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Document 32023R0215

Durchführungsverordnung (EU) 2023/215 der Kommission vom 1. Februar 2023 zur Berichtigung der spanischen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1100 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei

C/2023/668

ABl. L 30 vom 2.2.2023, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/215/oj

2.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/215 DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2023

zur Berichtigung der spanischen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1100 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die spanische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1100 der Kommission (2) enthält einen Fehler in Erwägungsgrund 24 Satz 2 und in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 Ziffer v, durch den die Bedeutung der Bestimmungen verändert wird.

(2)

Die spanische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1100 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(3)

Die in dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der am 4. Juni 2021 abgegebenen Stellungnahme des Ausschusses für handelspolitische Schutzinstrumente —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(Betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Februar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 2.

(2)  ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 32.


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