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Document 32022D1628
Decision (EU) 2022/1628 of the European Parliament and of the Council of 20 September 2022 providing exceptional macro-financial assistance to Ukraine, reinforcing the common provisioning fund by guarantees by Member States and by specific provisioning for some financial liabilities related to Ukraine guaranteed under Decision No 466/2014/EU, and amending Decision (EU) 2022/1201
Beschluss (EU) 2022/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. September 2022 über die Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine und zur Aufstockung des gemeinsamen Dotierungsfonds durch Garantien der Mitgliedstaaten und durch spezifische Dotierungen für bestimmte gemäß dem Beschluss Nr. 466/2014/EU garantierte finanzielle Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Ukraine sowie zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1201
Beschluss (EU) 2022/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. September 2022 über die Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine und zur Aufstockung des gemeinsamen Dotierungsfonds durch Garantien der Mitgliedstaaten und durch spezifische Dotierungen für bestimmte gemäß dem Beschluss Nr. 466/2014/EU garantierte finanzielle Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Ukraine sowie zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1201
PE/49/2022/REV/1
ABl. L 245 vom 22.9.2022, p. 1–13
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
22.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 245/1 |
BESCHLUSS (EU) 2022/1628 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. September 2022
über die Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine und zur Aufstockung des gemeinsamen Dotierungsfonds durch Garantien der Mitgliedstaaten und durch spezifische Dotierungen für bestimmte gemäß dem Beschluss Nr. 466/2014/EU garantierte finanzielle Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Ukraine sowie zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1201
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Ein Assoziierungsabkommen zwischen der Union und der Ukraine (2), welches eine vertiefte und umfassende Freihandelszone umfasst, ist am 1. September 2017 in Kraft getreten. |
(2) |
Im Frühjahr 2014 leitete die Ukraine ein ehrgeiziges Reformprogramm ein, das darauf abzielt, die Wirtschaft zu stabilisieren und den Lebensstandard der Bürgerinnen und Bürger zu verbessern. Die Korruptionsbekämpfung sowie Verfassungs-, Wahl- und Justizreformen zählen zu den wichtigsten Prioritäten auf der Agenda. Die Umsetzung dieser Reformen wurde durch aufeinanderfolgende Makrofinanzhilfeprogramme unterstützt, in deren Rahmen die Ukraine Finanzhilfe in Form von Darlehen in Höhe von insgesamt 6,6 Mrd. EUR erhalten hat. Mit der Notfall-Makrofinanzhilfe, die im Zusammenhang mit zunehmenden Spannungen an der Grenze zu Russland gemäß dem Beschluss (EU) 2022/313 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gewährt wurde, wurden Darlehen in Höhe von 1,2 Mrd. EUR für die Ukraine bereitgestellt, die in zwei Tranchen von 600 Mio. EUR im März und im Mai 2022 ausgezahlt wurden. Die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union in Höhe von bis zu 1 Mrd. EUR gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1201 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) leistete rasche und dringende Unterstützung für den ukrainischen Haushalt und wurde in zwei Teilbeträgen am 1. und 2. August 2022 vollständig ausgezahlt. Diese Unterstützung bildete die erste Phase der von der Kommission in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Entlastung und Wiederaufbau der Ukraine“ vom 18. Mai 2022 angekündigten geplanten umfassenden außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union in Höhe von bis zu 9 Mrd. EUR und wurde vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 23./24. Juni 2022 gebilligt. Der vorliegende Beschluss bildet die zweite Phase bei der Durchführung dieser außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union. Er bildet die Grundlage für die Bereitstellung von einem weiteren in Höhe von bis zu 5 Mrd. EUR Makrofinanzhilfe in Form von Darlehen zu sehr günstigen Bedingungen an die Ukraine. Dem vorliegenden Beschluss sollte rasch die Annahme eines weiteren Beschlusses zur Durchführung der dritten Phase der geplanten umfassenden außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union für einen weiteren Betrag von bis 3 Mrd. EUR folgen, sobald die Gestaltung dieser Hilfe festgelegt wurde. |
(3) |
Der unprovozierte und ungerechtfertigte Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine seit dem 24. Februar 2022 hat für die Ukraine zu einem eingeschränkten Marktzugang und einem drastischen Rückgang der öffentlichen Einnahmen geführt, während die öffentlichen Ausgaben zur Bewältigung der humanitären Lage und zur Aufrechterhaltung der staatlichen Dienste deutlich gestiegen sind. In dieser sehr unsicheren und instabilen Lage deuten die bestmöglichen Schätzungen des Finanzierungsbedarfs der Ukraine, die der Internationale Währungsfonds (IWF) vorgenommen hat, auf eine außerordentliche Finanzierungslücke von rund 39 Mrd. USD im Jahr 2022 hin, die bei vollständiger Auszahlung der bisher zugesagten internationalen Unterstützung in etwa zur Hälfte geschlossen werden könnte. Die rasche Bereitstellung der Makrofinanzhilfe der Union für die Ukraine gemäß dem vorliegenden Beschluss wird unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen als angemessene kurzfristige Reaktion auf die erheblichen Risiken für die makrofinanzielle Stabilität des Landes angesehen. Der weitere Betrag von bis zu 5 Mrd. EUR an außerordentlicher Makrofinanzhilfe der Union gemäß dem vorliegenden Beschluss soll zur makrofinanziellen Stabilisierung der Ukraine beitragen, die unmittelbare Widerstandsfähigkeit des Landes stärken und seine Fähigkeit zum Wiederaufbau erhalten, was die Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung der Ukraine und die Aussichten darauf verbessern würde, dass das Land seinen finanziellen Verpflichtungen letztlich nachkommen kann. |
(4) |
Die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union gemäß dem vorliegenden Beschuss wird einen signifikanten Beitrag zur Erfüllung des vom IWF und anderen internationalen Finanzinstitutionen geschätzten Finanzierungsbedarfs der Ukraine leisten, wobei die Fähigkeit der Ukraine berücksichtigt wird, sich aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Bei der Festlegung der Höhe der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union werden auch erwartete finanzielle Beiträge bilateraler und multilateraler Geber, die Notwendigkeit einer angemessenen Lastenverteilung zwischen der Union und anderen Gebern sowie ein bereits bestehender Einsatz anderer Außenfinanzierungsinstrumente der Union in der Ukraine und der durch das gesamte Engagement der Union erzielte Mehrwert berücksichtigt. Die Zusage der ukrainischen Behörden, bei der Gestaltung und Umsetzung kurzfristiger Notfallmaßnahmen eng mit dem IWF zusammenzuarbeiten, und ihre Absicht, mit dem IWF an einem geeigneten Wirtschaftsprogramm zu arbeiten, wenn es die Umstände erlauben, sollte anerkannt werden. Im August 2022 wurde ein solches Programm förmlich beantragt. Die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union sollte darauf abzielen, die makrofinanzielle Stabilität und Widerstandsfähigkeit unter in der Kriegssituation aufrechtzuerhalten. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielsetzungen der Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik und anderen relevanten Politikbereichen der Union in Einklang steht. |
(5) |
Die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union sollte die Außenpolitik der Union gegenüber der Ukraine stützen. Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sollten während der gesamten Dauer des Makrofinanzhilfevorhabens eng zusammenarbeiten, um sich abzustimmen und die Kohärenz der Außenpolitik der Union zu gewährleisten. |
(6) |
Eine Vorbedingung für die Gewährung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, dass die Ukraine wirksame demokratische Mechanismen — einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems — und das Rechtsstaatsprinzip respektiert und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Diese Grundsätze sollten durch den anhaltenden Krieg und insbesondere das derzeitige Kriegsrecht trotz der Machtkonzentration in der Exekutive nicht eingeschränkt werden. |
(7) |
Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit dieser außerordentlichen Makrofinanzhilfe zu gewährleisten, sollte die Ukraine geeignete Maßnahmen treffen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Darüber hinaus sollte in der Darlehensvereinbarung vorgesehen werden, dass die Kommission Kontrollen und der Rechnungshof Prüfungen durchführen und die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Zuständigkeiten gemäß den Artikeln 129 und 220 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) ausübt. |
(8) |
Die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union sollte an strenge Berichtspflichten und politische Auflagen geknüpft sein, die in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind. Diese strengen Berichtspflichten sollten angesichts der aktuellen Kriegssituation darauf abzielen, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwendung der Mittel sicherzustellen. Die politischen Auflagen sollten die unmittelbare Resilienz der Ukraine und ihre längerfristige Schuldentragfähigkeit stärken und dadurch die Risiken hinsichtlich der Begleichung ihrer offenen und künftigen finanziellen Verpflichtungen verringern. |
(9) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden. |
(10) |
Die Darlehen im Rahmen des vorliegenden Beschlusses und des Beschlusses (EU) 2022/1201 sollte zusammen eine durchschnittliche Laufzeit von höchstens 25 Jahre haben. |
(11) |
Da die Darlehen nach dem vorliegenden Beschluss und dem Beschluss (EU) 2022/1201 mit denselben Risiken für den Unionshaushalt behaftet sind und beide zusammen eine durchschnittliche Laufzeit von höchstens 25 Jahren haben sollten, sollte hinsichtlich des Gesamtbetrags der Makrofinanzhilfe für die Ukraine in Höhe von 6 Mrd. EUR im Rahmen des vorliegenden Beschlusses und des Beschlusses (EU) 2022/1201 eine gemeinsame Methode zur Bewältigung der finanziellen und haushaltspolitischen Auswirkungen gelten. Insbesondere sollte als angemessener Schutz vor der Möglichkeit, dass die Ukraine einige oder alle Darlehen zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht zurückzahlt, die gleiche Haushaltsdeckung festgelegt werden. Die aus dem Unionshaushalt für die beiden Darlehenspakete der außerordentlichen Makrofinanzhilfe bereitgestellten Mittel sollten als integriertes Paket von Dotierungen verwaltet werden. Diese Verwaltung wird die Widerstandsfähigkeit und Flexibilität des Unionshaushalts im Fall von Nichtzahlungen erhöhen. Der Beschluss (EU) 2022/1201 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(12) |
Die nach dem vorliegenden Beschluss und dem Beschluss (EU) 2022/1201 gewährte außerordentliche Makrofinanzhilfe stellt eine finanzielle Verbindlichkeit der Union im Rahmen des Gesamtvolumens der Garantie für Außenmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) dar. Für den Gesamtbetrag von bis zu 6 Mrd. EUR an außerordentlichen Makrofinanzhilfedarlehen der Union für die Ukraine sollten 9 % der eingezahlten Dotierungen für Makrofinanzhilfedarlehen im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen vorgesehen werden. Der Dotierungsbetrag sollte aus der Mittelausstattung für Makrofinanzhilfen gemäß der Verordnung (EU) 2021/947 in einem Gesamtbetrag von insgesamt 540 Mio. EUR finanziert werden. Dieser Betrag sollte im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027, der in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (8) festgelegt ist, gebunden und in den gemeinsamen Dotierungsfonds eingezahlt werden. |
(13) |
Nach Artikel 210 Absatz 3 der Haushaltsordnung werden die Eventualverbindlichkeiten aus Haushaltsgarantien oder finanziellem Beistand, die zulasten des Unionshaushalts gehen, als tragfähig erachtet, wenn ihre voraussichtliche mehrjährige Entwicklung mit den durch die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 festgelegten Grenzen sowie der Obergrenze der jährlichen Mittel für Zahlungen, die in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 (9) des Rates festgelegt ist, vereinbar ist. Um die Union in die Lage zu versetzen, der Ukraine durch außerordentliche Makrofinanzhilfen der Union beispiellosen Umfangs auf finanziell sichere Weise substanzielle Unterstützung zukommen zu lassen und gleichzeitig die hohe Bonität der Union und damit ihre Fähigkeit zu einer wirksamen Finanzierung im Rahmen ihrer internen und externen politischen Maßnahmen zu wahren, ist es von wesentlicher Bedeutung, den Unionshaushalt angemessen vor der Verwirklichung dieser Eventualverbindlichkeiten zu schützen und sicherzustellen, dass sie im Sinne des Artikels 210 Absatz 3 der Haushaltsordnung finanziell tragfähig sind. |
(14) |
Im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte der gemeinsame Dotierungsfonds durch Mittel aufgestockt werden, die den Risiken angemessen sind, die sich aus den Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dieser außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union beispiellosen Umfangs für einen einzigen Begünstigten ergeben. Ohne eine solche Verstärkung könnte die Unterstützung beispiellosen Umfangs, die aufgrund des Bedarfs der Ukraine infolge des Kriegs geboten ist, nicht unter Wahrung der Finanzsicherheit über den Haushalt der Union bereitgestellt werden. Zum Schutz des Unionshaushalts sollte für die außerordentlichen Makrofinanzhilfedarlehen in Höhe von bis zu 6 Mrd. EUR für die Ukraine eine Deckung von 70 % durch eingezahlte Dotierungen (in Höhe von 9 %), die durch Garantien der Mitgliedstaaten zur haushaltsmäßigen Deckung von Verlusten von bis zu 61 % des Darlehenswerts ergänzt werden können, gewährt werden. |
(15) |
Die in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 vorgesehenen Mittel werden angesichts der generellen Ausgabenprioritäten der Union stark beansprucht. Es ist daher angezeigt, nach Alternativen für zusätzliche Mittel zu streben, die die regulären Ausgaben, die in der Finanzplanung des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 vorgesehen sind, nicht belasten. |
(16) |
Freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten in Form von Garantien wurden als geeignetes Instrument ermittelt, um zusätzlich zur anfänglich eingezahlten Dotierung Schutz zu bieten. Die Garantien der Mitgliedstaaten sollten freiwillig bereitgestellt werden und eine geeignete Letztsicherung darstellen, die den Unionshaushalt unterstützen, wenn die Dotierungen im gemeinsamen Dotierungsfonds für die finanziellen Verbindlichkeiten nach dem vorliegenden Beschluss und dem Beschluss (EU) 2022/1201 vollständig in Anspruch genommen worden sind oder in Anspruch genommen werden sollen. Die Beiträge im Rahmen dieser Garantien sollten abweichend von Artikel 211 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Haushaltsordnung in den Betrag der zulässigen finanziellen Verbindlichkeiten eingeschlossen werden. Abweichend von Artikel 211 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung sollten diese Beträge bei der Berechnung der sich aus der Dotierungsquote gemäß Artikel 211 Absatz 1 der Haushaltsordnung ergebenden Dotierung berücksichtigt werden. |
(17) |
Die von den Mitgliedstaaten gewährten Garantien sollten die im Rahmen des vorliegenden Beschlusses und des Beschlusses (EU) 2022/1201 gewährten außerordentlichen Makrofinanzhilfedarlehen abdecken (im Folgenden „gedeckte Makrofinanzhilfen“). Diese Garantien sollten unwiderruflich, nicht an Auflagen geknüpft und unmittelbar abrufbar sein. Diese Garantien sollten sicherstellen, dass die Union in der Lage ist, die an den Kapitalmärkten oder bei den Finanzinstituten aufgenommenen Mittel zurückzuzahlen. Sie sollten nur abgerufen werden, wenn strenge Bedingungen in Bezug auf die Angemessenheit der verfügbaren Dotierungen erfüllt sind und falls die Union nicht rechtzeitig eine Zahlung von der Ukraine im Zusammenhang mit den im Rahmen der gedeckten Makrofinanzhilfen gewährten Makrofinanzhilfedarlehen erhält, um die finanziellen Verpflichtungen der Union aus Anleihen zu erfüllen, oder falls der Zeitplan für die Zahlungen der im Rahmen der gedeckten Makrofinanzhilfen gewährten Darlehen geändert werden sollte. Die Garantien der Mitgliedstaaten sollten für einen Betrag abgerufen werden, der dem Betrag entspricht, der sich aus Verlusten der finanziellen Unterstützung für die Ukraine gemäß den gedeckten Makrofinanzhilfen ergibt, und um den gemeinsamen Dotierungsfonds wieder bis zur erforderlichen Höhe eingezahlter Dotierungen aufzustocken. Abrufe von Garantien der Mitgliedstaaten sollten erst dann erfolgen, wenn der Betrag der ursprünglichen vorgesehenen Dotierung für die außerordentliche Makrofinanzhilfe im Rahmen der gedeckten Makrofinanzhilfen vollständig in Anspruch genommen worden ist oder in Anspruch genommen werden soll. Beträge, die im Rahmen der Darlehensvereinbarungen für die außerordentliche Makrofinanzhilfe für die Ukraine im Rahmen der gedeckten Makrofinanzhilfen eingezogen wurden, sollten abweichend von Artikel 211 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung an die Mitgliedstaaten zurückgezahlt werden, die den Abrufen von Garantien nachgekommen sind. |
(18) |
Falls die aus Anleihen für außerordentlichen Makrofinanzhilfen für die Ukraine im Rahmen der gedeckten Makrofinanzhilfen entstandenen finanziellen Verpflichtungen der Union vorübergehend aus Dotierungen des gemeinsamen Dotierungsfonds, die zur Deckung anderer finanzieller Verbindlichkeiten der Union vorgesehen sind, beglichen werden, könnten die von den Mitgliedstaaten gestellten Garantien zu dem Zweck abgerufen werden, die Dotierungen für diese finanziellen Verbindlichkeiten wieder aufzustocken. |
(19) |
Angesichts des Ausnahmecharakters der durch die Garantien abgesicherten Makrofinanzhilfe ist es angezeigt, die Dotierungen für die finanziellen Verbindlichkeiten, die sich aus der Makrofinanzhilfe im Rahmen der gedeckten Makrofinanzhilfen ergeben, sowie für etwaige Auszahlungen von im Rahmen des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10) garantierten Darlehen nach dem 15. Juli 2022 getrennt von anderen finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen und des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen zu verwalten. Daher ist es angebracht, die im gemeinsamen Dotierungsfonds ausschließlich für finanzielle Verbindlichkeiten aus den unter die gedeckten Makrofinanzhilfen fallenden außerordentlichen Makrofinanzhilfen vorgesehenen Dotierungen zu verwenden, und nicht die allgemeine Regel nach Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/947 anzuwenden. Es ist ferner angebracht, die Dotierungen im gemeinsamen Dotierungsfonds für die gemäß dem Beschluss Nr. 466/2014/EU garantierten Darlehen, die nach dem 15. Juli 2022 ausgezahlt werden, ausschließlich für die finanziellen Verbindlichkeiten aus diesen Darlehen zu verwenden und anstelle der allgemeinen Regel nach Artikel 31 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/947 die Bestimmungen der Haushaltsordnung auf die Dotierung anzuwenden. Abweichend von Artikel 213 der Haushaltsordnung sollte dies durch eine Ausnahme der für diese außerordentliche Makrofinanzhilfe gemäß diesem Beschluss vorgesehenen Dotierungen von der Anwendung der effektiven Dotierungsquote ergänzt werden. |
(20) |
Der relative Anteil der Beiträge jedes Mitgliedstaats am Gesamtgarantiebetrag (Beitragsschlüssel) sollte dem relativen Anteil der Mitgliedstaaten am gesamten Bruttonationaleinkommen der Union entsprechen. Die Abrufe von Garantien sollten anteilig erfolgen und diesen Beitragsschlüssel anwenden. |
(21) |
Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten mit höchster Priorität daran arbeiten, dass ihre nationalen Verfahren für das Inkrafttreten der Garantien abgeschlossen werden. Angesichts der Dringlichkeit der Lage sollte die für den Abschluss dieser Verfahren benötigte Zeit nicht die Auszahlung der dringend benötigten außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine gemäß diesem Beschluss verzögern. Die Makrofinanzhilfedarlehen im Rahmen dieses Beschlusses werden nach Inkrafttreten dieses Beschlusses, der Annahme der Grundsatzvereinbarung und der Unterzeichnung der Darlehensvereinbarung rasch vereinbart. |
(22) |
Angesichts der schwierigen Lage aufgrund des russischen Angriffskriegs und zur Unterstützung des langfristigen Stabilitätspfads der Ukraine ist es angezeigt, von Artikel 220 Absatz 5 Buchstabe e der Haushaltsordnung abzuweichen und der Union die Möglichkeit einzuräumen, die Zinskosten im Zusammenhang mit den Darlehen gemäß dem vorliegenden Beschluss zu decken und die Verwaltungskosten zu erlassen, die sonst von der Ukraine zu tragen wären. Der Zinszuschuss sollte gewährt werden, da er im Sinne von Artikel 220 Absatz 1 der Haushaltsordnung als ein geeignetes Instrument erscheint, um eine wirksame Unterstützung zu gewährleisten, und er sollte zumindest während des laufenden Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 aus dem Haushalt der Union finanziert werden. Während des Zeitraums 2021-2027 sollte der Zinszuschuss aus der Finanzausstattung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2021/947 finanziert werden. |
(23) |
Es sollte der Ukraine möglich sein, den Zinszuschuss und den Erlass der Verwaltungskosten jedes Jahr bis Ende März zu beantragen. Um eine flexible Rückzahlung des Hauptbetrags zu ermöglichen, sollte es abweichend von Artikel 220 Absatz 2 der Haushaltsordnung auch möglich sein, die im Namen der Union begebenen zugehörigen Anleihen durch die erneute Begebung von Anleihen abzulösen. |
(24) |
Angesichts des dringenden Finanzierungsbedarfs der Ukraine hat die Kommission im Juli 2022 der Umwidmung und Auszahlung weiterer Darlehen der Europäischen Investitionsbank in Höhe von 1,59 Mrd. EUR an die Ukraine zugestimmt, die im Rahmen des Außenmandats 2014-2020 (im Folgenden „Außenmandat“) garantiert werden. Da es sich dabei jedoch um Darlehen für den ukrainischen Staat und staatseigene Stellen handelt, sind sie mit demselben Risiko für den Unionshaushalt behaftet wie die Makrofinanzhilfedarlehen. Für den Unionshaushalt sollte daher bei diesen Risikopositionen derselbe Vorsorgeansatz angewandt werden wie bei den Makrofinanzhilfedarlehen im Rahmen der gedeckten Makrofinanzhilfen. In dem vorliegenden Beschluss ist somit vorgesehen, dass auf die umgewidmeten Darlehen im Rahmen des Außenmandats in Höhe von 1,59 Mrd. EUR sowie auf etwaige weitere Auszahlungen von Darlehen im Rahmen des Außenmandats an die Ukraine eine Dotierungsquote von 70 % angewandt wird. Diese Dotierungsquote sollte anstelle der Dotierungsquote Anwendung finden, die sich aus Artikel 31 Absatz 8 Satz 3 der Verordnung (EU) 2021/947 ergibt. Die Dotierung von 70 % für die Auszahlungen von Darlehen im Rahmen des Außenmandats in Höhe von 1,59 Mrd. EUR an die Ukraine wird aus dem Unionshaushalt finanziert. |
(25) |
Die Dotierung für die jeweiligen Makrofinanzhilfedarlehen im Rahmen des Außenmandats sollte alle sechs Monate, beginnend mit dem 30. Juni 2023 oder gegebenenfalls früher, überprüft werden. Bei dieser Überprüfung sollte insbesondere bewertet werden, ob sich die Lage in der Ukraine so entwickelt hat, dass eine Erhöhung oder Senkung der Dotierungsquote gerechtfertigt wäre. Die Kommission könnte die Dotierungsquote auf Ad-hoc-Basis neu bewerten, insbesondere wenn dies durch ein wesentliches einschlägiges Ereignis gerechtfertigt ist. Um sicherzustellen, dass die Dotierungsquote den finanziellen Risiken angemessen bleibt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Erhöhung oder Senkung der Dotierungsquote zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (11) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(26) |
Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union für die Ukraine zur Unterstützung insbesondere ihrer wirtschaftlichen Widerstandskraft und Stabilität, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(27) |
Wegen der Dringlichkeit, die sich aus den außergewöhnlichen Umständen infolge des unprovozierten und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine ergibt, wird es als angemessen angesehen, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen. |
(28) |
In Anbetracht der Lage in der Ukraine sollte dieser Beschluss aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
KAPITEL I
AUẞERORDENTLICHE MAKROFINANZHILFE DER UNION
Artikel 1
Bereitstellung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union
(1) Die Union stellt der Ukraine eine außerordentliche Makrofinanzhilfe in Höhe von bis zu 5 000 000 000 EUR (im Folgenden „außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union“) zur Verfügung, um die makrofinanzielle Stabilität der Ukraine zu unterstützen. Die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union wird der Ukraine in Form von Darlehen gewährt. Mit ihr wird ein Beitrag zur Deckung der in Zusammenarbeit mit den internationalen Finanzinstitutionen festgestellten Finanzierungslücke der Ukraine geleistet.
(2) Zur Finanzierung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen und als Darlehen an die Ukraine weiterzugeben. Die nach Absatz 1des vorliegenden Artikels und nach dem Beschluss (EU) 2022/1201 gewährten Darlehen haben zusammen eine durchschnittliche Laufzeit von höchstens 25 Jahren.
(3) Die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union wird ab dem Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Grundsatzvereinbarung und während des darin festgelegten Bereitstellungszeitraums zur Verfügung gestellt, selbst wenn die Garantien nach Kapitel II Abschnitt 1 dieses Beschlusses noch nicht bereitgestellt worden sind.
(4) Sollte der Finanzierungsbedarf der Ukraine im Zeitraum der Auszahlung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Prognosen erheblich sinken, wird die Kommission den Betrag der Hilfe kürzen oder ihre Auszahlung aussetzen oder einstellen.
Artikel 2
Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe
(1) Eine Vorbedingung für die Gewährung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass die Ukraine wirksame demokratische Mechanismen — einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems — sowie das Rechtsstaatsprinzip respektiert und die Achtung der Menschenrechte garantiert.
(2) Die Kommission überprüft die Erfüllung der Vorbedingung gemäß Absatz 1 während der gesamten Laufzeit der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union und insbesondere vor Auszahlungen, wobei sie auch den Gegebenheiten in der Ukraine und den Folgen der dort stattfindenden Anwendung des Kriegsrechts Rechnung trägt.
(3) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels werden gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates (12) angewendet.
Artikel 3
Grundsatzvereinbarung
(1) Die Kommission vereinbart mit der Ukraine politische Auflagen, an die die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union geknüpft wird. Die politischen Auflagen werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 15 Absatz 2 angenommen. Diese politischen Auflagen werden in einer Grundsatzvereinbarung festgehalten.
(2) Die Berichtspflichten, die gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1201 angenommen wurden, werden in die Grundsatzvereinbarung aufgenommen und gewährleisten insbesondere die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwendung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union.
(3) Die finanziellen Bedingungen der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und der Ukraine zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einzelnen festgelegt.
(4) Die Kommission prüft regelmäßig die Einhaltung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Berichtspflichten und die Fortschritte bei der Erfüllung der dort vereinbarten politischen Auflagen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse dieser Prüfung.
Artikel 4
Freigabe der außerordentlichen Makrofinanzhilfe
(1) Vorbehaltlich der in Absatz 3 festgelegten Anforderungen wird die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in Tranchen zur Verfügung gestellt, die jeweils aus einem Darlehen bestehen. Die Kommission legt den Zeitplan für die Auszahlung jeder Tranche fest. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.
(2) Die Freigabe der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit der Grundsatzvereinbarung.
(3) Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich ihrer Bewertung der nachstehenden Anforderungen:
a) |
der Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vorbedingung; |
b) |
einer zufriedenstellenden Erfüllung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Berichtspflichten; |
c) |
für die zweite und die nachfolgenden Tranchen zufriedenstellender Fortschritte bei der Umsetzung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten politischen Auflagen. |
Bevor der Höchstbetrag der Makrofinanzhilfe der Union ausgezahlt wird, überprüft die Kommission, ob alle in der Grundsatzvereinbarung festgelegten politischen Auflagen erfüllt sind.
(4) Sind die in Absatz 3 genannten Anforderungen nicht erfüllt, so wird die Auszahlung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission zeitweise ausgesetzt oder unterlassen. In solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Unterlassung mit.
(5) Die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union wird grundsätzlich an die Nationalbank der Ukraine ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Grundsatzvereinbarung festzulegenden Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Gelder der Union an das ukrainische Finanzministerium als Endbegünstigten ausgezahlt werden.
Artikel 5
Anleihe- und Darlehenstransaktionen
(1) Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen werden im Einklang mit Artikel 220 der Haushaltsordnung durchgeführt.
(2) Abweichend von Artikel 220 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann die Kommission für die Rückzahlung der im Namen der Union begebenen zugehörigen Anleihen erforderlichenfalls erneut Kredite aufnehmen.
Artikel 6
Zinszuschuss
(1) Abweichend von Artikel 220 Absatz 5 Buchstabe e der Haushaltsordnung kann die Union für das im Rahmen dieses Beschlusses gewährte Darlehen durch Gewährung eines Zinszuschusses Zinsen sowie Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den Anleihe- und Darlehenstransaktionen tragen, ausgenommen Kosten in Verbindung mit der vorzeitigen Rückzahlung der Darlehen.
(2) Die Ukraine kann den Zinszuschuss und die Deckung der Verwaltungskosten durch die Union bis Ende März eines jeden Jahres beantragen.
(3) Die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2021/947 genannte Finanzausstattung wird zur Deckung der Kosten von Zinszahlungen im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe der Union im Zeitraum des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 als Zinszuschuss verwendet.
Artikel 7
Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen bezüglich der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union, einschließlich über deren Auszahlung und über Entwicklungen hinsichtlich der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Transaktionen, und stellt diesen Organen die einschlägigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung.
Artikel 8
Bewertung der Durchführung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union
Während der Durchführung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mittels einer operativen Bewertung erneut, wie solide die in der Ukraine bestehenden für die Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren und Mechanismen der internen und externen Kontrolle sind. Diese operative Bewertung kann zusammen mit der im Beschluss (EU) 2022/1201 vorgesehenen operativen Bewertung durchgeführt werden.
KAPITEL II
AUFSTOCKUNG DES GEMEINSAMEN DOTIERUNGSFONDS
Artikel 9
Beiträge in Form von Garantien der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten können die im gemeinsamen Dotierungsfonds für die Makrofinanzhilfe gehaltene Dotierung ergänzen, indem sie Garantien in Höhe von insgesamt bis zu 3 660 000 000 EUR für die außerordentliche Makrofinanzhilfe der Union für die Ukraine nach Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses und nach dem Beschluss (EU) 2022/1201 (im Folgenden „gedeckte Makrofinanzhilfen“) bereitstellen.
(2) Beiträge der Mitgliedstaaten werden in Form unwiderruflicher, nicht an Auflagen geknüpfter und unmittelbar abrufbarer Garantien im Rahmen einer mit der Kommission geschlossenen Garantievereinbarung im Einklang mit Artikel 10 geleistet.
(3) Der relative Anteil des Beitrags des betreffenden Mitgliedstaats (Beitragsschlüssel) zu dem in Absatz 1 genannten Betrag entspricht dem relativen Anteil dieses Mitgliedstaats am gesamten Bruttonationaleinkommen der Union, wie er sich aus dem Titel „Gesamteinnahmen“ des Haushalts für 2022, Teil A („Finanzierung des Jahreshaushalts der Union, Einleitung“) Tabelle 4 Spalte 1 des im Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2022 in der am 24. November 2021 angenommenen endgültigen Fassung ergibt (13).
(4) Die Garantien eines jeden Mitgliedstaats werden am Tag des Inkrafttretens der Garantievereinbarung nach Artikel 10 zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat wirksam.
Artikel 10
Garantievereinbarungen
Die Kommission schließt mit jedem Mitgliedstaat, der eine Garantie gemäß Artikel 9 bereitstellt, eine Garantievereinbarung. In dieser Vereinbarung werden die für die Garantie geltenden Regelungen festgelegt, die für alle Mitgliedstaaten gleich sein müssen, darunter insbesondere Bestimmungen
a) |
über die Einführung der Verpflichtung für Mitgliedstaaten, Abrufen von Garantien seitens der Kommission für die gedeckten Makrofinanzhilfen nachzukommen, sobald die Gesamtbeträge der im gemeinsamen Dotierungsfonds gehaltenen ursprünglichen oder später wieder aufgestockten Dotierung für die finanzielle Verbindlichkeit aus den gedeckten Makrofinanzhilfen vollständig in Anspruch genommen worden sind oder in Anspruch genommen werden sollen; |
b) |
mit denen sichergestellt wird, dass die Abrufe von Garantien anteilig unter Anwendung des in Artikel 9 Absatz 3 genannten Beitragsschlüssels erfolgen; |
c) |
nach denen die Abrufe von Garantien sicherstellen, dass die Union in der Lage ist, die Mittel zurückzuzahlen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufgenommen wurden, falls es zu einer Nichtzahlung durch die Ukraine kommt, was auch Fälle einschließt, in denen ein Zeitplan für Zahlungen aus welchem Grund auch immer geändert wurde, sowie auch erwartete Zahlungsausfälle; |
d) |
mit denen gewährleistet wird, dass Abrufe von Garantien genutzt werden können, um den gemeinsamen Dotierungsfonds wieder aufzustocken, wenn Dotierungen für die gedeckten Makrofinanzhilfen in Anspruch genommen worden sind; |
e) |
die dafür sorgen, dass ein Mitgliedstaat, der einem Abruf nicht nachgekommen ist, verpflichtet bleibt, diesem nachzukommen; |
f) |
in Bezug auf die Zahlungsbedingungen. |
Artikel 11
Dotierung der gedeckten Makrofinanzhilfen
(1) Für die gedeckten Makrofinanzhilfen gilt eine Dotierungsquote von 70 %, und nicht die in Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/947 festgelegte allgemeine Regel. Das Niveau der in den gemeinsamen Dotierungsfonds eingezahlten Dotierungen wird unbeschadet des Artikels 10 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses jedoch bei 9 % der aus den gedeckten Makrofinanzhilfen erwachsenden ausstehenden Verbindlichkeiten gehalten und nach Inanspruchnahme wieder auf diese Höhe aufgestockt, bis die in Artikel 9 genannten Garantien gänzlich in Anspruch genommen worden sind.
(2) Beträge, die sich aus dem Abruf der Garantien nach Artikel 9 ergeben, gelten als externe zweckgebundene Einnahmen zur Rückzahlung von finanziellen Verbindlichkeiten aus den gedeckten Makrofinanzhilfen und Zahlungen für den gemeinsamen Dotierungsfonds im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Haushaltsordnung.
(3) Abweichend von Artikel 211 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Haushaltsordnung wird der Betrag der Garantien nach Artikel 9 Absatz 1 in den Betrag der genehmigten finanziellen Verbindlichkeit eingeschlossen. Abweichend von Artikel 211 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung werden die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Dotierungsbeträge bei der Berechnung der sich aus der Dotierungsquote für die gedeckten Makrofinanzhilfen ergebenden Dotierung berücksichtigt.
(4) Abweichend von Artikel 211 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung dürfen die im Zusammenhang mit den gedeckten Makrofinanzhilfen von der Ukraine eingezogenen Beträge bis zur Höhe des Betrags der Abrufe von Garantien, denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses nachgekommen sind, nicht in die Dotierung einfließen. Diese Beträge werden den betreffenden Mitgliedstaaten erstattet.
Artikel 12
Aufstockung der Dotierung für bestimmte nach dem Beschluss Nr. 466/2014/EU garantierte finanzielle Verbindlichkeiten in der Ukraine
(1) Abweichend von Artikel 31 Absatz 8 Satz 3 der Verordnung (EU) 2021/947 gilt der Dotierungssatz von 70 % für Darlehensbeträge, die nach dem 15. Juli 2022 im Rahmen von Finanzierungsmaßnahmen der Europäischen Investitionsbank (EIB) in der Ukraine ausgezahlt werden, die von der EIB vor dem 31. Dezember 2021 unterzeichnet und von der Union im Einklang mit dem Beschluss Nr. 466/2014/EU garantiert wurden (im Folgenden: „gedeckte finanzielle Verbindlichkeiten im Rahmen des Außenmandats in der Ukraine“), und die Artikel 211, 212 und 213 der Haushaltsordnung finden vorbehaltlich der Artikel 13 und 14 des vorliegenden Beschlusses Anwendung.
(2) Für die Zwecke von Artikel 211 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung erreicht die Dotierung bis zum 31. Dezember 2027 das Niveau, das der Dotierungsquote entspricht, die auf den Gesamtbetrag der ausstehenden Verbindlichkeiten aus gedeckten finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen des Außenmandats in der Ukraine angewandt wird.
Artikel 13
Bewertung der Angemessenheit der Dotierungsquote und Überprüfungsverfahren
(1) Ab dem 30. Juni 2023 bewertet die Kommission alle sechs Monate und immer dann, wenn sie es aufgrund anderer Gründe oder Ereignisse für erforderlich hält, ob es neue Entwicklungen gibt, die sich dauerhaft und auf nennenswerte Weise auf die Angemessenheit der in den Artikeln 11 und 12 genannten Dotierungsquote, einschließlich der Quote der eingezahlten Dotierung, auswirken könnten. Anhand von Daten aus einem Zeitraum von mindestens zwei Jahren stellt die Kommission insbesondere fest, ob sich das Kreditrisikoprofil dieser Risikopositionen auf nachhaltige Weise erheblich verändert hat.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 zur Änderung der Artikel 11 und 12 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um die Dotierungsquote anzupassen, insbesondere um den in Absatz 1 genannten Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Artikel 14
Im gemeinsamen Dotierungsfonds gehaltene Dotierung
(1) Abweichend von der allgemeinen Regel nach Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/947 wird die finanzielle Verbindlichkeit aus den gedeckten Makrofinanzhilfen getrennt von anderen finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen gedeckt, und die im gemeinsamen Dotierungsfonds für die gedeckten Makrofinanzhilfen vorgesehenen Dotierungen werden ausschließlich für finanzielle Verbindlichkeiten im Rahmen der gedeckten Makrofinanzhilfen verwendet.
Abweichend von der allgemeinen Regel nach Artikel 31 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/947 wird die finanzielle Verbindlichkeit aus den gedeckten finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen des Außenmandats in der Ukraine getrennt von anderen finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen gedeckt, und die im gemeinsamen Dotierungsfonds für die gedeckten finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen des Außenmandats in der Ukraine vorgesehenen Dotierungen werden ausschließlich für finanzielle Verbindlichkeiten im Rahmen der gedeckten Makrofinanzhilfen verwendet.
(2) Abweichend von Artikel 213 der Haushaltsordnung gilt die effektive Dotierungsquote nicht für die im gemeinsamen Dotierungsfonds vorgesehene Dotierung für die gedeckten Makrofinanzhilfen und die gedeckten finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen des Außenmandats in der Ukraine.
(3) Abweichend von Artikel 213 Absatz 4 Buchstabe a der Haushaltsordnung gelten alle in Artikel 12 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Dotierungsüberschüsse als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung für das Außenhilfeprogramm, in dessen Rahmen die Ukraine förderfähig ist.
KAPITEL III
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 15
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 16
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 23. September 2022 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 17
Jahresbericht
(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis 30. Juni im Rahmen ihres Jahresberichts eine Bewertung der Durchführung von Kapitel I dieses Beschlusses im Vorjahr. Darin
a) |
prüft sie den bei der Durchführung der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union erzielten Fortschritt; |
b) |
bewertet sie die wirtschaftliche Lage und die wirtschaftlichen Aussichten der Ukraine sowie die Umsetzung der in Artikel 3 Absatz 1 und 2 genannten Pflichten und Auflagen; |
c) |
erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Pflichten und Auflagen, der aktuellen makroökonomischen Lage der Ukraine und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union. |
(2) Spätestens zwei Jahre nach Ende des Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen außerordentlichen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat.
KAPITEL IV
ÄNDERUNG DES BESCHLUSSES (EU) 2022/1201 UND SCHLUSSBESTIMMUNG
Artikel 18
Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1201
Der Beschluss (EU) 2022/1201 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die Darlehen nach Absatz 1 und nach dem Beschluss (EU) 2022/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) haben zusammen eine durchschnittliche Laufzeit von höchstens 25 Jahren. (*1) Beschluss (EU) 2022/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. September 2022 über die Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine und zur Aufstockung des gemeinsamen Dotierungsfonds durch Garantien der Mitgliedstaaten und durch spezifische Dotierungen für bestimmte gemäß dem Beschluss Nr. 466/2014/EU garantierte finanzielle Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Ukraine sowie zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1201 (ABl. L 245 vom 21.9.2022, S. 1).“ " |
2. |
Artikel 7 wird aufgehoben. |
Artikel 19
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. September 2022.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. September 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. September 2022.
(2) Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3).
(3) Beschluss (EU) 2022/313 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022 über eine Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 55 vom 28.2.2022, S. 4).
(4) Beschluss (EU) 2022/1201 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2022 zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 186 vom 13.7.2022, S. 1).
(5) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(6) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(7) Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).
(8) Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11).
(9) Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).
(10) Beschluss Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union (ABl. L 135 vom 8.5.2014, S. 1).
(11) ABl. L 123, 12.5.2016, S. 1.
(12) Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).