Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32022D0574

    Beschluss (GASP) 2022/574 des Rates vom 7. April 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/809 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen

    ST/6941/2022/INIT

    ABl. L 109 vom 8.4.2022, p. 67–68 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/574/oj

    8.4.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 109/67


    BESCHLUSS (GASP) 2022/574 DES RATES

    vom 7. April 2022

    zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/809 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 11. Mai 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/809 (1) angenommen, in dem ein Zeitraum von 36 Monaten nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 jenes Beschlusses genannten Finanzierungsabkommens für die Durchführung der in Artikel 1 jenes Beschlusses genannten Projekte vorgesehen ist.

    (2)

    Am 16. Juni 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/795 (2) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/809 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen angenommen, mit dem dessen Durchführungszeitraum bis zum 10. August 2021 verlängert wurde.

    (3)

    Am 21. Juni 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/1025 (3) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/809 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen erlassen, mit dem dessen Durchführungszeitraum bis zum 25. April 2022 verlängert wurde.

    (4)

    Am 15. Februar 2022 hat das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (United Nations Office for Disarmament Affairs, UNODA), das für die technische Durchführung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2017/809 genannten Projekte zuständig ist, um eine weitere Verlängerung des Durchführungszeitraums jenes Beschlusses um zehn Monate ersucht. Durch die beantragte Verlängerung wäre das UNODA in der Lage, die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen weiterhin bei der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu unterstützen, weiter zu einer laufenden umfassenden Überprüfung beizutragen, den gemäß Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bis zum Ende seines bis zum 30. November 2022 verlängerten Mandats weiterhin zu unterstützen und die Verluste durch aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht durchgeführte Projekte abzufedern.

    (5)

    Die Fortsetzung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2017/809 genannten Projekte bis zum 25. Februar 2023 hat keinen weiteren finanziellen Mittelbedarf zur Folge.

    (6)

    Der Beschluss (GASP) 2017/809 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 5 des Beschlusses (GASP) 2017/809 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

    „(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 25. Februar 2023.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 7. April 2022.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. DENORMANDIE


    (1)  Beschluss (GASP) 2017/809 des Rates vom 11. Mai 2017 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen (ABl. L 121 vom 12.5.2017, S. 39).

    (2)  Beschluss (GASP) 2020/795 des Rates vom 16. Juni 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/809 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen (ABl. L 193 vom 17.6.2020, S. 14).

    (3)  Beschluss (GASP) 2021/1025 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/809 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 22).


    Top