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Document 32023D0218

    Durchführungsbeschluss (EU) 2023/218 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/676/EU zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden

    ST/5082/2023/INIT

    ABl. L 30 vom 2.2.2023, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/218/oj

    2.2.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 30/14


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/218 DES RATES

    vom 30. Januar 2023

    zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/676/EU zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird die Mehrwertsteuer (MwSt.) grundsätzlich von dem Steuerpflichtigen geschuldet, der Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt.

    (2)

    Mit den Durchführungsbeschlüssen 2010/583/EU (2) und 2013/676/EU (3) des Rates wurde Rumänien ermächtigt, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung anzuwenden, der zufolge bei Lieferungen von Holzerzeugnissen die Steuerschuldnerschaft für die Mehrwertsteuer auf den Empfänger der Lieferung übertragen wird (im Folgenden „Sondermaßnahme“). Die Anwendung der Sondermaßnahme wurde bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

    (3)

    Mit einem am 11. April 2022 bei der Kommission registrierten Schreiben ersuchte Rumänien um die weitere Ermächtigung, die Sondermaßnahme über den 31. Dezember 2022 hinaus anzuwenden. Mit Schreiben vom 28. Juni 2022 ersuchte die Kommission Rumänien um weitere Informationen. Mit einem am 22. August 2022 bei der Kommission registrierten Schreiben übermittelte Rumänien diese.

    (4)

    Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelte die Kommission den Antrag Rumäniens mit Schreiben vom 1. September 2022 an die anderen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Spaniens. Mit Schreiben vom 2. September 2022 übermittelte die Kommission den Antrag an Spanien. Mit Schreiben vom 5. September 2022 teilte die Kommission Rumänien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

    (5)

    Den von Rumänien in seinem Antrag vorgelegten Informationen zufolge hat sich der Sachverhalt, der dem Antrag auf die Sondermaßnahme zugrunde lag, nicht geändert. Darüber hinaus hat die von den rumänischen Behörden übermittelte Analyse gezeigt, dass sich die Sondermaßnahme bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung als wirksam erwiesen hat. Die Sondermaßnahme hat zudem keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union.

    (6)

    Die Sondermaßnahme steht im Verhältnis zu den angestrebten Zielen, da sie nur auf bestimmte Umsätze in einem Sektor beschränkt ist, in dem es erhebliche Probleme mit Steuerhinterziehung oder -umgehung gibt. Ferner hätte die weitere Anwendung der Sondermaßnahme keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bemühungen zur Betrugsvermeidung auf der Einzelhandelsebene bzw. in anderen Sektoren oder in anderen Mitgliedstaaten.

    (7)

    Sondermaßnahmen werden im Allgemeinen befristet gewährt, damit beurteilt werden kann, ob diese Maßnahmen angemessen sind und ihren Zweck erfüllen. Sondermaßnahmen räumen den Mitgliedstaaten Zeit ein, damit sie auf nationaler Ebene andere herkömmliche Maßnahmen zur Überwachung der Beförderung von Materialien, der Zahlung der Mehrwertsteuer und der Einhaltung der Vorschriften durch die Steuerpflichtigen ergreifen können., Sondermaßnahmen sollten bis zu ihrem Auslaufen bestimmte Probleme angehen, wodurch eine Verlängerung der Sondermaßnahme überflüssig würde. Sondermaßnahmen, die die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft erlauben, werden nur ausnahmsweise für bestimmte Bereiche, in denen Betrug vorkommt, gewährt und als letztes Mittel eingesetzt. Bis zum nächsten Auslaufen der Sondermaßnahme sollte Rumänien daher andere herkömmliche Maßnahmen ergreifen, um den Mehrwertsteuerbetrug im Holzmarkt zu bekämpfen und zu verhindern, damit keine weitere Verlängerung der Sondermaßnahme notwendig sein wird.

    (8)

    Daher ist es angezeigt, die Sondermaßnahme zu verlängern. Die Verlängerung der Sondermaßnahme sollte zeitlich befristet sein, damit die Kommission ihre Wirksamkeit und Angemessenheit bewerten kann.

    (9)

    Um sicherzustellen, dass die mit der Sondermaßnahme verfolgten Ziele erreicht werden, einschließlich der Gewährleistung einer ununterbrochenen Anwendung der Sondermaßnahme, und zur Schaffung von Rechtssicherheit in Bezug auf den Steuerzeitraum, sollte die Ermächtigung zur Verlängerung der Sondermaßnahme mit Wirkung vom 1. Januar 2023 erteilt werden. Da Rumänien die Ermächtigung zur Verlängerung der Sondermaßnahme am 11. April 2022 beantragt hat und die in seinem nationalen Recht festgelegte rechtliche Regelung auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses 2013/676/EU seit dem 1. Januar 2023 weiter anwendet, wird den berechtigten Erwartungen der betroffenen Personen gebührend Rechnung getragen.

    (10)

    Der Durchführungsbeschluss 2013/676/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses 2013/676/EU wird das Datum „31. Dezember 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2025“ ersetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2023.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. KULLGREN


    (1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

    (2)  Durchführungsbeschluss 2010/583/EU des Rates vom 27. September 2010 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung einzuführen (ABl. L 256 vom 30.9.2010, S. 27).

    (3)  Durchführungsbeschluss 2013/676/EU des Rates vom 15. November 2013 zur Ermächtigung Rumäniens, die Anwendung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern (ABl. L 316 vom 27.11.2013, S. 31).


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