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Document 32022R2288

    Delegierte Verordnung (EU) 2022/2288 der Kommission vom 16. August 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2066 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verlängerung der aufgrund hoher Überlebensraten für Venusmuscheln (Venus spp.), Jakobsmuscheln (Pecten jacobaeus) und Teppichmuscheln (Venerupis spp.) im westlichen Mittelmeer gewährten Ausnahme von der Anlandeverpflichtung

    C/2022/5700

    ABl. L 303 vom 23.11.2022, p. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2288/oj

    23.11.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 303/3


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2288 DER KOMMISSION

    vom 16. August 2022

    zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2066 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verlängerung der aufgrund hoher Überlebensraten für Venusmuscheln (Venus spp.), Jakobsmuscheln (Pecten jacobaeus) und Teppichmuscheln (Venerupis spp.) im westlichen Mittelmeer gewährten Ausnahme von der Anlandeverpflichtung

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (1), insbesondere auf Artikel 14,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2066 der Kommission (2) regelt für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 die Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer.

    (2)

    Am 9. Mai 2022 legten Spanien, Frankreich und Italien (im Folgenden die „hochrangige Gruppe Pescamed“) der Kommission eine gemeinsame Empfehlung vor, in der sie unter Berücksichtigung der Standpunkte des Beirats für das Mittelmeer die Verlängerung bestimmter Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung für Fischereien auf Grundfischarten im westlichen Mittelmeer vorschlugen.

    (3)

    Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) hat die gemeinsame Empfehlung vom 16. bis 20. Mai 2022 bewertet. (3)

    (4)

    Am 8. Juli 2022 legte die hochrangige Gruppe Pescamed eine aktualisierte gemeinsame Empfehlung vor, die der STECF ebenfalls bewertete.

    (5)

    Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) hat die Kommission die aktualisierte gemeinsame Empfehlung vom 8. Juli 2022 vor dem Hintergrund der Bewertung des STECF geprüft, um sicherzustellen, dass sie mit den einschlägigen Bestandserhaltungsmaßnahmen, einschließlich der Anlandeverpflichtung, vereinbar ist.

    (6)

    In der aktualisierten gemeinsamen Empfehlung vom 8. Juli 2022 wird vorgeschlagen, die gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gewährten Ausnahmen aufgrund hoher Überlebensraten für mit mechanisierten Dredgen gefangene Venusmuscheln (Venus spp.), Jakobsmuscheln (Pecten jacobaeus) und Teppichmuscheln (Venerupis spp.) zu verlängern.

    (7)

    In Bezug auf Venusmuscheln (Venus spp.) kam der STECF zu dem Ergebnis, dass die Unterlagen solide Schätzungen der hohen Überlebensraten enthalten. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Ausnahme verlängert werden sollte.

    (8)

    In Bezug auf Jakobsmuscheln (Pecten jacobaeus) und Teppichmuscheln (Venerupis spp.) betonte der STECF, dass für Jakobsmuscheln (Pecten jacobaeus) zusätzliche Nachweise vorgelegt wurden. Die Kommission erkennt an, dass zu diesen beiden Arten sowie weiteren vergleichbaren Muscheln, die mit mechanisierten Dredgen in anderen Meeresbecken gefangen werden und die der STECF in der Vergangenheit bewertet hat, wissenschaftliche Studien und Publikationen vorliegen. Aufgrund der bestehenden Ähnlichkeiten dieser Arten mit den Jakobsmuscheln (Pecten jacobaeus) und den Teppichmuscheln (Venerupis spp.) im westlichen Mittelmeer kann bei den beiden letztgenannten Arten auf eine ähnlich hohe Überlebensfähigkeit wie bei den vergleichbaren Arten geschlossen werden, während die Mitgliedstaaten gleichzeitig aufgefordert werden, Studien im westlichen Mittelmeer durchzuführen.

    (9)

    Da die Nachweise für die Überlebensraten von Jakobsmuscheln (Pecten jacobaeus) und Teppichmuscheln (Venerupis spp.) nicht schlüssig sind und der STECF zu dem Schluss kam, dass für diese Muschelarten im westlichen Mittelmeer weitere wissenschaftliche Nachweise für die Überlebensraten vorzulegen sind, ist die Kommission der Auffassung, dass die Ausnahme nur um einen kurzen Zeitraum verlängert werden sollte. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten folglich dem STECF relevante wissenschaftliche Nachweise zur Bewertung vorlegen.

    (10)

    Die betreffenden Mitgliedstaaten bekräftigten in ihrer aktualisierten gemeinsamen Empfehlung vom 8. Juli 2022 erneut ihre Zusage, die Selektivität der Fanggeräte entsprechend den Ergebnissen der laufenden Forschungsprogramme zu erhöhen, um unerwünschte Fänge und insbesondere Fänge unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung zu verringern und zu begrenzen.

    (11)

    Darüber hinaus haben sich die betreffenden Mitgliedstaaten in ihrer aktualisierten gemeinsamen Empfehlung vom 8. Juli 2022 auch verpflichtet, weitere Schongebiete auszuweisen, um die Sterblichkeit von Jungfischen zu verringern, wenn hohe Konzentrationen von Jungfischen auftreten.

    (12)

    Die in der aktualisierten gemeinsamen Empfehlung vom 8. Juli 2022 vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit Artikel 15 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2066 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (13)

    Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte jedoch erst ab einem späteren Zeitpunkt gelten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2066 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Buchstaben a, b und c erhalten folgende Fassung:

    „a)

    mit mechanisierten Dredgen (HMD) gefangene Jakobsmuscheln (Pecten jacobaeus) bis zum 31. Dezember 2023;

    b)

    mit mechanisierten Dredgen (HMD) gefangene Teppichmuscheln (Venerupis spp.) bis zum 31. Dezember 2023;

    c)

    mit mechanisierten Dredgen (HMD) gefangene Venusmuscheln (Venus spp.) bis zum 31. Dezember 2024;“

    b)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien im Mittelmeer haben, übermitteln der Kommission bis zum 1. Mai 2022 und 2023 zusätzliche Rückwurfdaten und sonstige einschlägige wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b. Der STECF bewertet die übermittelten Daten und Informationen bis spätestens 31. Juli.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. August 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 1.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2066 der Kommission vom 25. August 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einzelheiten der Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer im Zeitraum 2022–2024 (ABl. L 421 vom 26.11.2021, S. 17).

    (3)  Bewertung der gemeinsamen Empfehlungen zur Anlandeverpflichtung und zur Verordnung über technische Maßnahmen durch den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) (STECF-22-05).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).


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