ergänzung durch nicht harmonisierte Vorschriften erforderlich. Dies gilt auch für Strecken, die mit ETCS-Level 1 und ETCS-Level 2 ausgerüstet sind. Die Betriebsvorschriften für das Sprechfunksystem GSM-R gelten auf mit GSM-R ausgerüsteten Strecken unabhängig vom verwendeten Zugsteuerungs-/Zugsicherungssystem. Umgekehrt gelten die ETCS-Betriebsvorschriften auf mit ETCS ausgerüsteten Strecken unabhängig vom verwendeten Sprechfunksystem. Die Anwendbarkeit der Vorschriften hängt ferner von den technischen Lösungen des streckenseitigen ERTMS-Teilsystems ab. In diesem Zusammenhang sind einige Vorschriften möglicherweise nicht anzuwenden, wenn die entsprechenden Funktionen streckenseitig nicht umgesetzt sind (z. B. wenn Streckenparameter nicht übermittelt werden oder das Verfahren für Bahnübergänge nicht umgesetzt wurde); ist aber eine Vorschrift anzuwenden, so muss dies stets in der in dieser Anlage beschriebenen Weise erfolgen. Alle Handlungen, an denen der Triebfahrzeugführer beteiligt ist, setzen seine physische Anwesenheit im Führerraum voraus, es sei denn, es ist erforderlich, einen technischen Defekt des Zuges im Stillstand zu prüfen, Anweisungen des Fahrdienstleiters über ein streckenseitiges Festnetztelefon einzuholen, oder es ist aufgrund einer Anweisung des Fahrdienstleisters oder nach nicht harmonisierten Vorschriften notwendig. In dieser Anlage wird vorausgesetzt, dass die ETCS-Fahrzeugausrüstung eingeschaltet ist, sofern nicht anders angegeben. Es wird davon ausgegangen, dass das Pult des aktiven Führerraums offen ist, sofern nicht anders angegeben. Ein Ende der Fahrerlaubnis (End of Authority, EOA) kann durch ein ETCS-Haltsignal oder ein ETCS-Standortsignal physisch gekennzeichnet sein. Ein EOA kann auch durch ein Halt zeigendes streckenseitiges Signal oder eine Halt zeigende andere Markierungstafel gekennzeichnet sein. Unter bestimmten Umständen kann sich ein EOA auch an der Zugspitze befinden. 4. REFERENZDOKUMENTE, BEGRIFFE UND ABKÜRZUNGEN 4.1. (nicht verwendet) 4.2. Begriffe und Abkürzungen Tabelle 1 Begriffe*
Tabelle 2 Abkürzungen*
5. GRUNDSÄTZE 5.1. Grundsätze für das ETCS 5.1.1. Führerraumsignalisierung Der Triebfahrzeugführer beachtet die auf dem DMI angezeigten Informationen und reagiert darauf entsprechend dieser Anlage. Je nach streckenseitiger Umsetzung kann der Triebfahrzeugführer verpflichtet sein, harmonisierte Markierungstafeln gemäß EN 16494:2015 — Bahnanwendungen — Anforderungen an ERTMS-Strecken- und Signaltafeln sowie andere nicht harmonisierte streckenseitige Informationen zu berücksichtigen. 5.1.2. Kenntnis des Betriebs-Levels Der Triebfahrzeugführer und der Fahrdienstleiter müssen stets nach den ETCS-Vorschriften handeln, die spezifisch für ein bestimmtes ETCS-Level gelten. Falls mehrere ETCS-Level nebeneinander bestehen, muss sich der Fahrdienstleiter vergewissern, in welchem ETCS-Level der betreffende Zug betrieben wird, bevor er dem Triebfahrzeugführer Anweisungen erteilt. 5.1.3. (nicht verwendet) 5.1.4. (nicht verwendet) 5.1.5. (nicht verwendet) 5.1.6. Genehmigung zum Starten einer Fahrt in SR Die Genehmigung für den Triebfahrzeugführer, eine Fahrt in SR zu starten, wird vom Fahrdienstleiter mittels eines europäischen Befehls 7 erteilt, es sei denn, die Fahrt wird in ETCS-Level 1/2 mit streckenseitigen Signalen begonnen. 5.1.7. Geschwindigkeitsbegrenzungen in SR Geschwindigkeitsbegrenzungen, die unter der Höchstgeschwindigkeit für SR liegen, sind durch den Fahrdienstleiter mittels eines europäischen Befehls 1, 2, 5, 6, 7 oder 8 anzuweisen, es sei denn, der Triebfahrzeugführer wird durch ein besonderes Dokument auf Papier oder in elektronischer Form über diese Geschwindigkeitsbegrenzungen in Kenntnis gesetzt. 5.1.8. Genehmigung zur Vorbeifahrt am EOA Die Genehmigung für den Triebfahrzeugführer, am EOA vorbeizufahren, wird vom Fahrdienstleiter ausschließlich mittels eines europäischen Befehls 1 oder 7 erteilt. 5.1.9. Trip bei Zugfahrten/Rangierfahrten Nach Trip darf der Triebfahrzeugführer erst dann in gleicher oder entgegengesetzter Richtung weiterfahren, wenn ihm hierzu der Fahrdienstleiter eine Genehmigung mittels eines europäischen Befehls 2 erteilt hat. 5.1.10. ETCS-Haltsignal (ETCS Stop Marker) Der Triebfahrzeugführer muss bei Annäherung an ein ETCS-Haltsignal anhalten,
5.1.11. ETCS-Standortsignal (ETCS Location Marker) Der Triebfahrzeugführer muss bei Annäherung an ein ETCS-Standortsignal anhalten,
5.2. (nicht verwendet) 6. ETCS-BETRIEBSVORSCHRIFTEN 6.1. Inbetriebnahme des fahrzeugseitigen ETCS
6.1.1. Eingabe von Daten zum Beginn der Zugfahrt Wenn der Triebfahrzeugführer vom fahrzeugseitigen ETCS dazu aufgefordert wird, muss er die Triebfahrzeugführer-ID, die Zugnummer, das ETCS-Level, die Funknetz-ID sowie die RBC-ID und -Telefonnummer eingeben, erneut eingeben oder neu bestätigen. Wenn die folgende Textmeldung angezeigt wird: ‚Anmeldung in Funknetz fehlgeschlagen‘ gibt der Triebfahrzeugführer die Funknetz-ID ein. 6.1.2. Manuelle Datenänderung Falls eine Änderung erforderlich ist, muss der Triebfahrzeugführer Folgendes eingeben/ändern und bestätigen:
6.2. Vorbereiten einer Fahrt
In ETCS-Level 2 wendet der Triebfahrzeugführer die Vorschrift ‚Verfahren in unerwarteten Situationen bei der Vorbereitung einer Zugfahrt‘ (Abschnitt 6.40.2) an, wenn der Zug abgelehnt wird. 6.2.1. Das Triebfahrzeug muss als Zug fahren Der Triebfahrzeugführer muss
Wenn ein Quittieren für SR verlangt wird, wendet der Triebfahrzeugführer die Vorschrift ‚Das Triebfahrzeug muss als Zug fahren, und ein Quittieren für SR wird verlangt‘ (Abschnitt 6.2.4) an. Wenn in ETCS-Level 2 ein Quittieren für SH verlangt wird, wendet der Triebfahrzeugführer die Vorschrift ‚Verfahren in unerwarteten Situationen bei der Vorbereitung einer Zugfahrt‘ (Abschnitt 6.40.1) an. 6.2.2. Das Triebfahrzeug muss in SH fahren Der Triebfahrzeugführer bereitet das Rangieren vor und wendet die Vorschrift ‚Durchführen von Rangierfahrten in SH‘ (Abschnitt 6.3) an. 6.2.3. Das Triebfahrzeug muss in NL fahren Der Triebfahrzeugführer des nicht führenden Triebfahrzeugs bereitet eine Tandemfahrt vor und wendet die Vorschrift ‚Durchführen einer Tandemfahrt‘ (Abschnitt 6.32) an. 6.2.4. Das Triebfahrzeug muss als Zug fahren, und ein Quittieren für SR wird verlangt
Wenn das folgende Symbol mit blinkendem Rahmen angezeigt wird:
muss der Triebfahrzeugführer dies dem Fahrdienstleiter melden, die Genehmigung zum Starten in SR mittels eines europäischen Befehls 7 erhalten und diesen quittieren. Bevor er dem Triebfahrzeugführer das Starten in SR genehmigt, muss der Fahrdienstleiter gemäß nicht harmonisierten Vorschriften
Wenn sich der Zug an einem ETCS-Haltsignal befindet: Der Fahrdienstleiter genehmigt dem Triebfahrzeugführer die Vorbeifahrt an diesem ETCS-Haltsignal mittels eines europäischen Befehls 7. Diese Genehmigung gilt von diesem bis zum nächsten ETCS-Haltsignal. Wenn die Bedingungen dies zulassen, kann der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer mittels desselben europäischen Befehls 7 auch die Vorbeifahrt an diesem zweiten ETCS-Haltsignal genehmigen. Die Genehmigung gilt dann bis zu dem ETCS-Haltsignal, das auf das zweite in Fahrtrichtung folgt. Der Triebfahrzeugführer muss
Wenn sich der Zug nicht an einem ETCS-Haltsignal befindet: Der Fahrdienstleiter genehmigt dem Triebfahrzeugführer das Starten mittels eines europäischen Befehls 7. Diese Genehmigung gilt von der aktuellen Position bis zum ersten ETCS-Haltsignal in Fahrtrichtung. Wenn die Bedingungen dies zulassen, kann der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer mittels desselben europäischen Befehls 7 auch die Vorbeifahrt an diesem nächsten ETCS-Haltsignal genehmigen. Die Genehmigung gilt dann bis zu dem ETCS-Haltsignal, das auf das letzte in Fahrtrichtung folgt, an dem die Vorbeifahrt mittels eines europäischen Befehls 7 genehmigt worden war. Der Triebfahrzeugführer muss
Es ist möglich, mehr als einen europäischen Befehl für die Vorbeifahrt an einer gleichen Anzahl von ETCS-Haltsignalen zu erteilen. Wenn der Fahrdienstleiter feststellen kann, dass das Gleis bis zum Ende der zu erteilenden Genehmigung frei ist, kann er den Triebfahrzeugführer von der Verpflichtung zum Fahren auf Sicht in SR befreien.
Wenn das folgende Symbol mit blinkendem Rahmen angezeigt wird:
muss der Triebfahrzeugführer die Vorschrift ‚Fahren in SR‘ (Abschnitt 6.14) anwenden. 6.2.5. Das Triebfahrzeug muss in SL fahren Der Triebfahrzeugführer/Zugvorbereiter muss sicherstellen, dass alle Führerpulte aller nicht führenden Triebfahrzeuge, die mit dem führenden Triebfahrzeug elektrisch verbunden sind und von diesem aus ferngesteuert werden, geschlossen (deaktiviert) sind und so lange geschlossen bleiben, wie das Triebfahrzeug von dem führenden Triebfahrzeug ferngesteuert wird. 6.3. Durchführen von Rangierfahrten in SH
6.3.1. Manuelles Umschalten in SH Der Triebfahrzeugführer wählt ‚SH‘ im Einklang mit nicht harmonisierten Vorschriften. 6.3.2. Automatisches Umschalten in SH Wenn das folgende Symbol mit blinkendem Rahmen angezeigt wird:
muss der Triebfahrzeugführer
6.3.3. Fahren in SH Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
wendet der Triebfahrzeugführer nicht harmonisierte Vorschriften an. 6.3.4. Beibehalten von SH beim Wechsel des Führerraums Wenn es im Rangierverfahren erforderlich ist, verschiedene Führerräume zu verwenden, ist der Triebfahrzeugführer berechtigt, vor dem Schließen des Führerpults ‚SH beibehalten‘ zu wählen. 6.3.5. Beenden von SH Wenn alle in SH durchzuführenden Rangierfahrten beendet sind, muss der Triebfahrzeugführer
6.3.6. Genehmigung für SH verweigert
Wenn eine der folgenden Textmeldungen angezeigt wird: ‚SH abgelehnt‘ ‚Anfrage SH fehlgeschlagen‘ informiert der Triebfahrzeugführer den Fahrdienstleiter über die Situation. Triebfahrzeugführer und Fahrdienstleiter wenden nicht harmonisierte Vorschriften an. 6.3.7. Überfahren einer festgelegten Grenze eines Rangierbereichs Wenn eine Rangierabteilung eine festgelegte Grenze eines Rangierbereichs überfahren muss, wenden Triebfahrzeugführer und Fahrdienstleiter nicht harmonisierte Vorschriften an. 6.4. Eingabe von Zugdaten
6.4.1. Eingabe von Zugdaten während der Zugvorbereitung Der Triebfahrzeugführer/Zugvorbereiter muss alle folgenden Zugdaten eingeben/ändern und bestätigen, soweit diese Daten nicht fahrzeugseitig vorkonfiguriert sind oder von externen ETCS-Quellen empfangen werden:
Vor der Bestätigung der fahrzeugseitig vorkonfigurierten Zugdaten oder von externen ETCS-Quellen empfangenen Zugdaten, die vom Triebfahrzeugführer geändert werden können, muss der Zugvorbereiter sicherstellen, dass die Zugdaten mit der Zugbildung übereinstimmen. 6.4.2. Manuelle Änderung von Zugdaten Nach jeder Änderung der Zugzusammensetzung sowie nach einem technischen Problem, das eine Änderung der Zugdaten bewirkt, muss der Zugvorbereiter/Triebfahrzeugführer
6.4.3. Ändern von Zugdaten aus externen ETCS-Quellen Wenn die folgende Textmeldung auf dem DMI angezeigt wird: ‚ETCS-Zugdaten geändert‘ a) wenn die Änderung der Zugdaten zu einer Bremsung führt Bei Stillstand des Zuges muss der Triebfahrzeugführer:
In ETCS-Level 1 und ETCS-Level 2, falls keine neue MA empfangen wird, genehmigt der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer die Vorbeifahrt am EOA (Vorschrift ‚Genehmigung zur Vorbeifahrt am EOA‘, Abschnitt 6.39). b) in allen anderen Fällen Der Triebfahrzeugführer berücksichtigt die geänderten Zugdaten. 6.5. (nicht verwendet) 6.6. (nicht verwendet) 6.7. Einfahrt und Betrieb in ETCS-Level 0 6.7.1. Ankündigung
Wenn ein Übergang zu ETCS-Level 0 durch Anzeige des folgenden Symbols angekündigt wird:
wendet der Triebfahrzeugführer nicht harmonisierte Vorschriften an. 6.7.2. Quittieren Wenn das folgende Symbol mit blinkendem Rahmen angezeigt wird:
muss der Triebfahrzeugführer quittieren. 6.7.3. Fahren
Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
wendet der Triebfahrzeugführer nicht harmonisierte Vorschriften an. 6.8. Einfahrt und Betrieb in ETCS-Level 1 6.8.1. Ankündigung
Wenn ein Übergang zu ETCS-Level 1 durch Anzeige des folgenden Symbols angekündigt wird:
bereitet sich der Triebfahrzeugführer auf die Anwendung der Vorschriften für ETCS-Level 1 vor. 6.8.2. (nicht verwendet) 6.8.3. Fahren
Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
wendet der Triebfahrzeugführer die Vorschriften für ETCS-Level 1 an. 6.9. Einfahrt und Betrieb in ETCS-Level 2 6.9.1. Ankündigung
Wenn ein Übergang zu ETCS-Level 2 durch Anzeige des folgenden Symbols angekündigt wird:
bereitet sich der Triebfahrzeugführer auf die Anwendung der Vorschriften für ETCS-Level 2 vor. 6.9.2. (nicht verwendet) 6.9.3. Fahren
Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
wendet der Triebfahrzeugführer die Vorschriften für ETCS-Level 2 an. Wenn er vom Fahrdienstleiter zur manuellen Bestätigung der Zugvollständigkeit auf dem DMI aufgefordert wird, darf der Triebfahrzeugführer dies nur im Stillstand und gemäß den Vorschriften des EVU tun. 6.10. (nicht verwendet) 6.11. Einfahrt und Betrieb in ETCS-Level NTC 6.11.1. Ankündigung
Wenn ein Übergang zu ETCS-Level NTC durch Anzeige eines Symbols mit dem Namen des geltenden NTC angekündigt wird, z. B.:
wendet der Triebfahrzeugführer nicht harmonisierte Vorschriften an. Für jedes NTC gibt es ein spezifisches Symbol. 6.11.2. Quittieren Wenn das Symbol für das geltende NTC mit blinkendem Rahmen angezeigt wird, z. B.:
muss der Triebfahrzeugführer quittieren. Für jedes NTC gibt es ein spezifisches Symbol. 6.11.3. Fahren
Wenn das Symbol für das geltende NTC angezeigt wird, z. B.:
wendet der Triebfahrzeugführer nicht harmonisierte Vorschriften an. Für jedes NTC gibt es ein spezifisches Symbol. 6.12. Fahren in FS
Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
soll der Triebfahrzeugführer
In ETCS-Level 1 mit streckenseitigen Signalen ist der Triebfahrzeugführer berechtigt, ohne neue MA weiterzufahren, wenn das streckenseitige Signal einen Fahrtbegriff anzeigt. Wenn zusätzlich die folgende Textmeldung angezeigt wird: ‚Aufnahme/Einfahrt FS‘ darf der Triebfahrzeugführer die Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht überschreiten, die für den Teil des Zuges gelten, der nicht durch die MA für FS abgedeckt ist. 6.13. Fahren in OS
Wenn das folgende Symbol mit blinkendem Rahmen angezeigt wird:
muss der Triebfahrzeugführer
Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
muss der Triebfahrzeugführer
Wenn zusätzlich die folgende Textmeldung angezeigt wird: ‚Aufnahme/Einfahrt OS‘ darf der Triebfahrzeugführer die Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht überschreiten, die für den Teil des Zuges gelten, der nicht durch die MA für OS abgedeckt ist. 6.14. Fahren in SR
Wenn das folgende Symbol mit blinkendem Rahmen angezeigt wird:
muss der Triebfahrzeugführer
Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
muss der Triebfahrzeugführer
Es ist möglich, mehr als einen europäischen Befehl für die Vorbeifahrt an einer gleichen Anzahl von ETCS-Haltsignalen zu erteilen. 6.15. Fahren in LS
Wenn das folgende Symbol mit blinkendem Rahmen angezeigt wird:
quittiert der Triebfahrzeugführer im Einklang mit nicht harmonisierten Vorschriften. Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
wendet der Triebfahrzeugführer nicht harmonisierte Vorschriften an. 6.16. Fahren in UN
Wenn das folgende Symbol mit blinkendem Rahmen angezeigt wird:
quittiert der Triebfahrzeugführer im Einklang mit nicht harmonisierten Vorschriften. Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
wendet der Triebfahrzeugführer nicht harmonisierte Vorschriften an. 6.17. Fahren in SN
Wenn das folgende Symbol mit blinkendem Rahmen angezeigt wird:
quittiert der Triebfahrzeugführer im Einklang mit nicht harmonisierten Vorschriften. Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
wendet der Triebfahrzeugführer nicht harmonisierte Vorschriften an. 6.18. Zug nähert sich einem EOA mit Entlassungsgeschwindigkeitsanzeige
Wenn sich der Zug einem EOA nähert und auf dem DMI eine Entlassungsgeschwindigkeit angezeigt wird, ist der Triebfahrzeugführer berechtigt:
6.19. Umgang mit einer Aufforderung zur Bestätigung einer freien Strecken
Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
ist der Triebfahrzeugführer berechtigt, zu bestätigen, dass die Strecke frei ist, sofern er sicherstellen kann, dass der Gleisabschnitt zwischen der Spitze des Zuges und dem nächsten streckenseitigen Signal oder ETCS-Haltsignal/ETCS-Standortsignal frei ist. 6.20. Befahren eines Abschnittes mit gesenkten Stromabnehmern
Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
oder wenn er ohne Fahrerlaubnis fährt oder wenn diese Funktion streckenseitig nicht unterstützt wird und folgende Markierungstafel aufgestellt ist: * muss der Triebfahrzeugführer den/die Stromabnehmer unter Berücksichtigung ihrer Position absenken. Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
oder wenn er ohne Fahrerlaubnis fährt oder wenn diese Funktion streckenseitig nicht unterstützt wird und folgende Markierungstafel aufgestellt ist: * lässt der Triebfahrzeugführer den/die Stromabnehmer in gesenkter Position. Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
oder wenn er ohne Fahrerlaubnis fährt oder wenn diese Funktion streckenseitig nicht unterstützt wird und folgende Markierungstafel aufgestellt ist: * ist der Triebfahrzeugführer berechtigt, den/die Stromabnehmer unter Berücksichtigung ihrer Position anzuheben.
6.21. Ändern der Fahrstromversorgung
Wenn eines der folgenden Symbole angezeigt wird:
oder wenn er ohne Fahrerlaubnis fährt oder wenn diese Funktion streckenseitig nicht unterstützt wird und eine der folgenden Markierungstafeln aufgestellt ist:
muss der Triebfahrzeugführer die Fahrstromversorgung entsprechend ändern. Wenn eines der folgenden Symbole angezeigt wird:
oder wenn er ohne Fahrerlaubnis fährt oder wenn diese Funktion streckenseitig nicht unterstützt wird und eine der folgenden Markierungstafeln aufgestellt ist:
muss der Triebfahrzeugführer sicherstellen, dass die Fahrstromversorgung entsprechend geändert wurde. Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
oder wenn er ohne Fahrerlaubnis fährt oder wenn diese Funktion streckenseitig nicht unterstützt wird und folgende Markierungstafel aufgestellt ist:
wird der Triebfahrzeugführer darüber informiert, dass er sich einer Strecke ohne Fahrstromsystem nähert. Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
oder wenn er ohne Fahrerlaubnis fährt oder wenn diese Funktion streckenseitig nicht unterstützt wird und folgende Markierungstafel aufgestellt ist:
wird der Triebfahrzeugführer darüber informiert, dass er eine Strecke ohne Fahrstromsystem erreicht. 6.22. Befahren eines Abschnitts mit ausgeschaltetem Hauptschalter
Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
oder wenn er ohne Fahrerlaubnis fährt oder wenn diese Funktion streckenseitig nicht unterstützt wird und folgende Markierungstafel aufgestellt ist: * muss der Triebfahrzeugführer den Hauptschalter unter Berücksichtigung der Position der Stromabnehmer ausschalten oder, falls der Infrastrukturbetreiber dies zulässt, darf er den Hauptschalter eingeschaltet lassen, ohne aber den Antrieb zu betätigen. Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
oder wenn er ohne Fahrerlaubnis fährt oder wenn diese Funktion streckenseitig nicht unterstützt wird und folgende Markierungstafel aufgestellt ist: * muss der Triebfahrzeugführer den Hauptschalter ausgeschaltet lassen oder, falls der Infrastrukturbetreiber dies zulässt, weiterhin ohne Antrieb fahren. Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
oder wenn er ohne Fahrerlaubnis fährt oder wenn diese Funktion streckenseitig nicht unterstützt wird und folgende Markierungstafel aufgestellt ist: * ist der Triebfahrzeugführer berechtigt, den Hauptschalter unter Berücksichtigung der Position der Stromabnehmer einzuschalten, und darf den Antrieb wieder betätigen.
6.23. Befahren eines Nichthaltebereichs (Notbremsüberbrückungsabschnitts)
Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
wird der Triebfahrzeugführer über einen bevorstehenden Bereich informiert, in dem er einen Halt vermeiden muss. Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
muss der Triebfahrzeugführer einen Halt vermeiden. 6.24. Befahren eines Abschnitts mit Verbot des Benutzens der Magnetschienenbremse
Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
löst der Triebfahrzeugführer (außer in einer Notsituation) die Magnetschienenbremse, sofern sie betätigt worden ist. Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
darf der Triebfahrzeugführer die Magnetschienenbremse nur im Notfall verwenden. 6.25. Befahren eines Abschnitts mit Verbot des Benutzens der Wirbelstrombremse
Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
löst der Triebfahrzeugführer (außer in einer Notsituation) die Wirbelstrombremse, sofern sie betätigt worden ist. Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
darf der Triebfahrzeugführer die Wirbelstrombremse nur im Notfall verwenden. 6.26. Befahren eines Abschnitts mit Verbot des Benutzens der Nutzbremse
Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
löst der Triebfahrzeugführer (außer in einer Notsituation) die Nutzbremse, sofern sie betätigt worden ist. Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
darf der Triebfahrzeugführer die Nutzbremse nur im Notfall verwenden. 6.27. Befahren eines Abschnitts mit Druckertüchtigung
Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
schließt der Triebfahrzeugführer die Ansaugöffnungen der Klimaanlage. Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
hält der Triebfahrzeugführer die Ansaugöffnungen der Klimaanlage geschlossen. Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
ist der Triebfahrzeugführer berechtigt, die Ansaugöffnungen der Klimaanlage zu öffnen. 6.28. Betätigen des akustischen Warnsignals
Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
oder wenn er ohne Fahrerlaubnis fährt oder wenn diese Funktion streckenseitig nicht unterstützt wird und folgende Markierungstafel aufgestellt ist:
betätigt der Triebfahrzeugführer das akustische Warnsignal, sofern dies nach nicht harmonisierten Vorschriften nicht untersagt ist. 6.29. Ändern der Haftreibung
Wenn der nationale Wert dies zulässt, kann der Triebfahrzeugführer ‚Verminderte Haftreibung‘ wählen, wenn die Haftreibung schlecht ist oder er vom Fahrdienstleiter darüber informiert wird. Wenn der Triebfahrzeugführer nicht vom Fahrdienstleiter informiert worden ist, bevor er ‚Verminderte Haftreibung‘ wählt, muss er dies dem Fahrdienstleiter melden. Wird ein Fahrdienstleiter über schlechte Haftreibungsbedingungen informiert, muss er — falls möglich — die ETCS-Funktion für verminderte Haftreibung aktivieren, und falls dies nicht möglich ist, die vom IB vorgeschriebenen Maßnahmen ergreifen, bis der Normalbetrieb wiederhergestellt ist. Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
wendet der Triebfahrzeugführer interne Vorschriften des EVU an. 6.30. Befahren eines Funklochs
Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
darf der Triebfahrzeugführer mit jeder gültigen Fahrerlaubnis weiterfahren. Erreicht der Triebfahrzeugführer das Ende der Fahrerlaubnis (EOA) und wird das Symbol immer noch angezeigt, so muss der Triebfahrzeugführer dies dem Fahrdienstleiter melden. Der Fahrdienstleiter und der Triebfahrzeugführer wenden die Vorschrift ‚Genehmigung zur Vorbeifahrt am EOA‘ (Abschnitt 6.39) an. 6.31. (nicht verwendet) 6.32. Durchführen einer Tandemfahrt
6.32.1. Umschalten in NL Der Triebfahrzeugführer des nicht führenden Triebfahrzeugs wählt ‚NL‘ (Non-Leading). Wenn das folgende Symbol auf dem DMI angezeigt wird:
bestätigt der Triebfahrzeugführer des nicht führenden Triebfahrzeugs dem Triebfahrzeugführer des führenden Triebfahrzeugs, dass sich das nicht führende Triebfahrzeug in NL befindet. 6.32.2. Durchführen der Tandemfahrt Beide Triebfahrzeugführer wenden interne Vorschriften des EVU an. 6.32.3. Beenden von NL Wenn der Zug stillsteht, muss der Triebfahrzeugführer des nicht führenden Triebfahrzeugs
6.33. Widerruf einer Genehmigung für eine ERTMS-Zugfahrt
6.33.1. Maßnahmen vor der Neuorganisation der Fahrten
6.33.2. Weiterfahrt der Züge ermöglichen Zur Weiterfahrt muss der Fahrdienstleiter:
6.34. In Notsituationen zu treffende Maßnahmen
6.34.1. Züge sichern Wenn ein Mitglied des Personals eine Notsituation erkennt, wendet es die Vorschrift 14 der Anlage B2 an. Um Züge in ETCS-Level 2 anzuhalten, kann der Fahrdienstleiter den Nothaltbefehl (Emergency Stop Order) erteilen; dieser darf erst zurückgenommen werden, wenn eine sichere Weiterfahrt dieser Züge möglich ist. Der Fahrdienstleiter kann den europäischen Befehl 3 verwenden, um die angehaltenen Züge erforderlichenfalls im Stillstand zu belassen. Wenn die folgende Textmeldung angezeigt wird: ‚ETCS-Nothalt‘ und es zum Trip kommt, muss der Triebfahrzeugführer die Vorschrift ‚Maßnahmen bei Trip‘ (Abschnitt 6.41) anwenden. 6.34.2. Weiterfahrt der Züge ermöglichen Der Fahrdienstleiter muss
Zum Ermöglichen der Weiterfahrt von Zügen, bei denen kein Trip erfolgt ist, und wenn Anweisungen und/oder Beschränkungen erforderlich sind, erteilt der Fahrdienstleiter europäische Befehle. In ETCS-Level 1 mit streckenseitigen Signalen fährt der Triebfahrzeugführer auf Sicht bis zum nächsten streckenseitigen Signal. Zum Ermöglichen der Weiterfahrt von Zügen, bei denen ein Trip erfolgt ist, wenden der Fahrdienstleiter und der Triebfahrzeugführer die Vorschrift ‚Maßnahmen bei Trip — Weiterfahrt‘ (Abschnitt 6.41.2) an. 6.34.3. Rangierfahrten sichern und fortsetzen Fahrdienstleiter und Triebfahrzeugführer wenden nicht harmonisierte Vorschriften an. 6.35. Anhalten in einem sicheren Bereich
Der Triebfahrzeugführer aktiviert auf dem Display die Anzeige der sicheren Bereiche, in denen der Zug halten kann. Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
oder wenn er ohne Fahrerlaubnis fährt oder wenn diese Funktion streckenseitig nicht unterstützt wird und folgende Markierungstafel aufgestellt ist:
und der Triebfahrzeugführer beschließt, im angegebenen sicheren Bereich zu halten, berücksichtigt er die auf dem DMI angezeigte verbleibende Entfernung oder die Entfernung bis zu der Markierungstafel, die den Beginn des sicheren Bereichs anzeigt. Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
oder wenn er ohne Fahrerlaubnis fährt oder wenn diese Funktion streckenseitig nicht unterstützt wird und folgende Markierungstafel aufgestellt ist:
und der Triebfahrzeugführer beschließt, im angegebenen sicheren Bereich zu halten, hält er den Zug unter Berücksichtigung der Zuglänge an. Wenn folgende Markierungstafel aufgestellt ist:
wird der Triebfahrzeugführer darüber informiert, dass er das Ende des sicheren Bereichs erreicht hat. 6.36. Rückwärtsfahrt in RV
6.36.1. Vorbereiten der Fahrt in RV Wenn der Zug stillsteht und das folgende Symbol angezeigt wird:
löst der Triebfahrzeugführer den Übergang zu RV aus, wobei er den Fahrdienstleiter informiert, falls möglich, und alle weiteren Anweisungen befolgt. 6.36.2. Fahren in RV Wenn das folgende Symbol mit blinkendem Rahmen angezeigt wird:
muss der Triebfahrzeugführer
6.36.3. Überschreiten der zulässigen Entfernung in RV Wenn die folgende Textmeldung mit blinkendem Rahmen angezeigt wird: ‚RV-Distanz überschritten‘ muss der Triebfahrzeugführer
6.36.4. Beenden von RV Nachdem der Zug die Rückwärtsfahrt (RV) abgeschlossen hat und sobald er stillsteht, meldet sich der Triebfahrzeugführer beim Fahrdienstleiter. Wenn keine weitere Fahrt in RV erforderlich ist, schließt der Triebfahrzeugführer das Führerpult, um RV zu beenden. 6.37. Verfahren bei unbeabsichtigten Bewegungen
Wenn die folgende Textmeldung angezeigt wird: ‚Roll- oder Stillstandsüberwachung angesprochen‘ sichert der Triebfahrzeugführer den Zug/die Rangierabteilung gemäß den internen Vorschriften des EVU und quittiert das Betätigen der Bremse. 6.38. Verfahren bei einer vom fahrzeugseitigen System erkannten ungeeigneten Strecke
Wenn eine der folgenden Meldungen angezeigt wird: ‚Strecke ungeeignet — Lademaß‘ ‚Strecke ungeeignet — Strom-/Spannungssystem‘ ‚Strecke ungeeignet — Achslastkategorie‘ ist eine ungeeignete Strecke erkannt worden. Der Triebfahrzeugführer muss den Zug mit Betriebsbremsung anhalten. Der Triebfahrzeugführer informiert den Fahrdienstleiter und befolgt dessen Anweisungen. 6.39. Genehmigung zur Vorbeifahrt am EOA
Bevor der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer mittels eines europäischen Befehls 1 die Vorbeifahrt am EOA genehmigt, muss er im nach nicht harmonisierten Vorschriften
Wenn der Fahrdienstleiter feststellen kann, dass das Gleis bis zum Ende der zu erteilenden Genehmigung frei ist, kann er den Triebfahrzeugführer von der Verpflichtung zum Fahren auf Sicht in SR befreien. Es ist möglich, mehr als einen europäischen Befehl für die Vorbeifahrt an einer gleichen Anzahl von ETCS-Haltsignalen zu erteilen. Zur Vorbeifahrt am EOA muss der Triebfahrzeugführer
die Zugfahrt beginnen oder fortsetzen, die EOA-Überbrückungsgeschwindigkeit einhalten, solange das Symbol angezeigt wird. 6.40. Verfahren in unerwarteten Situationen bei der Vorbereitung einer Zugfahrt
6.40.1. Das Triebfahrzeug muss als Zug fahren, aber ein Quittieren für SH wird verlangt Wenn das folgende Symbol mit blinkendem Rahmen angezeigt wird:
muss der Triebfahrzeugführer den Fahrdienstleiter über die Situation informieren, dann quittieren und die Anweisungen des Fahrdienstleiters befolgen. 6.40.2. Der Zug wird zurückgewiesen Wenn die folgende Textmeldung auf dem DMI angezeigt wird: ‚RBC lehnt Zug ab‘ informiert der Triebfahrzeugführer den Fahrdienstleiter über die Situation. Triebfahrzeugführer und Fahrdienstleiter wenden nicht harmonisierte Vorschriften an. 6.41. Maßnahme bei Trip
6.41.1. Sofortmaßnahmen Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
muss der Triebfahrzeugführer davon ausgehen, dass eine potenziell gefährliche Situation vorliegt, und alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Auswirkungen dieser Situation zu verhindern bzw. zu verringern. Dazu kann auch die Rückwärtsfahrt des Zuges/der Rangierabteilung gehören. Wenn das folgende Symbol mit blinkendem Rahmen angezeigt wird:
muss der Triebfahrzeugführer quittieren und die Bremsen betätigen. a) Wenn eine sofortige Rückwärtsfahrt aufgrund einer Notsituation erforderlich ist Wenn der Triebfahrzeugführer beschließt oder vom Fahrdienstleiter angewiesen wird, den Zug/die Rangierabteilung wegen einer Notsituation rückwärts zu fahren, und wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
muss der Triebfahrzeugführer den Zug/die Rangierabteilung rückwärts fahren und die Anweisungen des Fahrdienstleiters befolgen. Sobald der Zug/die Rangierabteilung im Stillstand ist, informiert der Triebfahrzeugführer den Fahrdienstleiter über die Situation. b) In allen anderen Fällen Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
informiert der Triebfahrzeugführer den Fahrdienstleiter und befolgt dessen Anweisungen. 6.41.2. Weiterfahrt a) In gleicher Fahrtrichtung Bevor der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer mittels eines europäischen Befehls 2 die Genehmigung zur Weiterfahrt nach Trip erteilt, muss er im Einklang mit nicht harmonisierten Vorschriften:
Wenn der Fahrdienstleiter feststellen kann, dass das Gleis bis zum Ende der genehmigten Zugfahrt frei ist, kann er den Triebfahrzeugführer von der Verpflichtung zum Fahren auf Sicht in SR befreien. Vor dem Weiterfahren muss der Triebfahrzeugführer
Wenn in ETCS-Level 2 zu irgendeinem Zeitpunkt des Prozesses die folgende Textmeldung angezeigt wird: ‚Kommunikationsfehler RBC‘ informiert der Triebfahrzeugführer den Fahrdienstleiter über die Situation. Der Fahrdienstleiter und der Triebfahrzeugführer wenden die Vorschrift ‚Genehmigung zur Vorbeifahrt am EOA‘ (Abschnitt 6.39) an. In diesem Fall erteilt der Fahrdienstleiter einen europäischen Befehl 1 anstelle eines europäischen Befehls 2. b) In entgegengesetzter Fahrtrichtung Der Fahrdienstleiter weist den Triebfahrzeugführer mittels eines europäischen Befehls 3 an, im Stillstand zu verbleiben und EOM durchzuführen (End of Mission), und weist ihn dann mittels eines europäischen Befehls 7 an, in entgegengesetzter Fahrtrichtung weiterzufahren. Der Triebfahrzeugführer führt EOM durch und wendet dann die Vorschrift ‚Inbetriebnahme des fahrzeugseitigen ETCS‘ (Abschnitt 6.1) und die Vorschrift ‚Vorbereiten einer Fahrt‘ (Abschnitt 6.2) an. Wenn sich der Triebfahrzeugführer nicht im führenden Führerraum befindet, wendet er interne Vorschriften des EVU an, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten. 6.41.3. Keine Fahrt erforderlich nach Trip Wenn nach einem Trip ein Zug/eine Rangierabteilung nicht bewegt werden muss, weist der Fahrdienstleiter den Triebfahrzeugführer mittels eines europäischen Befehls 3 an, im Stillstand zu verbleiben und EOM durchzuführen. 6.41.4. Trip in SH beim Überfahren einer festgelegten Grenze eines Rangierbereichs
Wenn es bei einer Rangierfahrt beim Überfahren einer festgelegten Grenze eines Rangierbereichs zum Trip kommt, wenden Triebfahrzeugführer und Fahrdienstleiter nicht harmonisierte Vorschriften an. 6.42. Maßnahmen bei streckenseitiger ETCS-Störung
Wenn die folgende Textmeldung angezeigt wird: ‚Störung der ETCS-Streckenausrüstung‘ informiert der Triebfahrzeugführer den Fahrdienstleiter über die Situation. 6.43. Maßnahmen bei Inkompatibilität zwischen streckenseitigem und fahrzeugseitigem ETCS
Wenn die folgende Textmeldung angezeigt wird: ‚ETCS-Streckenausrüstung nicht kompatibel‘ kann der Zug nicht in ETCS weiterfahren. Der Triebfahrzeugführer muss die Vorschrift ‚Maßnahmen bei Trip‘ (Abschnitt 6.41) anwenden. 6.44. Maßnahmen bei nicht gesichertem (defektem) Bahnübergang
6.44.1. In FS, OS oder LS Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
muss der Triebfahrzeugführer die Vorschrift 7 der Anlage B2 anwenden. 6.44.2. In SR Wenn die folgende Textmeldung angezeigt wird: ‚Bahnübergang nicht gesichert‘ muss der Triebfahrzeugführer die Vorschrift 7 der Anlage B2 anwenden. 6.45. Maßnahmen bei Balisenlesefehler
Wenn die folgende Textmeldung angezeigt wird: „Balisenlesefehler“ und es nicht zum Trip kommt, informiert der Triebfahrzeugführer den Fahrdienstleiter über die Situation. Falls keine neue MA empfangen wird, wenn der Zug stillsteht, genehmigt der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer die Vorbeifahrt am EOA nach der Vorschrift ‚Genehmigung zur Vorbeifahrt am EOA‘ (Abschnitt 6.39). Wenn die Situation erneut eintritt, wenden Triebfahrzeugführer und Fahrdienstleiter nicht harmonisierte Vorschriften an. 6.46. Maßnahmen bei fehlgeschlagenem Leven-Übergang
Der Übergangspunkt zwischen ETCS-Levels kann durch folgende streckenseitige Markierungstafel angezeigt werden: *
6.46.1. Bei einem Trip Der Triebfahrzeugführer und der Fahrdienstleiter müssen die Vorschrift ‚Maßnahmen bei Trip‘ (Abschnitt 6.41) anwenden. Nachdem der Triebfahrzeugführer ‚Start‘ gewählt hat, muss er
Wenn das auszuwählende ETCS-Level fahrzeugseitig nicht verfügbar ist, wenden der Triebfahrzeugführer und der Fahrdienstleiter die Vorschrift 15 der Anlage B2 an. 6.46.2. In SR Der Triebfahrzeugführer muss
6.46.3. In allen anderen Fällen Der Triebfahrzeugführer muss
Wenn das auszuwählende ETCS-Level fahrzeugseitig nicht verfügbar ist, wenden der Triebfahrzeugführer und der Fahrdienstleiter die Vorschrift 15 der Anlage B2 an. 6.47. Maßnahmen bei fehlenden RBC-Information
Wenn die folgende Textmeldung angezeigt wird: ‚Kommunikationsfehler RBC‘ informiert der Triebfahrzeugführer bei Stillstand des Zuges den Fahrdienstleiter über die Situation. Falls keine neue MA empfangen wird, wenn der Zug stillsteht, genehmigt der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer die Vorbeifahrt am EOA nach der Vorschrift ‚Genehmigung zur Vorbeifahrt am EOA‘ (Abschnitt 6.39). 6.48. Maßnahmen bei Ausfall der Funkkommunikation
Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
prüft der Triebfahrzeugführer das ETCS-Level, die Funknetz-ID sowie die RBC-ID und -Telefonnummer und korrigiert diese bei Bedarf (Vorschrift ‚Manuelle Datenänderung‘ (Abschnitt 6.1.2)). Wenn die RBC-Funkkommunikation auch dann nicht hergestellt werden kann, informiert der Triebfahrzeugführer den Fahrdienstleiter über die Situation. a) In ETCS-Level 2 während der Vorbereitung einer Fahrt, wenn das Triebfahrzeug in SH fahren muss Triebfahrzeugführer und Fahrdienstleiter wenden nicht harmonisierte Vorschriften an. b) In ETCS-Level 2 während der Vorbereitung einer Tandemfahrt Der Triebfahrzeugführer des nicht führenden Triebfahrzeugs informiert den Triebfahrzeugführer des führenden Triebfahrzeugs über den Ausfall der Funkkommunikation. Beide Triebfahrzeugführer wenden interne Vorschriften des EVU an. c) In allen anderen Fällen Der Fahrdienstleiter genehmigt dem Triebfahrzeugführer die Vorbeifahrt am EOA nach der Vorschrift ‚Genehmigung zur Vorbeifahrt am EOA‘ (Abschnitt 6.39). 6.49. Maßnahmen bei fehlgeschlagenem Selbsttest
Wenn dem Triebfahrzeugführer ein Fehler zu einem ETCS-Gerät angezeigt wird, schaltet er das fahrzeugseitige ETCS aus und wieder ein, um einen neuen Selbsttest auszulösen. Wenn die gleichen Informationen erneut angezeigt werden, versucht der Triebfahrzeugführer, das Problem mithilfe der anwendbaren technischen Informationen zu beheben. Ist dies erfolglos oder nicht möglich, informiert der Triebfahrzeugführer den Fahrdienstleiter über die Situation. Der Triebfahrzeugführer fordert den Austausch des Triebfahrzeugs an. Wenn das Triebfahrzeug bewegt werden muss, wenden der Triebfahrzeugführer und der Fahrdienstleiter die Vorschrift 15 der Anlage B2 an. 6.50. Maßnahmen bei Störung der fahrzeugseitigen Funkausrüstung
Wenn eine Störung der fahrzeugseitigen Funkausrüstung erkannt wird, informiert der Triebfahrzeugführer den Fahrdienstleiter über die Situation. 6.50.1. Während der Vorbereitung des Triebfahrzeugs
Der Triebfahrzeugführer fordert einen Austausch des Triebfahrzeugs an. Wenn das Triebfahrzeug bewegt werden muss, informiert der Triebfahrzeugführer den Fahrdienstleiter, wendet Vorschriften des EVU an und befolgt alle Anweisungen des Fahrdienstleiters. Wenn das Triebfahrzeug nicht bewegt werden muss, schaltet der Triebfahrzeugführer das fahrzeugseitige ETCS aus. 6.50.2. Während der Fahrt
Der Triebfahrzeugführer und der Fahrdienstleiter wenden die Vorschrift 15 der Anlage B2 an. 6.51. Maßnahmen bei DMI-Ausfall
Bei einem Ausfall des DMI wenden der Triebfahrzeugführer und der Fahrdienstleiter die Vorschrift 15 der Anlage B2 an, es sei denn, auf dem Fahrerpult ist ein anderes DMI vorhanden. 6.52. Maßnahmen bei Systemausfall
Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
versucht der Triebfahrzeugführer, das Problem mithilfe der anwendbaren technischen Informationen zu beheben. Ist dies erfolglos oder nicht möglich, wenden der Triebfahrzeugführer und der Fahrdienstleiter die Vorschrift 15 der Anlage B2 an. 6.53. Maßnahmen bei NTC-Ausfall
Wenn die folgende Textmeldung angezeigt wird: ‚[Name des NTC] gestört‘ quittiert der Triebfahrzeugführer und wendet nicht harmonisierte Vorschriften an. 6.54. Anwenden von VBC
Triebfahrzeugführer und Fahrdienstleiter wenden nicht harmonisierte Vorschriften an. 6.55. Fahren in AD
6.55.1. Aktivieren von ATO Wenn das folgende Symbol angezeigt wird, kann der Triebfahrzeugführer die automatische Zugsteuerung (ATO) aktivieren, indem er sie auswählt:
Wenn ATO aktiviert ist, wird das folgende Symbol angezeigt:
Fahren in ATO Wenn das folgende Symbol angezeigt wird:
muss der Triebfahrzeugführer
6.55.2. Deaktivieren von ATO Der Triebfahrzeugführer kann ATO deaktivieren durch
Sobald ATO deaktiviert ist, beachtet der Triebfahrzeugführer das Symbol, das die aktuelle ETCS-Betriebsart anzeigt, und befolgt die Vorschrift für die nun geltende Betriebsart. 6.56. Maßnahmen bei TIMS-Ausfall
Wenn der Zugvorbereiter/Triebfahrzeugführer eines Zuges, der in einem ETCS-Level-2-Bereich fahren soll oder fährt und dessen Zugvollständigkeit bestätigt werden muss, feststellt, dass das TIMS ausgefallen ist, wendet er die Vorschrift 15 der Anlage B2 an. 6.57. Maßnahmen bei beeinträchtigter Odometrie
Wenn die folgende Textmeldung angezeigt wird: ‚Odometrie beeinträchtigt‘ muss der Triebfahrzeugführer die Vorschrift 15 der Anlage B2 anwenden. 7. BETRIEBSVORSCHRIFTEN FÜR DEN GSM-R-SPRECHFUNK 7.1. Auswahl des GSM-R-Modus
Wenn der angezeigte GSM-R-Modus nicht mit der durchzuführenden Aufgabe (Zugfahrt oder Rangierfahrt) übereinstimmt, wählt der Triebfahrzeugführer den korrekten Modus aus. 7.2. Eingabe der Funktionsrufnummer
Der Zugvorbereiter/Triebfahrzeugführer gibt die Funktionsrufnummer ein:
7.3. Auswahl des GSM-R-Netzes an einem Grenzübergang
7.3.1. Deaktivieren der automatischen Netzauswahl Nähert er sich einem Abschnitt in der Nähe von Netzgrenzen, muss der Triebfahrzeugführer die (fahrzeugseitige) automatische Netzauswahlfunktion im Zugfunk-Fahrzeuggerät, sofern aktiviert, deaktivieren, wenn er vom Streckenbuch dazu angewiesen wird. 7.3.2. Auswahl eines anderen GSM-R-Netzes Wenn der Triebfahrzeugführer laut Streckenbuch oder aufgrund einer GSM-R-Netz-Markierungstafel * die Anweisung hat, ein anderes GSM-R-Netz auszuwählen, wählt er das angegebene GSM-R-Netz im Zugfunk-Fahrzeuggerät aus, es sei denn, das Netz wird aufgrund eines Befehls des streckenseitigen ETCS ausgewählt. Führt der Triebfahrzeugführer einen Notruf, darf er die manuelle Auswahl nicht vornehmen, solange der Notruf aktiv ist.
7.4. Durchführen einer Deregistrierung
Am Ende der Zugfahrt oder auf Anweisung des Fahrdienstleiters muss der Triebfahrzeugführer die Deregistrierung vornehmen. 7.5. (nicht verwendet) 7.6. Maßnahmen bei fehlgeschlagenem Selbsttest Wird durch eine Textmeldung angezeigt, dass der Selbsttest des GSM-R-Zugfunk-Fahrzeuggeräts fehlgeschlagen ist (z. B. ‚Selbsttest fehlgeschlagen‘), muss der Triebfahrzeugführer den Fahrdienstleiter über die Situation informieren. Der Triebfahrzeugführer und der Fahrdienstleiter wenden die Vorschrift 8 der Anlage B2 an. 7.7. Maßnahmen, wenn währen des Betriebs kein GSM-R-Netz vorhanden ist Wird durch eine Textmeldung angezeigt, dass kein GSM-R-Netz vorhanden ist (z. B. ‚Kein Netz‘, ‚Kein GSM-R-Signal‘), wenden der Triebfahrzeugführer und der Fahrdienstleiter die Vorschrift 8.2 der Anlage B2 an. 7.8. (nicht verwendet) 7.9. Maßnahmen bei fehlgeschlagener Deregistrierung Wenn die Deregistrierung nicht möglich ist, informiert der Triebfahrzeugführer den Fahrdienstleiter über die Situation, wendet Vorschriften des EVU an und befolgt alle Anweisungen. 7.10. Maßnahmen bei nicht verfügbarer Funktionsrufnummer Wird durch eine Textmeldung angezeigt, dass die eingegebene Funktionsrufnummer nicht verfügbar ist (z. B. ‚Nummer nicht verfügbar‘), prüft der Zugvorbereiter/Triebfahrzeugführer, ob die Rufnummer korrekt ist, und versucht, die Registrierung unter Verwendung der korrekten Rufnummer erneut vorzunehmen. Schlägt die Registrierung erneut fehl, informiert er den Fahrdienstleiter über die Situation, wendet Vorschriften des EVU an und befolgt alle Anweisungen. 7.11. Maßnahmen bei bereits verwendeter Funktionsrufnummer Wird durch eine Textmeldung angezeigt, dass die eingegebene Funktionsrufnummer bereits verwendet wird (z. B. ‚Nummer wird bereits verwendet‘ oder ‚Nummer bereits vergeben‘), prüft der Zugvorbereiter/Triebfahrzeugführer, ob die Rufnummer korrekt ist, und versucht, die Registrierung unter Verwendung der korrekten Rufnummer erneut vorzunehmen. Wenn die verwendete Funktionsrufnummer korrekt war, ruft der Zugvorbereiter/Triebfahrzeugführer diese Funktionsrufnummer an und fordert die andere Partei auf, die aktuelle Rufnummer zu deregistrieren, es sei denn, nicht harmonisierte Vorschriften stehen dem entgegen.
In allen anderen Fällen informiert der Zugvorbereiter/Triebfahrzeugführer den Fahrdienstleiter über das Problem und befolgt dessen Anweisungen. 7.12. Maßnahmen bei fehlgeschlagener Registrierung der Funktionsrufnummer Wenn die Funktionsrufnummer nicht registriert werden kann, informiert der Zugvorbereiter/Triebfahrzeugführer den Fahrdienstleister über die Situation, wendet Vorschriften des EVU an und befolgt alle Anweisungen. 7.13. GSM-Public als primäres Kommunikationsnetz (falls diese Option fahrzeugseitig verfügbar ist) 7.13.1. Wechsel von GSM-R zu GSM-Public Wird der Triebfahrzeugführer durch eine Markierungstafel, die das Einfahren in ein GSM-Netz anzeigt, oder durch Anweisungen im Streckenbuch dazu angewiesen, wählt er das angegebene öffentliche GSM-Netz aus, es sei denn, das Netz wird automatisch ausgewählt. Triebfahrzeugführer und Fahrdienstleiter wenden nicht harmonisierte Vorschriften an. 7.13.2. Wechsel von GSM-Public zu GSM-R Wird der Triebfahrzeugführer durch eine Markierungstafel, die das (Wieder-)Einfahren in ein GSM-R-Netz anzeigt, oder durch Anweisungen im Streckenbuch dazu angewiesen, wählt er das angegebene GSM-R-Netz aus, es sei denn, das GSM-R-Netz wird automatisch ausgewählt. Ist das GSM-R-Netz nicht verfügbar, wendet der Triebfahrzeugführer die Vorschrift 8.2 der Anlage B2 an. 7.14. GSM-Public als Ausweichkommunikationsnetz (falls diese Option fahrzeugseitig verfügbar ist) 7.14.1. Wechsel von GSM-R zu GSM-Public Wenn die Verbindung zum GSM-R-Netz verloren geht, wählt der Triebfahrzeugführer ein alternatives öffentliches GSM-Netz aus, sofern er nach vorheriger Anweisung des Fahrdienstleiters oder nach Anweisungen im Regelbuch und/oder Streckenbuch dazu die Genehmigung hat, es sei denn, das fahrzeugseitige GSM-R-Endgerät ist für eine automatische Netzauswahl konfiguriert. Triebfahrzeugführer und Fahrdienstleiter wenden nicht harmonisierte Vorschriften an. 7.14.2. Wechsel von GSM-Public zu GSM-R Auf Anweisung des Fahrdienstleiters oder nach Anweisungen im Regelbuch und/oder Streckenbuch wählt der Triebfahrzeugführer das angegebene GSM-R-Netz im Zugfunk-Fahrzeuggerät manuell aus, es sei denn, das fahrzeugseitige GSM-R-Endgerät ist für eine automatische Netzauswahl konfiguriert. 8. TEIL A — ABSICHTLICH FREI GELASSEN 9. TEIL B — LISTE DER BETRIEBLICHEN ETCS-ZUGKATEGORIEN Die betrieblichen ETCS-Zugkategorien sind in der folgenden Tabelle aufgeführt:
10. TEIL C — LISTE DER VERWEISE AUF NICHT HARMONISIERTE VORSCHRIFTEN In diesem Teil sind die nicht harmonisierten Vorschriften der Anlage A aufgeführt. In der Tabelle ist ferner festgelegt, welche Stelle (IB oder EVU) dafür zuständig ist, für jede dieser Vorschriften in ihrem jeweiligen Sicherheitsmanagementsystem weitere Einzelheiten festzulegen.
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46. |
Anlage B wird wie folgt geändert:
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47. |
Anlage C wird wie folgt geändert:
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48. |
Anlage D wird wie folgt geändert:
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49. |
Die Überschrift der Anlage F erhält im gesamten Text folgende Fassung: „Anforderungen an die berufliche Qualifikation von Zugbegleitern“. |
50. |
Die Überschrift der Anlage G erhält im gesamten Text folgende Fassung: „Anforderungen an die berufliche Qualifikation von Zugvorbereitern“. |
51. |
Anlage G Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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52. |
Anlage G Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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53. |
Anlage I erhält folgende Fassung: „Anlage I Liste der Bereiche, in denen gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 weiterhin nationale Vorschriften angewendet werden können 1. BEREICHE FÜR NATIONALE VORSCHRIFTEN
2. LISTE DER OFFENEN PUNKTE
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54. |
Anlage J erhält folgende Fassung:
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(*1) Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).“
(*2) Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom 8. März 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden in Bezug auf die Anforderungen für Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 26).
(*3) Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51).“
(*4) Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 228).“
(*5) Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49).
(*6) Delegierte Verordnung (EU) 2018/761 der Kommission vom 16. Februar 2018 zur Festlegung gemeinsamer Sicherheitsmethoden für die Aufsicht durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung oder Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 16).“ ‘
((2)) EN 16494:2015 — Bahnanwendungen — Anforderungen an ERTMS-Strecken- und Signaltafeln.