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Document 32022D0218

Beschluss (GASP) 2022/218 des Rates vom 17. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus

ST/14508/2021/INIT

ABl. L 37 vom 18.2.2022, p. 41–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/218/oj

18.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 37/41


BESCHLUSS (GASP) 2022/218 DES RATES

vom 17. Februar 2022

zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. Oktober 2012 den Beschluss 2012/642/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen Belarus erlassen.

(2)

Der Rat hat am 24. Juni 2021 den Beschluss (GASP) 2021/1031 (2) erlassen, mit dem der Beschluss 2012/642/GASP geändert wurde und spezifische sektorale Beschränkungen eingeführt wurden.

(3)

Bestimmte Präzisierungen sind erforderlich, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser spezifischen sektoralen Beschränkungen zu gewährleisten.

(4)

Der Beschluss 2012/642/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/642/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2d Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die damit verbundene Erbringung technischer oder Finanzhilfe, für die Erhaltung und Sicherheit vorhandener ziviler nuklearer Kapazitäten.“

2.

Artikel 2f wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es ist verboten, Erdölerzeugnisse und gasförmige Kohlenwasserstofferzeugnisse unmittelbar oder mittelbar aus Belarus zu erwerben, einzuführen oder weiterzugeben.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für den Erwerb von Erdölerzeugnissen und gasförmigen Kohlenwasserstofferzeugnissen in Belarus, die benötigt werden, um den Grundbedarf des Käufers in Belarus oder humanitärer Projekte in Belarus zu decken.“

c)

folgender Absatz wird angefügt:

„(6)   Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 berühren nicht die Freiheit der Durchfuhr von Erdölerzeugnissen und gasförmigen Kohlenwasserstoffen mit Ursprung in einem Drittland durch Belarus.“

3.

Artikel 2h Buchstaben a bis d erhalten folgende Fassung:

„a)

der Republik Belarus, ihrer Regierung oder ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;

b)

einem größeren Kreditinstitut, das in Belarus niedergelassen ist und sich mit Wirkung vom 1. Juni 2021 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befand, wie in Anhang III aufgeführt;

c)

einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Buchstaben a und b dieses Artikels aufgeführten Organisationen gehalten werden;

d)

einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer der unter den Buchstaben a, b oder c dieses Artikels aufgeführten Organisationen handelt.“

4.

Artikel 2i Absatz 1 Buchstaben a bis d erhalten folgende Fassung:

„a)

die Republik Belarus, ihre Regierung oder ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;

b)

ein größeres Kreditinstitut, das in Belarus niedergelassen ist und sich mit Wirkung vom 1. Juni 2021 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befand, wie in Anhang III aufgeführt;

c)

eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Buchstaben a und b dieses Absatzes aufgeführten Organisation gehalten werden;

d)

eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter den Buchstaben a, b oder c dieses Absatzes aufgeführten Organisation handelt.“

5.

Artikel 2j Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es ist untersagt, Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen zu erbringen für

a)

die Republik Belarus, ihre Regierung oder ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;

b)

jedwede natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer in Buchstabe a aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt.“

6.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2n

(1)   Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder auf Zahlung einer Schuldverschreibung, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie geltend gemacht werden von:

a)

jedweder in den Artikeln 2h, 2i, 2j oder in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung;

b)

jedweder sonstigen belarussischen Person, Organisation oder Einrichtung;

c)

jedweder natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die über eine der unter Buchstabe a oder b aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handelt.“

7.

In Artikel 3 Absätze 1 und 8, Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 Absatz 1 wird das Wort „Anhang“ durch das Wort „Anhang I“ ersetzt.

8.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

ausschließlich bestimmt sind für:

i)

humanitäre Zwecke, zur Evakuierung oder Rückbeförderung von Personen oder für Initiativen zur Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen,

ii)

die Durchführung von Flügen im Rahmen internationaler Adoptionsverfahren,

iii)

die Durchführung von Flügen, die für die Teilnahme an Treffen erforderlich sind, deren Ziel eine Lösung der Krise in Belarus oder die Unterstützung der mit den restriktiven Maßnahmen verfolgten politischen Ziele ist,

iv)

eine Notlandung, einen Notstart oder einen Notüberflug eines EU-Luftverkehrsunternehmens, oder“

9.

In Artikel 5 wird der folgende Absatz angefügt:

„(4)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 4 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, ergangen ist, oder einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;

b)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;

c)

die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute; und

d)

die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung.“

10.

In Artikel 6 Absatz 1 wird das Wort „Anhang“ durch die Worte „Anhang I, Anhang II und Anhang III“ ersetzt.

11.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6a

(1)   Der Rat und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere

a)

im Fall des Rates für die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs I,

b)

im Fall des Hohen Vertreters für die Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs I.

(2)   Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, gegebenenfalls nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs I erforderlich ist.

(3)   Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter jeweils zu ‚Verantwortlichen‘ im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) bestimmt, um sicherzustellen, dass die betroffenen natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.

Artikel 7a

Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach diesem Beschluss verstoßen.

(*1)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).“"

12.

Anhang III wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-Y. LE DRIAN


(1)  Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1).

(2)  Beschluss (GASP) 2021/1031 des Rates vom 24. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. L 224 I vom 24.6.2021, S. 15).


ANHANG

Anhang III erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

LISTE DER GRÖSSEREN KREDITINSTITUTE NACH DEN ARTIKELN 2h UND 2i

Entwicklungsbank der Republik Belarus

Belarusbank

Belinvestbank (Belarussische Bank für Entwicklung und Wiederaufbau)

Belagoprombank

Bank Dabrabyt


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