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Document 32023H2407

Empfehlung (EU) 2023/2407 der Kommission vom 20. Oktober 2023 zu Energiearmut

C/2023/4080

ABl. L, 2023/2407, 23.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2023/2407/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2023/2407/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2407

23.10.2023

EMPFEHLUNG (EU) 2023/2407 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2023

zu Energiearmut

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Jüngsten Zahlen zufolge konnten rund 40 Millionen Europäerinnen und Europäer oder 9,3 % der EU-Bevölkerung 2022 ihre Wohnung nicht ausreichend heizen. Das ist gegenüber 2021, als 6,9 % der Bevölkerung in dieser Situation waren, ein steiler Anstieg (1). Bei den Menschen mit niedrigen Einkommen hat sich der Anteil mehr als verdoppelt. Diese Zahlen zeigen, wie ernst die Lage ist, und erfordern das Eingreifen der politischen Entscheidungsträger zur Bekämpfung der zugrunde liegenden Ursachen von Energiearmut im Rahmen eines fairen und gerechten Übergangs, bei dem niemand auf der Strecke bleibt.

(2)

Energiearmut ist ein vielschichtiges Phänomen. Oft liegen dieser Situation drei wesentliche Ursachen zugrunde, die mit hohen Energieaufwendungen gemessen am Haushaltseinkommen, niedrigen Einkommen und geringer Energieeffizienz von Gebäuden und Geräten zusammenhängen. Weiterhin können geografische oder klimatische Faktoren, Haushaltsmerkmale, Geschlecht, Gesundheit und der dem Haushalt eigene Energie- und Beförderungsbedarf Einfluss auf die Situation eines Haushalts haben. Haushalte mit höherem Energiebedarf, wozu Familien mit Kindern, Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen zählen, sind ebenfalls anfälliger für Energiearmut und deren Auswirkungen. Auch Frauen und insbesondere alleinerziehende und ältere Frauen sind aufgrund struktureller Ungleichheiten bei der Einkommensverteilung sowie ihres sozioökonomischen Status und des geschlechtsspezifischen Gefälles bei Betreuungs- und Pflegeaufgaben besonders von Energiearmut betroffen.

(3)

Seit Mitte 2021 sind auf den EU-Energiemärkten die Auswirkungen hoher Energiepreise zu spüren. Mehr Menschen hatten Schwierigkeiten, ihre Energierechnungen zu begleichen. Dies war nicht auf einkommensschwache und schutzbedürftige Bürgerinnen und Bürger beschränkt, die einen unverhältnismäßig hohen Anteil ihres Einkommens für Energie aufgewendet haben, sondern betraf auch viele Menschen mit mittleren Einkommen. Die Union ist mit vereinten Kräften innerhalb des einschlägigen europäischen Rahmens und ihrer internationalen Verpflichtungen tätig geworden, um die Lage der europäischen Bürgerinnen und Bürger zu verbessern. Es besteht aber weiterhin Bedarf an zusätzlichen, gezielten Maßnahmen auf nationaler Ebene.

(4)

Laut der vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission am 17. November 2017 gemeinsam verkündeten europäischen Säule sozialer Rechte (2) und den 2015 angenommenen Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (3) zählt die Energieversorgung zu den essenziellen Dienstleistungen, auf die jede Person Anspruch hat. Hilfsbedürftigen ist Unterstützung für den Zugang zu solchen Dienstleistungen zu gewähren. In der Säule sozialer Rechte wird auch das Recht auf angemessene Hilfe und Schutz gegen Zwangsräumungen angeführt (4).

(5)

Im europäischen Grünen Deal (5) wird betont, dass der Übergang gerecht und inklusiv sein muss, wobei die Menschen an erster Stelle stehen und ein besonderes Augenmerk auf die Unterstützung der Regionen, Wirtschaftszweige, Beschäftigten, Haushalte und Verbraucher gelegt wird, die bei diesem Übergang vor den größten Herausforderungen stehen werden. Darüber hinaus wird in der Mitteilung der Kommission „Ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang“ (6) hervorgehoben, dass die Umsetzung des europäischen Grünen Deals der Union jene Instrumente an die Hand geben wird, die sie für mehr Aufwärtskonvergenz, soziale Gerechtigkeit und gemeinsamen Wohlstand benötigt.

(6)

Die Empfehlung (EU) 2020/1563 (7) und die dazugehörige Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (8) enthalten Leitlinien zur Energiearmut sowie zur Definition des Begriffs einer erheblichen Anzahl von von Energiearmut betroffenen Haushalten. In der Empfehlung sind 13 Indikatoren für Energiearmut aufgeführt, aus denen die Mitgliedstaaten die in ihrem Kontext relevanten Indikatoren auswählen können, um Energiearmut in ihrem Hoheitsgebiet unter Berücksichtigung der verschiedene Facetten von Energiearmut zu ermitteln, wobei sie alternative Datensätze verwenden können, um örtlichen Gegebenheiten (beispielsweise der Überhitzung im Sommer oder dem geschlechtlichen oder ethnischen Hintergrund) Rechnung zu tragen, und auf Einkommens- und Energieverbrauchsdaten verweisen können, die gemeinsam zum Verständnis der Zahlungsschwierigkeiten der von Energiearmut betroffenen Haushalte beitragen.

(7)

In der Empfehlung des Rates zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität (9) wird darauf hingewiesen, dass Fairness und Solidarität zentrale Grundsätze der Politik der Union für den grünen Wandel und eine Voraussetzung für eine breite und nachhaltige öffentliche Unterstützung sind.

(8)

Die in der europäischen Säule sozialer Rechte, den Zielen für nachhaltige Entwicklung, dem europäischen Grünen Deal, der Empfehlung des Rates zu einem gerechten Übergang und den Empfehlungen der Kommission zur Energiearmut festgelegten Ziele bieten einen Rahmen für die Ermittlung von Energiearmut in den Mitgliedstaaten unter besonderer Betonung der Grundsätze des Zugangs zu Energieversorgung, der Inklusion und der Gerechtigkeit sowie des Grundsatzes, niemanden zurückzulassen. Alle diese Grundsätze gelten für Haushalte, die von Energiearmut betroffen sind. Nirgends ist die Kluft beim Zugang zu essenziellen Dienstleistungen in der EU größer als bei der Energieversorgung (10).

(9)

Das Konzept der Energiearmut wurde 2009 mit der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingeführt und seitdem im Sinne einer gerechten und fairen Energiewende erweitert. Die jüngsten rechtlichen Entwicklungen im Zuge der Einführung des Pakets „Fit für 55“ (12) bieten einen umfassenden Ansatz zur Bekämpfung der grundlegenden Ursachen von Energiearmut. Mit dem Paket wurde in der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) eine erste unionsweite Definition von Energiearmut eingeführt und mit Bestimmungen verknüpft, nach denen Energieeffizienz- und Gebäuderenovierungsmaßnahmen für von Energiearmut betroffene und andere schutzbedürftige Gruppen Vorrang erhalten sollen.

(10)

Die Energiearmut betrifft alle Mitgliedstaaten. Daher müssen die Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) die Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte einschätzen und, sollte diese erheblich sein, ein Ziel für deren Verringerung festlegen sowie ihre politischen Konzepte und Maßnahmen gegen Energiearmut in den endgültigen nationalen Energie- und Klimaplänen beschreiben. Die Mitgliedstaaten mussten diese Auskünfte erstmals 2019 erteilen.

(11)

Die Aufnahme einer Definition von Energiearmut in die nationale Gesetzgebung ist ein erster Schritt hin zur Anerkennung und Bestimmung des Problems und seiner weiteren Zusammenhänge. Sie wird allen Akteuren dabei helfen, das richtige Vorgehen zur Bekämpfung von Energiearmut auf lokaler, regionaler, nationaler und unionsweiter Ebene unter Berücksichtigung der drei Hauptursachen (niedriges Einkommen, gestiegene Energiepreise und geringe Energieeffizienz) zu planen.

(12)

Das Konzept der Energiearmut steht in Zusammenhang mit dem Konzept des schutzbedürftigen Kunden, ohne sich mit diesem zu decken. Nach Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) und Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) müssen die Mitgliedstaaten den Begriff „schutzbedürftiger Kunde“ definieren, wobei sie sich auf Energiearmut sowie auf andere Kriterien, etwa die kritische Abhängigkeit von elektrischen Geräten für gesundheitliche Zwecke oder das Alter, beziehen können.

(13)

18 Mitgliedstaaten haben Energiearmut bereits als eigenes Phänomen in ihre bestehenden nationalen Energie- und Klimapläne aufgenommen, jedoch kommen Einzelheiten zu Definitionen, eindeutige Messwerte und direkte Maßnahmen gegen Energiearmut nur bei rund der Hälfte der Mitgliedstaaten vor (17).

(14)

Die Mitgliedstaaten müssen die nationalen Energie- und Klimapläne bis Juni 2024 aktualisieren. Sie sollten dabei sowie bei der Bekämpfung von Energiearmut auf nationaler Ebene durch wirksame Maßnahmenpakete und weitere Leitlinien zur Ergänzung der Empfehlung (EU) 2020/1563 der Kommission unterstützt werden.

(15)

Mit der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) wurde der Klima-Sozialfonds eingerichtet, mit dem mögliche negative Verteilungseffekte bewältigt oder verhindert werden sollen, die sich aus der Aufnahme von Gebäuden und Straßenverkehr in ein neues EU-Emissionshandelssystem im Einklang mit der Richtlinie 2003/87/EG (19) für diese beiden Sektoren und kleine Industrieanlagen (EHS2) ergeben könnten. Über den Klima-Sozialfonds sollen die Mitgliedstaaten Fördermittel erhalten, mit denen schutzbedürftige Haushalte, einschließlich solcher, die von Energiearmut betroffen sind, sowie schutzbedürftige Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer, die besonders von Energie- und Mobilitätsarmut betroffen sind, unterstützt werden können, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Zugang zu emissionsfreier und emissionsarmer Mobilität und Verkehrsnutzung gefördert werden. Für die Mittelfreigabe müssen die Mitgliedstaaten bis Juni 2025 ihre Klima-Sozialpläne auf der Grundlage ihrer aktualisierten nationalen Energie- und Klimapläne von 2024 vorlegen.

(16)

Die Aktualisierung der nationalen Energie- und Klimapläne und die Aufstellung der Sozial-Klimapläne gemäß der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates bieten den Mitgliedstaaten Gelegenheit, nicht nur den ehrgeizigeren Energie- und Klimazielen des Unionsrechtsrahmens Rechnung zu tragen, sondern auch die Gerechtigkeit zu fördern und einen stabilen Rahmen für die Verringerung von Energiearmut zu schaffen.

(17)

Um die Zahl der von Energiearmut betroffenen Menschen zu ermitteln, ist es entscheidend, Daten zu adäquaten Indikatoren zu erheben. Optionale Ad-hoc-Module europäischer Statistiken zum Einkommen, der sozialen Inklusion und den Lebensumständen, etwa das 2023 erhobene Modul zur Unfähigkeit, Wohnungen im Sommer angenehm kühl zu halten, und zur Fähigkeit von Haushalten, sich eine ausreichende häusliche Energieversorgung zu leisten, oder das Modul zur Energieeffizienz von 2024, können weitere nützliche Daten für die Ermittlung der von Energiearmut betroffenen Haushalte im nationalen oder regionalen Kontext liefern. Angesichts der Wahrscheinlichkeit von Hitzewellen infolge des Klimawandels würden Informationen zur Fähigkeit von Haushalten zur Deckung ihres gesamten häuslichen Energiebedarfs bessere und gezieltere Maßnahmen und Optionen zur Bekämpfung der Hitze und anderer Klimarisiken sowie der Folgen von Energiearmut ermöglichen.

(18)

In einigen Mitgliedstaaten wird der Energiearmut vor allem unter dem Blickwinkel der Erschwinglichkeit durch Förderregelungen für schutzbedürftige Haushalte begegnet, die sich gegen die mangelnde Erschwinglichkeit von Wohnraum und Energie richten und beispielsweise Unterstützung in Form von Steuernachlässen, Sozialtarifen, Energiegutscheinen oder Heizungszulagen gewähren. Durch preisseitige Maßnahmen ändern sich in der Regel die Grenzkosten für den Energieverbrauch. Solche Regelungen sind in Krisenzeiten wichtig und in Ermangelung struktureller Verbesserungen notwendig, sie bilden aber keine Grundlage für strukturelle Verbesserungen zugunsten schutzbedürftiger Haushalte. Sie können die Anreize zur Senkung des Energieverbrauchs und für Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen verringern. Einkommensbezogene Maßnahmen können außerdem unmittelbar Erleichterung schaffen, ohne dass sich die Grenzkosten für den Energieverbrauch direkt ändern, sie haben jedoch keine langfristigen Auswirkungen auf die Energienachfrage. Daher sollten Maßnahmen Vorrang genießen, die schutzbedürftige und von Energiearmut betroffene Haushalte stärken und befähigen, eigene Schritte zur Verbesserung ihrer Lebensweise im Hinblick auf Energieeffizienz und den Verbrauch erneuerbarer Energie zu unternehmen.

(19)

Die Mitgliedstaaten wenden in Bezug auf von Energiearmut betroffene Haushalte eine Kombination von Ansätzen und Maßnahmen mit unterschiedlichen Auswirkungen für die Endverbraucher an: Preisstützungsmaßnahmen, die unmittelbar auf den zu zahlenden Energieendpreis abzielen, Regelungen zur Einkommensunterstützung, die das Marktpreissignal aufrechterhalten und insofern zugleich Anreize für die Senkung des Energieverbrauchs bieten, während sie den Energieverbrauch erschwinglicher machen, sowie strukturiertere Maßnahmen, die auf die langfristige Erschwinglichkeit von Energiekonzepten abheben. Strukturelle Maßnahmen sind solche, die die grundlegenden Ursachen von Energiearmut durch Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen angehen. Sie zeigen langanhaltende Wirkung und unterstützen das Unionsziel einer gerechten Energiewende. Daher sollten sie im Verein mit einschlägigen ergänzenden Sozialmaßnahmen Vorrang genießen. Die durch die Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen sollten auch auf die Diversifizierung des Energieangebots für die Kunden abzielen und zugleich verhindern, dass schutzbedürftige Haushalte von fossilen Brennstoffen und insbesondere fossilem Gas, Kohle und Öl abhängig bleiben und ihnen im Verlauf des Übergangs steigende Netz- und Verwaltungskosten drohen. Daher hängen die Bekämpfung von Energiearmut und die Sicherstellung eines gerechten Übergangs entscheidend vom gewählten Policy-Mix ab.

(20)

Während der Energiekrise hat die Notwendigkeit, die Verbraucher vor hohen und volatilen Energiepreisen zu schützen, zu einer stärkeren Nutzung von Einkommens- und Preisinstrumenten in der gesamten Union geführt. Die meisten Maßnahmen waren jedoch nicht zielgerichtet genug. Maßnahmen zur Einkommensstützung sorgen zwar für wertvolle soziale Sicherheitsnetze, können rasch umgesetzt werden und entlasten bei zielgerichteter Umsetzung die betroffenen Haushalte unmittelbar, doch dürften sie über den Auszahlungs- oder Anwendungszeitraum hinaus keine strukturellen Auswirkungen haben, und sie bergen das Risiko eines Lock-in-Effekts, d. h. einer langfristigen Bindung an fossile Brennstoffe, sowie einer Abhängigkeit von Subventionen. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass öffentliche Mittel für eher strukturell ausgerichtete und damit kapitalintensive Maßnahmen wie Gebäuderenovierungen gekürzt werden.

(21)

Der Zugang zu Energie ist in der Union durch den EU-Rechtsrahmen gewährleistet, und den Verbrauchern steht eine Grundversorgung zur Verfügung, insbesondere für Strom. Zusätzlich zu einer Unterstützung für Hilfsbedürftige, die auf die Erschwinglichkeit von Energie abzielt, verfügen die meisten Mitgliedstaaten über eine Regelung für einen Versorger letzter Instanz, damit die Verbraucher bei einem Ausfall ihres Versorgers geschützt sind. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, für einen solchen Versorger letzter Instanz zu sorgen, um die Verbraucher besser zu schützen und die Kontinuität der Versorgung zu gewährleisten.

(22)

Gemäß Artikel 10 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2019/944 müssen die Versorger Haushaltskunden angemessen und rechtzeitig vor dem geplanten Termin einer Stromsperre über alternative Maßnahmen informieren. Schutzbedürftige Kunden sollten angemessen vor Stromsperren geschützt werden und nicht in eine Lage geraten, in der sie zur Trennung von der Versorgung gezwungen sind. Um zu gewährleisten, dass die schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen Zugang zu Energie haben, sollten die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden, auf der Grundlage der in diesem Bereich in der gesamten Union bestehenden bewährten Verfahren tätig zu werden.

(23)

Aufgrund ihrer Komplexität muss Energiearmut unter Berücksichtigung der sehr konkreten rechtlichen Verpflichtungen der Energie- und Klimavorschriften als multidisziplinäres Problem behandelt werden, dessen Lösung einen sektorübergreifenden Ansatz erfordert, der vor allem, aber nicht nur die Energie- und die Sozialpolitik umfasst. Das Governance-System für die Bekämpfung von Energiearmut sollte daher eine ressortübergreifende und vertikale Zusammenarbeit zwischen nationalen, regionalen und lokalen Verwaltungsstrukturen sowie eine umfassendere Konsultation der einschlägigen Interessenträger und Sozialpartner aus verschiedenen Sektoren ermöglichen, um so zu einer fundierten Entscheidungsfindung beizutragen. Zu diesem Zweck könnte auch ein gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteter Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen in Erwägung gezogen werden.

(24)

Die Stärke der Beobachtungsstellen für Energiearmut besteht darin, dass sie alle wichtigen Akteure zusammenbringen, um ein sektorübergreifendes Verständnis von Energiearmut auf allen Ebenen zu entwickeln. Bei den Beobachtungsstellen handelt es sich um multidisziplinäre Steuerungsinstrumente, die als Leuchtturmprojekte für andere Politikbereiche dienen können. Sie können zudem eine Plattform bieten, über die sich Interessenträger mit wichtigen Erkenntnissen zum Problem der Energiearmut und Vorschlägen für politische Initiativen an den nationalen und lokalen Debatten beteiligen können.

(25)

Die Praxis hat gezeigt, dass Vertrauen eines der Schlüsselelemente für eine erfolgreiche Teilhabe der von Energiearmut betroffenen Haushalte ist, das sowohl bei der Ermittlung von Begünstigten von Förderregelungen als auch bei der Kontaktaufnahme zu diesen zum Tragen kommt.

(26)

Eine wirksame Kommunikation und ein benutzerfreundlicher Informationsaustausch spielen bei der Bekämpfung von Energiearmut eine entscheidende Rolle. Von Energiearmut betroffene Haushalte haben nicht nur unterschiedliche Bedürfnisse, sondern auch unterschiedliche Möglichkeiten zur Teilhabe und möglicherweise nur begrenzten Zugang zu einschlägigen Informationen. Energieberatungsnetze oder die einzigen Anlaufstellen gemäß der Richtlinie (EU) 2023/1791 können zusammen mit den Vorschlägen für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wirksame Instrumente sein. Diese Instrumente sollten leicht zugänglich und auf die Bedürfnisse von Haushalten mit niedrigem Einkommen, schutzbedürftige oder von Energiearmut betroffene Haushalten zugeschnitten sein und könnten auch von Beschäftigen im Gesundheits- und Sozialwesen oder anderen Beschäftigten an vorderster Front bereitgestellt werden, die in regelmäßigem direktem Kontakt mit diesen Bevölkerungsgruppen stehen.

(27)

In ihrem Paket „Fit für 55“ und der Mitteilung „REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie“ (20) machte die Kommission deutlich, dass Energieeffizienzmaßnahmen, auch im Gebäudesektor, wirksame Maßnahmen sind, um von Energiearmut betroffene und schutzbedürftige Haushalte zu schützen und deren Position zu stärken. Durch die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden können potenzielle negative soziale Auswirkungen abgemildert und der soziale Nutzen maximiert werden, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung der Lebensbedingungen in den Gebäuden mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz und die Verringerung oder sogar Verhinderung von Energiearmut.

(28)

Der Vorrang der Energieeffizienz ist ein im Unionsrecht verankerter zentraler Grundsatz. Die Rechtsgrundlage für seine Anwendung bildet Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791. Die Verbesserung der Energieeffizienz ist für die Bekämpfung von Energiearmut von entscheidender Bedeutung und verbessert das Wohlergehen der Menschen und speziell der Bewohner.

(29)

Wenn der Renovierung der Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz Vorrang eingeräumt wird, kann Energiearmut unmittelbar bekämpft werden, da in solchen Gebäuden in der Regel von Energiearmut betroffene und schutzbedürftige Menschen leben. Durch energetische Renovierungen kann der Energiebedarf für die Wärme- und Kälteversorgung von Häusern und Wohnungen erheblich gesenkt werden, wodurch es für die Bewohner aufgrund der geringeren Energiekosten erschwinglich wird, ein angemessenes Innenraumklima aufrechtzuerhalten, was dazu beiträgt, Haushalte aus der Energiearmut zu führen. Darüber hinaus können durch die Ausweitung energetischer Renovierungen von Gebäuden Arbeitsplätze geschaffen und erhalten werden, die indirekt zum Wohlergehen der Bevölkerung beitragen. Das Neue Europäische Bauhaus (21) ist eine Initiative der Union, die Energieeffizienz, Erschwinglichkeit und Inklusivität Vorrang einräumt und damit zur Umsetzung des europäischen Grünen Deal beitragen soll.

(30)

Die positiven Auswirkungen von Gebäuderenovierungen, auch auf die Lebensbedingungen, können durch integrierte, partizipative und gebietsbezogene Ansätze maximiert werden, sofern die energetische Renovierung von Gebieten, die von Energiearmut betroffen sind, in umfassendere Programme für soziale Inklusion und Stadterneuerung integriert wird. Divergierende Anreize können ein Hindernis für die Renovierung von Gebäuden sein, auch weil Mieter bei Entscheidungen über Wohnungsverbesserungen nicht die gleichen Möglichkeiten haben wie Hauseigentümer. Sie treten dann auf, wenn die Vorteile einer Transaktion oder Investition nicht unmittelbar dem Akteur zugutekommen, der die Kosten der Transaktion oder Investition trägt.

(31)

Schutzbedürftige Haushalte müssen davor geschützt werden, dass die Wohnkosten infolge von Renovierungen steigen und zu Räumungen, Vertreibung und Gentrifizierung führen. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten ihren gesamten Policy-Mix im Hinblick auf direkte oder indirekte negative Auswirkungen auf schutzbedürftige Haushalte sorgfältig beobachten. Maßnahmen zum Schutz von Mietern vor negativen und unerwünschten Auswirkungen können eine an Bedingungen geknüpfte finanzielle Unterstützung für Renovierungsarbeiten umfassen, die Räumungen von Mietwohnungen verhindern soll, sowie steuerliche Anreize für Vermieter, finanzielle Unterstützung für ärmere Haushalte zur Begleichung oder Umschuldung von Mietrückständen, eine Obergrenze für Mieterhöhungen, sofern der Eigentümer eine finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erhält, oder legislative Maßnahmen für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mieterhöhungen und durch die Renovierung erzielten Energieeinsparungen. Weitere wichtige Schritte sind die Durchsetzung des auf den Schutz der Mieter und auf die Vermieter abzielenden Rechtsrahmens sowie der Zugang zu Informationen über das Recht auf Wohnraum und die Rechte der Mieter im Zusammenhang mit Räumungen.

(32)

Die Grundsätze der Energieeffizienz gelten auch für energieeffiziente Haushaltsgeräte, die zu erheblichen Energieeinsparungen beitragen können. Die Anwendung von Energieeffizienznormen im Rahmen der Vorschriften für Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung können in den Haushalten der Union zu umfangreichen Energieeinsparungen führen.

(33)

Intelligente Messsysteme, die genaue und echtzeitnahe Messungen bereitstellen, bieten den Verbrauchern die Möglichkeit, ihren Energieverbrauch rund um die Uhr zu überwachen, und können dazu beitragen, von Energiearmut betroffene Menschen zu ermitteln. Damit helfen sie den Verbrauchern, ihr Verhalten in Bezug auf den Energieverbrauch in die eigene Hand zu nehmen und ihren Verbrauch anzupassen, um ihre Kosten im Rahmen zu halten, während sie Abschlagsrechnungen und missliebigen Nachzahlungen ein Ende setzen. Für von Energiearmut betroffene Haushalte, die oft unter hohem finanziellem Druck stehen und von Schwankungen der Energiepreise unverhältnismäßig stark betroffen sind, ist dies besonders wichtig. Von Energiearmut betroffene Haushalte sollten nicht vom Zugang zu intelligenten Technologien ausgeschlossen werden, mit denen sie ihren Energieverbrauch senken oder besser steuern könnten und die ihnen die Chance eröffnen, von den aktuellen Fortschritten in den Bereichen Energietechnologie und Digitalisierung zu profitieren.

(34)

Der Dekarbonisierung des Energiesystems durch den schrittweisen Ausstieg aus der Nutzung fossiler Brennstoffe und die Ersetzung dieser Brennstoffe durch erneuerbare Energien kommt im Kampf der Union gegen den Klimawandel eine entscheidende Bedeutung zu. Die Invasion der Ukraine durch Russland und der Anstieg der Energiepreise machen deutlich, wie dringend wir noch schneller von der Nutzung von Erdgas als Brennstoff zur Wärmeversorgung von Haushalten abrücken müssen, wobei von Energiearmut betroffene Haushalte besondere Aufmerksamkeit und Unterstützung benötigen. Im europäischen Grünen Deal ist der Grundsatz festgelegt, dass niemand auf der Strecke bleibt, was in diesem Zusammenhang von äußerster Wichtigkeit ist. Von Energiearmut betroffene Haushalte bei der Umstellung von fossilen Brennstoffen auf preiswertere erneuerbare Energien für ihre Energieversorgung zu unterstützen, ist ein zentrales Element der Bekämpfung von Energiearmut. Dies spiegelt sich auch in Artikel 23 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) wider, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind sicherzustellen, dass erneuerbare Energie allen Verbrauchern, insbesondere Verbrauchern in einkommensschwachen oder bedürftigen Haushalten, die das zur Nutzung der Vorteile nötige Startkapital andernfalls nicht aufbringen könnten, zugänglich ist.

(35)

Erneuerbare Energie ist für die Verbraucher erschwinglicher, wenn sie direkten Zugang dazu haben können. Mit Systemen für den kollektiven Eigenverbrauch lässt sich die Schwierigkeit überwinden, dass von Energiearmut betroffenen Haushalten in Bezug auf den Zugang zu erneuerbarer Energie und die Beteiligung als aktive Verbraucher, die selbst Strom erzeugen (sogenannte Prosumenten), nur begrenzte Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Der Prosumentenstatus und die Beteiligung an Systemen für den kollektiven Eigenverbrauch haben weiterreichende nichtfinanzielle Vorteile, z. B. für jeden Einzelnen die Stärkung seiner Position, neue Kompetenzen und soziale Inklusion sowie für die Gemeinschaft Vertrauen und Zusammenhalt.

(36)

Systeme für den kollektiven Eigenverbrauch sind beispielsweise Energiegemeinschaften und Systeme für die gemeinsame Energienutzung. Die Kommission unterstützt die derzeit laufende wirksame Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union zu Energiegemeinschaften in den Mitgliedstaaten und schlägt spezifische Bestimmungen über die gemeinsame Nutzung von Energie vor (23). Bei der Öffnung der Systeme für den kollektiven Eigenverbrauch für eine bessere Zugänglichkeit der von Energiearmut betroffenen Haushalte kommt den Gemeinden eine wichtige Rolle zu, insbesondere, wenn der Zugang zu diesen Systemen ansonsten finanzielle Anforderungen sowie komplexe Verwaltungsverfahren und -kosten mit sich bringen würde.

(37)

Um Energiearmut zu erkennen und Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut konzipieren, festlegen und umsetzen zu können, müssen die politischen Entscheidungsträger auf allen Ebenen informiert sein und die Ursachen der Energiearmut in ihrem Zuständigkeitsbereich verstehen. Im Rahmen des Europäischen Jahres der Kompetenzen 2023 (24) und des Kompetenzpakts als Teil der europäischen Kompetenzagenda (25) haben die Mitglieder des Pakts die Möglichkeit, geeignete Leitlinien für die Kompetenzentwicklung zu erhalten. Die von der Union finanzierte Beratungsplattform Energiearmut (26) stellt online gezielte Schulungen sowie Unterstützung für Interessenträger, auch lokale Gebietskörperschaften, zum Thema Energiearmut bereit. Auch ihre Arbeit zu Indikatoren ist hilfreich und trägt dazu bei, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler und lokaler Ebene Indikatoren (27) auswählen und festlegen können.

(38)

Darüber hinaus sollten Beschäftigte, die z. B. im Gesundheitswesen, im Bildungswesen oder im Sozialbereich in direktem und regelmäßigem Kontakt zu von Energiearmut bedrohten Menschen stehen, sowie Energieberater über die Kompetenzen verfügen, die nötig sind, um Energiearmut zu erkennen und von Energiearmut betroffene Haushalte zu beraten und zu informieren. Diese Beratung und Information kann Empfehlungen zu einfachen Maßnahmen zur Verringerung des Energieverbrauchs umfassen sowie Erläuterungen zu Energierechnungen, Beratung zu Wohnraum und zu den Rechten von Mietern im Zusammenhang mit Räumungen oder Informationen darüber, wo zusätzliche Beratung oder Unterstützung zu finden ist.

(39)

Die Frage der Kompetenzen betrifft auch die Verbraucher selbst. Um von der Energiewende profitieren zu können, benötigen die Verbraucher Anreize und Kompetenzen, damit sie sich mit mehr Energie- und Digitalkompetenz aktiver im Energiebereich einbringen und dabei sowohl ihrem Energiebedarf als auch ihren Zielen zur Verringerung des Energieverbrauchs gerecht werden können. Solche Kompetenzen umfassen beispielsweise die Verwendung intelligenter Zähler und die Nutzung der Vorteile von Nachfrageflexibilität und erneuerbaren Energien. In diesem Zusammenhang muss schutzbedürftigen Haushalten und von Energiearmut betroffenen Menschen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, um sie dabei zu unterstützen, ihre Energie-, Finanz- und Digitalkompetenz zu verbessern und ihre schwierigere Ausgangsposition, auch in Bezug auf die Einführung innovativer Technologien, zu überwinden. Einige Gruppen, unter anderem die Bewohner von Mietwohnungen, Sozialwohnungen oder anderen Arten von Wohnungen, die ihren Bewohnern nicht gehören, haben möglicherweise nur beschränkte Möglichkeiten, angemessene Maßnahmen zu ergreifen.

(40)

Für die Bekämpfung von Energiearmut stehen Finanzmittel zur Verfügung. Mindestens 30 % des Gesamtbetrags des Unionshaushalts im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021-2027 (28) und des Gesamtbetrags des Aufbauinstruments der Europäischen Union (29) sowie mindestens 37 % des Gesamtbetrags der Aufbau- und Resilienzfazilität (30) sollten für die durchgängige Berücksichtigung der Klimaziele aufgewendet werden. In diesem Zusammenhang besteht ein großer Spielraum für die Finanzierung von strukturellen Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut. Insbesondere haben die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates einen erheblichen Teil der Mittel für Energieeffizienzmaßnahmen, einschließlich Gebäuderenovierungen, bereitgestellt. Bei der Überarbeitung der Pläne und der Aufnahme von REPowerEU-Kapiteln spielt die Bekämpfung von Energiearmut eine wichtige Rolle als eines der sechs Ziele, zu denen die Reformen und Investitionen beitragen sollten. Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung und der Kohäsionsfonds (31) stellen ebenfalls erhebliche Investitionen in die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen bereit, unter anderem speziell zur Bekämpfung von Energiearmut.

(41)

Der Fonds für einen gerechten Übergang (32) trägt als Teil des Mechanismus für einen gerechten Übergang zur Finanzierung von Energieeffizienzmaßnahmen in Gebieten bei, die aufgrund des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 schwerwiegende sozioökonomische Herausforderungen bewältigen müssen. In vielen davon sind mehrere größere Gebiete von Energiearmut betroffen. Darüber hinaus kommt für Maßnahmen gegen Energiearmut auch eine Finanzierung aus nationalen Einnahmen im Rahmen des mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (33) eingerichteten Emissionshandelssystems der Union sowie den Zuweisungen im Rahmen des Modernisierungsfonds (34) und des künftigen Klima-Sozialfonds in Betracht.

(42)

Die Kommission verwaltet Projekte zur Bekämpfung von Energiearmut im Rahmen von Horizont Europa und des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) (35). Darüber hinaus leistet sie über die von der Union finanzierte „Beratungsplattform Energiearmut“ Gemeinden technische Unterstützung bei der Erkennung von Energiearmut sowie bei der Planung und Durchführung von lokalen gezielten Maßnahmen. Im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung (36) unterstützt die Kommission auf Ersuchen der Mitgliedstaaten deren Bemühungen, unter anderem im Bereich Energiearmut, bei der Gebäuderenovierung und der Ausarbeitung der Klima-Sozialpläne Reformen zu konzipieren und umzusetzen.

(43)

Im Einklang mit Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2023/1791 erfordern strukturelle Maßnahmen, insbesondere jene, die den Zugang zu Energieeffizienz, Gebäuderenovierungen oder erneuerbarer Energie betreffen, erhebliche Finanzmittel, sowohl vorab als auch kontinuierlich. Es ist wichtig, dass die öffentlichen Ausgaben und Finanzierungsregelungen angemessen angepasst werden, um schutzbedürftige Haushalte, die von Energiearmut betroffen sind, zu unterstützen, weitere private Investitionen zu mobilisieren, Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz zu fördern und öffentliche Garantien bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten auch ihre aus den Unionsmitteln finanzierten Pläne und Programme auf schutzbedürftige Haushalte, die von Energiearmut betroffen sind, ausrichten und dabei gleichzeitig Synergien zwischen allen Unionsplänen und -programmen sowie zwischen nationalen, regionalen und lokalen Plänen und Programmen schaffen.

(44)

Da es Haushalten, die von Energiearmut betroffen sind, an eigenen Mitteln fehlt und sie nur begrenzten Zugang zu kommerziellen Darlehen haben, stoßen sie beim Zugang zu Finanzmitteln für Investitionen auf Hindernisse. Diese Haushalte benötigen daher öffentliche finanzielle Unterstützung, die in Form einer direkten Vorabsubvention, einer Direktzahlung für Energieeffizienz- oder Renovierungsarbeiten, eines öffentlichen Darlehens für die Rückzahlung der öffentlichen Investition bei gleichzeitig geringeren Energiekosten, in Form von zinsfreien Darlehen bzw. Darlehen zu sehr niedrigen Zinssätzen oder einer anderen innovativen Finanzierungsform zur Unterstützung bei der Finanzierung energetischer Renovierungsarbeiten erfolgen kann —

EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN:

Abschnitt I —   Umsetzung des Rechtsrahmens

1.

rasche Schritte zu unternehmen, um die Definition von Energiearmut gemäß Artikel 2 Nummer 52 der Richtlinie (EU) 2023/1791 in nationales Recht umzusetzen und anzuwenden. Bei der nationalen Begriffsbestimmung sollte zwischen dem Begriff „Energiearmut“ und dem Begriff „schutzbedürftige Kunden“ auf der Grundlage des Artikels 3 der Richtlinie 2009/73/EG, des Artikels 28 der Richtlinie (EU) 2019/944 und des Artikels 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 unterschieden werden;

2.

zu gewährleisten, dass die Unterschiede zwischen den Begriffen „schutzbedürftige Kunden“ und „Energiearmut“ sowie deren Komplementaritäten in Politiken und Maßnahmen auf nationaler Ebene gebührend berücksichtigt werden, und damit den Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung einschlägiger Maßnahmenpakete zur Bekämpfung von Energiearmut und einschlägiger Maßnahmen zur Stärkung der Position der von Energiearmut Betroffenen zu helfen;

3.

den durch die nationalen Energie- und Klimapläne geschaffenen ganzheitlichen Rahmen zu nutzen, um das Problem der Energiearmut in ihrem Hoheitsgebiet zu analysieren und dabei jeweils den neuesten Stand zu berücksichtigen sowie darüber nachzudenken, wie dieses Problem bewältigt werden kann. Dabei sollten die Mitgliedstaaten erste Schritte zur Ausarbeitung ihrer Klima-Sozialpläne unternehmen;

4.

die auf nationaler und EU-Ebene bereitgestellten Indikatoren zur Bestimmung der Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte zu berücksichtigen und sich an den Erhebungen im Rahmen der einschlägigen Module der europäischen Statistiken zum Einkommen und zu den Lebensumständen zu beteiligen. Die Mitgliedstaaten sollten der Datenqualität und der Vergleichbarkeit der alternativen Datenquellen besondere Aufmerksamkeit widmen und transparent machen, welche Indikatoren sie verwenden, um Energiearmut zu ermitteln und zu bekämpfen (einschließlich Informationen über die Einkommensdezile);

Abschnitt II —   strukturelle Maßnahmen, Erschwinglichkeit und Zugang zu Energie

5.

klar zwischen strukturellen Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut und Maßnahmen zur Verbesserung der Erschwinglichkeit von Energie zu unterscheiden;

6.

wirksamen und zielgerichteten strukturellen Maßnahmen zur Bekämpfung der Ursachen von Energiearmut Vorrang einzuräumen, wenn es um Energieeffizienz, Gebäuderenovierung, thermische Nachrüstung (unter Berücksichtigung des Charakters der Gebäude), den Zugang zu energieeffizienten Geräten und den Zugang zu erneuerbarer Energie geht. Die Mitgliedstaaten können strukturelle Maßnahmen durch gezielte Maßnahmen zur Verbesserung der Erschwinglichkeit von Energie, etwa gezielte Einkommensbeihilfen und Sozialtarife, oder zur vorübergehenden Unterstützung von Haushalten, die von Energiearmut betroffen sind, ergänzen;

7.

Maßnahmen zu ergreifen, um Stromsperren für von Energiearmut betroffene Verbraucher und schutzbedürftige Verbraucher zu verhindern, und zwar durch gezielte finanzielle Förderregelungen sowie kurz- und langfristige Maßnahmen, die u. a. Zahlungspläne und Energieeffizienzberatung, alternative Lieferverträge oder Unterstützung durch soziale Dienste und Organisationen der Zivilgesellschaft umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten für einen Versorger letzter Instanz sorgen, um die Verbraucher besser zu schützen und die Kontinuität der Versorgung zu gewährleisten;

8.

Kohärenz zwischen Politikbereichen zu gewährleisten, insbesondere zwischen der Energie- und der Sozialpolitik, und widersprüchliche Maßnahmen zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten sollten Energiearmut in umfassendere und integrierte sozialpolitische Strategien und Ansätze für soziale Gerechtigkeit einbeziehen und inklusive und stärkende Strategien anwenden, insbesondere für Haushalte, die von Energiearmut betroffen sind, Mieter sowie Menschen, die in Sozialwohnungen und Gebäuden mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz wohnen;

Abschnitt III —   Governance

10.

eine verbesserte Governance mit einem ganzheitlichen Ansatz zur Bekämpfung von Energiearmut zu gewährleisten, einschließlich einer ressortübergreifenden und vertikalen Zusammenarbeit zwischen nationalen, regionalen und lokalen Verwaltungsstrukturen und einer engeren Einbeziehung von schutzbedürftigen Haushalten und einschlägigen Energie- und Sozialpartnern sowie Interessenträgern;

11.

in Erwägung zu ziehen, nationale Beobachtungsstellen für Energiearmut zu benennen und zu stärken, denen Behörden, Hochschulen, Nichtregierungsorganisationen, Energiedienstleister und -versorger angehören können, und ihnen gleichzeitig ein klares Mandat zur Ermittlung, Überwachung und Analyse der Energiearmutslage auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene als Grundlage für die Entscheidungsfindung zu erteilen und ihnen die Mittel hierfür bereitzustellen;

Abschnitt IV —   Vertrauen, Teilhabe und Kommunikation

12.

bei der Konzeption von Maßnahmen und Aktionen zur Bekämpfung von Energiearmut besondere Aufmerksamkeit auf eine gezielte und maßgeschneiderte Kommunikation zu richten, die das Vertrauen der Begünstigten der einschlägigen Regelungen stärkt und eine Stigmatisierung schutzbedürftiger Gruppen verhindert. Die Mitgliedstaaten sollten auf die unter Nummer 21 genannten qualifizierten Beschäftigten, die an vorderster Front tätig sind, zurückgreifen, damit diese dabei helfen, von Energiearmut betroffene Haushalte zu ermitteln und zu beraten;

13.

Informationskampagnen zum Thema Energieeffizienz zu intensivieren, die sich an von Energiearmut betroffene Haushalte richten, um sicherzustellen, dass diese Bevölkerungsgruppen maßgeschneiderte Informationen und Beratung erhalten und gleichzeitig das gesamte Potenzial von Energieberatungsnetzen und einzigen Anlaufstellen ausgeschöpft wird. Diese Kampagnen sollten die Einführung von Energieeffizienzmaßnahmen auch im Mietsektor fördern, damit divergierende Anreize zwischen Vermietern und Mietern abgemildert werden und Energiearmut durch geringere Energiekosten aufgrund von Renovierungen verringert wird;

Abschnitt V —   Energieeffizienz

14.

Maßnahmen zu ergreifen, damit die Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz schneller renoviert werden, und zwar so, dass mindestens so viele Einsparungen erzielt werden, wie der Haushalt benötigt, um ein angemessenes Innenraumklima zu erreichen. Unterstützungsmaßnahmen für von Energiearmut betroffene Haushalte sollten der Eigentumsstruktur auf dem Wohnungsmarkt Rechnung tragen und weder von Energiearmut betroffene Hauseigentümer noch Mieter ausschließen;

15.

regulatorische und soziale Schutzmaßnahmen einzuführen und den Policy-Mix zu analysieren, um sicherzustellen, dass Verbesserungen der Energieeffizienz oder Renovierungen von Wohnungen keinen übermäßigen Anstieg der Mieten und Wohnkosten zur Folge haben, der zu Problemen mit der Erschwinglichkeit, zur Vertreibung von Bewohnern, zu Räumungen und Gentrifizierung führen kann;

16.

Regelungen einzurichten, die von Energiearmut betroffenen Haushalten den Zugang zu energieeffizienten Haushaltsgeräten ermöglichen, um die Energiekosten sowohl von Mietern als auch von Hauseigentümern zu senken;

17.

die Einführung intelligenter Messsysteme zu beschleunigen, die es den Verbrauchern ermöglichen, zeitnah auf ihre Strom- und Gasverbrauchsdaten zuzugreifen, ihren Energieverbrauch zu steuern und die Vorteile der Fortschritte bei der Energietechnologie und der Digitalisierung zu nutzen. Diese Bemühungen sollten den besonderen Bedürfnissen der von Energiearmut betroffenen und schutzbedürftigen Kunden Rechnung tragen und den Datenschutzstandards der Union entsprechen;

Abschnitt VI —   Zugang zu erneuerbaren Energien

18.

sicherzustellen, dass von Energiearmut betroffene Haushalte an den Fortschritten bei der Dekarbonisierung und einem sozial gerechten Übergang teilhaben können. Alle Haushalte sollten gleichberechtigten Zugang zur Nutzung erneuerbarer Energien und innovativer Energietechnologien haben und vom schrittweisen Ausstieg aus der Nutzung fossiler Brennstoffe im Wärmesektor profitieren;

19.

von Energiearmut betroffenen Haushalten den Zugang zu Systemen für die gemeinsame Energienutzung zu ermöglichen, unter anderem durch Beseitigung finanzieller Zutrittsschranken für diese Haushalte und Förderung der Beteiligung von Gemeinden an solchen Systemen;

Abschnitt VII —   Kompetenzen

20.

sicherzustellen, dass die politischen Entscheidungsträger auf allen Verwaltungsebenen sowie Fachkräfte und Berater im Energiebereich zu Energiefragen geschult werden, einschließlich zu Themen im Zusammenhang mit Energiearmut und unter Berücksichtigung der multidimensionalen Aspekte von Energiearmut und des Kontexts der Energiewende. Die Mitgliedstaaten sollten die in diesem Bereich verfügbare technische Unterstützung der Union in Anspruch nehmen;

21.

Programme einzuführen, um Beschäftigte, die an vorderster Front tätig sind, zu den Themen Energiearmut und umweltfreundliche Energielösungen zu schulen. Zu den an vorderster Front tätigen Beschäftigten, an die sich diese Programme richten, sollten Beschäftigte im Gesundheits- und Sozialwesen oder andere Fachkräfte gehören, die dazu beitragen können, von Energiearmut betroffene Haushalte zu ermitteln und diese direkt über Lösungen zur Verringerung des Energieverbrauchs und zum Zugang zu erschwinglicheren und innovativen Energiequellen zu informieren und hierzu zu beraten;

22.

gezielte Schulungen für von Energiearmut betroffene Haushalte anzubieten, auch für Haushalte mit geringen digitalen Kompetenzen. Diese Schulungen sollten von Energiearmut betroffene Haushalte stärker für Energie- und Digitalkompetenz sensibilisieren und ihnen eine bessere Kontrolle ihrer Energierechnungen sowie eine aktive Beteiligung an der Energiewende ermöglichen;

Abschnitt VIII —   Finanzierung

23.

die verfügbaren Unionsmittel zu nutzen, um Energiearmut weiter zu bekämpfen, und zwar durch bedarfsabhängige und maßgeschneiderte Energieeffizienzförderregelungen und Regelungen, die es von Energiearmut betroffenen Haushalten ermöglichen, Zugang zu Systemen für den kollektiven Eigenverbrauch zu erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten die Bedingungen für die Beantragung der Mittel so weit wie möglich vereinfachen und die Zahl der administrativen Hürden und die damit verbundenen Kosten begrenzen;

24.

spezifische Energieeffizienzförderregelungen zu entwickeln, die auf von Energiearmut betroffene Haushalte ausgerichtet sind. Bei der Einführung dieser Regelungen sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass es sich diese Haushalte nicht leisten können, bei den Renovierungskosten in Vorleistung zu gehen, selbst wenn die Kosten anschließend erstattet würden, und dass sie nicht in den Genuss von steuerlichen Boni und Abzügen kommen, da ihre Einkommensteuer minimal ist;

25.

die Entwicklung und Ausweitung von innovativen Finanzierungsregelungen für Maßnahmen in den Bereichen erneuerbare Energie und Energieeffizienz sowie von Regelungen, die speziell auf von Energiearmut betroffene Haushalte zugeschnitten sind, zu unterstützen.

Brüssel, den 20. Oktober 2023

Für die Kommission

Kadri SIMSON

Mitglied der Kommission


(1)  Quelle: Eurostat (ilc_mdes01).

(2)  Interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte (ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 10).

(3)  Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (un.org), A/RES/70/1.

(4)  Grundsätze 19 „Wohnraum und Hilfe für Wohnungslose“ sowie 20 „Zugang zu essenziellen Dienstleistungen“

(5)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).

(6)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang (COM(2020) 14 final).

(7)  Empfehlung (EU) 2020/1563 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zu Energiearmut (ABl. L 357 vom 27.10.2020, S. 35).

(8)  Commission Staff Working Document EU guidance on Energy Poverty (SWD(2020)960 final).

(9)  Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität, 2022/C 243/04 (ABl. C 243 vom 27.6.2022, S. 35).

(10)  SWD(2023) 213 final/2.

(11)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).

(12)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen (COM(2021) 550 final).

(13)  Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

(15)  Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).

(16)  Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

(17)  Europäische Kommission, Generaldirektion Energie, Bouzarovski, S., Thomson, H., Cornelis, M. et al., „Towards an inclusive energy transition in the European Union: confronting energy poverty amidst a global crisis“, Amt für Veröffentlichungen 2020, https://data.europa.eu/doi/10.2833/103649.

(18)  Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060.

(19)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(20)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie (COM(2022) 108 final).

(21)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Neues Europäische Bauhaus: attraktiv – nachhaltig – gemeinsam (COM(2021) 573 final).

(22)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(23)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/943 und (EU) 2019/942 sowie der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 zur Verbesserung der Gestaltung der Elektrizitätsmärkte in der EU (COM(2023) 148 final).

(24)  Beschluss (EU) 2023/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über ein Europäisches Jahr der Kompetenzen (ABl. L 125 vom 11.5.2023, S. 1).

(25)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz (COM(2020) 274 final).

(26)  Energy Poverty Advisory Hub (EPAH) (europa.eu)

(27)  https://energy-poverty.ec.europa.eu/observing-energy-poverty/national-indicators_en

(28)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(29)  Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23).

(30)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

(31)  Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60).

(32)  Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang.

(33)  Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (Text von Bedeutung für den EWR).

(34)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1001 der Kommission vom 9. Juli 2020 mit detaillierten Vorschriften zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Arbeit des Modernisierungsfonds zur Förderung von Investitionen zur Modernisierung der Energiesysteme und zur Verbesserung der Energieeffizienz in bestimmten Mitgliedstaaten (C(2020) 4541).

(35)  Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 53).

(36)  Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2023/2407/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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