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Document 32023R0738

Durchführungsverordnung (EU) 2023/738 der Kommission vom 4. April 2023 zur Wiedereinführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China nach dem Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-30/19 und T-72/19

C/2023/2195

ABl. L 96 vom 5.4.2023, p. 45–79 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 05/04/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/738/oj

5.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/45


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/738 DER KOMMISSION

vom 4. April 2023

zur Wiedereinführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China nach dem Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-30/19 und T-72/19

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 15 und Artikel 24 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 4. Mai 2018 erließ die Europäische Kommission (im Folgenden „die Kommission“) die Durchführungsverordnung (EU) 2018/683 (2) (im Folgenden „die vorläufige Verordnung“) zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 (im Folgenden „Reifen“ oder „betroffene Ware“) mit Ursprung in der Volksrepublik China.

(2)

Am 18. Oktober 2018 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 (3) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China.

(3)

Am 9. November 2018 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 (4) zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579(im Folgenden „die angefochtene Verordnung“).

1.1.   Urteil des Gerichts der Europäischen Union

(4)

Der chinesische Verband der Kautschukindustrie (China Rubber Industry Association, im Folgenden „CRIA“) und die chinesische Handelskammer für Importeure und Exporteure von Metallen, Mineralien und Chemikalien (China Chamber of Commerce of Metals, Minerals & Chemicals Importers and Exporters, im Folgenden „CCCMC“) (im Folgenden zusammen „Antragsteller“) gingen im Namen einiger ihrer in den Erwägungsgründen 9 und 10 genannten Mitglieder (im Folgenden „betroffene ausführende Hersteller“) vor dem Gericht gegen die angefochtene Verordnung vor. Am 4. Mai 2022 erließ das Gericht der Europäischen Union (im Folgenden „das Gericht“) sein Urteil in den Rechtssachen T-30/19 und T-72/19 (5) (im Folgenden „das Urteil“).

(5)

In seinem Urteil erklärte das Gericht die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 der Kommission vom 18. Oktober 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 („Verordnung (EU) 2018/1579“) und die angefochtene Verordnung für nichtig.

(6)

Der CRIA und die CCCMC brachten mehrere Einwände gegen die angefochtene Verordnung vor, und das Gericht hat über zwei dieser Einwände entschieden: i) das Vorbringen, dass es die Kommission versäumt habe, bei der Berechnung der Preisunterbietung und der Schadensspannen, soweit die ausführenden Hersteller betroffen sind, einen fairen Preisvergleich vorzunehmen und ii) bestimmte Vorbringen, die im Wesentlichen Unstimmigkeiten und eine Verletzung von Verteidigungsrechten in Bezug auf die Schadensindikatoren und die Gewichtung der Daten aus der Stichprobe der Unionshersteller zum Gegenstand haben.

(7)

Hinsichtlich der Berechnung der Preisunterbietungsspannen stellte das Gericht fest, dass die Kommission keinen fairen Vergleich durchgeführt hatte, als sie eine Berichtigung des Ausfuhrpreises (d. h. Abzug der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) des verbundenen Einführers und eines fiktiven Gewinns) vorgenommen hatte, wenn die Verkäufe über eine verbundene Verkaufseinheit in der Union getätigt wurden. Das Gericht stellte fest, dass die Unionshersteller auch einige Verkäufe über verbundene Verkaufseinheiten getätigt hatten und ihre Verkaufspreise nicht in gleicher Weise berichtigt worden waren. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die von der Kommission in der angefochtenen Verordnung vorgenommene Berechnung der Preisunterbietung mit einem Rechtsfehler sowie mit einem offensichtlichen Bewertungsfehler behaftet ist und dass diese Berechnung folglich gegen Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“ (6)) und Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung“) verstößt. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass sich die Fehler auf die Feststellungen zur Schädigung und zum ursächlichen Zusammenhang insgesamt sowie auf die Schadensspannen ausgewirkt hätten und dass es nicht möglich wäre, genau festzustellen, inwieweit die endgültigen Ausgleichszölle teilweise begründet blieben.

(8)

Zum zweiten Punkt stellte das Gericht fest, dass die Kommission keine objektive Prüfung (wie gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 8 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung vorgeschrieben) vorgenommen habe, da sie — indem sie die Berechnungen aller anderen mikroökonomischen Indikatoren außer der Rentabilität nicht revidiert und die revidierten Zahlen in der angefochtenen Verordnung nicht dargelegt habe – nicht alle ihr zur Verfügung stehenden relevanten Daten herangezogen habe. Außerdem stellte das Gericht eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Kläger fest. Insbesondere stimmte das Gericht nicht der Auffassung zu, dass bestimmte Informationen, die den interessierten Parteien nicht offengelegt wurden, als vertraulich angesehen werden könnten, und stellte fest, dass alle in Rede stehenden Daten mit „Tatsachenfeststellungen in der angefochtenen Verordnung in Zusammenhang stehen“. Daher habe es sich um „wesentliche Tatsachen und Erwägungen“ gehandelt, die den Parteien hätten offengelegt werden müssen.

(9)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen erklärte das Gericht die Verordnung (EU) 2018/1579 für nichtig, soweit die vom CRIA und von der CCCME vertretenen Unternehmen (in der nachstehenden Tabelle aufgeführt) betroffen sind.

NAME DES UNTERNEHMENS

TARIC-ZUSATZCODE

Chaoyang Long March Tyre Co., Ltd

C338

Triangle Tyre Co., Ltd

C375

Shandong Wanda Boto Tyre Co., Ltd

C366

Qingdao Doublestar Tire Industrial Co., Ltd

C347

Ningxia Shenzhou Tire Co., Ltd

C345

Guizhou Tyre Co., Ltd

C340

Aeolus Tyre Co., Ltd

C877 (7)

Shandong Huasheng Rubber Co., Ltd

C360

Chongqing Hankook Tire Co., Ltd

C334

Prinx Chengshan (Shandong) Tire Co., Ltd

C346

Jiangsu Hankook Tire Co., Ltd

C334

Shandong Linglong Tire Co., Ltd

C363

Shandong Jinyu Tire Co., Ltd

C362

Sailun Group Co., Ltd

C351

Shandong Kaixuan Rubber Co., Ltd

C353

Weifang Yuelong Rubber Co., Ltd

C875 (8)

Weifang Shunfuchang Rubber And Plastic Products Co., Ltd

C377

Shandong Hengyu Science & Technology Co., Ltd

C358

Jiangsu General Science Technology Co., Ltd

C341

Double Coin Group (Jiang Su) Tyre Co., Ltd

C878 (9)

Hefei Wanli Tire Co., Ltd

C876

GITI Tire (Anhui) Company Ltd

C332

GITI Tire (Fujian) Company Ltd

C332

GITI Tire (Hualin) Company Ltd

C332

GITI Tire (Yinchuan) Company Ltd

C332

Qingdao GRT Rubber Co., Ltd

C350

(10)

Darüber hinaus erklärte das Gericht die angefochtene Verordnung für nichtig, soweit die vom CRIA und der CCCMC vertretenen Unternehmen (in der vorstehenden Tabelle aufgeführt) sowie Zhongce Rubber Group Co., Ltd (TARIC-Zusatzcode C379) betroffen sind.

1.2.   Umsetzung des Urteils des Gerichts

(11)

Nach Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) haben die Organe der Europäischen Union die sich aus den Urteilen des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Im Falle einer Nichtigerklärung eines von den Organen der Union im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, wie in diesem Fall einer Antisubventionsuntersuchung, angenommenen Rechtsakts wird die Vereinbarkeit mit dem Urteil des Gerichts dadurch hergestellt, dass der für nichtig erklärte Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, in dem die vom Gericht festgestellte Rechtswidrigkeit beseitigt ist. (10)

(12)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das Verfahren zur Ersetzung eines für nichtig erklärten Rechtsakts genau an dem Punkt wiederaufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist. (11) In einer Situation, in der ein Rechtsakt, der ein Verwaltungsverfahren abschließt, für nichtig erklärt wird, bedeutet diese Rechtsprechung insbesondere, dass die Nichtigerklärung sich nicht notwendigerweise auf die vorbereitenden Handlungen, wie die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens, auswirkt. Wenn beispielsweise eine Verordnung zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle für nichtig erklärt wird, läuft das Verfahren weiter, weil nur der das Verfahren abschließende Rechtsakt nicht mehr Bestandteil der Rechtsordnung der Union (12) ist, es sei denn, die Rechtswidrigkeit ist in der Phase der Einleitung des Verfahrens eingetreten. Die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens durch die Wiedereinführung von Ausgleichszöllen auf Einfuhren, die im Anwendungszeitraum der für nichtig erklärten Verordnung vorgenommen wurden, kann nicht als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot angesehen werden. (13)

(13)

Im vorliegenden Fall erklärte das Gericht die angefochtene Verordnung in Bezug auf die betroffenen ausführenden Hersteller für nichtig, da die Kommission bei der Feststellung des Vorliegens einer erheblichen Preisunterbietung einen Fehler begangen hat, der sich auf die Analyse der Schadensursache ausgewirkt hat. Derselbe methodische Fehler wurde bei der Berechnung der Schadensspannen der betroffenen Ausführer festgestellt. Das Gericht stellte außerdem als Fehler fest, dass bestimmte Informationen nicht offengelegt wurden: i) die Bruttoschadensindikatoren vor Berichtigung der Gewichtung und die Daten zu KMU einerseits und großen Unternehmen andererseits, ii) andere Schadensindikatoren als die Rentabilität nach Anpassung der Gewichtung, iii) bestimmte Informationen über die Quellen makroökonomischer Schadensdaten und die Liste der KMU des Wirtschaftszweigs der Union, die die Produktion eingestellt haben, iv) die genaue Gesamtmenge der Verkäufe der KMU des Wirtschaftszweigs der Union, die an den Untersuchungen mitarbeiteten, und Informationen über den Anteil der KMU am Wirtschaftszweig der Union.

(14)

Feststellungen in der angefochtenen Verordnung, die nicht angefochten wurden oder deren Anfechtungen vom Gericht zurückgewiesen oder nicht geprüft wurden und daher nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führten, behalten ihre volle Gültigkeit und werden von dieser Wiederaufnahme nicht berührt. (14)

(15)

Nach den Urteilen des Gerichts in den Rechtssachen T-30/19 und T-72/19 vom 4. Mai 2022 beschloss die Kommission, die Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen betreffend die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China teilweise wiederaufzunehmen, und zwar an dem Punkt, an dem die Unregelmäßigkeit aufgetreten ist. Die durch eine Bekanntmachung (15) (im Folgenden „Bekanntmachung der Wiederaufnahme“) angezeigte Wiederaufnahme beschränkte sich auf die Umsetzung des Urteils des Gerichts in Bezug auf die durch den CRIA und die CCCMC vertretenen und in der Bekanntmachung der Wiederaufnahme aufgeführten Unternehmen.

(16)

Am selben Tag beschloss die Kommission auch, die von diesen Unternehmen hergestellten Einfuhren bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China, zollamtlich zu erfassen, und wies die nationalen Zollbehörden an, die Veröffentlichung der einschlägigen Durchführungsverordnungen der Kommission abzuwarten, mit denen die Zölle wieder eingeführt werden, bevor über Anträge auf Rückzahlung und Erstattung von Ausgleichszöllen entschieden wird, soweit diese Unternehmen betroffen waren (im Folgenden „Erfassungsverordnung“). (16)

(17)

Die Kommission informierte die interessierten Parteien über die Wiederaufnahme und forderte sie zur Stellungnahme auf.

2.   UNTERSUCHUNGSZEITRAUM

(18)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

3.   WEITERES VERFAHREN

(19)

Am 10. Januar 2023 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund deren sie beabsichtigte, die Antidumpingzölle wieder einzuführen (im Folgenden „Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb derer sie zur Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(20)

Es gingen Stellungnahmen des CRIA, der GITI-Gruppe (17) und des unabhängigen Einführers Hämmerling The Tyre Company GmbH (im Folgenden „Hämmerling“) ein. Die Stellungnahmen wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. Hämmerling und der CRIA beantragten und erhielten eine Anhörung.

(21)

Auf Ersuchen des CRIA in seiner Stellungnahme zur Unterrichtung unterrichtete die Kommission anschließend über die folgenden zusätzlichen Elemente (im Folgenden „zusätzliche Unterrichtung“):

(22)

Am 30. Januar 2023 legte die Kommission im Wege eines Aktenvermerks zusätzliche Informationen über ihre Analyse der Preise vor, die der Wirtschaftszweig der Union beim direkten und indirekten Verkauf und an verschiedene Arten von Abnehmern in Rechnung stellte.

(23)

Am 30. und 31. Januar 2023 übermittelte die Kommission der Hankook-Gruppe (18) und Aeolus/Pirelli (19) auch die Ausfuhrgeschäfte der betroffenen Unternehmen, die zur Berechnung der angepassten Preis- und Zielpreisunterbietung herangezogen wurden. Diese Ausfuhrgeschäfte entsprachen den bereits in der Untersuchung, die zum Erlass der angefochtenen Verordnung führte, offengelegten Ausfuhrgeschäften.

(24)

Am 31. Januar 2023 präzisierte und berichtigte die Kommission in einem Aktenvermerk die endgültigen Zollsätze für alle betroffenen ausführenden Hersteller, nachdem bei den Schadensberechnungen für die Hankook-Gruppe und Aeolus/Pirelli ein Fehler festgestellt worden war. Ferner legte sie weitere Erläuterungen zur Rechtslage von Zhongce Rubber Group Co., Ltd vor.

(25)

Nur der CRIA legte zu der zusätzlichen Unterrichtung eine Stellungnahme vor, die – soweit angezeigt – von der Kommission berücksichtigt wurde.

4.   DIE VERTEIDIGUNGSRECHTE DES CRIA

(26)

Nach der Unterrichtung brachte der CRIA vor, dass seine Verteidigungsrechte verletzt worden seien, da

(27)

der CRIA die Berechnungen der Preis- und der Zielpreisunterbietung in Bezug auf ausführende Hersteller, von denen der CRIA ein Genehmigungsschreiben erhielt, nicht erhalten habe,

(28)

dem CRIA keine ausreichende Frist für die Stellungnahme zur Unterrichtung eingeräumt worden sei,

(29)

die Kommission keine Anhörung innerhalb des vom CRIA geforderten Zeitrahmens organisiert habe,

(30)

die Kommission sich nicht mit allen Vorbringen befasst habe, auf die das Gericht nicht eingegangen sei.

(31)

Wie in Erwägungsgrund 171 dargelegt, berechnete die Kommission die Zölle aller betroffenen ausführenden Hersteller neu, insbesondere der ausführenden Hersteller, die in der angefochtenen Verordnung in die Stichprobe einbezogen wurden und dem Urteil des Gerichts unterlagen (d. h. die GITI-Gruppe, die Hankook-Gruppe und Aeolus/Pirelli). Es sei daran erinnert, dass die Schadensspannen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Grundlage sensibler Geschäftsinformationen ermittelt wurden. Daher konnten die Berechnungen nicht allen interessierten Parteien, sondern nur den betroffenen Unternehmen offengelegt werden.

(32)

Der CRIA brachte vor, dass die in Erwägungsgrund 10 genannten Unternehmen Genehmigungsschreiben unterzeichnet hätten, die den Zugang zu sensiblen Geschäftsinformationen einschlossen, sodass die Kommission dem CRIA die individuellen Berechnungen der Preisunterbietung und der Schadensspanne für diese Unternehmen hätte offenlegen müssen. Darüber hinaus wäre der Inhalt der Genehmigungsschreiben mit einer regulären Vollmacht (im Folgenden „Vollmacht“) identisch, die einen Rechtsbeistand ermächtige, ein Unternehmen zu vertreten.

(33)

Die Kommission prüfte die vom CRIA vorgelegten Genehmigungsschreiben. Mehrere chinesische Hersteller, die dem Urteil des Gerichts unterliegen, unterzeichneten solche individuellen Genehmigungsschreiben. Die Kommission stellte fest, dass die Genehmigungsschreiben auf einem Standardtext für alle Hersteller (ob sie in die Stichprobe einbezogen wurden oder nicht) beruhten und keine Angaben dazu enthielten, ob das jeweilige Unternehmen den CRIA ermächtigte, sensible Geschäftsinformationen zu erhalten. Darüber hinaus erklärten sich nicht alle von dieser Untersuchung betroffenen ausführenden Hersteller in der Stichprobe bereit, dem CRIA Zugang zu ihren sensiblen Informationen zu gewähren. In Bezug auf das Vorbringen, dass die Vollmacht mit den betreffenden Genehmigungsschreiben identisch sei, vertrat die Kommission ferner die Auffassung, dass der wesentliche Unterschied zwischen einer Vollmacht und einem Genehmigungsschreiben an einen Verband in der juristischen Person besteht, die zum Erhalt der Informationen befugt ist. Im Falle einer Vollmacht ist der Rechtsbeistand an die ethischen Grundsätze der jeweiligen Anwaltskammer gebunden, bei der der Rechtsanwalt eingetragen ist, nach denen unter anderem keine sensiblen Geschäftsinformationen preisgegeben werden dürfen. Auch wenn eine Vollmacht möglicherweise keine spezifische Bestimmung zu solchen Informationen enthält, sind die betreffenden Rechtsanwälte in dieser Angelegenheit weiterhin an die höchsten ethischen Grundsätze gebunden und müssen die Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen gewährleisten. Nur in Ausnahmefällen dagegen erhalten Verbände unbeschränkten Zugang zu den vertraulichen Geschäftsinformationen ihrer Mitglieder, weil dies u. a. gegen die jeweils geltenden Wettbewerbsregeln verstoßen könnte. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die von den Unternehmen unterzeichneten Genehmigungsschreiben nicht hinreichend konkret waren und ihnen nicht entnommen werden konnte, ob die betreffenden Unternehmen dem Verband Zugang zu ihren vertraulichen Informationen gewährt haben.

(34)

Aufgrund dieser Sachaufklärung und der Sorgfaltspflicht der Kommission beim Umgang mit den ihr zur Verfügung stehenden vertraulichen Geschäftsinformationen beschloss die Kommission, vertrauliche Geschäftsinformationen nur gegenüber den betroffenen ausführenden Herstellern und nicht gegenüber dem CRIA offenzulegen, um die Vertraulichkeit dieser Informationen zu wahren. Daher wurde der Datensatz am 10. Januar 2023 an den gesetzlichen Vertreter der GITI-Gruppe und an den Unternehmensvertreter von Hankook übermittelt. Da weder Aeolus/Pirelli noch einer der betroffenen ausführenden Hersteller dieser Gruppe als interessierte Parteien registriert waren, ermittelte die Kommission die Kontaktpersonen bei Aeolus/Pirelli und übermittelte ihnen am 17. Januar 2023 die spezifischen Unterrichtungen der jeweiligen ausführenden Hersteller. Ihnen wurde eine Frist bis zum 31. Januar 2023 zur Stellungnahme eingeräumt.

(35)

Am 16. Januar 2023 beantragte der CRIA auf der Grundlage der unterzeichneten Genehmigungsschreiben den Erhalt der Berechnungen zur Preis- und der Zielpreisunterbietung der betroffenen Unternehmen. Daraufhin forderte die Kommission den CRIA aus den in den Erwägungsgründen 33 und 34 dargelegten Gründen auf, sich mit diesen Unternehmen in Verbindung zu setzen und die Informationen direkt von ihnen einzuholen.

(36)

Am 19. Januar 2023 meldete sich Aeolus Tyre Co., Ltd und genehmigte der Kommission ausdrücklich, dem CRIA seine spezifische Unterrichtung zu übermitteln. Am selben Tag teilte die Kommission dem CRIA die Berechnungen zur Preis- und der Zielpreisunterbietung der Aeolus/Pirelli-Gruppe mit. Was Detailinformationen zu den Verkaufsgeschäften anbelangt, so unterrichtete die Kommission Aeolus Tyre Co., Ltd und Pirelli Tyre Co., Ltd getrennt nur über ihren eigenen Datensatz. Der Grund hierfür war, dass der CRIA ein Genehmigungsschreiben vorlegte, das nur von Aeolus Tyre Co., Ltd., jedoch nicht von Pirelli Tyre Co., Ltd unterzeichnet war.

(37)

In Bezug auf die Hankook-Gruppe erhielt die Kommission keine ausdrückliche Genehmigung zur Weitergabe ihrer Daten an den CRIA. Dennoch brachte der CRIA in seiner Stellungnahme zur Unterrichtung vor, dass die Gruppe dem Verband ihre spezifische Unterrichtung übermittelt habe.

(38)

In seiner Stellungnahme zur Unterrichtung teilte der CRIA der Kommission mit, dass die GITI-Gruppe ihr Genehmigungsschreiben an den CRIA zurückgezogen habe. Daraufhin übermittelte die GITI-Gruppe am 3. Februar 2023 ein neues Genehmigungsschreiben für den CRIA, mit dem der Verband ausdrücklich ermächtigt wurde, die am 10. Januar 2023 eingegangene unternehmensspezifische Unterrichtung zu erhalten. Im Anschluss an dieses Schreiben und auf Ersuchen des CRIA stellte die Kommission dem CRIA am 8. Februar 2023 die fragliche spezifische Unterrichtung zur Verfügung.

(39)

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Verteidigungsrechte der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und aller anderen betroffenen ausführenden Hersteller sowie die Verteidigungsrechte des CRIA nicht verletzt wurden. Die betroffenen Unternehmen wurden über die Berechnungen zur Preis- und Zielpreisunterbietung unterrichtet und erhielten ausreichend Zeit, zur Unterrichtung Stellung zu nehmen.

(40)

Der CRIA brachte vor, dass die Kommission außergewöhnliche Umstände, d. h. das chinesische Neujahr vom 21. bis 29. Januar 2023, bei der Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der Frist für die Einreichung von Stellungnahmen zur Unterrichtung und für die Organisation einer Anhörung deutlich nach dem Ende des chinesischen Neujahrs nicht berücksichtigt habe. Das Rechtsteam des CRIA brachte vor, dass es ihm aufgrund des chinesischen Neujahrs unmöglich gewesen sei, vom CRIA angemessene Anweisungen oder Beiträge zu den Stellungnahmen zu erhalten. Darüber hinaus sei trotz eines Antrags auf Intervention vonseiten der Anhörungsbeauftragten keine nennenswerte Verlängerung gewährt worden, und die Anhörungsbeauftragte habe keine Anhörung organisiert, um auf diesen Antrag einzugehen.

(41)

Die Kommission stellte fest, dass der Antrag auf eine außergewöhnlich lange Verlängerung bis zum 6. Februar 2023 gestellt wurde, d. h. eine Verlängerung um 14 Tage. Um den fristgerechten Abschluss der Untersuchung nicht zu behindern, gewährte die Kommission, obwohl sie bereits 13 Tage zur Stellungnahme eingeräumt hatte, eine Verlängerung um zwei zusätzliche Arbeitstage, d. h. bis zum 25. Januar 2023. Was den Antrag auf Anhörung betrifft, so schlug die Kommission ursprünglich vor, die Anhörung am 18. Januar 2023 und damit vor dem chinesischen Neujahr abzuhalten. Anschließend schlug der CRIA vor, die Anhörung nach den chinesischen Neujahrsferien und idealerweise im Februar abzuhalten. Die Kommission stimmte der Organisation einer Anhörung am 31. Januar 2023 zu, d. h. nach dem chinesischen Neujahr und der verlängerten Frist für die Abgabe von Stellungnahmen.

(42)

Die Kommission stellte fest, dass die gesetzliche Frist für Stellungnahmen der Parteien nach Artikel 30 Absatz 3 der Antisubventionsgrundverordnung zehn Kalendertage beträgt. Die Frist für den CRIA und alle anderen interessierten Parteien nach der Fristverlängerung ging weit über die zehn Kalendertage hinaus, und der CRIA erhielt sogar 15 Tage. Darüber hinaus legte die Kommission auf der Grundlage von Stellungnahmen nach der Unterrichtung zusätzliche Informationen offen und gewährte den interessierten Parteien eine zusätzliche Frist von vier Tagen, d. h. bis zum 3. Februar 2023, um zu der zusätzlichen Unterrichtung Stellung zu nehmen. Entgegen dem Einwand des CRIA ist zudem bei der Wiederaufnahme von Untersuchungen keine vorläufige Unterrichtung erforderlich.

(43)

Schließlich wäre es diskriminierend gegenüber allen anderen Beteiligten, die sich in dieser wiederaufgenommenen Untersuchung als interessierte Parteien gemeldet haben, nur dem CRIA eine Verlängerung um mehr als zwei weitere Wochen zu gewähren.

(44)

Was die Bemerkung betrifft, dass die Kommission nicht auf alle Vorbringen einging, die vor Gericht nicht behandelt wurden, so hat sich die Kommission bereits in Erwägungsgrund 72 mit diesem Punkt befasst, und es wurden keine neuen Argumente vorgebracht. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

4.1.   Intervention der Anhörungsbeauftragten

(45)

Der CRIA forderte die Intervention der Anhörungsbeauftragten gemäß den Artikeln 12, 13 und 16 des Mandats der Anhörungsbeauftragten aufgrund der unzureichenden Verlängerung der Frist für Stellungnahmen zur Unterrichtung, des unangemessenen Zeitpunkts für die geplante Anhörung durch die Kommission nach der Unterrichtung und der fehlenden Offenlegung bestimmter Informationen.

(46)

Die Anhörungsbeauftragte stellte fest, dass dem CRIA eine Fristverlängerung bis zum 25. Januar 2023 gewährt worden sei. Unter gebührender Berücksichtigung der dargelegten besonderen Umstände und der zeitlichen Zwänge des betreffenden Verfahrens und nach Rücksprache mit den für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen stimmte die Anhörungsbeauftragte der gewährten Fristverlängerung zu und lehnte weitere Verlängerungen ab. In Bezug auf den Inhalt der Unterrichtung empfahl die Anhörungsbeauftragte dem CRIA und den Kommissionsdienststellen, zunächst eine Anhörung durchzuführen, bevor sie sich an die Anhörungsbeauftragte wenden.

(47)

Vor diesem Hintergrund vertrat die Kommission die Auffassung, dass der CRIA seine Verteidigungsrechte innerhalb der gesetzten und verlängerten Fristen uneingeschränkt ausüben konnte, auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Unterrichtung und der zusätzlichen Informationen, die interessierten Parteien auf der Grundlage von Stellungnahmen nach der Unterrichtung zur Verfügung gestellt wurden. Nach der Anhörung mit den Kommissionsdienststellen am 31. Januar 2023 beantragte der CRIA keine Anhörung mit der Anhörungsbeauftragten zu den zuvor aufgeworfenen Fragen.

5.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(48)

Die Kommission erhielt Stellungnahmen des Wirtschaftszweigs der Union und des CRIA, der GITI-Gruppe und von Hämmerling sowie Opoltrans sp. z o.o. (im Folgenden „Opoltrans“).

(49)

Der CRIA übermittelte der Kommission von mehreren ausführenden Herstellern unterzeichnete Genehmigungsschreiben, für die das Gericht die angefochtene Verordnung für nichtig erklärt hat, darunter die betroffenen ausführenden Hersteller, die bei der Untersuchung, die zum Erlass der angefochtenen Verordnung führte, in die Stichprobe einbezogen waren, insbesondere die GITI-Gruppe, Aeolus Tyre Co., Ltd, Chongqing Hankook Tire Co., Ltd und Jiangsu Hankook Tire Co., Ltd.

(50)

Der CRIA und die GITI-Gruppe sprachen sich gegen die Entscheidung der Kommission zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren aus, da die Erfassung in diesem bestimmten Fall nach der Antidumping- und der Antisubventionsgrundverordnung nicht ausdrücklich zulässig sei. Die beiden Parteien wiederholten ihr Vorbringen nach der Unterrichtung. Der Wirtschaftszweig der Union war der Auffassung, dass die zollamtliche Erfassung im Ermessen der Kommission liege.

(51)

In Bezug auf dieses Vorbringen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Kommission nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich befugt ist, die nationalen Behörden zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren zu ergreifen, wie aus der Überschrift „Allgemeine Bestimmungen“ von Artikel 24 der Antisubventionsgrundverordnung von 2016 hervorgeht. Im Übrigen unterliegt Artikel 24 Absatz 5 dieser Verordnung keiner Beschränkung hinsichtlich der Umstände, unter denen die Kommission befugt ist, von den nationalen Zollbehörden die zollamtliche Erfassung von Waren zu verlangen. (20) Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(52)

Darüber hinaus brachte die GITI-Gruppe vor, dass zum damaligen Zeitpunkt noch ein Rechtsmittel gegen das Urteil hätte eingelegt werden können und daher kein stichhaltiger rechtlicher Grund für die zollamtliche Erfassung gegeben sei. Die Kommission war der Auffassung, dass gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt wurde und die zollamtliche Erfassung der geeignete Schritt war, um sicherzustellen, dass die Zölle gegebenenfalls auf der richtigen Ebene wiedereingeführt werden können, und hielt es für angemessen, die Zollbehörden anzuweisen, die Veröffentlichung dieser Verordnung abzuwarten. (21)

(53)

Der CRIA, die GITI-Gruppe, Hämmerling und Opoltrans brachten vor, dass die Kommission die nationalen Zollbehörden nicht anweisen könne, die gemäß der angefochtenen Verordnung erhobenen Zölle nicht zurückzuzahlen und/oder zu erstatten. Eine solche Rückzahlung müsse sofort und in vollem Umfang erfolgen. Sie machten ferner geltend, dass sich die Situation im vorliegenden Fall von der Situation im Urteil Deichmann (22) unterscheide, da sich die Nichtbewertung der MWB- und IB-Anträge in jener Rechtssache nach Ansicht der Parteien nicht auf die Höhe der Zölle ausgewirkt habe. Die Parteien brachten ferner vor, dass die Zölle nicht rückwirkend wieder eingeführt werden könnten. Nach Ansicht der Parteien sei die angefochtene Verordnung in ihrer Gesamtheit für nichtig erklärt worden, was bedeute, dass sie rückwirkend nicht mehr Bestandteil der Rechtsordnung der Union sei, während es im Deichmann-Urteil keine Faktoren gegeben habe, „die die Gültigkeit der endgültigen Verordnung … zu beeinträchtigen vermochten“. Darüber hinaus habe die Rechtswidrigkeit, die in Bezug auf die Untersuchung der Preisunterbietung festgestellt wurde, die Ungültigkeit der gesamten von der Kommission vorgenommenen Analyse der Schadensursache zur Folge. Dies bedeutet nach Ansicht der Parteien, dass die Zölle insgesamt weder hätten eingeführt noch wieder eingeführt werden dürfen, da die Schadensanalyse und die Analyse der Schadensursache in ihrer Gesamtheit fehlerhaft waren.

(54)

Nach der Unterrichtung brachte die GITI-Gruppe vor, dass die Entscheidung der Kommission, die nationalen Zollbehörden anzuweisen, die Zölle nicht zu erstatten, gegen den in Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „EU-Grundrechtecharta“) verankerten Grundsatz des Rechtsschutzes verstoße. Die Kommission solle vielmehr die Erstattung von Zöllen zulassen, wie dies der Fall war, als Geldbußen, die wegen eines Verstoßes gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erhoben wurden, vom Gericht (23) für nichtig erklärt wurden. Insbesondere wies die GITI-Gruppe darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung, „wenn der Gerichtshof eine Verordnung, mit der Antidumpingzölle eingeführt werden …, für ungültig erklärt, diese Zölle als im Sinne von Art. 236 des Zollkodex nicht gesetzlich geschuldet anzusehen [sind] und … grundsätzlich von den nationalen Zollbehörden unter den hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erstattet werden [müssen]“ (24). Darüber hinaus habe eine Verzögerung bei der Erstattung von Zöllen erhebliche praktische Folgen, die sich nachteilig auf die finanzielle Lage der betroffenen Unternehmen und ihre Kapitalrendite auswirkten.

(55)

Die Kommission erinnerte daran, dass sie nach ständiger Rechtsprechung die nationalen Zollbehörden anweisen kann, abzuwarten, bis die Kommission unter Beachtung eines Urteils der Unionsgerichte die Sätze festgelegt hat, zu denen diese Zölle hätten festgesetzt werden müssen, bevor sie über Erstattungsanträge von Wirtschaftsbeteiligten entscheidet, die solche Zölle entrichtet haben. (25) Das Gericht hat ferner festgestellt, dass die genaue Tragweite eines die Ungültigkeit aussprechenden Urteils des Gerichtshofs und damit der sich daraus ergebenden Pflichten in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung nicht nur des Tenors dieses Urteils, sondern auch der ihn tragenden Gründe zu bestimmen ist. (26)

(56)

Im vorliegenden Fall stellte das Gericht die Methode zur Berechnung der Preisunterbietung und ihre Auswirkungen auf den Kausalzusammenhang sowie die Auswirkungen desselben Fehlers auf die Schadensspanne der Unternehmen, die dem Urteil des Gerichts unterliegen, infrage. (27) Das Gericht forderte die Kommission ferner auf, bestimmte Informationen über die Schadensindikatoren zu überarbeiten und offenzulegen. Diese Aspekte stellten jedoch nicht die Gültigkeit aller anderen Feststellungen in der angefochtenen Verordnung infrage. Darüber hinaus vertrat das Gericht den Standpunkt, dass die Kommission nach der Wiederaufnahme des Verfahrens eine Maßnahme erlassen könne, um die für nichtig erklärte Maßnahme zu ersetzen und dementsprechend durch Beseitigung der in diesem Zusammenhang die festgestellten Rechtsverstöße einen endgültigen Ausgleichszoll wieder einzuführen. (28) In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die Rechtsverstöße die Höhe der Zölle konkret betreffen oder nicht. Selbst wenn bei der wiederaufgenommenen Untersuchung festgestellt werden sollte, dass keine Ausgleichszölle wieder eingeführt werden sollten, hätten die Zollbehörden die Möglichkeit, den Gesamtbetrag der seit Erlass der angefochtenen Verordnung erhobenen Zölle im Einklang mit den einschlägigen Zollvorschriften zu erstatten. Darüber hinaus würde diese Erstattung auch angemessene Zinsen im Einklang mit den einschlägigen Zollvorschriften umfassen. Folglich würden die Unternehmen entgegen dem Vorbringen der GITI-Gruppe für die Entrichtung der fraglichen Zölle angemessen entschädigt.

(57)

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stehen Artikel 10 Absatz 1 der Antidumpinggrundverordnung und der entsprechende Artikel 14 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung der Wiedereinführung von Antidumping- oder Ausgleichszöllen auf Einfuhren, die während des Anwendungszeitraums der für ungültig erklärten Verordnungen getätigt wurden, nicht entgegen. (29)

(58)

Im Gegensatz zur zollamtlichen Erfassung, die in der Zeit vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen erfolgt, sind die Bedingungen des Artikels 14 Absatz 4 der Antisubventionsgrundverordnung im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der Zweck der zollamtlichen Erfassung im Kontext der Umsetzung von Feststellungen des Gerichts liegt nicht darin, die in besagten Bestimmungen festgelegte rückwirkende Erhebung von Zöllen im Rahmen von Handelsschutzmaßnahmen zu ermöglichen. Vielmehr soll die Wirksamkeit der geltenden Maßnahmen ohne ungebührliche Unterbrechung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der angefochtenen Verordnung bis gegebenenfalls zur Wiedereinführung der berichtigten Zölle gewährleistet werden, indem sichergestellt wird, dass die Erhebung der Maßnahmen in der richtigen Höhe in der Zukunft möglich ist. Folglich können, wie in Erwägungsgrund 20 der Erfassungsverordnung erläutert, die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens und die eventuelle Wiedereinführung von Zöllen nicht als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot angesehen werden. Darüber hinaus hat das Gericht, wie von den Parteien eingeräumt, diesen Ansatz kürzlich in seinem Urteil in der Rechtssache T-440/20 bestätigt. (30) Dementsprechend wurde das Vorbringen, dass die Zölle nicht wieder eingeführt werden können, zurückgewiesen.

(59)

Was den in Artikel 47 der EU-Grundrechtecharta verankerten Grundsatz des Rechtsschutzes betrifft, so kann nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz des Rechtsschutzes ein Unionsorgan, dessen Maßnahme zuvor für nichtig erklärt worden ist, nicht daran hindern, eine neue beschwerende Maßnahme zu ergreifen, die auf andere Gründe gestützt wird. (31) Im vorliegenden Fall beruhen die getroffenen Feststellungen auf anderen Gründen als denen, aus denen die angefochtene Verordnung für nichtig erklärt wurde. Dementsprechend hat die Kommission im Einklang mit den Feststellungen des Gerichts (32) den Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes nicht verletzt, indem sie mit der geltenden Verordnung nach der Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung durch den Gerichtshof einen endgültigen Antidumpingzoll wieder eingeführt hat.

(60)

Der CRIA brachte vor, da keine Zollschuld entstanden sei, gehe die Wiedereinführung von Zöllen über den gesetzlichen Zeitraum hinaus, in dem die nationalen Zollbehörden unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist zur Erhebung berechtigt seien. Die GITI-Gruppe brachte vor, dass die rückwirkende Wiedereinführung auch nach Ablauf der Dreijahresfrist die Gefahr berge, (da der Eindruck erweckt werde, dass Zölle über diese Dreijahresfrist hinaus erhoben werden können), in diesen autonomen Entscheidungsprozess der nationalen Zollbehörden einzugreifen, wodurch die sorgfältig kalibrierte Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Kommission und den EU-Mitgliedstaaten, wie sie in den EU-Verträgen festgelegt ist, gestört werden könnte. Nach der Unterrichtung wiederholte die GITI-Gruppe dieses Vorbringen.

(61)

Nach Auffassung der Kommission mussten beide Vorbringen zurückgewiesen werden. Erstens hat das Gericht festgestellt, dass Fristen die Kommission nicht daran hindern können, eine Verordnung zur Einführung oder Wiedereinführung von Antidumpingzöllen zu erlassen oder erst recht ein Verfahren vor diesem Erlass einzuleiten oder wieder aufzunehmen. (33) In ähnlicher Weise stellte das Gericht fest, dass Artikel 103 Absatz 1 des Zollkodex der Union nur für die Mitteilung des Zollbetrags an den Zollschuldner gilt und seine Anwendung daher allein Sache der nationalen Zollbehörden ist, die für eine solche Mitteilung zuständig sind. Folglich steht er dem Erlass einer Verordnung zur Einführung oder Wiedereinführung eines endgültigen Ausgleichszolls durch die Kommission nicht im Wege. (34) In Bezug auf die Behauptung, dass die Wiedereinführung in die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten eingreife, stellte die Kommission fest, dass die GITI-Gruppe nicht angegeben hat, welche Bestimmung der Verträge gegen die Wiedereinführung von Zöllen verstößt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts ist die Kommission berechtigt, bei der Berichtigung der vom Gericht festgestellten Fehler erneut Zölle zu erheben. (35) Darüber hinaus war die vorliegende Verordnung in ihrer Gesamtheit Gegenstand des in Artikel 25 Absatz 3 der Antisubventionsgrundverordnung vorgesehenen Untersuchungsverfahrens. Dementsprechend wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(62)

Die GITI-Gruppe brachte vor, dass eine rückwirkende Wiedereinführung von (angepassten) Antidumping- und Ausgleichszöllen ebenfalls unverhältnismäßig sei und gegen den in Artikel 5 Absätze 1 und 4 EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Ferner brachte die GITI-Gruppe vor, dass die rückwirkende Wiedereinführung von Zöllen dem Wirtschaftszweig der Union keinen „zusätzlichen“ Schutz biete oder weitere Einfuhren verhindere und auch nicht dazu geeignet sei. Dies verstoße daher gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach der Unterrichtung wiederholte die GITI-Gruppe diesen Einwand.

(63)

Die Kommission erinnerte daran, dass sie nach ständiger Rechtsprechung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat, als sie zur Umsetzung eines Urteils einen endgültigen Zoll zu einem angemessenen Satz ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der endgültigen Maßnahmen wieder einführte. Sie hielt es auch für verhältnismäßig, dass die wiedereingeführten Zollsätze gesenkt und die Erstattung oder der Erlass der Differenz angeordnet werden. (36) Schließlich hat das Gericht in Bezug auf den Einwand, es sei nicht verhältnismäßig, dass der Wirtschaftszweig der Union einen zusätzlichen Schutz für die Vergangenheit erhalte, festgestellt, dass sich mit diesem Vorbringen rechtlich nicht hinreichend belegen lasse, dass die Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls, der durch die angefochtene Verordnung erheblich gesenkt wird, im vorliegenden Fall unverhältnismäßig wäre. (37) Dementsprechend wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(64)

Hämmerling machte geltend, dass die aktuelle wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen sei. Seitdem habe der betreffende Wirtschaftssektor die COVID-19-Krise, den weltweiten, die gesamte Lieferkette (einschließlich Verkehr und Logistik) betreffenden Preisanstieg und die entsprechende Wirtschaftskrise und nun Probleme wie den Anstieg der Stromkosten, die hohe Inflationsrate usw. zu bewältigen, die auch durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verursacht worden seien. Es wäre daher unseriös, die fraglichen Zölle in einem Sektor, einem Markt sowie in einer mikroökonomischen und makroökonomischen Lage wieder einzuführen, die sich von denen der Untersuchung völlig unterscheiden, die zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt hätten.

(65)

Wie in Erwägungsgrund 11 erklärt, kann das Verfahren zur Ersetzung eines für nichtig erklärten Rechtsakts genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist. (38) Im vorliegenden Fall trat die vom Gericht festgestellte Rechtswidrigkeit in der Verordnung zur Einführung endgültiger Ausgleichsmaßnahmen ein. Folglich kann die Kommission bei der Behebung der vom Gericht festgestellten Rechtsverstöße die jüngsten Entwicklungen, die nicht in den Untersuchungszeitraum und den Bezugszeitraum fallen, nicht berücksichtigen. Nach Artikel 15 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung führt die Kommission, wenn sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts ergibt, dass anfechtbare Subventionen und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Unionsinteresse ein Eingreifen nach Artikel 31 erforderlich ist, einen endgültigen Ausgleichszoll ein. Folglich könnte die Wiederaufnahme der Untersuchung nur dann dazu führen, dass die Ausgleichszölle nicht wieder eingeführt werden, wenn die Kommission feststellt, dass keine Subvention und keine dadurch verursachte Schädigung vorliegen oder Zölle nicht im Unionsinteresse liegen. (39)

(66)

Die GITI-Gruppe brachte vor, dass sich die Wiederaufnahme strikt auf die vom Gericht behandelten Fragen beschränken sollte. Der Kommission sei es daher nicht gestattet, die Analyse der Preisunterbietung durch eine Analyse der Verhinderung einer Preiserhöhung zu ersetzen, um die Preisauswirkung zu prüfen, da die von der Kommission gewählte Methode weiterhin gültig und daher nicht Gegenstand der Wiederaufnahme sei. Die Auswirkungen einer Analyse der Verhinderung einer Preiserhöhung seien vom Gericht nicht behandelt worden und daher nicht Gegenstand der vorliegenden Wiederaufnahme gewesen.

(67)

Die Kommission stellte fest, dass das Gericht die von der Kommission durchgeführte Analyse der Preisunterbietung im Hinblick auf einen fairen Vergleich zwischen den Ausfuhrpreisen und den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union infrage stellte. Folglich wurde die Methode zur Berechnung der Preisunterbietung als solche infrage gestellt. Darüber hinaus hinderte die Kommission nichts daran, etwaige andere mögliche Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf die Preise im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 der Antisubventionsgrundverordnung zu berücksichtigen. In der Rechtssache Deichmann hat das Gericht entschieden, dass die Kommission über einen breiten Ermessensspielraum verfügt: Die Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahmen kann nur dann berührt sein, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet sind. (40) Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(68)

Die GITI-Gruppe brachte vor, die Kommission dürfe bei der Ermittlung der Preisunterbietung keinen neuen Ansatz festlegen. Insbesondere dürfe die Kommission bei der (Neu-)Berechnung der Preisunterbietungs- und Schadensspannen keine neue Warenkennnummer-Struktur einführen, d. h. durch Hinzufügen des Kundentyps. (41)

(69)

Unbeschadet der Frage, ob die Kommission zur Aufnahme neuer Elemente in die Warenkennnummer-Struktur berechtigt ist, erinnerte die Kommission daran, dass die in Abschnitt 4.1 beschriebenen Berechnungen zur Preisunterbietung keine neuen Elemente in die Warenkennnummer-Struktur einführten. Daher war dieses Vorbringen gegenstandslos.

(70)

Der CRIA brachte sowohl bei der Einleitung als auch bei der Unterrichtung vor, dass Rechtsansprüche geprüft werden müssten, über die das Gericht noch nicht entschieden habe, und dass die Kommission die vom Gericht nicht behandelten Vorbringen aktiv berücksichtigen müsse.

(71)

Opoltrans brachte vor, dass es zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Beweise für Dumping bei den Einfuhren aus China gegeben habe und dass unter anderem die Verwendung der USA als Vergleichsland nicht angemessen gewesen sei, der Wirtschaftszweig der Union keine Schädigung erleide, kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Lage des Wirtschaftszweigs der Union und den Einfuhren aus China bestehe und es nicht im Interesse der Verwender liege, die Zölle wieder einzuführen.

(72)

Wie die Kommission in der Bekanntmachung der Wiederaufnahme erläutert hat, behalten die nicht angefochtenen Schlussfolgerungen der angefochtenen Verordnung sowie diejenigen Schlussfolgerungen ihre volle Gültigkeit, die zwar angefochten wurden, bei denen aber das Gericht entweder der Anfechtung nicht folgte oder diese nicht prüfte, und die somit nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führten . (42) Dies schließt die vom CRIA und von Opoltrans angesprochenen Fragen ein. Daher war die Kommission nicht verpflichtet, Behauptungen zu Gegenständen zu prüfen, die über das hinausgehen, was das Gericht für illegal befunden hat.

6.   ÜBERPRÜFUNG DER AUSWIRKUNGEN DER BETREFFENDEN EINFUHREN AUF PREISE UND SCHADENSURSACHE

6.1.   Ermittlung der Preisunterbietung

(73)

Wie in den Erwägungsgründen 5 bis 7 erläutert, stellte das Gericht fest, dass die Kommission bei der Berechnung der Preisunterbietungsspannen keinen fairen Vergleich vorgenommen hatte, da sie den Ausfuhrpreis der ausführenden Hersteller durch entsprechende Anwendung von Artikel 2 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung berichtigt hatte, während der Wirtschaftszweig der Union ebenfalls Verkäufe über verbundene Verkaufseinheiten getätigt hatte und deren Verkäufe nicht berichtigt worden waren.

(74)

Ferner wurde in Randnummer 163 des Urteils des Gerichts festgestellt, dass ohne eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung eine „solche Methode einen fairen Preisvergleich in den Fällen ermöglicht [hätte], in denen die betreffende Ware und die gleichartige Ware beide über verbundene Verkaufseinheiten verkauft werden“. In Randnummer 190 des Urteils stellte das Gericht fest, dass ein solcher Vergleich „nicht geeignet ist, die möglichen Auswirkungen des Fehlers zu neutralisieren, der darin besteht, dass die tatsächlichen Verkaufspreise, die den Abnehmern in der Union direkt von den chinesischen ausführenden Herstellern verrechnet werden, mit den Wiederverkaufspreisen verglichen wurden, die von den mit Unionsherstellern verbundenen Verkaufseinheiten in Rechnung gestellt werden“ (Hervorhebung hinzugefügt). Schließlich hat das Gericht in Randnummer 134 des Urteils ausgeführt, dass „der von der Kommission durchgeführte Vergleich unabhängig davon, welche Handelsstufe sie in Bezug auf die ausführenden Hersteller oder die Unionshersteller wählen durfte und ob diese Stufe sachgerecht war, stets fair sein und sich insoweit auf Preise beziehen [muss], die sich alle auf derselben Handelsstufe befinden“.

(75)

Wie in Randnummer 150 des Urteils des Gerichts erläutert, betrug der Anteil der Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller über verbundene Verkaufseinheiten 0 % für die Xingyuan-Gruppe, 34 % für die GITI-Gruppe, 19 % für die Aeolus-Gruppe und 98,6 % für die Hankook-Gruppe. Zudem hat die Kommission in ihrer Antwort auf eine prozessleitende Maßnahme erläutert, dass der Anteil der Verkäufe über verbundene Verkaufseinheiten bei der Stichprobe der chinesischen ausführenden Hersteller 46,9 % und bei der Stichprobe der Unionshersteller 87 % betrug. Daher war der Anteil der Verkäufe über verbundene Verkaufseinheiten bei jeder der beiden Stichproben hoch bis sehr hoch.

(76)

Wie in Erwägungsgrund 658 der angefochtenen Verordnung erläutert, ermittelte die Kommission die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie

(77)

die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp und Segment der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar auf der Stufe ab Werk, und

(78)

die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp und Segment der Einfuhren der chinesischen ausführenden Hersteller in der Stichprobe, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, und zwar auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) und mit angemessenen Berichtigungen für Zölle und nach der Einfuhr angefallene Kosten (im Folgenden „CIF-Anlandepreis“) verglich.

(79)

Um dem Urteil des Gerichts nachzukommen, wurden bei Verkäufen über verbundene Händler die Ausfuhrpreise nicht mehr nach Artikel 2 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung entsprechend berichtigt. Die VVG-Kosten des verbundenen Händlers und der Gewinn einer Stichprobe unabhängiger Einführer wurden somit zum Ausfuhrpreis hinzugerechnet.

(80)

Darüber hinaus prüfte die Kommission, ob es andere potenzielle Fragen in Bezug auf die Handelsstufe gab, die im Hinblick auf einen fairen Vergleich in den Fällen behandelt werden sollten, in denen die ausführenden Hersteller direkt an Abnehmer in der Union, die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller jedoch über verbundene Verkaufseinheiten an Abnehmer in der Union verkauften. Zu diesem Zweck führte sie eine detaillierte Preisanalyse aller Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller durch, um die Preismuster der Direktverkäufe ab Werk und der indirekten Verkäufe über verbundene Verkaufseinheiten zu ermitteln. Der Vergleich ergab erhebliche Preisunterschiede innerhalb eines einzigen Warentyps, allerdings ohne offenkundige Preisstruktur. Zwar sollten verbundenen Verkaufseinheiten bei Verkäufen an Abnehmer in der Union grundsätzlich Vertriebskosten entstehen, doch offenbar wurden diese Kosten nicht durchgängig auf die Endpreise aufgeschlagen.

(81)

Somit kam die Kommission zu dem Schluss, dass der direkte Verkauf durch die Hersteller oder der Verkauf über die verbundenen Verkaufseinheiten der Hersteller keine erkennbaren Auswirkungen auf das Preisniveau dieser Verkäufe an den Abnehmer hatte. Insbesondere führte der Verkauf über ein verbundenes Unternehmen nicht zu höheren Preisen als die direkten Verkäufe des Herstellers. Daher stellte die Kommission keine potenziellen Auswirkungen auf das Preisniveau fest, die ausgeglichen werden müssten, wie das Gericht in Randnummer 190 des Urteils vermutete. In diesem Fall war daher ein Vergleich mit den tatsächlichen Preisen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller für direkte Verkäufe oder Verkäufe über verbundene Verkaufseinheiten mit den Ausfuhrpreisen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller gerechtfertigt.

(82)

Die Kommission nahm ferner eine detaillierte Analyse der Preismuster je nach dem vom Wirtschaftszweig der Union genutzten Vertriebskanal vor. In diesem Zusammenhang ergab sich, dass der Wirtschaftszweig der Union in unterschiedlichem Umfang an Verwender, Vertriebsunternehmen, Einzelhändler und „andere“ verkaufte. Die Verkäufe an alle Abnehmer mit Ausnahme von „anderen“ waren repräsentativ für alle Warentypen. Die Kommission stellte fest, dass die Verkaufspreise für Verwender desselben Warentyps häufig niedriger waren als für Vertriebs- und Einzelhändler, wobei auch das Gegenteil zu beobachten war. Die Unterschiede bei den Preisen für die verschiedenen Abnehmer waren auch nicht zwangsläufig von den an einen bestimmten Abnehmer verkauften Gesamtmengen abhängig. Folglich kam die Kommission zu dem Schluss, dass es bei den Preisen, die verschiedenen Arten von Abnehmern in Rechnung gestellt wurden, kein offensichtliches Muster gab und dass keine weiteren Berichtigungen erforderlich waren, um einen fairen Vergleich zu gewährleisten, wie vom Gericht verlangt.

(83)

Die Kommission erinnerte daran, dass sie im Wege eines auf den 30. Januar 2023 datierten Aktenvermerks zusätzliche Informationen über ihre Analyse der Preise vorlegte, die der Wirtschaftszweig der Union beim direkten und indirekten Verkauf und verschiedenen Arten von Abnehmern in Rechnung stellte.

(84)

Nach der zusätzlichen Unterrichtung widersprach der CRIA der Feststellung der Kommission, dass bei den Verkäufen der Unionshersteller kein Preismuster festgestellt werden könne. Die Kommission stellte fest, dass der CRIA sein Vorbringen nicht untermauerte und keine Beweise dafür vorlegte, dass die Analyse der Kommission fehlerbehaftet war. Folglich wies sie das Vorbringen zurück.

(85)

Die auf der Grundlage der Einfuhren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller angepasste gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne betrug 14,7 %.

6.2.   Verhinderung einer Preiserhöhung

(86)

Selbst wenn die angepasste Preisunterbietungsspanne als geringfügig oder ungeeignet angesehen würde, hätten die betreffenden Einfuhren nach Ansicht der Kommission in jedem Fall negative Auswirkungen auf die Preise der Unionsverkäufe.

(87)

Subventionierte Einfuhren können erhebliche Auswirkungen auf einen Markt haben, auf dem Preisempfindlichkeit wichtig ist. Wie in Erwägungsgrund 628 der vorläufigen Verordnung dargelegt, ist der Unionsmarkt für Reifen für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren durch einen starken Wettbewerb gekennzeichnet, auf dem Preisunterschiede erhebliche Auswirkungen haben können.

(88)

Wie aus den Tabellen 9 bis 12 der angefochtenen Verordnung ersichtlich, sank der durchschnittliche Preis des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 8 %, während die Produktionskosten pro Stück um 6 % zurückgingen. Besonders kritisch stellte sich die Lage in Klasse 3 dar, wo der Verkaufspreis um 5 % sank, während die Herstellstückkosten um 1 % stiegen. Letztlich waren die Unternehmen der Klasse 3 aufgrund der gedumpten Einfuhren gezwungen, zu einem Preis zu verkaufen, der ihren Produktionskosten entsprach, und somit ohne Gewinn und damit mit Verlust zu verkaufen. Folglich verhinderten die Einfuhren aus China aufgrund ihrer Mengen (Anstieg um 32 %) und ihrer Preise (Rückgang um 11 %) im Bezugszeitraum Preiserhöhungen, wodurch der Wirtschaftszweig der Union seine Preise nicht nach oben anpassen konnte, um den Anstieg der Herstellstückkosten widerzuspiegeln.

(89)

Folglich kam die Kommission zu dem Schluss, dass, selbst wenn das Vorliegen einer Preisunterbietung anzufechten wäre, eine Verhinderung einer Preiserhöhung aufgrund der betreffenden Einfuhren vorliegen würde.

6.3.   Schadensursache

(90)

Die Kommission prüfte, ob angesichts der angepassten Preisunterbietungsspannen für die Einfuhren der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller und der Feststellungen zur Verhinderung einer Preiserhöhung weiterhin ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung der Unionshersteller besteht.

(91)

Ungeachtet der geringeren Preisunterbietungsspanne für alle in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Ausführer, außer für die Xingyuan-Gruppe, änderte dies nichts an der Tatsache, dass die von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Ausführern stammenden Einfuhren die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterboten. Somit änderten die angepassten Preisunterbietungsspannen nichts an der ursprünglichen Feststellung der Kommission, dass zwischen der Schädigung der Unionshersteller und den subventionierten Einfuhren aus der VR China ein ursächlicher Zusammenhang besteht, wie in Abschnitt 5.1 der vorläufigen Verordnung festgestellt und in Abschnitt 5.1 der angefochtenen Verordnung bestätigt wurde. Die angepassten Preisunterbietungsspannen sowie die zusätzlichen Feststellungen zur Verhinderung einer Preiserhöhung im vorliegenden Fall änderten auch nichts an der Analyse und den Feststellungen zu anderen Ursachen der Schädigung, wie in Abschnitt 5.1 der angefochtenen Verordnung dargestellt.

(92)

Daher hielt die Kommission in dieser Phase an ihrer Schlussfolgerung fest, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die subventionierten Einfuhren aus der VR China verursacht wurde und dass der ursächliche Zusammenhang zwischen der Schädigung und den subventionierten Einfuhren durch die anderen Faktoren – einzeln betrachtet oder in kombinierter Wirkung – nicht abgeschwächt wurde.

7.   ÜBERPRÜFUNG DER SCHADENSSPANNEN DER VON DER WIEDERAUFNAHME BETROFFENEN UNTERNEHMEN

(93)

Wie das Gericht in Randnummer 179 seines Urteils feststellte, „wird die Schadensspanne berechnet, indem die für die Berechnung der Preisunterbietung verwendeten Einfuhrpreise mit den nicht schädigenden Preisen der gleichartigen Ware einschließlich einer Zielgewinnspanne, die die normalen Marktbedingungen widerspiegelt, verglichen werden. Daher kann sich ein Fehler in Bezug auf die Handelsstufe, auf der der Preisvergleich vorgenommen wird, sowohl auf die Berechnung der Preisunterbietung als auch auf die Berechnung der Schadensspanne auswirken.“

(94)

Um dem Urteil nachzukommen, berechnete die Kommission die Schadensbeseitigungsschwelle für alle von der Wiederaufnahme betroffenen Unternehmen neu.

(95)

In der Ausgangsuntersuchung ermittelte die Kommission die Schadensbeseitigungsschwelle im Untersuchungszeitraum, indem sie Folgendes verglich:

die gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preise je Warentyp der vier in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar auf der Stufe ab Werk,

denselben Ausfuhrpreis, der in Erwägungsgrund 76 zweiter Gedankenstrich ermittelt wurde.

(96)

Der nicht schädigende Preis des Wirtschaftszweigs der Union beruht auf den Produktionskosten je Warentyp, einschließlich VVG-Kosten, zuzüglich eines angemessenen Gewinns und wird auf der Stufe ab Werk ermittelt. In diesem besonderen Fall lagen der Kommission jedoch keine ausreichend detaillierten und geprüften Informationen über die Produktionskosten auf Basis der Warenkennnummer vor, die für die Berechnung der Schadensspanne, wie oben beschrieben, erforderlich sind. Angesichts der besonderen Umstände in diesem Fall und unter Hinweis darauf, dass es keine Preisunterschiede je nach Vertriebskanal der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller gab, stützte sich der nicht schädigende Preis ausnahmsweise auf den endgültigen Verkaufspreis je Warentyp, der direkt oder über verbundene Verkaufseinheiten berechnet wurde, und der unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurde, berichtigt auf die in Erwägungsgrund 95 erster Gedankenstrich beschriebene Stufe ab Werk, wovon der tatsächliche Gewinn abgezogen und anschließend ein angemessener Gewinn hinzugerechnet wurde. Angesichts dieser besonderen Umstände und um dem Urteil des Gerichts nachzukommen, wurde es als angemessen erachtet, diesen Preis mit dem endgültigen Verkaufspreis der ausführenden Hersteller symmetrisch, d. h. auf der Ebene der verbundenen Einführer, zu vergleichen, und zwar nur um Zölle und nach der Einfuhr angefallene Kosten (vgl. Erwägungsgrund 76 zweiter Gedankenstrich) berichtigt, jedoch unter Einbeziehung der VVG-Kosten und Gewinne der verbundenen Einführer der ausführenden Hersteller mit Sitz in der Union.

(97)

Darüber hinaus hat die Kommission angesichts der Feststellungen des Gerichts in Randnummer 190 ihres Urteils sorgfältig geprüft, ob es andere die Handelsstufe betreffende Fragen gibt, die einen Ausgleich für einen fairen Vergleich erfordern würden, da 87 % der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ihre Waren über verbundene Verkaufseinheiten verkauften und viele ausführende Hersteller auch Direktverkäufe an Endabnehmer tätigten. Die Kommission erinnerte daran, dass, wie in Erwägungsgrund 96 erläutert, bei der Berechnung der Schadensspanne der endgültige Verkaufspreis je Warentyp des Wirtschaftszweigs der Union zugrunde gelegt wurde. Folglich waren, wie das Gericht in Randnummer 179 seines Urteils ausgeführt hat, hinsichtlich eines fairen Vergleichs die Feststellungen zu den Berechnungen der Preisunterbietung auch für die Berechnung der Schadensspanne in vollem Umfang gültig. Wie in den Erwägungsgründen 80 und 81 erläutert, stellte die Kommission keine weitere Frage in Bezug auf die Handelsstufe fest, die eine Berichtigung im Hinblick auf einen fairen Vergleich erfordern würde.

(98)

Die auf diese Weise angepassten Schadensspannen wurden wie folgt ermittelt:

Unternehmen

Schadensbeseitigungsschwelle in %

Xingyuan-Gruppe

55,07  %

GITI-Gruppe

28,51  %

Hankook-Gruppe

10,31  %

Aeolus/Pirelli

27,56  %

Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventions- als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben

23,15  %

Zhongce Rubber Group Co., Ltd (43)

55,07  %

Weifang Yuelong Rubber Co., Ltd,

Hefei Wanli Tire Co., Ltd (44)

55,07  %

8.   OFFENLEGUNG DER VOM GERICHT ANGEGEBENEN DATEN, DAMIT DIE ANTRAGSTELLER IHRE VERTEIDIGUNGSRECHTE WAHRNEHMEN KÖNNEN

(99)

Das Gericht stellte in Randnummer 33 seines Urteils fest, dass die Kommission die Verteidigungsrechte der Antragsteller verletzt hatte, indem sie ihnen keine der in Randnummer 244 desselben Urteils genannten Daten übermittelt hatte.

(100)

Das Gericht hat die betreffenden Daten in Randnummer 244 des Urteils aufgeführt:

die Bruttoschadensindikatoren vor Anwendung der Berichtigung der Gewichtung und die Daten zu KMU einerseits und großen Unternehmen andererseits,

andere Schadensindikatoren als die Rentabilität nach Anpassung der Gewichtung,

bestimmte Informationen über die Quellen makroökonomischer Daten zur Schädigung sowie die Liste der KMU des Wirtschaftszweigs der Union, die die Produktion eingestellt haben,

die genaue Gesamtmenge der Verkäufe der KMU des Wirtschaftszweigs der Union, die an den Untersuchungen mitarbeiteten, und Informationen über den Anteil der KMU am Wirtschaftszweig der Union.

8.1.   Schadensindikatoren mit und ohne Gewichtung und getrennt nach KMU und großen Unternehmen

(101)

In den Randnummern 215 bis 235 seines Urteils stellte das Gericht fest, dass die Kommission nach der Anpassung der Gewichtung im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung (siehe Erwägungsgründe 707 bis 711 der angefochtenen Verordnung) die Rentabilität der Verkäufe in der Union auf der Ebene des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt (Tabelle 16 der angefochtenen Verordnung) und auf Ebene der Klasse 3 (Tabelle 20 der angefochtenen Verordnung) korrekt berechnet und ausgewiesen hat. Wie das Gericht jedoch in Randnummer 227 seines Urteils ausgeführt hat, wäre es aufgrund der Änderung der Gewichtungsmethode erforderlich gewesen, alle mikroökonomischen Indikatoren mit Ausnahme der Rentabilität neu zu berechnen. Aufgrund ihres Versäumnisses, dies zu tun, habe die Kommission die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren nicht nach Artikel 8 Absatz 3 der Antisubventionsgrundverordnung objektiv geprüft.

(102)

Um dem Urteil des Gerichts nachzukommen, analysierte die Kommission daher in den folgenden Abschnitten die Auswirkungen der Anwendung der im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung festgesetzten Gewichtung auf alle mikroökonomischen Indikatoren mit Ausnahme der Gesamtrentabilität und der Rentabilität bei Klasse 3 (im Folgenden „angepasste Gewichtung“). Wie im Folgenden dargelegt, hat die Anwendung dieser angepassten Gewichtung keine wesentliche Änderung der Feststellungen der Kommission zu den mikroökonomischen Indikatoren zur Folge. Folglich wurde das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung im Bezugszeitraum bestätigt.

(103)

Darüber hinaus stellte das Gericht in Randnummer 244 seines Urteils fest, dass die Kommission die Verteidigungsrechte der Antragsteller verletzt habe, indem sie ihnen die Bruttoschadensindikatoren und die Daten zu den KMU einerseits und den Großunternehmen andererseits nicht vor der Anwendung der berichtigten Gewichtung mitgeteilt hat. Das Gericht hat von der Kommission jedoch nicht verlangt, ihre Feststellungen zur Schädigung ohne Berichtigungen der Gewichtung erneut zu bestimmen. Vielmehr hat das Gericht lediglich vorgeschrieben, dass diese Bruttoschadensindikatoren den betroffenen Parteien vor der Anwendung etwaiger Gewichtungsanpassungen mitgeteilt werden sollten.

(104)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat die Kommission, um dem Urteil des Gerichts nachzukommen, in den folgenden Abschnitten die ermittelten mikroökonomischen Indikatoren dargelegt: 1) im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung in der vorläufigen Verordnung, 2) im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung nach Anpassung der Gewichtung (in allen nachstehenden Tabellen als „angepasste Gewichtung“ bezeichnet), 3) ohne Gewichtungsanpassung und 4) innerhalb der Klasse 3: 4a) Indikatoren nur für KMU und 4b) Indikatoren nur für große Unternehmen.

8.1.1.   Mikroökonomische Indikatoren

Vorbemerkungen

(105)

Wie in den Erwägungsgründen 704 bis 711 der angefochtenen Verordnung erläutert, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die mikroökonomischen Indikatoren die tatsächliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht widerspiegeln konnten, da die großen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen größere Auswirkungen auf die Gesamtdaten hatten als die in die Stichprobe einbezogenen KMU, wobei der Anteil der Letztgenannten an den Gesamtverkäufen des Wirtschaftszweigs der Union bei rund 13 % lag.

(106)

Daher beschloss die Kommission, den in die Stichprobe einbezogenen KMU ein höheres Gewicht beizumessen. Im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung wurde in der angefochtenen Verordnung folgende Gewichtung vorgenommen: Zunächst ermittelte die Kommission den prozentualen Anteil der Verkäufe von KMU und großen Unternehmen an den Gesamtverkäufen der Union. Dann gab die Kommission die Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen KMU und der großen in die Stichprobe einbezogenen Hersteller jeweils ausgedrückt als mengenmäßiger Anteil an den gesamten Unionsverkäufen an. Schließlich wurden die Prozentsätze verglichen und die Daten für KMU erhöht, um den gleichen Prozentsatz wie die in die Stichprobe einbezogenen großen Unternehmen widerzuspiegeln. Vergleiche auch nachstehenden Erwägungsgrund 147. Im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung nahm die Kommission auch eine weitere Berichtigung vor (d. h. um den Anteil der einzelnen Klassen an den Unionsverkäufen innerhalb der in die Stichprobe einbezogenen Daten widerzuspiegeln). Wie in der angefochtenen Verordnung erläutert, wurde diese Berichtigung jedoch im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung fallen gelassen, da die interessierten Parteien die Verwendung eines festen Verhältnisses im Bezugszeitraum beanstandeten.

(107)

Die Berichtigung der Gewichtung hatte Auswirkungen auf das Ergebnis der mikroökonomischen Indikatoren insgesamt, aber auch auf Klasse 3, da sowohl große Unternehmen als auch KMU in dieser Klasse tätig waren. Es gab keine Auswirkungen auf die Entwicklungen bei Klasse 1 und Klasse 2, da nur große Unternehmen in diesen Klassen tätig waren. Wie in Erwägungsgrund 102 dargelegt, hatte die Berichtigung der Gewichtung nur begrenzte Auswirkungen auf die mikroökonomischen Indikatoren insgesamt, da die Verkäufe von KMU im Untersuchungszeitraum auf rund 13 % der gesamten Unionsverkäufe im Untersuchungszeitraum geschätzt wurden.

8.1.1.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(108)

Die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt.

Tabelle 1

Verkaufspreise in der Union und Produktionskosten

Daten aus:

In EUR/Stück

2014

2015

2016

Untersuchungszeitraum

Tabelle 9 der angefochtenen Verordnung

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union

237

225

216

218

 

Index (2014 = 100)

100

95

91

92

Angepasste Gewichtung

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union

239

228

219

220

 

Index (2014 = 100)

100

95

92

92

Ohne Gewichtung

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union

252

238

226

228

 

Index (2014 = 100)

100

94

90

90

Tabelle 9 der angefochtenen Verordnung

Durchschnittliche Produktionskosten

200

188

183

188

 

Index (2014 = 100)

100

94

91

94

Angepasste Gewichtung

Durchschnittliche Produktionskosten

202

189

185

190

 

Index (2014 = 100)

100

94

92

94

Ohne Gewichtung

Durchschnittliche Produktionskosten

209

192

188

192

 

Index (2014 = 100)

100

92

90

92

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(109)

Trotz der nominellen Differenz zwischen den durchschnittlichen Verkaufsstückpreisen, die unter Berücksichtigung der verschiedenen Optionen für den Bezugszeitraum ermittelt wurden, wurde hinsichtlich der Gesamtentwicklung kein Unterschied zwischen der im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung und der endgültigen Sachaufklärung verwendeten Gewichtung festgestellt. Ohne jegliche Gewichtung ging der durchschnittliche Verkaufsstückpreis um 2 Prozentpunkte stärker zurück als in den beiden anderen Szenarien. Die gleiche Schlussfolgerung lässt sich hinsichtlich der Entwicklung der durchschnittlichen Produktionskosten ziehen.

(110)

Die Gewichtung bzw. ihre Nichtanwendung wirkte sich nicht auf die Schlussfolgerung für die Klassen 1 und 2 aus. In Bezug auf Klasse 3 untersuchte die Kommission, wie aus den nachstehenden Tabellen 2, 3 und 4 hervorgeht, die Auswirkungen der Gewichtung und von deren Nichtanwendung auf drei Datensätze: für die Klasse 3 insgesamt, für die in dieser Klasse tätigen großen Unternehmen und für die KMU.

Tabelle 2

Verkaufspreise in der Union und Produktionskosten — Klasse 3

Daten aus:

In EUR/Stück

2014

2015

2016

Untersuchungszeitraum

Tabelle 12 der angefochtenen Verordnung

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union

181

176

172

172

 

Index (2014 = 100)

100

97

95

95

Angepasste Gewichtung

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union

180

176

172

171

 

Index (2014 = 100)

100

98

95

95

Ohne Gewichtung

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union

201

191

182

180

 

Index (2014 = 100)

100

95

90

90

Tabelle 12 der angefochtenen Verordnung

Durchschnittliche Produktionskosten

170

175

167

172

 

Index (2014 = 100)

100

103

98

101

Angepasste Gewichtung

Durchschnittliche Produktionskosten

170

175

167

172

 

Index (2014 = 100)

100

103

99

101

Ohne Gewichtung

Durchschnittliche Produktionskosten

182

181

170

173

 

Index (2014 = 100)

100

99

93

95

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(111)

Bei Klasse 3 wurde die Gesamtentwicklung des Verkaufsstückpreises und der Herstellstückkosten durch die Anpassung der Gewichtung im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung nicht beeinflusst. Da keine Gewichtung vorgenommen wurde, zeigten die Entwicklungen beim Verkaufsstückpreis und den Herstellstückkosten bei beiden Indikatoren im Bezugszeitraum einen deutlicheren Rückgang um mindestens 5 Prozentpunkte. Diese Entwicklungen spiegelten in erster Linie wider, was nachstehend bei den großen Unternehmen der Klasse 3 beobachtet wurde.

(112)

Wie aus nachstehender Tabelle 3 hervorgeht, fiel diese Entwicklung bei großen Unternehmen der Klasse 3 im Vergleich zur Gesamtentwicklung des Verkaufsstückpreises und der Herstellstückkosten deutlich schlechter aus.

Tabelle 3

Verkaufspreise in der Union und Produktionskosten — Klasse 3: Nur große Unternehmen

Grundlage:

EUR/Stück

2014

2015

2016

Untersuchungszeitraum

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union

207

195

184

183

Index (2014 = 100)

100

94

89

88

Durchschnittliche Produktionskosten

186

183

171

174

Index (2014 = 100)

100

98

92

93

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(113)

Aus der nachstehenden Tabelle 4 geht hervor, dass sich bei nur in Klasse 3 tätigen KMU, die Entwicklung der Herstellstückkosten im Bezugszeitraum mit einer Kostensteigerung um 7 % verschlechterte. Parallel dazu ging der Stückpreis um 2 % zurück.

Tabelle 4

Verkaufspreise in der Union und Produktionskosten — Klasse 3: Nur KMU

In EUR/Stück

2014

2015

2016

Untersuchungszeitraum

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union

164

164

162

161

Index (2014 = 100)

100

100

99

98

Durchschnittliche Produktionskosten

159

170

164

171

Index (2014 = 100)

100

107

103

107

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

8.1.1.2.   Arbeitskosten

(114)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

 

2014

2015

2016

Untersuchungszeitraum

Tabelle 13 der angefochtenen Verordnung

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

43 875

44 961

46 432

46 785

 

Index (2014 = 100)

100

102

105

106

Angepasste Gewichtung

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

44 300

45 199

46 605

46 943

 

Index (2014 = 100)

100

102

105

106

Ohne Gewichtung

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

46 274

47 180

48 390

48 477

 

Index (2014 = 100)

100

102

105

105

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(115)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten stiegen im Bezugszeitraum um 6 % bei beiden Gewichtungsarten und um 5 %, wenn keine Gewichtung vorgenommen wurde.

8.1.1.3.   Lagerbestände

(116)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Lagerbestände

 

 

2014

2015

2016

Untersuchungszeitraum

Tabelle 14 der angefochtenen Verordnung

Schlussbestände (Index 2014=100)

100

81

100

144

 

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

7  %

6  %

7  %

9  %

 

Index (2014 = 100)

100

81

97

134

Angepasste Gewichtung

Schlussbestände (Index 2014=100)

100

82

99

146

 

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

7  %

6  %

7  %

9  %

 

Index (2014 = 100)

100

83

97

137

Ohne Gewichtung

Schlussbestände (Index 2014=100)

100

84

100

148

 

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

6  %

5  %

6  %

8  %

 

Index (2014 = 100)

100

84

96

135

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(117)

Die Lagerbestände stiegen im Bezugszeitraum um 44 %/46 % bei beiden Gewichtungsarten und um 48 %, wenn keine Gewichtung vorgenommen wurde. Die Schlussbestände erreichten im Bezugszeitraum rund 9 % bei beiden Gewichtungsarten und 8 %, wenn keine Gewichtung vorgenommen wurde. Dies wirkte sich negativ auf die finanzielle Lage der Unionshersteller in der Stichprobe aus.

8.1.1.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (ROI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(118)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

 

2014

2015

2016

Untersuchungszeitraum

Tabelle 15 der angefochtenen Verordnung

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

15,6  %

16,7  %

15,2  %

13,7  %

 

Index (2014 = 100)

100

106,9

97,7

88,1

Tabelle 16 der angefochtenen Verordnung

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

15,4  %

16,9  %

15,3  %

13,7  %

 

Index (2014 = 100)

100

109,5

99,5

88,6

Ohne Gewichtung

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

16,9  %

19,1  %

17,0  %

15,6  %

 

Index (2014 = 100)

100

113

101

92

Tabelle 15 der angefochtenen Verordnung

Cashflow (in Mio. EUR)

309

312

292

272

 

Index (2014 = 100)

100

101

94

88

Angepasste Gewichtung

Cashflow (in Mio. EUR)

272

281

264

244

 

Index (2014 = 100)

100

103

97

90

Ohne Gewichtung

Cashflow (in Mio. EUR)

264

277

255

246

 

Index (2014 = 100)

100

105

97

93

Tabelle 15 der angefochtenen Verordnung

Investitionen (in Mio. EUR)

86

63

59

65

 

Index (2014 = 100)

100

73

69

76

Angepasste Gewichtung

Investitionen (in Mio. EUR)

78

55

53

58

 

Index (2014 = 100)

100

71

68

74

Ohne Gewichtung

Investitionen (in Mio. EUR)

72

52

50

56

 

Index (2014 = 100)

100

72

69

78

Tabelle 15 der angefochtenen Verordnung

Kapitalrendite

21,0  %

21,7  %

19,3  %

17,6  %

 

Index (2014 = 100)

100

103

92

84

Angepasste Gewichtung

Kapitalrendite

23,4  %

24,6  %

21,7  %

20,3  %

 

Index (2014 = 100)

100

105

92

87

Ohne Gewichtung

Kapitalrendite

23,4  %

24,6  %

21,7  %

20,3  %

 

Index (2014 = 100)

100

105

92

86

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(119)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

(120)

Auf der Grundlage der beiden Gewichtungsarten war die Gesamtrentabilität mit einem Rückgang von 15,6 %/15,4 % im Jahr 2014 auf 13,7 % im Untersuchungszeitraum ähnlich. Dies wurde auf der Grundlage des Gewichts der einzelnen Klassen in den Gesamtverkäufen berechnet. Ohne Gewichtung ging die Gesamtrentabilität von 16,9 % im Jahr 2014 auf 15,6 % zurück.

(121)

Die rückläufige Rentabilität bei den drei Methoden ergab sich aus einer Differenz von 2 Prozentpunkten zwischen Preisen und Kosten.

(122)

Die Kommission erinnerte daran, dass die Gesamtrentabilität, wie bereits in Erwägungsgrund 102 dargelegt, bereits in der endgültigen Verordnung offengelegt wurde und nicht den Feststellungen des Gerichts in Bezug auf die ermittelten Fehler unterliegt. Die Rentabilität wurde in der vorstehenden Tabelle nur der Vollständigkeit halber angegeben. Bei der Anwendung der drei verschiedenen Methoden wirkte sich die Rentabilität in Klasse 1 und Klasse 2 auf die Gesamtrentabilität aus, während die Rentabilität in Klasse 3 ohne Gewichtung im Bezugszeitraum um rund 5 Prozentpunkte zurückging, wie aus Tabelle 9 hervorgeht. Zudem war die relative Entwicklung der Rentabilität für den ganzen Wirtschaftszweig der Union rückläufig.

(123)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Entwicklung des Nettocashflows zeigt einen Rückgang um 7-12 %, wenn dieser ohne Gewichtung oder mit der vorläufigen Gewichtung ausgedrückt wird.

(124)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Bei den drei Methoden fiel sie im Bezugszeitraum um rund 15 Prozentpunkte.

(125)

In Bezug auf Klasse 2 wirkte sich die Berichtigung der Gewichtung zwischen der vorläufigen und endgültigen Einführung auf die Werte aus, nicht aber auf die beobachtete Gesamtentwicklung. Daher wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 781 und 782 der angefochtenen Verordnung bestätigt.

Tabelle 8

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite: Klasse 2

Daten aus:

 

2014

2015

2016

Untersuchungszeitraum

Tabelle 18 der angefochtenen Verordnung

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

17,9  %

16,7  %

16,0  %

15,3  %

 

Index (2014 = 100)

100

93

90

86

Angepasste Gewichtung

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

17,9  %

16,7  %

16,0  %

15,3  %

 

Index (2014 = 100)

100

93

90

86

Tabelle 18 der angefochtenen Verordnung

Cashflow (in Mio. EUR)

88

76

65

69

 

Index (2014 = 100)

100

86

74

78

Angepasste Gewichtung

Cashflow (in Mio. EUR)

53

46

39

41

 

Index (2014 = 100)

100

86

74

78

Tabelle 18 der angefochtenen Verordnung

Investitionen (in Mio. EUR)

18

16

15

17

 

Index (2014 = 100)

100

92

84

97

Angepasste Gewichtung

Investitionen (in Mio. EUR)

10

10

9

10

 

Index (2014 = 100)

100

92

84

97

Tabelle 18 der angefochtenen Verordnung

Kapitalrendite

20,4  %

21,4  %

20,1  %

16,2  %

 

Index (2014 = 100)

100

105

98

79

Angepasste Gewichtung

Kapitalrendite

20,4  %

21,4  %

20,1  %

16,2  %

 

Index (2014 = 100)

100

105

98

79

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(126)

Für Klasse 3, in der Klasse 3 tätige KMU sowie in der Klasse 3 tätige große Unternehmen wurde eine spezifische Analyse auf der Grundlage der beschriebenen Methodik vorgenommen.

(127)

Die Kommission erinnerte daran, dass die Rentabilität für Klasse 3, wie in Erwägungsgrund 102 dargelegt, bereits in der angefochtenen Verordnung offengelegt wurde und nicht den Feststellungen des Gerichts in Bezug auf die ermittelten Fehler unterliegt. Die Rentabilität wurde in der vorstehenden Tabelle nur der Vollständigkeit halber angegeben.

(128)

Für die Klasse 3 insgesamt wurde mit den beiden Arten von Gewichtungsmethoden eine ähnliche Rentabilitätsentwicklung ermittelt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die von den KMU gemeldeten Verluste in der Gesamtberechnung stärker berücksichtigt wurden, da die Verluste für die KMU besonders ausgeprägt waren (– 6,1 % im Untersuchungszeitraum). Ohne Gewichtung lag die Rentabilität der Klasse 3 nahe an der Rentabilität, die von den in dieser Klasse tätigen großen Unternehmen gemeldet wurde. Die Rentabilität der großen Unternehmen, die Klasse-3-Reifen produzieren, halbierte sich von 2014 bis zum Untersuchungszeitraum von 10 % auf 4,8 %.

(129)

Bei Klasse 3 ging der Nettocashflow bei beiden Arten von Gewichtungsmethoden um rund 60 % und ohne Gewichtung um rund 35 % zurück. Die Kapitalrendite ging im Bezugszeitraum bei beiden Arten von Gewichtungsmethoden um rund 66 Prozentpunkte und ohne Gewichtung um rund 48 Prozentpunkte zurück. Ohne Gewichtung spiegelte die Rentabilität der Klasse 3 die Rentabilität großer Unternehmen in Klasse 3 wider, wie auf der Grundlage von Erwägungsgrund 783 der angefochtenen Verordnung erwartet.

Tabelle 9

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite: Klasse 3

Daten aus:

 

2014

2015

2016

Untersuchungszeitraum

Tabelle 19 der angefochtenen Verordnung

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

6,1  %

0,6  %

2,7  %

–0,4  %

 

Index (2014 = 100)

100

10

45

–7

Tabelle 20 der angefochtenen Verordnung

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

5,9  %

0,5  %

2,7  %

–0,7  %

 

Index (2014 = 100)

100

9

45

–12

Ohne Gewichtung

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

9,23  %

5,01  %

6,29  %

3,92  %

 

Index (2014 = 100)

100

54

68

42

Tabelle 19 der angefochtenen Verordnung

Cashflow (in Mio. EUR)

28

17

26

11

 

Index (2014 = 100)

100

62

93

38

Angepasste Gewichtung

Cashflow (in Mio. EUR)

26,7

16,2

24,4

9,6

 

Index (2014 = 100)

100

61

91

36

Ohne Gewichtung

Cashflow (in Mio. EUR)

18,7

12,6

16,1

12,1

 

Index (2014 = 100)

100

67

86

65

Tabelle 19 der angefochtenen Verordnung

Investitionen (in Mio. EUR)

14

10

10

10

 

Index (2014 = 100)

100

69

66

66

Angepasste Gewichtung

Investitionen (in Mio. EUR)

13,4

9,0

8,6

8,7

 

Index (2014 = 100)

100

68

65

65

Ohne Gewichtung

Investitionen (in Mio. EUR)

8,2

6,0

6,3

7,4

 

Index (2014 = 100)

100

73

77

91

Tabelle 19 der angefochtenen Verordnung

Kapitalrendite

7,6  %

0,2  %

4,8  %

2,5  %

 

Index (2014 = 100)

100

2

62

33

Angepasste Gewichtung

Kapitalrendite

11,2  %

0,7  %

7,0  %

5,8  %

 

Index (2014 = 100)

100

6

63

52

Ohne Gewichtung

Kapitalrendite

11,2  %

0,7  %

7,0  %

5,8  %

 

Index (2014 = 100)

100

6

63

52

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(130)

In Bezug auf die großen Unternehmen in Klasse 3 legte die Kommission nachstehend den vollständigen Datensatz zu Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite vor.

Tabelle 10

Große Unternehmen — Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite — Klasse 3

 

2014

2015

2016

Untersuchungszeitraum

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

9,97  %

6,08  %

7,05  %

4,81  %

Index (2014 = 100)

100

61

70

48

Cashflow (in Mio. EUR)

17,9

12,2

15,3

12,4

Index (2014 = 100)

100

68

85

69

Investitionen (in Mio. EUR)

7,7

5,7

6,1

7,3

Index (2014 = 100)

100

74

78

95

Kapitalrendite

12,2  %

0,8  %

7,5  %

6,6  %

Index (2014 = 100)

100

6

61

54

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(131)

In Bezug auf die KMU in Klasse 3 legte die Kommission nachstehend den vollständigen Datensatz zu Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite vor. Die im Untersuchungszeitraum gemeldeten Verluste wurden in Erwägungsgrund 783 der angefochtenen Verordnung angegeben.

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite — Klasse 3 — KMU

 

2014

2015

2016

Untersuchungszeitraum

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

2,71  %

–3,55  %

–1,31  %

–6,13  %

Index (2014 = 100)

100

– 131

–48

– 226

Cashflow (in Mio. EUR)

0,8

0,4

0,9

–0,2

Index (2014 = 100)

100

48

109

–30

Investitionen (in Mio. EUR)

0,5

0,3

0,2

0,1

Index (2014 = 100)

100

61

48

24

Kapitalrendite

5,0  %

–0,3  %

2,2  %

–1,2  %

Index (2014 = 100)

100

–6

44

–23

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(132)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die auf der angepassten Gewichtung beruhenden mikroökonomischen Indikatoren Erwägungsgrund 781 der angefochtenen Verordnung bestätigten und dass die Schlussfolgerungen auf der Grundlage der in der vorläufigen Verordnung dargelegten Entwicklungen daher nach wie vor gültig sind.

(133)

Darüber hinaus wurden die mikroökonomischen Indikatoren ohne Gewichtung ebenfalls im Einklang mit den mikroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage der beiden Arten von Gewichtungsmethoden betrachtet. Die Nichtanwendung einer Gewichtung wirkte sich hauptsächlich auf Klasse 3 aus. Insbesondere spiegelte die Gesamtrentabilität der Klasse 3 ohne Gewichtung die Rentabilität großer Unternehmen der Klasse 3 wider. In Erwägungsgrund 783 der angefochtenen Verordnung wurde die Gewinnspanne großer Unternehmen im Untersuchungszeitraum angegeben.

(134)

In Klasse 3 tätige große Unternehmen verzeichneten einen deutlichen Rückgang ihrer Gewinnspanne, ihrer Kapitalrendite, die rückgängig war, sowie des Cashflows. Bei den KMU waren die Verluste im Untersuchungszeitraum besonders ausgeprägt (-6,1 %). Ähnliche Schlussfolgerungen konnten für den Cashflow und die Kapitalrendite gezogen werden, die negativ wurden. Die Schlussfolgerung zur Lage der KMU blieb daher gültig, und die in der vorläufigen und der endgültigen Verordnung beschriebenen Entwicklungen wurden bestätigt.

(135)

Auch wenn in diesem Fall die Entwicklungen der mikroökonomischen Indikatoren, die auf der Grundlage der angepassten Gewichtung ermittelt wurden, den mikroökonomischen Indikatoren ohne Gewichtung ähneln, war die Kommission der Auffassung, dass die im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung angewandte Gewichtungsmethode in einer Marktsituation korrekt war, in der der Wirtschaftszweig der Union sowohl aus Großunternehmen als auch aus zahlreichen KMU bestand. Die Kommission stellte ferner fest, dass diese Methode als solche vom Gericht nicht infrage gestellt wurde.

8.2.   Makroökonomische Indikatoren

(136)

In Bezug auf die makroökonomischen Indikatoren vertrat das Gericht die Auffassung, die Kommission habe, wie von CRIA und CCCMC vorgebracht, keine weiteren Informationen zu den Quellen der verwendeten Daten vorgelegt. Im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung brachten CRIA und CCCMC ferner vor, sie hätten Zweifel an der Verlässlichkeit einiger zugrunde gelegter Informationen, wie in Erwägungsgrund 723 der angefochtenen Verordnung dargelegt.

(137)

Um dem Urteil nachzukommen, forderte die Kommission weitere Informationen an und erhielt bei einem Treffen mit Vertretern des Europäischen Verbands der Reifen- und Kautschukhersteller (European Tyre & Rubber Manufacturers’ Association, im Folgenden „ETRMA“) zusätzliche Erläuterungen. ETRMA legte detaillierte Informationen über die vom Verband angewandte Methode für die Aggregation von Marktdaten vor. Allen interessierten Parteien wurde eine offene Fassung des Sitzungsprotokolls mit mehreren Anhängen zur Verfügung gestellt. In den Anhängen wurde ausführlich beschrieben, wie die Daten von der ETRMA mithilfe seiner Partnerorganisation Europol Governance, die die makroökonomischen Daten in ihrem Auftrag erfasst hat, zusammengestellt wurden. Die Kommission wiederholte, dass die von ETRMA vorgelegten makroökonomischen Daten bei der endgültigen Unterrichtung von einigen der ETRMA angehörenden ausführenden Hersteller (wie der Hankook-Gruppe und Aeolus/Pirelli) als solche nicht infrage gestellt wurden.

(138)

Daher gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass sie den Feststellungen des Gerichts zur Frage der Quellen makroökonomischer Daten, wie in Randnummer 244 des Urteils dargelegt, nachgekommen ist.

8.3.   KMU des Wirtschaftszweigs der Union, die die Produktion einstellten

(139)

Das Gericht erklärte, die Antragsteller hätten in der mündlichen Verhandlung zu Recht geltend gemacht, dass der von acht verschiedenen Lieferanten von Laufstreifen übermittelten Liste der Namen der 85 KMU, die ihre Produktion eingestellt haben, keine individuellen Geschäftsbeziehungen zwischen einem Lieferanten und einem Kunden zu entnehmen wären und diese Namen folglich keine vertraulichen Daten darstellten. Unter diesen Umständen wies die Kommission nicht nach, dass die Liste der KMU des Wirtschaftszweigs der Union, die ihre Produktion eingestellt haben, vertraulich war (vgl. Randnummer 253 des Urteils).

(140)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der Name eines Unternehmens grundsätzlich nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des betreffenden Unternehmens gegenüber anderen interessierten Parteien offengelegt werden sollte. Darüber hinaus reicht es für eine unbedenkliche Offenlegung dieser Informationen möglicherweise nicht aus, die Verbindung zwischen dem Lieferanten von Laufstreifen und seinem Kunden unkenntlich zu machen. Eine Kundenliste ist einer der wichtigsten Vermögenswerte eines Unternehmens, sodass ein Lieferant von Laufstreifen kein Interesse daran hat, diese Art von Informationen seinen Wettbewerbern offenzulegen. Darüber hinaus konzentrierten sich einige der betroffenen KMU nicht zu 100 % auf das Runderneuerungsgeschäft, sondern die Runderneuerung war eine von mehreren Tätigkeiten (neben z. B. dem Verkauf neuer Reifen oder einer Werkstatt für Unternehmen mit großen Kraftwagenflotten). Schließlich bedeutet die Tatsache, dass ein Kunde laut Angaben eines Unternehmens den Kauf von Laufstreifenmaterial eingestellt hat, nicht zwangsläufig, dass dieses Unternehmen in Konkurs ging oder aufgelöst wurde. Die Bereitstellung dieser Informationen würde somit sensible Geschäftsinformationen offenlegen.

(141)

Zwar kann die Aggregation von Daten bezüglich Mengen oder Werten von mehreren Parteien offengelegt werden, ohne gegen das Gebot der Vertraulichkeit zu verstoßen, insbesondere wenn die aggregierten Daten innerhalb desselben Bereichs liegen, doch kann dies nicht für den Namen eines Unternehmens gelten. Darüber hinaus kann eine mitarbeitende Partei diese Informationen nicht ohne Genehmigung der Partei offenlegen, deren Name angegeben wird. Folglich hätte jeder Lieferant von Laufstreifen für die Offenlegung einer solchen Kundenliste jeden seiner Kunden um die Genehmigung ersuchen müssen, seinen Namen gegenüber anderen interessierten Parteien offenzulegen.

(142)

Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung hätten nur die Unternehmen, die als in Konkurs gegangen oder liquidiert gemeldet waren, gegenüber interessierten Parteien offengelegt werden können. Der Kommission lagen jedoch keine Einzelheiten darüber vor, welches Unternehmen in Konkurs ging, liquidiert wurde oder einfach seine Produktion einstellte. In ihrem Aktenvermerk vom 19. Juli 2019 legte die Kommission ausführliche Erläuterungen zur Methode vor, die bei der Erstellung der oben genannten Liste angewandt wurde. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung nahm die Kommission Kontakt zu acht Lieferanten von Laufstreifen auf, um Informationen über deren Kundenliste und Verkäufe im Bezugszeitraum (1. Januar 2014 bis 30. Juni 2017) einzuholen. Da die Runderneuerer möglicherweise mehrere Lieferanten haben, wurden die von den Lieferanten vorgelegten Daten für jeden Abnehmer aggregiert, um die Unternehmen zu ermitteln, die im Bezugszeitraum aufhörten, Laufstreifen zu kaufen. Auf der Grundlage dieses Datenbestandes war die Kommission in der Lage, die Runderneuerer zu ermitteln, die von einem Lieferanten zu einem anderen wechselten. Unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 724 der angefochtenen Verordnung stellte die Kommission in Erwägungsgrund 810 der angefochtenen Verordnung ferner fest, dass mindestens 85 KMU ihre Produktion eingestellt hatten.

(143)

Der Kommission lagen keine Informationen über den rechtlichen Status jedes Runderneuerers vor. Insbesondere war die Kommission nicht in der Lage, die in Konkurs gegangenen oder aufgelösten Unternehmen zu ermitteln und dies den interessierten Parteien zu melden.

(144)

Im Laufe dieser Untersuchung setzte sich die Kommission mit den mitarbeitenden Lieferanten von Laufstreifen in Verbindung, um den tatsächlichen rechtlichen Status derjenigen Unternehmen zu erhalten, die die Beschaffung von Laufstreifenmaterial eingestellt hatten. Aufgrund des Ersuchens der Kommission erklärten sich die Lieferanten von Laufstreifen mit der Offenlegung dieser Namen einverstanden, jedoch unter der Bedingung einer vertraulichen Behandlung des Zusammenhangs zwischen dem Namen ihres Unternehmens und den Kundennamen. Die Kommission stellte fest, dass die meisten der aufgeführten Unternehmen ihre Tätigkeit eingestellt hatten. Daher beschloss die Kommission, die Liste der KMU offenzulegen, die die Beschaffung von Laufstreifenmaterial bei den interessierten Parteien eingestellt hatten. Ihre Namen sind im nichtvertraulichen Dossier enthalten.

8.4.   Angaben zum Anteil der KMU als Teil des Wirtschaftszweigs der Union

(145)

Das Gericht war der Auffassung, dass die Kommission keine Informationen über den Anteil der KMU am Wirtschaftszweig der Union offengelegt habe (siehe Randnummern 244 bis 266 des Urteils).

(146)

Die Kommission hat jedoch in Tabelle 5 der angefochtenen Verordnung den genauen Anteil der KMU als Teil des Wirtschaftszweigs der Union angegeben.

(147)

Wie aus Tabelle 5 der angefochtenen Verordnung hervorgeht, stützte sich die angepasste Gewichtungsmethode nicht auf die von den mitarbeitenden Unternehmen gemeldete Menge, sondern auf die Gesamtmenge der Verkäufe von KMU und Großunternehmen, wie in der nachstehenden Tabelle dargestellt. Die verwendeten spezifischen zugrunde liegenden Daten sind Tabelle 12 zu entnehmen.

Tabelle 12

Anteil der KMU-Verkäufe an den Unionsverkäufen insgesamt (in %)

 

2014

2015

2016

Untersuchungszeitraum

In Tabelle 7 der angefochtenen Verordnung aufgeführte Menge der Unionsverkäufe in Stück

14 834 175

14 738 216

14 532 627

14 584 104

Anteil der KMU an den Unionsverkäufen insgesamt (siehe Tabelle 5 der angefochtenen Verordnung)

16,9  %

15,3  %

13,7  %

13,2  %

Anteil der Verkäufe großer Unternehmen an den Unionsverkäufen insgesamt

83,1  %

84,7  %

86,3  %

86,8  %

Verkaufsmenge der in die Stichprobe einbezogenen KMU in Stück

91 700

84 500

79 300

74 600

Verkaufsmenge der in die Stichprobe einbezogenen KMU in % der Verkaufsmenge von KMU insgesamt

3,6  %

3,7  %

3,9  %

3,8  %

Verkaufsmenge der in die Stichprobe einbezogenen großen Unternehmen in % der Verkaufsmenge großer Unternehmen insgesamt

[20 -45 ]

[20 -45 ]

[20 -45 ]

[20 -45 ]

Angewandte Gewichtung

[4,5 -11,3 ]

[4,3 -11,0 ]

[4,0 -10,3 ]

[4,2 -10,6 ]

Gewichtung

= (Verkaufsmenge der in die Stichprobe einbezogenen großen Unternehmen in % x Verkaufsmenge der KMU insgesamt in %)/(Verkaufsmenge der in die Stichprobe einbezogenen KMU) – 1

8.5.   Verkaufsmenge der an der Untersuchung mitarbeitenden KMU

(148)

Die Kommission erinnerte daran, dass sie nach Eingang ordnungsgemäß begründeter Anträge allen Antragstellern während der gesamten Untersuchung Anonymität gewährte. Um diese Anonymität weiter zu schützen, stützte sich das für die Ermittlung der angepassten Gewichtungswerte verwendete Verhältnis zudem nur auf die gesamten Unionsverkäufe, einschließlich der Gesamtverkäufe von KMU, und nicht nur auf die Verkaufsmengen der mitarbeitenden KMU. Folglich stellten die genauen Verkaufsmengen der mitarbeitenden KMU als solche keine wesentliche Tatsache oder Erwägung dar, auf deren Grundlage die Kommission die Schadensindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union ermittelte. Das Gericht stellte jedoch in Randnummer 256 seines Urteils fest, dass die Kommission nicht konkret erläutert habe, inwiefern die Offenlegung einer aggregierten Zahl geeignet sei, die Identität bestimmter Antragsteller offenzulegen.

(149)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass mit der Offenlegung der aggregierten Zahlen in bestimmten Fällen die Identität der Antragsteller in der Tat nicht offengelegt wird. Dies könnte beispielsweise bei einem Wirtschaftszweig der Fall sein, in dem die Verkaufsmengen der Unternehmen ungleich verteilt sind, wobei der Marktanteil jedes einzelnen Wirtschaftsteilnehmers gering ist. Im vorliegenden Fall sei der Wirtschaftszweig der Union jedoch zwischen wenigen großen Unternehmensgruppen einerseits und mehr als 380 KMU andererseits aufgeteilt. Auf die großen Unternehmensgruppen entfielen laut Erwägungsgrund 615 der angefochtenen Verordnung etwa 85 % der Unionsverkäufe. Folglich hätte die Offenlegung der genauen Mengen der KMU (auch von Spannen) den anderen Parteien ermöglicht, auf den Anteil der Antragsteller zu schließen, bei denen es sich um große Unionshersteller handelt, und letztlich zur Bestimmung der großen Unionshersteller führen können, die an der in der angefochtenen Verordnung resultierenden Untersuchung mitarbeiteten. Nach sorgfältiger Überprüfung der ihr zur Verfügung stehenden Daten kam die Kommission daher zu dem Schluss, dass die Offenlegung der genauen Verkaufsmengen (oder sogar der Spannen) von an der Untersuchung mitarbeitenden KMU den anonymen Status der Antragsteller gefährdet hätte.

(150)

Nach der Unterrichtung wiederholte der CRIA sein Vorbringen, dass die Kommission die genaue Menge der Verkäufe von KMU hätte angeben müssen, die an der Untersuchung mitarbeiteten, die zum Erlass der angefochtenen Verordnung führte.

(151)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Menge der Verkäufe der an der Untersuchung mitarbeitenden KMU während der zur angefochtenen Verordnung führenden Untersuchung über die Stichprobenformulare verfügbar war, die von allen mitarbeitenden Unternehmen eingereicht und im nichtvertraulichen Dossier zur Verfügung gestellt wurden. Die Stichprobenformulare waren entsprechend für alle interessierten Parteien zugänglich. Darüber hinaus wurde, wie in Erwägungsgrund 148 dargelegt, die genaue Verkaufsmenge der mitarbeitenden KMU bei der Ermittlung des Anteils der KMU nicht berücksichtigt. Zur Festlegung der angepassten Gewichtungswerte verwendete die Kommission lediglich die Gesamtverkäufe der Union. Daher war die genaue Verkaufsmenge der mitarbeitenden KMU nicht Teil der wesentlichen Tatsachen, die für die Festlegung der angepassten Werte herangezogen wurden. Schließlich hätte die Offenlegung dieser Daten, wie in Erwägungsgrund 149 erläutert, den anonymen Status der Antragsteller gefährdet. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

9.   ENDGÜLTIGE MAẞNAHMEN

(152)

Vor diesem Hintergrund sollte auf die Einfuhren der betroffenen Ware im Einklang mit der Regel des niedrigeren Zolls wieder ein endgültiger Ausgleichszoll in Höhe der Subventionsbeträge oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden.

(153)

Es sei darauf hingewiesen, dass parallel zur Antisubventionsuntersuchung eine Antidumpinguntersuchung durchgeführt wurde. Laut Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (45) ist es im Hinblick auf die Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls und die Tatsache, dass die endgültigen Subventionsspannen niedriger sind als die Schadensbeseitigungsschwelle, angemessen, zunächst einen endgültigen Ausgleichszoll in Höhe der festgestellten endgültigen Subventionsspannen und anschließend einen endgültigen Antidumpingzoll bis zur maßgeblichen Schadensbeseitigungsschwelle einzuführen.

(154)

Wie in Erwägungsgrund 941 der angefochtenen Verordnung erläutert, entschied die Kommission, dass feste Zölle die angemessene Form der Maßnahmen sind.

(155)

Nach der Unterrichtung und der zusätzlichen Unterrichtung brachte der CRIA vor, dass die Kommission bei der Festlegung der Preis- und Zielpreisunterbietungsspannen uneinheitliche CIF-Werte als Nenner verwendet habe. Beide Spannen hätten auf der Grundlage des für die Berechnung der Preisunterbietungsspanne verwendeten Nenners ermittelt werden müssen.

(156)

Wie von der Kommission in Abschnitt 9 dargelegt, wurde der zur Berechnung der Preisunterbietungsspanne herangezogene Ausfuhrpreis ermittelt, indem alle in der Union angefallenen Kosten (die von den Incoterms jedes Geschäfts abhängig waren) aus dem Verkaufspreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller an die ersten unabhängigen Abnehmer herausgenommen wurden, um den Wert an der Grenze der Union zu ermitteln. So wurden beispielsweise die Transportkosten in der Union abgezogen. Zu diesem Wert wurden gegebenenfalls Zölle und nach der Einfuhr angefallene Kosten hinzugerechnet. Das Ergebnis war der sogenannte „CIF-Anlandepreis“, der mit dem in ähnlicher Weise berichtigten Verkaufspreis der Unionshersteller verglichen wurde, um die Preisunterbietungsspanne zu ermitteln, die als Prozentsatz des Verkaufspreises der Union ausgedrückt wurde.

(157)

Die Zielpreisunterbietungsspanne wurde je Warentyp wie folgt ermittelt:

(158)

Der Zähler wurde berechnet, indem derselbe (zur Berechnung der Preisunterbietungsspanne herangezogene) CIF-Anlandepreis mit dem Zielpreis des Wirtschaftszweigs der Union verglichen wurde.

(159)

Der Nenner war der CIF-Zollwert der Union, wie von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern angegeben.

(160)

Der für die Ermittlung der Zielpreisunterbietungsspanne und der Dumpingspanne zugrunde gelegte Nennerwert sollte für Vergleichszwecke zur Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung derselbe sein. Zweck dieses Vergleichs ist es, den Prozentsatz zu ermitteln, um den der bei den Zollbehörden angemeldete Einfuhrpreis durch Antidumpingzölle erhöht werden muss, um die Auswirkungen der zuvor berechneten Zielpreisunterbietungs- oder Dumpingbeträge auszugleichen. Da der Zoll auf den angemeldeten CIF-Zollwert der Union Anwendung findet, muss dieser Zoll mathematisch als Prozentsatz des oben genannten CIF-Preises ausgedrückt werden, der, wie erläutert, die Grundlage für die Anwendung des Zolls bei der Zollabfertigung darstellt. Es wäre unlogisch und ein mathematischer Fehler, einen Prozentsatz auf der Grundlage eines als Nenner verwendeten Wertes zu berechnen, um den sich daraus ergebenden Prozentsatz dann auf einen anderen Wert anzuwenden.

(161)

Im Anschluss an diese Stellungnahmen prüfte die Kommission die offengelegten Berechnungen erneut und bestätigte, dass die Methode zur Ermittlung der Nennerwerte korrekt war. Folglich wies die Kommission das Vorbringen zurück, dass die verwendeten CIF-Werte uneinheitlich sind und dass der CIF-Anlandepreis, der für die Zwecke der Berechnung der Preis- und der Zielpreisunterbietung mit dem Unionspreis verglichen wurde, einerseits und der als Nenner zur Ermittlung der Zielpreisunterbietungsspanne und der Dumpingspanne herangezogene CIF-Wert andererseits identisch sein sollten.

(162)

Der CRIA brachte vor, dass die Kommission bei der Festsetzung des festen Zolls eine fehlerhafte Methode angewandt habe, da der Prozentsatz der Schadensspanne auf der Grundlage der Gesamtmenge der Einfuhren auf einen Zoll pro Reifen extrapoliert worden sei, anstatt nur die Menge der entsprechenden Warentypen zu verwenden, die zur Berechnung der ursprünglichen Schadensspanne herangezogen worden sei.

(163)

Die Kommission wandte dieselbe Methode an wie in der angefochtenen Verordnung, die vom Gericht nicht für ungültig erklärt wurde. In jedem Fall stellte die Kommission fest, dass Antidumpingmaßnahmen unabhängig von ihrer Form eine gleichwertige Abhilfewirkung haben müssen. Es ist unstreitig, dass, wenn der Zoll in Form einer Wertzollmaßnahme eingeführt worden wäre, der Wertzoll für alle Einfuhren und alle Typen der betroffenen Ware gelten würde, unabhängig davon, ob ein bestimmter Typ bei der Ermittlung der Zielpreisunterbietungs- oder Dumpingspanne berücksichtigt wurde. Wird daher beschlossen, den Zoll als spezifischen Betrag auszudrücken, so muss dieser spezifische Zoll auf den Verkäufen aller Einfuhren der betroffenen Ware im entsprechenden Untersuchungszeitraum beruhen, da er für alle Einfuhren aller Warentypen in gleicher Weise wie ein entsprechender Wertzoll gilt. Daher hielt es die Kommission für angemessen, die Gesamtmenge der Einfuhren zu berücksichtigen, wie sie es getan hätte, wenn sie einen Wertzoll anwenden würde. Folglich wies sie das Vorbringen zurück.

(164)

Nach der zusätzlichen Unterrichtung brachte der CRIA vor, die Kommission habe bei der Festsetzung des Zollsatzes für Zhongce Rubber Group Co., Ltd einen Fehler begangen.

(165)

Im Aktenvermerk vom 31. Januar 2023 stellte die Kommission klar, dass sie die Schadensbeseitigungsschwelle von 32,39 % berücksichtigte, die für Zhongce Rubber Group Co., Ltd im Zeitraum vor Inkrafttreten der Verordnung zur Einführung von Ausgleichszöllen (vom 8. Mai 2018 bis zum 12. November 2018) galt. Der entsprechende feste Zoll betrug somit für diesen Zeitraum 49,31 EUR/Stück. Ab dem 13. November 2018, als die angefochtene Verordnung in Kraft trat und die Verordnung (EU) 2018/1579 entsprechend geändert wurde, unterwarf die Kommission Zhongce Rubber Group Co., Ltd jedoch in Bezug auf die Subventionsuntersuchung der höheren Schadensspanne von 55,07 %, da das Unternehmen an der Antidumpinguntersuchung mitarbeitete, nicht aber an der Antisubventionsuntersuchung. Daraus ergab sich eine Dumpingspanne von Null und eine Subventionsspanne von 51,8 %, was einem festen Ausgleichszoll von 57,28 EUR/Stück entspricht. Zu dieser Erklärung gingen keine Stellungnahmen vom CRIA ein. Daher wurde das Vorbringen des CRIA zurückgewiesen, dass die Kommission bei der Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle für dieses Unternehmen einen Fehler begangen habe.

(166)

Nach der Unterrichtung brachte der CRIA ferner vor, dass der Zollsatz für drei Unternehmen, nämlich Zhongce Rubber Group Co., Ltd, Weifang Yuelong Rubber Co., Ltd und Hefei Wanli Tire Co., Ltd, ebenfalls gesenkt werden sollte, da die Kommission die Randnummern 190 bis 192 des Urteils des Gerichts nicht angemessen umgesetzt habe.

(167)

Wie in Erwägungsgrund 79 erläutert, stellte die Kommission fest, dass neben der Berichtigung, die gegebenenfalls durch Hinzurechnen von zuvor herausgerechneten VVG-Kosten und Gewinnen zum Ausfuhrpreis der ausführenden Hersteller durch entsprechende Anwendung von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung erfolgte, keine weiteren Berichtigungen nötig waren. Wie in den Erwägungsgründen 81, 82 und 97 dargelegt, stellte die Kommission fest, dass ein fairer Vergleich zwischen indirekten und direkten Verkäufen oder zwischen verschiedenen Arten von Abnehmern kein Problem darstellte. Folglich wurden, ähnlich wie bei der in der angefochtenen Verordnung angewandten Methode, die Direktverkäufe der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller je Warentyp mit den Verkäufen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller verglichen, um die Schadensspannen zu ermitteln. Dies galt auch für die Berechnung des residualen Zolls, die sich auf die Schadensspanne von 55,1 % für die Xingyuan-Gruppe stützte, die nur Direktverkäufe tätigte. Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass die für Weifang Yuelong Rubber Co., Ltd und Hefei Wanli Tire Co., Ltd geltenden residualen Antidumping- und Ausgleichszölle sowie der für Weifang Yuelong Rubber Co., Ltd geltende residuale Ausgleichszoll unverändert bleiben sollten. Folglich war die Kommission der Auffassung, dass ihre Feststellungen mit den Randnummern 190 bis 192 des Urteils des Gerichts im Einklang standen, und wies das Vorbringen zurück.

(168)

Nach der Unterrichtung stellte die Kommission einen Fehler beim festen Zoll fest, der auf der Grundlage der für Aeolus/Pirelli ermittelten Schadensspanne festgelegt wurde. Die Schadensspanne wurde von 29,79 % auf 27,56 % berichtigt, und alle Parteien wurden entsprechend unterrichtet.

(169)

Nach der zusätzlichen Unterrichtung brachte der CRIA vor, die Kommission habe bei der Festsetzung des Zollsatzes für die Hankook-Gruppe einen Fehler begangen.

(170)

Nach Prüfung des Vorbringens stellte die Kommission tatsächlich einen Schreibfehler fest und berichtigte die Schadensspanne der Hankook-Gruppe von 11,18 % auf 10,31 %.

(171)

Auf dieser Grundlage sollten die endgültigen Subventionsbeträge wie folgt festgesetzt werden:

Unternehmen

Dumpingspanne

Subventionsspanne

Schadensspanne

Ausgleichszoll

Antidumpingzoll

Fester Ausgleichszoll

Fester Antidumpingzoll (46)

Fester

Antidumpingzoll (47)

GITI-Gruppe

56,8  %

7,74  %

28,51  %

7,74  %

20,77  %

11,07

35,74

46,81

Hankook-Gruppe

60,1  %

2,06  %

10,31  %

2,06  %

8,25  %

3,75

17,37

21,12

Aeolus/Pirelli

85,0  %

32,85  %

27,56  %

27,56  %

0

39,77

0

39,77

Im Anhang genannte andere Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben

71,5  %

18,01  %

23,15  %

18,01  %

5,14  %

27,69

10,29

37,98

Zhongce Rubber Group Co., Ltd (48)

71,5  %

51,08  %

55,07  %

51,08  %

0

57,28

0

49,31

Weifang Yuelong Rubber Co., Ltd,

Hefei Wanli Tire Co., Ltd (49)

106,7  %

51,08  %

55,07  %

51,08  %

3,99  %

57,28

4,48

61,76

(172)

Die geänderte Höhe der Ausgleichszölle gilt seit dem Inkrafttreten der vorläufigen Verordnung (d. h. seit dem 12. November 2018) ohne zeitliche Unterbrechung.

(173)

Darüber hinaus sind im Zeitraum vor dem Inkrafttreten der endgültigen Antisubventionsverordnung (d. h. zwischen dem 8. Mai 2018 und dem 12. November 2018) Antidumpingzölle in anderer Höhe anzuwenden. Der in diesem Zeitraum geltende Zoll entspricht der für alle betroffenen Unternehmen ermittelten Schadensspanne.

(174)

Obwohl nur Aeolus Tyre Co., Ltd und Double Coin Group (Jiang Su) Tyre Co., Ltd Antragsteller in den Rechtssachen T-30/19 und T-72/19 waren, war die Kommission der Auffassung, dass der berichtigte Zoll für die gesamte Gruppen gilt. In Bezug auf die Aeolus-Gruppe sind folgende ausführende Hersteller betroffen: Aeolus Tyre Co., Ltd, Aeolus Tyre (Taiyuan) Co., Ltd, Qingdao Yellow Sea Rubber Co., Ltd und Pirelli Tyre Co., Ltd. In Bezug auf die Double Coin Group (Jiang Su) Tyre Co., Ltd sind folgende ausführende Hersteller betroffen: Double Coin Group (Jiang Su) Tyre Co., Ltd und Shanghai Huayi Group Corp. Ltd.

(175)

Die Zollbehörden werden angewiesen, den entsprechenden Betrag bei Einfuhren im Zusammenhang mit den betroffenen ausführenden Herstellern zu erheben und den erhobenen Überschussbetrag im Einklang mit den geltenden Zollvorschriften zu erstatten.

(176)

Diese Verordnung ändert nicht die Zollsätze der ausführenden Hersteller, die nicht von der Bekanntmachung über die Wiederaufnahme und der Verordnung über die zollamtliche Erfassung betroffen waren. Daher blieben ihre Zölle unverändert, sodass diese Unternehmen in dieser Verordnung nicht genannt wurden.

(177)

Nach der Unterrichtung brachte Hämmerling vor, da die Kommission beabsichtige, die Zölle über die im Zollkodex der Union vorgesehene Verjährungsfrist von drei Jahren hinaus wieder einzuführen, müsse sie auch klarstellen, dass die Differenz zwischen den wieder eingeführten und den zuvor geltenden Zöllen auch nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist erstattet werden sollte.

(178)

Die Kommission erinnerte zunächst daran, dass nach ständiger Rechtsprechung der Zollkodex der Union die Kommission nicht daran hindert, eine Verordnung zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumping- oder Ausgleichszolls für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren zu erlassen. (50)

(179)

Darüber hinaus erheben die Zollbehörden, wie in Erwägungsgrund 175 erläutert, den entsprechenden Betrag bei Einfuhren im Zusammenhang mit den betroffenen ausführenden Herstellern und erstatten den erhobenen Überschussbetrag im Einklang mit den geltenden Zollvorschriften. In der Rechtssache T-440/20 stellte das Gericht klar, dass das anwendbare Zollrecht unter anderem Artikel 101 Absatz 1, Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 103 Absatz 1 und Artikel 104 Absatz 2 des Zollkodex der Union ist. Nach diesen Bestimmungen wird der zu entrichtende Zollbetrag von den zuständigen Zollbehörden festgesetzt, die für die Mitteilung der Zollschuld zuständig sind, sofern eine Frist von drei Jahren nach dem Tag des Entstehens der Zollschuld noch nicht abgelaufen ist. Das Gericht stellte weiter klar, dass die in Artikel 103 Absatz 1 des Zollkodex der Union aufgestellte Regel folglich nicht nur bewirke, dass der Zollbetrag dem Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Tag des Entstehens der Zollschuld nicht mehr mitgeteilt werden dürfe, sondern auch, dass diese Zollschuld selbst mit Ablauf dieser Frist der Verjährung unterliege. Diese Regelung gelte jedoch nur für die Mitteilung des Zollbetrags an den Zollschuldner, und ihre Anwendung ist daher allein Sache der nationalen Zollbehörden, die für eine solche Mitteilung zuständig sind. (51) Folglich bestätigte die Kommission, dass die dreijährige Verjährungsfrist für die Erstattung im vorliegenden Fall galt, und lehnte den Antrag ab.

10.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(180)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (52) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(181)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121, die derzeit unter den KN-Codes 4011 20 90 und ex 4012 12 00 (TARIC-Code 4012120010) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China, soweit die in den Absatz 2 aufgeführten Unternehmen betroffen sind, wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten ab 13. November 2018 folgende endgültige Ausgleichsstückzölle in Euro.

Unternehmen

Ausgleichszoll

TARIC-Zusatzcode

GITI Tire (Anhui) Company Co., Ltd, GITI Tire (Fujian) Company, Co., Ltd, GITI Tire (Hualin) Company Co., Ltd, GITI Tire (Yinchuan) Company Co., Ltd

11,07

C332

Chongqing Hankook Tire Co., Ltd, Jiangsu Hankook Tire Co., Ltd

3,75

C334

Aeolus Tyre Co., Ltd, Aeolus Tyre (Taiyuan) Co., Ltd, Qingdao Yellow Sea Rubber Co., Ltd, Pirelli Tyre Co., Ltd

39,77

C877 (53)

Im Anhang genannte andere Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben und der Wiedereinführung unterliegen

27,69

 

Zhongce Rubber Group Co., Ltd

57,28

C379

Weifang Yuelong Rubber Co., Ltd

57,28

C875

Hefei Wanli Tire Co., Ltd

57,28

C876

Artikel 2

Jeder endgültige Ausgleichszoll, der von den in Artikel 1 Absatz 2 genannten ausführenden Herstellern gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 über den in Artikel 1 festgelegten endgültigen Ausgleichszoll hinaus gezahlt wurde, wird erstattet oder erlassen.

Die Erstattung oder der Erlass sind nach den geltenden Zollvorschriften bei den nationalen Zollbehörden zu beantragen. Jede Erstattung, die nach dem Urteil des Gerichts in den Rechtssachen T-30/19 und T-72/19 China Rubber Industry Association (CRIA) und China Chamber of Commerce of Metals, Minerals & Chemicals Importers & Exporters (CCCMC)/Europäische Kommission erfolgt ist, wird von den Behörden, die die Erstattung vorgenommen haben, bis zu dem in Artikel 1 Absatz 2 genannten Betrag zurückgefordert.

Artikel 3

Der gemäß Artikel 1 eingeführte endgültige Ausgleichszoll wird auch auf zollamtlich erfasste Einfuhren gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1175 vom 7. Juli 2022 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China nach der Wiederaufnahme der Untersuchung zur Umsetzung der Urteile vom 4. Mai 2022 in den verbundenen Rechtssachen T-30/19 und T-72/19 in Bezug auf die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 vereinnahmt.

Artikel 4

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1175, die hiermit aufgehoben wird, einzustellen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. April 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  Verordnung (EU) 2018/683 der Kommission vom 4. Mai 2018 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 (ABl. L 116 vom 7.5.2018, S. 8).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 der Kommission vom 18. Oktober 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 (ABl. L 263 vom 22.10.2018, S. 3).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 der Kommission vom 9. November 2018 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 (ABl. L 283 vom 12.11.2018, S. 1).

(5)  Urteil des Gerichts (Zehnte erweiterte Kammer) vom 4. Mai 2022, China Rubber Industry Association (CRIA) und China Chamber of Commerce of Metals, Minerals & Chemicals Importers & Exporters (CCCMC)/Europäische Kommission, T-30/19 und T-72/19, EU:T:2022:226.

(6)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(7)  In der angefochtenen Verordnung werden unter dem TARIC-Zusatzcode C333 die folgenden ausführenden Hersteller genannt:

 

Aeolus Tyre Co., Ltd,

 

Aeolus Tyre (Taiyuan) Co., Ltd,

 

Qingdao Yellow Sea Rubber Co., Ltd,

 

Pirelli Tyre Co., Ltd

 

Aeolus Tyre Co., Ltd wurde mit der in Erwägungsgrund 16 genannten Erfassungsverordnung ein neuer TARIC-Zusatzcode zugewiesen.

(8)  In der angefochtenen Verordnung steht Weifang Yuelong Rubber Co., Ltd in Verbindung mit dem TARIC-Zusatzcode C999.

(9)  In der angefochtenen Verordnung werden unter dem TARIC-Zusatzcode C371 die folgenden ausführenden Hersteller genannt:

 

Shanghai Huayi Group Corp. Ltd,

 

Double Coin Group (Jiang Su) Tyre Co., Ltd,

 

Für die zollamtliche Erfassung wird der Double Coin Group (Jiang Su) Tyre Co., Ltd durch die in Erwägungsgrund 16 genannten Erfassungsverordnung ein neuer TARIC-Zusatzcode zugewiesen.

(10)  Verbundene Rechtssachen 97, 193, 99 und 215/86 Asteris AE und andere sowie Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2181, Rn. 27 und 28.

(11)  Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission, I-6993, Rn. 31, Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85, Rechtssache T-301/01 Alitalia/Kommission, Slg. 2008, II-1753, Rn. 99 und 142, verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08 Région Nord-Pas de Calais/Kommission, Slg. 2011, EU:T:2011:209, Rn. 83.

(12)  Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission, I-6993, Rn. 31, Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85.

(13)  Rechtssache C-256/16, Deichmann SE/Hauptzollamt Duisburg, Slg. 2018, EU:C:2018:187, Rn. 79 und Urteil vom 19. Juni 2019, C & J Clark International Ltd/Commissioners for Her Majesty‘s Revenue & Customs, C-612/16, Rn. 58.

(14)  Rechtssache T-650/17, Jinan Meide Casting Co. Ltd, EU:T:2019:644, Rn. 333 bis 342.

(15)  ABl. C 263 vom 8.7.2022, S. 15.

(16)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1175 der Kommission vom 7. Juli 2022 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China nach der Wiederaufnahme der Untersuchung zur Umsetzung der Urteile vom 4. Mai 2022 in den verbundenen Rechtssachen T-30/19 und T-72/19 in Bezug auf die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 (ABl. L 183, 8.7.2022, S. 43).

(17)  Die GITI-Gruppe bestand aus den folgenden ausführenden Herstellern: GITI Tire (China) Investment Co., (Shanghai), GITI Tire (Anhui) Co., Ltd, (Hefei), GITI Tire (Hualin) Co., Ltd (Hualin), GITI Tire (Fujian) Co., Ltd, GITI Tire (Yinchuan) Co., Ltd und einem verbundenen Ausführer in Singapur.

(18)  Die Hankook-Gruppe bestand aus den folgenden ausführenden Herstellern: Chongqing Hankook Tire Co., Ltd und Jiangsu Hankook Tire Co., Ltd.

(19)  Die Aeolus/Pirelli bestand aus den folgenden ausführenden Herstellern: Aeolus Tyre Co., Ltd, Aeolus Tyre (Taiyuan) Co., Ltd, Qingdao Yellow Sea Rubber Co., Ltd und Pirelli Tyre Co., Ltd. In der angefochtenen Verordnung wurde festgestellt, dass alle diese ausführenden Hersteller Teil der China National Tire-Gruppe waren. Darüber hinaus wurde Pirelli Tyre Co., Ltd gemäß Artikel 127 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union als Teil der China National Tire-Gruppe betrachtet, da es mit China National Tire & Rubber Co., Ltd über eine Beteiligung von mehr als 5 % im Untersuchungszeitraum verbunden war.

(20)  Urteile vom 1. Juni 2022, Jindal Saw und Jindal Saw Italia Spa/Kommission, Rechtssachen T-440/20 und T-441/20, Rn. 156.

(21)  Vgl. für eine ähnliche Argumentation das in Fußnote 21 zitierte Urteil in der Rechtssache Jindal Saw, Rn. 158.

(22)  Vgl. Deichmann SE/Hauptzollamt Duisburg, Rechtssache C-256/16, Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2018 und C & J Clark International Ltd/Commissioners for Her Majesty‘s Revenue & Customs, Rechtssache C-612/16, Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. Juni 2019.

(23)  Siehe Printeous/Kommission, Rechtssache T-95/15, Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2016.

(24)  Rechtssache C-256/16 Deichmann SE/Hauptzollamt Duisburg, Rn. 62.

(25)  Rechtssache C-256/16, Deichmann SE/Hauptzollamt Duisburg, Rn. 59.

(26)  C-256/16, Deichmann SE/Hauptzollamt Duisburg, Rn. 63 und die dort zitierte Rechtsprechung.

(27)  Vgl. Rn. 176, 192, 201–207 des Urteils. Die angefochtene Verordnung blieb in Bezug auf andere ausführende Hersteller, die sie nicht angefochten hatten, in Kraft.

(28)  Urteile vom 1. Juni 2022, Jindal Saw und Jindal Saw Italia Spa/Kommission, Rechtssachen T-440/20 und T-441/20, Rn. 44 und vom 19. Juni 2019, C & J Clark International, Rechtssache C-612/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:508, Rn. 43, vom 3. Dezember 2020, Changmao Biochemical Engineering/Distillerie Bonollo u. a., Rechtssache C-461/18 P, EU:C:2020:979, Rn. 97 und vom 9. Juni 2021, Roland SE/Kommission, T-132/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:329, Rn. 76.

(29)  Urteil vom 15. März 2018, Deichmann, C-256/16, ECLI:EU:C:2018:187, Rn. 77 und 78 und Urteil vom 19. Juni 2019, C & J Clark International Ltd/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs, C-612/16, ECLI:EU:C:2019:508, Rn. 57.

(30)  Urteile vom 1. Juni 2022, Jindal Saw und Jindal Saw Italia Spa/Kommission, Rechtssachen T-440/20 und T-441/20.

(31)  Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat, C-248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 80 und 81 sowie die dort zitierte Rechtsprechung.

(32)  Urteil in der Rechtssache T-441/20, zitiert in Fußnote 21, Rn. 118–123.

(33)  In Fußnote 30 zitiertes Urteil, Rn. 83.

(34)  In Fußnote 31 zitiertes Urteil, Rn. 134.

(35)  Vgl. hierzu die in den Fußnoten 30 und 31 zitierten Urteile.

(36)  In Fußnote 31 zitiertes Urteil, Rn. 97–103.

(37)  In Fußnote 31 zitiertes Urteil, Rn. 104.

(38)  Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission, I-6993, Rn. 31, Rechtssache C-458/98 P, Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85, Rechtssache T-301/01, Alitalia/Kommission, Slg. 2008, II-1753, Rn. 99 und 142, verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08, Région Nord-Pas de Calais/Kommission, Slg. 2011, EU:T:2011:209, Rn. 83.

(39)  Vgl. entsprechend Rechtssache C-507/21 P, Puma u. a./Kommission, EU:C:2022:649, Rn. 87.

(40)  Siehe Deichmann, Rn. 88.

(41)  Siehe Région Nord-Pas-de-Calais/Europäische Kommission, verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08, Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2011, Rn. 83.

(42)  Rechtssache T-650/17, Jinan Meide Casting Co. Ltd, EU:T:2019:644, Rn. 333 bis 342.

(43)  Zhongce Rubber Group Co., Ltd arbeitete an der Antidumpinguntersuchung, nicht aber an der Antisubventionsuntersuchung mit. Das Unternehmen ist das einzige in Anhang II der angefochtenen Verordnung aufgeführte Unternehmen, das von der Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung, nicht aber von der Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2018/1579 betroffen ist. Daher wurde die angefochtene Verordnung für dieses Unternehmen nicht für nichtig erklärt, sondern nur die mit der angefochtenen Verordnung in der Verordnung (EU) 2018/1579 eingeführten Änderungen. Somit unterliegt Zhongce Rubber Group Co., Ltd weiterhin den mit Verordnung (EU) 2018/1579 eingeführten Zöllen.

(44)  Diese beiden Unternehmen arbeiteten weder an der Antidumpinguntersuchung noch an der Antisubventionsuntersuchung mit. Daher unterliegen sie dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(45)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(46)  Für den Zeitraum nach dem 13. November 2018.

(47)  Für den Zeitraum vom 8. Mai 2018 bis zum 12. November 2018.

(48)  Zhongce Rubber Group Co., Ltd arbeitete an der Antidumpinguntersuchung, nicht aber an der Antisubventionsuntersuchung mit. Das Unternehmen ist das einzige in Anhang II der angefochtenen Verordnung aufgeführte Unternehmen, das von der Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung, nicht aber von der Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2018/1579 betroffen ist. Daher wurde die angefochtene Verordnung für dieses Unternehmen nicht für nichtig erklärt, sondern nur die mit der angefochtenen Verordnung in der Verordnung (EU) 2018/1579 eingeführten Änderungen. Somit unterliegt Zhongce Rubber Group Co., Ltd weiterhin den mit Verordnung (EU) 2018/1579 eingeführten Zöllen.

(49)  Weifang Yuelong Rubber Co., Ltd und Hefei Wanli Tire Co., Ltd arbeiteten weder an der Antidumping- noch an der Antisubventionsuntersuchung mit. Daher unterliegen sie dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zoll. Bei der derzeitigen Wiederaufnahme gilt dieser Zoll nur für diese beiden Unternehmen.

(50)  Vgl. T-440/20, Jindal Saw/Europäische Kommission, EU:T:2022:318, Rn. 134 und 135 sowie das dort zitierte Urteil.

(51)  Zhongce Rubber Group Co., Ltd arbeitete an der Antidumpinguntersuchung, nicht aber an der Antisubventionsuntersuchung mit. Das Unternehmen ist das einzige in Anhang II der angefochtenen Verordnung aufgeführte Unternehmen, das von der Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung, nicht aber von der Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2018/1579 betroffen ist. Daher wurde die angefochtene Verordnung für dieses Unternehmen nicht für nichtig erklärt, sondern nur die mit der angefochtenen Verordnung in der Verordnung (EU) 2018/1579 eingeführten Änderungen. Somit unterliegt Zhongce Rubber Group Co., Ltd weiterhin den mit Verordnung (EU) 2018/1579 eingeführten Zöllen.

(52)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(53)  Der TARIC-Code C333 läuft aus, und C877 gilt für die gesamte Gruppe.


ANHANG

Unternehmen, die sowohl bei der Antidumping- als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben und der Wiedereinführung unterliegen:

NAME DES UNTERNEHMENS

TARIC-ZUSATZCODE

Chaoyang Long March Tyre Co., Ltd

C338

Triangle Tyre Co., Ltd

C375

Shandong Wanda Boto Tyre Co., Ltd

C366

Qingdao Doublestar Tire Industrial Co., Ltd

C347

Ningxia Shenzhou Tire Co., Ltd

C345

Guizhou Tyre Co., Ltd

C340

Shandong Huasheng Rubber Co., Ltd

C360

Prinx Chengshan (Shandong) Tire Co., Ltd

C346

Shandong Linglong Tyre Co., Ltd

C363

Shandong Jinyu Tire Co., Ltd

C362

Sailun Group Co., Ltd

C351

Shandong Kaixuan Rubber Co., Ltd

C353

Weifang Shunfuchang Rubber And Plastic Products Co., Ltd

C377

Shandong Hengyu Science & Technology Co., Ltd

C358

Jiangsu General Science Technology Co., Ltd

C341

Shanghai Huayi Group Corp. Ltd, Double Coin Group (Jiang Su) Tyre Co., Ltd

C878 (1)

Qingdao GRT Rubber Co., Ltd

C350


(1)  In der angefochtenen Verordnung werden unter dem TARIC-Zusatzcode C371 die folgenden ausführenden Hersteller genannt:

 

Shanghai Huayi Group Corp. Ltd und Double Coin Group (Jiang Su) Tyre Co., Ltd.

 

Der Double Coin Group (Jiang Su) Tyre Co., Ltd wurde in der in Erwägungsgrund 16 dieser Verordnung erwähnten Erfassungsverordnung ein neuer TARIC-Zusatzcode zugewiesen.


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