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Document 32023R1483

    Verordnung (EU) 2023/1483 der Kommission vom 13. Juli 2023 über eine Schließung der Fischerei auf Schellfisch in den norwegischen Gewässern von 1 und 2 für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

    C/2023/4739

    ABl. L 182 vom 19.7.2023, p. 97–99 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2023

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1483/oj

    19.7.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 182/97


    VERORDNUNG (EU) 2023/1483 DER KOMMISSION

    vom 13. Juli 2023

    über eine Schließung der Fischerei auf Schellfisch in den norwegischen Gewässern von 1 und 2 für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates (2) sind die Quoten für 2023 festgelegt worden.

    (2)

    Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Bestand an Schellfisch in den norwegischen Gewässern von 1 und 2 durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert sind, die für 2023 zugeteilte Quote erreicht.

    (3)

    Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ausschöpfung der Quote

    Die den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Jahr 2023 zugeteilte Fangquote für den im Anhang genannten Bestand an Schellfisch in den norwegischen Gewässern von 1 und 2 gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

    Artikel 2

    Verbote

    Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. Juli 2023

    Für die Kommission,

    im Namen der Präsidentin,

    Virginijus SINKEVIČIUS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1).


    ANHANG

    Nr.

    03/TQ194

    Mitgliedstaat

    Europäische Union (alle Mitgliedstaaten)

    Bestand

    HAD/1N2AB.

    Art

    Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

    Gebiet

    Norwegische Gewässer von 1 und 2

    Datum der Schließung

    15. Juni 2023


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