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Document 32022L1647

Durchführungsrichtlinie (EU) 2022/1647 der Kommission vom 23. September 2022 zur Änderung der Richtlinie 2003/90/EG hinsichtlich einer Ausnahmeregelung für ökologische/biologische Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die für die ökologische/biologische Produktion geeignet sind

C/2022/6646

ABl. L 248 vom 26.9.2022, pp. 46–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_impl/2022/1647/oj

26.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/46


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2022/1647 DER KOMMISSION

vom 23. September 2022

zur Änderung der Richtlinie 2003/90/EG hinsichtlich einer Ausnahmeregelung für ökologische/biologische Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die für die ökologische/biologische Produktion geeignet sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2003/90/EG der Kommission (2) soll sichergestellt werden, dass die Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Kataloge aufnehmen, den Protokollen des Gemeinschaftlichen Sortenamts (im Folgenden das „CPVO“) entsprechen. Diese Protokolle zielen insbesondere darauf ab, die Einhaltung der Vorschriften über die Merkmale, auf die sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zur Feststellung der Unterscheidbarkeit, der Beständigkeit und der Homogenität zu gewährleisten. Für Arten, die nicht unter CPVO-Protokolle fallen, soll mit dieser Richtlinie die Übereinstimmung mit den Prüfungsrichtlinien des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (im Folgenden „UPOV“) sichergestellt werden.

(2)

Unter anderem müssen Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten die in Anhang III der Richtlinie 2003/90/EG festgelegten Bedingungen für die Prüfung des landeskulturellen Werts erfüllen.

(3)

Es muss sichergestellt werden, dass die Erzeuger ökologische/biologische Sorten verwenden können, die für die ökologische/biologische Produktion geeignet sind und das Ergebnis ökologischer/biologischer Zuchttätigkeit sind. Einige von ihnen erfüllen die Kriterien der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit für alle anderen Sorten derselben Art, andere Sorten, die für die ökologische/biologische Produktion bestimmt sind, zeichnen sich jedoch durch eine hohe genetische und phänotypische Vielfalt der einzelnen Vermehrungseinheiten aus.

(4)

Die in den bestehenden Protokollen und Richtlinien des CPVO und des UPOV betreffend die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit festgelegten Standards für die Homogenität eignen sich daher nicht für ökologische/biologische Sorten für die ökologische/biologische Produktion, die durch eine hohe genetische und phänotypische Vielfalt gekennzeichnet sind. Darüber hinaus müssen Grundsätze für die Prüfung des landeskulturellen Werts festgelegt werden, die den Anforderungen des ökologischen/biologischen Sektors entsprechen.

(5)

Daher muss die Möglichkeit vorgesehen werden, von den bestehenden Prüfprotokollen für die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit abzuweichen und Anforderungen für Prüfungen des landeskulturellen Werts festzulegen, die genauer auf für die ökologische/biologische Produktion geeignete ökologische/biologische Sorten ausgerichtet sind.

(6)

Daher sollte es möglich sein, die bestehenden Protokolle für die Sortenprüfung bestimmter Arten an die Erfordernisse der ökologischen/biologischen Landwirtschaft anzupassen. Es ist daher angezeigt, von einigen Bestimmungen von Artikel 1 der Richtlinie 2003/90/EG abzuweichen und spezifische Anforderungen für die Prüfung des landeskulturellen Werts festzulegen.

(7)

Bis zum 31. Dezember 2030 sollten die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jährlich zum 31. Dezember über die Zahl der Anträge und die Ergebnisse der Prüfungen der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit und der Prüfungen des landeskulturellen Werts Bericht erstatten, um eine regelmäßige Überprüfung dieser Anforderungen sicherzustellen und weiter zu bewerten, ob sie geändert, gestrichen oder auch auf andere Arten angewandt werden sollten.

(8)

Die Richtlinie 2003/90/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die zuständigen Behörden und die betroffenen Unternehmer sollten ausreichend Zeit haben, sich angemessen vorzubereiten, bevor die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie Geltung erlangen.

(10)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2003/90/EG

Die Richtlinie 2003/90/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Hinsichtlich der Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit gilt unbeschadet des Unterabsatzes 2 Folgendes:

a)

Die in Anhang I genannten Arten erfüllen die Bedingungen der in dem genannten Anhang aufgeführten Protokolle für Prüfungen auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit des Verwaltungsrates des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO);

b)

die in Anhang II genannten Arten entsprechen den in dem genannten Anhang aufgeführten Richtlinien für die Durchführung von Prüfungen auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV).

Abweichend von Unterabsatz 1 können die für die ökologische/biologische Produktion geeigneten ökologischen/biologischen Sorten, die zu den in Anhang IV Teil A aufgeführten Arten gehören, hinsichtlich der Homogenität stattdessen die in Teil B des genannten Anhangs aufgeführten Bedingungen erfüllen.

Bis zum 31. Dezember 2030 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jährlich zum 31. Dezember Bericht über die Zahl der Anträge auf Sorteneintragung und die Ergebnisse der Prüfungen auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit in Bezug auf diese ökologischen/biologischen Sorten.“

b)

Dem Absatz 3 werden die folgenden Unterabsätze 2 und 3 angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 können die für die ökologische/biologische Produktion geeigneten ökologischen/biologischen Sorten, die zu den in Anhang IV Teil A aufgeführten Arten gehören, hinsichtlich des landeskulturellen Wertes stattdessen die in Teil B des genannten Anhangs festgelegten Bedingungen erfüllen.

Bis zum 31. Dezember 2030 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jährlich zum 31. Dezember Bericht über die Zahl der Anträge und die Ergebnisse der Prüfungen des landeskulturellen Wertes in Bezug auf diese ökologischen/biologischen Sorten.“

2.

Der Wortlaut im Anhang dieser Richtlinie wird als Anhänge IV und V angefügt.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2023 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Juli 2023 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. September 2022

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1.

(2)  Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 7).


ANHANG

„ANHANG IV

TEIL A

Verzeichnis der Arten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2

Gerste

Mais

Roggen

Weizen

TEIL B

Sondervorschriften für die Prüfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit von für die ökologische/biologische Produktion geeigneten ökologischen/biologischen Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten

1.   Allgemeine Regel

Für ökologische/biologische Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die für die ökologische/biologische Produktion geeignet sind, gilt Folgendes:

1.1.

Hinsichtlich der Unterscheidbarkeit und Beständigkeit sind alle Merkmale der in den Anhängen I und II genannten Protokolle und Richtlinien zu betrachten und zu beschreiben.

1.2.

Im Hinblick auf die Homogenität sind alle Merkmale der in den Anhängen I und II genannten Protokolle und Richtlinien zu betrachten und zu beschreiben; für die unter Nummer 2 aufgeführten Merkmale gilt Folgendes:

a)

diese Merkmale können weniger streng bewertet werden;

b)

ist in der genannten Nummer 2 für diese Merkmale eine Ausnahme vom jeweiligentechnischen Protokoll vorgesehen, hat die Sorte einen ähnlichen Homogenitätsgrad aufzuweisen wie in der Union allgemein bekannte, vergleichbare Sorten.

2.   Ausnahme von den technischen Protokollen

2.1.   Gerste

Bei den Sorten der Art Gerste (Hordeum vulgare L.) können in der getesteten Sorte die folgenden Merkmale in Bezug auf Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität des CPVO-Protokolls CPVO/TP-019/5 von den folgenden Anforderungen an die Homogenität abweichen:

CPVO Nr. 5

Fahnenblatt: Anthocyanfärbung der Aurikula

CPVO Nr. 8

Fahnenblatt: Bereifung der Blattscheide

CPVO Nr. 9

Granne: Anthocyanfärbung der Spitzen

CPVO Nr. 10

Ähre: Bereifung

CPVO Nr. 12

Korn: Anthocyanfärbung der Nerven der Deckspelze

CPVO Nr. 16

Steriles Ährchen: Stellung

CPVO Nr. 17

Ähre: Form

CPVO Nr. 20

Granne: Länge

CPVO Nr. 21

Spindel: Länge des untersten Gliedes

CPVO Nr. 22

Spindel: Krümmung des untersten Gliedes

CPVO Nr. 23

Mittleres Ährchen: Länge der Hüllspelze und ihrer Granne im Verhältnis zum Korn

CPVO Nr. 25

Korn: Bezahnung der inneren seitlichen Rückennerven der Deckspelze

2.2.   Mais

Bei den Sorten der Art Mais (Zea mays L.) können in der getesteten Sorte die folgenden Merkmale in Bezug auf Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität des CPVO-Protokolls CPVO/TP-002/3 von den folgenden Anforderungen an die Homogenität abweichen:

CPVO Nr. 1

Primärblatt: Anthocyanfärbung der Blattscheide

CPVO Nr. 2

Primärblatt: Form der Spitze

CPVO Nr. 8

Rispe: Anthocyanfärbung der Hüllspelze ohne Basis

CPVO Nr. 9

Rispe: Anthocyanfärbung der Antheren

CPVO Nr. 10

Rispe: Winkel zwischen der Mittelachse und den Seitenästen

CPVO Nr. 11

Rispe: Biegung der Seitenäste

CPVO Nr. 15

Stängel: Anthocyanfärbung der Stelzwurzeln

CPVO Nr. 16

Rispe: Dichte der Ährchen

CPVO Nr. 17

Blatt: Anthocyanfärbung der Blattscheide

CPVO Nr. 18

Stängel: Anthocyanfärbung der Internodien

CPVO Nr. 19

Rispe: Länge der Mittelachse oberhalb des untersten Seitenastes

CPVO Nr. 20

Rispe: Länge der Mittelachse oberhalb des obersten Seitenastes

CPVO Nr. 21

Rispe: Länge der Seitenäste

2.3.   Roggen

Bei den Sorten der Art Roggen (Secale cereale L.) können in der getesteten Sorte die folgenden Merkmale in Bezug auf Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität des CPVO-Protokolls CPVO/TP-058/1 von den folgenden Anforderungen an die Homogenität abweichen:

CPVO Nr. 3

Keimscheide: Anthocyanfärbung

CPVO Nr. 4

Keimscheide: Länge

CPVO Nr. 5

Erstes Blatt: Länge der Blattscheide

CPVO Nr. 6

Erstes Blatt: Länge der Blattspreite

CPVO Nr. 8

Fahnenblatt: Bereifung der Blattscheide

CPVO Nr. 10

Zweitoberstes Blatt: Länge der Blattspreite

CPVO Nr. 11

Zweitoberstes Blatt: Breite der Blattspreite

CPVO Nr. 12

Ähre: Bereifung

CPVO Nr. 13

Halm: Dichte der Behaarung unterhalb der Ähre

2.4.   Weizen

Bei den Sorten der Art Weizen (Triticum aestivum L.) können in der getesteten Sorte die folgenden Merkmale in Bezug auf Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität des CPVO-Protokolls CPVO/TP-003/5 von den folgenden Anforderungen an die Homogenität abweichen:

CPVO Nr. 3

Keimscheide: Anthocyanfärbung

CPVO Nr. 6

Fahnenblatt: Anthocyanfärbung der Aurikula

CPVO Nr. 8

Fahnenblatt: Bereifung der Blattscheide

CPVO Nr. 9

Fahnenblatt: Bereifung der Blattspreite

CPVO Nr. 10

Ähre: Bereifung

CPVO Nr. 11

Halm: Bereifung des obersten Internodiums

CPVO Nr. 20

Ähre: Form in Seitenansicht

CPVO Nr. 21

Oberstes Spindelglied: Fläche der Behaarung auf konvexer Seite

CPVO Nr. 22

Hüllspelze: Schulterbreite

CPVO Nr. 23

Hüllspelze: Schulterform

CPVO Nr. 24

Hüllspelze: Zahnlänge

CPVO Nr. 25

Hüllspelze: Zahnform

CPVO Nr. 26

Hüllspelze: Fläche der inneren Behaarung

ANHANG V

TEIL A

Verzeichnis der Arten gemäß Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2

Gerste

Mais

Roggen

Weizen

TEIL B

Zu erfüllende Bedingungen — Landeskultureller Wert ökologischer/biologischer Sorten, die für die ökologische/biologische Produktion geeignet sind

1.

Die Prüfung des landeskulturellen Werts hat unter ökologischen/biologischen Bedingungen nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848, insbesondere nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß Artikel 5 Buchstaben d, e, f und g und den Vorschriften für die Pflanzenproduktion gemäß Artikel 12, zu erfolgen.

2.

Die besonderen Erfordernisse und Ziele der ökologischen/biologischen Landwirtschaft sind bei der Sortenprüfung und der Bewertung der Prüfungsergebnisse zu berücksichtigen. Sowohl die Resistenz oder Toleranz gegenüber Krankheiten als auch die Anpassung an unterschiedliche lokale Boden- und Klimabedingungen sind zu prüfen.

3.

Sind die zuständigen Behörden nicht in der Lage, für eine Prüfung unter ökologischen/biologischen Bedingungen oder eine Prüfung bestimmter Merkmale, einschließlich der Krankheitsanfälligkeit, zu sorgen, so kann die Untersuchung entsprechend einem der folgenden Punkte durchgeführt werden:

a.

unter Aufsicht der zuständigen Behörde in ökologischen/biologischen Zuchtbetrieben oder ökologischen/biologischen Landwirtschaftsbetrieben;

b.

unter Bedingungen mit geringem Betriebsmitteleinsatz und mit möglichst wenigen Behandlungen;

c.

in einem anderen Mitgliedstaat, falls bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten geschlossen wurden, um Prüfungen unter ökologischen/biologischen Bedingungen zu ermöglichen.

Eine Sorte besitzt einen befriedigenden landeskulturellen Wert, wenn sie nach der Gesamtheit ihrer Eigenschaften gegenüber anderen, für die ökologische/biologische Produktion geeigneten ökologischen/biologischen Sorten, die zum Katalog des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen sind, zumindest für die Erzeugung in einem bestimmten Gebiet, eine deutliche Verbesserung für den Anbau oder für die Verwertung des Ernteguts oder der daraus gewonnenen Erzeugnisse erwarten lässt. Für die landwirtschaftliche Erzeugung günstige Merkmale im Hinblick auf landwirtschaftliche Verfahren und die Lebens- oder Futtermittelproduktion, die für die ökologische/biologische Landwirtschaft vorteilhaft sind, sind für die Prüfung des landeskulturellen Werts als besonders wertvoll zu betrachten.

4.

Die zuständige Behörde sieht unterschiedliche, an die besonderen Erfordernisse der ökologischen/biologischen Landwirtschaft angepasste Prüfbedingungen vor und prüft auf Antrag des Antragstellers im Rahmen ihrer Kapazitäten spezifische Eigenschaften und Merkmale, falls reproduzierbare Methoden verfügbar sind.

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