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Document 32022R0853

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/853 der Kommission vom 31. Mai 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Bezug auf Früchte von Momordica charantia L. mit Ursprung in Honduras, Mexiko, Sri Lanka und Thailand

    C/2022/3406

    ABl. L 150 vom 1.6.2022, p. 62–66 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/853/oj

    1.6.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 150/62


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/853 DER KOMMISSION

    vom 31. Mai 2022

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Bezug auf Früchte von Momordica charantia L. mit Ursprung in Honduras, Mexiko, Sri Lanka und Thailand

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (2) wurde auf der Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.

    (2)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission (3) enthält besondere Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko.

    (3)

    Nach einer vorläufigen Risikobewertung wurden Früchte von Momordica L., die aus Drittländern oder Gebieten von Drittländern stammen, in denen Thrips palmi Karny bekanntermaßen auftritt und in denen keine wirksamen Maßnahmen zur Eindämmung dieses Schädlings ergriffen werden, als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen.

    (4)

    Am 13. November 2019 beantragte Mexiko bei der Kommission die Ausfuhr von Früchten von Momordica charantia L. in die Union. Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier unterstützt.

    (5)

    Am 27. November 2019 beantragten Honduras, Sri Lanka und Thailand bei der Kommission die Ausfuhr von Früchten von Momordica charantia L. in die Union. Diese Anträge wurden durch das entsprechende technische Dossier unterstützt.

    (6)

    Am 31. Dezember 2020 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) wissenschaftliche Gutachten zur Risikobewertung von Momordica charantia L. mit Ursprung in Mexiko (4), Honduras (5), Sri Lanka (6) und Thailand (7) an. Thrips palmi Karny war der einzige besorgniserregende Schädling, der in diesen Gutachten untersucht wurde. Die Behörde bewertete die in den Dossiers beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für diesen Schädling und schätzte die Wahrscheinlichkeit der Befallsfreiheit ein.

    (7)

    Auf der Grundlage dieser Gutachten kann das pflanzengesundheitliche Risiko im Zusammenhang mit dem Einführen von Früchten von Momordica charantia L. aus Honduras, Mexiko, Sri Lanka und Thailand in die Union mit pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrvorschriften angegangen werden, um zu gewährleisten, dass dieses Risiko auf ein hinnehmbares Maß reduziert und auf diesem Niveau gehalten wird. Daher sollten Früchte von Momordica charantia L. mit Ursprung in diesen Ländern aus der Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen werden.

    (8)

    Die von Sri Lanka angewandten Risikominderungsmaßnahmen werden als ausreichend erachtet, um das pflanzengesundheitliche Risiko im Zusammenhang mit dem Einführen von Früchten von Momordica charantia L. mit Ursprung in diesem Land in die Union auf einem hinnehmbaren Niveau zu halten.

    (9)

    Die Kommission ist der Auffassung, dass die von Honduras, Mexiko und Thailand in den Dossiers vorgeschlagenen Risikominderungsmaßnahmen allein nicht ausreichen, um das pflanzengesundheitliche Risiko im Zusammenhang mit dem Einführen von Früchten von Momordica charantia L. mit Ursprung in diesen Ländern in die Union auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren. Daher sollte das Einführen von Früchten von Momordica charantia L. mit Ursprung in diesen Ländern in die Union besonderen Anforderungen unterliegen: Diese Früchte sollten aus einem schädlingsfreien Gebiet oder von einer Produktionsfläche mit vollständigem physischen Schutz bzw. einer Produktionsfläche, an der mehrere Maßnahmen in Bezug auf die Erzeugung, Handhabung und Inspektion dieser Früchte ergriffen wurden, stammen.

    (10)

    Da Thrips palmi Karny in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (8) als Unionsquarantäneschädling aufgeführt ist und in Anhang VII Nummer 71 der genannten Durchführungsverordnung besondere Anforderungen an das Einführen von Früchten von Momordica L. aus allen Drittländern festgelegt sind, sollten in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 besondere Anforderungen an das Einführen von Früchten von Momordica charantia L. mit Ursprung in Honduras, Mexiko, Sri Lanka und Thailand aufgenommen werden.

    (11)

    Die Durchführungsverordnungen (EU) 2018/2019 und (EU) 2019/2072 sollten daher entsprechend geändert werden.

    (12)

    Um den Verpflichtungen der Europäischen Union aus dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (9) nachzukommen, sollte die Einfuhr von Früchten von Momordica charantia L. mit Ursprung in Honduras, Mexiko, Sri Lanka und Thailand so schnell wie möglich wieder aufgenommen werden. Diese Verordnung sollte daher am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

    (13)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072

    Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 31. Mai 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Festlegung besonderer Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 7).

    (4)  EFSA PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2021. Scientific Opinion on the Commodity risk assessment of Momordica charantia fruits from Mexico. EFSA Journal 2021;19(2):6398, S. 37 https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6398.

    (5)  EFSA PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2021. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Momordica charantia fruits from Honduras. EFSA Journal 2021;19(2):6395, S. 34 https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6395.

    (6)  EFSA PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2021. Commodity risk assessment of Momordica charantia fruits from Sri Lanka. EFSA Journal 2021;19 (2):6397, S. 35 https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6397.

    (7)  EFSA PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2021. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Momordica charantia fruits from Thailand. EFSA Journal 2021;19(2):6399, S. 33 https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6399.

    (8)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

    (9)  Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen), https://www.wto.org/english/tratop_e/sps_e/spsagr_e.htm.


    ANHANG I

    Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 erhält in der Tabelle unter Nummer 3 der Text in der zweiten Spalte „Bezeichnung“ folgende Fassung:

    Momordica L., außer Früchte von Momordica charantia L. mit Ursprung in Honduras, Mexiko, Sri Lanka und Thailand“


    ANHANG II

    Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird wie folgt geändert:

    a)

    Nummer 71 erhält folgende Fassung:

     

    Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände

    KN-Code

    Ursprung

    Besondere Anforderungen

    „71.

    Früchte von Momordica L., außer Früchte von Momordica charantia L. mit Ursprung in Honduras, Mexiko, Sri Lanka und Thailand

    ex 0709 99 90

    Drittländer

    Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

    a)

    aus einem Land stammen, das nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thrips palmi Karny anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

    oder

    b)

    aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat.“

    b)

    Zwischen Nummer 71 und Nummer 72 wird folgende Nummer 71.1 eingefügt:

    „71.1

    Früchte von Momordica charantia L.

    ex 0709 99 90

    Honduras, Mexiko, Sri Lanka und Thailand

    Amtliche Feststellung, dass die Früchte:

    a)

    aus einem Gebiet stammen, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status der Befallsfreiheit zuvor schriftlich mitgeteilt hat,

    oder

    b)

    von einer Produktionsfläche stammen, die physisch gegen Thrips palmi Karny geschützt ist, unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung unterzogen wurden und anhand einer gemäß der internationalen Norm ISPM31 (1) definierten repräsentativen Probe als frei von diesem Schädling und/oder dessen Symptomen befunden wurden,

    und

    so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall durch Thrips palmi Karny nach Verlassen der Produktionsfläche verhütet wird,

    und

    Angaben zur Rückverfolgbarkeit im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sind,

    oder

    c)

    nach einem wirksamen Systemansatz erzeugt wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von Thrips palmi Karny sind, was zumindest die Erfüllung folgender Anforderungen umfasst:

    i)

    die Produktionsfläche:

    war während des gesamten Produktionszyklus mit Klebefallen ausgestattet, um Thrips palmi Karny zu entdecken,

    wurde während des gesamten Produktionszyklus mindestens dreimal pro Woche Inspektionen unterzogen und hat sich als frei von Symptomen und/oder dem besorgniserregenden Schädling erwiesen; bei Verdacht auf das Auftreten von Thrips palmi Karny wurden geeignete Behandlungen durchgeführt, um sicherzustellen, dass der Schädling nicht vorhanden ist,

    wurde einer wirksamen Unkrautbekämpfung unterzogen, um Nebenwirte von Thrips palmi Karny auszuschließen, und

    ii)

    die Früchte waren Gegenstand wirksamer kultureller Kontrollmaßnahmen in Bezug auf Thrips palmi Karny, die der Kommission von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlands vorab schriftlich mitgeteilt wurden, und

    iii)

    die geernteten Früchte:

    wurden so gehandhabt und zu den Verpackungsbetrieben befördert, dass ein Befall nach Verlassen der Produktionsfläche verhütet wird,

    wurden gebürstet und mit Desinfektionsmittel enthaltendem Wasser gewaschen, um sicherzustellen, dass sie frei von Larven oder ausgewachsenen Schädlingen von Thrips palmi Karny sind,

    wurden so gehandhabt und verpackt, dass ein Befall nach Verlassen des Verpackungsbetriebs verhütet wird,

    wurden unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung unterzogen und anhand einer gemäß der internationalen Norm ISPM31 definierten repräsentativen Probe als frei von Thrips palmi Karny befunden,

    iv)

    Angaben zur Rückverfolgbarkeit sind im Pflanzengesundheitszeugnis enthalten.


    (1)  ISPM 31. Methodologies for sampling of consignments (fao.org).“


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