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Document 32023D0217(01)

Beschluss des Rates vom 14. Februar 2023 zur Verlängerung der Amtszeit eines stellvertretenden Exekutivdirektors von Europol 2023/C 60/03

ST/5371/2023/INIT

ABl. C 60 vom 17.2.2023, pp. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

17.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 60/4


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. Februar 2023

zur Verlängerung der Amtszeit eines stellvertretenden Exekutivdirektors von Europol

(2023/C 60/03)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (1), insbesondere auf Artikel 54 Absätze 3 bis 5 und Artikel 55,

in seiner Eigenschaft als Behörde, die zur Ernennung des Exekutivdirektors und der stellvertretenden Exekutivdirektoren von Europol befugt ist,

auf Vorschlag des Verwaltungsrats von Europol vom 14. Oktober 2022,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Herr Jürgen EBNER wurde mit einem Beschluss des Rates vom 24. Oktober 2019 (2) zum stellvertretenden Exekutivdirektor von Europol ernannt. Die Amtszeit von Herrn Jürgen EBNER läuft am 31. Oktober 2023 ab.

(2)

Die stellvertretenden Exekutivdirektoren von Europol werden für vier Jahre ernannt, wobei gemäß Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/794 eine einmalige Verlängerung zulässig ist.

(3)

Im Beschluss des Verwaltungsrats von Europol vom 1. Mai 2017 wird das Verfahren für die Verlängerung der Amtszeit von stellvertretenden Exekutivdirektoren von Europol festgelegt.

(4)

Der Verwaltungsrat hat das Europäische Parlament über seine Absicht unterrichtet, dem Rat vorzuschlagen, die Amtszeit von Herrn Jürgen EBNER unter Berücksichtigung der Bewertung gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/794 zu verlängern.

(5)

Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 teilte das Europäische Parlament dem Rat mit, dass es nicht beabsichtigt, Herrn Jürgen EBNER aufzufordern, vor seinem zuständigen Ausschuss gemäß Artikel 54 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/794zu erscheinen.

(6)

Der Verwaltungsrat hat dem Rat eine Stellungnahme vorgelegt, in der die Verlängerung der Amtszeit von Herrn Jürgen EBNER und dessen Neueinstufung in die Besoldungsgruppe AD 15 vorgeschlagen wird.

(7)

Aufgrund des Vorschlags des Verwaltungsrats sollte die Amtszeit von Herrn Jürgen EBNER als stellvertretendem Exekutivdirektor von Europol verlängert und eine Neueinstufung seiner Besoldungsgruppe nach AD 15 vorgenommen werden. —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Amtszeit von Herrn Jürgen EBNER als stellvertretender Exekutivdirektor von Europol wird vom 1. November 2023 bis zum 31. Oktober 2027 in der Besoldungsgruppe AD 15 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SVANTESSON


(1)  ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53.

(2)  Beschluss (EU) des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Ernennung eines stellvertretenden Exekutivdirektors von Europol (ABl. C 370 vom 31.10.2019, S. 4).


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