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Document 32022R0042

    Delegierte Verordnung (EU) 2022/42 der Kommission vom 8. November 2021 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der nationalen Obergrenzen und der Nettoobergrenzen für Direktzahlungen für bestimmte Mitgliedstaaten für das Kalenderjahr 2022

    C/2021/7854

    ABl. L 9 vom 14.1.2022, p. 3–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/42/oj

    14.1.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 9/3


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/42 DER KOMMISSION

    vom 8. November 2021

    zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der nationalen Obergrenzen und der Nettoobergrenzen für Direktzahlungen für bestimmte Mitgliedstaaten für das Kalenderjahr 2022

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kürzen die Mitgliedstaaten bei dem Betrag der Direktzahlungen, die einem Betriebsinhaber gemäß Titel III Kapitel 1 dieser Verordnung für ein bestimmtes Kalenderjahr zu gewähren sind, den Teilbetrag, der über 150 000 EUR hinausgeht, um mindestens 5 %. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung wird das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt.

    (2)

    Die Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bis zum 1. August 2021 ihren Beschluss bezüglich der Kürzung des Betrags der Direktzahlungen und das entsprechende geschätzte Aufkommen aus der Kürzung für das Kalenderjahr 2022 mitgeteilt. Die Mitteilungen Bulgariens, Tschechiens, Dänemarks, Estlands, Irlands, Griechenlands, Spaniens, Italiens, Lettlands, Ungarns, der Niederlande, Polens, Portugals, der Slowakei und Finnlands hatten höhere Schätzungen als null zum Gegenstand.

    (3)

    Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 haben Belgien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Lettland und die Niederlande der Kommission bis zum 1. August 2021 ihren Beschluss mitgeteilt, im Haushaltsjahr 2023 einen bestimmten Anteil ihrer für das Kalenderjahr 2022 festgesetzten nationalen Obergrenze als zusätzliche Förderung im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bereitzustellen.

    (4)

    Gemäß Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 haben Kroatien, Luxemburg, Ungarn, Malta, Polen und Portugal der Kommission bis zum 1. August 2021 ihren Beschluss mitgeteilt, einen bestimmten Betrag ihrer Mittelzuweisung für den ELER im Jahr 2023 als Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2022 bereitzustellen.

    (5)

    Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen daher angepasst werden, damit die jährlichen nationalen Obergrenzen und die jährlichen Nettoobergrenzen für Direktzahlungen den Beschlüssen Belgiens, Bulgariens, Tschechiens, Dänemarks, Deutschlands, Estlands, Irlands, Griechenlands, Spaniens, Frankreichs, Kroatiens, Italiens, Lettlands, Luxemburgs, Ungarns, Maltas, der Niederlande, Polens, Portugals, der Slowakei und Finnlands entsprechen.

    (6)

    Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sollten daher entsprechend geändert werden.

    (7)

    Da die mit dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Jahr 2022 betreffen, sollte diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2022 gelten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. November 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.


    ANHANG

    Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden wie folgt geändert:

    (1)

    In Anhang II erhält die Spalte für das Kalenderjahr 2022 folgende Fassung:

    „Kalenderjahr

    2022

    Belgien

    471 996

    Bulgarien

    797 255

    Tschechien

    848 107

    Dänemark

    783 029

    Deutschland

    4 522 439

    Estland

    193 576

    Irland

    1 186 282

    Griechenland

    1 796 193

    Spanien

    4 797 439

    Frankreich

    6 726 426

    Kroatien

    403 228

    Italien

    3 628 529

    Zypern

    47 648

    Lettland

    319 140

    Litauen

    578 515

    Luxemburg

    33 432

    Ungarn

    1 305 715

    Malta

    5 244

    Niederlande

    609 775

    Österreich

    677 582

    Polen

    3 391 233

    Portugal

    685 528

    Rumänien

    1 919 363

    Slowenien

    131 530

    Slowakei

    396 034

    Finnland

    517 532

    Schweden

    685 904 “

    (2)

    In Anhang III erhält die Spalte für das Kalenderjahr 2022 folgende Fassung:

    „Kalenderjahr

    2022

    Belgien

    472,0

    Bulgarien

    799,0

    Tschechien

    847,1

    Dänemark

    782,3

    Deutschland

    4 522,4

    Estland

    193,6

    Irland

    1 186,3

    Griechenland

    1 980,2

    Spanien

    4 856,0

    Frankreich

    6 726,4

    Kroatien

    403,2

    Italien

    3 623,1

    Zypern

    47,6

    Lettland

    318,9

    Litauen

    578,5

    Luxemburg

    33,4

    Ungarn

    1 275,5

    Malta

    5,2

    Niederlande

    609,7

    Österreich

    677,6

    Polen

    3 376,7

    Portugal

    685,6

    Rumänien

    1 919,4

    Slowenien

    131,5

    Slowakei

    394,5

    Finnland

    517,5

    Schweden

    685,9“


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