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Document 32021R1422

    Delegierte Verordnung (EU) 2021/1422 der Kommission vom 26. April 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 hinsichtlich der Bescheinigung im Falle der Schlachtung im Herkunftsbetrieb (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2021/2703

    ABl. L 307 vom 1.9.2021, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1422/oj

    1.9.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 307/1


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1422 DER KOMMISSION

    vom 26. April 2021

    zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 hinsichtlich der Bescheinigung im Falle der Schlachtung im Herkunftsbetrieb

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7 Buchstabe d,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union unter anderem in den Bereichen Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs zu überprüfen. Diese amtlichen Kontrollen umfassen die Schlachttieruntersuchung von Schlachttieren.

    (2)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission (2) enthält Kriterien und Bedingungen dafür, wann Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb durchgeführt werden dürfen.

    (3)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1374 der Kommission (3) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ermöglicht unter bestimmten Bedingungen die Schlachtung von Hausrindern und -schweinen sowie von als Haustiere gehaltenen Einhufern im Herkunftsbetrieb. Zu diesen Bedingungen gehört, dass die Tiere vor der Schlachtung einer Schlachttieruntersuchung unterzogen werden müssen und das Ergebnis dieser Untersuchung in Form einer amtlichen Bescheinigung mit den Körpern der geschlachteten Tiere zu einem zugelassenen Schlachthof gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 mitgeführt wird.

    (4)

    Der Anwendungsbereich von Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 sollte auf Hausrinder und -schweine sowie auf als Haustiere gehaltene Einhufer ausgeweitet werden, damit im Falle einer Schlachtung im Herkunftsbetrieb die Sicherheit des Fleisches nicht gefährdet wird.

    (5)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 wird wie folgt geändert:

    1.

    Nummer 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die zuständigen Behörden wenden die in diesem Artikel festgelegten spezifischen Kriterien und Voraussetzungen bei dem entsprechenden Geflügel, Farmwild, den entsprechenden Hausrindern und Hausschweinen sowie als Haustiere gehaltenen Einhufern an.“

    2.

    Nummer 3 erhält folgende Fassung:

    „3.   Bei gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VIa oder Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 im Herkunftsbetrieb geschlachteten Hausrindern und Hausschweinen, als Haustiere gehaltenen Einhufern und Farmwild muss die gemäß dem Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang IV Kapitel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission (*) ausgefüllte amtliche Bescheinigung bis zum Schlachtbetrieb mit den Tieren mitgeführt oder in einem beliebigen Format im Voraus statt der in Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe f vorgesehenen Bescheinigung übermittelt werden.

    (*)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).“"

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. April 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1).

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/1374 der Kommission vom 12. April 2021 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 297 vom 20.8.2021, S. 1).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).


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