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Document 32023D0549

    Beschluss (EU) 2023/549 der Europäischen Zentralbank vom 6. März 2023 über den Zugang zu bestimmten TARGET-Daten und deren Nutzung und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2010/9 (EZB/2023/3)

    ECB/2023/3

    ABl. L 73 vom 10.3.2023, p. 19–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/549/oj

    10.3.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 73/19


    BESCHLUSS (EU) 2023/549 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    vom 6. März 2023

    über den Zugang zu bestimmten TARGET-Daten und deren Nutzung und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2010/9 (EZB/2023/3)

    DER EZB-RAT —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster und vierter Gedankenstrich,

    gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster und vierter Gedankenstrich sowie Artikel 22,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das transeuropäische automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) ist gegenwärtig in der Leitlinie EZB/2012/27 (1) geregelt. Ab dem 20. März 2023 wird TARGET2 durch TARGET ersetzt, eine Reihe von Zahlungsverkehrssystemen der dritten Generation, durch die Transaktionen in Euro in Zentralbankgeld abgewickelt werden. TARGET ist in der Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation (EZB/2022/8) (2) geregelt und die Leitlinie EZB/2012/27 wird mit Wirkung vom 20. März 2023 aufgehoben. TARGET-Komponenten-Systeme sind die Rechtsnachfolger der entsprechenden TARGET2-Komponentensysteme.

    (2)

    Wie TARGET2 besteht TARGET aus einer Vielzahl von Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssystemen, von denen jedes eine Komponente darstellt, die von einer Zentralbank des Eurosystems betrieben wird. Durch die Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) werden die Regeln für die TARGET-Komponenten weitestgehend harmonisiert.

    (3)

    Die TARGET2-Komponenten-Systeme, deren Eigentümerinnen und Betreiberinnen die Zentralbanken des Eurosystems sind, wurden im Sinne der Verordnung der Europäischen Zentralbank (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) (3) in ihrer Gesamtheit als systemrelevante Zahlungsverkehrssysteme (SIPS) eingestuft. Es wird davon ausgegangen, dass die jeweiligen TARGET-Komponenten-Systeme als Zahlungsverkehrssysteme, die diese TARGET2-Komponenten-Systeme ersetzen, ebenfalls in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) fallen und erforderlich sind, um die in der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen an die Überwachung zu erfüllen.

    (4)

    Anhang I Teil I Artikel 28 Absatz 1 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) erlegt jeder Zentralbank bestimmte Vertraulichkeitspflichten auf, um Zahlungsinformationen von Teilnehmern, die TARGET-Konten bei dieser Zentralbank führen, vertraulich zu behandeln.

    (5)

    Gemäß Anhang I Teil I Artikel 28 Absatz 3 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) darf jede Zentralbank für bestimmte Zwecke Zahlungsinformationen über den Teilnehmer weiterleiten, die sie im Rahmen des Betriebs der betreffenden TARGET-Komponente erhalten hat.

    (6)

    Wenn die Zentralbanken allein durch die Nutzung aggregierter TARGET-Zahlungsdaten das effiziente Funktionieren von TARGET nicht gewährleisten können, sollten die Zentralbanken Zugang zu aus TARGET abgerufenen Daten auf Transaktionsebene der Teilnehmer an allen TARGET-Komponenten, einschließlich erreichbarer BIC-Inhaber, haben. Der Zugang aller Zentralbanken zu diesen Daten auf Transaktionsebene ist zudem für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben des Eurosystems als Überwachungsinstanz von TARGET erforderlich, wenn die Nutzung aggregierter TARGET-Zahlungsdaten nicht ausreicht. Darüber hinaus ist der Zugang aller Zentralbanken zu diesen Daten auf Transaktionsebene auch erforderlich, um die Analysen zur Unterstützung der makroprudenziellen Aufsicht, der Finanzstabilität, der Finanzmarktintegration, der Marktoperationen, der Abwicklung und der Geldpolitik sowie des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus im Einklang mit dem Grundsatz der Trennung durchzuführen.

    (7)

    Der Zugang der Zentralbanken zu Daten aller Teilnehmer auf Transaktionsebene sollte auf das Maß beschränkt werden, das erforderlich ist, damit die Zentralbanken gemäß Anhang I Teil I Artikel 28 Absatz 3 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) und deren Durchführungsbestimmungen quantitative Analysen der Transaktionsströme zwischen Teilnehmern durchführen oder numerische Simulationen des Abwicklungsprozesses von TARGET vornehmen können, und dieser Zugang sollte alle Informationen über die Kunden der Teilnehmer ausschließen, es sei denn, bei diesen Kunden handelt es sich um erreichbare BIC-Inhaber.

    (8)

    Wenn die quantitativen Analysen und numerischen Simulationen von Zentralbanken in ihrer Eigenschaft als Betreiber von TARGET durchgeführt werden, sollten sie insbesondere dazu dienen, die Effizienz der Gestaltung von TARGET sicherzustellen, die Erfüllung der Aufsichtserwartungen zu unterstützen, betriebsbedingte Ausfälle in TARGET sowie Zahlungsmuster und Liquiditätsgrade zu analysieren, die Auswirkungen seiner Preisgestaltungsmechanismen zu überwachen und Kosten-Nutzen-Analysen zusätzlicher Einrichtungen und Dienste zu erstellen. Wenn diese quantitativen Analysen und numerischen Simulationen von Zentralbanken in ihrer Eigenschaft als Überwachungsinstanz für TARGET durchgeführt werden, sollten sie insbesondere dazu dienen, die Risiken von TARGET zu analysieren und zu überwachen und regelmäßige und Ad-hoc-Überwachungsbewertungen nach den einschlägigen Normen zu unterstützen. Wenn diese quantitativen Analysen und numerischen Simulationen von Zentralbanken zur Unterstützung anderer zentraler Zentralbankfunktionen durchgeführt werden, sollten sie insbesondere dazu dienen, die Entwicklungen auf dem Geldmarkt zu analysieren, die finanzielle Integration im Euro-Währungsgebiet zu bewerten und die Zentralbanksalden sowie die Liquiditätsverteilung zu überwachen.

    (9)

    Es ist von größter Bedeutung, die Vertraulichkeit der Daten auf Transaktionsebene zu wahren. Zu diesem Zweck sollten der Zugang zu und die Nutzung von Daten auf Transaktionsebene auf eine kleine Gruppe ausgewählter Mitarbeiter der Zentralbanken beschränkt werden. Zusätzlich zu den für die Zentralbankmitarbeiter geltenden Regeln über berufliches Verhalten und Vertraulichkeit sollte der Marktinfrastrukturrat (Market Infrastructure Board — MIB) besondere Regeln für den Zugang zu und die Nutzung von Daten auf Transaktionsebene einführen. Die Zentralbanken sollten die Einhaltung dieser Regeln durch ihre ausgewählten Mitarbeiter sicherstellen und der MIB sollte diese Einhaltung überwachen.

    (10)

    Der MIB sollte die Möglichkeit haben, Informationen zu veröffentlichen, die aus der Nutzung von Daten auf Transaktionsebene herrühren, vorausgesetzt, dass durch diese Informationen die Identität der Teilnehmer oder ihrer Kunden weder direkt noch indirekt ermittelt werden kann.

    (11)

    Die TARGET-Analyseumgebung ermöglicht es dem Eurosystem, quantitative Analysen und numerische Simulationen anhand von Daten auf Transaktionsebene durchzuführen.

    (12)

    Neben den Bestimmungen in Anhang I Teil I Artikel 28 Absatz 3 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8), der Daten auf Transaktionsebene abdeckt, sieht Anhang I Teil I Artikel 28 Absatz 5 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) vor, dass die Zentralbanken berechtigt sind, Zahlungsinformationen über den Teilnehmer oder dessen Kunden zu verwenden, offenzulegen oder zu veröffentlichen, und zwar für statistische, historische, wissenschaftliche oder sonstige Zwecke im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben oder der Aufgaben anderer öffentlicher Stellen, an welche die Informationen weitergegeben werden können, wenn dabei die Identität des Teilnehmers oder seiner Kunden weder direkt noch indirekt ermittelt werden kann. Unbeschadet der Fähigkeit der Zentralbanken, diese Informationen gemäß diesem Artikel zu verwenden, offenzulegen oder zu veröffentlichen, sollte der MIB die Maßnahmen der Zentralbanken koordinieren.

    (13)

    Der Geltungsbereich der Bestimmungen dieses Beschlusses sollte mittels einer Vereinbarung zwischen den angeschlossenen nationalen Zentralbanken (NZBen) und den Zentralbanken des Eurosystems auf die angeschlossenen NZBen erweitert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anwendungsbereich

    Dieser Beschluss regelt den Zugang zu und die Nutzung von bestimmten in Artikel 3 genannten TARGET-Daten für die in Artikel 3 aufgeführten Zwecke.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8).

    Artikel 3

    Zugang zu und Nutzung von bestimmten TARGET-Daten

    (1)   Gemäß Anhang I Teil I Artikel 28 Absatz 3 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) können Zentralbanken, soweit erforderlich, auf Daten aller Teilnehmer aller TARGET-Komponenten auf Transaktionsebene, die aus TARGET abgerufen werden, für folgende Zwecke zugreifen und diese für quantitative Analysen und numerische Simulationen nutzen:

    a)

    Gewährleistung des effizienten Funktionierens und der Überwachung von TARGET;

    b)

    Durchführung der Analysen bezüglich der makroprudenziellen Aufsicht, der Finanzstabilität, der Finanzmarktintegration, der Marktoperationen, der Abwicklung und der Geldpolitik;

    c)

    Durchführung der Analysen bezüglich des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus im Einklang mit dem Grundsatz der Trennung.

    (2)   Der Zugang zu den in Absatz 1 genannten Daten und deren Nutzung wird auf Folgendes beschränkt:

    a)

    zur Gewährleistung des effizienten Funktionierens und der Überwachung von TARGET auf fünf Mitarbeiter, die mit dem Betrieb von TARGET befasst sind, und auf fünf Mitarbeiter, die mit der Überwachung von TARGET befasst sind, wobei jede Gruppe einen getrennten Zugang zu den Daten hat;

    b)

    für die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Analysen auf eine Gruppe von bis zu 15 Mitarbeitern, die koordiniert von den Rechercheleitern des Europäischen Systems der Zentralbanken Recherchen durchführen.

    (3)   Die Zentralbanken ernennen die in Absatz 2 genannten Mitarbeiter. Wird ein mit dem Betrieb oder der Recherche befasster Mitarbeiter für die Zwecke des Absatzes 2 ernannt, bedarf diese Ernennung der Zustimmung des Marktinfrastrukturrates (Market Infrastructure Board — MIB). Die Ernennung der mit der Überwachung befassten Mitarbeiter für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a bedarf der Zustimmung des Ausschusses für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen (Market Infrastructure and Payments Committee — MIPC). Die in diesem Artikel beschriebenen Verfahren finden gegebenenfalls auch auf ihre Ersetzung Anwendung.

    (4)   Der MIB legt besondere Regeln für die Gewährleistung der Vertraulichkeit der Daten auf Transaktionsebene fest. Die Zentralbanken stellen die Einhaltung dieser Regeln durch ihre gemäß den Absätzen 2 und 3 ernannten Mitarbeiter sicher. Im Fall der Nichteinhaltung der durch den MIB festgelegten besonderen Regeln stellen die Zentralbanken sicher, dass die gemäß Absatz 3 ernannten Mitarbeiter keinen Zugang mehr zu den in Absatz 1 genannten Daten haben oder diese nutzen. Das MIB überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes.

    (5)   Ferner kann der EZB-Rat anderen Nutzern Zugang gewähren und legt hierzu präzise Vorschriften fest. In einem solchen Fall überwacht der MIB die Verwendung der Daten durch diese Nutzer und insbesondere deren Einhaltung der vom MIB und in Anhang I Teil I Artikel 28 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) festgelegten Vertraulichkeitsregeln.

    Artikel 4

    TARGET-Analyseumgebung

    (1)   Die TARGET-Analyseumgebung wird zur Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten quantitativen Analysen und numerischen Simulationen eingeführt. Sie umfasst die Analyseumgebung und das Simulationstool.

    (2)   Die Analyseumgebung wird von der EZB entwickelt und unterhalten. Suomen Pankki entwickelt und unterhält das Simulationstool. Die Analyseumgebung und das Simulationstool umfassen die erforderliche technische Infrastruktur, Datenextraktionstools, das Simulationstool und die analytische Software.

    (3)   Die EZB und Suomen Pankki schließen mit den Zentralbanken des Eurosystems eine Vereinbarung über die Dienste und technischen Spezifikationen der TARGET-Analyseumgebung. Diese Vereinbarung steht den angeschlossenen NZBen offen.

    Artikel 5

    Veröffentlichung und Offenlegung

    (1)   Der MIB kann Informationen veröffentlichen, die aus der Nutzung von Daten auf Transaktionsebene herrühren, vorausgesetzt, dass dabei die Identität der Teilnehmer oder ihrer Kunden weder direkt noch indirekt ermittelt werden kann.

    (2)   Der MIB koordiniert die Offenlegung und Veröffentlichung von Zahlungsinformationen durch die Zentralbanken gemäß Anhang I Teil I Artikel 28 Absatz 5 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8).

    Artikel 6

    Aufhebung

    Der Beschluss EZB/2010/9 wird mit Wirkung vom 20. März 2023 aufgehoben.

    Artikel 7

    Inkrafttreten

    (1)   Dieser Beschluss tritt am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    (2)   Dieser Beschluss tritt am 20. März 2023 in Kraft.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 6. März 2023.

    Die Präsidentin der EZB

    Christine LAGARDE


    (1)  Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (EZB/2012/27) (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1).

    (2)  Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank vom 24. Februar 2022 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation und zur Aufhebung der Leitlinie 2013/47/EU (EZB/2012/27) (EZB/2022/8) (ABl. L 163 vom 17.6.2022, S. 84).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank vom 3. Juli 2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2014/28) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 16).


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