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Document 32023R1177

    Delegierte Verordnung (EU) 2023/1177 der Kommission vom 5. April 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die vorgegebene Liste von Beschäftigungen für die Zwecke des Visa-Informationssystems

    C/2023/2260

    ABl. L 156 vom 19.6.2023, p. 6–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/1177/oj

    19.6.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 156/6


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1177 DER KOMMISSION

    vom 5. April 2023

    zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die vorgegebene Liste von Beschäftigungen für die Zwecke des Visa-Informationssystems

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel (VIS-Verordnung) (1), insbesondere auf Artikel 9 Nummer 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wurden das Visa-Informationssystem (VIS) eingerichtet und Zweck, Funktionen und Zuständigkeiten in Bezug auf das System festgelegt. Die genannte Verordnung regelt die Bedingungen und Verfahren für den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel.

    (2)

    Im Formular zur Beantragung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt, das künftig von jedem Antragsteller auszufüllen ist, sind personenbezogene Daten zur derzeitigen Beschäftigung bereitzustellen. Bei der Eingabe von Daten in den Antragsdatensatz gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wird die entsprechende Beschäftigung durch Auswahl aus einer vorgegebenen Liste von Beschäftigungen (Berufsgruppen) eingegeben.

    (3)

    Daher sollte eine vorgegebene Liste von Berufsgruppen für die Zwecke des VIS festgelegt werden. Die Liste sollte auf der von der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO) basieren. Um sicherzustellen, dass die Angaben zu den Beschäftigungen der Antragsteller hinreichend spezifisch sind, sollte die Visumbehörde aus einer Liste von Berufsgruppen auswählen müssen, die mindestens die Ebene 2 (Berufsgruppen) der Standardklassifikation umfasst, sowie — falls verfügbar — auch die Ebene 3 (Berufsuntergruppen) und die Ebene 4 (Berufsgattungen).

    (4)

    Das Datenfeld zur derzeitigen Beschäftigung des Antragstellers im VIS-Antragsdatensatz sollte so gestaltet sein, dass nur relevante Optionen angezeigt werden und die Visumbehörde bei der Suche nach der Berufsgruppe aktiv unterstützt wird, indem die zur Auswahl stehenden Optionen anhand der zuvor getroffenen Auswahl gefiltert werden.

    (5)

    Es gelten besondere Bestimmungen für visumpflichtige Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, auf die die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) Anwendung findet, oder von Drittstaatsangehörigen, die aufgrund eines Übereinkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein Recht auf Freizügigkeit genießen, das dem der Unionsbürger entspricht, und die nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG sind. Ebenso sollte die vorgegebene Liste der derzeitigen Beschäftigungen (Berufsgruppen) nicht für Familienangehörige von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs gelten, die im Gastland, für das der Visumantrag gestellt wird, selbst Begünstigte des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sind.

    (6)

    Da die Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2021/1134 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher durch die vorliegende Verordnung gebunden.

    (7)

    Die vorliegende Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt (4). Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

    (8)

    Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören.

    (9)

    Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören.

    (10)

    Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich gehören.

    (11)

    Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 und des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar.

    (12)

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) angehört und hat am 2. Dezember 2022 eine Stellungnahme abgegeben —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Derzeitige Beschäftigung

    (1)   Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wählt die Visumbehörde beim Ausfüllen des Datenfeldes im Antragsdatensatz mit Angaben zur derzeitigen Beschäftigung eine der folgenden Optionen aus:

    a)

    angestellt;

    b)

    selbstständig;

    c)

    arbeitslos/nicht erwerbstätig;

    d)

    im Ruhestand;

    e)

    Schüler/Studierender/in Ausbildung.

    (2)   Wählt die Visumbehörde Absatz 1 Buchstabe a oder b aus, so wählt sie die derzeitige Beschäftigung des Antragstellers aus der im Anhang enthaltenen vorgegebenen Liste von Berufsgruppen aus.

    (3)   Wählt die Visumbehörde Absatz 1 Buchstabe c, d oder e aus, so wählt sie keine Beschäftigung aus der im Anhang enthaltenen vorgegebenen Liste von Berufsgruppen aus.

    (4)   Ist der Antragsteller minderjährig, so sind nur die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder e genannten Optionen sichtbar und auswählbar.

    (5)   Das Datenfeld zur derzeitigen Beschäftigung des Antragstellers im VIS-Antragsdatensatz unterstützt die Visumbehörde bei der Suche nach der relevanten Berufsgruppe, indem die zur Auswahl stehenden Optionen anhand zuvor ausgewählter Optionen gefiltert werden.

    Artikel 2

    Inkrafttreten und Anwendbarkeit

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

    Brüssel, den 5. April 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

    (2)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

    (3)  Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11).

    (4)  Diese Verordnung fällt nicht in den Anwendungsbereich der Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

    (5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

    (6)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

    (7)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

    (8)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

    (9)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

    (10)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

    (11)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


    ANHANG

    VORGEGEBENE LISTE VON BESCHÄFTIGUNGEN

    Bei der Eingabe von Daten in einen Antragsdatensatz erfasst die Visumbehörde die im Antragsformular angegebene derzeitige Beschäftigung, indem sie aus der nachstehenden Liste von Beschäftigungen (Berufsgruppen) eine Berufsgruppe auswählt.

    Die Liste basiert auf den Berufshauptgruppen, Berufsgruppen, Berufsuntergruppen und Berufsgattungen der Internationalen Standardklassifikation der Berufe 2008 (ISCO-08):

    Ebene 1: Berufshauptgruppen

    Ebene 2: Berufsgruppen

    Ebene 3: Berufsuntergruppen

    Ebene 4: Berufsgattungen

    1.   Führungskräfte

    1.1.

    Geschäftsführer, Vorstände, leitende Verwaltungsbedienstete und Angehörige gesetzgebender Körperschaften

    1.1.1.

    Angehörige gesetzgebender Körperschaften und leitende Verwaltungsbedienstete

    1.1.1.1.

    Angehörige gesetzgebender Körperschaften

    1.1.1.2.

    Leitende Verwaltungsbedienstete

    1.1.1.3.

    Traditionelle Dorf- und Stammeshäuptlinge

    1.1.1.4.

    Leitende Bedienstete von Interessenorganisationen

    1.1.2.

    Geschäftsführer und Vorstände

    1.2.

    Führungskräfte im kaufmännischen Bereich

    1.2.1.

    Führungskräfte in der betrieblichen Verwaltung und in unternehmensbezogenen Dienstleistungen

    1.2.1.1.

    Führungskräfte im Bereich Finanzen

    1.2.1.2.

    Führungskräfte im Personalwesen

    1.2.1.3.

    Führungskräfte in Unternehmenspolitik und -planung

    1.2.1.4.

    Führungskräfte in der betrieblichen Verwaltung und in unternehmensbezogenen Dienstleistungen, anderweitig nicht genannt

    1.2.2.

    Führungskräfte in Vertrieb, Marketing und Entwicklung

    1.2.2.1.

    Führungskräfte in Vertrieb und Marketing

    1.2.2.2.

    Führungskräfte in Werbung und Öffentlichkeitsarbeit

    1.2.2.3.

    Führungskräfte in Forschung und Entwicklung

    1.3.

    Führungskräfte in der Produktion und bei speziellen Dienstleistungen

    1.3.1.

    Führungskräfte in der Produktion in Land- und Forstwirtschaft und Fischerei

    1.3.1.1.

    Führungskräfte in der Produktion in Land- und Forstwirtschaft

    1.3.1.2.

    Führungskräfte in der Produktion in Aquakultur und Fischerei

    1.3.2.

    Führungskräfte in der Produktion bei der Herstellung von Waren, im Bergbau und im Bau sowie in der Logistik

    1.3.2.1.

    Führungskräfte in der Produktion bei der Herstellung von Waren

    1.3.2.2.

    Führungskräfte in der Produktion im Bergbau

    1.3.2.3.

    Führungskräfte in der Produktion im Bau

    1.3.2.4.

    Führungskräfte in der Beschaffung, Logistik und in verwandten Bereichen

    1.3.3.

    Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie

    1.3.4.

    Führungskräfte in der Erbringung von speziellen Dienstleistungen

    1.3.4.1.

    Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen der Kinderbetreuung

    1.3.4.2.

    Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Gesundheitswesen

    1.3.4.3.

    Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen der Altenbetreuung

    1.3.4.4.

    Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen der Sozialfürsorge

    1.3.4.5.

    Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen des Bildungswesens

    1.3.4.6.

    Führungskräfte auf Filialebene in der Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

    1.3.4.7.

    Führungskräfte in der Erbringung von speziellen Dienstleistungen, anderweitig nicht genannt

    1.4.

    Führungskräfte in Hotels und Restaurants, im Handel und in der Erbringung sonstiger Dienstleistungen

    1.4.1.

    Führungskräfte in Hotels und Restaurants

    1.4.1.1.

    Führungskräfte in Hotels

    1.4.1.2.

    Führungskräfte in Restaurants

    1.4.2.

    Führungskräfte in Groß- und Einzelhandel

    1.4.3.

    Führungskräfte in der Erbringung sonstiger Dienstleistungen

    1.4.3.1.

    Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Sport, Erholung und Kultur

    1.4.3.2.

    Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen, anderweitig nicht genannt

    2.   Akademische Berufe

    2.1.

    Naturwissenschaftler, Mathematiker und Ingenieure

    2.1.1.

    Physiker, Chemiker, Geologen und verwandte Berufe

    2.1.1.1.

    Physiker und Astronomen

    2.1.1.2.

    Meteorologen

    2.1.1.3.

    Chemiker

    2.1.1.4.

    Geologen und Geophysiker

    2.1.2.

    Mathematiker, Versicherungsmathematiker und Statistiker

    2.1.3.

    Biowissenschaftler

    2.1.3.1.

    Biologen, Botaniker, Zoologen und verwandte Berufe

    2.1.3.2.

    Agrar-, Forst- und Fischereiwissenschaftler und -berater

    2.1.3.3.

    Umweltwissenschaftler

    2.1.4.

    Ingenieurwissenschaftler (ohne Elektrotechnik, Elektronik und Telekommunikation)

    2.1.4.1.

    Wirtschafts- und Produktionsingenieure

    2.1.4.2.

    Bauingenieure

    2.1.4.3.

    Umweltschutzingenieure

    2.1.4.4.

    Maschinenbauingenieure

    2.1.4.5.

    Chemieingenieure

    2.1.4.6.

    Bergbauingenieure, Metallurgen und verwandte Berufe

    2.1.4.7.

    Ingenieure, anderweitig nicht genannt

    2.1.5.

    Ingenieure in den Bereichen Elektrotechnik, Elektronik und Telekommunikationstechnik

    2.1.5.1.

    Ingenieure im Bereich Elektrotechnik

    2.1.5.2.

    Ingenieure im Bereich Elektronik

    2.1.5.3.

    Ingenieure im Bereich Telekommunikationstechnik

    2.1.6.

    Architekten, Raum-, Stadt- und Verkehrsplaner, Vermessungsingenieure und Designer

    2.1.6.1.

    Architekten

    2.1.6.2.

    Landschaftsarchitekten

    2.1.6.3.

    Produkt- und Textildesigner

    2.1.6.4.

    Raum-, Stadt- und Verkehrsplaner

    2.1.6.5.

    Kartografen und Vermessungsingenieure

    2.1.6.6.

    Grafik- und Multimediadesigner

    2.2.

    Akademische und verwandte Gesundheitsberufe

    2.2.1.

    Ärzte

    2.2.1.1.

    Allgemeinärzte

    2.2.1.2.

    Fachärzte

    2.2.2.

    Akademische und vergleichbare Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte

    2.2.2.1.

    Akademische und vergleichbare Krankenpflegefachkräfte

    2.2.2.2.

    Akademische und vergleichbare Geburtshilfefachkräfte

    2.2.3.

    Akademische und vergleichbare Fachkräfte in der traditionellen und komplementären Medizin

    2.2.3.1.

    Akademische und vergleichbare Fachkräfte in der traditionellen und komplementären Medizin

    2.2.3.2.

    Feldscher und vergleichbare paramedizinische Praktiker

    2.2.4.

    Tierärzte

    2.2.5.

    Sonstige akademische und verwandte Gesundheitsberufe

    2.2.5.1.

    Zahnärzte

    2.2.5.2.

    Apotheker

    2.2.5.3.

    Akademische und vergleichbare Fachkräfte in den Bereichen Umwelt- und Arbeitsmedizin sowie Hygiene

    2.2.5.4.

    Physiotherapeuten

    2.2.5.5.

    Diätologen und Ernährungsberater

    2.2.5.6.

    Audiologen und Sprachtherapeuten

    2.2.5.7.

    Optometristen und Orthoptisten

    2.2.5.8.

    Akademische und verwandte Gesundheitsberufe, anderweitig nicht genannt

    2.3.

    Lehrkräfte

    2.3.1.

    Universitäts- und Hochschullehrer

    2.3.2.

    Lehrkräfte im Bereich Berufsbildung

    2.3.3.

    Lehrkräfte im Sekundarbereich

    2.3.4.

    Lehrkräfte im Primar- und Vorschulbereich

    2.3.4.1.

    Lehrkräfte im Primarbereich

    2.3.4.2.

    Lehrkräfte und Erzieher im Vorschulbereich

    2.3.5.

    Sonstige Lehrkräfte

    2.3.5.1.

    Pädagogik- und Didaktikspezialisten

    2.3.5.2.

    Lehrkräfte im Bereich Sonderpädagogik

    2.3.5.3.

    Sonstige Sprachlehrer

    2.3.5.4.

    Sonstige Musiklehrer

    2.3.5.5.

    Sonstige Kunstlehrer

    2.3.5.6.

    Ausbilder im Bereich Informationstechnologie

    2.3.5.7.

    Lehrkräfte, anderweitig nicht genannt

    2.4.

    Betriebswirte und vergleichbare akademische Berufe

    2.4.1.

    Akademische und vergleichbare Fachkräfte im Bereich Finanzen

    2.4.1.1.

    Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und verwandte Berufe

    2.4.1.2.

    Finanz- und Anlageberater

    2.4.1.3.

    Finanzanalysten

    2.4.2.

    Akademische und vergleichbare Fachkräfte in der betrieblichen Verwaltung

    2.4.2.1.

    Akademische und vergleichbare Fachkräfte im Bereich Management- und Organisationsanalyse

    2.4.2.2.

    Akademische und vergleichbare Fachkräfte in der strategischen Planung in Politik und Wirtschaft

    2.4.2.3.

    Berufsberater und -analytiker und akademische und vergleichbare Personalfachleute

    2.4.2.4.

    Fachkräfte in Personalschulung und -entwicklung

    2.4.3.

    Akademische und vergleichbare Fachkräfte in Vertrieb, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit

    2.4.3.1.

    Akademische und vergleichbare Fachkräfte in Werbung und Marketing

    2.4.3.2.

    Akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Öffentlichkeitsarbeit

    2.4.3.3.

    Akademische und vergleichbare Fachkräfte im Bereich Vertrieb (Technik und Medizin, ohne Informations- und Kommunikationstechnologie)

    2.4.3.4.

    Akademische und vergleichbare Fachkräfte im Vertrieb von Informations- und Kommunikationstechnologie

    2.5.

    Akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie

    2.5.1.

    Entwickler und Analytiker von Software und Anwendungen

    2.5.1.1.

    Systemanalytiker

    2.5.1.2.

    Softwareentwickler

    2.5.1.3.

    Web- und Multimediaentwickler

    2.5.1.4.

    Anwendungsprogrammierer

    2.5.1.5.

    Entwickler und Analytiker von Software und Anwendungen, anderweitig nicht genannt

    2.5.2.

    Akademische und vergleichbare Fachkräfte für Datenbanken und Netzwerke

    2.5.2.1.

    Datenbankentwickler und -administratoren

    2.5.2.2.

    Systemadministratoren

    2.5.2.3.

    Akademische und vergleichbare Fachkräfte für Computernetzwerke

    2.5.2.4.

    Akademische und vergleichbare Fachkräfte für Datenbanken und Netzwerke, anderweitig nicht genannt

    2.6.

    Juristen, Sozialwissenschaftler und Kulturberufe

    2.6.1.

    Juristen

    2.6.1.1.

    Anwälte

    2.6.1.2.

    Richter

    2.6.1.3.

    Juristen, anderweitig nicht genannt

    2.6.2.

    Archiv-, Bibliotheks- und Museumswissenschaftler

    2.6.2.1.

    Archiv- und Museumswissenschaftler

    2.6.2.2.

    Bibliothekswissenschaftler und verwandte Informationswissenschaftler

    2.6.3.

    Sozialwissenschaftler, Geistliche und Seelsorger

    2.6.3.1.

    Volkswirtschaftler

    2.6.3.2.

    Soziologen, Anthropologen und verwandte Wissenschaftler

    2.6.3.3.

    Philosophen, Historiker und Politologen

    2.6.3.4.

    Psychologen

    2.6.3.5.

    Sozialarbeiter

    2.6.3.6.

    Geistliche Seelsorger

    2.6.4.

    Autoren, Journalisten und Linguisten

    2.6.4.1.

    Autoren und verwandte schriftstellerische Berufe

    2.6.4.2.

    Journalisten

    2.6.4.3.

    Übersetzer, Dolmetscher und andere Linguisten

    2.6.5.

    Bildende und darstellende Künstler

    2.6.5.1.

    Bildende Künstler

    2.6.5.2.

    Musiker, Sänger und Komponisten

    2.6.5.3.

    Tänzer und Choreografen

    2.6.5.4.

    Regisseure und Produzenten im Film- und Bühnenbereich sowie in verwandten Bereichen

    2.6.5.5.

    Schauspieler

    2.6.5.6.

    Sprecher im Rundfunk, Fernsehen und sonstigen Medien

    2.6.5.7.

    Bildende und darstellende Künstler, anderweitig nicht genannt

    3.   Techniker und gleichrangige nichttechnische Berufe

    3.1.

    Ingenieurtechnische und vergleichbare Fachkräfte

    3.1.1.

    Material- und ingenieurtechnische Fachkräfte

    3.1.1.1.

    Chemo- und Physikotechniker

    3.1.1.2.

    Bautechniker

    3.1.1.3.

    Elektrotechniker

    3.1.1.4.

    Techniker im Bereich Elektronik

    3.1.1.5.

    Maschinenbautechniker

    3.1.1.6.

    Chemiebetriebs- und Verfahrenstechniker

    3.1.1.7.

    Bergbau- und Hüttentechniker

    3.1.1.8.

    Technische Zeichner

    3.1.1.9.

    Material- und ingenieurtechnische Fachkräfte, anderweitig nicht genannt

    3.1.2.

    Produktionsleiter im Bergbau, bei der Herstellung von Waren und im Bau

    3.1.2.1.

    Produktionsleiter im Bergbau

    3.1.2.2.

    Produktionsleiter bei der Herstellung von Waren

    3.1.2.3.

    Bauleiter

    3.1.3.

    Techniker in der Prozesssteuerung

    3.1.3.1.

    Steuerer von Energieerzeugungsanlagen

    3.1.3.2.

    Steuerer von Verbrennungs- und Wasserbehandlungsanlagen

    3.1.3.3.

    Steuerer von chemischen Verfahrensanlagen

    3.1.3.4.

    Steuerer von Erdöl- und Erdgasraffinationsanlagen

    3.1.3.5.

    Steuerer von Verfahren in der Metallerzeugung

    3.1.3.6.

    Techniker in der Prozesssteuerung, anderweitig nicht genannt

    3.1.4.

    Biotechniker und verwandte technische Berufe

    3.1.4.1.

    Biotechniker (ohne medizinische Fachberufe)

    3.1.4.2.

    Agrartechniker

    3.1.4.3.

    Forsttechniker

    3.1.5.

    Schiffsführer, Flugzeugführer und verwandte Berufe

    3.1.5.1.

    Technische Schiffsoffiziere

    3.1.5.2.

    Schiffsführer, nautische Schiffsoffiziere und Schiffslotsen

    3.1.5.3.

    Flugzeugführer und verwandte Berufe

    3.1.5.4.

    Flugverkehrslotsen

    3.1.5.5.

    Flugsicherungstechniker

    3.2.

    Assistenzberufe im Gesundheitswesen

    3.2.1.

    Medizinische und pharmazeutische Fachberufe

    3.2.1.1.

    Medizintechniker im Bereich bildgebende Verfahren und Therapiegeräte

    3.2.1.2.

    Medizintechniker im Bereich Labor und Pathologie

    3.2.1.3.

    Pharmazeutisch-technische Assistenten

    3.2.1.4.

    Medizinische und zahnmedizinische Prothetiktechniker

    3.2.2.

    Nicht akademische Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte

    3.2.2.1.

    Nicht akademische Krankenpflegefachkräfte

    3.2.2.2.

    Nicht akademische Geburtshilfefachkräfte

    3.2.3.

    Nicht akademische Fachkräfte in traditioneller und komplementärer Medizin

    3.2.3.1.

    Nicht akademische Fachkräfte in traditioneller und komplementärer Medizin

    3.2.4.

    Veterinärmedizinische Fachkräfte und Assistenten

    3.2.4.1.

    Veterinärmedizinische Fachkräfte und Assistenten

    3.2.5.

    Sonstige Assistenzberufe im Gesundheitswesen

    3.2.5.1.

    Zahnmedizinische Assistenten und Dentalhygieniker

    3.2.5.2.

    Fachkräfte im Bereich medizinische Dokumentation und Information

    3.2.5.3.

    Fachkräfte in der öffentlichen Gesundheitsfürsorge

    3.2.5.4.

    Augenoptiker

    3.2.5.5.

    Physiotherapeutische Techniker und Assistenten

    3.2.5.6.

    Medizinische Assistenten

    3.2.5.7.

    Nicht akademische Kontrolleure und Beauftragte in den Bereichen Umwelt- und Arbeitsmedizin sowie verwandte Berufe

    3.2.5.8.

    Rettungsdienstpersonal

    3.2.5.9.

    Assistenzberufe im Gesundheitswesen, anderweitig nicht genannt

    3.3.

    Nicht akademische betriebswirtschaftliche und kaufmännische Fachkräfte und Verwaltungsfachkräfte

    3.3.1.

    Nicht akademische Fachkräfte im Bereich Finanzen und mathematische Verfahren

    3.3.1.1.

    Wertpapierhändler, -makler und Finanzmakler

    3.3.1.2.

    Kreditsachbearbeiter

    3.3.1.3.

    Nicht akademische Fachkräfte im Rechnungswesen

    3.3.1.4.

    Nicht akademische statistische, mathematische und verwandte Fachkräfte

    3.3.1.5.

    Schätzer und Schadensgutachter

    3.3.2.

    Vertriebsagenten, Einkäufer und Handelsmakler

    3.3.2.1.

    Versicherungsvertreter

    3.3.2.2.

    Vertriebsagenten

    3.3.2.3.

    Einkäufer

    3.3.2.4.

    Handelsmakler

    3.3.3.

    Fachkräfte für unternehmensbezogene Dienstleistungen

    3.3.3.1.

    Fachkräfte für Abrechnungs- und Speditionsdienstleistungen

    3.3.3.2.

    Konferenz- und Veranstaltungsplaner

    3.3.3.3.

    Arbeits- und Personalvermittler

    3.3.3.4.

    Immobilienmakler und -verwalter

    3.3.3.5.

    Fachkräfte für unternehmensbezogene Dienstleistungen, anderweitig nicht genannt

    3.3.4.

    Sekretariatsfachkräfte

    3.3.4.1.

    Sekretariatsleiter

    3.3.4.2.

    Sekretariatsfachkräfte im juristischen Bereich

    3.3.4.3.

    Sekretariatsfachkräfte in Verwaltung und Geschäftsleitung

    3.3.4.4.

    Sekretariatsfachkräfte im Gesundheitswesen

    3.3.5.

    Fachkräfte in der öffentlichen Verwaltung

    3.3.5.1.

    Fachkräfte im Zolldienst und Grenzschutz

    3.3.5.2.

    Fachkräfte in der Steuerverwaltung

    3.3.5.3.

    Fachkräfte in der Sozialverwaltung und -versicherung

    3.3.5.4.

    Fachkräfte bei staatlichen Pass-, Lizenz- und Genehmigungsstellen

    3.3.5.5.

    Polizeikommissare und Kriminalbeamte

    3.3.5.6.

    Fachkräfte in der öffentlichen Verwaltung, anderweitig nicht genannt

    3.4.

    Nicht akademische juristische, sozialpflegerische, kulturelle und verwandte Fachkräfte

    3.4.1.

    Nicht akademische juristische, sozialpflegerische und religiöse Berufe

    3.4.1.1.

    Nicht akademische Fachkräfte für Rechts- und verwandte Angelegenheiten

    3.4.1.2.

    Nicht akademische sozialpflegerische Fachkräfte

    3.4.1.3.

    Ordensbrüder/-schwestern und Seelsorgehelfer

    3.4.2.

    Fachkräfte im Bereich Sport und Fitness

    3.4.2.1.

    Athleten und Berufssportler

    3.4.2.2.

    Sportlehrer, Sporttrainer und Sportfunktionäre

    3.4.2.3.

    Trainer und Betreuer im Bereich Fitness und Erholung

    3.4.3.

    Fachkräfte in Gestaltung und Kultur sowie Küchenchefs

    3.4.3.1.

    Fotografen

    3.4.3.2.

    Raumgestalter und Dekorateure

    3.4.3.3.

    Fachkräfte in Kunstgalerien, Museen und Bibliotheken

    3.4.3.4.

    Küchenchefs

    3.4.3.5.

    Sonstige Fachkräfte in Gestaltung und Kultur

    3.5.

    Informations- und Kommunikationstechniker

    3.5.1.

    Techniker für den Betrieb von Informations- und Kommunikationstechnologie und für die Anwenderbetreuung

    3.5.1.1.

    Techniker für den Betrieb von Informations- und Kommunikationstechnologie

    3.5.1.2.

    Techniker für die Anwenderbetreuung in der Informations- und Kommunikationstechnologie

    3.5.1.3.

    Techniker für Computernetzwerke und -systeme

    3.5.1.4.

    Webmaster

    3.5.2.

    Telekommunikations- und Rundfunktechniker

    3.5.2.1.

    Techniker für Rundfunk und audiovisuelle Medien

    3.5.2.2.

    Telekommunikationstechniker

    4.   Bürokräfte und verwandte Berufe

    4.1.

    Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte

    4.1.1.

    Allgemeine Bürokräfte

    4.1.1.1.

    Allgemeine Bürokräfte

    4.1.2.

    Sekretariatskräfte (allgemein)

    4.1.2.1.

    Sekretariatskräfte (allgemein)

    4.1.3.

    Schreibkräfte und Datenerfasser

    4.1.3.1.

    Schreibkräfte und Bediener von Textverarbeitungsanlagen

    4.1.3.2.

    Datenerfasser

    4.2.

    Bürokräfte mit Kundenkontakt

    4.2.1.

    Schalterbedienstete, Inkassobeauftragte und verwandte Berufe

    4.2.1.1.

    Bank- und andere Schalterbedienstete

    4.2.1.2.

    Buchmacher, Croupiers und verwandte Berufe im Bereich Glücks- und Wettspiele

    4.2.1.3.

    Pfandleiher und Geldverleiher

    4.2.1.4.

    Inkassobeauftragte und verwandte Berufe

    4.2.2.

    Berufe im Bereich Kundeninformation

    4.2.2.1.

    Reiseverkehrsfachkräfte

    4.2.2.2.

    Kundeninformationsfachkräfte in Call Centers

    4.2.2.3.

    Telefonisten

    4.2.2.4.

    Hotelrezeptionisten

    4.2.2.5.

    Auskunftspersonal

    4.2.2.6.

    Empfangskräfte (allgemein)

    4.2.2.7.

    Interviewer im Bereich Umfragen und Marktforschung

    4.2.2.8.

    Berufe im Bereich Kundeninformation, anderweitig nicht genannt

    4.3.

    Bürokräfte im Finanz- und Rechnungswesen, in der Statistik und in der Materialwirtschaft

    4.3.1.

    Bürokräfte im Finanz- und Rechnungswesen und in der Statistik

    4.3.1.1.

    Bürokräfte im Rechnungswesen und in der Buchhaltung

    4.3.1.2.

    Bürokräfte in der Statistik, im Finanz- und Versicherungswesen

    4.3.1.3.

    Bürokräfte in der Lohnbuchhaltung

    4.3.2.

    Bürokräfte im Bereich Materialwirtschaft und Transport und verwandte Berufe

    4.3.2.1.

    Fachkräfte in der Lagerwirtschaft

    4.3.2.2.

    Bürokräfte in der Material- und Fertigungsplanung und verwandte Berufe

    4.3.2.3.

    Bürokräfte in der Transportwirtschaft und verwandte Berufe

    4.4.

    Sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe

    4.4.1.

    Sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe

    4.4.1.1.

    Bibliotheksassistenten

    4.4.1.2.

    Postverteiler und -sortierer

    4.4.1.3.

    Kodierer, Korrekturleser und verwandte Bürokräfte

    4.4.1.4.

    Schreiber und verwandte Arbeitskräfte

    4.4.1.5.

    Bürokräfte für Registratur und Dokumentation

    4.4.1.6.

    Bürokräfte im Personalwesen

    4.4.1.7.

    Bürokräfte und verwandte Berufe, anderweitig nicht genannt

    5.   Dienstleistungsberufe und Verkäufer

    5.1.

    Berufe im Bereich personenbezogener Dienstleistungen

    5.1.1.

    Reisebegleiter, Schaffner und Reiseleiter

    5.1.1.1.

    Reisebegleiter und Stewards

    5.1.1.2.

    Schaffner

    5.1.1.3.

    Reiseleiter/Fremdenführer

    5.1.2.

    Köche

    5.1.3.

    Kellner und Barkeeper

    5.1.3.1.

    Kellner

    5.1.3.2.

    Barkeeper

    5.1.4.

    Friseure, Kosmetiker und Vertreter verwandter Berufe

    5.1.4.1.

    Friseure

    5.1.4.2.

    Kosmetiker und verwandte Berufe

    5.1.5.

    Hauswarte und Hauswirtschaftsleiter

    5.1.5.1.

    Reinigungs- und Hauswirtschaftsleiter in Büros, Hotels und anderen Einrichtungen

    5.1.5.2.

    Hauswirtschafter in Privathaushalten

    5.1.5.3.

    Hauswarte

    5.1.6.

    Vertreter sonstiger Berufe im Bereich personenbezogener Dienstleistungen

    5.1.6.1.

    Astrologen, Wahrsager und verwandte Berufe

    5.1.6.2.

    Gesellschafter und Zofen/Kammerdiener

    5.1.6.3.

    Bestatter und Einbalsamierer

    5.1.6.4.

    Tierpfleger und -betreuer

    5.1.6.5.

    Fahrschullehrer

    5.1.6.6.

    Berufe im Bereich personenbezogener Dienstleistungen, anderweitig nicht genannt

    5.2.

    Verkaufskräfte

    5.2.1.

    Straßen- und Marktverkäufer

    5.2.1.1.

    Verkaufsstand- und Marktverkäufer

    5.2.1.2.

    Straßenverkäufer von Lebensmitteln

    5.2.2.

    Verkaufskräfte in Handelsgeschäften

    5.2.2.1.

    Leiter eines Einzelhandelsgeschäftes

    5.2.2.2.

    Verkaufsaufsichtskräfte in Handelsgeschäften

    5.2.2.3.

    Verkäufer und Verkaufshilfskräfte in Handelsgeschäften

    5.2.3.

    Kassierer und Kartenverkäufer

    5.2.3.1.

    Kassierer und Kartenverkäufer

    5.2.4.

    Sonstige Verkaufskräfte

    5.2.4.1.

    Mannequins/Dressmen und sonstige Modelle

    5.2.4.2.

    Produktvorführer

    5.2.4.3.

    Haustürverkäufer

    5.2.4.4.

    Telefonverkäufer

    5.2.4.5.

    Tankwarte

    5.2.4.6.

    Imbissverkäufer

    5.2.4.7.

    Verkaufskräfte, anderweitig nicht genannt

    5.3.

    Betreuungsberufe

    5.3.1.

    Kinder- und Lernbetreuer

    5.3.1.1.

    Kinderbetreuer

    5.3.1.2.

    Lernbetreuer

    5.3.2.

    Betreuungsberufe im Gesundheitswesen

    5.3.2.1.

    Pflegehelfer

    5.3.2.2.

    Haus- und Familienpfleger

    5.3.2.3.

    Betreuungsberufe im Gesundheitswesen, anderweitig nicht genannt

    5.4.

    Schutzkräfte und Sicherheitsbedienstete

    5.4.1.

    Schutzkräfte und Sicherheitsbedienstete

    5.4.1.1.

    Feuerwehrleute

    5.4.1.2.

    Polizisten (ohne Polizeikommissare)

    5.4.1.3.

    Gefängnisaufseher

    5.4.1.4.

    Sicherheitswachpersonal

    5.4.1.5.

    Schutzkräfte und Sicherheitsbedienstete, anderweitig nicht genannt

    6.   Fachkräfte in Land- und Forstwirtschaft und Fischerei

    6.1.

    Fachkräfte in der Landwirtschaft

    6.1.1.

    Gärtner und Ackerbauern

    6.1.1.1.

    Ackerbauern und Gemüseanbauer

    6.1.1.2.

    Baum- und Strauchfrüchteanbauer

    6.1.1.3.

    Gärtner, Saat- und Pflanzenzüchter

    6.1.1.4.

    Fachkräfte in der Mischkulturlandwirtschaft

    6.1.2.

    Tierhalter

    6.1.2.1.

    Nutztierhalter (ohne Geflügel) und Milchproduzenten

    6.1.2.2.

    Geflügelhalter

    6.1.2.3.

    Imker und Seidenraupenzüchter

    6.1.2.4.

    Tierhalter, anderweitig nicht genannt

    6.1.3.

    Landwirte mit Ackerbau und Tierhaltung (ohne ausgeprägten Schwerpunkt)

    6.2.

    Fachkräfte in Forstwirtschaft, Fischerei und Jagd — Marktproduktion

    6.2.1.

    Forstarbeitskräfte und verwandte Berufe

    6.2.2.

    Fischer, Jäger und Fallensteller

    6.2.2.1.

    Fachkräfte im Bereich Aquakultur

    6.2.2.2.

    Binnen- und Küstenfischer

    6.2.2.3.

    Hochseefischer

    6.2.2.4.

    Jäger und Fallensteller

    6.3.

    Landwirte, Fischer, Jäger und Sammler für den Eigenbedarf

    6.3.1.

    Ackerbauern für den Eigenbedarf

    6.3.2.

    Nutztierhalter für den Eigenbedarf

    6.3.3.

    Ackerbauern und Nutztierhalter (ohne ausgeprägten Schwerpunkt) für den Eigenbedarf

    6.3.4.

    Fischer, Jäger, Fallensteller und Sammler für den Eigenbedarf

    7.   Handwerks- und verwandte Berufen

    7.1.

    Bau- und Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, ausgenommen Elektriker

    7.1.1.

    Baukonstruktions- und verwandte Berufe

    7.1.1.1.

    Rohbaufacharbeiter im Hochbau

    7.1.1.2.

    Maurer und verwandte Berufe

    7.1.1.3.

    Steinmetze, Steinspalter, -bearbeiter und Steinbildhauer

    7.1.1.4.

    Betonierer, Betonoberflächenfertiger und verwandte Berufe

    7.1.1.5.

    Zimmerleute und Bautischler

    7.1.1.6.

    Baukonstruktions- und verwandte Berufe, anderweitig nicht genannt

    7.1.2.

    Ausbaufachkräfte und verwandte Berufe

    7.1.2.1.

    Dachdecker

    7.1.2.2.

    Boden- und Fliesenleger

    7.1.2.3.

    Stuckateure

    7.1.2.4.

    Isolierer

    7.1.2.5.

    Glaser

    7.1.2.6.

    Bauspengler und Sanitär- und Heizungsinstallateure

    7.1.2.7.

    Klima- und Kälteanlagenbauer

    7.1.3.

    Maler, Gebäudereiniger und verwandte Berufe

    7.1.3.1.

    Maler und verwandte Berufe

    7.1.3.2.

    Lackierer und verwandte Berufe

    7.1.3.3.

    Fassadenreiniger und Schornsteinfeger/Rauchfangkehrer

    7.2.

    Metallarbeiter, Mechaniker und verwandte Berufe

    7.2.1.

    Blechkaltverformer, Baumetallverformer, Former (für Metallguss), Schweißer und verwandte Berufe

    7.2.1.1.

    Former und Kernmacher (für Metallguss)

    7.2.1.2.

    Schweißer und Brennschneider

    7.2.1.3.

    Blechkaltverformer

    7.2.1.4.

    Baumetallverformer und Metallbauer

    7.2.1.5.

    Verspannungsmonteure und Seilspleißer

    7.2.2.

    Grobschmiede, Werkzeugmechaniker und verwandte Berufe

    7.2.2.1.

    Grobschmiede, Hammerschmiede und Schmiedepresser

    7.2.2.2.

    Werkzeugmechaniker und verwandte Berufe

    7.2.2.3.

    Werkzeugmaschineneinrichter und -bediener

    7.2.2.4.

    Metallpolierer, Rundschleifer und Werkzeugschärfer

    7.2.3.

    Maschinenmechaniker und -schlosser

    7.2.3.1.

    Kraftfahrzeugmechaniker und -schlosser

    7.2.3.2.

    Flugmotorenmechaniker und -schlosser

    7.2.3.3.

    Landmaschinen- und Industriemaschinenmechaniker und -schlosser

    7.2.3.4.

    Fahrradmechaniker und verwandte Berufe

    7.3.

    Präzisionshandwerker, Drucker und kunsthandwerkliche Berufe

    7.3.1.

    Präzisionshandwerker und kunsthandwerkliche Berufe

    7.3.1.1.

    Präzisionsinstrumentenmacher und -instandsetzer

    7.3.1.2.

    Musikinstrumentenbauer und -stimmer

    7.3.1.3.

    Schmuckwarenhersteller und Edelmetallbearbeiter

    7.3.1.4.

    Keramiker und verwandte Berufe

    7.3.1.5.

    Glasmacher, -schneider, -schleifer und -veredler

    7.3.1.6.

    Schildermaler, Dekormaler, Graveure und Ätzer

    7.3.1.7.

    Kunsthandwerkliche Berufe für Holz, Korbwaren und verwandte Materialien

    7.3.1.8.

    Kunsthandwerkliche Berufe für Textilien, Leder und verwandte Materialien

    7.3.1.9.

    Kunsthandwerkliche Berufe, anderweitig nicht genannt

    7.3.2.

    Druckhandwerker

    7.3.2.1.

    Techniker in der Druckvorstufe

    7.3.2.2.

    Drucker

    7.3.2.3.

    Berufe in der Druckweiterverarbeitung und Buchbinder

    7.4.

    Elektriker und Elektroniker

    7.4.1.

    Elektroinstallateure und -mechaniker

    7.4.1.1.

    Bauelektriker und verwandte Berufe

    7.4.1.2.

    Elektromechaniker und verwandte Berufe

    7.4.1.3.

    Elektroleitungsinstallateure und Wartungspersonal

    7.4.2.

    Installateure und Mechaniker für Elektronik und Telekommunikationstechnik

    7.4.2.1.

    Elektroniker und Elektronik-Servicetechniker

    7.4.2.2.

    Installateure und Servicetechniker im Bereich Informations- und Kommunikationstechnik

    7.5.

    Berufe in der Nahrungsmittelverarbeitung, Holzverarbeitung und Bekleidungsherstellung und verwandte handwerkliche Fachkräfte

    7.5.1.

    Berufe in der Nahrungsmittelverarbeitung und verwandte handwerkliche Fachkräfte

    7.5.1.1.

    Fleischer, Fischhändler und -verarbeiter und verwandte Berufe

    7.5.1.2.

    Bäcker, Konditoren und Konfektmacher

    7.5.1.3.

    Molkerei- und Käsereifachkräfte

    7.5.1.4.

    Obst- und Gemüsekonservierer und verwandte Berufe

    7.5.1.5.

    Nahrungsmittel- und Getränkekoster und -klassierer

    7.5.1.6.

    Tabakaufbereiter und Tabakwarenmacher

    7.5.2.

    Holzbearbeiter, Möbeltischler und verwandte Berufe

    7.5.2.1.

    Holztrockner und -konservierer

    7.5.2.2.

    Möbeltischler und verwandte Berufe

    7.5.2.3.

    Einrichter und Bediener von Holzbearbeitungsmaschinen

    7.5.3.

    Berufe der Bekleidungsherstellung und verwandte Berufe

    7.5.3.1.

    Herren- und Damenschneider, Kürschner und Hutmacher

    7.5.3.2.

    Schnittmustermacher und Zuschneider

    7.5.3.3.

    Näher, Sticker und verwandte Berufe

    7.5.3.4.

    Polsterer und verwandte Berufe

    7.5.3.5.

    Pelzveredler, Gerber und Fellzurichter

    7.5.3.6.

    Schuhmacher und verwandte Berufe

    7.5.4.

    Sonstige Handwerks- und verwandte Berufe

    7.5.4.1.

    Taucher

    7.5.4.2.

    Sprengmeister und Sprengbeauftragte

    7.5.4.3.

    Produkttester und -klassierer (ohne Nahrungsmittel und Getränke)

    7.5.4.4.

    Kammerjäger und andere Schädlingsbekämpfungsberufe

    7.5.4.5.

    Handwerks- und verwandte Berufe, anderweitig nicht genannt

    8.   Bediener von Anlagen und Maschinen und Montageberufe

    8.1.

    Bediener stationärer Anlagen und Maschinen

    8.1.1.

    Bediener von Anlagen für den Bergbau und die Mineralaufbereitung

    8.1.1.1.

    Bergleute und Grubenarbeiter

    8.1.1.2.

    Bediener von Mineral- und Gesteinsaufbereitungsanlagen

    8.1.1.3.

    Tiefbohrer und verwandte Berufe

    8.1.1.4.

    Bediener von Maschinen zur Herstellung und Verarbeitung von Zement, Steinen und sonstigen Mineralien

    8.1.2.

    Bediener von Anlagen in der Metallerzeugung, -umformung und -veredlung

    8.1.2.1.

    Bediener von Anlagen in der Metallerzeugung und -umformung

    8.1.2.2.

    Bediener von Anlagen zur Metallveredlung, Plattierung und Beschichtung von Metallen

    8.1.3.

    Bediener von Anlagen und Maschinen für chemische und fotografische Erzeugnisse

    8.1.3.1.

    Bediener von Anlagen und Maschinen für chemische Erzeugnisse

    8.1.3.2.

    Bediener von Anlagen für fotografische Erzeugnisse

    8.1.4.

    Bediener von Maschinen zur Herstellung von Gummi-, Kunststoff- und Papierwaren

    8.1.4.1.

    Bediener von Maschinen zur Herstellung von Gummiwaren

    8.1.4.2.

    Bediener von Maschinen zur Herstellung von Kunststoffwaren

    8.1.4.3.

    Bediener von Maschinen zur Herstellung von Papierwaren

    8.1.5.

    Bediener von Maschinen zur Herstellung von Textil-, Pelz- und Lederwaren

    8.1.5.1.

    Bediener von Spinnstoffaufbereitungs-, Spinn- und Spulmaschinen

    8.1.5.2.

    Bediener von Web-, Strick- und Wirkmaschinen

    8.1.5.3.

    Bediener von Nähmaschinen

    8.1.5.4.

    Bediener von Bleich- und Färbemaschinen

    8.1.5.5.

    Bediener von Pelz- und Lederzurichtungs- und -vorbereitungsmaschinen

    8.1.5.6.

    Bediener von Maschinen zur Schuhherstellung und verwandte Berufe

    8.1.5.7.

    Bediener von Wäschereimaschinen

    8.1.5.8.

    Bediener von Maschinen zur Herstellung von Textil-, Pelz- und Lederwaren, anderweitig nicht genannt

    8.1.6.

    Bediener von Maschinen zur Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln

    8.1.6.1.

    Bediener von Maschinen zur Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln

    8.1.7.

    Bediener von Anlagen zur Holzaufbereitung und Papierherstellung

    8.1.7.1.

    Bediener von Anlagen zur Zellstoff- und Papierherstellung

    8.1.7.2.

    Bediener von Anlagen zur Holzaufbereitung

    8.1.8.

    Bediener sonstiger stationärer Anlagen und Maschinen

    8.1.8.1.

    Bediener von Anlagen zur Glas- und Keramikherstellung

    8.1.8.2.

    Bediener von Dampfmaschinen und -kesseln

    8.1.8.3.

    Bediener von Verpackungs-, Abfüll- und Etikettiermaschinen

    8.1.8.4.

    Bediener stationärer Anlagen und Maschinen, anderweitig nicht genannt

    8.2.

    Montageberufe

    8.2.1.

    Montageberufe

    8.2.1.1.

    Berufe der Montage von mechanischen Bauteilen

    8.2.1.2.

    Berufe der Montage von elektrischen und elektronischen Geräten

    8.2.1.3.

    Montageberufe, anderweitig nicht genannt

    8.3.

    Fahrzeugführer und Bediener mobiler Anlagen

    8.3.1.

    Lokomotivführer und verwandte Berufe

    8.3.1.1.

    Lokomotivführer

    8.3.1.2.

    Bediener von Sicherungs-, Signal- und Leittechnik im Schienennetzbetrieb

    8.3.2.

    Kraftfahrzeugführer

    8.3.2.1.

    Kraftradfahrer

    8.3.2.2.

    Personenkraftwagen-, Taxi-, Kleintransporter- und Kleinbusfahrer

    8.3.3.

    Fahrer schwerer Lastkraftwagen und Busse

    8.3.3.1.

    Busfahrer und Straßenbahnführer

    8.3.3.2.

    Fahrer schwerer Lastkraftwagen

    8.3.4.

    Bediener mobiler Anlagen

    8.3.4.1.

    Führer von mobilen land- und forstwirtschaftlichen Maschinen

    8.3.4.2.

    Führer von Erdbewegungs- und verwandten Maschinen

    8.3.4.3.

    Kranführer, Aufzugmaschinisten und Bediener verwandter Hebeeinrichtungen

    8.3.4.4.

    Gabelstaplerfahrer und verwandte Berufe

    8.3.5.

    Deckspersonal auf Schiffen und verwandte Berufe

    9.   Hilfsarbeitskräfte

    9.1.

    Reinigungspersonal und Hilfskräfte

    9.1.1.

    Reinigungspersonal und Hilfskräfte in Privathaushalten, Hotels und Büros

    9.1.1.1.

    Reinigungspersonal und Hilfskräfte in Privathaushalten

    9.1.1.2.

    Reinigungspersonal und Hilfskräfte in Büros, Hotels und anderen Einrichtungen

    9.1.2.

    Reinigungspersonal für Fahrzeuge, Fenster, Wäsche und sonstige manuelle Reinigungsberufe

    9.1.2.1.

    Handwäscher und Handbügler

    9.1.2.2.

    Fahrzeugreiniger

    9.1.2.3.

    Fensterputzer

    9.1.2.4.

    Sonstiges Reinigungspersonal

    9.2.

    Hilfsarbeiter in der Land- und Forstwirtschaft und Fischerei

    9.2.1.

    Hilfsarbeiter in der Land- und Forstwirtschaft und Fischerei

    9.2.1.1.

    Hilfsarbeiter im Ackerbau

    9.2.1.2.

    Hilfsarbeiter in der Tierhaltung

    9.2.1.3.

    Hilfsarbeiter in Ackerbau und Tierhaltung (ohne ausgeprägten Schwerpunkt)

    9.2.1.4.

    Hilfsarbeiter im Gartenbau

    9.2.1.5.

    Hilfsarbeiter in der Forstwirtschaft

    9.2.1.6.

    Hilfsarbeiter in der Fischerei und Aquakultur

    9.3.

    Hilfsarbeiter im Bergbau, im Bau, bei der Herstellung von Waren und im Transportwesen

    9.3.1.

    Hilfsarbeiter im Bergbau und im Bau

    9.3.1.1.

    Hilfsarbeiter im Bergbau sowie in der Gewinnung von Steinen und Erden

    9.3.1.2.

    Hilfsarbeiter im Tiefbau

    9.3.1.3.

    Hilfsarbeiter im Hochbau

    9.3.2.

    Hilfsarbeiter bei der Herstellung von Waren

    9.3.2.1.

    Verpacker

    9.3.2.2.

    Hilfsarbeiter bei der Herstellung von Waren, anderweitig nicht genannt

    9.3.3.

    Hilfsarbeiter in Transport und Lagerei

    9.3.3.1.

    Führer von Handwagen und pedalbetriebenen Fahrzeugen

    9.3.3.2.

    Führer von Fahrzeugen und Maschinen mit Zugtierantrieb

    9.3.3.3.

    Frachtarbeiter und verwandte Berufe

    9.3.3.4.

    Regalbetreuer und -auffüller

    9.4.

    Hilfskräfte in der Nahrungsmittelzubereitung

    9.4.1.

    Hilfskräfte in der Nahrungsmittelzubereitung

    9.4.1.1.

    Zubereiter von Fast Food und anderen Imbissen

    9.4.1.2.

    Küchenhilfen

    9.5.

    Straßenhändler und auf der Straße arbeitende Dienstleistungskräfte

    9.5.1.

    Auf der Straße arbeitende Dienstleistungskräfte und verwandte Berufe

    9.5.2.

    Straßenverkäufer (ohne Lebensmittel)

    9.6.

    Abfallentsorgungsarbeiter und sonstige Hilfskräfte

    9.6.1.

    Abfallentsorgungsarbeiter

    9.6.1.1.

    Arbeiter in der Abfall- und Wertstoffsammlung

    9.6.1.2.

    Arbeiter in der Abfallsortierung

    9.6.1.3.

    Straßenkehrer und verwandte Berufe

    9.6.2.

    Sonstige Hilfsarbeitskräfte

    9.6.2.1.

    Boten, Paketauslieferer und Gepäckträger

    9.6.2.2.

    Gelegenheitsarbeiter

    9.6.2.3.

    Zählerableser, Automatenbefüller und -kassierer

    9.6.2.4.

    Wasserträger und Brennholzsammler

    9.6.2.5.

    Hilfsarbeitskräfte, anderweitig nicht genannt

    10.   Angehörige der regulären Streitkräfte

    10.1.

    Offiziere in regulären Streitkräften

    10.2.

    Unteroffiziere in regulären Streitkräften

    10.3.

    Angehörige der regulären Streitkräfte in sonstigen Rängen

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