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Document 32022D1238

Beschluss (GASP) 2022/1238 des Rates vom 18. Juli 2022 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/1012

ST/10165/2022/INIT

ABl. L 190 vom 19.7.2022, pp. 127–128 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1238/oj

19.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 190/127


BESCHLUSS (GASP) 2022/1238 DES RATES

vom 18. Juli 2022

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/1012

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat ist am 8. Dezember 2011 übereingekommen, einen Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „EUSR“) für das Horn von Afrika zu ernennen.

(2)

Der Rat hat am 21. Juni 2021 den Beschluss (GASP) 2021/1012 (1) zur Ernennung von Frau Annette WEBER zur EUSR für das Horn von Afrika angenommen. Das Mandat der EUSR endet am 31. August 2022.

(3)

Das Mandat der EUSR sollte um einen weiteren Zeitraum von 24 Monaten verlängert werden, und es sollte ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. August 2024 festgelegt werden.

(4)

Die EUSR wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Mandat von Frau Annette WEBER als Sonderbeauftragte der Europäischen Union (im Folgenden „EUSR“) für das Horn von Afrika wird hiermit bis zum 31. August 2024 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik beschließen, dass das Mandat der EUSR eher endet.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2021/1012 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. August 2024 beläuft sich auf 4 744 381,14 EUR.“

2.

Artikel 14 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Der EUSR unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission regelmäßig Fortschrittsberichte und bis zum 31. Mai 2024 einen endgültigen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.“

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (GASP) 2021/1012 vom 21. Juni 2021 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika (ABl. L 222 vom 22.6.2021, S. 27).


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