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Document 32021R1231
Regulation (EU) 2021/1231 of the European Parliament and of the Council of 14 July 2021 amending Regulation (EU) 2019/833 laying down conservation and enforcement measures applicable in the Regulatory Area of the Northwest Atlantic Fisheries Organisation
Verordnung (EU) 2021/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/833 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik
Verordnung (EU) 2021/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/833 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik
PE/36/2021/REV/1
ABl. L 274 vom 30.7.2021, p. 32–40
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
30.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 274/32 |
VERORDNUNG (EU) 2021/1231 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 14. Juli 2021
zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/833 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Seit der Annahme der Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hat die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) auf ihrer 41. und auf ihrer 42. Jahrestagung in den Jahren 2019 bzw. 2020 eine Reihe rechtsverbindlicher Beschlüsse über die Erhaltung der Fischereiressourcen in ihrem Zuständigkeitsbereich angenommen. |
(2) |
Diese Beschlüsse sind an die NAFO-Vertragsparteien gerichtet, enthalten aber auch Verpflichtungen für die Betreiber (beispielsweise den Kapitän des Schiffes). Neue Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO (Conservation and Enforcement Measures — CEM) sind in Kraft getreten, die für alle NAFO-Vertragsparteien verbindlich sind. Sie sind in das Unionsrecht aufzunehmen, soweit sie nicht bereits im Unionsrecht vorgesehen sind. |
(3) |
Die Verordnung (EU) 2019/833 sollte daher angepasst werden, um die NAFO-Maschenmessnormen anzuwenden, die von der NAFO verwendete Begriffsbestimmung für Fischereifahrzeuge einzuführen, damit die Kontroll- und Durchsetzungsbehörden der Union mit anderen NAFO-Vertragsparteien kompatibel zusammenarbeiten können, und um den Informationsfluss zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem NAFO-Exekutivsekretär zu verbessern. |
(4) |
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) hat die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (European Fisheries Control Agency, EFCA) unter anderem den Auftrag, die operative Koordinierung der Fischereikontroll- und -inspektionstätigkeiten der Mitgliedstaaten für die Durchführung internationaler Kontroll- und Inspektionsprogramme wie der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsregelung der NAFO zu organisieren und die Mitgliedstaaten bei der Übermittlung von Angaben zu Fang- sowie Kontroll- und Inspektionstätigkeiten an die Kommission und an Dritte zu unterstützen. Daher sollte die EFCA die Stelle sein, die von den Mitgliedstaaten Informationen über Kontrollen und Inspektionen wie Seeinspektionsberichte und Mitteilungen über die Kontrollbeobachterregelung erhält und dem NAFO-Exekutivsekretär übermittelt. |
(5) |
Das CEM-Verfahren für die Vertragsparteien zur Übermittlung von Informationen an die Kontroll- und Überwachungsinternetseite (Monitoring, Control and Surveillance, MCS) der NAFO beinhaltet, die an den NAFO-Exekutivsekretär zu übermittelnden Informationen zu senden. Daher müssen die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/833 aktualisiert werden, um dieser Änderung Rechnung zu tragen und die von den Mitgliedstaaten für die Übermittlung der einschlägigen Informationen zu verwendenden Kanäle zu präzisieren. |
(6) |
Ferner ist es notwendig, die CEM-Bestimmungen zum Schutz des Grönlandhais (Somniosus microcephalus) einzuführen, die Bestimmungen der Chartervereinbarungen an die Bestimmungen der CEM anzugleichen und zu präzisieren, dass die Hafenstaatvertragspartei den Inspektoren einer anderen Vertragspartei ihre Zustimmung zu deren Entsendung erteilen muss. |
(7) |
Einige Bestimmungen der CEM werden wahrscheinlich auf den NAFO-Jahrestagungen geändert, da neue technische Maßnahmen für die sich verändernde Bestandsbiomasse und eine Überprüfung der Gebietsbeschränkungen für die Grundfischereitätigkeiten eingeführt werden. Um künftige Änderungen der CEM rasch in das Unionsrecht aufzunehmen, sollte der Kommission vor Beginn der Fangsaison gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte über die Regulierung von Maschenöffnungen, Sortiergittern und Gelenkketten in der Fischerei auf Tiefseegarnelen und über Gebietsbeschränkungen für Grundfischereitätigkeiten zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (5) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(8) |
Die Verordnung (EU) 2019/833 sollte daher geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) 2019/833
Die Verordnung (EU) 2019/833 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
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3. |
In Artikel 6 Absatz 1 erhalten die Buchstaben d und e folgende Fassung:
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4. |
In Artikel 7 Absatz 2 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
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5. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 9a Kabeljau in der Division 3M (1) Die folgenden Kontrollmaßnahmen gelten für Schiffe mit mehr als 1 250 kg Kabeljaufängen aus der Division 3M an Bord:
(2) Jeder Mitgliedstaat überprüft Schiffe, die weniger als 1 250 kg Kabeljaufänge aus der Division 3M an Bord haben, nach den Kriterien des Risikomanagements. (3) Die Kommission oder ein von ihr benanntes Gremium stellt sicher, dass die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Informationen unverzüglich an den Exekutivsekretär der NAFO zur Veröffentlichung auf der MCS-Internetseite übermittelt werden.“ |
6. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
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7. |
In Artikel 12 werden die folgenden Absätze angefügt: „(9) Die gezielte Befischung von Grönlandhai (Somniosus microcephalus) im Regelungsbereich ist verboten. (10) Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats unternehmen alle vertretbaren Anstrengungen, um ungewollte Fänge und die Sterblichkeit so gering wie möglich zu halten und lebende Grönlandhaie so freizusetzen, dass sie den geringstmöglichen Schaden erleiden.“ |
8. |
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
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9. |
In Artikel 14 wird folgender Absatz eingefügt: „(3a) Fischereifahrzeuge, die eine gezielte Schleppnetzfischerei auf Kabeljau in Division 3M betreiben, müssen ein Sortiergitter mit einem Mindestabstand von 55 mm verwenden, um die Anzahl der Fänge kleinerer Kabeljaufische zu verringern. Das Sortiergitter muss an der oberen Seitenwand des Schleppnetzes, vor dem Steert, platziert werden.“ |
10. |
Artikel 18 erhält folgende Fassung: „Artikel 18 Gebietsbeschränkungen für Grundfischereitätigkeiten (1) Bis zum 31. Dezember 2021 darf sich kein Schiff in einem der in Abbildung 3 der CEM dargestellten Gebiete (siehe Nummer 14 des Anhangs dieser Verordnung), die durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 5 der CEM (siehe Nummer 15 des Anhangs dieser Verordnung) in numerischer Reihenfolge und zurück zur Koordinate 1 begrenzt werden, an Grundfischereitätigkeiten beteiligen. (2) Bis zum 31. Dezember 2021 darf sich kein Schiff in der in Abbildung 4 der CEM dargestellten Division 3O (siehe Nummer 16 des Anhangs dieser Verordnung), die durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 6 der CEM (siehe Nummer 17 des Anhangs dieser Verordnung) in numerischer Reihenfolge und zurück zu Koordinate 1 begrenzt wird, an Grundfischereitätigkeiten beteiligen. (3) Bis zum 31. Dezember 2021 darf sich kein Schiff in den in Abbildung 5 der CEM dargestellten Gebieten 1-13 (siehe Nummer 18 des Anhangs dieser Verordnung), die durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 7 der CEM (siehe Nummer 19 des Anhangs dieser Verordnung) in numerischer Reihenfolge und zurück zu Koordinate 1 begrenzt werden, an Grundfischereitätigkeiten beteiligen.“ |
11. |
Artikel 23 erhält folgende Fassung: „Artikel 23 Chartervereinbarungen (1) Für die Zwecke dieses Artikels bezieht sich, charternde Vertragspartei‘ auf die Vertragspartei, die über eine Zuteilung gemäß Anhang I.A und Anhang I.B der CEM verfügt, oder den Mitgliedstaat, der über Fangmöglichkeiten verfügt, und ‚Flaggenstaat-Vertragspartei‘ auf die Vertragspartei oder den Mitgliedstaat, in der/dem das gecharterte Schiff registriert ist. (2) Alle oder ein Teil der Fangmöglichkeiten einer charternden Vertragspartei können mit einem gecharterten zugelassenen Schiff (im Folgenden, gechartertes Schiff‘) unter der Flagge einer anderen Vertragspartei ausgeschöpft werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
(3) Alle von dem gecharterten Schiff gemäß der Chartervereinbarung getätigten Fänge und Beifänge werden der charternden Vertragspartei zugeordnet. (4) Die Flaggenstaat-Vertragspartei ermächtigt das gecharterte Schiff nicht, bei Fangeinsätzen im Rahmen der Chartervereinbarung Quoten der Flaggenstaat-Vertragspartei zu befischen oder gleichzeitig im Rahmen einer anderen Charter zu fischen. (5) Umladungen auf See dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der charternden Vertragspartei erfolgen, die dafür sorgt, dass diese unter der Aufsicht eines Beobachters an Bord durchgeführt werden. (6) Die Flaggenstaat-Vertragspartei notifiziert dem NAFO-Exekutivsekretär vor Beginn der Chartervereinbarung schriftlich ihre Zustimmung zu der Chartervereinbarung und übermittelt dem gecharterten Schiff eine Kopie der Mitteilung des NAFO-Exekutivsekretärs mit den Einzelheiten der Charterung. (6a) Handelt es sich bei dem gecharterten Schiff um ein Fischereifahrzeug der Union, so teilt der Flaggenmitgliedstaat das der Kommission vor Beginn der Chartervereinbarung schriftlich mit. Ist die Kommission der Auffassung, dass die einschlägigen Bedingungen der CEM erfüllt sind, so setzt sie den NAFO-Exekutivsekretär über die Zustimmung zu der Chartervereinbarung in Kenntnis. (6b) Die charternde Vertragspartei übermittelt dem NAFO-Exekutivsekretär und dem gecharterten Schiff, das jederzeit eine Kopie an Bord mitführt, vor dem Zeitpunkt, an dem die Chartervereinbarung wirksam wird, schriftlich folgende Informationen:
(6c) Handelt es sich bei der Vertragspartei um die Union, so übermittelt der charternde Flaggenmitgliedstaat die in Absatz 6b genannten Informationen der Kommission vor Beginn der Chartervereinbarung. Ist die Kommission der Auffassung, dass die einschlägigen Bedingungen der CEM erfüllt sind, so übermittelt sie die Informationen dem NAFO-Exekutivsekretär. (7) Handelt es sich bei dem gecharterten Schiff um ein Fischereifahrzeug der Union, so teilt der Flaggenmitgliedstaat der Kommission unverzüglich jedes der folgenden Ereignisse mit:
(8) Die Flaggenstaat-Vertragspartei führt bei jeder Charter eines Schiffes unter seiner Flagge eine separate Aufzeichnung der Fang- und Beifangdaten aus den Fangeinsätzen und meldet sie der Kommission, die sie der charternden Vertragspartei und dem NAFO-Exekutivsekretär übermittelt.“ |
12. |
Artikel 25 wird wie folgt geändert:
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13. |
Artikel 27 wird wie folgt geändert:
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14. |
Artikel 28 wird wie folgt geändert:
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15. |
Artikel 30 wird wie folgt geändert:
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16. |
Artikel 33 wird wie folgt geändert:
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17. |
Artikel 34 wird wie folgt geändert:
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18. |
Artikel 35 wird wie folgt geändert:
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19. |
Artikel 39 wird wie folgt geändert:
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20. |
Artikel 45 erhält folgende Fassung: „Artikel 45 Sichtung und Inspektion von Schiffen von Nichtvertragsparteien im Regelungsbereich Jeder Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die EFCA, der/die im Regelungsbereich im Rahmen der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsregelung Inspektionen und/oder Überwachungstätigkeiten unternimmt und ein Schiff einer Nichtvertragspartei sichtet oder identifiziert, das im Regelungsbereich Fischfang betreibt,
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21. |
In Artikel 50 Absatz 2 werden die folgenden Buchstaben angefügt:
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22. |
Der Anhang wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2021.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. LOGAR
(1) ABl. C 429 vom 11.12.2020, S. 279.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Juli 2021.
(3) Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 1).
(4) Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18).