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Document 32023R1483
Commission Regulation (EU) 2023/1483 of 13 July 2023 establishing a fisheries closure for haddock in Norwegian waters of 1 and 2 for vessels flying the flag of a Member State of the European Union
Verordnung (EU) 2023/1483 der Kommission vom 13. Juli 2023 über eine Schließung der Fischerei auf Schellfisch in den norwegischen Gewässern von 1 und 2 für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
Verordnung (EU) 2023/1483 der Kommission vom 13. Juli 2023 über eine Schließung der Fischerei auf Schellfisch in den norwegischen Gewässern von 1 und 2 für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
C/2023/4739
ABl. L 182 vom 19.7.2023, p. 97–99
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2023
19.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 182/97 |
VERORDNUNG (EU) 2023/1483 DER KOMMISSION
vom 13. Juli 2023
über eine Schließung der Fischerei auf Schellfisch in den norwegischen Gewässern von 1 und 2 für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates (2) sind die Quoten für 2023 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Bestand an Schellfisch in den norwegischen Gewässern von 1 und 2 durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert sind, die für 2023 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Jahr 2023 zugeteilte Fangquote für den im Anhang genannten Bestand an Schellfisch in den norwegischen Gewässern von 1 und 2 gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Juli 2023
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Virginijus SINKEVIČIUS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1).
ANHANG
Nr. |
03/TQ194 |
Mitgliedstaat |
Europäische Union (alle Mitgliedstaaten) |
Bestand |
HAD/1N2AB. |
Art |
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) |
Gebiet |
Norwegische Gewässer von 1 und 2 |
Datum der Schließung |
15. Juni 2023 |