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Document 32023D0925
Council Decision (EU) 2023/925 of 24 April 2023 on the position to be adopted, on behalf of the European Union, within the EEA Joint Committee concerning an amendment to Annex II (Technical regulations, standards, testing and certification) and Annex XIII (Transport) to the EEA Agreement (EASA Regulation) (Text with EEA relevance)
Beschluss (EU) 2023/925 des Rates vom 24. April 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (EASA-Verordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Beschluss (EU) 2023/925 des Rates vom 24. April 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (EASA-Verordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
ST/7360/2023/INIT
ABl. L 123 vom 8.5.2023, p. 13–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
8.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 123/13 |
BESCHLUSS (EU) 2023/925 DES RATES
vom 24. April 2023
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (EASA-Verordnung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. |
(2) |
Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließen, unter anderem die Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu ändern. |
(3) |
Die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sollte in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. |
(4) |
Aus diesem Grund sollten die Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens entsprechend geändert werden. |
(5) |
Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 24. April 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(3) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. [..]
vom …
zur Änderung der Anhänge II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Tätigkeiten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (European Union Aviation Safety Agency, EASA – im Folgenden „Agentur“) können das Niveau der Flugsicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum beeinflussen. |
(3) |
Die Verordnung (EU) 2018/1139 sollte daher in das EWR-Abkommen aufgenommen werden, damit sich die EFTA-Staaten in vollem Umfang an den Tätigkeiten der Agentur beteiligen können. |
(4) |
Einige Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte über das Flugverkehrsmanagement/die Flugsicherungsdienste stammen aus den Anhängen des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Abkommen von Chicago), den Verfahren für Flugsicherungsdienste (Procedures for Air Navigation Services, PANS) und den regionalen Ergänzungsverfahren (Regional Supplementary Procedures, SUPP) für die ICAO-Regionen Europa (EUR) und/oder Afrika-Indischer Ozean (AFI), die möglicherweise ungeeignet oder mit den für die ICAO-Region Nordatlantik (NAT) geltenden Verfahren unvereinbar sind. Island ist zwar verpflichtet, die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 zu erfüllen und einzuhalten, muss aber aufgrund der Tatsache, dass es in der Region NAT liegt, die für die Region NAT geltenden SUPP erfüllen und einhalten. Daher können die SUPP und das spezifische Anleitungsmaterial der Region NAT als geeignete annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) und geeignetes Anleitungsmaterial (Guidance Material, GM) für Island betrachtet werden. |
(5) |
Die Anhänge II und XIII des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
In Kapitel X wird unter Nummer 7e (Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: „, geändert durch:
|
2. |
In Kapitel XVIII wird unter Nummer 4zzr (Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ,„ geändert durch:
|
Artikel 2
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Text von Nummer 64a (Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:
|
2. |
Unter den Nummern 66a (Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates), 66n (Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) und 66w (Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Spiegelstrich angefügt:
|
3. |
Unter den Nummern 66d (Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) und 66gc (Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Spiegelstrich angefügt: „,geändert durch:
|
4. |
Der Text von Nummer 66za (Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:
|
5. |
Nach Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
|
Artikel 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/1139 in isländischer und in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am … oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist (*).
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel ...
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident/Die Präsidentin
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(*) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss Nr. …/… zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates in das Abkommen
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Aufnahme dieses Aktes die unmittelbare Anwendung des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union auf Staatsangehörige der EFTA-Staaten im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats der Europäischen Union gemäß Artikel 11 dieses Protokolls unberührt lässt.