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Document 32023R1479

    Verordnung (EURATOM) 2023/1479 des Rates vom 14. Juli 2023 zur Festlegung von Vorschriften für die Ausübung der Rechte der Gemeinschaft bei der Durchführung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits

    ST/10818/2023/INIT

    ABl. L 182 vom 19.7.2023, p. 86–89 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1479/oj

    19.7.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 182/86


    VERORDNUNG (EURATOM) 2023/1479 DES RATES

    vom 14. Juli 2023

    zur Festlegung von Vorschriften für die Ausübung der Rechte der Gemeinschaft bei der Durchführung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 7, Artikel 47 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 48,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Anhörung des Ausschusses für Wissenschaft und Technik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 29. Dezember 2020 schloss die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“) das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“). Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit wurde ab dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet und trat am 1. Mai 2021 in Kraft. Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit betrifft auch Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, d. h. der Assoziierung mit dem Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung der Gemeinschaft und mit dem europäischen gemeinsamen Unternehmen für den Internationalen Thermonuklearen Versuchsreaktor (ITER) und der Entwicklung der Fusionsenergie, für die Teil Fünf des Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (Teilnahme an Programmen der Union, Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Finanzbestimmungen) gilt.

    (2)

    Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit sieht vor, dass die Vertragsparteien in den Fällen, unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren, die darin festgelegt sind, einseitige Maßnahmen erlassen können, insbesondere hinsichtlich der Aussetzung bestimmter Verpflichtungen aus diesem Abkommen. Hinsichtlich der unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) fallenden Angelegenheiten kann die Gemeinschaft in den Fällen und unter den Voraussetzungen, die in den Artikeln 718 und 719 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit festgelegt sind, einseitige Maßnahmen erlassen. Diese einseitigen Maßnahmen betreffen die teilweise oder vollständige Aussetzung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an den Programmen der Union sowie deren teilweise oder vollständige Kündigung.

    (3)

    Sollte es sich als notwendig erweisen, ihre Interessen bei der Durchführung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu schützen, so sollte die Gemeinschaft in der Lage sein, von den ihr zur Verfügung stehenden Instrumenten in geeigneter Weise zeitnah, angemessen, wirksam und flexibel unter umfassender Beteiligung der Mitgliedstaaten Gebrauch zu machen. Daher müssen Vorschriften und Verfahren für die Einführung einseitiger Maßnahmen in Ausübung der Rechte der Gemeinschaft aus dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit festgelegt werden.

    (4)

    Einseitige Maßnahmen sollten auf das beschränkt werden, was unbedingt erforderlich ist, um ihren Zweck zu erreichen, wobei der im konkreten Fall entstandene tatsächliche oder potenzielle Schaden für die Interessen der Gemeinschaft zu berücksichtigen ist. Sie sollten die Voraussetzungen der Artikel 718 und 719 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erfüllen.

    (5)

    Die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften und Verfahren sollten vor Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die denselben Gegenstand regeln, Vorrang haben.

    (6)

    Um sicherzustellen, dass diese Verordnung weiterhin ihren Zweck erfüllt, sollte die Kommission innerhalb von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten eine Überprüfung ihres Anwendungsbereichs und ihrer Durchführung vornehmen und dem Europäischen Parlament und dem Rat über ihre Erkenntnisse Bericht erstatten. Dieser Überprüfung sollten gegebenenfalls entsprechende Legislativvorschläge beigefügt werden.

    (7)

    Das Verfahren für den Erlass autonomer Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) im Einklang mit der vorliegenden Verordnung lässt die fortgesetzte und ständige Ausübung der durch die Verträge übertragenen Politikgestaltungs-, Koordinierungs- und Beschlussfassungsaufgaben durch den Rat in Bezug auf die Durchführung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich unberührt.

    (8)

    Um den in Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union und in Artikel 101 des Euratom-Vertrags festgelegten Befugnissen Wirkung zu verleihen, ist die interne Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit in den Beschlüssen (EU) 2020/135 (3) und (EU) 2021/689 (4) des Rates geregelt. Damit der Rat seine Politikgestaltungs-, Koordinierungs- und Beschlussfassungsaufgaben in dieser Hinsicht uneingeschränkt wahrnehmen kann, sollte er dauerhaft und regelmäßig über die Durchführung dieser Abkommen informiert werden, auch über sämtliche Schwierigkeiten, die sich gegebenenfalls dabei ergeben, insbesondere über mögliche Verstöße gegen die Abkommen und andere Situationen, die Anlass zu nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen geben können. Diesbezüglich sollte der Rat gebührend und rechtzeitig über alle möglichen Reaktionen, die der Gemeinschaft zur Verfügung stehen, um eine vollständige und ordnungsgemäße Durchführung dieser Abkommen zu ermöglichen, sowie über Folgevorgänge zu den getroffenen Maßnahmen informiert werden.

    (9)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und insbesondere zur Gewährleistung der zeitnahen, wirksamen und flexiblen Ausübung der entsprechenden Rechte der Gemeinschaft nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einseitige Maßnahmen erlassen und erforderlichenfalls in der internen Rechtsordnung der Gemeinschaft umsetzen zu können. Diese Befugnisse sollten sich auch auf die Änderung, Aussetzung und Aufhebung der erlassenen Maßnahmen erstrecken. Sie sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. Da die vorgesehenen Maßnahmen den Erlass von Rechtsakten von allgemeiner Tragweite bewirken, sollte für den Erlass dieser Maßnahmen das Prüfverfahren angewendet werden. Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen aus Gründen äußerster Dringlichkeit für einen angemessenen Schutz der Interessen der Gemeinschaft erforderlich ist —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    (1)   Diese Verordnung enthält Vorschriften und Verfahren zur Gewährleistung einer wirksamen und zeitnahen Ausübung der Rechte der Gemeinschaft bei der Durchführung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“).

    (2)   Diese Verordnung gilt für die folgenden von der Gemeinschaft gemäß Artikel 718 und 719 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erlassenen Maßnahmen:

    a)

    Aussetzung der Anwendung des Protokolls I zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit in Bezug auf ein oder mehrere Programme oder eine oder mehrere Tätigkeiten der Gemeinschaft oder Teile davon;

    b)

    Kündigung der Anwendung des Protokolls I zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit in Bezug auf ein oder mehrere Programme oder eine oder mehrere Tätigkeiten der Gemeinschaft oder Teile davon.

    Artikel 2

    Ausübung der Rechte der Gemeinschaft

    (1)   Ungeachtet etwaiger Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die nach den Artikeln 7, 47 und 48 des Euratom-Vertrags erlassen wurden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten zu erlassen und umzusetzen.

    (2)   Gemäß dieser Verordnung erlassene Maßnahmen müssen im Hinblick auf die damit verfolgten Ziele verhältnismäßig sein und wirksam dafür sorgen, dass die Ausgewogenheit der im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit vorgesehenen Rechte und Pflichten, die der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Programmen der Union zugrunde liegen, gewahrt wird. Sie müssen den besonderen Kriterien entsprechen, die in diesem Abkommen festgelegt sind.

    (3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten zu ändern, auszusetzen oder aufzuheben. Gegebenenfalls wird in diesen Durchführungsrechtsakten die Dauer der Aussetzung festgelegt.

    (4)   Haben ein oder mehrere Mitgliedstaaten besondere Bedenken, so können dieser bzw. diese Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an dem betreffenden Programm oder den betreffenden Programmen der Gemeinschaft nach Absatz 1 auszusetzen. Kommt die Kommission einem solchen Ersuchen nicht nach, so unterrichtet sie den Rat zeitnah über ihre Gründe dafür.

    (5)   Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (6)   In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 3 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

    Artikel 3

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird vom Ausschuss „Vereinigtes Königreich“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

    Artikel 4

    Überprüfung

    Bis zum 9. August 2028 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, dem gegebenenfalls entsprechende Gesetzgebungsvorschläge beigefügt sind.

    Artikel 5

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2023.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    N. CALVIÑO SANTAMARÍA


    (1)  ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    (3)  Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).

    (4)  Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2).


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