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Document 32023D0362
Council Decision (EU) 2023/362 of 14 February 2023 on the signing, on behalf of the Union, of the Agreement between the European Union and Japan on certain provisions of agreements between Member States of the European Union and Japan for air services
Beschluss (EU) 2023/362 des Rates vom 14. Februar 2023 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über gewisse Bestimmungen in Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über Flugdienste
Beschluss (EU) 2023/362 des Rates vom 14. Februar 2023 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über gewisse Bestimmungen in Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über Flugdienste
ST/16230/2022/INIT
ABl. L 50 vom 17.2.2023, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
17.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 50/1 |
BESCHLUSS (EU) 2023/362 DES RATES
vom 14. Februar 2023
über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über gewisse Bestimmungen in Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über Flugdienste
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 5. Juni 2003 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen im Rahmen eines Abkommens auf Unionsebene zu ersetzen. |
(2) |
Die Kommission hat im Namen der Union mit Japan ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über gewisse Bestimmungen in Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über Flugdienste ausgehandelt (im Folgenden „Abkommen“). Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Abkommens am 21. September 2022 erfolgreich abgeschlossen. |
(3) |
Ziel des Abkommens ist es, die bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen 13 Mitgliedstaaten und Japan mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen. |
(4) |
Das Abkommen sollte — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Union unterzeichnet werden –– |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über gewisse Bestimmungen in Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über Flugdienste (im Folgenden „Abkommen“) wird vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt (1).
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. SVANTESSON
(1) Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.