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Document 32022R1250

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/1250 der Kommission vom 19. Juli 2022 zur Zulassung von Ethylacrylat, Pentylisovalerat, Butyl-2-methylbutyrat, 2-Methylundecanal, (2E)-Methylcrotonsäure, Ethyl-(E,Z)-deca-2,4-dienoat, Butan-2-on, Cyclohexylacetat, 3,4-Dimethylcyclopentan-1,2-dion, 5-Ethyl-3-hydroxy-4-methylfuran-2(5H)-on, Phenethylbutyrat, Hexylphenylacetat, 4-Methylacetophenon, 4-Methoxyacetophenon, 3-Methylphenol, 3,4-Dimethylphenol, 1-Methoxy-4-methylbenzol, Trimethyloxazol und 4,5-Dihydrothiophen-3(2H)-on als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2022/5029

    ABl. L 191 vom 20.7.2022, p. 13–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1250/oj

    20.7.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 191/13


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1250 DER KOMMISSION

    vom 19. Juli 2022

    zur Zulassung von Ethylacrylat, Pentylisovalerat, Butyl-2-methylbutyrat, 2-Methylundecanal, (2E)-Methylcrotonsäure, Ethyl-(E,Z)-deca-2,4-dienoat, Butan-2-on, Cyclohexylacetat, 3,4-Dimethylcyclopentan-1,2-dion, 5-Ethyl-3-hydroxy-4-methylfuran-2(5H)-on, Phenethylbutyrat, Hexylphenylacetat, 4-Methylacetophenon, 4-Methoxyacetophenon, 3-Methylphenol, 3,4-Dimethylphenol, 1-Methoxy-4-methylbenzol, Trimethyloxazol und 4,5-Dihydrothiophen-3(2H)-on als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. In Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung ist für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vorgesehen.

    (2)

    Die Stoffe Ethylacrylat, Pentylisovalerat, Butyl-2-methylbutyrat, 2-Methylundecanal, (2E)-Methylcrotonsäure, Ethyl-(E,Z)-deca-2,4-dienoat, Butan-2-on, Cyclohexylacetat, 3,4-Dimethylcyclopentan-1,2-dion, 5-Ethyl-3-hydroxy-4-methylfuran-2(5H)-on, Phenethylbutyrat, Hexylphenylacetat, 4-Methylacetophenon, 4-Methoxyacetophenon, 3-Methylphenol, 3,4-Dimethylphenol, 1-Methoxy-4-methylbenzol, Trimethyloxazol und 4,5-Dihydrothiophen-3(2H)-on wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

    (3)

    Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurden mehrere Anträge auf Neubewertung dieser Zusatzstoffe für alle Tierarten gestellt.

    (4)

    Der Antragsteller beantragte, dass die Zusatzstoffe auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von Aromastoffen zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieser Zusatzstoffe in Tränkwasser nicht zugelassen werden.

    (5)

    Der Antragsteller beantragte die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt.

    (6)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 1. Februar 2012 (3), 7. März 2012 (4), 25. April 2012 (5), 17. Oktober 2012 (6), 12. März 2013 (7), 5. März 2014 (8), 20. Oktober 2015 (9), 26. Januar 2016 (10), 8. März 2016 (11), 20. April 2016 (12), 25. Mai 2016 (13), 12. Juli 2016 (14) und 19. Oktober 2016 (15) den Schluss, dass die Zusatzstoffe unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt haben. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die Zusatzstoffe als reizend für Haut, Augen und Atemwege sowie als Hautallergene zu betrachten sind. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden.

    (7)

    Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da die Zusatzstoffe als Aromastoffe in Lebensmitteln anerkannt sind und ihre Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

    (8)

    Die Bewertung der Zusatzstoffe hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

    (9)

    Es sollten bestimmte Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Insbesondere sollte auf dem Etikett der Futtermittelzusatzstoffe ein empfohlener Gehalt angegeben werden. Wird ein solcher Gehalt überschritten, sollten auf dem Etikett der Vormischungen bestimmte Angaben gemacht werden.

    (10)

    Der Umstand, dass die Verwendung der Zusatzstoffe als Aromastoffe in Tränkwasser nicht zulässig ist, schließt ihre Verwendung in Mischfuttermitteln, die über das Wasser verabreicht werden, nicht aus.

    (11)

    Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

    (12)

    Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Zulassung

    Die im Anhang genannten Stoffe, die der Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aromastoffe“ angehören, werden unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

    Artikel 2

    Übergangsmaßnahmen

    (1)   Die im Anhang genannten Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 9. Februar 2023 gemäß den vor dem 9. August 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

    (2)   Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 9. August 2023 gemäß den vor dem 9. August 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

    (3)   Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 9. August 2024 gemäß den vor dem 9. August 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. Juli 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

    (2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

    (3)  The EFSA Journal 2012; 10(2):2573.

    (4)  The EFSA Journal 2012; 10(3):2625.

    (5)  The EFSA Journal 2012; 10(5):2678.

    (6)  The EFSA Journal 2012; 10(10):2927.

    (7)  The EFSA Journal 2013; 11(4):3169.

    (8)  The EFSA Journal 2014; 12(3):3608.

    (9)  The EFSA Journal 2015; 13(11):4268.

    (10)  The EFSA Journal 2016; 14(2):4390.

    (11)  The EFSA Journal 2016; 14(6):4441.

    (12)  The EFSA Journal 2016; 14(6):4475.

    (13)  The EFSA Journal 2016; 14(6):4512.

    (14)  The EFSA Journal 2016; 14(8):4557.

    (15)  The EFSA Journal 2016; 14(11):4618.


    ANHANG

    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: sensorische Zusatzstoffe

    Funktionsgruppe: Aromastoffe

    2b09037

    Ethylacrylat

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Ethylacrylat

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Ethylacrylat

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: 97 %

    Chemische Formel: C5H8O2

    CAS-Nummer: 140-88-5

    FLAVIS-Nr.: 09.037

    Alle Tierarten

    -

    -

    -

    1.

    Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

    3.

    Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

    für Schweine und Geflügel: 1 mg;

    sonstige Tierarten oder Tierkategorien: 1,5 mg.“

    4.

    Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.

    5.

    Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

    9. August 2032

    Analysemethode  (1)

    Zur Bestimmung von Ethylacrylat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)


    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: sensorische Zusatzstoffe

    Funktionsgruppe: Aromastoffe

    2b09499

    Pentylisovalerat

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Pentylisovalerat

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Pentylisovalerat

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: 98 %

    Chemische Formel: C10H20O2

    CAS-Nummer: 25415-62-7

    FLAVIS-Nr.: 09.499

    Alle Tierarten

    -

    -

    -

    1.

    Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

    3.

    Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

    für Schweine und Geflügel: 1 mg;

    sonstige Tierarten oder Tierkategorien: 1,5 mg.“

    4.

    Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.

    5.

    Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

    9. August 2032

    Analysemethode  (2)

    Zur Bestimmung von Pentylisovalerat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)


    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: sensorische Zusatzstoffe

    Funktionsgruppe: Aromastoffe

    2b09519

    Butyl-2-methylbutyrat

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Butyl-2-methylbutyrat

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Butyl-2-methylbutyrat

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: 95 %

    Chemische Formel: C9H18O2

    CAS-Nummer: 15706-73-7

    FLAVIS-Nr.: 09.519

    Alle Tierarten

    -

    -

    -

    1.

    Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

    3.

    Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

    für Schweine und Geflügel: 1 mg;

    sonstige Tierarten oder Tierkategorien: 1,5 mg.“

    4.

    Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.

    5.

    Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

    9. August 2032

    Analysemethode  (3)

    Zur Bestimmung von Butyl-2-methylbutyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)


    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: sensorische Zusatzstoffe

    Funktionsgruppe: Aromastoffe

    2b05077

    2-Methylundecanal

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    2-Methylundecanal

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    2-Methylundecanal

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: 97 %

    Chemische Formel: C12H24O

    CAS-Nummer: 110-41-8

    FLAVIS-Nr.: 05.077

    Alle Tierarten

    -

    -

    -

    1.

    Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

    3.

    Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

    für Schweine und Geflügel: 1 mg;

    sonstige Tierarten oder Tierkategorien: 1,5 mg.“

    4.

    Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.

    5.

    Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

    9. August 2032

    Analysemethode  (4)

    Zur Bestimmung von 2-Methylundecanal im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

     

    -

    -

    -


    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: sensorische Zusatzstoffe

    Funktionsgruppe: Aromastoffe

    2b08064

    (2E)-Methylcrotonsäure

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    (2E)-Methylcrotonsäure

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    (2E)-Methylcrotonsäure

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 99 %

    Chemische Formel: C5H8O2

    CAS-Nummer: 80-59-1

    FLAVIS-Nr.: 08.064

    Alle Tierarten

    -

    -

    -

    1.

    Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

    3.

    Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

    Meerestiere: 0,05 mg;

    sonstige Tierarten oder Tierkategorien: 1 mg.“

    4.

    Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.

    5.

    Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

    9. August 2032

    Analysemethode  (5)

    Zur Bestimmung von (2E)-Methylcrotonsäure im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)


    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: sensorische Zusatzstoffe

    Funktionsgruppe: Aromastoffe

    2b09260

    Ethyl-(E,Z)-deca-2,4-dienoat

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Ethyl-(E,Z)-deca-2,4-dienoat

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Ethyl-(E,Z)-deca-2,4-dienoat

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 90 %

    Chemische Formel: C12H20O2

    CAS-Nummer: 3025-30-7

    FLAVIS-Nr.: 09.260

    Alle Tierarten

    -

    -

    -

    1.

    Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

    3.

    Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

    Meerestiere: 0,05 mg;

    sonstige Tierarten oder Tierkategorien: 1 mg.“

    4.

    Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.

    5.

    Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

    9. August 2032

    Analysemethode  (6)

    Zur Bestimmung von Ethyl-(E,Z)-deca-2,4-dienoat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)


    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: sensorische Zusatzstoffe

    Funktionsgruppe: Aromastoffe

    2b07053

    Butan-2-on

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Butan-2-on

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Butan-2-on

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: mind. 99,5 %

    Chemische Formel: C4H8O

    CAS-Nummer: 78-93-3

    FLAVIS-Nr.: 07.053

    Alle Tierarten

    -

    -

    -

    1.

    Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

    3.

    Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

    für Schweine und Geflügel: 1 mg;

    sonstige Tierarten oder Tierkategorien: 1,5 mg.“

    4.

    Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.

    5.

    Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

    9. August 2032

    Analysemethode  (7)

    Für die Bestimmung von Butan-2-on im Futtermittelzusatzstoff und in aromatisierenden Vormischungen:

    Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)


    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: sensorische Zusatzstoffe

    Funktionsgruppe: Aromastoffe

    2b09027

    Cyclohexylacetat

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Cyclohexylacetat

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Cyclohexylacetat

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: > 98 %

    Chemische Formel: C8H14O2

    CAS-Nummer: 622-45-7

    FLAVIS-Nr.: 09.027

    Alle Tierarten

    -

    -

    -

    1.

    Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

    3.

    Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

    Meerestiere: 0,05 mg;

    sonstige Tierarten oder Tierkategorien: 1 mg.“

    4.

    Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.

    5.

    Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

    9. August 2032

    Analysemethode  (8)

    Zur Bestimmung von Cyclohexylacetat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)


    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: sensorische Zusatzstoffe

    Funktionsgruppe: Aromastoffe

    2b07075

    3,4-Dimethylcyclopentan-1,2-dion

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    3,4-Dimethylcyclopentan-1,2-dion

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    3,4-Dimethylcyclopentan-1,2-dion

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: > 98 %

    Chemische Formel: C7H10O2

    CAS-Nummer: 13494-06-9

    FLAVIS-Nr.: 07.075

    Alle Tierarten

    -

    -

    -

    1.

    Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

    3.

    Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

    Katzen und Hunde 5 mg;

    Meerestiere: 0,05 mg

    sonstige Tierarten oder Tierkategorien: 0,5 mg.“

    4.

    Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.

    5.

    Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

    9. August 2032

    Analysemethode  (9)

    Zur Bestimmung von 3,4-Dimethylcyclopentan-1,2-dion im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)


    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: sensorische Zusatzstoffe

    Funktionsgruppe: Aromastoffe

    2b10023

    5-Ethyl-3-hydroxy-4-methylfuran-2(5H)-on

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    5-Ethyl-3-hydroxy-4-methylfuran-2(5H)-on

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    5-Ethyl-3-hydroxy-4-methylfuran-2(5H)-on

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: 95 %

    Chemische Formel: C7H10O3

    CAS-Nummer: 698-10-2

    FLAVIS-Nr.: 10.023

    Alle Tierarten

    -

    -

    -

    1.

    Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

    3.

    Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

    Meerestiere: 0,05 mg;

    Geflügel und Schweine 0,05 mg;

    sonstige Tierarten oder Tierkategorien: 0,08 mg.“

    4.

    Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.

    5.

    Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

    9. August 2032

    Analysemethode  (10)

    Zur Bestimmung von 5-Ethyl-3-hydroxy-4-methylfuran-2(5H)-on im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)


    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: sensorische Zusatzstoffe

    Funktionsgruppe: Aromastoffe

    2b09168

    Phenylethylbutyrat

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Phenylethylbutyrat

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Phenylethylbutyrat

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: 97 %

    Chemische Formel: C12H16O2

    CAS-Nummer: 103-52-6

    FLAVIS-Nr.: 09.168

    Alle Tierarten

    -

    -

    -

    1.

    Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

    3.

    Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

    für Schweine und Geflügel: 1 mg;

    sonstige Tierarten oder Tierkategorien: 1,5 mg.“

    4.

    Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.

    5.

    Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

    9. August 2032

    Analysemethode  (11)

    Zur Bestimmung von Phenylethylbutyrat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

     

    -

    -

    -


    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: sensorische Zusatzstoffe

    Funktionsgruppe: Aromastoffe

    2b09804

    Hexylphenylacetat

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Hexylphenylacetat

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Hexylphenylacetat

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: 97 %

    Chemische Formel: C14H20O2

    CAS-Nummer: 5421-17-0

    FLAVIS-Nr.: 09.804

    Alle Tierarten

    -

    -

    -

    1.

    Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

    3.

    Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

    für Schweine und Geflügel: 1 mg;

    sonstige Tierarten oder Tierkategorien: 1,5 mg.“

    4.

    Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.

    5.

    Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

    9. August 2032

    Analysemethode  (12)

    Zur Bestimmung von Hexylphenylacetat im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

     

    -

    -

    -


    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: sensorische Zusatzstoffe

    Funktionsgruppe: Aromastoffe

    2b07022

    4-Methylacetophenon

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    4-Methylacetophenon

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    4-Methylacetophenon

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: > 95 %

    Chemische Formel: C9H10O

    CAS-Nummer: 122-00-9

    FLAVIS-Nr.: 07.022

    Alle Tierarten

    -

    -

    -

    1.

    Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

    3.

    Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

    Meerestiere: 0,05 mg;

    Katzen; 1 mg;

    sonstige Tierarten oder Tierkategorien: 5 mg.“

    4.

    Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.

    5.

    Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

    9. August 2032

    Analysemethode  (13)

    Zur Bestimmung von 4-Methylacetophenon im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)


    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: sensorische Zusatzstoffe

    Funktionsgruppe: Aromastoffe

    2b07038

    4-Methoxyacetophenon

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    4-Methoxyacetophenon

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    4-Methoxyacetophenon

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: > 97 %

    Chemische Formel: C9H10O2

    CAS-Nummer: 100-06-1

    FLAVIS-Nr.: 07.038

    Alle Tierarten

    -

    -

    -

    1.

    Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

    3.

    Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

    Meerestiere: 0,05 mg;

    Katzen; 1 mg;

    sonstige Tierarten oder Tierkategorien: 5 mg.“

    4.

    Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.

    5.

    Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

    9. August 2032

    Analysemethode  (14)

    Zur Bestimmung von 4-Methoxyacetophenon im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)


    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: sensorische Zusatzstoffe

    Funktionsgruppe: Aromastoffe

    2b04026

    3-Methylphenol

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    3-Methylphenol

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    3-Methylphenol

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: 98 %

    Chemische Formel: C7H8O

    CAS-Nummer: 108-39-4

    FLAVIS-Nr.: 04.026

    Alle Tierarten

    -

    -

    -

    1.

    Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

    3.

    Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg.“

    4.

    Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.

    5.

    Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

    9. August 2032

    Analysemethode  (15)

    Zur Bestimmung von 3-Methylphenol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)


    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: sensorische Zusatzstoffe

    Funktionsgruppe: Aromastoffe

    2b04048

    3,4-Dimethylphenol

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    3,4-Dimethylphenol

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    3,4-Dimethylphenol

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: 98 %

    Chemische Formel: C8H10O

    CAS-Nummer: 95-65-8

    FLAVIS-Nr.: 04.048

    Alle Tierarten

    -

    -

    -

    1.

    Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

    3.

    Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 5 mg.“

    4.

    Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.

    5.

    Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

    9. August 2032

    Analysemethode  (16)

    Zur Bestimmung von 3,4-Dimethylphenol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)


    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: sensorische Zusatzstoffe

    Funktionsgruppe: Aromastoffe

    2b04015

    1-Methoxy-4-methylbenzol

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    1-Methoxy-4-methylbenzol

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    1-Methoxy-4-methylbenzol

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: 99 %

    Chemische Formel: C8H10O

    CAS-Nummer: 104-93-8

    FLAVIS-Nr.: 04.015

    Alle Tierarten

    -

    -

    -

    1.

    Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

    3.

    Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 1 mg.“

    4.

    Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.

    5.

    Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

    9. August 2032

    Analysemethode  (17)

    Für die Bestimmung von 1-Methoxy-4-methylbenzol im Futtermittelzusatzstoff und in aromatisierenden Vormischungen:

    Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)


    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: sensorische Zusatzstoffe

    Funktionsgruppe: Aromastoffe

    2b13169

    Trimethyloxazol

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Trimethyloxazol

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Trimethyloxazol

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: > 95 %

    Chemische Formel: C6H9ON

    CAS-Nummer: 20662-84-4

    FLAVIS-Nr.: 13.169

    Alle Tierarten

    -

    -

    -

    1.

    Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

    3.

    Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

    Meerestiere: 0,05 mg;

    Geflügel und Schweine 0,3 mg;

    sonstige Tierarten oder Tierkategorien: 0,5 mg.“

    4.

    Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.

    5.

    Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

    9. August 2032

    Analysemethode  (18)

    Zur Bestimmung von Trimethyloxazol im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

    Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)


    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

    Kategorie: sensorische Zusatzstoffe

    Funktionsgruppe: Aromastoffe

    2b15012

    4,5-Dihydrothiophen-3(2H)-on

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    4,5-Dihydrothiophen-3(2H)-on

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    4,5-Dihydrothiophen-3(2H)-on

    Hergestellt durch chemische Synthese

    Reinheit: 97 %

    Chemische Formel: C4H6OS

    CAS-Nummer: 1003-04-9

    FLAVIS-Nr.: 15.012

    Alle Tierarten

    -

    -

    -

    1.

    Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

    2.

    In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

    3.

    Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,05 mg.“

    4.

    Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.

    5.

    Für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen müssen die Futtermittelunternehmer operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken beim Einatmen und bei Haut- oder Augenkontakt zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut-, Augen- und Atemschutz, zu verwenden.

    9. August 2032

    Analysemethode  (19)

    Für die Bestimmung von 4,5-Dihydrothiophen-3(2H)-on im Futtermittelzusatzstoff und in aromatisierenden Vormischungen:

    Gaschromatografie-Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)


    (1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de

    (2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de

    (3)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de

    (4)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de

    (5)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de

    (6)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de

    (7)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de

    (8)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de

    (9)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de

    (10)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de

    (11)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de

    (12)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de

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    (14)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de

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    (18)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de

    (19)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de


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