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Document 32023R0807

Delegierte Verordnung (EU) 2023/807 der Kommission vom 15. Dezember 2022 zur Anpassung des Primärenergiefaktors für Strom gemäß der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

C/2022/9267

ABl. L 101 vom 14.4.2023, p. 16–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/807/oj

14.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/16


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/807 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2022

zur Anpassung des Primärenergiefaktors für Strom gemäß der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Bestimmung in Fußnote 3 in Anhang IV der Richtlinie 2012/27/EU muss die Kommission den Standardkoeffizienten bis zum 25. Dezember 2022 und danach alle vier Jahre auf der Grundlage der tatsächlich erhobenen Daten anpassen.

(2)

Die Kommission hat eine Studie zur Überprüfung des Primärenergiefaktors (PEF) durchgeführt, um dem technischen Fortschritt und dem wachsenden Anteil erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung seit 2018 Rechnung zu tragen.

(3)

Die Studie unterstützt die in Erwägungsgrund 40 der Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) dargelegte Methode, bei der hinsichtlich der Strom- und Wärmeerzeugung aus Kernenergie die Wirkungsgradmethode nach Eurostat und IEA, hinsichtlich der Strom- und Wärmeerzeugung aus fossilen Energieträgern und Biomasse die Wirkungsgradmethode nach VDI 4600 und hinsichtlich nicht brennbarer erneuerbarer Energieträger das direkte Äquivalent unter Berücksichtigung der „gesamten Primärenergie“ angewandt wird.

(4)

In der Studie wird die Notwendigkeit anerkannt, einen zukunftsorientierten PEF zu verwenden, um die künftigen Auswirkungen der Energieeffizienz widerzuspiegeln. Daher erfolgt die Anpassung des Standardkoeffizienten nach der in Erwägungsgrund 40 der Richtlinie (EU) 2018/2002 dargelegten Methode, und auf der Grundlage der tatsächlich erhobenen Daten wird als Standardkoeffizient der durchschnittliche PEF-Wert für 2024 und 2025 gewählt.

(5)

Anhang IV der Richtlinie 2012/27/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Richtlinie 2012/27/EU wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.

(2)  Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210).


ANHANG

In Anhang IV der Richtlinie 2012/27/EU erhält Fußnote 3 folgende Fassung:

„(3)

Sofern Energieeinsparungen in Form von Primärenergieeinsparungen unter Verwendung eines Bottom-up-Ansatzes auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs berechnet werden. Für Einsparungen von elektrischer Energie in kWh wenden die Mitgliedstaaten ausgehend von den nationalen Gegebenheiten, die den Primärenergieverbrauch beeinflussen, einen in einer transparenten Vorgehensweise festgelegten Koeffizienten an, damit eine präzise Berechnung der tatsächlichen Einsparungen sichergestellt ist. Diese Gegebenheiten müssen begründet und nachprüfbar sein und auf objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien beruhen. Für Einsparungen von elektrischer Energie in kWh können die Mitgliedstaaten standardmäßig einen Koeffizienten von 1,9 anwenden oder von ihrem Spielraum Gebrauch machen, einen anderen Koeffizienten festzulegen, wenn sie dies rechtfertigen können. Wenn die Mitgliedstaaten so verfahren, berücksichtigen sie den Energiemix in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen, die der Kommission gemäß Verordnung (EU) 2018/1999 mitzuteilen sind. Bis zum 25. Dezember 2022 und danach alle vier Jahre passt die Kommission den Standardkoeffizienten auf der Grundlage der tatsächlich erhobenen Daten an. Diese Anpassung wird unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf anderes Unionsrecht, wie die Richtlinie 2009/125/EG und die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1), durchgeführt.“

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