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Document 32023D1759

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1759 der Kommission vom 11. September 2023 über die harmonisierten Normen für Haushaltsgeschirrspüler zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2019/2022 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017

C/2023/6008

ABl. L 224 vom 12.9.2023, p. 100–104 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/1759/oj

12.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/100


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1759 DER KOMMISSION

vom 11. September 2023

über die harmonisierten Normen für Haushaltsgeschirrspüler zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2019/2022 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wurde ein Produkt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) davon ausgehen, dass es allen einschlägigen Anforderungen der geltenden Durchführungsmaßnahmen entspricht, auf die sich diese Normen beziehen. In Artikel 4 und Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission (3) sind die einschlägigen Anforderungen an die Messung und Berechnung für Haushaltsgeschirrspüler festgelegt. Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2022 wurde durch die Verordnung (EU) 2021/341 der Kommission (4) geändert.

(2)

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) muss die Kommission nach dem Erlass eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 16 jener Verordnung, in dem spezifische Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung festgelegt werden, im Amtsblatt der Europäischen Union Verweise auf die harmonisierten Normen veröffentlichen, die die einschlägigen Anforderungen des delegierten Rechtsakts an die Messung und Berechnung erfüllen. Werden bei der Bewertung der Konformität eines Produkts solche harmonisierten Normen angewendet, ist davon auszugehen, dass das Modell die einschlägigen Anforderungen des delegierten Rechtsakts an die Messung und Berechnung erfüllt. In Artikel 3 und Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission (6) sind Anforderungen an die Messung und Berechnung für Haushaltsgeschirrspüler festgelegt. Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/340 der Kommission (7) geändert.

(3)

Mit dem Durchführungsbeschluss C(2020) 4329 (8) beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN), das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) mit der Überarbeitung geltender harmonisierter Normen für Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2019/2022, der Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission (9), der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommssion (10).

(4)

Auf der Grundlage des im Durchführungsbeschluss C(2020) 4329 festgelegten Auftrags überarbeitete Cenelec die harmonisierte Norm EN 60436:2020, geändert durch EN 60436:2020/A11:2020 und berichtigt durch EN 60436:2020/AC:2020-06, um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen, redaktionelle Änderungen vorzunehmen und die Rundung der gemeldeten Zahlen an die mit der Verordnung (EU) 2021/341 und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/340 vorgenommenen Änderungen anzupassen. Dies führte zur Annahme der Änderung EN 60436:2020/A12:2022 dieser harmonisierten Norm.

(5)

Die Kommission hat gemeinsam mit Cenelec geprüft, ob die Änderung EN 60436:2020/A12:2022 der harmonisierten Norm EN 60436:2020, geändert durch EN 60436:2020/A11:2020 und berichtigt durch EN 60436:2020/AC:2020-06, dem im Durchführungsbeschluss C(2020) 4329 festgelegten Auftrag entspricht.

(6)

Die harmonisierte Norm EN 60436:2020, geändert durch EN 60436:2020/A11:2020 und EN 60436:2020/A12:2022 und berichtigt durch EN 60436:2020/AC:2020-06, erfüllt die Anforderungen, die sie abdecken soll und die in der Verordnung (EU) 2019/2022 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 festgelegt sind.

(7)

Daher ist es angezeigt, den Verweis auf die harmonisierte Norm EN 60436:2020, geändert durch EN 60436:2020/A11:2020 und EN 60436:2020/A12:2022 und berichtigt durch EN 60436:2020/AC:2020-06, im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(8)

Die harmonisierte Norm EN 60436:2020, geändert durch EN 60436:2020/A11:2020 und EN 60436:2020/A12:2022 und berichtigt durch EN 60436:2020/AC:2020-06, ersetzt die harmonisierte Norm EN 60436:2020, geändert durch EN 60436:2020/A11:2020 und berichtigt durch EN 60436:2020/AC:2020-6. Es ist daher notwendig, die Verweise auf letztere Norm aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu streichen.

(9)

Die Verweise auf harmonisierte Normen, die zur Unterstützung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 und der Verordnung (EU) 2019/2022 ausgearbeitet wurden, sind derzeit im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/913 der Kommission (11) mit Einschränkungen veröffentlicht. Aufgrund der Änderung EN 60436:2020/A12:2022 sind diese Einschränkungen nicht mehr erforderlich.

(10)

Da am Durchführungsbeschluss (EU) 2021/913 mehrere wesentliche Änderungen vorzunehmen sind, sollte er im Interesse der Klarheit ersetzt werden.

(11)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung des Verweises auf diese Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Verweis auf die harmonisierte Norm für die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern zur Unterstützung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017, der in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt ist, wird hiermit im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Der Verweis auf die harmonisierte Norm für das Ökodesign von Haushaltsgeschirrspülern zur Unterstützung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2022, der in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführt ist, wird hiermit im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/913 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 11. September 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

(3)  Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsgeschirrspüler gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 267).

(4)  Verordnung (EU) 2021/341 der Kommission vom 23. Februar 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/424, (EU) 2019/1781, (EU) 2019/2019, (EU) 2019/2020, (EU) 2019/2021, (EU) 2019/2022, (EU) 2019/2023 und (EU) 2019/2024 in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte, Elektromotoren und Drehzahlregelungen, Kühlgeräte, Lichtquellen und separate Betriebsgeräte, elektronische Displays, Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner sowie Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 108).

(5)  Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 134).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/340 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2013, (EU) 2019/2014, (EU) 2019/2015, (EU) 2019/2016, (EU) 2019/2017 und (EU) 2019/2018 in Bezug auf die Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von elektronischen Displays, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern, Lichtquellen, Kühlgeräten, Haushaltsgeschirrspülern und Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 62).

(8)  Durchführungsbeschluss C(2020) 4329 der Kommission vom 1. Juli 2020 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung, das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen in Bezug auf Anforderungen an das Ökodesign und die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern zur Unterstützung der Verordnungen (EU) 2019/2022 und (EU) 2019/2023 der Kommission sowie der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2017 und (EU) 2019/2014 der Kommission.

(9)  Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 285).

(10)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 29).

(11)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/913 der Kommission vom 3. Juni 2021 über die harmonisierten Normen für Haushaltsgeschirrspüler zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2019/2022 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 (ABl. L 199 vom 7.6.2021, S. 13).


ANHANG I

Verweis auf die harmonisierte Norm zur Unterstützung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017

EN 60436:2020

Elektrische Geschirrspülmaschinen für den Hausgebrauch — Messverfahren für Gebrauchseigenschaften

EN 60436:2020/A11:2020

EN 60436:2020/AC:2020-06

EN 60436:2020/A12:2022


ANHANG II

Verweis auf die harmonisierte Norm zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2019/2022

EN 60436:2020

Elektrische Geschirrspülmaschinen für den Hausgebrauch — Messverfahren für Gebrauchseigenschaften

EN 60436:2020/A11:2020

EN 60436:2020/AC:2020-06

EN 60436:2020/A12:2022


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