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Document 32021R2268
Commission Delegated Regulation (EU) 2021/2268 of 6 September 2021 amending the regulatory technical standards laid down in Commission Delegated Regulation (EU) 2017/653 as regards the underpinning methodology and presentation of performance scenarios, the presentation of costs and the methodology for the calculation of summary cost indicators, the presentation and content of information on past performance and the presentation of costs by packaged retail and insurance-based investment products (PRIIPs) offering a range of options for investment and alignment of the transitional arrangement for PRIIP manufacturers offering units of funds referred to in Article 32 of Regulation (EU) No 1286/2014 of the European Parliament and of the Council as underlying investment options with the prolonged transitional arrangement laid down in that Article (Text with EEA relevance)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/2268 der Kommission vom 6. September 2021 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission festgelegten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf die zugrunde liegende Methodik und Darstellung von Performance-Szenarien, die Darstellung von Kosten und die Methodik für die Berechnung von Gesamtkostenindikatoren, die Darstellung und den Inhalt von Informationen über die frühere Wertentwicklung und die Darstellung von Kosten von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten (PRIIP) mit verschiedenen Anlageoptionen und die Anpassung der Übergangsregelung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für PRIIP-Hersteller, die Fondsanteile als zugrunde liegende Anlageoptionen anbieten, an die in diesem Artikel festgelegte verlängerte Übergangsregelung (Text von Bedeutung für den EWR)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/2268 der Kommission vom 6. September 2021 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission festgelegten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf die zugrunde liegende Methodik und Darstellung von Performance-Szenarien, die Darstellung von Kosten und die Methodik für die Berechnung von Gesamtkostenindikatoren, die Darstellung und den Inhalt von Informationen über die frühere Wertentwicklung und die Darstellung von Kosten von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten (PRIIP) mit verschiedenen Anlageoptionen und die Anpassung der Übergangsregelung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für PRIIP-Hersteller, die Fondsanteile als zugrunde liegende Anlageoptionen anbieten, an die in diesem Artikel festgelegte verlängerte Übergangsregelung (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2021/6325
ABl. L 455I vom 20.12.2021, p. 1–55
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 14/07/2022
20.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 455/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2268 DER KOMMISSION
vom 6. September 2021
zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission festgelegten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf die zugrunde liegende Methodik und Darstellung von Performance-Szenarien, die Darstellung von Kosten und die Methodik für die Berechnung von Gesamtkostenindikatoren, die Darstellung und den Inhalt von Informationen über die frühere Wertentwicklung und die Darstellung von Kosten von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten (PRIIP) mit verschiedenen Anlageoptionen und die Anpassung der Übergangsregelung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für PRIIP-Hersteller, die Fondsanteile als zugrunde liegende Anlageoptionen anbieten, an die in diesem Artikel festgelegte verlängerte Übergangsregelung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 10 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Erfahrungen aus den ersten Jahren der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission (2) haben gezeigt, dass bestimmte Elemente der Darstellung und des Inhalts der Basisinformationsblätter überarbeitet werden müssen. Diese Überarbeitung ist notwendig, damit Kleinanleger unabhängig von den jeweiligen Marktbedingungen weiterhin geeignete Informationen über die verschiedenen Arten von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten („PRIIP“) erhalten, insbesondere nach einer anhaltenden Phase mit positiver Marktentwicklung. |
(2) |
Um Kleinanlegern verständliche, nicht irreführende und für die verschiedenen Arten von PRIIP relevante Informationen bereitzustellen, sollten die in den Basisinformationsblättern dargestellten Performance-Szenarien keine allzu positiven Aussichten für mögliche künftige Renditen enthalten. Die Wertentwicklung der zugrunde liegenden Anlagen und die Wertentwicklung der nicht-strukturierten Investmentfonds und anderer ähnlicher PRIIP sind direkt miteinander verbunden. Die zugrunde liegende Methodik für die Darstellung der Performance-Szenarien sollte daher angepasst werden, um zu vermeiden, sich auf eine statistische Methode zu stützen, die zu Performance-Szenarien führt, die die beobachteten Renditen erhöhen könnten. Die zugrunde liegende Methodik für die Darstellung von Performance-Szenarien sollte ebenfalls angepasst werden, um sicherzustellen, dass diese Szenarien auf einem längeren Zeitraum beobachteter Renditen beruhen und sowohl Perioden mit positivem als auch negativem Wachstum erfassen, sodass im Laufe der Zeit stabilere Performance-Szenarien entstehen und prozyklische Ergebnisse minimiert werden. Rückvergleiche, bei denen die Ergebnisse dieser Methodik mit der tatsächlich beobachteten Wertentwicklung von PRIIP verglichen wurden, haben gezeigt, dass durch diese Methodik für die Darstellung von Performance-Szenarien geeignete vorausschauende Schätzungen bereitgestellt werden können. |
(3) |
Um zu vermeiden, dass Performance-Szenarien als beste Prognosen angesehen werden, müssen deutlichere Warnhinweise in Bezug auf diese Szenarien vorgesehen werden. Die in einfachen Worten formulierte Offenlegung zusätzlicher Einzelheiten zu den Annahmen, auf denen diese Szenarien beruhen, sollte ferner das Risiko unangemessener Erwartungen hinsichtlich möglicher künftiger Renditen verringern. |
(4) |
Für Kleinanleger sind Informationen über die Kosten zum Vergleichen verschiedener PRIIP wichtig. Damit Kleinanleger die verschiedenen Arten von Kostenstrukturen der verschiedenen PRIIP und die Bedeutung dieser Strukturen für ihre individuellen Verhältnisse besser verstehen können, sollten die Informationen über die Kosten in den Basisinformationsblättern eine Beschreibung der wichtigsten Kostenelemente enthalten. Um den Verkauf von PRIIP und die Beratung dazu zu erleichtern, sollten die Indikatoren für einzelne Kostenelemente darüber hinaus mit Informationen in Einklang gebracht werden, die im Rahmen der sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union offengelegt werden, insbesondere der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). Gleichzeitig muss die Vergleichbarkeit aller Arten von PRIIP in Bezug auf die Gesamtkosten gewährleistet werden. In den Basisinformationsblättern sollte die Bedeutung von Gesamtkostenindikatoren klargestellt werden, damit Kleinanleger diese Gesamtkostenindikatoren besser verstehen können. |
(5) |
Um die wirtschaftlichen Merkmale bestimmter Anlageklassen und derjenigen PRIIP besser zu berücksichtigen, die nicht genügend Transaktionen generieren, um Marktbewegungen mit ausreichender statistischer Sicherheit auszuschließen, sollte bei der überarbeiteten Methodik für die Berechnung der Transaktionskosten ein differenzierterer und verhältnismäßigerer Ansatz verwendet werden. Diese Methodik sollte ferner ausschließen, dass möglicherweise negative Transaktionskosten entstehen, um das Risiko zu vermeiden, Kleinanleger zu verwirren. |
(6) |
Bei PRIIP mit verschiedenen Anlageoptionen sollte eine angepasste Darstellung der Informationen über Kosten festgelegt werden, damit Kleinanleger die Auswirkungen dieser verschiedenen Anlageoptionen auf die Kosten besser verstehen. |
(7) |
Damit Kleinanleger das Auftreten von Volatilität bei den Renditen linearer PRIIP und zugrunde liegender linearer Anlageoptionen sowie die frühere Wertentwicklung unter bestimmten Marktbedingungen beobachten, verstehen und vergleichen können, müssen bestimmte Anforderungen an den standardisierten Inhalt und die Darstellung der früheren Wertentwicklung in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 festgelegt werden, indem bestimmte Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission (5) aufgenommen und angepasst werden. Der standardisierte Inhalt und die Darstellung der früheren Wertentwicklung sollten die Informationen im Rahmen der Performance-Szenarien ergänzen. Die Basisinformationsblätter für diese linearen PRIIP und zugrunde liegenden linearen Anlageoptionen sollten im Abschnitt „Sonstige zweckdienliche Angaben“ Querverweise auf separate Dokumente oder Websites mit Informationen über die frühere Wertentwicklung enthalten. |
(8) |
Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Personen, die Anteile von OGAW verkaufen oder über diese beraten, sind gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 bis zum 31. Dezember 2021 von den Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung befreit. Wenn ein Mitgliedstaat Vorschriften bezüglich des Formats und des Inhalts des Basisinformationsblatts gemäß den Artikeln 78 bis 81 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) auf Fonds anwendet, die keine OGAW-Fonds sind und die Kleinanlegern angeboten werden, gilt die Ausnahme nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 für Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Personen, die Kleinanleger über Anteile dieser Fonds beraten oder diese an Kleinanleger verkaufen. Um für solche Fonds eine einheitliche Übergangsregelung zu schaffen, ist es Herstellern von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten („PRIIP-Herstellern“) nach Artikel 14 Absatz 2 der Delegierten Verordnung 2017/653, der im Einklang mit Artikel 18 der genannten Delegierten Verordnung bis 31. Dezember 2021 gilt, gestattet, im Einklang mit den Artikeln 78 bis 81 der Richtlinie 2009/65/EG erstellte Dokumente weiter zu verwenden, soweit es sich bei mindestens einer der zugrunde liegenden Anlageoptionen um einen OGAW- oder Nicht-OGAW-Fonds handelt. Nach dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 soll die Übergangsregelung nach Artikel 32 der Verordnung bis zum 30. Juni 2022 verlängert werden. PRIIP-Hersteller müssen in der Lage sein, während des Geltungszeitraums dieser Übergangsregelung weiter im Einklang mit den Artikeln 78 bis 81 der Richtlinie 2009/65/EG erstellte Dokumente zu verwenden. |
(9) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (die „Europäischen Aufsichtsbehörden“) vorgelegt wurde. |
(11) |
Die Europäischen Aufsichtsbehörden haben zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe „Bankensektor“ (8), der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe „Versicherung und Rückversicherung“ (9) und der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe „Wertpapiere und Wertpapiermärkte“ (10) eingeholt. |
(12) |
In Anbetracht der Tatsache, dass die technischen Regulierungsstandards eng miteinander verbunden sind, und um sicherzustellen, dass die durch sie eingeführten Anforderungen vollständig kohärent sind, ist es angebracht, einen einzigen Rechtsakt zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 festgelegten technischen Regulierungsstandards zu erlassen. |
(13) |
Damit PRIIP-Hersteller und Personen, die PRIIP verkaufen oder über diese beraten, ausreichend Zeit haben, um sich auf die Verpflichtung zur Erstellung eines Basisinformationsblatts nach den neuen Anforderungen vorzubereiten, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Juli 2022 gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
|
4. |
In Artikel 8 wird folgender Absatz 3 angefügt: „3. Für OGAW im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe a, AIF im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe b oder fondsgebundene Versicherungsanlageprodukten im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe c enthält der Abschnitt ‚Sonstige zweckdienliche Angaben‘ des Basisinformationsblatts Folgendes:
Für PRIIP gemäß Anhang II Teil 1 Nummer 5, bei denen es sich um offene Fonds handelt, und andere PRIIP, die gezeichnet werden können, werden die Berechnungen früherer Performance-Szenarien monatlich veröffentlicht, und im Abschnitt ‚Sonstige zweckdienliche Informationen‘ wird angegeben, wo diese Berechnungen zu finden sind.“ |
5. |
Kapitel II erhält folgenden Titel: „KAPITEL II SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF DAS BASISINFORMATIONSBLATT FÜR PRIIP MIT VERSCHIEDENEN ANLAGEOPTIONEN“ . |
6. |
Artikel 10 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
|
7. |
Artikel 11 Buchstabe c wird gestrichen. |
8. |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
|
9. |
Artikel 13 und 14 erhalten folgende Fassung: „Artikel 13 Abschnitt ‚Welche Kosten entstehen?‘ im generischen Basisinformationsblatt Im Abschnitt ‚Welche Kosten entstehen?‘ geben die PRIIP-Hersteller abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Folgendes an:
Artikel 14 Spezifische Informationen über jede zugrunde liegende Anlageoption Die spezifischen Informationen über jede zugrunde liegende Anlageoption gemäß Artikel 10 Buchstabe b werden in einem spezifischen Informationsblatt bereitgestellt, das das generische Basisinformationsblatt ergänzt. PRIIP-Hersteller geben für jede zugrunde liegende Anlageoption Folgendes an:
Für die in den Buchstaben a bis e dieses Absatzes genannten Informationen wird die Struktur der entsprechenden Teile der Mustervorlage in Anhang I eingehalten.“ |
10. |
Folgendes Kapitel IIa wird eingefügt: „KAPITEL IIa SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF DAS BASISINFORMATIONSBLATT FÜR BESTIMMTE OGAW UND AIF Artikel 14a Teilfonds von OGAW oder AIF (1) Besteht ein OGAW oder AIF aus zwei oder mehreren Teilfonds, wird für jeden Teilfonds ein gesondertes Basisinformationsblatt erstellt. (2) Jedes der in Absatz 1 genannten Basisinformationsblätter enthält im Abschnitt ‚Um welche Art von Produkt handelt es sich?‘ folgende Informationen:
(3) Legt die OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder der AIFM für den Kleinanleger eine Gebühr für den in Absatz 2 Buchstabe c genannten Anteiltausch fest, die sich von der Standardgebühr für den Kauf oder Verkauf von Anteilen unterscheidet, wird diese Gebühr gesondert im Abschnitt ‚Welche Kosten entstehen?‘ des Basisinformationsblatts ausgewiesen. Artikel 14b Anteilsklassen von OGAW oder AIF (1) Besteht ein OGAW oder AIF aus mehreren Anteils- oder Aktienklassen, wird für jede dieser Anteils- oder Aktienklassen ein gesondertes Basisinformationsblatt erstellt. (2) Das Basisinformationsblatt für zwei oder mehrere Klassen des gleichen OGAW oder AIF kann in einem einzigen Basisinformationsblatt zusammengefasst werden, sofern das sich daraus ergebende Dokument die Anforderungen in jeder Hinsicht, einschließlich der Länge, Sprache und Darstellung des Basisinformationsblatts, einhält. (3) Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder der AIFM kann eine Klasse zur Repräsentation einer oder mehrerer anderer OGAW- oder AIF-Klassen auswählen, sofern diese Wahl für die potenziellen Kleinanleger in den anderen Klassen redlich, eindeutig und nicht irreführend ist. In solchen Fällen enthält der Abschnitt ‚Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?‘ des Basisinformationsblatts die Erklärung des wesentlichen Risikos, die für jede der anderen vertretenen Klassen gilt. Den Kleinanlegern in den anderen Klassen kann ein Basisinformationsblatt, das für die repräsentative Klasse erstellt wurde, zur Verfügung gestellt werden. (4) Unterschiedliche Klassen werden nicht zu einer repräsentativen Gesamtklasse im Sinne von Absatz 3 zusammengefasst. (5) Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder der AIFM führt Buch über die von der repräsentativen Klasse vertretenen anderen Klassen im Sinne von Absatz 3 und die Gründe dieser Wahl. (6) Der Abschnitt ‚Um welche Art von Produkt handelt es sich?‘ des Basisinformationsblatts wird gegebenenfalls durch einen Hinweis darauf ergänzt, welche Klasse als repräsentativ ausgewählt wurde, wobei der Begriff verwendet wird, mit dem sie im OGAW-Prospekt oder in der Beschreibung der Anlagestrategie und Ziele des AIF bezeichnet wird. (7) Ferner wird in diesem Abschnitt angegeben, wo die Kleinanleger Informationen über die anderen OGAW- oder AIF-Klassen erhalten können, die in ihrem eigenen Mitgliedstaat vertrieben werden. Artikel 14c OGAW oder AIF als Dachfonds (1) Legt ein OGAW einen erheblichen Teil seiner Vermögenswerte in einen anderen OGAW oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2009/65/EG an, enthält die Beschreibung der Ziele und Anlagepolitik dieses OGAW im Basisinformationsblatt eine kurze Erläuterung der Art und Weise, wie die anderen Organismen für gemeinsame Anlagen kontinuierlich auszuwählen sind. Handelt es sich bei dem OGAW um einen Dach-Hedgefonds, enthält das Basisinformationsblatt Informationen über den Erwerb von Nicht-EU-AIF, die keiner Aufsicht unterliegen. (2) Legt der AIF einen wesentlichen Teil seiner Vermögenswerte in andere OGAW oder AIF an, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß. Artikel 14d Feeder-OGAW (1) Für Feeder-OGAW im Sinne von Artikel 58 der Richtlinie 2009/65/EG enthält das Basisinformationsblatt im Abschnitt ‚Um welche Art von Produkt handelt es sich?‘ die folgenden, für den Feeder-OGAW spezifischen Informationen:
(2) Wenn sich das Risiko- und Renditeprofil des Feeder-OGAW in wesentlicher Hinsicht von dem des Master-OGAW unterscheidet, werden diese Tatsache und der entsprechende Grund im Abschnitt ‚Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?‘ des Basisinformationsblatts erläutert. (3) Im Abschnitt ‚Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?‘ des Basisinformationsblatts werden Liquiditätsrisiken und das Verhältnis zwischen den Erwerbs- und den Rücknahmevereinbarungen für den Master-OGAW und den Feeder-OGAW erläutert. Artikel 14e Strukturierte OGAW oder AIF Bei strukturierten Investmentfonds handelt es sich um OGAW oder AIF, die für die Kleinanleger zu bestimmten vorher festgelegten Terminen nach Algorithmen berechnete Erträge erwirtschaften, die an die Wertentwicklung, Preisänderungen oder sonstige Bedingungen der Finanzvermögenswerte, Indizes oder Referenzportfolios gebunden sind, oder OGAW oder AIF mit vergleichbaren Merkmalen.“; |
11. |
in Artikel 15 Absatz 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:
|
12. |
folgendes Kapitel IVa wird eingefügt: „KAPITEL IVa QUERVERWEISE Artikel 17a Nutzung der Querverweise auf andere Informationsquellen Unbeschadet des Artikels 6 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 können Querverweise auf andere Informationsquellen, einschließlich des Prospekts sowie des Jahresberichts oder der Halbjahresberichte, in das Basisinformationsblatt aufgenommen werden, sofern sämtliche Informationen, die für das Verständnis der Kleinanleger in Bezug auf die wesentlichen Anlageelemente grundlegend sind, bereits Gegenstand des Basisinformationsblatts sind. Querverweise auf die Website des PRIIP oder PRIIP-Herstellers sind zulässig, einschließlich auf einen Teil einer solchen Website, der den Prospekt und die regelmäßigen Berichte enthält. Die in Unterabsatz 1 genannten Querverweise führen den Kleinanleger zum relevanten Abschnitt der entsprechenden Informationsquelle. In dem Basisinformationsblatt können mehrere verschiedene Querverweise verwendet werden, die allerdings auf ein Minimum zu beschränken sind.“; |
13. |
Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Absatz 2 gilt bis zum 30. Juni 2022.“; |
14. |
Anhang I erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung; |
15. |
Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert; |
16. |
Anhang III wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert; |
17. |
Anhang IV erhält die Fassung von Anhang IV der vorliegenden Verordnung; |
18. |
Anhang V erhält die Fassung von Anhang V der vorliegenden Verordnung; |
19. |
Anhang VI wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert; |
20. |
Anhang VII erhält die Fassung von Anhang VII der vorliegenden Verordnung; |
21. |
der Wortlaut in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VIII angefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2022. Artikel 1 Buchstabe 13 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2022.
Die vorliegende Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. September 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung (ABl. L 100 vom 12.4.2017, S. 1).
(3) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(4) Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).
(5) Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 1).
(6) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
(7) COM(2021)397.
(8) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(9) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
(10) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).