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Document 32023D2530

Beschluss (EU) 2023/2530 der Europäischen Zentralbank vom 28. September 2023 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen, mit denen keine Einwände gegen beabsichtigte makroprudenzielle Maßnahmen der nationalen zuständigen Behörden oder der nationalen benannten Behörden erhoben werden (EZB/2023/24)

ECB/2023/24

ABl. L, 2023/2530, 24.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2530/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2530/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2530

24.11.2023

BESCHLUSS (EU) 2023/2530 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 28. September 2023

zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen, mit denen keine Einwände gegen beabsichtigte makroprudenzielle Maßnahmen der nationalen zuständigen Behörden oder der nationalen benannten Behörden erhoben werden (EZB/2023/24)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (2), insbesondere auf Artikel 101,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) ist dafür verantwortlich, dass der einheitliche Aufsichtsmechanismus wirksam und einheitlich funktioniert, und sie wurde sowohl mit mikroprudenziellen als auch mit makroprudenziellen Aufgaben betraut. Die Übertragung makroprudenzieller Aufgaben stärkt den Beitrag der EZB zur Finanzstabilität, der bereits im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert ist.

(2)

Die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) und die nationalen benannten Behörden (National Designated Authorities — NDAs) sind für die Festlegung der Pufferquoten für global systemrelevante Institute (G-SRI) und andere systemrelevante Institute (A-SRI) zuständig.

(3)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 legen die NCAs oder die NDAs der teilnehmenden Mitgliedstaaten, soweit zweckmäßig oder erforderlich, Anforderungen für Kapitalpuffer fest, die Kreditinstitute auf der jeweils vorgeschriebenen Ebene zur Abwendung von Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken vorhalten müssen.

(4)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 104 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 teilen NCAs oder NDAs der EZB ihre Absicht, makroprudenzielle Maßnahmen anzuwenden, zehn Arbeitstage, bevor sie eine solche Entscheidung fassen, mit (Mitteilung „beabsichtigter makroprudenzieller Maßnahmen“). Nach Eingang der Mitteilung übermittelt der Sekretär des Aufsichtsgremiums die beabsichtigten makroprudenziellen Maßnahmen unverzüglich dem EZB-Rat und dem Aufsichtsgremium. Auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums, der auf der beabsichtigten Initiative des zuständigen Ausschusses und der zuständigen internen Struktur der EZB beruht und deren Stellungnahmen Rechnung trägt, erlässt der EZB-Rat innerhalb von drei Arbeitstagen einen Beschluss dazu, ob er Einwände erhebt oder nicht. Erhebt der EZB-Rat Einwände gegen die beabsichtigten makroprudenziellen Maßnahmen, so begründet er diese gegenüber den NCAs oder den NDAs schriftlich innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der an die EZB erfolgten Mitteilung. Die NCAs oder NDAs tragen der Begründung der EZB Rechnung, bevor sie die endgültige Beschlussfassung gegebenenfalls fortsetzen.

(5)

Die EZB hat eine beträchtliche Anzahl beabsichtigter makroprudenzieller Maßnahmen zu prüfen, die von NCAs oder NDAs vorgelegt werden, einschließlich solcher, die A-SRI- und G-SRI-Puffer festlegen. Diese Prüfungen müssen oft innerhalb eines sehr engen Zeitrahmens durchgeführt werden. Um den Entscheidungsprozess zu erleichtern, sollte eine Übertragung der Befugnis zum Erlass bestimmter Beschlüsse innerhalb der EZB vorgesehen werden. Insbesondere sollte den Leitern von Arbeitseinheiten der EZB die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen übertragen werden, mit denen keine Einwände gegen makroprudenzielle Maßnahmen, die von NCAs oder NDAs vorgelegt werden, erhoben werden. Global systemrelevante Banken oder Institute (G-SIB-G-SRI) sind Banken oder Institute, die aufgrund ihrer Größe, Verflechtung, Komplexität, mangelnden Ersetzbarkeit oder globalen Reichweite als Banken oder Institute eingestuft werden, die nicht ausfallen dürfen. Angesichts der potenziellen länderübergreifenden Auswirkungen, die ein Problem in einem der G-SIB-G-SRI sowohl auf andere Finanzinstitute in zahlreichen Ländern als auch auf die Weltwirtschaft insgesamt haben kann, stellt dies nicht ausschließlich ein Problem für NCAs oder NDAs dar und erfordert daher eine Harmonisierung auf globaler Ebene, die sich in einer globalen Vereinbarung zwischen den Mitgliedern des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht und des Rates für Finanzstabilität widerspiegelt, deren Ergebnisse vom Rat für Finanzstabilität veröffentlicht werden. Die Weltgemeinschaft befasst sich mit diesen Fragen auf der Grundlage eines mehrgleisigen Ansatzes.

(6)

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bestätigt, dass die Übertragung von Befugnissen notwendig und angemessen ist, um ein Organ in die Lage zu versetzen, eine beträchtliche Anzahl von Entscheidungen zu treffen und somit seine Aufgabe zu erfüllen. Zu den einem Organ übertragenen Befugnissen gehört das Recht, unter Einhaltung der Bestimmungen des AEUV eine bestimmte Anzahl dieser Befugnisse gemäß den von dem Organ festgelegten Bedingungen zu übertragen. Ein Unionsorgan kann daher organisatorische Maßnahmen treffen und Entscheidungsbefugnisse auf seine internen Organe oder Mitarbeiter übertragen, sofern diese Maßnahmen gerechtfertigt sind und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sowohl begrenzt als auch verhältnismäßig sein, und der Umfang der Befugnisübertragung sollte klar festgelegt werden und den vom Organ festgelegten Bedingungen unterliegen.

(7)

Am 24. Juni 2020 beschloss der EZB-Rat, eine enge Zusammenarbeit zwischen der EZB und der Българска народна банка (Bulgarischen Nationalbank) (3) einzugehen. Für die Zwecke der engen Zusammenarbeit wird ein Beschluss, mit dem keine Einwände gegen beabsichtigte makroprudenzielle Maßnahmen gegenüber der Republik Bulgarien erhoben werden, ebenfalls gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Beschlusses erlassen.

(8)

In den Fällen, in denen die Kriterien zum Erlass eines delegierten Beschlusses nicht erfüllt sind, sollten Beschlüsse nach dem Verfahren gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 13h des Beschlusses EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank (4) erlassen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„beabsichtigte makroprudenzielle Maßnahmen“ die Maßnahmen, welche die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) und die nationalen benannten Behörden (National Designated Authorities — NDAs) zu ergreifen beabsichtigen, und mit denen Banken verpflichtet werden, A-SRI- oder G-SRI-Puffer gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) vorzuhalten, die der EZB förmlich mitgeteilt wurden, damit diese darüber entscheidet, ob sie diesbezüglich Einwände erhebt oder nicht;

2.

„A-SRI-Puffer“ die Eigenmittel, die gemäß Artikel 131 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU vorgehalten werden müssen;

3.

„G-SRI-Puffer“ die Eigenmittel, die gemäß Artikel 131 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU vorgehalten werden müssen;

4.

„fachliche Bewertung der EZB“ die unabhängige fachliche Bewertung, bei der die EZB die Angemessenheit der Pufferquoten beurteilt;

5.

„Untergrenze der EZB“ die letzte anwendbare Fassung der vom EZB-Rat verabschiedeten Methodik der EZB bezüglich der Untergrenze bei der Beurteilung von A-SRI-Puffern, welche auf einer Bewertung der Systemrelevanz der Banken beruht und bei der jede Bank in eine von mehreren Systemrelevanzkategorien („Relevanzstufen“) eingeordnet wird, wobei jeder Relevanzstufe ein spezifischer A-SRI-Puffer zugewiesen wird, der als Untergrenze anzusehen ist;

6.

„Relevanz“ oder „relevant“ eine Besonderheit oder Gegebenheit, die sich negativ auf die Reputation der EZB bzw. das wirksame und einheitliche Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auswirken kann, insbesondere, aber nicht ausschließlich bei a) wesentlichen Bedenken, die in den Beratungen des zuständigen Ausschusses und der einschlägigen internen Struktur geäußert und nicht in die fachliche Bewertung der EZB einbezogen wurden, b) beabsichtigten makroprudenziellen Maßnahmen, die von den Medien oder der Öffentlichkeit negativ aufgenommen werden könnten.

Artikel 2

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   In diesem Beschluss werden die Kriterien für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB zum Erlass von Beschlüssen festgelegt, mit denen keine Einwände gegen beabsichtigte makroprudenzielle Maßnahmen erhoben werden.

(2)   Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen erfolgt unbeschadet der fachlichen Bewertung durch die EZB, die zum Zwecke des Erlasses von Beschlüssen, mit denen keine Einwände gegen die in Absatz 1 genannten beabsichtigten makroprudenziellen Maßnahmen erhoben werden, durchgeführt wird.

Artikel 3

Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen, mit denen keine Einwände gegen beabsichtigte makroprudenzielle Maßnahmen erhoben werden

(1)   Der EZB-Rat überträgt hiermit den vom Direktorium ernannten Leitern von Arbeitseinheiten die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen, mit denen keine Einwände gegen beabsichtigte makroprudenzielle Maßnahmen erhoben werden.

(2)   Beschlüsse, mit denen keine Einwände gegen die in Absatz 1 genannten beabsichtigten makroprudenziellen Maßnahmen erhoben werden, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die in den Artikeln 4 bzw. 5 festgelegten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt sind.

(3)   Der Beschluss, mit dem keine Einwände gegen die in Absatz 1 genannten beabsichtigten makroprudenziellen Maßnahmen erhoben werden, wird nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die Komplexität der fachlichen Bewertung der EZB oder die Relevanz der Maßnahmen einen Erlass dieser Beschlüsse gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 13h des Beschlusses EZB/2004/2 erfordern.

(4)   Äußert ein Mitglied des zuständigen Ausschusses oder der zuständigen internen Struktur der EZB Bedenken hinsichtlich des Inhalts der in Absatz 1 genannten beabsichtigten makroprudenziellen Maßnahmen, während es zu einem Entwurf eines delegierten Beschlusses konsultiert wird, so gelten die Kriterien der Artikel 4 bzw. 5 als nicht erfüllt und/oder die Maßnahmen gelten als relevant im Sinne von Artikel 1 Nummer 6 dieses Beschlusses.

Artikel 4

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse, mit denen keine Einwände gegen beabsichtigte makroprudenzielle Maßnahmen zur Festlegung eines A-SRI-Puffers erhoben werden

Beschlüsse, mit denen keine Einwände gegen beabsichtigte makroprudenzielle Maßnahmen zur Festlegung eines A-SRI-Puffers erhoben werden, werden gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 erlassen, wenn alle nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

a)

Bei diesen beabsichtigten makroprudenziellen Maßnahmen wird die neueste Methodik zur Festlegung der Untergrenze der EZB angewandt;

b)

die fachliche Bewertung dieser Maßnahmen durch die EZB gibt keinen Anlass zu Bedenken in Bezug auf:

i)

die von der NCA oder der NDA angewandte Methodik;

ii)

die wirtschaftlichen Erwägungen, die der Festlegung von A-SRI-Puffern zugrunde liegen;

iii)

die Ermittlung von A-SRI;

c)

aus der fachlichen Bewertung der EZB ergibt sich nicht, dass die EZB Einwände gegen diese beabsichtigten makroprudenziellen Maßnahmen erheben sollte.

Artikel 5

Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse, mit denen keine Einwände gegen beabsichtigte makroprudenzielle Maßnahmen zur Festlegung eines G-SRI-Puffers erhoben werden

Beschlüsse, mit denen keine Einwände gegen beabsichtigte makroprudenzielle Maßnahmen zur Festlegung eines G-SRI-Puffers erhoben werden, werden gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 erlassen, wenn die beabsichtigten makroprudenziellen Maßnahmen der NCAs oder NDAs in Bezug auf die G-SRI-Pufferquoten im Einklang mit der jährlichen Bewertung der G-SIB-G-SRI des SSM-Bereichs und der globalen Vereinbarung der Mitglieder des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht und des Rates für Finanzstabilität stehen.

Artikel 6

Erfassung und Meldung der delegierten Beschlüsse, mit denen keine Einwände gegen beabsichtigte makroprudenzielle Maßnahmen erhoben werden

(1)   Das Sekretariat des Aufsichtsgremiums dokumentiert etwaige delegierte Beschlüsse, die gemäß dem vorliegenden Beschluss gefasst werden, und informiert das Sekretariat des EZB-Rates monatlich über solche Beschlüsse.

(2)   Das Sekretariat des EZB-Rates legt dem EZB-Rat und dem Aufsichtsgremium vierteljährlich einen Bericht über die Ausübung der übertragenen Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die beabsichtigten makroprudenziellen Maßnahmen vor.

Artikel 7

Übergangsbestimmung

Dieser Beschluss gilt nicht in Fällen, in denen die beabsichtigten makroprudenziellen Maßnahmen der EZB vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses mitgeteilt wurden.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 28. September 2023.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)   ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)   ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1.

(3)  Beschluss (EU) 2020/1015 der Europäischen Zentralbank vom 24. Juni 2020 zur Eingehung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und der Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) (EZB/2020/30) (ABl. L 224 I vom 13.7.2020, S. 1).

(4)  Beschluss EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).

(5)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2530/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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