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Document 32022D0133

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/133 des Rates vom 25. Januar 2022 zur Ermächtigung Frankreichs, eine von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

ST/15026/2021/INIT

ABl. L 20 vom 31.1.2022, p. 272–274 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/133/oj

31.1.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/272


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/133 DES RATES

vom 25. Januar 2022

zur Ermächtigung Frankreichs, eine von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Frankreich beantragte mit den bei der Kommission am 12. April 2021 und am 20. September 2021 registrierten Schreiben die Ermächtigung, eine von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme (im Folgenden „Sondermaßnahme“) einzuführen, um eine obligatorische elektronische Rechnungsstellung für alle im Hoheitsgebiet Frankreichs ansässigen Mehrwertsteuerpflichtigen einführen zu können. Diese Verpflichtung würde für Rechnungen, die bei Transaktionen zwischen Steuerpflichtigen ausgestellt wurden, gelten. Die Ermächtigung wurde für einen Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026 beantragt.

(2)

Mit den Schreiben vom 29. September 2021 leitete die Kommission den Antrag Frankreichs an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Mit Schreiben vom 30. September 2021 teilte die Kommission Frankreich mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Frankreich macht geltend, dass die Einführung einer allgemeinen Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung Vorteile bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung mit sich bringen würde. Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung einhergehend mit der Übermittlung zusätzlicher Transaktionsdaten würde es der Steuerverwaltung ermöglichen, in Echtzeit zu prüfen, ob die angemeldete und erhobene Mehrwertsteuer mit den ausgestellten und empfangenen Rechnungen übereinstimmt, wodurch die Kapazitäten der Verwaltung, Mehrwertsteuerbetrug zu verhindern und zu bekämpfen, verbessert würde. Zudem würde dadurch auch die Erfassung der Wirtschaftstätigkeit in Echtzeit verbessert, sodass die Wirtschaftspolitik so weit wie möglich an die wirtschaftliche Realität angepasst werden kann.

(4)

Frankreich ist der Auffassung, dass die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung die freiwillige Einhaltung der Steuergesetze erleichtern würde. Durch die Vorerfassung der Steuererklärungen würde diese Verpflichtung ferner zur Vereinfachung der Mehrwertsteuermeldepflichten der Steuerpflichtigen beitragen. Die elektronische Rechnungsstellung würde den Steuerpflichtigen andere Vorteile bringen, wie die Verkürzung von Zahlungsfristen, die Senkung der Druckkosten und Postgebühren, die Senkung der Kosten sowie Verringerung der Verzögerungen bei der Verarbeitung von Rechnungsdaten oder die Senkung der Lagerkosten. Die Einsparungen und Vorteile, die die Steuerpflichtigen durch die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung hätten, würden weitgehend die Neuinvestition, die sie für die Anpassung ihrer Systeme benötigen, ausgleichen.

(5)

In Anbetracht des weiten Geltungsbereichs und der Neuheit dieser Sondermaßnahme ist es wichtig, die Auswirkungen der Sondermaßnahme auf die Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung sowie auf die Steuerpflichtigen zu bewerten. Falls Frankreich die Verlängerung der Sondermaßnahme für erforderlich halten sollte, sollte es deshalb der Kommission zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht vorlegen, in dem die Wirksamkeit der Sondermaßnahme bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung sowie bei der Vereinfachung der Steuererhebung bewertet wird.

(6)

Die Sondermaßnahme sollte das Recht von Steuerpflichtigen auf Erhalt von Rechnungen in Papierform im Fall eines innergemeinschaftlichen Erwerbs nicht beeinträchtigen.

(7)

Die Sondermaßnahme sollte befristet werden, damit beurteilt werden kann, ob sie im Hinblick auf ihre Ziele angemessen und wirksam ist.

(8)

Die Sondermaßnahme steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel, da sie befristet ist und schrittweise eingeführt wird. Ab 2024 soll für alle Steuerpflichtigen eine Verpflichtung, elektronische Rechnungen zu empfangen, gelten. Die Verpflichtung zur Ausstellung elektronischer Rechnungen soll 2024 für große Unternehmen, 2025 für Unternehmen mit 250 bis 4 999 Beschäftigten und einem Umsatz von weniger als 1,5 Mrd. EUR und 2026 für kleine und mittlere Unternehmen, einschließlich Steuerpflichtiger, die die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen gemäß Artikel 282 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nehmen, gelten. Darüber hinaus birgt die Sondermaßnahme nicht die Gefahr der Verlagerung von Steuerbetrug in andere Sektoren oder Mitgliedstaaten.

(9)

Die Sondermaßnahme wird keine negativen Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 218 der Richtlinie 2006/112/EG wird Frankreich ermächtigt, Rechnungen, die von im französischen Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen in Form von Dokumenten oder Mitteilungen ausgestellt wurden, nur dann zu akzeptieren, wenn diese Dokumente oder Mitteilungen ausschließlich elektronisch übermittelt werden.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 232 der Richtlinie 2006/112/EG wird Frankreich ermächtigt, eine Bestimmung zu erlassen, wonach die Verwendung elektronischer Rechnungen, die von im französischen Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen ausgestellt wurden, nicht der Zustimmung eines im französischen Hoheitsgebiet ansässigen Rechnungsempfängers unterliegt.

Artikel 3

Frankreich teilt der Kommission die nationalen Maßnahmen zur Durchführung der abweichenden Sondermaßnahmen gemäß den Artikeln 1 und 2 mit.

Artikel 4

(1)   Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

(2)   Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026.

(3)   Sollte Frankreich die Verlängerung der in den Artikeln 1 und 2 genannten abweichenden Sondermaßnahmen für erforderlich halten, so legt Frankreich der Kommission zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht vor, in dem die Wirksamkeit der in Artikel 3 genannten nationalen Maßnahmen bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung sowie bei der Vereinfachung der Steuererhebung bewertet wird. In diesem Bericht ist zu evaluieren, wie sich diese Maßnahmen auf die Steuerpflichtigen auswirken und ob sie insbesondere zu einer Zunahme von Verwaltungslasten und -kosten führen.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. Januar 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BEAUNE


(1)   ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.


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