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Document 32021R1375
Commission Delegated Regulation (EU) 2021/1375 of 11 June 2021 amending Delegated Regulation (EU) 2019/33 as regards the modification of traditional terms in the wine sector
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1375 der Kommission vom 11. Juni 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 hinsichtlich der Änderung traditioneller Begriffe im Weinsektor
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1375 der Kommission vom 11. Juni 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 hinsichtlich der Änderung traditioneller Begriffe im Weinsektor
C/2021/4116
ABl. L 297 vom 20.8.2021, p. 16–17
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
20.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 297/16 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1375 DER KOMMISSION
vom 11. Juni 2021
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 hinsichtlich der Änderung traditioneller Begriffe im Weinsektor
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 114,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (2), mit der die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission (3) aufgehoben und ersetzt wurde, sind Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf den Schutz, die Löschung und die Änderung traditioneller Begriffe festgelegt. |
(2) |
In Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 ist festgelegt, dass die Änderung eines eingetragenen traditionellen Begriffs nur die in Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der genannten Verordnung aufgeführten Elemente betreffen kann, nämlich die Art des traditionellen Begriffs, die Sprache des traditionellen Begriffs bzw. die von seiner Verwendung betroffene Kategorie von Weinbauerzeugnissen. |
(3) |
Allerdings war in Artikel 42a der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 eine längere Liste möglicher Änderungen vorgesehen. Insbesondere war die Möglichkeit vorgesehen, den traditionellen Begriff selbst, die Sprache, in der der traditionelle Begriff angegeben ist, den/die betreffenden Wein/e und die Zusammenfassung der Begriffsbestimmung oder der Verwendungsbedingungen für den traditionellen Begriff zu ändern. Die Änderungsmöglichkeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 waren daher breiter gefasst und ermöglichten es Weinerzeugern, beispielsweise das Verzeichnis der Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, die einen traditionellen Begriff verwenden dürfen, zu erweitern oder einzuschränken oder die Bedingungen für die Verwendung eines traditionellen Begriffs zu ändern, einschließlich der Erzeugungsverfahren der betreffenden Weine. |
(4) |
Die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 zu traditionellen Begriffen wurden mit dem Ziel ausgearbeitet, die Kontinuität des gemeinsamen Rahmens für traditionelle Begriffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zu gewährleisten und die bestehenden Verfahren wo nötig zu ergänzen und zu präzisieren. In Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 wird direkt auf die Elemente eines ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsformulars gemäß Artikel 26 Absatz 1 der genannten Verordnung Bezug genommen. Aufgrund eines unbeabsichtigten Versäumnisses wurden jedoch Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a bezüglich des Namens des betreffenden traditionellen Begriffs, Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e bezüglich der Zusammenfassung der Begriffsbestimmung und der Verwendungsbedingungen und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f bezüglich der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben nicht in die Liste in Artikel 34 aufgenommen, obwohl diese Elemente in Artikel 42a der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 enthalten waren. Dies hat die unbeabsichtigte Folge, dass die Möglichkeiten zur Änderung eines traditionellen Begriffs auf die Änderung der Art des traditionellen Begriffs, die Sprache und die betreffende Kategorie von Weinbauerzeugnissen beschränkt sind. |
(5) |
In der Praxis behindert der derzeitige Wortlaut von Artikel 34 Absatz 1 die Möglichkeit, die Verwendung eines traditionellen Begriffs auf neue geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben auszuweiten oder Weine, die die Verwendungsbedingungen nicht mehr erfüllen, aus dem Verzeichnis der Weine zu streichen, die einen traditionellen Begriff verwenden dürfen. Zudem ist es nach diesem Wortlaut beispielsweise nicht möglich, die in den Spezifikationen eines traditionellen Begriffs genannten Erzeugungsverfahren anzupassen, wenn sich diese Verfahren aufgrund sich ändernder Umwelt- oder klimatischer Bedingungen weiterentwickeln. |
(6) |
Um diese unbeabsichtigte Auslassung zu korrigieren und die den Inhabern traditioneller Begriffe unter der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 eingeräumte Flexibilität wiederherzustellen, sollte die Liste möglicher Änderungen eines eingetragenen traditionellen Begriffs gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 um die in Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a, e und f der genannten Verordnung aufgeführten Elemente ergänzt werden. |
(7) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Aus Gründen der Rechtsklarheit und zur Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anträge auf Änderung eines eingetragenen traditionellen Begriffs sollte diese Verordnung rückwirkend ab dem 14. Januar 2019 gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 erhält folgende Fassung:
„Artikel 34
Änderung eines traditionellen Begriffs
Ein Antragsteller, der die Bedingungen des Artikels 25 erfüllt, kann für die in Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Elemente die Genehmigung einer Änderung eines eingetragenen traditionellen Begriffs beantragen.
Die Artikel 26 bis 31 gelten sinngemäß für Änderungsanträge.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 14. Januar 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Juni 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2).
(3) Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60).