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Document 32023D2881

    Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2881 der Kommission vom 20. Dezember 2023 zur Gründung des Konsortiums für die europäische Forschungsinfrastruktur Low Frequency Array (LOFAR ERIC) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8904)

    C/2023/8904

    ABl. L, 2023/2881, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2881/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2881/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2023/2881

    22.12.2023

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/2881 DER KOMMISSION

    vom 20. Dezember 2023

    zur Gründung des Konsortiums für die europäische Forschungsinfrastruktur „Low Frequency Array“ (LOFAR ERIC)

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8904)

    (Nur der bulgarische, der deutsche, der englische, der italienische, der irische, der niederländische und der polnische Text sind verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Bulgarien, Deutschland, Irland, Italien, die Niederlande und Polen stellten bei der Kommission einen Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 auf Gründung des LOFAR ERIC (im Folgenden „Antrag“).

    (2)

    Die Antragsteller sind übereingekommen, dass die Niederlande der Gastmitgliedstaat für das LOFAR ERIC sein sollen.

    (3)

    Die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 wurde durch den Beschluss Nr. 72/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (2) in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) übernommen.

    (4)

    Die Kommission hat den Antrag nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die in der Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Im Zuge der Bewertung holte die Kommission die Stellungnahmen unabhängiger Experten ein, die auf den Gebieten Auswirkungen von Gammastrahlenastronomie, Astrophysik, Teilchenphysik, Plasmaphysik und Grundlagenphysik tätig sind.

    (5)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Das Konsortium für die europäische Forschungsinfrastruktur „Low Frequency Array“ (LOFAR ERIC) wird gegründet.

    (2)   Die wesentlichen Teile der Satzung des LOFAR ERIC gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 sind im Anhang enthalten.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande und die Republik Polen gerichtet.

    Brüssel, den 20. Dezember 2023

    Für die Kommission

    Iliana IVANOVA

    Mitglied der Kommission


    (1)   ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1261/2013 (ABl. L 326 vom 6.12.2013, S. 1).

    (2)  Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2015 vom 20. März 2015 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2016/755] (ABl. L 129 vom 19.5.2016, S. 85).


    ANHANG

    WESENTLICHE TEILE DER SATZUNG DES LOFAR ERIC

    1.   Rechtsform und Bezeichnung

    (Artikel 1 der Satzung des LOFAR ERIC)

    Es wird ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur eingerichtet. Dieses Konsortium hat die Rechtsform eines Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC), das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1261/2013 geänderten Fassung (im Folgenden „ERIC-Verordnung“) gegründet wurde, und es wird als „LOFAR ERIC“ bezeichnet.

    2.   Satzungsmäßiger Sitz

    (Artikel 2 der Satzung des LOFAR ERIC)

    Das LOFAR ERIC hat seinen satzungsmäßigen Sitz in Dwingeloo in den Niederlanden (im Folgenden „Gastgeberland“).

    3.   Aufgaben und Tätigkeiten

    (Artikel 3 der Satzung des LOFAR ERIC)

    1.

    Hauptaufgabe des LOFAR ERIC ist es, für eine koordinierte Nutzung der LOFAR-Infrastruktur zu sorgen, wissenschaftliche Forschung von Weltrang zu betreiben und Weiterentwicklungen voranzubringen, um die Produktivität und die Wirkung für die Mitglieder und die internationale Wissenschaftsgemeinschaft zu maximieren, indem sich das LOFAR ERIC in den Mitgliedsländern des LOFAR ERIC sowie in anderen Ländern, in denen das LOFAR ERIC beschlossen hat, einige seiner Einrichtungen anzusiedeln, als weltweit führende dezentrale Forschungsinfrastruktur mit langfristiger Perspektive etabliert.

    2.

    Mit Blick auf die Erfüllung seiner Hauptaufgabe führt das LOFAR ERIC folgende Tätigkeiten durch:

    a.

    Es gewährleistet den koordinierten Betrieb und die koordinierte wissenschaftliche Nutzung der LOFAR-Anlagen als kohärente Infrastruktur im Rahmen einer gemeinsamen langfristigen Strategie und einer gemeinsamen Politik, um ein Höchstmaß an wissenschaftlicher Leistung und Wirkung für die Mitglieder und die internationale Gemeinschaft zu erzielen;

    b.

    es stellt einen effektiven Zugang für die Nutzergemeinschaft zu den Wissenschaftsdiensten des LOFAR ERIC gemäß den Grundsätzen der Peer-Review und der offenen Wissenschaft bereit;

    c.

    es gewährleistet den allgemeinen Betrieb des LOFAR ERIC, wodurch rechtliche, verwaltungstechnische und finanzielle Aspekte abgedeckt werden;

    d.

    es beteiligt sich an EU-, (multi-)nationalen und anderen von Dritten finanzierten Projekten, die mit den Zielen des LOFAR ERIC im Einklang stehen.

    3.

    Das LOFAR ERIC kann auch folgende Tätigkeiten durchführen:

    a.

    die Weiterentwicklung der LOFAR-Infrastruktur und der damit verbundenen Einrichtungen und wissenschaftlichen Fähigkeiten voranbringen;

    b.

    einen strategischen Dialog zur Optimierung der Rolle des LOFAR ERIC in der globalen Wissenschaftsgemeinschaft leiten;

    c.

    neue Mitgliedschaften und Partnerschaften gemäß den Artikeln 14 und 19 entwickeln;

    d.

    die Interessen des LOFAR ERIC gegenüber nationalen, europäischen und internationalen Interessenträgern fördern;

    e.

    nach weiteren Finanzierungsquellen insbesondere, aber nicht ausschließlich für Modernisierungen und Erweiterungen suchen;

    f.

    Schulung, Öffentlichkeitsarbeit und internationale Zusammenarbeit fördern;

    g.

    alle weiteren, damit verbundenen und für die Erfüllung dieser Hauptaufgabe notwendigen Tätigkeiten durchführen.

    4.

    Das LOFAR ERIC verfolgt seine Hauptaufgabe auf nicht wirtschaftlicher Grundlage. Das LOFAR ERIC kann – unbeschadet der Vorschriften über staatliche Beihilfen – begrenzte wirtschaftliche Tätigkeiten durchführen, sofern diese in engem Zusammenhang mit seiner Hauptaufgabe stehen und deren Erfüllung nicht gefährden.

    5.

    Das LOFAR ERIC verbucht die Kosten und Einnahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten getrennt; es bietet diese Tätigkeiten zu Marktpreisen an, oder, wenn sich diese nicht feststellen lassen, zu Vollkosten plus einer angemessenen Marge.

    4.   Dauer des Bestehens und Verfahren zur Auflösung

    (Artikel 4 der Satzung des LOFAR ERIC)

    1.

    Das LOFAR ERIC besteht auf unbestimmte Zeit, kann jedoch nach dem in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten Verfahren aufgelöst werden.

    2.

    Die Auflösung des LOFAR ERIC erfolgt auf Beschluss des Rates in Übereinstimmung mit Artikel 27 Absatz 6 Buchstabe d.

    3.

    Das LOFAR ERIC teilt der Europäischen Kommission den Beschluss über die Auflösung des LOFAR ERIC unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Tagen nach Annahme des Beschlusses mit.

    4.

    Vermögenswerte, die nach Begleichung aller Schulden des LOFAR ERIC verbleiben, werden unter den Mitgliedern im Verhältnis zu ihrem kumulierten Jahresbeitrag zum LOFAR ERIC gemäß Artikel 21 aufgeteilt.

    5.

    Das LOFAR ERIC teilt der Europäischen Kommission den Abschluss des Auflösungsverfahrens unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Tagen mit.

    6.

    Das Bestehen des LOFAR ERIC endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    5.   Haftung und Versicherung

    (Artikel 5 der Satzung des LOFAR ERIC)

    1.

    Das LOFAR ERIC haftet für seine Schulden. Das LOFAR ERIC haftet nicht für Verbindlichkeiten, die durch den Betrieb von in gesondertem Besitz befindlichen LOFAR-Einrichtungen entstanden sind.

    2.

    Die Mitglieder haften nicht gesamtschuldnerisch für die Schulden des LOFAR ERIC. Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des LOFAR ERIC ist auf den Wert des im Jahreshaushalt vereinbarten Jahresbeitrags jedes Mitglieds beschränkt.

    3.

    Das LOFAR ERIC schließt geeignete Versicherungen zur Deckung der mit dem Aufbau und dem Betrieb des LOFAR ERIC verbundenen Risiken ab.

    6.   Zugang zu den Diensten des LOFAR ERIC

    (Artikel 6 der Satzung des LOFAR ERIC)

    1.

    Das LOFAR ERIC bietet und fördert Gelegenheiten, bei denen Nutzer einen wirksamen Zugang zu den Diensten des LOFAR ERIC zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhalten. Diese Dienste umfassen unter anderem die Durchführung von Beobachtungen, die Generierung von Wissenschaftsdatenprodukten, den Betrieb eines öffentlich zugänglichen Archivs für wissenschaftliche Daten sowie die Unterstützung und Schulung von Nutzern.

    2.

    Die vom LOFAR ERIC bereitgestellten Dienste werden zusammen mit den Zugangsmöglichkeiten, Verfahren und Zuweisungskriterien für diese verschiedenen Dienste öffentlich bekannt gegeben und dokumentiert.

    3.

    Die Zugangspolitik für alle Dienste des LOFAR ERIC im Bereich der wissenschaftlichen Forschung wird vom Rat festgelegt und beibehalten, wobei ihre Grundsätze gemäß Artikel 27 Absatz 6 Buchstabe b und ihre Umsetzung gemäß Artikel 27 Absatz 5 Buchstabe e beschlossen werden.

    4.

    Die Zugangspolitik des LOFAR ERIC gewährleistet, dass der größere Teil der für die Bereitstellung von Diensten insgesamt ausgegebenen operativen Mittel für die Förderung der Forschung durch die Weltgemeinschaft bestimmt ist. Wird offener Zugang auf wettbewerblicher Basis angeboten, so wird er aufgrund einer unabhängigen wissenschaftlichen Peer-Review gewährt.

    5.

    Durch die Zugangspolitik des LOFAR ERIC wird auch sichergestellt, dass alle Mitglieder des LOFAR ERIC reservierten Zugang nutzen können; damit werden Ansprüche auf einige Teile der für den Nutzerzugang zu den Diensten des LOFAR ERIC verfügbaren Möglichkeiten geregelt.

    7.   Politik der wissenschaftlichen Bewertung

    (Artikel 7 der Satzung des LOFAR ERIC)

    Die Tätigkeiten des LOFAR ERIC werden von einer unabhängigen Gruppe internationaler Sachverständiger mindestens alle fünf Jahre bewertet. Das Bewertungsprotokoll (einschließlich Ziele, Zuständigkeitsbereich, Zusammensetzung des Gremiums und Verfahren zur Ernennung der Mitglieder des Gremiums) wird vom Rat gemäß Artikel 27 Absatz 5 Buchstabe j festgelegt. Das Gremium erstattet dem Rat Bericht.

    8.   Verbreitungspolitik

    (Artikel 8 der Satzung des LOFAR ERIC)

    1.

    Das LOFAR ERIC fördert die Forschung und setzt sich grundsätzlich für das Prinzip der offenen Wissenschaft in Bezug auf Forschungsdaten ein.

    2.

    Das LOFAR ERIC ermutigt Forschende, ihre Forschungsergebnisse und Daten auch über das LOFAR ERIC öffentlich zugänglich zu machen (offener Zugang).

    3.

    Das LOFAR ERIC spricht die Zielgruppen über zahlreiche Kanäle an, zu denen Webportale, Workshops, die Teilnahme an Konferenzen, Artikel und Nachrichtenmedien gehören.

    4.

    Durch die Dienste des LOFAR ERIC generierte wissenschaftliche Daten werden, soweit dies rechtlich zulässig ist, im Rahmen der Politik des Rates im Einklang mit den Grundsätzen der offenen Wissenschaft und der Datenpolitik gemäß Artikel 32 allen Forschenden, wissenschaftlichen Einrichtungen und anderen Interessenträgern zur Verfügung stehen und offen zugänglich sein.

    9.   Politik der Rechte des geistigen Eigentums

    (Artikel 9 der Satzung des LOFAR ERIC)

    1.

    Der Begriff „geistiges Eigentum“ wird im Sinne des Artikels 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum verwendet.

    2.

    Das LOFAR ERIC legt seine eigene Politik im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums fest (Artikel 27 Absatz 5 Buchstabe h). Das LOFAR ERIC ist Eigentümer des gesamten geistigen Eigentums, das aus seinen Tätigkeiten im Rahmen dieser Satzung entsteht, worunter auch, aber nicht nur geistiges Eigentum fällt, das von Personal erarbeitet wurde, das vom LOFAR ERIC gemäß den im Rahmen der Politik des LOFAR ERIC für Rechte des geistigen Eigentums festgelegten Bedingungen eingestellt wurde, es sei denn, es bestehen diesbezüglich gesonderte vertragliche Vereinbarungen oder verbindliche Rechtsvorschriften oder es ist in dieser Satzung etwas anderes vorgesehen.

    3.

    Bestehende Rechte des geistigen Eigentums der Mitglieder oder der sie vertretenden Rechtsträger verbleiben ihr Eigentum. Sie werden dem LOFAR ERIC erforderlichenfalls im Rahmen spezifischer Vereinbarungen überlassen.

    4.

    Mitglieder, die einen Beitrag zu ihrem Anteil an den Kosten für Entwicklungsarbeiten anderer Mitglieder leisten, dürfen das sich daraus ergebende geistige Eigentum für ausschließlich wissenschaftliche Zwecke nutzen. Beabsichtigt ein Mitglied des LOFAR ERIC, Rechte des geistigen Eigentums zu kommerziellen Zwecken zu nutzen, muss die Genehmigung des Mitglieds eingeholt werden, das Eigentümer der Rechte des geistigen Eigentums ist.

    10.   Beschäftigungspolitik

    (Artikel 10 der Satzung des LOFAR ERIC)

    1.

    Das LOFAR ERIC kann Personal einstellen. Die Beschäftigungspolitik des LOFAR ERIC unterliegt den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Personal beschäftigt ist.

    2.

    Was die Auswahlverfahren, die Einstellung und die Beschäftigung betrifft, so unterliegen die Stellen beim LOFAR ERIC den Grundsätzen der Transparenz, der Diskriminierungsfreiheit und der Chancengleichheit. Alle beim LOFAR ERIC zu besetzenden Stellen werden öffentlich ausgeschrieben.

    11.   Auftragsvergabepolitik

    (Artikel 11 der Satzung des LOFAR ERIC)

    1.

    Das LOFAR ERIC behandelt potenzielle Auftragnehmer und Bieter in gleicher und nicht diskriminierender Weise unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union ansässig sind oder nicht. Die Auftragsvergabepolitik des LOFAR ERIC entspricht den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs. Detaillierte Bestimmungen über die Vergabeverfahren und -kriterien werden durch den Rat festgelegt.

    2.

    Bei der Auftragsvergabe im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des LOFAR ERIC schenken die Mitglieder und Beobachter den von den einschlägigen Gremien festgelegten Erfordernissen, technischen Anforderungen und Spezifikationen des LOFAR ERIC gebührend Beachtung.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2881/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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