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Document 32022D0407

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/407 der Kommission vom 9. März 2022 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Republik Türkei

C/2022/1313

ABl. L 83 vom 10.3.2022, p. 60–63 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/407/oj

10.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 83/60


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/407 DER KOMMISSION

vom 9. März 2022

zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Republik Türkei

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/309 (2) der Kommission wurden endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Republik Türkei eingeführt (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“).

(2)

Am 4. Juni 2018 beschloss die Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/823 (3) im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung betreffend die Subventionierung aller ausführenden Hersteller, die Maßnahmen wie in der Ausgangsuntersuchung festgelegt aufrechtzuerhalten.

(3)

Sie stellte fest, dass die Änderung der türkischen Rechtsvorschriften über Subventionen für Forellenzüchter, die Gegenstand der Überprüfung war, keine Änderung der Ausgleichszölle für alle Forellenzüchter in der Türkei rechtfertigte. Es wurde jedoch angemerkt, dass die Auswirkungen der gesetzlichen Änderung sich auf der Ebene der einzelnen Unternehmen unterschieden. (4)

(4)

Am 15. Mai 2020 änderte die Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/658 der Kommission (5) nach einer teilweisen Interimsüberprüfung die Höhe des Ausgleichszolls in Bezug auf einen ausführenden Hersteller.

(5)

Am 20. Mai 2021 beschloss die Kommission im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/823 der Kommission (6), die Ausgleichszölle in der in der Ausgangsuntersuchung festgelegten und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/658 geänderten Höhe aufrechtzuerhalten.

(6)

In der Auslaufüberprüfung wurde festgestellt, dass ein Auslaufen der geltenden Maßnahmen ein Anhalten der Subventionierung zur Folge gehabt hätte, da weiterhin erhebliche Mengen der betroffenen Ware subventioniert in die Union ausgeführt worden wären. Angesichts der enormen Kapazitätsreserven in der Türkei, der Attraktivität des Unionsmarkts, des Preisniveaus der Einfuhren aus der Türkei und ihrer wahrscheinlichen Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union war außerdem bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein Anhalten der Schädigung wahrscheinlich.

(7)

Es wurde daher der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen sprachen.

(8)

Die derzeit geltenden endgültigen Ausgleichszölle reichen von 1,5 % bis 9,5 %.

1.2.   Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung

(9)

Am 29. Mai 2020 ging bei der Kommission ein Antrag des ausführenden Herstellers Selina Balik Isleme Tesis Ithalat Ihracat ve Ticaret Anonim Sirketi (im Folgenden „Antragsteller“) auf eine teilweise Interimsüberprüfung der geltenden Ausgleichszölle nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1037 (im Folgenden „Grundverordnung“) ein. Der Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung beschränkte sich auf die Untersuchung des Subventionstatbestands in Bezug auf den Antragsteller.

(10)

Am 5. Februar 2021 leitete die Europäische Kommission eine Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Republik Türkei (im Folgenden „betroffenes Land“) in die Union nach Artikel 19 der Grundverordnung ein. Sie veröffentlichte eine entsprechende Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) (7) im Amtsblatt der Europäischen Union.

(11)

Der Antragsteller brachte vor, es sei anscheinend eine Veränderung der Umstände, die die geltenden Ausgleichsmaßnahmen rechtfertigten, eingetreten, und diese sei, was ihn betreffe, dauerhaft.

1.3.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(12)

Die Interimsüberprüfung betreffend die Subventionierung des Antragstellers betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020.

1.4.   Interessierte Parteien

(13)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um an der Überprüfung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, die ihr bekannten Unionshersteller und deren Verbände sowie die Regierung des betroffenen Landes über die Einleitung der Überprüfung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(14)

Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Überprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

1.4.1.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(15)

Die Kommission sandte Fragebogen an den Antragsteller und die Behörden des betroffenen Landes.

(16)

Sowohl vom Antragsteller als auch von den Behörden des betroffenen Landes gingen Antworten ein.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Zu überprüfende Ware

(17)

Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss):

lebend, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder

frisch, gekühlt, gefroren und/oder geräuchert:

als ganze Fische (mit Kopf), auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1,2 kg oder weniger, oder

ohne Kopf, auch ohne Kiemen, auch ausgenommen, mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger, oder

als Fischfilets mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger,

mit Ursprung in der Republik Türkei, die derzeit unter den KN-Codes ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90 und ex 0305 43 00 (TARIC-Codes 0301919011, 0302118011, 0303149011, 0304429010, 0304829010 und 0305430011) eingereiht werden (im Folgenden „zu überprüfende Ware“).

(18)

Wie in der Ausgangsuntersuchung stellte die Kommission fest, dass die in der Türkei hergestellte und in die Union ausgeführte Ware und die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und in der Union verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen. Daher wurden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung angesehen.

3.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS

(19)

In seinem Schreiben an die Kommission vom 30. November 2021 zog der Antragsteller seinen Antrag auf eine Interimsüberprüfung zurück.

(20)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Union liegt.

(21)

Bei der Untersuchung waren keine Hinweise darauf gefunden worden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

(22)

Überdies leitete die Europäische Kommission am 20. September 2021 eine landesweite Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Republik Türkei in die Union ein. (8) Die derzeit geltenden Antisubventionsmaßnahmen werden daher in diesem Rahmen für alle ausführenden Hersteller überprüft.

4.   SCHLUSSFOLGERUNG UND UNTERRICHTUNG

(23)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die teilweise Interimsüberprüfung eingestellt werden sollte, ohne formell über etwaige wesentliche und dauerhafte Veränderungen sowie die Subventionierung des Antragstellers zu befinden.

(24)

Die interessierten Parteien wurden davon unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(25)

Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen ein, die zu dem Schluss führen würden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe.

(26)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 25 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die teilweise Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Republik Türkei, die derzeit unter den KN-Codes ex 0301 91 90, ex 0302 11 80, ex 0303 14 90, ex 0304 42 90, ex 0304 82 90 und ex 0305 43 00 (TARIC-Codes 0301919011, 0302118011, 0303149011, 0304429010, 0304829010 und 0305430011) eingereiht werden, wird, soweit der Antragsteller betroffen ist, hiermit eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 9. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/309 der Kommission vom 26. Februar 2015 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 56 vom 27.2.2015, S. 12).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/823 der Kommission vom 4. Juni 2018 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Republik Türkei (ABl. L 139 vom 5.6.2018, S. 14).

(4)  Erwägungsgrund 49 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/823 der Kommission.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/658 der Kommission vom 15. Mai 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/309 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei nach einer Interimsüberprüfung gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 155 vom 18.5.2020, S. 3).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/823 der Kommission vom 20. Mai 2021 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Regenbogenforellen mit Ursprung in der Türkei nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 183 vom 25.5.2021, S. 5.)

(7)  ABl. C 40 vom 5.2.2021, S. 12.

(8)  ABl. C 380 vom 20.9.2021, S. 15.


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