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Document 32022D0609

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/609 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des freiwilligen Systems „SURE“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/2110

ABl. L 114 vom 12.4.2022, p. 203–205 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/609/oj

12.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/203


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/609 DER KOMMISSION

vom 8. April 2022

über die Anerkennung des freiwilligen Systems „SURE“ zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält Anforderungen für bestimmte Brennstoffe, nämlich Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe, um sicherzustellen, dass sie nur dann auf die in der Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden können, wenn sie nachhaltig hergestellt wurden und im Vergleich zu fossilen Brennstoffen zu erheblichen Treibhausgaseinsparungen führen. Erstens werden in Artikel 29 der Richtlinie Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe festgelegt, und in Artikel 26 der Richtlinie sowie in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission (2) werden die Kriterien festgelegt, anhand deren einerseits bestimmt wird, welche Rohstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bergen, und andererseits welche Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe mit einem hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen bei Erfüllung bestimmter Bedingungen als mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen verbunden zertifiziert werden können. Zweitens werden in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch im Verkehrssektor genutzte flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe festgelegt. Drittens sind die Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie verpflichtet, Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften von einigen im Verkehrssektor genutzten erneuerbaren Kraftstoffen (Biokraftstoffen, Biogas und flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs) und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen in eine Unionsdatenbank einzugeben.

(2)

Die Richtlinie enthält auch Vorschriften darüber, wie der Beitrag erneuerbarer Elektrizität zu den Zielen im Verkehrssektor zu berechnen ist. Insbesondere enthält Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie Vorschriften für eine solche Berechnung, sowohl wenn die Elektrizität unmittelbar zum Antrieb von Elektrofahrzeugen genutzt wird als auch wenn sie zur Herstellung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die im Verkehr genutzt werden, eingesetzt wird.

(3)

Um zu überprüfen, ob die Vorschriften für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten auf freiwillige Systeme zurückgreifen. Freiwillige Systeme haben eine wichtige Rolle dabei gespielt, die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) nachzuweisen. Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurde die Rolle freiwilliger Systeme erweitert. Erstens können sie nun dazu dienen, die Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für alle aus Biomasse hergestellten Brennstoffe, einschließlich gasförmiger und fester Brennstoffe, zu bescheinigen und genaue Daten über ihre Treibhausgaseinsparungen zu liefern. Zweitens können sie dazu dienen, die Einhaltung der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe zu bescheinigen. Drittens können sie dazu dienen, die Einhaltung der Vorschriften nachzuweisen, die in Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für die Berechnung der erneuerbaren Elektrizität im Verkehrssektor festgelegt sind. Viertens können sie dazu dienen, nachzuweisen, dass die Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 richtige Daten über einige im Verkehrssektor genutzte erneuerbare Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank eingeben. Fünftens können sie zur Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen genutzt werden. Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme allen oder einigen dieser Zwecke dienen können.

(4)

Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen vorlegt, die im Einklang mit einem von der Kommission anerkannten freiwilligen System eingeholt wurden, sollte ein Mitgliedstaat von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise verlangen, soweit dies den Gegenstandsbereich des Anerkennungsbeschlusses betrifft.

(5)

Der Antrag auf Anerkennung von „SURE“ gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie wurde erstmals am 15. Oktober 2020 bei der Kommission eingereicht. Im Rahmen der daraufhin von der Kommission vorgenommenen Bewertung des Systems wurden einige änderungsbedürftige Punkte ermittelt. Bei erneuter Vorlage am 29. Juni 2021 waren diese Punkte im System korrekt berücksichtigt. Das System umfasst alle Rohstoffe einschließlich Abfällen und Reststoffen, Biomasse-Brennstoffe und die gesamte Produktkette.

(6)

Bei der Bewertung von „SURE“ stellte die Kommission fest, dass es die in Artikel 29 Absätze 2 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien angemessen berücksichtigt, dabei auch genaue Daten über Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält und ein Massenbilanzsystem im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 30 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anwendet. Bei dieser Bewertung wurden die gemäß Artikel 29 Absatz 8 und Artikel 30 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erlassenden Durchführungsrechtsakte über Empfehlungen zu den Nachweisen für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 Absätze 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und über Vorschriften zur Überprüfung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen sowie der Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen nicht berücksichtigt. Das freiwillige System „SURE“ wird daher erneut bewertet werden, wenn ein solcher Durchführungsrechtsakt erlassen wird.

(7)

Die Bewertung des freiwilligen Systems „SURE“ hat ergeben, dass es angemessenen Standards für Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängige Audits entspricht und die methodischen Anforderungen des Anhangs VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingehalten werden.

(8)

Das anerkannte System sollte im Abschnitt über freiwillige Systeme auf der EUROPA-Website der Kommission veröffentlicht werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit „SURE“ (im Folgenden „System“), dessen Anerkennung am 29. Juni 2021 bei der Kommission beantragt wurde, werden für die im Rahmen des Systems geprüften Brennstoffe folgende Elemente nachgewiesen:

a)

Übereinstimmung der Lieferungen von Biomasse-Brennstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

b)

Einhaltung der Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer, gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 richtige Daten über im Verkehrssektor genutzte erneuerbare Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank einzugeben.

Das System enthält auch genaue Daten zu Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 insofern, als mit ihm sichergestellt wird, dass alle relevanten Informationen von den in der Produktkette vorgelagerten Wirtschaftsteilnehmern an die in der Produktkette nachgelagerten Wirtschaftsteilnehmer weitergegeben werden.

Artikel 2

Der Beschluss gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten. Werden an dem System, dessen Anerkennung am 29. Juni 2021 bei der Kommission beantragt wurde, inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, sind diese Änderungen der Kommission unverzüglich zu melden. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen erfüllt.

Artikel 3

Die Kommission kann diesen Beschluss unter anderem unter folgenden Umständen widerrufen:

a)

falls eindeutig nachgewiesen wird, dass das System Elemente nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls es zu einem schwerwiegenden, strukturellen Verstoß gegen diese Aspekte gekommen ist;

b)

falls der Kommission die jährlichen Berichte gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für das System nicht vorgelegt werden;

c)

falls in dem System Standards für unabhängige Audits und andere Anforderungen, die in den in Artikel 29 Absatz 8 oder Artikel 30 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Durchführungsrechtsakten angegeben sind, oder Verbesserungen anderer Elemente des Systems, die für eine weitere Anerkennung als ausschlaggebend angesehen werden, nicht umgesetzt werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. April 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1).

(3)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).


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