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Document 32023D1786

Beschluss (EU) 2023/1786 der Kommission vom 15. September 2023 zur Aufhebung der Entscheidung 2006/928/EG zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung

C/2023/5653

ABl. L 229 vom 18.9.2023, p. 94–96 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/10/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1786/oj

18.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 229/94


BESCHLUSS (EU) 2023/1786 DER KOMMISSION

vom 15. September 2023

zur Aufhebung der Entscheidung 2006/928/EG zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf die Artikel 37 und 38,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In ihrem Monitoring-Bericht vom 26. September 2006 über den Stand der Beitrittsvorbereitungen Bulgariens und Rumäniens (1) hat die Kommission vor dem Beitritt Rumäniens zur Union eine Reihe von Problemen aufgezeigt (insbesondere im Hinblick auf die Rechenschaftspflicht und Effizienz des Justizsystems und der Strafverfolgungsbehörden in Rumänien), bei denen weitere Fortschritte erforderlich waren, um die Fähigkeit zur Umsetzung und Anwendung der Maßnahmen zur Errichtung des Binnenmarkts und des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten.

(2)

Am 13. Dezember 2006 erließ die Kommission eine Entscheidung 2006/928/EG (2) zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung von vier Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung. In dieser Entscheidung ist festgelegt, dass sie aufzuheben ist, wenn alle Vorgaben zufriedenstellend erfüllt sind.

(3)

Gemäß der Entscheidung 2006/928/EG muss Rumänien der Kommission regelmäßig über die Fortschritte bei der Erfüllung der Vorgaben Bericht erstatten. Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat erstmals im Juni 2007 ihre eigenen Bemerkungen und Feststellungen zum Bericht Rumäniens übermittelt und seither regelmäßig Bericht erstattet. Jeder Bericht der Kommission war das Ergebnis einer sorgfältigen Analyse, bei der sich die Kommission auf eine enge Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden sowie auf Informationen vonseiten der Zivilgesellschaft und anderer Beteiligter und Beobachter stützen konnte.

(4)

In ihrem Bericht vom Januar 2017 (3) nahm die Kommission eine umfassende Bewertung der Fortschritte vor, die Rumänien seit der Einrichtung des Kooperations- und Kontrollverfahrens erzielt hatte. Auf dieser Grundlage zeigte die Kommission mit zwölf Empfehlungen einen klaren Weg zur Beendigung des Verfahrens auf. Darin präzisierte sie die Anforderungen, die Rumänien erfüllen musste, um die vier in der Entscheidung 2006/928/EG festgelegten Vorgaben zu erfüllen. Angesichts der erzielten Fortschritte war die Kommission der Auffassung, dass die Umsetzung dieser Empfehlungen ausreichen würde, um das Kooperations- und Kontrollverfahren zu beenden, sofern es in der Zwischenzeit keine Entwicklungen geben würde, die die Fortschritte eindeutig gefährden würden. Viele der Empfehlungen stellten darauf ab, durch interne Sicherungsmaßnahmen die Unumkehrbarkeit der Ergebnisse sicherzustellen und den Nachweis zu erbringen, dass auch ohne das Verfahren laufende Reformen fortgeführt und die Fortschritte konsolidiert werden können.

(5)

Seither hat die Kommission vier Bewertungen der bei der Umsetzung dieser Empfehlungen erzielten Fortschritte vorgenommen. (4) In den Berichten der Kommission über Rumäniens Fortschritte im Rahmen des Kooperations- und Kontrollverfahrens von Ende 2017 bis 2019 wurden Reformrückschritte festgestellt. Im Bericht vom November 2018 (5) kamen angesichts bestimmter von Rumänien ergriffener Maßnahmen erneut Themen zur Sprache, die im Bericht vom Januar 2017 als abgeschlossen betrachtet worden waren, und es wurden acht zusätzliche Empfehlungen abgegeben.

(6)

In ihrem Bericht vom Juni 2021 begrüßte die Kommission die Fortschritte Rumäniens im Hinblick auf die rasche Beendigung des Kooperations- und Kontrollverfahrens (6). Die Kommission berücksichtigte insbesondere die neuen Impulse Rumäniens, Reformen durchzuführen und die Rückschritte im Zeitraum 2017-2019 wettzumachen. Sie stellte fest, dass bei allen verbleibenden Empfehlungen Fortschritte erzielt wurden, wobei viele auf dem Weg zur vollständigen Umsetzung seien, vorausgesetzt, es würden weitere Fortschritte erzielt.

(7)

Im Bericht der Kommission vom November 2022 (7) wurde festgestellt, dass die Fortschritte Rumäniens im Rahmen des Kooperations- und Kontrollverfahrens ausreichten, um seine zum Zeitpunkt seines Beitritts zur Union eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, und dass alle vier in der Entscheidung 2006/928/EG festgelegten Vorgaben, die durch die zwölf Empfehlungen des Berichts vom Januar 2017 und die acht zusätzlichen Empfehlungen des Berichts vom November 2018 präzisiert worden waren, zufriedenstellend erfüllt wurden. Die Kommission stellte insbesondere fest, dass Rumänien durch eine umfassende Reform des Justizsystems bei der Stärkung der Unabhängigkeit und Effizienz der Justiz Fortschritte erzielt hatte. Es wurden neue Justizgesetze verabschiedet, die wichtige Änderungen in Bezug auf die Laufbahnorganisation und Haftungsregelungen für Richter und Staatsanwälte, die Ernennung, Entlassung und Befugnisse hochrangiger Staatsanwälte und die Governance der Justizinspektion enthielten. Die Kommission nahm auch Fortschritte bei der Umsetzung der nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategie und die positive Bilanz bei der Untersuchung und Ahndung von Korruption auf hoher Ebene zur Kenntnis. Ferner stellte sie fest, dass die Einrichtungen, die für die Anwendung der Vorschriften über Integrität und Interessenkonflikte sowie für die Verwaltung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten zuständig sind, effizient arbeiten.

(8)

Die Kommission nahm in der Schlussfolgerung ihres Berichts vom November 2022 drei spezifische Verpflichtungen der rumänischen Regierung zur Kenntnis. Der rumänische Präsident unterrichtete die Kommission mit Schreiben vom 28. Juni 2023 über die Maßnahmen, die zur Erfüllung dieser Verpflichtungen ergriffen wurden. Erstens hat sich Rumänien verpflichtet, die Stellungnahmen der Venedig-Kommission speziell zu den Justizgesetzen und allgemein, falls weitere Maßnahmen erforderlich sein sollten, näher zu analysieren und ihnen umfassend Rechnung zu tragen. Es wurde ein Gremium hochrangiger Sachverständiger eingesetzt, das Überlegungen zu angemessenen legislativen Lösungen im Nachgang zur Stellungnahme der Venedig-Kommission anstellen soll, um die Effizienz und Unabhängigkeit der Justiz weiter zu stärken. Zweitens hat Rumänien zugesagt, die Überarbeitung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung abzuschließen, um die Übereinstimmung mit den seit 2016 ergangenen Entscheidungen des Verfassungsgerichts sicherzustellen. Entsprechende Rechtsvorschriften wurden am 28. Juni 2023 vom rumänischen Parlament angenommen. Der Abschluss dieser Überarbeitung wurde von Rumänien auch im Rahmen seines Aufbau- und Resilienzplans (8) zugesagt. Schließlich brachte die rumänische Regierung ihr Vertrauen in die Fähigkeit des neuen Obersten Rates der Magistratur zum Ausdruck, zur Dynamik der Reform beizutragen und neue Impulse für mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht zu setzen. Der Oberste Rat der Magistratur hat eine Grundsatzerklärung zu Transparenz und Rechenschaftspflicht angenommen, die er am 3. April 2023 veröffentlicht hat.

(9)

Somit wurden alle in der Entscheidung 2006/928/EG festgelegten Vorgaben, die durch die zwölf Empfehlungen des Berichts vom Januar 2017 und die acht zusätzlichen Empfehlungen des Berichts vom November 2018 präzisiert wurden, sowie die in den Schlussfolgerungen des Berichts von 2022 (9) aufgeführten spezifischen Verpflichtungen zufriedenstellend erfüllt.

(10)

Durch die Entwicklung der Rechtsstaatlichkeit in der Union ist die Zusammenarbeit der Kommission mit Rumänien in einem neuen Kontext zu betrachten. Insbesondere der jährliche Berichtszyklus zur Lage der Rechtsstaatlichkeit, der mit der Mitteilung der Kommission vom Juli 2019 mit dem Titel „Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in der Union“ (10) und den politischen Leitlinien von Präsidentin von der Leyen eingeleitet wurde, bietet einen dauerhaften Rahmen mit einer langfristigen Perspektive für die Begleitung nachhaltiger Reformen in Rumänien und in anderen Mitgliedstaaten. Im Rahmen dieses Zyklus fördert der jährliche Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit, der seit 2022 auch Empfehlungen an die Mitgliedstaaten enthält, Aspekte der Rechtsstaatlichkeit, einen vertieften Dialog und stärkeres gemeinsames Bewusstsein und verhindert, dass Probleme entstehen oder sich verschärfen. Er wird die Überwachung der Umsetzung der mit Rumänien vereinbarten Reformen ermöglichen.

(11)

Die Kommission hat ihren Bericht vom November 2022 über die Fortschritte Rumäniens im Rahmen des Kooperations- und Kontrollverfahrens dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments vorgelegt und den Bemerkungen des Europäischen Parlaments, die ihr mit Schreiben der Präsidentin des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2023 übermittelt wurden, gebührend Rechnung getragen.

(12)

Die Kommission hat ihren Bericht über die Fortschritte Rumäniens im Rahmen des Kooperations- und Kontrollverfahrens vom November 2022 der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates vorgelegt und den Bericht des Ratsvorsitzes vom 16. Dezember 2022 gebührend berücksichtigt.

(13)

Am 5. Juli 2023 unterrichtete die Kommission den Rat über ihre Absicht, die Entscheidung 2006/928/EG zur Einführung eines Kooperations- und Überprüfungsmechanismus für Rumänien aufzuheben und das Verfahren endgültig zu beenden. Dies wurde auch dem Europäischen Parlament mitgeteilt. Mit Schreiben vom 26. Juli nahm der Rat Kenntnis von der Absicht der Kommission, das Kooperations- und Kontrollverfahren für Bulgarien und Rumänien förmlich zu beenden.

(14)

Daher sollte die Entscheidung 2006/928/EG aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/928/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 15. September 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  Monitoring-Bericht über den Stand der Beitrittsvorbereitungen Bulgariens und Rumäniens, 26. September 2006, KOM(2006) 549.

(2)  Entscheidung 2006/928/EG der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 56).

(3)  Bericht der Kommission über Rumäniens Fortschritte im Rahmen des Kooperations- und Kontrollverfahrens (COM(2017) 44 final).

(4)  COM(2017) 751, COM(2018) 851, COM(2019) 499, COM(2021) 370.

(5)  COM(2018) 851.

(6)  COM(2021) 370.

(7)  COM(2022) 664.

(8)  Durchführungsbeschluss des Rates vom 26. Oktober 2021 zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans Rumäniens (ST 12319/2021 INIT). Die Kommission wird die Erfüllung des Etappenziels im Aufbau- und Resilienzplan Rumäniens bewerten, sobald Rumänien den entsprechenden Zahlungsantrag vorgelegt hat.

(9)  Diese Bewertung greift der Bewertung der Erfüllung der einschlägigen Etappenziele und Zielwerte des rumänischen Aufbau- und Resilienzplans nicht vor.

(10)  COM(2019) 343.


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