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Document 32022R2290

    Delegierte Verordnung (EU) 2022/2290 der Kommission vom 19. August 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 hinsichtlich bestimmter Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung in den westlichen Gewässern im Jahr 2023

    C/2022/5756

    ABl. L 303 vom 23.11.2022, p. 12–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2023

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2290/oj

    23.11.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 303/12


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2290 DER KOMMISSION

    vom 19. August 2022

    zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 hinsichtlich bestimmter Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung in den westlichen Gewässern im Jahr 2023

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 der Kommission (2) enthält Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in den westlichen Gewässern im Zeitraum 2021–2023.

    (2)

    Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 gelten bestimmte Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung vorläufig bis zum 31. Dezember 2022. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse sollten in diesen Fällen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2022 weitere wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme vorlegen. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) musste die vorgelegten Nachweise bis zum 31. Juli 2022 bewerten.

    (3)

    Die an den nordwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten (Belgien, Frankreich, Irland, die Niederlande und Spanien) haben der Kommission am 3. Mai 2022 eine gemeinsame Empfehlung vorgelegt. Eine überarbeitete Fassung der gemeinsamen Empfehlung wurde am 25. Juli 2022 übermittelt.

    (4)

    In der gemeinsamen Empfehlung wurde eine neue Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Seezunge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung beantragt, die in der ICES-Division 7e durch Schiffe mit einer Länge von weniger als 12 m mit Grundscherbrettnetzen (OTB) innerhalb von sechs Seemeilen vor der Küste, jedoch außerhalb bezeichneter Aufwuchsgebiete mit einer Maschenöffnung des Steerts von mehr als 80 mm gefangen wird.

    (5)

    Der STECF stellte fest, dass zur Begründung dieser Ausnahme umfangreiche Informationen und Klarstellungen vorgelegt wurden, und erkannte an, dass in dieser Fischerei nur geringe Mengen zurückgeworfen werden.

    (6)

    Entsprechend der Argumentation des STECF, der sich die Kommission anschließt, sollte die Ausnahme daher bis zum 31. Dezember 2023 gewährt werden.

    (7)

    In der gemeinsamen Empfehlung wurde zudem eine neue Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Seezunge (Solea solea) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art beantragt, die durch Schiffe mit Baumkurren (TBB) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm, die mit einem Flämischen Netzblatt ausgerüstet sind, in den ICES-Divisionen 7j und 7k gefangen wird.

    (8)

    Der STECF stellte fest, dass durch die Einführung selektiverer Fanggeräte und den Rückgang unerwünschter Fänge von untermaßigen Fischen Verbesserungen erreicht wurden. Die derzeitigen Rückwurfmengen sind minimal. Der STECF stellte ferner fest, dass derzeit genetische Studien geplant sind, um mehr Wissen über den Bestand zu erlangen, sodass möglicherweise eine bessere Kenntnis der Grenzwerte und der Größe des Bestands erreicht wird. Nach Auffassung des STECF trägt dies dazu bei, die Auswirkungen der Fischereien zu ermitteln und so die Auswirkungen von Bewirtschaftungsmaßnahmen wie den beantragten Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung gezielter abschätzen zu können.

    (9)

    Da sich die Selektivität nur schwer weiter verbessern lässt und der STECF minimale Rückwurfmengen festgestellt hat, sollte die Ausnahme bis zum 31. Dezember 2023 gewährt werden; dadurch können die Mitgliedstaaten auch die einschlägigen Studien fortsetzen, die letztlich zu mehr Kenntnissen über den Bestand führen werden.

    (10)

    Mit Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 wurde eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Wittling (Merlangius merlangus) für bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art gewährt, die durch Schiffe mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr (OTB, OTT, OT, PTB, PT, SSC, SDN, SPR, SX, SV, TBN, TBS, TB, TX), pelagischen Schleppnetzen (OTM, PTM) und Baumkurren (BT2) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm in den ICES-Divisionen 7b bis 7k gefangen wird.

    (11)

    In der gemeinsamen Empfehlung wurde für die ICES-Divisionen 7d und 7e eine Verlängerung dieser Ausnahme bis zum 31. Dezember 2023 beantragt.

    (12)

    Der STECF stellte fest, dass nicht für alle an der Flotte beteiligten Mitgliedstaaten Fangdaten vorliegen und deshalb die Auswirkungen der Ausnahme nicht vollständig bewertet werden könne; er erkennt jedoch die anhaltenden Bemühungen der an den nordwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten an, die Selektivität in den betreffenden Fischereien zu verbessern. Der STECF erinnert aber auch daran, dass vorrangig die fischereiliche Sterblichkeit von Wittling aus der Keltischen See verringert werden sollte.

    (13)

    Entsprechend der Argumentation des STECF, der sich die Kommission anschließt, sollte die Ausnahme daher bis zum 31. Dezember 2023 gewährt werden, insbesondere da der geografische Geltungsbereich (ICES-Divisionen 7d und 7e) der überarbeiteten Ausnahme begrenzt ist und im Unterschied zu den zurückliegenden beiden Jahren die Fanggebiete (ICES-Divisionen 7b, 7c und 7f bis 7k) nicht darunter fallen, in denen Wittling aus der Keltischen See gefangen wird, sondern die Ausnahme auf die Gebiete beschränkt ist, in denen überwiegend Wittling aus der Nordsee gefangen wird. Um sicherzustellen, dass diese Ausnahme streng überwacht wird, werden die Mitgliedstaaten ferner aufgefordert, für eine strikte Überwachung der Ausnahme zu sorgen und die einschlägigen Rückwurfdaten zu erheben, die der Kommission vor dem 1. Mai 2023 vorzulegen sind.

    (14)

    Mit Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 wurde bis zum 31. Dezember 2022 eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Butte (Lepidorhombus spp.) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für bis zu 4 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art gewährt, die durch Schiffe mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm (BT2) im ICES-Untergebiet 7 und in der Fischerei mit Grundschleppnetzen (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) unter folgenden Bedingungen gefangen wird:

    durch TR2-Schiffe, deren Fänge zu mehr als 55 % aus Wittling oder zu mehr als 55 % aus einer kombinierten Menge Seeteufel, Seehecht oder Butten bestehen, in den ICES-Divisionen 7f und 7g, dem nördlich von 49° 30′ N gelegenen Teil von 7h und dem nördlich von 49° 30′ N und östlich von 11° West gelegenen Teil von 7j;

    durch TR2-Schiffe im ICES-Untergebiet 7 außerhalb der vorstehend genannten Gebiete.

    (15)

    In der gemeinsamen Empfehlung wurde eine Verlängerung dieser Ausnahme bis zum 31. Dezember 2023 beantragt.

    (16)

    Der STECF stellte fest, dass die Auswirkungen der Ausnahme begrenzt waren und dass die von den an den nordwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten vorgelegten zusätzlichen Nachweise belegen, dass ein Teil der unter diese Ausnahme fallenden Flotten nur geringe Rückwurfmengen verursacht.

    (17)

    Entsprechend der Argumentation des STECF, der sich die Kommission anschließt, sollte die Ausnahme daher bis zum 31. Dezember 2023 gewährt werden, wodurch auch genügend Zeit bleibt, zusätzliche Informationen über Fänge und Rückwürfe, getrennt für weniger gut dokumentierte Flotten, zu gewinnen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, dem STECF bis spätestens 1. Mai 2023 diese zusätzlichen Informationen zur Bewertung zu übermitteln.

    (18)

    Mit Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe h der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 wurde bis zum 31. Dezember 2022 eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Seezunge (Solea solea) für bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art gewährt, die durch Schiffe mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm (BT2) mit erhöhter Selektivität (Flämisches Netzblatt) in der ICES-Division 7a gefangen wird.

    (19)

    In der gemeinsamen Empfehlung wurde eine Verlängerung dieser Ausnahme bis zum 31. Dezember 2023 beantragt.

    (20)

    Der STECF stellte fest, dass die durch die Einführung selektiverer Fanggeräte erzielte Verbesserung zu einem deutlichen Rückgang unerwünschter Fänge von untermaßigen Fischen und zu derzeit minimalen Rückwurfmengen geführt hat.

    (21)

    Entsprechend der Argumentation des STECF, der sich die Kommission anschließt, sollte die Ausnahme daher bis zum 31. Dezember 2023 gewährt werden.

    (22)

    Mit Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 wurde bis zum 31. Dezember 2022 eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Eberfisch (Capros aper) gewährt, der durch Schiffe mit Grundschleppnetzen in den ICES-Divisionen 7b, 7c und 7f bis 7k gefangen wird.

    (23)

    In der gemeinsamen Empfehlung wurde eine Verlängerung dieser Ausnahme bis zum 31. Dezember 2023 beantragt.

    (24)

    Der STECF räumte ein, dass das Testen von Geräten zur Verbesserung der Selektivität nur für Eberfisch kompliziert ist. Daher stellte der STECF fest, dass es schwierig sein wird, die Selektivität für diese Art weiter zu verbessern, und dass dies kaum zu erreichen ist, ohne unverhältnismäßige Kosten für die betroffenen Flotten zu verursachen.

    (25)

    Entsprechend der Argumentation des STECF, der sich die Kommission anschließt, sollte die Ausnahme daher bis zum 31. Dezember 2023 gewährt werden.

    (26)

    Mit Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 wurde bis zum 31. Dezember 2022 eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art gewährt, die

    durch Schiffe gefangen werden, die Grundschleppnetze und Waden (OTB, OTT, OT, PTB, PT, SSC, SDN, SPR, SX, SV, TBN, TBS, TB, TX) mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr, ausgenommen Baumkurren, in den ICES-Divisionen 7b, 7c und 7e bis 7k einsetzen und deren Fänge zu höchstens 30 % aus Kaisergranat bestehen;

    durch Schiffe gefangen werden, die Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr in den ICES-Divisionen 7b, 7c und 7e bis 7k einsetzen und deren Fänge zu mehr als 30 % aus Kaisergranat bestehen;

    durch Schiffe gefangen werden, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr in den ICES-Divisionen 7b, 7c und 7e bis 7k in Kombination mit einem Flämischen Netzblatt einsetzen.

    (27)

    In der gemeinsamen Empfehlung wurde eine Verlängerung dieser Ausnahme bis zum 31. Dezember 2023 beantragt.

    (28)

    Der STECF nahm sowohl die anhaltenden Bemühungen der an den nordwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Selektivität in den betreffenden Fischereien als auch die Einführung selektiverer Fanggeräte in der Keltischen See zur Kenntnis. Der STECF stellte außerdem fest, dass es schwierig sein wird, die Selektivität für diese Art weiter zu verbessern.

    (29)

    Entsprechend der Argumentation des STECF, der sich die Kommission anschließt, sollte die Ausnahme daher bis zum 31. Dezember 2023 gewährt werden. Um sicherzustellen, dass diese Ausnahme streng überwacht wird, werden die Mitgliedstaaten ferner aufgefordert, für eine strikte Überwachung der Ausnahme zu sorgen und die einschlägigen Rückwurfdaten zu erheben, die der Kommission vor dem 1. Mai 2023 vorzulegen sind.

    (30)

    Mit Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 wurde bis zum 31. Dezember 2022 eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Goldlachs (Argentina silus) gewährt, der durch Schiffe mit Grundschleppnetzen (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr (TR1) in der ICES-Division 5b (EU-Gewässer) und im ICES-Untergebiet 6 gefangen wird, und zwar bis zu 0,6 % der jährlich mit allen Fanggeräten in den genannten Gebieten erzielten Gesamtfangmenge dieser Art.

    (31)

    In der gemeinsamen Empfehlung wurde eine Verlängerung dieser Ausnahme bis zum 31. Dezember 2023 beantragt.

    (32)

    Der STECF stellte fest, dass die geringen gemeldeten Rückwurfmengen darauf hindeuten, dass die Auswirkungen dieser Ausnahme gering sein dürften. Darüber hinaus sind Verbesserungen der Selektivitätsmaßnahmen schwierig zu erreichen, ohne dass den betroffenen Flotten unverhältnismäßige Kosten entstehen. Entsprechend der Argumentation des STECF, der sich die Kommission anschließt, sollte die Ausnahme daher bis zum 31. Dezember 2023 gewährt werden.

    (33)

    Mit Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 wurde bis zum 31. Dezember 2022 eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Stöcker (Trachurus spp.) für bis zu 3 % der gesamten jährlichen Beifänge dieser Arten gewährt, die in gemischten Fischereien auf Grundfischarten durch Schiffe mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren (OTB, OTT, OT, PTB, PT, SSC, SDN, SPR, SX, SV, TBB, TBN, TBS, TB, TX) im ICES-Untergebiet 6 und in den ICES-Divisionen 7b bis 7k gefangen werden.

    (34)

    In der gemeinsamen Empfehlung wurde eine Verlängerung dieser Ausnahme bis zum 31. Dezember 2023 beantragt.

    (35)

    Der STECF stellte fest, dass sich die Auswirkungen der Ausnahme aufgrund der begrenzten verfügbaren Informationen nur schwer bewerten lassen, und erklärte, dass vermehrt Anstrengungen zur Verbesserung der Selektivität unternommen werden sollten. Der STECF erkannte auch an, dass es schwierig ist, die Selektivität für Stöcker zu verbessern, ohne dass dies für Schiffe, die in solchen gemischten Fischereien fischen, erhebliche kommerzielle Verluste mit sich bringt. Darüber hinaus wurden ähnliche Ausnahmen für denselben Bestand in den südwestlichen Gewässern bis zum 31. Dezember 2023 gewährt.

    (36)

    Entsprechend der Argumentation des STECF, der sich die Kommission anschließt, sollte die Ausnahme daher bis zum 31. Dezember 2023 gewährt werden. Dadurch bleibt auch genügend Zeit, um weitere Verbesserungen der Selektivität von Fanggeräten zu testen und deren Umsetzung durch die an diesen gemischten Fischereien beteiligten Flotten zu bewerten. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, weitere Selektivitätstests durchzuführen und bis spätestens 1. Mai 2023 zusätzliche relevante und aktualisierte Informationen zur Bewertung durch den STECF vorzulegen, um die Evaluierung dieser Ausnahme im Rahmen der Überprüfung der Anlandeverpflichtung im Jahr 2023 zu erleichtern.

    (37)

    Mit Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe k der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 wurde eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Makrele (Scomber scombrus) für bis zu 3 % der gesamten jährlichen Beifänge dieser Art gewährt, die in gemischten Fischereien auf Grundfischarten durch Schiffe mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren (OTB, OTT, OT, PTB, PT, SSC, SDN, SPR, SX, SV, TBB, TBN, TBS, TB, TX) im ICES-Untergebiet 6 und in den ICES-Divisionen 7b bis 7k gefangen werden.

    (38)

    In der gemeinsamen Empfehlung wurde eine Verlängerung dieser Ausnahme bis zum 31. Dezember 2023 beantragt.

    (39)

    Der STECF stellte fest, dass sich die Auswirkungen der Ausnahme aufgrund der begrenzten verfügbaren Informationen nur schwer bewerten lassen, und erklärte, dass vermehrt Anstrengungen zur Verbesserung der Selektivität unternommen werden sollten. Der STECF erkannte auch an, dass es schwierig ist, die Selektivität für Makrele zu verbessern, ohne dass dies für Schiffe, die in solchen gemischten Fischereien fischen, erhebliche kommerzielle Verluste mit sich bringt. Darüber hinaus wurden ähnliche Ausnahmen für denselben Bestand in den südwestlichen Gewässern bis zum 31. Dezember 2023 gewährt.

    (40)

    Entsprechend der Argumentation des STECF, der sich die Kommission anschließt, sollte die Ausnahme daher bis zum 31. Dezember 2023 gewährt werden, wodurch auch genügend Zeit bleibt, weitere Verbesserungen der Selektivität von Fanggeräten zu testen und ihre Umsetzung durch die in diesen gemischten Fischereien tätigen Flotten zu bewerten. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, weitere Selektivitätstests durchzuführen und bis spätestens 1. Mai 2023 zusätzliche relevante und aktualisierte Informationen zur Bewertung durch den STECF vorzulegen, um die Evaluierung dieser Ausnahme im Rahmen der Überprüfung der Anlandeverpflichtung im Jahr 2023 zu erleichtern.

    (41)

    Die an den südwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten (Belgien, Frankreich, die Niederlande, Portugal und Spanien) haben der Kommission am 2. Mai 2022 eine gemeinsame Empfehlung vorgelegt. Eine überarbeitete Fassung der gemeinsamen Empfehlung wurde am 28. Juli 2022 übermittelt.

    (42)

    Mit Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 wurde bis zum 31. Dezember 2022 eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Kuckucksrochen, der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Spiegelnetzen gefangen wird, und für Kuckucksrochen, der im ICES-Untergebiet 8 mit Grundschleppnetzen gefangen wird, gewährt.

    (43)

    In der gemeinsamen Empfehlung wurde eine Verlängerung dieser Ausnahmen bis zum 31. Dezember 2023 beantragt.

    (44)

    Der STECF prüfte die wissenschaftlichen Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass die an den südwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten versuchen sollten, die Fangdaten zu verbessern und ihre gemeinsamen wissenschaftlichen Kapazitäten für eine systematischere Datenerhebung zu nutzen.

    (45)

    Angesichts der in der Vergangenheit von den an den südwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise für die Überlebensraten von Kuckucksrochen und um ausreichend Zeit für den Abschluss einer Studie einzuräumen, mit der die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den Überlebensraten von Kuckucksrochen verbessert werden sollen und deren erste Ergebnisse 2023 erwartet werden, sollten diese Ausnahmen bis zum 31. Dezember 2023 gewährt werden. Darüber hinaus sorgt die Gewährung dieser Ausnahmen für einen kohärenten Ansatz in den nordwestlichen Gewässern und den südwestlichen Gewässern. Die an den südwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten werden aufgefordert, dem STECF die Ergebnisse dieser Studien bis spätestens 1. Mai 2023 vorzulegen, um die Evaluierung dieser Ausnahme im Rahmen der Überprüfung der Anlandeverpflichtung im Jahr 2023 zu erleichtern.

    (46)

    Mit Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 wurde bis zum 31. Dezember 2022 eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) gewährt, die in der ICES-Division 9a mit dem handwerklichen Fanggerät Voracera und in den ICES-Untergebieten 8 und 10 sowie in der ICES-Division 9a mit Haken und Leinen gefangen wird.

    (47)

    In der gemeinsamen Empfehlung wurde eine Verlängerung dieser Ausnahme bis zum 31. Dezember 2023 beantragt.

    (48)

    Der STECF überprüfte die wissenschaftlichen Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass die zusätzlichen Versuche zu den Überlebensraten solide Schätzungen liefern dürften.

    (49)

    Angesichts der in der Vergangenheit von den an den südwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise für die Überlebensraten und da die zusätzlichen Versuche zu den Überlebensraten wahrscheinlich solide Schätzungen liefern werden, sollte diese Ausnahme bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden, damit die Studien abgeschlossen werden können. Die an den südwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten werden aufgefordert, dem STECF die Ergebnisse dieser Studien bis spätestens 1. Mai 2023 vorzulegen, um die Evaluierung dieser Ausnahme im Rahmen der Überprüfung der Anlandeverpflichtung im Jahr 2023 zu erleichtern.

    (50)

    Mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe n der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 wurde bis zum 31. Dezember 2022 eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Wittling (Merlangius merlangus) gewährt, der im ICES-Untergebiet 8 mit Kiemennetzen gefangen wird.

    (51)

    In der gemeinsamen Empfehlung wurde eine Verlängerung dieser Ausnahme bis zum 31. Dezember 2023 beantragt.

    (52)

    Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass frühere Bewertungen auf geringe Fänge und Rückwürfe von Wittling in der Kiemennetzfischerei hindeuten und die Auswirkungen der Ausnahme auf den Wittlingbestand wahrscheinlich vernachlässigbar sind.

    (53)

    Angesichts der in der Vergangenheit von den an den südwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise für unverhältnismäßig hohe Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen und der geplanten Studien zur Selektivität sollte diese Ausnahme bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden. Die an den südwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten werden aufgefordert, dem STECF die Ergebnisse dieser Studien bis spätestens 1. Mai 2023 vorzulegen, um die Evaluierung dieser Ausnahme im Rahmen der Überprüfung der Anlandeverpflichtung im Jahr 2023 zu erleichtern.

    (54)

    Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte die Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2023 gelten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)

    Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt

    in der ICES-Division 7d innerhalb von sechs Seemeilen vor der Küste, jedoch außerhalb bezeichneter Aufwuchsgebiete, für Fänge von Seezunge (Solea solea) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die mit Scherbrettnetzen (Fanggerätecodes: OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) mit einer Maschenöffnung des Steerts von 80 mm bis 99 mm getätigt werden, und zwar von Schiffen,

    die eine Länge von höchstens zehn Metern und eine maximale Maschinenleistung von 221 kW haben und

    in Gewässern mit einer Tiefe von höchstens 30 Metern fischen, wobei die Schleppdauer auf höchstens 90 Minuten begrenzt ist;

    in der ICES-Division 7e innerhalb von sechs Seemeilen vor der Küste, jedoch außerhalb bezeichneter Aufwuchsgebiete, für Fänge von Seezunge (Solea solea) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die mit Scherbrettnetzen (Fanggerätecode: OTB) mit einer Maschenöffnung des Steerts von mehr als 80 mm von Schiffen mit einer Länge von weniger als zwölf Metern getätigt werden.“

    2.

    Artikel 10 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt für Kuckucksrochen,

    a)

    der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Spiegelnetzen gefangen wird. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2023 zusätzliche wissenschaftliche Informationen zur Begründung dieser Ausnahme für Kuckucksrochen, der mit Spiegelnetzen gefangen wird, vor. Der STECF bewertet diese wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2023;

    b)

    der im ICES-Untergebiet 8 mit Grundschleppnetzen gefangen wird. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2023 zusätzliche wissenschaftliche Informationen zur Begründung dieser Ausnahme für Kuckucksrochen, der mit Grundschleppnetzen gefangen wird, vor. Der STECF bewertet diese wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2023.“

    3.

    Artikel 11 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    „(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), die in der ICES-Division 9a mit dem handwerklichen Fanggerät Voracera gefangen wird, und für Rote Fleckbrasse, die in den ICES-Untergebieten 8 und 10 und in der ICES-Division 9a mit Haken und Leinen (Fanggerätecodes: LHP, LHM, LLS, LLD) gefangen wird.

    (2)   Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2023 zusätzliche wissenschaftliche Informationen zur Begründung der nach Absatz 1 geltenden Ausnahme für Rote Fleckbrasse, die im ICES-Untergebiet 8 sowie in der ICES-Division 9a mit Haken und Leinen gefangen wird, vor. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2023.“

    4.

    Artikel 13 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    bei Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr (OTB, OTT, OT, PTB, PT, SSC, SDN, SPR, SX, SV, TBN, TBS, TB, TX), pelagischen Schleppnetzen (OTM, PTM) und Baumkurren (BT2) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm in den ICES-Divisionen 7d und 7e fischen;“

    b)

    Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    bei Seezunge (Solea solea) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Seezunge mit TBB-Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm, die mit einem Flämischen Netzblatt ausgerüstet sind, in den ICES-Divisionen 7d bis 7h, 7j und 7k befischen;“

    c)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2023 zusätzliche wissenschaftliche Informationen vor, um die Ausnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, d, g, j und k zu begründen.“

    d)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe l gilt bis zum 31. Dezember 2022.“

    e)

    Die Absätze 4 bis 7 werden gestrichen.

    5.

    Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe m gilt bis zum 31. Dezember 2022.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. August 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 der Kommission vom 21. August 2020 mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in den westlichen Gewässern im Zeitraum 2021–2023 (ABl. L 415 vom 10.12.2020, S. 22).


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