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Document 32022R0342

Delegierte Verordnung (EU) 2022/342 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die spezifischen Auswahlkriterien und die Einzelheiten des Verfahrens zur Auswahl grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

C/2021/9875

ABl. L 62 vom 1.3.2022, p. 1–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/342/oj

1.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/342 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die spezifischen Auswahlkriterien und die Einzelheiten des Verfahrens zur Auswahl grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde für die Union ein neues verbindliches Ziel für erneuerbare Energien bis 2030 eingeführt. Sie fördert auch die Nutzung von Kooperationsmechanismen als wirksame Instrumente, die zur Erreichung dieses Ziels beitragen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2021/1153 wird der Anwendungsbereich des Instruments über die transeuropäischen Netze hinaus auf die Erzeugung erneuerbarer Energien ausgeweitet und für die Finanzierung im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) eine neue Kategorie von Projekten geschaffen — „grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien“.

(3)

Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien sollten den kosteneffizienten Einsatz erneuerbarer Energien in der Union ermöglichen, die Verwirklichung des verbindlichen Ziels der Union für erneuerbare Energien bis 2030 im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 unterstützen und einen Beitrag zur strategischen Akzeptanz innovativer Technologien im Bereich der erneuerbaren Energien leisten. Die Projekte sollten auch zur Dekarbonisierung, zur Vollendung des Energiebinnenmarkts und zur Verbesserung der Versorgungssicherheit beitragen, indem die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten im Bereich Planung, Entwicklung und kosteneffiziente Nutzung erneuerbarer Energiequellen gefördert wird.

(4)

Um für eine Finanzierung in Betracht zu kommen, sollten grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien zunächst in eine Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien aufgenommen werden. Der offizielle Status eines „grenzüberschreitenden Projekts im Bereich der erneuerbaren Energien“ kann Vorteile wie bessere Sichtbarkeit, mehr Investitionssicherheit und eine stärkere Unterstützung durch die Mitgliedstaaten mit sich bringen.

(5)

Ein Projektträger, dessen Projekt für die Aufnahme in die Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien ausgewählt wurde, kann außerdem für Studien oder Arbeiten im Zusammenhang mit diesem Projekt eine Finanzierung gemäß der Verordnung (EU) 2021/1153 beantragen.

(6)

Die Ziele, die allgemeinen Kriterien und das Verfahren für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien sind in Teil IV des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/1153 festgelegt. Mit Artikel 7 der genannten Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um die spezifischen Auswahlkriterien und die Einzelheiten des Verfahrens für die Auswahl der grenzüberschreitenden Projekte festzulegen, die in die Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien aufgenommen werden sollen.

(7)

Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien sollten im Rahmen eines Kooperationsmechanismus eingerichtet werden. Dieser Mechanismus kann jede der in den Artikeln 8, 9, 11 und 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Formen von Kooperationsvereinbarungen annehmen und kann zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern eingerichtet werden. Zur Erfüllung dieses Kriteriums ist es wichtig, einen gewissen Grad an Unterstützung durch die beteiligten Mitgliedstaaten und, sofern zutreffend, die Drittländer nachzuweisen. Aus diesem Grund sollte eine schriftliche Erklärung vorgelegt werden, in der die Bereitschaft bekundet wird, das Projekt im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung zu unterstützen, die von einer zuständigen Einrichtung in allen beteiligten Mitgliedstaaten und, sofern zutreffend, Drittländern validiert wurde. Es gibt keine besonderen Einschränkungen hinsichtlich des Formats der Erklärung.

(8)

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1153 sind im Rahmen des Programms Rechtsträger — einschließlich Gemeinschaftsunternehmen — mit Sitz in einem Mitgliedstaat förderfähig. Als solche können sie für im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung eingerichtete gemeinsame Projekte gemäß den Artikeln 9 und 11 der Richtlinie (EU) 2018/2001, einschließlich Projekten mit Beteiligung von Drittländern, einen Antrag einreichen. Im besonderen Fall einer gemeinsamen Förderregelung kann jedoch gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001 nur ein Mitgliedstaat einen Antrag stellen. Bei einem Kooperationsmechanismus in Form eines eigenständigen statistischen Transfers gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind mit diesem keine zusätzlichen Investitionen verbunden, und eine Unterstützung im Rahmen der CEF ist daher möglicherweise nur für Studien gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1153 erforderlich.

(9)

Gemäß Teil IV Nummer 2 Buchstaben b und c des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/1153 sollten grenzüberschreitende Projekte eine wirksamere Lösung für die Einführung erneuerbarer Energien bieten als Projekte, die von einem der beteiligten Mitgliedstaaten allein durchgeführt werden. Zusätzlich zur Einrichtung im Rahmen eines Kooperationsmechanismus muss daher auch der sozioökonomische Nettonutzen eines Projekts nachgewiesen werden, damit es in die Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien aufgenommen werden kann.

(10)

Der sozioökonomische Nettonutzen eines grenzüberschreitenden Projekts im Bereich der erneuerbaren Energien sollte durch eine vom Projektträger erstellte Kosten-Nutzen-Analyse, die alle in Teil IV Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/1153 genannten Elemente umfasst, nachgewiesen werden. Die Kommission wird zusammen mit diesem delegierten Rechtsakt eine Methode veröffentlichen, in der dargelegt wird, wie die Kosten-Nutzen-Analyse durchzuführen ist und wie die Kommission bewerten sollte, ob das Projekt die allgemeinen Kriterien erfüllt (3).

(11)

In Teil IV des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/1153 sind die wichtigsten Schritte des Verfahrens für die Auswahl eines Projekts festgelegt, das in die Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien aufgenommen werden soll. Das Auswahlverfahren umfasst: a) eine erste Bewertung der Anträge für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien durch die Kommission anhand der allgemeinen Kriterien, b) die Einsetzung einer Gruppe für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien durch die Kommission; die Gruppe ist für die Annahme des Entwurfs der Liste und die Überwachung der Durchführung der in der Liste aufgeführten Projekte im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Status zuständig, c) Einigung der Gruppe auf den Entwurf der Liste und d) Annahme der endgültigen Liste durch die Kommission und Überprüfung der Liste alle zwei Jahre.

(12)

Bei der Annahme der endgültigen Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien sollte die Kommission eine angemessene geografische Ausgewogenheit anstreben. Sie kann auch regionale Zusammenschlüsse an der Auswahl von Projekten beteiligen, wobei zu berücksichtigen ist, dass derzeit nicht alle Mitgliedstaaten Teil eines solchen Zusammenschlusses sind und dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Einführung erneuerbarer Energien auch zwischen Ländern erfolgen kann, die keine physische Grenze teilen.

(13)

Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien können verschiedene Technologien umfassen, die als förderfähig gelten. Dazu zählen beispielsweise die Erzeugung erneuerbarer Energie durch On- und Offshore-Windkraftanlagen, Solarenergie, nachhaltige Biomasse, Meeresenergie, geothermische Energie oder Kombinationen davon, ihre Anbindung an das Netz und zusätzliche Komponenten wie Speicher- oder Umwandlungsanlagen.

(14)

Um die Verwirklichung des EU-Ziel für erneuerbare Energien bis 2030 unmittelbar zu ermöglichen, sollten die grenzüberschreitenden Projekte stets eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen als integralen Bestandteil des Projekts umfassen. Zusätzliche Projektkomponenten, die die Verwirklichung des EU-Ziels für erneuerbare Energien bis 2030 und den kosteneffizienten Einsatz erneuerbarer Energien indirekt ermöglichen, indem sie zu einer wirksamen Integration der Erzeugung erneuerbarer Energien beitragen, können förderfähig sein, allerdings nicht als eigenständige Projekte, sondern als integrale Bestandteile eines grenzüberschreitenden Projekts und zusätzlich zur Erzeugung aus erneuerbaren Quellen. Bei solchen zusätzlichen Komponenten kann es sich um grenzüberschreitende Übertragungsnetze, Wärmespeicherung, Batteriespeicherung, Druckluft- und Flüssigluftspeicherung, Pumpspeicherung und Elektrolyse von Wasser in Verbindung mit Wasserstoffspeicherung handeln. Förderfähige Maßnahmen sind nicht auf den Elektrizitätssektor beschränkt und können andere Energieträger und eine etwaige Kopplung mit Sektoren wie Heizung und Kühlung, „Strom zu Gas“, Speicherung und Verkehr umfassen.

(15)

Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien erfordern nicht unbedingt eine physische Verbindung zwischen den kooperierenden Mitgliedstaaten. Diese Projekte können im Hoheitsgebiet lediglich eines beteiligten Mitgliedstaats angesiedelt sein, sofern die allgemeinen Kriterien nach Teil IV des Anhangs erfüllt sind.

(16)

Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien sollten den geltenden rechtlichen Anforderungen in Bezug auf Nachhaltigkeit, Treibhausgaseinsparungen sowie dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) entsprechen.

(17)

Gemäß der Verordnung (EU) 2021/1153 kann das CEF-Programm im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung Studien zur Entwicklung und Feststellung grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien unterstützen. Ziel dieser Studien ist es, Kooperationsmechanismen für die Planung und die Einführung erneuerbarer Energien vorzubereiten und die anfänglichen Hindernisse für den Aufbau einer solchen Zusammenarbeit zu überwinden. Die Förderung solcher Studien kann der Aufnahme eines Projekts in die Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien vorausgehen und auch für die Vorbereitung des Antrags auf Aufnahme in die Liste und/oder der Kosten-Nutzen-Analyse verwendet werden.

(18)

Ein Projekt, für das eine Förderung für eine Studie gemäß Artikel 7 Absatz 3 gewährt wurde, sollte keinen Vorteil in dem Verfahren zur Aufnahme in die Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und/oder bei der Vergabe von CEF-Mitteln für Studien und Arbeiten haben. Bei Erhalt einer Förderung für eine Studie gemäß Artikel 7 Absatz 3 besteht außerdem keine Verpflichtung zur Beantragung der Aufnahme in die Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien oder von CEF-Mitteln für Studien und Arbeiten.

(19)

Da sich die Risiken und die Rentabilität förderfähiger Projekte unterscheiden und im Laufe der Zeit auch ändern können, kann es angebracht sein, einen Teil der verfügbaren Mittel für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien durch Beiträge zu Mischfinanzierungsmaßnahmen oder eine Mischfinanzierungsfazilität im Rahmen von InvestEU bereitzustellen.

(20)

Alle einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere in Bezug auf die Nachhaltigkeit von Bioenergie, die Kapazitätsvergabe an den Grenzen, Entflechtung, Wettbewerb und staatliche Beihilfen, biologische Vielfalt und Umweltschutz, sollten bei grenzüberschreitenden Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien uneingeschränkt eingehalten werden.

(21)

Alle Projekte, die in die Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien aufgenommen wurden, sollten zügig durchgeführt und genau und regelmäßig überwacht und evaluiert und gleichzeitig die Berichtspflichten für Projektträger auf ein Mindestmaß beschränkt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden spezifische Auswahlkriterien und Einzelheiten des Verfahrens für die Auswahl grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1153 festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien“ oder „Projekt“ ein grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien im Sinne der Verordnung (EU) 2021/1153;

2.

„erneuerbare Energie“ eine Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

3.

„Projektträger“ einen Rechtsträger, der ein grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien entwickelt und bei dem es sich auch um einen Mitgliedstaat handeln kann;

4.

„Antrag“ einen Antrag auf Auswahl eines Projekts als grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien durch die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2021/1153;

5.

„Kooperationsmechanismus“ die Zusammenarbeit zwischen mindestens zwei Mitgliedstaaten oder zwischen mindestens einem Mitgliedstaat und einem Drittland gemäß den Artikeln 8, 9, 11 und 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

6.

„Kooperationsvereinbarung“ eine förmliche Vereinbarung zur Einrichtung eines Kooperationsmechanismus;

7.

„Entwurf der Liste“ die Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien, die von der in Teil IV Nummer 4 Buchstabe b des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/1153 genannten Gruppe vereinbart wird;

8.

„endgültige Liste“ die Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien, die von der Kommission gemäß Teil IV Nummer 4 Buchstabe g des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/1153 angenommen wurde;

9.

„Aufnahmemitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, in dem die Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie physisch angesiedelt ist;

10.

„abnehmender Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der einen finanziellen Beitrag zu Investitionen in die Erzeugung von erneuerbarer Energie in einem anderen Mitgliedstaat leistet;

11.

„beteiligte Mitgliedstaaten“ sowohl die abnehmenden Mitgliedstaaten als auch die Aufnahmemitgliedstaaten;

12.

„Speicherung“ die Energiespeicherung im Sinne von Artikel 2 Nummer 59 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

KAPITEL II

SPEZIFISCHE AUSWAHLKRITERIEN FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE PROJEKTE IM BEREICH DER ERNEUERBAREN ENERGIEN

Artikel 3

Förderfähige Technologien, Komponenten und Investitionen

Folgende Technologien, Komponenten und Investitionen sind als Teil grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien förderfähig:

a)

Erzeugungstechnologien auf der Grundlage einer der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgeführten erneuerbaren Energiequellen;

b)

Speicheranlagen sowohl am Standort als auch außerhalb des Standorts, sofern sie integrale Bestandteile des Projekts sind, die Integration einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie wirksam ermöglichen und diese Anlage ergänzen;

c)

alle Systeme und Komponenten zur Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien, u. a. zur Verbesserung der Vorhersehbarkeit der Erzeugung von erneuerbarer Energie, sowie alle Ausrüstungen oder Anlagen, einschließlich Überwachungs- und Kontrollsystemen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Investition von wesentlicher Bedeutung sind, sofern sie integrale Bestandteile des Projekts sind, die Integration einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie wirksam ermöglichen und diese Anlage ergänzen;

d)

Anschluss der Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und gegebenenfalls der Speicheranlagen entweder an das Verteiler- oder an das Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetz, sofern es sich um einen integralen Bestandteil des Projekts handelt, die Integration einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie wirksam ermöglicht und diese Anlage ergänzt;

e)

Umwandlung von erneuerbarem Strom in flüssige oder gasförmige erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs, einschließlich Umspannwerken und Verdichteranlagen, sofern es sich um einen integralen Bestandteil des Projekts handelt, die Integration einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie wirksam ermöglicht und diese Anlage ergänzt;

f)

alle anderen Technologien, Komponenten oder Investitionen, die in den einschlägigen Arbeitsprogrammen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ festgelegt wurden und integrale Bestandteil des Projekts sind, die Integration einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie wirksam ermöglichen sowie diese Anlage ergänzen.

Artikel 4

Kooperationsmechanismen zur Einrichtung grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und Antragstellung

(1)   Um ein Projekt in den Entwurf der Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien aufzunehmen, wird es im Rahmen eines Kooperationsmechanismus eingerichtet.

(2)   Ein Projektträger, der die Aufnahme eines Projekts in den Entwurf der Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien beantragt, legt eine schriftliche Erklärung der beteiligten Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der beteiligten Drittländer vor, in der diese ihre Bereitschaft zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zur Einrichtung eines grenzüberschreitenden Projekts im Bereich der erneuerbaren Energien zum Ausdruck bringen. Für die Erklärung ist kein bestimmtes Format erforderlich, sie wird jedoch von den Ministerien der beteiligten Mitgliedstaaten, die für die Umsetzung der Kooperationsvereinbarung zuständig sind, unterzeichnet, gegebenenfalls auch von denen der Transitländer, falls nach der Vereinbarung die Nutzung der Infrastruktur dieser Länder erforderlich ist.

(3)   Der Antrag auf Aufnahme in den Entwurf der Liste muss die in diesem Kapitel genannten Informationen zu den Auswahlkriterien enthalten.

Artikel 5

Sozioökonomischer Nettonutzen der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

(1)   Ein Projektträger, der die Aufnahme eines Projekts in den Entwurf der Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien beantragt, weist nach, dass die potenziellen Gesamtkosteneinsparungen bei der Einführung erneuerbarer Energien und/oder die Vorteile des Projekts für Systemintegration, Versorgungssicherheit oder Innovation seine Kosten überwiegen („sozioökonomischer Nettonutzen“).

(2)   Der im vorstehenden Absatz genannte sozioökonomische Nettonutzen wird für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren nachgewiesen, der mit dem ersten Jahr des Betriebs des Projekts beginnt und dessen technologische Lebensdauer widerspiegelt.

(3)   Die Schätzung des in Absatz 1 genannten sozioökonomischen Nettonutzens des Projekts stützt sich auf eine vom Projektträger erstellte Kosten-Nutzen-Analyse. Die Kosten-Nutzen-Analyse umfasst alle in Teil IV Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/1153 genannten Elemente und belegt den sozioökonomischer Nettonutzen des Projekts im Vergleich zu einem ähnlichen Projekt oder einem Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien, das von einem der an der Kooperationsvereinbarung beteiligten Mitgliedstaaten durchgeführt wird.

KAPITEL III

AUSWAHLVERFAHREN FÜR DIE LISTE DER GRENZÜBERSCHREITENDEN PROJEKTE IM BEREICH DER ERNEUERBAREN ENERGIEN

Artikel 6

Gruppe für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

(1)   Die Kommission setzt eine Gruppe für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien (im Folgenden „Gruppe“) ein, die sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und einem Vertreter der Kommission zusammensetzt.

(2)   Der jeweilige Vertreter eines Mitgliedstaats kann von anderen einschlägigen Parteien, etwa der nationalen Regulierungsbehörde, den Übertragungs- bzw. Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreibern oder den Genehmigungsbehörden begleitet werden.

(3)   Die Gruppe lädt gegebenenfalls Projektträger grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und Vertreter von Drittländern ein, die an grenzüberschreitenden Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien beteiligt sind.

(4)   Die Gruppe kann zu ihren Sitzungen gegebenenfalls Organisationen einladen, die einschlägige Interessenträger, einschließlich Erzeuger, Versorger, Verbraucher und Umweltschutzorganisationen, vertreten. Die Gruppe kann Anhörungen oder Konsultationen organisieren, wenn dies für die Durchführung ihrer Aufgaben relevant ist.

(5)   Die Gruppe erstellt den Entwurf der Liste der Projekte, die als grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien in Betracht kommen, und überwacht die Durchführung der in die endgültige Liste aufgenommenen Projekte.

(6)   Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung; den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission.

Artikel 7

Entwurf der Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

(1)   Die Kommission veröffentlicht mindestens einmal jährlich eine Aufforderung zur Einreichung von Anträgen auf Auswahl eines Projekts als grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien.

(2)   Nach einer Bewertung der Projekte gemäß Teil IV Nummer 4 Buchstabe c des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/1153 erstellt die Kommission eine Liste der Vorhaben, die den Auswahlkriterien gemäß Teil IV des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/1153 entsprechen, und legt diese zusammen mit den einschlägigen Informationen gemäß Teil IV Nummer 4 Buchstabe d des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/1153 der Gruppe vor. Die Kommission darf der Gruppe weder die vollständigen Anträge noch Informationen übermitteln, die vom Antragsteller als sensible Geschäftsinformationen bezeichnet wurden.

(3)   Auf der Grundlage der von der Kommission übermittelten Informationen erstellt die Gruppe den Entwurf der Liste der Projekte, die als grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien in Betracht kommen.

Artikel 8

Endgültige Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

(1)   Die Kommission nimmt die endgültige Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1153 an. Den Projekten in der endgültigen Liste der Projekte wird keine Rangfolge zugewiesen.

(2)   Die endgültige Liste orientiert sich am Entwurf der Liste, den die Gruppe gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erstellt hat. Weicht die endgültige Liste vom Entwurf der Liste ab, so holt die Kommission vor der Annahme der endgültigen Liste die befürwortende Stellungnahme der Gruppe ein.

Artikel 9

Überprüfung der endgültigen Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

(1)   Die Kommission überprüft die Liste mindestens alle zwei Jahre.

(2)   Unbeschadet der im vorstehenden Absatz genannten Bewertung streicht die Kommission ein Projekt von der endgültigen Liste, sobald sie feststellt, dass

a)

die Bewertung des Projekts auf falschen Informationen beruhte, die für die Bewertung ausschlaggebend waren, oder

b)

das Projekt gegen Unionsrecht verstößt.

(3)   Die Kommission kann ein Projekt von der Liste streichen, wenn

a)

die Billigung durch einen oder alle beteiligten Mitgliedstaaten zurückgezogen wurde und/oder

b)

der Projektträger der Gruppe mitteilt, dass das Projekt nicht mehr weiterverfolgt wird, oder

c)

das Projekt seit seiner Aufnahme in die Liste keine Fortschritte gemacht hat oder

d)

das Projekt abgeschlossen wurde.

(4)   Bevor ein Projekt von der Liste gestrichen wird, konsultiert die Kommission die Gruppe und trägt den einschlägigen Informationen, die sie von den Mitgliedern der Gruppe erhalten hat, gebührend Rechnung.

Artikel 10

Überwachung der Durchführung von Projekten, die in die Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien aufgenommen wurden

(1)   Der Projektträger eines Projekts, das in die endgültige Liste aufgenommen wurde, übermittelt der Kommission einmal jährlich einen Fortschrittsbericht mit einschlägigen Aktualisierungen der Projektspezifikationen sowie zum Stand der Projektdurchführung; die Kommission legt den Bericht der Gruppe vor.

(2)   Nehmen die Projektträger in ihre Berichterstattung sensible Geschäftsinformationen auf, so geben sie an, welche Informationen weder veröffentlicht noch der Gruppe übermittelt werden dürfen, wobei sie die Identifizierung des Projekts, auf das sich die Informationen beziehen, ermöglichen. In diesem Fall übermittelt die Kommission der Gruppe die Informationen über die Überwachung der Projektfortschritte in aggregierter Form.

(3)   Für die Zwecke der Überwachung durch die Gruppe muss der vom Projektträger vorgelegte Fortschrittsbericht Folgendes umfassen:

a)

eine aktualisierte Projektbeschreibung und den Projektstatus;

b)

einen Zeitplan mit gegebenenfalls folgenden Angaben: Durchführbarkeit, Konzeption, Genehmigung, Bau, Inbetriebnahme;

c)

alle administrativen, rechtlichen, finanziellen oder sonstigen Informationen, die sich von den zuvor übermittelten Informationen unterscheiden.

(4)   Auf der Grundlage der von der Kommission vorgelegten Informationen über die Fortschritte überwacht die Gruppe die Durchführung der Projekte.

(5)   Die Gruppe kann Empfehlungen zu einem bestimmten Projekt aussprechen, um etwaige Verzögerungen bei der Durchführung aufzuholen. Dies kann auch Maßnahmen umfassen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu ergreifen sind.

Artikel 11

Informationen und Öffentlichkeitsarbeit

(1)   Die Kommission veröffentlicht Informationen über die in die endgültige Projektliste aufgenommenen Projekte so, dass sie der Öffentlichkeit leicht zugänglich sind.

(2)   Die Kommission veröffentlicht nur wirtschaftlich nicht sensible Informationen über das Projekt wie Projektbeschreibung, Status, Durchführungszeitplan oder Standort.

(3)   Der Projektträger eines in die endgültige Liste aufgenommenen Projekts veröffentlicht mindestens die im vorstehenden Absatz genannten Informationen auf seiner eigenen Website und aktualisiert diese mindestens alle sechs Monate.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38.

(2)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(3)  SWD(2021) 429 final.

(4)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(5)  Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).


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