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Document 32022R0710
Commission Regulation (EU) 2022/710 of 6 May 2022 refusing to authorise a health claim made on foods and referring to the reduction of disease risk (Text with EEA relevance)
Verordnung (EU) 2022/710 der Kommission vom 6. Mai 2022 über die Nichtzulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) 2022/710 der Kommission vom 6. Mai 2022 über die Nichtzulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2022/2901
ABl. L 133 vom 10.5.2022, p. 9–11
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
10.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 133/9 |
VERORDNUNG (EU) 2022/710 DER KOMMISSION
vom 6. Mai 2022
über die Nichtzulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in die Unionsliste zugelassener Angaben aufgenommen wurden. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht außerdem vor, dass Lebensmittelunternehmer der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats einen Antrag auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben vorlegen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) weiter. |
(3) |
Nach Erhalt des Antrags informiert die Behörde unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und gibt eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe ab. |
(4) |
Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde abgegebenen Stellungnahme. |
(5) |
Nachdem das Unternehmen Anxiofit Ltd. einen Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zur wissenschaftlichen Begründung einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung von Anxiofit-1 im Hinblick auf die Verringerung unterschwelliger und leichter Angst (Frage Nr. EFSA-Q-2020-00032) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Anxiofit-1 verbessert nachweislich unterschwellige und leichte Angst. Unterschwellige und leichte Angst gehören zu den Risikofaktoren für die Entwicklung von Angststörungen und Depressionen.“ |
(6) |
Die Kommission, die Mitgliedstaaten und der Antragsteller erhielten die wissenschaftliche Stellungnahme (2) der Behörde zu dieser Angabe, in welcher der Schluss gezogen wurde, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten die wissenschaftlichen Belege nicht ausreichten, um einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Verzehr von Anxiofit-1 und der Verringerung unterschwelliger und leichter Angst nachzuweisen. Da die gesundheitsbezogene Angabe somit die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für die Aufnahme in die Unionsliste zugelassener Angaben nicht erfüllt, sollte sie nicht zugelassen werden. |
(7) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführte gesundheitsbezogene Angabe wird nicht in die Unionsliste zugelassener Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Mai 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.
(2) EFSA Journal 2020; 18(10):6264.
ANHANG
Abgelehnte gesundheitsbezogene Angabe
Antrag — Einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 |
Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie |
Angabe |
Referenznummer der EFSA-Stellungnahme |
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos |
Anxiofit-1, eine Lebensmittelzutat, die einen für das spezifische Alkamidprofil standardisierten hydroalkoholischen Wurzeltrockenextrakt aus Echinacea angustifolia enthält |
Anxiofit-1 verbessert nachweislich unterschwellige und leichte Angst. Unterschwellige und leichte Angst gehören zu den Risikofaktoren für die Entwicklung von Angststörungen und Depressionen. |
EFSA-Q-2020-00032 |